RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI413 2249997-1 Spruch, I413 2249997-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 23.04.2021, 08:49 Uhr richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung für unsere Mitarbeiter XXXX , XXXX und XXXX . Die Arbeitsplätze der Herren wurden durch unseren Sicherheitstechnischen Dienst mit Hilfe unserer Arbeitsmedizinerin evaluiert und konnten leider nicht so gestaltet werden, dass ein "sicherer" Arbeitsplatz gewährleistet werden kann. Diese Mitarbeiter sind somit seit 06.05.2020 bis laufend unter Fortzahlung des gebührenden Entgelts freigestellt. Wir beantragen hiermit als "Zwischenabrechnung" vorerst den Zeitraum 06.05.2020 bis 31.03.2021 für die Erstattung der geleisteten Entgelte" und ersuchte um positive Erledigung.
- Am 23.04.2021, 08:49 Uhr richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung für unsere Mitarbeiter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Arbeitsplätze der Herren wurden durch unseren Sicherheitstechnischen Dienst mit Hilfe unserer Arbeitsmedizinerin evaluiert und konnten leider nicht so gestaltet werden, dass ein "sicherer" Arbeitsplatz gewährleistet werden kann. Diese Mitarbeiter sind somit seit 06.05.2020 bis laufend unter Fortzahlung des gebührenden Entgelts freigestellt. Wir beantragen hiermit als "Zwischenabrechnung" vorerst den Zeitraum 06.05.2020 bis 31.03.2021 für die Erstattung der geleisteten Entgelte" und ersuchte um positive Erledigung.
- Am 24.08.2021, 14:42 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung für die Mitarbeiter XXXX , XXXX und XXXX für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 und ersuchte um positive Erledigung.
- Am 24.08.2021, 14:42 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung für die Mitarbeiter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 und ersuchte um positive Erledigung.
- Mit Schreiben vom 25.08.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Antrag auf Erstattung spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen sei. Die Freistellung des Beteiligten habe am 30.06.2021 geendet, der Antrag sei jedoch am 24.08.2021 übermittelt worden, weshalb der Antrag als verspätet zurückgewiesen werden müsse.
- Mit E-Mail vom 27.08.2021, 13:06 Uhr, ersuchte die Beschwerdeführerin um nochmalige wohlwollende Prüfung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin hätte am 23.04.2021 fristgerecht den Antrag auf Erstattung gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass es sich vorerst nur um eine Zwischenabrechnung handle. Es sei im Gesetz von spätestens 6 Wochen nach Ende die Rede, Der Antrag sei bereits während der Freistellung und somit fristgerecht eingebracht worden. Es gehe klar aus der Bestimmung hervor, dass auch für die weitere (damals noch offene) Dauer der Freistellung die Erstattung beantragt werde. Die vollständigen Unterlagen seien im August nachgereicht worden. Daher hoffe die Beschwerdeführerin, dass dieser Antrag vom 23.04.2021 doch als formloser Antrag auch für den Zeitraum 01.
- bis 30.06.2021 betrachtet werden könne.
- Mit E-Mail vom 20.08.2021, 10:37 Uhr, teilte die belangte Behörde mit, dass die Anträge nicht erstattet werden können und somit als zurückgewiesen bestehen bleiben.
- Mit E-Mail vom 30.08.2021, 13:29 Uhr, ersuchte die Beschwerdeführerin um "bescheidmäßige Erledigung der vier Fälle".
- Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2021 auf Erstattung gemäß § 735 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 als verspätet ab.
- Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2021 auf Erstattung gemäß Paragraph 735, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 als verspätet ab.
- Gegen diesen am 03.12.2021 der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass aufgrund der E-Mail vom 23.04.2021 das Begehren und die Antragsgrundlagen fristgerecht an die belangte Behörde gerichtet worden seien und ein Nachreichen bzw Vervollständigen von Nachweisen zulässig sei. Ein Antrag müsse nicht formgebunden sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Rechtsanspruch am 23.04.2021 jedenfalls unter Wahrung der vorgegebenen Frist geltend gemacht.
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
- Am 15.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der ein Zeuge befragt und die Rechtssache erörtert wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre drei im Werk in Lienz beschäftigten Arbeitnehmer, darunter XXXX , beginnend mit 06.05.2020 unter Fortzahlung des ihnen gebührenden Entgelts frei. Diese Mitarbeiter gehörten einer COVID-19-Risikogruppe an. Die Beschwerdeführerin konnte wegen des erhöhten Risikos dieser Mitarbeiter, im Falle einer COVID-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen, keinen vor COVID-19 sicheren Arbeitsplatz gewährleisten. zu können. Die Beschwerdeführerin stellte im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre drei im Werk in Lienz beschäftigten Arbeitnehmer, darunter römisch 40 , beginnend mit 06.05.2020 unter Fortzahlung des ihnen gebührenden Entgelts frei. Diese Mitarbeiter gehörten einer COVID-19-Risikogruppe an. Die Beschwerdeführerin konnte wegen des erhöhten Risikos dieser Mitarbeiter, im Falle einer COVID-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen, keinen vor COVID-19 sicheren Arbeitsplatz gewährleisten. zu können. Mit E-Mail vom 23.04.2021, 08:49 Uhr legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung für diese Mitarbeiter vor, teilte mit, dass diese Mitarbeiter seit 06.05.2020 bis laufend unter Fortzahlung des gebührenden Entgelts freigestellt seien und beantragte als "Zwischenabrechnung" vorerst den Zeitraum 06.05.2020 bis 31.03.2021 für die Erstattung der geleisteten Entgelte". Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde, indem sie die im Zeitraum vom 06.05.2020 bis 31.03.2021 geleisteten Entgelte zur Gänze erstattete. Mit E-Mail vom 24.08.2021, 14:42 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern und Abgaben und Beiträge für die COVID-19-Risiko-Freistellung der drei Mitarbeiter für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.
- Mit Schreiben vom 25.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Anträge mit, dass der Antrag auf Erstattung spätestens sechse Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise einzubringen sei und verwies darauf, dass die Freistellung im Fall des XXXX am 30.06.2021 geendet habe und damit der Antrag vom 24.08.2021 verspätet sei. Auf diesem Grunde müsse die belangte Behörde den Antrag zurückweisen. Mit Schreiben vom 25.08.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Anträge mit, dass der Antrag auf Erstattung spätestens sechse Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise einzubringen sei und verwies darauf, dass die Freistellung im Fall des römisch 40 am 30.06.2021 geendet habe und damit der Antrag vom 24.08.2021 verspätet sei. Auf diesem Grunde müsse die belangte Behörde den Antrag zurückweisen. Auf dieses Schreiben hin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Antrag vom 23.04.2021 fristgerecht gestellt worden sei und es klar zum Ausdruck gekommen sei, dass es sich "vorerst" nur um eine Zwischenabrechnung gehandelt habe. Der Antrag auf Erstattung sei während der Freistellung der Mitarbeiter erfolgt und somit fristgerecht eingebracht worden. Es gehe klar aus dem Antrag hervor, dass auch für die weitere Dauer der Freistellung die Erstattung beantragt werde. Mit E-Mail vom 30.08.2021, 10:37 Uhr, verwies die belangte Behörde darauf, dass die Anträge nicht erstattet werden könnten und somit zurückzuweisen wären. Mit E-Mail vom 30.08.2021, 13:29 Uhr, ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Erledigung des Falles. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 735 Abs 4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 als verspätet abgewiesen. Mit E-Mail vom 30.08.2021, 13:29 Uhr, ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Erledigung des Falles. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 als verspätet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Freistellung der drei Mitarbeiter, darunter XXXX , gegen Entgeltsfortzahlung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem E-Mail vom 23.04.2021 an die belangte Behörde sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Bestätigungen. Die Feststellungen über die Freistellung der drei Mitarbeiter, darunter römisch 40 , gegen Entgeltsfortzahlung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem E-Mail vom 23.04.2021 an die belangte Behörde sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Bestätigungen. Die Feststellung zum Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts für die COVID-19-Freistellung der drei Mitarbeiter, dem Zeitraum der Freistellung und den konkreten Antrag auf Zwischenabrechnung der Erstattung der geleisteten Entgelte im Zeitraum vom 06.05.2020 bis 31.03.2021 ergeben sich aus der im Akt einliegenden E-Mail vom 23.04.2021, 08:49 Uhr einer Mitarbeiterin des Personalbüros der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde. Dass dem Antrag zur Gänze entsprochen wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022.Dass dem Antrag zur Gänze entsprochen wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 15.02.
- Aus der E-Mail vom 24.08.2021, 14:42 Uhr, an die belangte Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin drei Anträge auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern und Abgaben und Beiträge für die COVID-19-Risiko-Freistellung der drei Mitarbeiter für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 übermittelte. Die Feststellung zum Schreiben vom 25.08.2021 ergeben sich aus diesem im Akt einliegenden Schreiben. Die Feststellungen zur Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2021 ergeben sich aus der im Akt einliegenden E-Mail vom 27.08.2021, 13:06 Uhr. Aus der im Akt einliegenden E-Mail der belangten Behörde vom 30.08.2021, 10:37 Uhr, ergibt sich, dass die Anträge auf Erstattung der geleisteten Gelder für die freigestellten drei Mitarbeiter als "zurückgewiesen bestehen" blieben. Dass am 30.08.2021 die bescheidmäßige Erledigung des Falles beantragt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenen E-Mail vom 30.08.2021, 13:29 Uhr.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der mit "COVID-19-Risiko-Attest" übertitelte, mit dem
- COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 31/2020) geschaffene § 735 ASVG lautet auszugsweise: 3.
- Der mit "COVID-19-Risiko-Attest" übertitelte, mit dem
- COVID-19-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2020,) geschaffene Paragraph 735, ASVG lautet auszugsweise: "§ 735.
(1)[…]
(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4a)[…]". Den EB zum IA (483/A BlgNR 28.GP, 7
- f)ist zum Antrag nach § 735 Abs 4 ASVG Folgendes zu entnehmen: "Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt werden. Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind. Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern."Den EB zum IA (483/A BlgNR 28.GP, 7
- f)ist zum Antrag nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG Folgendes zu entnehmen: "Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt werden. Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind. Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern." 3.2. Strittig ist die Rechtzeitigkeit des Antrages nach § 735 Abs 4 ASVG. 3.2. Strittig ist die Rechtzeitigkeit des Antrages nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG. 3.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 jeweils Anträge auf Erstattung des an die freigestellten Mitarbeiter, darunter XXXX , zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge als "Zwischenabrechnung" vorerst für den Zeitraum 06.05.2020 bis 31.03.2021. Nach dem Ende der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers – sie endete am 30.06.2021 – stellte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.3.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 jeweils Anträge auf Erstattung des an die freigestellten Mitarbeiter, darunter römisch 40 , zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge als "Zwischenabrechnung" vorerst für den Zeitraum 06.05.2020 bis 31.03.2021. Nach dem Ende der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers – sie endete am 30.06.2021 – stellte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021 den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Bestimmung des § 735 Abs 4 ASVG liegt der telos zugrunde, dass für bestimmte Dienstnehmer, die als COVID-19-Risikopersonen zu qualifizieren sind und deswegen freizustellen waren, nicht der Dienstgeber, sondern die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten für die Fortzahlung der Entgelte und die Entrichtung der betreffenden Abgaben, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernehmen soll, wenn – fristgerecht – ein Antrag gestellt wird, der die nötigen Nachweise enthält. Der Anspruch auf diese Erstattung wird durch einen Antrag begründet, der spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger eingebracht wurde. Der Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG liegt der telos zugrunde, dass für bestimmte Dienstnehmer, die als COVID-19-Risikopersonen zu qualifizieren sind und deswegen freizustellen waren, nicht der Dienstgeber, sondern die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten für die Fortzahlung der Entgelte und die Entrichtung der betreffenden Abgaben, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernehmen soll, wenn – fristgerecht – ein Antrag gestellt wird, der die nötigen Nachweise enthält. Der Anspruch auf diese Erstattung wird durch einen Antrag begründet, der spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger eingebracht wurde. Ein solcher Antrag wurde am 23.04.2021 unstrittig gestellt, wobei "vorerst" die aufgelaufenen Kosten der Freistellung von deren Beginn bis zum Ende des Vormonats begehrt wurden. Diese "Zwischenabrechnung" wurde auch von der belangten Behörde akzeptiert und vollständig beglichen. § 735 Abs 4 ASVG sieht eine solche "Zwischenabrechnung" einer laufenden Freistellung nicht vor. Es kann dem Wortlaut aber auch nicht ein Verbot einer solchen "Zwischenabrechnung" entnommen werden, da § 735 Abs 4 ASVG nur den Anspruch auf Erstattung begründet und eine Frist vorsieht, bis zu der "spätestens" der Antrag auf Erstattung der Kosten der Freistellung eingereicht werden darf. Ein solcher Antrag wurde am 23.04.2021 unstrittig gestellt, wobei "vorerst" die aufgelaufenen Kosten der Freistellung von deren Beginn bis zum Ende des Vormonats begehrt wurden. Diese "Zwischenabrechnung" wurde auch von der belangten Behörde akzeptiert und vollständig beglichen. Paragraph 735, Absatz 4, ASVG sieht eine solche "Zwischenabrechnung" einer laufenden Freistellung nicht vor. Es kann dem Wortlaut aber auch nicht ein Verbot einer solchen "Zwischenabrechnung" entnommen werden, da Paragraph 735, Absatz 4, ASVG nur den Anspruch auf Erstattung begründet und eine Frist vorsieht, bis zu der "spätestens" der Antrag auf Erstattung der Kosten der Freistellung eingereicht werden darf. Die belangte Behörde behandelt nun den Antrag, mit der die Kosten der Freistellung vom 01.04.2021 bis zum Ende der Freistellung am 30.06.2021 begehrt werden, als einen vom Antrag vom 23.04.2021 eigenständigen Antrag. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Antrag auf Erstattung der Kosten der Freistellung im April 2021 zum Ausdruck gebracht habe, die Rückerstattung des geleisteten Entgelts zu begehren und um eine Zwischenabrechnung zu ersuchen. Es seien damit – sozusagen als Schlussrechnung – am 24.08.2021 die Unterlagen bezüglich des am 23.04.2021 gestellten Antrags nachgereicht worden. Die belangte Behörde hatte den Antrag vom 23.04.2021 auf seine inhaltliche Vollständigkeit und Berechtigung hin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als Antragstellerin eine Berechtigung zur Refundierung der mit der Freistellung ihrer Mitarbeiter wegen eines COVID-19 Attests verbunden Kosten zukommt. Ihr kommt hierbei kein Ermessen zu. Zu fragen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Auszahlung der Kosten im Rahmen einer Zwischenabrechnung während laufender Freistellung eines Dienstnehmers darauf vertrauen konnte, dass ihr auch die weiter anfallenden Kosten bis zum Ende der Freistellung ausgezahlt werden. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, da bereits aus dem Gesetz ein Anspruch für rechtzeitig beantragte und nachgewiesenen Kosten einer solchen Freistellung für den Dienstgeber hervorgeht. Für den Zeitraum der Freistellung vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 wurden keine Nachweise am 23.04.2021 vorgelegt und konnten auch nicht vorgelegt werden, weil die entsprechenden Leistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Freistellung des betroffenen Dienstnehmers noch gar nicht angefallen waren. Nun argumentiert die Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Antrag vom 23.04.2021 bereits zu erkennen gegeben, dass sie für die gesamte Laufzeit der Freistellung des jeweiligen freigestellten Dienstnehmers die ihr aufgelaufenen Kosten ersetzt zu erhalten begehrte. Nach § 735 Abs 4 ASVG ist der Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Gesetzgeber ging sichtlich von der Vorstellung aus, dass der antragsberechtigte Dienstgeber während der Zeit der Freistellung in Vorleistung tritt und erst nach dem Ende der Freistellung – binnen sechs Wochen – die Erstattung der Kosten unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragt. Er ging somit von einer Antragstellung in Bezug auf in der Vergangenheit realisierte, mit der Freistellung verbundener Kosten aus. An eine "Zwischenabrechnung" wie im vorliegenden Fall war nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch nach den EB zu dieser Bestimmung nicht gedacht. Noch weniger ist dem Gesetzeswortlaut eine Antragslegitimation für erst in Zukunft realisierter Kosten einer solchen Freistellung zu entnehmen, da für in Zukunft erst zu leistende Entgelte, abzuführende Steuern und Abgaben sowie zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge für einen freigestellten Dienstnehmer noch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden können. Der entsprechende Antrag muss aber gemäß § 735 Abs 4 ASVG die entsprechenden Nachweise enthalten. Dies war für die Zeit des 01.04.2021 bis 30.06.2021 am 23.04.2021 noch gar nicht möglich, sodass vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts der Antrag vom 23.04.2021 den Zeitraum der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers für die Zeit des 01.04.2021 bis 30.06.2021 nicht mitumfassen kann. Nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ist der Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Gesetzgeber ging sichtlich von der Vorstellung aus, dass der antragsberechtigte Dienstgeber während der Zeit der Freistellung in Vorleistung tritt und erst nach dem Ende der Freistellung – binnen sechs Wochen – die Erstattung der Kosten unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragt. Er ging somit von einer Antragstellung in Bezug auf in der Vergangenheit realisierte, mit der Freistellung verbundener Kosten aus. An eine "Zwischenabrechnung" wie im vorliegenden Fall war nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch nach den EB zu dieser Bestimmung nicht gedacht. Noch weniger ist dem Gesetzeswortlaut eine Antragslegitimation für erst in Zukunft realisierter Kosten einer solchen Freistellung zu entnehmen, da für in Zukunft erst zu leistende Entgelte, abzuführende Steuern und Abgaben sowie zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge für einen freigestellten Dienstnehmer noch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden können. Der entsprechende Antrag muss aber gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die entsprechenden Nachweise enthalten. Dies war für die Zeit des 01.04.2021 bis 30.06.2021 am 23.04.2021 noch gar nicht möglich, sodass vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts der Antrag vom 23.04.2021 den Zeitraum der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers für die Zeit des 01.04.2021 bis 30.06.2021 nicht mitumfassen kann. Mit dem faktischen Akzeptieren des Antrages vom 23.04.2021, indem die belangte Behörde die begehrten Zahlungen für die Zeit von 06.05.2020 bis 31.03.2021 an die Beschwerdeführerin leistete, schuf die belangte Behörde keinen Vertrauenstatbestand auf die Refundierung auch jener Kosten der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers nach § 735 ASVG, welche zum Zeitpunkt des Antrages am 23.04.2021 noch nicht feststanden oder noch gar nicht aufgelaufen waren und daher auch nicht belegt werden konnten. Für solche Kosten war somit ein neuer, weiterer Antrag erforderlich, der nach den Voraussetzungen des § 735 Abs 4 ASVG – spätestens binnen sechs Wochen und unter Anschluss der entsprechenden Nachweise – bei der belangten Behörde zu stellen gewesen war. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb sich der Antrag vom 24.08.2021 als verspätet erweist.Mit dem faktischen Akzeptieren des Antrages vom 23.04.2021, indem die belangte Behörde die begehrten Zahlungen für die Zeit von 06.05.2020 bis 31.03.2021 an die Beschwerdeführerin leistete, schuf die belangte Behörde keinen Vertrauenstatbestand auf die Refundierung auch jener Kosten der Freistellung des betreffenden Dienstnehmers nach Paragraph 735, ASVG, welche zum Zeitpunkt des Antrages am 23.04.2021 noch nicht feststanden oder noch gar nicht aufgelaufen waren und daher auch nicht belegt werden konnten. Für solche Kosten war somit ein neuer, weiterer Antrag erforderlich, der nach den Voraussetzungen des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG – spätestens binnen sechs Wochen und unter Anschluss der entsprechenden Nachweise – bei der belangten Behörde zu stellen gewesen war. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb sich der Antrag vom 24.08.2021 als verspätet erweist. Der angefochtene Bescheid war somit – mit der Maßgabe, dass der Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen (nicht abzuweisen) war – im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 735 Abs 4 ASVG – insbesondere zur Frage, ob ein während einer noch auf unbestimmte Zeit andauernde Freistellung gestellter Antrag auch auf diese Zeit wirkt – fehlt. Aus der reichhaltigen Judikatur zum Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauen Rechtsunterworfener auf die Rechtsbeständigkeit einer einmal von der Behörde getroffenen rechtlichen Beurteilung lässt sich nicht ableiten, dass ein Antrag, der vorerst zur Zwischenabrechnung gestellt wurde, auch über den von dieser umfassten Zeitraum Geltung haben soll. Andererseits ist aus dem Wortlaut des § 735 Abs 4 ASVG nicht allein, sondern nur in Zusammenhang mit der Pflicht, entsprechende Nachweise vorzulegen, zu entnehmen, dass ein solcher Antrag auch für zukünftige Zeiträume ausreichend sein könnte. Damit könnte eine anders lautende Interpretation des § 735 Abs 4 ASVG im Ergebnis zu einem anderen Ergebnis gelangen, was zur Folge hätte, dass ein solcher Antrag fristgerecht gestellt worden wäre.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 735, Absatz 4, ASVG – insbesondere zur Frage, ob ein während einer noch auf unbestimmte Zeit andauernde Freistellung gestellter Antrag auch auf diese Zeit wirkt – fehlt. Aus der reichhaltigen Judikatur zum Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauen Rechtsunterworfener auf die Rechtsbeständigkeit einer einmal von der Behörde getroffenen rechtlichen Beurteilung lässt sich nicht ableiten, dass ein Antrag, der vorerst zur Zwischenabrechnung gestellt wurde, auch über den von dieser umfassten Zeitraum Geltung haben soll. Andererseits ist aus dem Wortlaut des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG nicht allein, sondern nur in Zusammenhang mit der Pflicht, entsprechende Nachweise vorzulegen, zu entnehmen, dass ein solcher Antrag auch für zukünftige Zeiträume ausreichend sein könnte. Damit könnte eine anders lautende Interpretation des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG im Ergebnis zu einem anderen Ergebnis gelangen, was zur Folge hätte, dass ein solcher Antrag fristgerecht gestellt worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249997.1.00