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Art. 133§ 51§ 52§ 54§ 8§ 66§ 53a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI421 2250484-1 Spruch, I421 2250485-1/3E I421 2250484-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 24.09.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) jeweils im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Am 08.10.2021 wurde eine Stellungnahme abgegeben und wurden Dokumente vorgelegt.
- Mit den Bescheiden vom 24.11.2021, Zl. XXXX und XXXX sprach das BFA die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihnen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).
- Mit den Bescheiden vom 24.11.2021, Zl. römisch 40 und römisch 40 sprach das BFA die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihnen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.).
- In der darauffolgenden Beschwerde vom 27.12.2021, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, bekämpften die BF den oben angeführten Bescheid und brachten zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlerhafte Feststellungen treffe, die Schlussfolgerung des BFA, dass der BF1 kein vorzeitiger Daueraufenthalt nach § 53a Abs 3 Z 1 NAG zukomme, nicht nachzuvollziehen sei und die Feststellung des BFA, dass die BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügen würden, nicht den Tatsachen entspreche. Weiters sei die Argumentation des BFA, dass keine soziale und kulturelle Integration festgestellt werden könne, abzulehnen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündlich Verhandlung durchführen; die Bescheide ersatzlos aufheben; in eventu die Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
- In der darauffolgenden Beschwerde vom 27.12.2021, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, bekämpften die BF den oben angeführten Bescheid und brachten zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlerhafte Feststellungen treffe, die Schlussfolgerung des BFA, dass der BF1 kein vorzeitiger Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG zukomme, nicht nachzuvollziehen sei und die Feststellung des BFA, dass die BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügen würden, nicht den Tatsachen entspreche. Weiters sei die Argumentation des BFA, dass keine soziale und kulturelle Integration festgestellt werden könne, abzulehnen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündlich Verhandlung durchführen; die Bescheide ersatzlos aufheben; in eventu die Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind rumänische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die BF1 ist im Entscheidungszeitpunkt 60 Jahre und der BF2 65 Jahre alt. Ihre Identität steht fest. Der BF1 wurde am 17.10.2018 eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmer und dem BF2 eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger ausgestellt. Der BF2 leitet sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der BF1 ab. Die BF1 war erstmals von 23.10.2013 bis 28.08.2015 in Österreich melderechtlich erfasst. Seit 25.06.2018 sind sie durchgehend in Österreich gemeldet und aufhältig. Die BF haben eine gemeinsame Tochter. Die BF haben am 22.06.2018 einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung in XXXX abgeschlossen, in welcher sie bis zum 20.12.2021 gemeinsam wohnten. Mit Kaufvertrag vom 18.12.2021 wurde die Eigentumswohnung vom BF2 um einen Kaufpreis von EUR 72.000,00 verkauft. Am 14.01.2022 wurden EUR 71.790,00 auf das Konto des BF2 überwiesen. Nun wohnen sie gemeinsam in einer Genossenschaftswohnung in der XXXX . Im Mietvertrag scheint die BF1 als „Mieterin“ auf. Der Genossenschaftsanteil beträgt EUR 16.787,60 und der monatliche Mietzins beträgt EUR 441,
- Die BF haben am 22.06.2018 einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung in römisch 40 abgeschlossen, in welcher sie bis zum 20.12.2021 gemeinsam wohnten. Mit Kaufvertrag vom 18.12.2021 wurde die Eigentumswohnung vom BF2 um einen Kaufpreis von EUR 72.000,00 verkauft. Am 14.01.2022 wurden EUR 71.790,00 auf das Konto des BF2 überwiesen. Nun wohnen sie gemeinsam in einer Genossenschaftswohnung in der römisch 40 . Im Mietvertrag scheint die BF1 als „Mieterin“ auf. Der Genossenschaftsanteil beträgt EUR 16.787,60 und der monatliche Mietzins beträgt EUR 441,
- In Österreich leben ihre Tochter und ihre Enkeltochter. Die BF haben keine weiteren familiären Angehörigen in Österreich. Die BF1 geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Die BF1 war in Österreich von 09.10.2018 bis 15.07.2019 bei XXXX geringfügig beschäftigt, hat von 26.11.2018 bis 01.12.2018 bei XXXX gearbeitet und war von 18.07.2019 bis 31.05.2021 bei XXXX geringfügig beschäftigt. Zuletzt war sie von 01.06.2021 bis 30.06.2021 geringfügig bei XXXX beschäftigt. Die BF1 geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Die BF1 war in Österreich von 09.10.2018 bis 15.07.2019 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt, hat von 26.11.2018 bis 01.12.2018 bei römisch 40 gearbeitet und war von 18.07.2019 bis 31.05.2021 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Zuletzt war sie von 01.06.2021 bis 30.06.2021 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Am 01.06.2021 stellte die BF1 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension. Seit 01.07.2021 befindet sie sich in Alterspension und bezieht sie eine (vorläufige) monatliche Leistung in der Höhe von EUR 14,
- Die BF1 hat die rumänische Pension beantragt. Der BF2 ist während seines Aufenthaltes keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht er eine monatliche rumänische Pension in der Höhe von etwa EUR 200,
- Die BF verfügen in Österreich über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, die BF1 auf Grundlage des Pensionsbezuges und der BF2 aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zur BF
- Die BF bezogen in Österreich bislang weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage. Die BF bestreiten ihre Lebenserhaltungskosten derzeit durch die österreichische Pension der BF1, der rumänischen Pension des BF2 und dem Vermögen aufgrund des Verkaufes der Wohnung und verfügen über ausreichend Mittel, um ihren Lebensunterhalt selbst decken zu können. Insgesamt sind die BF seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihnen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der vorgelegten Dokumente. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und Sozialversicherungsdatenauszüge eingeholt. 2.3 Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen im Hinblick auf den Familienstand, die Lebensumstände und die Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass sich die BF bei den österreichischen Behörden mit einem Personalausweis ausweisen konnten. Dass den BF am 17.10.2018 die jeweilige Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, war den vorgelegten Kopien der Anmeldebescheinigungen zu entnehmen (I421 2250485-1 AS 35, 43). Daraus ergibt sich, dass der BF2 sein Aufenthaltsrecht von der BF1 abgeleitet hat. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter und Enkeltochter ergeben sich aus der Stellungnahme vom 08.10.2021 (I421 2250485-1 AS 31), dem Schreiben vom 30.11.2021 an das BFA sowie dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem in Vorlage gebrachten Kaufvertrag (I421 2250485-1 AS 171 ff), Notariatsakt (I421 2250485-1 AS 185 ff) und Mietvertrag (I421 2250485-1 AS 219 ff). Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zum Erwerb und Verkauf der Eigentumswohnung. Aus einem von der Rechtsvertretung der BF vorgelegten Kontoauszug des BF2 geht hervor, dass der BF2 EUR 71.790,00 am 14.01.2022 erhalten hat. Dass es sich bei der Unterkunft um eine angemietete Genossenschaftswohnung handelt, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag. Im Sozialversicherungsdatenauszug und im Versicherungsdatenauszug (I421 2250485-1 AS 261) sind die Beschäftigungen der BF1 in Österreich ersichtlich und ist auch erkennbar, dass der BF2 zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Daraus geht auch hervor, dass sie bislang weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage bezogen ebenso wie die getroffenen Feststellungen zum umfassenden Krankenversicherungsschutz der BF. Zudem wurden ein Dienstzettel von der Firma XXXX sowie Lohnzettel für den Zeitraum 18.07.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.01.2021 bis 31.05.2021 (I421 2250485-1 S 165 ff) vorgelegt. Die Feststellungen zum Antrag und Bezug von Alterspension waren den Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (I421 2250485-1 AS 21, 23) zu entnehmen. Zudem ist in den Kontoauszügen ersichtlich, dass der BF1 monatlich EUR 14,92 von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden (I421 2250485-1 AS 215). Dass der BF2 eine rumänische Pension bezieht, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und der Umsatzlisten (I421 2250485-1 AS 205, 209). Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass die BF1 die rumänische Pension beantragt hat. Daraus geht auch hervor, dass laut Pensionsversicherungsanstalt die Kommunikation mit Rumänien sehr schleppend sei und Antworten nur schwer erhalten werden könnten.Im Sozialversicherungsdatenauszug und im Versicherungsdatenauszug (I421 2250485-1 AS 261) sind die Beschäftigungen der BF1 in Österreich ersichtlich und ist auch erkennbar, dass der BF2 zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Daraus geht auch hervor, dass sie bislang weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage bezogen ebenso wie die getroffenen Feststellungen zum umfassenden Krankenversicherungsschutz der BF. Zudem wurden ein Dienstzettel von der Firma römisch 40 sowie Lohnzettel für den Zeitraum 18.07.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 sowie 01.01.2021 bis 31.05.2021 (I421 2250485-1 S 165 ff) vorgelegt. Die Feststellungen zum Antrag und Bezug von Alterspension waren den Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (I421 2250485-1 AS 21, 23) zu entnehmen. Zudem ist in den Kontoauszügen ersichtlich, dass der BF1 monatlich EUR 14,92 von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden (I421 2250485-1 AS 215). Dass der BF2 eine rumänische Pension bezieht, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und der Umsatzlisten (I421 2250485-1 AS 205, 209). Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass die BF1 die rumänische Pension beantragt hat. Daraus geht auch hervor, dass laut Pensionsversicherungsanstalt die Kommunikation mit Rumänien sehr schleppend sei und Antworten nur schwer erhalten werden könnten. Zumal den BF die rumänische Pension des BF2, die österreichische Pension der BF1 sowie EUR 71.790,00 zur Verfügung stehen, war davon auszugehen und festzustellen, dass die BF in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder der Ausgleichszulage zu decken. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtslage: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, regelt die Ausweisung: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 51Abs.
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
§ 52
Abs 1 sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Z 1).
Paragraph 52, Absatz eins, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Ziffer eins,). § 53a Abs 1 bis Abs 3 NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet: Paragraph 53 a, Absatz eins bis Absatz 3, NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet wie folgt: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die BF sind Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die BF sind Staatsangehörige von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden sie
§ 66Abs 1 FPG i
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid der BF1 wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da sie keine der in § 51 Abs 1 NAG genannten Voraussetzungen erfülle und weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, noch einen der Sonderfälle des § 53a Abs 3 NAG erfülle. Der Bescheid des BF2 wurde damit begründet, dass er nie einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei und sein Aufenthaltsrecht von der Gattin abgeleitet habe, welche nun die Pension und Ausgleichszulage beantragt hätte und würden die Voraussetzungen
§ 53aAbs 3 Z 1 NAG nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht würden nicht vorliegen, weil der BF2 keiner Beschäftigung nachgehe und über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid der BF1 wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da sie keine der in Paragraph 51, Absatz eins, NAG genannten Voraussetzungen erfülle und weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, noch einen der Sonderfälle des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erfülle. Der Bescheid des BF2 wurde damit begründet, dass er nie einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei und sein Aufenthaltsrecht von der Gattin abgeleitet habe, welche nun die Pension und Ausgleichszulage beantragt hätte und würden die Voraussetzungen
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht würden nicht vorliegen, weil der BF2 keiner Beschäftigung nachgehe und über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge. Im vorliegenden Fall hat die BF1 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und der BF2 seinen Aufenthaltsstatus
§ 52Abs 1 Z 1 NAG von ihr abgeleitet bekommen.
Da die BF1 derzeit in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfüllt. Im vorliegenden Fall hat die BF1 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und der BF2 seinen Aufenthaltsstatus
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG von ihr abgeleitet bekommen. Da die BF1 derzeit in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wohnen die BF in einer angemieteten Genossenschaftswohnung, für welche sie monatlich EUR 441,24 Miete bezahlen, bezieht die BF1 eine monatliche Alterspension in der Höhe von EUR 14,92 und der BF2 eine rumänische Pension in der Höhe von EUR 200,00. Zudem gab die BF1 an, einen Antrag auf rumänische Pension gestellt zu haben, wobei im Entscheidungszeitpunkt noch keine weiteren Informationen darüber bekannt sind. Darüber hinaus ist im Verfahren hervorgekommen, dass die BF ihre Eigentumswohnung im Dezember 2021 verkauft haben und dem BF2 deshalb EUR 71.790,00 auf das Konto überwiesen wurden. Die BF1 verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und hat in Österreich zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage in Anspruch genommen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass selbst die Beantragung von Sozialleistungen nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass selbst die Beantragung von Sozialleistungen nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten auch keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 zu § 51 NAG Rz 13
(2019)). Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten auch keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 zu Paragraph 51, NAG Rz 13
(2019)). Im Rahmen einer Gesamtschau ist gegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die BF1 auszugehen. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die BF1 lediglich eine österreichische Pension von EUR 14,92 erhält, so erscheint ihr Lebensunterhalt dennoch aufgrund des ersparten Vermögens durch den Verkauf der Eigentumswohnung gewährleistet. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Verkaufspreis der Wohnung auf das Konto des BF2 überwiesen wurde, zumal sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und die BF1 und der BF2 gemeinsam in aufrechter Ehe den Lebensunterhalt für sich bestreiten und der Beschwerde hervorgeht, dass sie EUR 72.000,00 gemeinsam zur Verfügung haben. Auch haben sich im Akt keine gegenteiligen Hinweise dahingehend ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nachweisen muss, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, sich durchaus auf finanzielle Zuwendungen Dritter berufen kann, dass diesbezüglich aber ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestehen muss (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257).Im Rahmen einer Gesamtschau ist gegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die BF1 auszugehen. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die BF1 lediglich eine österreichische Pension von EUR 14,92 erhält, so erscheint ihr Lebensunterhalt dennoch aufgrund des ersparten Vermögens durch den Verkauf der Eigentumswohnung gewährleistet. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Verkaufspreis der Wohnung auf das Konto des BF2 überwiesen wurde, zumal sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und die BF1 und der BF2 gemeinsam in aufrechter Ehe den Lebensunterhalt für sich bestreiten und der Beschwerde hervorgeht, dass sie EUR 72.000,00 gemeinsam zur Verfügung haben. Auch haben sich im Akt keine gegenteiligen Hinweise dahingehend ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nachweisen muss, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, sich durchaus auf finanzielle Zuwendungen Dritter berufen kann, dass diesbezüglich aber ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestehen muss vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Es ist davon auszugehen, dass die BF1 mit dem BF2 in der Lage ist, die Grundbedürfnisse des alltäglichen Lebens insbesondere durch den Erhalt der EUR 71.790,00 aus dem Wohnungsverkauf selbst zu decken. Von der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die Existenzmittel in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 zukünftig noch eine Pension aus Rumänien bekommt. Nicht zuletzt ist im Hinblick auf die persönliche Situation der BF1 hervorzuheben, dass sich die BF1 mit dem BF2 seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich aufhält, die BF1 lediglich geringfügig beschäftigt war, der BF2 keiner Beschäftigung nachging und offenkundig bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung fähig war. Das durch den Verkauf erworbene Vermögen lässt den Schluss zu, dass die BF1 auch in der Zukunft in der Lage ist, ohne Sozialhilfeleistungen zu überleben. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die BF1 auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 mit dem BF2 in der Lage ist, die Grundbedürfnisse des alltäglichen Lebens insbesondere durch den Erhalt der EUR 71.790,00 aus dem Wohnungsverkauf selbst zu decken. Von der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die Existenzmittel in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 zukünftig noch eine Pension aus Rumänien bekommt. Nicht zuletzt ist im Hinblick auf die persönliche Situation der BF1 hervorzuheben, dass sich die BF1 mit dem BF2 seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich aufhält, die BF1 lediglich geringfügig beschäftigt war, der BF2 keiner Beschäftigung nachging und offenkundig bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung fähig war. Das durch den Verkauf erworbene Vermögen lässt den Schluss zu, dass die BF1 auch in der Zukunft in der Lage ist, ohne Sozialhilfeleistungen zu überleben. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die BF1 auszugehen. Ungeachtet dessen, dass die BF1 über ausreichend Existenzmittel verfügt, ist der Beschwerde auch aus folgenden Gründen stattzugeben. Unbestritten – wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt – haben die BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs 1 NAG erworben. Unbestritten – wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt – haben die BF mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Allerdings geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Sonderfall des § 53a Abs 3 NAG nicht erfüllt sei, da sich die BF1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben noch nicht seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Allerdings geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Sonderfall des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG nicht erfüllt sei, da sich die BF1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben noch nicht seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Bestimmung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG regelt, dass EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG regelt, dass EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die BF1 hat mit dem BF2 mit Kaufvertrag von 22.06.2018 eine Eigentumswohnung in XXXX gekauft und sind sie seit 25.06.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Während ihres Aufenthaltes in Österreich ging die BF1 von 09.10.2018 bis 30.06.2021 durchgehend einer, wenn auch geringfügigen, Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 hat am 01.06.2021 einen Antrag auf Alterspension gestellt, hat am 22.06.2021 ihr Regelpensionsalter (60 Jahre) erreicht und ist am 30.06.2021 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Da die BF1 somit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (30.06.2021) ihr Regelpensionsalter erreicht hat, mehr als die letzten zwölf Monate beschäftigt war und sich seit mindestens 25.06.2018, damit mindestens seit drei Jahren, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 53a Abs 3 NAG und hat sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Die BF1 hat mit dem BF2 mit Kaufvertrag von 22.06.2018 eine Eigentumswohnung in römisch 40 gekauft und sind sie seit 25.06.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Während ihres Aufenthaltes in Österreich ging die BF1 von 09.10.2018 bis 30.06.2021 durchgehend einer, wenn auch geringfügigen, Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 hat am 01.06.2021 einen Antrag auf Alterspension gestellt, hat am 22.06.2021 ihr Regelpensionsalter (60 Jahre) erreicht und ist am 30.06.2021 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Da die BF1 somit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (30.06.2021) ihr Regelpensionsalter erreicht hat, mehr als die letzten zwölf Monate beschäftigt war und sich seit mindestens 25.06.2018, damit mindestens seit drei Jahren, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt sie die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG und hat sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben.
§ 66
Abs 1 FPG letzter Satz ist eine Ausweisung für EWR-Bürger, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG letzter Satz ist eine Ausweisung für EWR-Bürger, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihr keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Damit erfolgte die Ausweisung der BF1 auch aus dieser Hinsicht nicht zu Recht. Ebenso kommt dem BF2 nach wie vor auf Grundlage von §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 NAG berechtigt EWR Bürger, welche Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind. Fallgegenständlich ist der BF2 Ehegatte der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF1, weshalb auch ihn weiterhin ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.Ebenso kommt dem BF2 nach wie vor auf Grundlage von Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG berechtigt EWR Bürger, welche Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind. Fallgegenständlich ist der BF2 Ehegatte der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF1, weshalb auch ihn weiterhin ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist. Die Ausweisung der BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde waren die angefochtenen Bescheide daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Vw
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2250484.1.00