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{'item': 'I423 2118474-5'}

Obsah (14)§ 68Art. 133§ 57§ 27§ 9§ 66§ 28§ 10§ 52§ 46§ 50§ 18§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI423 2118474-5 Spruch, I423 2118474-5/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., V. und VI. wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird abgewiesen.
  3. Spruchpunkt VII. wird behoben.
  4. Spruchpunkt römisch sieben. wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein - nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - Staatsangehöriger Nigerias, stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Erkenntnis vom XXXX 2018 rechtskräftig abweisend entschieden wurde.
  2. Der Beschwerdeführer, ein - nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - Staatsangehöriger Nigerias, stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Erkenntnis vom römisch 40 2018 rechtskräftig abweisend entschieden wurde.
  3. Am XXXX 2018 stellte er den ersten Folgeantrag, den er damit begründete, dass bei ihm im Dezember 2016 eine akute HIV-Infektion diagnostiziert worden sei, die in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könne.
  4. Am römisch 40 2018 stellte er den ersten Folgeantrag, den er damit begründete, dass bei ihm im Dezember 2016 eine akute HIV-Infektion diagnostiziert worden sei, die in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Erkenntnis vom XXXX 2020 zu GZ XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung hielt es fest, dass der Beschwerdeführer den Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, insbesondere eine Änderung oder Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, seit Abschluss des Erstverfahrens nicht behauptet habe.Mit Erkenntnis vom römisch 40 2020 zu GZ römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung hielt es fest, dass der Beschwerdeführer den Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, insbesondere eine Änderung oder Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, seit Abschluss des Erstverfahrens nicht behauptet habe. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (22.09.2020, E 758/2020-14), der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück (01.10.2020, Ra 2020/19/0088).
  5. Gegenständlichen dritten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2021, wobei er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht halten wolle. Außerdem habe er mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Alle Beteiligten halten sich in Österreich auf. Er wolle für das Kind sorgen.
  6. Gegenständlichen dritten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 2021, wobei er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht halten wolle. Außerdem habe er mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Alle Beteiligten halten sich in Österreich auf. Er wolle für das Kind sorgen. Mit Bescheid vom XXXX 2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die Geburt seiner Tochter stelle kein asylrelevantes Motiv dar. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde überdies die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom römisch 40 2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die Geburt seiner Tochter stelle kein asylrelevantes Motiv dar. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde überdies die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Dagegen richtet sich die zweiseitige Beschwerde vom XXXX 2021, in der seine fortgeschrittene Integration und sein Recht auf Kontakt zur Tochter bekräftigt wurden.
  2. Dagegen richtet sich die zweiseitige Beschwerde vom römisch 40 2021, in der seine fortgeschrittene Integration und sein Recht auf Kontakt zur Tochter bekräftigt wurden.
  3. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegenständliche Rechtssache am 03.01.2022 der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen.
  4. Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin, die gemeinsame mj. Tochter und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Das Bundesamt entschuldigte sein Fernbleiben im Vorfeld der Verhandlung.
  5. Am römisch 40 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin, die gemeinsame mj. Tochter und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Das Bundesamt entschuldigte sein Fernbleiben im Vorfeld der Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Sachverhalt und zur Person: Der seit mindestens XXXX 2014 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität steht nicht fest. Er war mit einer in Südafrika lebenden Frau verheiratet und hatte mit ihr einen Sohn. Beide sind mittlerweile verstorben.Der seit mindestens römisch 40 2014 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität steht nicht fest. Er war mit einer in Südafrika lebenden Frau verheiratet und hatte mit ihr einen Sohn. Beide sind mittlerweile verstorben. Er leidet seit XXXX 2016 an einer HIV-Infektion, die medikamentös behandelt wird. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung ist er arbeitsfähig und verkauft eine Straßenzeitung. Einer der Sozialversicherung unterliegenden Tätigkeit geht und ging er nicht nach. Der Beschwerdeführer verzichtete auf staatliche Unterstützungsleistung, Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aber dennoch nicht vor.Er leidet seit römisch 40 2016 an einer HIV-Infektion, die medikamentös behandelt wird. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung ist er arbeitsfähig und verkauft eine Straßenzeitung. Einer der Sozialversicherung unterliegenden Tätigkeit geht und ging er nicht nach. Der Beschwerdeführer verzichtete auf staatliche Unterstützungsleistung, Selbsterhaltungsfähigkeit liegt aber dennoch nicht vor. In Österreich halten sich aktuell seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind auf. Seine Angehörigen leben getrennt von ihm in einer Einrichtung der Caritas im Burgenland. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im selben Bundesland. Es finden regelmäßige Kontakte zur Familie statt und unterstützt er sie. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZen XXXX und XXXX wurden die Asylanträge der Lebensgefährtin und der Tochter negativ abgeschlossen. Gegen die beiden bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen nach Nigeria.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZen römisch 40 und römisch 40 wurden die Asylanträge der Lebensgefährtin und der Tochter negativ abgeschlossen. Gegen die beiden bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen nach Nigeria. Der Beschwerdeführer durchlief bereits zwei Asylverfahren und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Von Mitte Jänner 2021 bis XXXX 2021 war er unbekannten Aufenthalts und verfügte über keine Meldeadresse in Österreich. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.Der Beschwerdeführer durchlief bereits zwei Asylverfahren und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Von Mitte Jänner 2021 bis römisch 40 2021 war er unbekannten Aufenthalts und verfügte über keine Meldeadresse in Österreich. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. 1.
  8. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit einer Verfolgung im Herkunftsstaat Liberia begründete. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2018 wurde die abweisende Entscheidung des Bundesamtes sowie die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bestätigt. Nach Einholung eines Sprachgutachtens wurde der Herkunftsstaat Nigeria festgestellt.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit einer Verfolgung im Herkunftsstaat Liberia begründete. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2018 wurde die abweisende Entscheidung des Bundesamtes sowie die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bestätigt. Nach Einholung eines Sprachgutachtens wurde der Herkunftsstaat Nigeria festgestellt. Der weitere, nur knapp zwei Monate später gestellte Folgeantrag wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. XXXX abgewiesen. Der Beschwerdeführer stützte den Asylantrag auf seine HIV-Erkrankung, die bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt wurde. Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben ohne Erfolg.Der weitere, nur knapp zwei Monate später gestellte Folgeantrag wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. römisch 40 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stützte den Asylantrag auf seine HIV-Erkrankung, die bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt wurde. Rechtsmittel an die Höchstgerichte blieben ohne Erfolg. Im gegenständlichen zweiten Folgeverfahren, sohin im dritten Asylverfahren macht er keine neue Verfolgung oder Bedrohung geltend. Er hält seine bisherigen Gründe aufrecht und verweist auf seine nunmehrige Vaterschaft. Neue oder andere Tatsachen zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zur Behandlung der HIV-Erkrankung, machte er nicht geltend bzw. konnten nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer hat damit keine sachverhaltsbezogenen Änderungen bezüglich seiner Fluchtgründe vorgebracht. Die zwischenzeitliche Geburt seiner Tochter, die ebenso (wie auch die Mutter) nigerianische Staatsangehörige und von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist, bewirkt auch keine Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer wird für sich und auch für die Tochter gemeinsam mit der Kindsmutter bei einer Rückkehr nach Nigeria den Lebensunterhalt sichern können und nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er wird also im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Auch in Hinblick auf seine gesundheitliche Situation haben sich keine Änderungen im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung ergeben. Die HIV-Infektion wird weiterhin medikamentös behandelt und ist der Zugang zu medizinscher Hilfe auch in Nigeria gewährt, wie in der folgenden Darstellung der Lage im Herkunftsstaat auch gezeigt wird. 1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria zitiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die aktuelle Version mit Stand 31.01.2022 erörtert. Fallbezogen werden nochmals nachstehende Feststellungen hervorgehoben: COVID-19 Letzte Änderung: 31.01.2022 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am
  10. und
  11. Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am
  12. Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  13. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Anm.: Diese Informationen zu Covid-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu Covid-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt. Quellen: Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 26.1.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 31.01.2022 Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).

dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.

Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.1.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 31.01.2022 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal

  1. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  2. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 31.01.2022 Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf HIV/AIDS Letzte Änderung: 31.01.2022 HIV/AIDS hat sich in den letzten Jahren sehr schnell ausgebreitet. Gründe dafür sind u.a. Promiskuität, seltene Verwendung von Kondomen, Armut, eine niedrige Alphabetisierungsrate und schlechte Bildung, der insgesamt schlechte Gesundheitszustand, der niedrige gesellschaftliche Status von Frauen sowie die Stigmatisierung von Erkrankten (GIZ 12.2020b). In Nigeria lebten im Jahr 2020 circa 1,7 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Im Jahr 2020 haben sich 86.000 Menschen neu mit HIV infiziert, es gab 49.000 Todesfälle aufgrund von mit AIDS verbundenen Krankheiten. 90 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status und 86 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein. Ca. 130.000 Kinder (bis 14 Jahre) sind mit HIV infiziert. Bei den Kindern (bis 14 Jahre), die mit HIV leben, erhielten 45 Prozent antiretrovirale Medikamente. Frauen sind in Nigeria überproportional von HIV betroffen, circa 960.000 der Erkrankten sind Frauen. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 95 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 73 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 44 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS o.D.). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2021). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 UNAIDS (o.D.): Nigeria, Overview, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 30.7.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 31.01.2022 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt und zur Person: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesverwaltungsgericht, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 31.01.
  3. Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom Bundesamt vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung insofern anschließt. Die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen ergeben sich insbesondere aus den letzten rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZen. XXXX und XXXX . Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte und in den früheren Verfahren mehrmals unterschiedliche Herkunftsstaaten angab, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Trotzdem kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf die rechtskräftige Feststellung nach Einholung eines Sprachgutachtens im ersten Asylverfahren zu GZ. XXXX zurückgegriffen werden. In der mündlichen Verhandlung beschränkt sich sein neuerliches Vorbringen, Staatsangehöriger Liberias zu sein, auf bloße Behauptungen. Geeignete Beweismittel wie beispielsweise Identitätsurkunden aus seinem angegebenen Herkunftsstaat legte er nicht vor. Aus dem als Beilage F der Verhandlungsschrift beigefügten Meldebestätigung allein, auf der die liberische Staatsangehörigkeit angeführt wird, kann nicht auf eine andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal der Auszug auch nicht den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigten Vor- und Nachnamen (VH-Protokoll S. 5) aufweist.Die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen ergeben sich insbesondere aus den letzten rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZen. römisch 40 und römisch 40 . Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte und in den früheren Verfahren mehrmals unterschiedliche Herkunftsstaaten angab, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Trotzdem kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf die rechtskräftige Feststellung nach Einholung eines Sprachgutachtens im ersten Asylverfahren zu GZ. römisch 40 zurückgegriffen werden. In der mündlichen Verhandlung beschränkt sich sein neuerliches Vorbringen, Staatsangehöriger Liberias zu sein, auf bloße Behauptungen. Geeignete Beweismittel wie beispielsweise Identitätsurkunden aus seinem angegebenen Herkunftsstaat legte er nicht vor. Aus dem als Beilage F der Verhandlungsschrift beigefügten Meldebestätigung allein, auf der die liberische Staatsangehörigkeit angeführt wird, kann nicht auf eine andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal der Auszug auch nicht den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigten Vor- und Nachnamen (VH-Protokoll S. 5) aufweist. Die seither eingetretenen Änderungen sind die neuerliche Stellung eines Asylantrages, die Beziehung zu einer Nigerianerin, die Geburt der gemeinsamen Tochter, das Ableben seiner Ehefrau und des Sohnes in Südafrika und die geänderte Wohnsitzmeldung. Diese Umstände ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis (AS 89 und 113) und den Gerichtsakten zu den Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter zu GZen. XXXX und XXXX . In der mündlichen Verhandlung wurden die familiären und privaten Verhältnisse neuerlich dargelegt und konnten die eigenen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die HIV-Infektion wurde bereits in den vorherigen Entscheidungen berücksichtigt, die fortdauernde medikamentöse Behandlung bestätigte er in der mündlichen Verhandlung und durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichts (OZ 9). Seine weiters vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen wie Urin-Probleme und Schlafstörungen konnte er nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegen.Die seither eingetretenen Änderungen sind die neuerliche Stellung eines Asylantrages, die Beziehung zu einer Nigerianerin, die Geburt der gemeinsamen Tochter, das Ableben seiner Ehefrau und des Sohnes in Südafrika und die geänderte Wohnsitzmeldung. Diese Umstände ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis (AS 89 und 113) und den Gerichtsakten zu den Verfahren der Lebensgefährtin und der Tochter zu GZen. römisch 40 und römisch 40 . In der mündlichen Verhandlung wurden die familiären und privaten Verhältnisse neuerlich dargelegt und konnten die eigenen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die HIV-Infektion wurde bereits in den vorherigen Entscheidungen berücksichtigt, die fortdauernde medikamentöse Behandlung bestätigte er in der mündlichen Verhandlung und durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichts (OZ 9). Seine weiters vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen wie Urin-Probleme und Schlafstörungen konnte er nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegen. Der Verzicht auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ist aktenkundig (AS 59) und bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 10). Aus dem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist die Erwerbslosigkeit ersichtlich. Aus seinen eigenen Angaben ergibt sich die Feststellung, dass er eine Straßenzeitung verkauft (AS 87; VH-Protokoll S. 9). Da er auch angab, für verschiedene Leute als Gartenhelfer zu arbeiten und Fahrzeuge von Freunden zu reparieren (VH-Protokoll S. 9), diese Tätigkeiten aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind (siehe AJ-Web), räumt der Beschwerdeführer ein, der Schwarzarbeit nachzugehen. Damit ist es ihm nicht gelungen, die Mittel für seinen Aufenthalt nachzuweisen und ist nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, wohl aber von der Arbeitsfähigkeit. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 103ff, Beilage B) von Bekannten in Österreich und die in der Beschwerdeverhandlung dargelegten grundlegenden Deutschkenntnisse reichen jedenfalls nicht aus, um von einer maßgeblichen Integration im Bundesgebiet sprechen zu können. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 1.
  4. Zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen: Der Beschwerdeführer gab an, seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht zu halten. Seine Frau in Südafrika warne ihn telefonisch, dass er nach wie vor gesucht werde. Da sich diese Gründe somit aber nicht auf den Herkunftsstaat Nigeria beziehen, ist ein weiteres Erörtern nicht erforderlich. Ansonsten gab er an, nunmehr eine Tochter zu haben und sich die medikamentöse Therapie seiner HIV-Erkrankung „in Afrika“ nicht leisten zu können. Damit macht er keine neuen Asylgründe geltend, sondern bringt eine mögliche existenzbedrohende Situation vor, die im Lichte eines möglichen Rückkehrhindernisses zu prüfen ist. Neue oder andere Fluchtgründe im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK, also aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, bringt er somit nicht vor.Ansonsten gab er an, nunmehr eine Tochter zu haben und sich die medikamentöse Therapie seiner HIV-Erkrankung „in Afrika“ nicht leisten zu können. Damit macht er keine neuen Asylgründe geltend, sondern bringt eine mögliche existenzbedrohende Situation vor, die im Lichte eines möglichen Rückkehrhindernisses zu prüfen ist. Neue oder andere Fluchtgründe im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK, also aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, bringt er somit nicht vor. Mit seiner generellen Aussage, sich die Medikamente nicht leisten zu können, wobei eine Prüfung auf den Herkunftsstaat Nigeria zu erfolgen hat, zeigt er keine Änderung im Vergleich zu letzten rechtskräftigen Entscheidung auf. Schon in den vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt, dass seine Erkrankung in Nigeria behandelbar und medizinische Leistungen für den Beschwerdeführer zugänglich sind (Erkenntnis vom XXXX 2018, S. 5f; Erkenntnis vom XXXX 2020, S. 6). Im gegenständlichen Verfahren hat er nicht dargelegt, weshalb dies nunmehr nicht mehr möglich wäre und ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass Medikamente gegen HIV/Aids verfügbar, zugänglich und teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht landesweit flächendeckend. Weder aus dem Vorbringen, noch durch sonstige Unterlagen ergibt sich, dass der als Gartenhelfer, Automechaniker und als Verkäufer einer Straßenzeitung tätige, somit also arbeitsfähige Beschwerdeführer nunmehr nicht weiter in der Lage sein sollte, sich durch Erwerbstätigkeit die nötigen finanziellen Mittel für benötigte Medikamente zu erwirtschaften. Mit seiner generellen Aussage, sich die Medikamente nicht leisten zu können, wobei eine Prüfung auf den Herkunftsstaat Nigeria zu erfolgen hat, zeigt er keine Änderung im Vergleich zu letzten rechtskräftigen Entscheidung auf. Schon in den vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt, dass seine Erkrankung in Nigeria behandelbar und medizinische Leistungen für den Beschwerdeführer zugänglich sind (Erkenntnis vom römisch 40 2018, S. 5f; Erkenntnis vom römisch 40 2020, S. 6). Im gegenständlichen Verfahren hat er nicht dargelegt, weshalb dies nunmehr nicht mehr möglich wäre und ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass Medikamente gegen HIV/Aids verfügbar, zugänglich und teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht landesweit flächendeckend. Weder aus dem Vorbringen, noch durch sonstige Unterlagen ergibt sich, dass der als Gartenhelfer, Automechaniker und als Verkäufer einer Straßenzeitung tätige, somit also arbeitsfähige Beschwerdeführer nunmehr nicht weiter in der Lage sein sollte, sich durch Erwerbstätigkeit die nötigen finanziellen Mittel für benötigte Medikamente zu erwirtschaften. Durch Annahme einer Erwerbstätigkeit werden sich der Beschwerdeführer und die Kindsmutter auch trotz der Versorgung der Tochter ein Einkommen sichern können, mit dem sie eine Existenzgrundlage und auch die Besorgung etwaiger Medikamente sicherstellen können. 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, sondern verblieb in seiner Behauptung, sein Herkunftsstaat sei Liberia. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung äußerte er sich zu den Länderfeststellungen für Nigeria und blieben diese somit unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  7. Zum Antrag auf internationalen Schutz – Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.
  8. Zum Antrag auf internationalen Schutz – Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.): Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten genauso ab, wie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria. Wie in Punkten II.1.
  9. und II.2.
  10. dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine anderen oder neuen Fluchtgründe im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK vorgebracht und somit im Vergleich zu den Vorverfahren keine inhaltliche Entscheidungspflicht begründet. Gleich verhält es sich bei einer Prüfung des Subsidiärschutzes: weder in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, noch hinsichtlich der Lage in Nigeria hat sich eine maßgebliche Änderung ergeben. Die lebensnotwendige medikamentöse Behandlung von HIV ist den Länderfeststellungen nach in Nigeria nach wie vor verfügbar, zugänglich und teils auch kostenlos. Die sonstigen vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen konnte er nicht belegen. Dass er nunmehr eine Tochter hat, ändert nichts an der Möglichkeit, sich im Herkunftsstaat eine Existenz zu sichern. Weil er somit keine neuen Fluchtgründe vorbrachte und eine Änderung der Sach- und Rechtslage auch in Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson, liegt entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im konkreten Fall kommt daher eine Berichtigung im Sinn eines zurückweisenden Spruchpunktes in Betracht. Dies aus folgenden Erwägungen:Wie in Punkten römisch zwei.1.
  11. und römisch zwei.2.
  12. dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine anderen oder neuen Fluchtgründe im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK vorgebracht und somit im Vergleich zu den Vorverfahren keine inhaltliche Entscheidungspflicht begründet. Gleich verhält es sich bei einer Prüfung des Subsidiärschutzes: weder in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, noch hinsichtlich der Lage in Nigeria hat sich eine maßgebliche Änderung ergeben. Die lebensnotwendige medikamentöse Behandlung von HIV ist den Länderfeststellungen nach in Nigeria nach wie vor verfügbar, zugänglich und teils auch kostenlos. Die sonstigen vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen konnte er nicht belegen. Dass er nunmehr eine Tochter hat, ändert nichts an der Möglichkeit, sich im Herkunftsstaat eine Existenz zu sichern. Weil er somit keine neuen Fluchtgründe vorbrachte und eine Änderung der Sach- und Rechtslage auch in Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson, liegt entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im konkreten Fall kommt daher eine Berichtigung im Sinn eines zurückweisenden Spruchpunktes in Betracht. Dies aus folgenden Erwägungen:

§ 27Vw

GVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Daher kann die Berufungsbehörde

§ 66Abs.

4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG ist diese Ansicht auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.

Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Daher kann die Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG ist diese Ansicht auf das gegenständliche Verfahren übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063, die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch das Erk. des VwGH vom 20.11.1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 02.06.1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten hat.Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063, die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe (Ringhofer a.a.O, E 127 zu Paragraph 68, AVG; siehe auch das Erk. des VwGH vom 20.11.1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 02.06.1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten hat. Auf Grundlage der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren somit Spruchpunkte I. und II. insofern abzuändern, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte III. bis V. war abzuweisen, wie nachstehende Ausführungen zeigen.Auf Grundlage der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren somit Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. insofern abzuändern, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. war abzuweisen, wie nachstehende Ausführungen zeigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Da ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen war, ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Da ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen war, ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am XXXX 2021 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts am XXXX 2021 nur eine kurze Dauer von vier Monaten. Der seit XXXX 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlagen. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Asylanträge und war sein Aufenthalt nur durch letztlich missbräuchliches Ausnutzen dieses Rechtsinstrumentes möglich. Bezeichnend dafür ist, dass er 2018 nach rechtskräftig negativer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur zwei Monate später erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am römisch 40 2021 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts am römisch 40 2021 nur eine kurze Dauer von vier Monaten. Der seit römisch 40 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlagen. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Asylanträge und war sein Aufenthalt nur durch letztlich missbräuchliches Ausnutzen dieses Rechtsinstrumentes möglich. Bezeichnend dafür ist, dass er 2018 nach rechtskräftig negativer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur zwei Monate später erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren – im konkreten Fall sogar unrechtmäßigen - Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der Kindsmutter und ein Familienleben mit der Tochter, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Gegen die beiden bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Ist von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift eine Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren – im konkreten Fall sogar unrechtmäßigen - Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der Kindsmutter und ein Familienleben mit der Tochter, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Gegen die beiden bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Ist von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift eine Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Es fehlen tragende Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines mittlerweile rund siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von weiterführenden und der Aufenthaltsdauer angemessenen Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer sprachliche und kulturelle Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat Nigeria, in dem er laut Sprachgutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hauptsozialisiert wurde. Bei Rückkehr wird er dort auch familiäre Anknüpfungspunkte haben, da auch die Lebensgefährtin und die Tochter von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin bereits zweimal zu einer Ausreise verhalten wurde, dieser Aufforderung aber nicht nachkam. Trotzdem stellte er einen weiteren, nunmehr dritten Asylantrag und gründete im vollen Bewusstsein über den unrechtmäßigen Aufenthalt wieder eine Familie mit einer Landsfrau trotz damals noch aufrechter Ehe, wie von ihm gleichbleibend behauptet.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin bereits zweimal zu einer Ausreise verhalten wurde, dieser Aufforderung aber nicht nachkam. Trotzdem stellte er einen weiteren, nunmehr dritten Asylantrag und gründete im vollen Bewusstsein über den unrechtmäßigen Aufenthalt wieder eine Familie mit einer Landsfrau trotz damals noch aufrechter Ehe, wie von ihm gleichbleibend behauptet. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB. vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB. vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  4. Rechtslage

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Bereits seit dem Erkenntnis vom 29.05.2018 ist rechtskräftig über den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen und haben die weiteren Asylanträge keine Änderungen ergeben, weshalb sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Bereits seit dem Erkenntnis vom 29.05.2018 ist rechtskräftig über den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen und haben die weiteren Asylanträge keine Änderungen ergeben, weshalb sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII.):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.): Das Bundesamt erkannte die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG ab, weil der Beschwerdeführer bei Asylantragstellung weiterhin auf eine andere als die nigerianische Staatsangehörigkeit bestand. Dem folgend wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG gewährt, weil die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar sei.Das Bundesamt erkannte die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ab, weil der Beschwerdeführer bei Asylantragstellung weiterhin auf eine andere als die nigerianische Staatsangehörigkeit bestand. Dem folgend wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt, weil die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar sei. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aber ein Täuschungsversuch im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptete zwar eine andere Staatsangehörigkeit als jene, die bereits rechtskräftig nach Sprachgutachten in einem früheren Verfahren festgestellt wurde, verwendete dafür aber keine ge- oder verfälschten Beweismittel. Die divergierenden Angaben zum Herkunftsstaat sind als Behauptungen einzustufen, nicht aber als Täuschungsversuche. Durch die Angaben des Beschwerdeführers entstand dem Bundesamt auch kein Mehraufwand beispielsweise an Ermittlungstätigkeit, da es sich ohnehin auf die bereits rechtskräftig feststehende nigerianische Staatsangehörigkeit stützte. Der vom Bundesamt herangezogene § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ist somit nicht verwirklich. Eine freiwillige Ausreise besteht aber trotzdem ex lege nicht (§ 55 Abs. 1a FPG), weil mit gegenständlichem Erkenntnis eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG getroffen wurde.Der vom Bundesamt herangezogene Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ist somit nicht verwirklich. Eine freiwillige Ausreise besteht aber trotzdem ex lege nicht (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG), weil mit gegenständlichem Erkenntnis eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG getroffen wurde. Insgesamt war somit Spruchpunkt VII. zu beheben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen.Insgesamt war somit Spruchpunkt römisch sieben. zu beheben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Umdeutung eines Spruches und zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung privater und familiärer Kriterien bei aufenthaltsbeenden Maßnahmen ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Umdeutung eines Spruches und zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung privater und familiärer Kriterien bei aufenthaltsbeenden Maßnahmen ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2118474.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.