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{'item': 'L501 2239090-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 142§ 16§ 46§§ 86§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL501 2239090-1 Spruch, L501 2239090-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2020 (zugestellt am 1.10.2020) sprach das Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 2 und

§ 58i

Vm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 10.9.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP nach der Krankmeldung (Abmeldung vom Leistungsbezug) erst am 10.9.2020 bei der Serviceline Salzburg wieder angemeldet habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2020 (zugestellt am 1.10.2020) sprach das Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 10.9.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP nach der Krankmeldung (Abmeldung vom Leistungsbezug) erst am 10.9.2020 bei der Serviceline Salzburg wieder angemeldet habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.10.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe am 10.8.2020 wegen verschiedener Beschwerden ihre Hausärztin konsultiert. Am 18.8.2020 sei sie dann bei einem Facharzt gewesen. Dabei sei sie vom Facharzt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie seit 10.8.2020 im System als im Krankenstand befindlich geführt werde, eine weitere Krankschreibung seinerseits daher nicht möglich und zulässig sei. Am 20.8.2020 habe sie die AMS-Serviceline darüber informiert. Am 8.

  1. oder 9.
  2. habe sie von der GKK erfahren, dass über den Krankenstand nichts bekannt wäre. Wie dieser Irrtum passieren habe können, sei ihr ein Rätsel. Von dem vermeintlichen Krankenstand habe sie selbst erst am 18.8.2020 erfahren, und sei darüber froh gewesen, denn sie habe ja gewusst, wie es ihr gehe. Dass im Zuge der Krankenkassen-Zusammenlegung einige Wirrnisse vorkämen, sehe sie ein. Aufzuklären, an welcher Stelle der Hund begraben liege, sei ihr, durch die Bezugseinstellung zusätzlich verursachten Probleme, aber sonst ohnehin auch, nicht möglich. Sie bitte den Bezug für den fraglichen Zeitraum zuzuerkennen, damit sie sich auf dem Arbeitsmarkt um eine ordentliche Anstellung bemühen könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020 (zugestellt am 28.12.2020) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die bP habe ihr letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 24.4.2017 bis 23.5.2017 gehabt. Ihren letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld habe sie mit 27.5.2008 erfüllt. In der Zeit von 27.5.2008 bis 13.10.2008 sei sie mit einer Unterbrechung im Arbeitslosengeldbezug gestanden. Seit 14.10.2008 beziehe sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die bP habe am 19.8.2020 telefonisch mitgeteilt, seit 10.8.2020 im Krankenstand zu stehen. Daher sei ihr Leistungsbezug ab 13.8.2020 (Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem 4. Tag) wegen Arbeitsunfähigkeit eingestellt worden. Am 1.9.2020 habe sie telefonisch neuerlich der ServiceLine des AMS mitgeteilt, laufend arbeitsunfähig zu sein. Am 10.9.2020 habe sie neuerlich mit der ServiceLine des AMS Kontakt aufgenommen um mitzuteilen, dass laut Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse kein Krankenstand vorliege. Laut aktueller Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 21.12.2020 liege in der Zeit von August bis September 2020 kein Krankenstand vor. Der Leistungsbezug sei daher vom 13.8.2020 (Datum der Abmeldung wegen Krankengeldbezug) bis zum 9.9.2020 (Datum der Wiederanmeldung 10.9.2020) unterbrochen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP erst am 10.9.2020 wieder angemeldet habe. Es liege daher ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG vor. Da sich die bP nicht innerhalb einer Woche nach Abmeldung wegen Krankenstandes beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre ihr die Notstandshilfe erst wieder ab 8.10.2020 (gemeint offenbar: 10.9.2020). Eine Möglichkeit der Nachsicht habe der Gesetzgeber in den anzuwendenden Gesetzesstellen nicht vorgesehen. Eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom 13.8.2020 bis 9.10.2020 (gemeint offenbar: 9.9.2020) sei nicht möglich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020 (zugestellt am 28.12.2020) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die bP habe ihr letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 24.4.2017 bis 23.5.2017 gehabt. Ihren letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld habe sie mit 27.5.2008 erfüllt. In der Zeit von 27.5.2008 bis 13.10.2008 sei sie mit einer Unterbrechung im Arbeitslosengeldbezug gestanden. Seit 14.10.2008 beziehe sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die bP habe am 19.8.2020 telefonisch mitgeteilt, seit 10.8.2020 im Krankenstand zu stehen. Daher sei ihr Leistungsbezug ab 13.8.2020 (Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem

  1. Tag) wegen Arbeitsunfähigkeit eingestellt worden. Am 1.9.2020 habe sie telefonisch neuerlich der ServiceLine des AMS mitgeteilt, laufend arbeitsunfähig zu sein. Am 10.9.2020 habe sie neuerlich mit der ServiceLine des AMS Kontakt aufgenommen um mitzuteilen, dass laut Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse kein Krankenstand vorliege. Laut aktueller Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 21.12.2020 liege in der Zeit von August bis September 2020 kein Krankenstand vor. Der Leistungsbezug sei daher vom 13.8.2020 (Datum der Abmeldung wegen Krankengeldbezug) bis zum 9.9.2020 (Datum der Wiederanmeldung 10.9.2020) unterbrochen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP erst am 10.9.2020 wieder angemeldet habe. Es liege daher ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG vor. Da sich die bP nicht innerhalb einer Woche nach Abmeldung wegen Krankenstandes beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre ihr die Notstandshilfe erst wieder ab 8.10.2020 (gemeint offenbar: 10.9.2020). Eine Möglichkeit der Nachsicht habe der Gesetzgeber in den anzuwendenden Gesetzesstellen nicht vorgesehen. Eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom 13.8.2020 bis 9.10.2020 (gemeint offenbar: 9.9.2020) sei nicht möglich. Die bP stellte am 11.1.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag. Am 28.1.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Die bP steht seit dem Jahr 2008 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. Am 19.8.2020 teilte die bP dem AMS telefonisch via AMS-ServiceLine mit, dass sie sich seit dem 10.8.2020 im Krankenstand befinde. Der Leistungsbezug der bP wurde daraufhin ab dem 13.8.2020 durch das AMS faktisch – ohne weitere Mitteilung oder Erlassung eines Bescheides – durch Nichtzahlung eingestellt. Am 1.9.2020 teilte die bP dem AMS telefonisch via AMS-ServiceLine neuerlich mit, laufend arbeitsunfähig zu sein. Am 10.9.2020 teilte die bP dem AMS telefonisch via AMS-ServiceLine mit, dass sie von der Österreichischen Gesundheitskasse die Information erhalten habe, dass sie nicht krankgeschrieben worden sei. Sie habe am 10.8.2020 ihren Hausarzt aufgesucht, dieser habe sie zum Facharzt am 18.8.2020 geschickt; keiner der Ärzte habe sie jedoch krankgemeldet. Die bP bezog im August und September 2020 zu keinem Zeitpunkt Krankengeld. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2020 stellte das AMS fest, dass der bP die Notstandshilfe ab dem 10.9.2020 gebühre. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Hallein. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellung, dass die bP dem AMS am 19.8.2020 telefonisch via AMS-ServiceLine mitgeteilt hat, sich seit dem 10.8.2020 im Krankenstand zu befinden, beruht zunächst auf dem entsprechenden aktenkundigen Auszug aus dem Datensystem des AMS; darin wurde am 19.8.2020 vermerkt: "SEL Kst ab 10.08". Die bP selbst brachte in ihrer Beschwerde gleichfalls vor, die AMS-ServiceLine über den Krankenstand informiert zu haben, wenngleich sie hinsichtlich des Tages ihrer diesbezüglichen Meldung (offenbar irrtümlich) den 20.8.2020 angab. Die Einstellung des Leistungsbezugs mit 13.8.2020 geht ebenfalls aus dem genannten Auszug aus dem Datensystem des AMS vom 19.8.2020 hervor ("Bezugsveränderung Einstelltermin 13.08.2020"). Eine Mitteilung an die bP über die Bezugseinstellung mit diesem Datum oder die Erlassung eines entsprechenden Bescheides ist hingegen nicht aktenkundig und wurde von der belangten Behörde auch nicht dargetan, sodass von einer (bloß) faktischen Bezugseinstellung durch Nichtzahlung auszugehen war. Die telefonische Mitteilung der bP an das AMS vom 1.9.2020, wonach sie laufend arbeitsunfähig sei, ist ebenfalls im Datensystem des AMS dokumentiert; darin wurde am 1.9.2020 entsprechend vermerkt: "SEL: AU lt. KD laufend". Die bP trat den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegen. Der Umstand, dass die bP dem AMS gegenüber am 10.9.2020 telefonisch bekannt gab, von der Österreichischen Gesundheitskasse die Information erhalten zu haben, dass sie nicht krankgeschrieben worden sei, sie am 10.8.2020 ihren Hausarzt aufgesucht und sie dieser zum Facharzt am 18.8.2020 geschickt habe, aber keiner der Ärzte sie krankgemeldet habe, wurde einerseits wiederum im Datensystem des AMS dokumentiert (vgl. den EDV-Eintrag vom 10.9.2020) und entspricht andererseits dem erstatteten Beschwerdevorbringen.Der Umstand, dass die bP dem AMS gegenüber am 10.9.2020 telefonisch bekannt gab, von der Österreichischen Gesundheitskasse die Information erhalten zu haben, dass sie nicht krankgeschrieben worden sei, sie am 10.8.2020 ihren Hausarzt aufgesucht und sie dieser zum Facharzt am 18.8.2020 geschickt habe, aber keiner der Ärzte sie krankgemeldet habe, wurde einerseits wiederum im Datensystem des AMS dokumentiert vergleiche den EDV-Eintrag vom 10.9.2020) und entspricht andererseits dem erstatteten Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorentscheidung schließlich selbst aus, dass laut aktueller Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Zeit von August bis September 2020 kein Krankenstand bei der bP vorliege (vgl. S. 2) und dieser in der Zeit von 13.8.2020 bis 9.9.2020 auch kein Krankengeld gewährt wurde (vgl. S. 3). Dies konnte durch eine vom erkennenden Gericht amtswegig durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt werden.Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorentscheidung schließlich selbst aus, dass laut aktueller Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Zeit von August bis September 2020 kein Krankenstand bei der bP vorliege vergleiche S. 2) und dieser in der Zeit von 13.8.2020 bis 9.9.2020 auch kein Krankengeld gewährt wurde vergleiche S. 3). Dies konnte durch eine vom erkennenden Gericht amtswegig durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt werden. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): II.3.2.
  3. § 16 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 16, AlVG lautet auszugsweise: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] II.3.2.

  1. § 17 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […] II.3.2.

  1. § 38 AlVG lautet:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 38, AlVG lautet: Allgemeine Bestimmungen §
  3. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.2.
  4. § 46 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  5. Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der bP die Notstandshilfe ab dem 10.9.2020 (wieder) zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der bP begehrten Anspruch auf Notstandshilfe ab dem Tag der Einstellung, dem 13.8.2020, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 9.9.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum (arg. "Ich bitte mir den Bezug für den fraglichen Zeitraum zuzuerkennen […]") und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 10.9.2020.Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der bP die Notstandshilfe ab dem 10.9.2020 (wieder) zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der bP begehrten Anspruch auf Notstandshilfe ab dem Tag der Einstellung, dem 13.8.2020, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 9.9.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum (arg. "Ich bitte mir den Bezug für den fraglichen Zeitraum zuzuerkennen […]") und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 10.9.
  3. Gegenständlich wurde der Leistungsbezug der bP auf Grund der Beurteilung der belangten Behörde, die bP habe eine Krankmeldung für den Zeitraum ab dem 10.8.202020 erstattet und sich erst am 10.9.2020 beim AMS wiedergemeldet, mit 13.8.2020 faktisch eingestellt und ab dem 10.9.2020 wieder zuerkannt.

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird

§ 46Abs. 6 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im konkreten Fall hat die bP dem AMS am 19.8.2020 gemeldet, dass sie sich seit dem 10.8.2020 im Krankenstand befinde. Es war daher zu prüfen, ob der Leistungsbezug der bP aus diesem Grunde unterbrochen wurde: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem konkreten Fall keine solche Konstellation wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, 2012/08/0119; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214; sowie vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002, zugrunde liegt. In diesen Erkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt, erfasst (vgl. VwGH vom 22.7.2013, 2012/08/0119 [dreitägiger Krankenstand]; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214 [dreitägiger Krankenstand]; vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002 [Meldung einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird]). In solchen Fällen bedarf es keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (Wiedermeldung)

§ 46Abs. 5 Al

VG.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem konkreten Fall keine solche Konstellation wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, 2012/08/0119; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214; sowie vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002, zugrunde liegt. In diesen Erkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt, erfasst vergleiche VwGH vom 22.7.2013, 2012/08/0119 [dreitägiger Krankenstand]; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214 [dreitägiger Krankenstand]; vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002 [Meldung einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird]). In solchen Fällen bedarf es keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (Wiedermeldung)

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Wie soeben dargelegt, stellt zwar § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ausschließlich auf den Bezug von Krankengeld (und nicht etwa auf den Krankenstand bzw. die Arbeitsunfähigkeit selbst) ab. Hingegen bestimmt § 46 Abs. 6 AlVG für den Fall, dass die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitgeteilt hat, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen wird – dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhensgrund tatsächlich nicht eintritt; von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist (vgl. VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229; siehe auch Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46 AlVG, Rz 803). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Mitteilung über das Vorliegen eines Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag ein strenger Maßstab anzulegen. Da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt, kann ein Ruhen nur angenommen werden, wenn aus Sicht des AMS als redlichem Erklärungsempfänger eindeutig feststellt, dass die betroffene Person tatsächlich einen Ruhenstatbestand mitteilen wollte (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2011; siehe auch Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 16 Rz 9). Wie soeben dargelegt, stellt zwar Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ausschließlich auf den Bezug von Krankengeld (und nicht etwa auf den Krankenstand bzw. die Arbeitsunfähigkeit selbst) ab. Hingegen bestimmt Paragraph 46, Absatz 6, AlVG für den Fall, dass die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitgeteilt hat, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen wird – dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhensgrund tatsächlich nicht eintritt; von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist vergleiche VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229; siehe auch Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 46, AlVG, Rz 803). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Mitteilung über das Vorliegen eines Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag ein strenger Maßstab anzulegen. Da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt, kann ein Ruhen nur angenommen werden, wenn aus Sicht des AMS als redlichem Erklärungsempfänger eindeutig feststellt, dass die betroffene Person tatsächlich einen Ruhenstatbestand mitteilen wollte vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2011; siehe auch Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 16, Rz 9). Im vorliegenden Fall obwalten keine Zweifel daran, dass die bP mit ihrer Mitteilung an das AMS vom 19.8.2020 einen seit dem 10.8.2020 – damit länger als drei Tage – andauernden Krankenstand (vgl. dazu auch VwGH vom 5.12.2019, Ra 2019/08/0159) zum Ausdruck bringen wollte, welcher

§§ 86i

Vm 138 ff ASVG grundsätzlich die rechtliche Konsequenz eines Krankengeldbezuges ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (hier: ab dem 13.8.2020) zeitigt. Die Mitteilung des Krankenstandes erfolgte zudem erst zu einem Zeitpunkt, zu dem – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen – von Seiten des AMS bereits von einem Krankengeldbezug der bP und damit vom Vorliegen (und der Meldung) eines Ruhensgrundes, ausgegangen werden konnte. Die bP bestätigte dem AMS in diesem Sinne noch am 1.9.2020 telefonisch, dass sie laufend arbeitsunfähig sei. Zweifel am (gesetzlich vorgesehenen) Bezug von Krankengeld mussten angesichts der eindeutigen Mitteilungen der bP hinsichtlich ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit – sowie mangels anderer Anhaltspunkte – beim AMS nicht aufkommen. Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher

§ 46Abs. 6 Al

VG ab dem 13.8.2020 unterbrochen. Dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich kein Krankengeld bezogen hat, vermag an der Anwendung des § 46 Abs. 6 AlVG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung gerade für solche Fälle eine Regelung trifft und die Notwendigkeit einer Geltendmachung (Wiedermeldung) durch die arbeitslose Person vorsieht. Für die Geltendmachung genügt demnach die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle; erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Gegenständlich kann (frühestens) die Mitteilung der bP an das AMS vom 10.9.2020, nicht krankgeschrieben bzw. -gemeldet worden zu sein, als Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG bzw. als Ende des Unterbrechungszeitraumes aufgefasst werden, sodass der bP die Notstandshilfe ab diesem Tag gebührt.Im vorliegenden Fall obwalten keine Zweifel daran, dass die bP mit ihrer Mitteilung an das AMS vom 19.8.2020 einen seit dem 10.8.2020 – damit länger als drei Tage – andauernden Krankenstand vergleiche dazu auch VwGH vom 5.12.2019, Ra 2019/08/0159) zum Ausdruck bringen wollte, welcher

Paragraphen 86, in Verbindung mit 138 ff ASVG grundsätzlich die rechtliche Konsequenz eines Krankengeldbezuges ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (hier: ab dem 13.8.2020) zeitigt. Die Mitteilung des Krankenstandes erfolgte zudem erst zu einem Zeitpunkt, zu dem – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen – von Seiten des AMS bereits von einem Krankengeldbezug der bP und damit vom Vorliegen (und der Meldung) eines Ruhensgrundes, ausgegangen werden konnte. Die bP bestätigte dem AMS in diesem Sinne noch am 1.9.2020 telefonisch, dass sie laufend arbeitsunfähig sei. Zweifel am (gesetzlich vorgesehenen) Bezug von Krankengeld mussten angesichts der eindeutigen Mitteilungen der bP hinsichtlich ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit – sowie mangels anderer Anhaltspunkte – beim AMS nicht aufkommen. Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ab dem 13.8.2020 unterbrochen. Dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich kein Krankengeld bezogen hat, vermag an der Anwendung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung gerade für solche Fälle eine Regelung trifft und die Notwendigkeit einer Geltendmachung (Wiedermeldung) durch die arbeitslose Person vorsieht. Für die Geltendmachung genügt demnach die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle; erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Gegenständlich kann (frühestens) die Mitteilung der bP an das AMS vom 10.9.2020, nicht krankgeschrieben bzw. -gemeldet worden zu sein, als Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG bzw. als Ende des Unterbrechungszeitraumes aufgefasst werden, sodass der bP die Notstandshilfe ab diesem Tag gebührt. Die belangte Behörde hat der bP die Notstandshilfe daher zu Recht (erst) wieder mit 10.9.2020 zuerkannt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Überdies war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Überdies war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2239090.1.00

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