GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2020 (zugestellt am 1.10.2020) sprach das Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr die Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 2 und
Vm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 10.9.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP nach der Krankmeldung (Abmeldung vom Leistungsbezug) erst am 10.9.2020 bei der Serviceline Salzburg wieder angemeldet habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2020 (zugestellt am 1.10.2020) sprach das Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 10.9.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP nach der Krankmeldung (Abmeldung vom Leistungsbezug) erst am 10.9.2020 bei der Serviceline Salzburg wieder angemeldet habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.10.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe am 10.8.2020 wegen verschiedener Beschwerden ihre Hausärztin konsultiert. Am 18.8.2020 sei sie dann bei einem Facharzt gewesen. Dabei sei sie vom Facharzt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie seit 10.8.2020 im System als im Krankenstand befindlich geführt werde, eine weitere Krankschreibung seinerseits daher nicht möglich und zulässig sei. Am 20.8.2020 habe sie die AMS-Serviceline darüber informiert. Am 8.
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die bP habe ihr letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 24.4.2017 bis 23.5.2017 gehabt. Ihren letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld habe sie mit 27.5.2008 erfüllt. In der Zeit von 27.5.2008 bis 13.10.2008 sei sie mit einer Unterbrechung im Arbeitslosengeldbezug gestanden. Seit 14.10.2008 beziehe sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die bP habe am 19.8.2020 telefonisch mitgeteilt, seit 10.8.2020 im Krankenstand zu stehen. Daher sei ihr Leistungsbezug ab 13.8.2020 (Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem 4. Tag) wegen Arbeitsunfähigkeit eingestellt worden. Am 1.9.2020 habe sie telefonisch neuerlich der ServiceLine des AMS mitgeteilt, laufend arbeitsunfähig zu sein. Am 10.9.2020 habe sie neuerlich mit der ServiceLine des AMS Kontakt aufgenommen um mitzuteilen, dass laut Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse kein Krankenstand vorliege. Laut aktueller Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 21.12.2020 liege in der Zeit von August bis September 2020 kein Krankenstand vor. Der Leistungsbezug sei daher vom 13.8.2020 (Datum der Abmeldung wegen Krankengeldbezug) bis zum 9.9.2020 (Datum der Wiederanmeldung 10.9.2020) unterbrochen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die bP erst am 10.9.2020 wieder angemeldet habe. Es liege daher ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG vor. Da sich die bP nicht innerhalb einer Woche nach Abmeldung wegen Krankenstandes beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre ihr die Notstandshilfe erst wieder ab 8.10.2020 (gemeint offenbar: 10.9.2020). Eine Möglichkeit der Nachsicht habe der Gesetzgeber in den anzuwendenden Gesetzesstellen nicht vorgesehen. Eine Nachzahlung der Notstandshilfe vom 13.8.2020 bis 9.10.2020 (gemeint offenbar: 9.9.2020) sei nicht möglich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020 (zugestellt am 28.12.2020) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die bP habe ihr letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 24.4.2017 bis 23.5.2017 gehabt. Ihren letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld habe sie mit 27.5.2008 erfüllt. In der Zeit von 27.5.2008 bis 13.10.2008 sei sie mit einer Unterbrechung im Arbeitslosengeldbezug gestanden. Seit 14.10.2008 beziehe sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die bP habe am 19.8.2020 telefonisch mitgeteilt, seit 10.8.2020 im Krankenstand zu stehen. Daher sei ihr Leistungsbezug ab 13.8.2020 (Krankengeldanspruch grundsätzlich ab dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] II.3.2.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […] II.3.2.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im konkreten Fall hat die bP dem AMS am 19.8.2020 gemeldet, dass sie sich seit dem 10.8.2020 im Krankenstand befinde. Es war daher zu prüfen, ob der Leistungsbezug der bP aus diesem Grunde unterbrochen wurde: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem konkreten Fall keine solche Konstellation wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, 2012/08/0119; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214; sowie vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002, zugrunde liegt. In diesen Erkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt, erfasst (vgl. VwGH vom 22.7.2013, 2012/08/0119 [dreitägiger Krankenstand]; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214 [dreitägiger Krankenstand]; vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002 [Meldung einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird]). In solchen Fällen bedarf es keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (Wiedermeldung)
VG.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem konkreten Fall keine solche Konstellation wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, 2012/08/0119; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214; sowie vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002, zugrunde liegt. In diesen Erkenntnissen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstellt, jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt, erfasst vergleiche VwGH vom 22.7.2013, 2012/08/0119 [dreitägiger Krankenstand]; vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0214 [dreitägiger Krankenstand]; vom 25.4.2019, Ra 2019/08/0002 [Meldung einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird]). In solchen Fällen bedarf es keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (Wiedermeldung)
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Wie soeben dargelegt, stellt zwar § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ausschließlich auf den Bezug von Krankengeld (und nicht etwa auf den Krankenstand bzw. die Arbeitsunfähigkeit selbst) ab. Hingegen bestimmt § 46 Abs. 6 AlVG für den Fall, dass die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitgeteilt hat, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen wird – dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhensgrund tatsächlich nicht eintritt; von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist (vgl. VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229; siehe auch Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46 AlVG, Rz 803). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Mitteilung über das Vorliegen eines Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag ein strenger Maßstab anzulegen. Da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt, kann ein Ruhen nur angenommen werden, wenn aus Sicht des AMS als redlichem Erklärungsempfänger eindeutig feststellt, dass die betroffene Person tatsächlich einen Ruhenstatbestand mitteilen wollte (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2011; siehe auch Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 16 Rz 9). Wie soeben dargelegt, stellt zwar Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ausschließlich auf den Bezug von Krankengeld (und nicht etwa auf den Krankenstand bzw. die Arbeitsunfähigkeit selbst) ab. Hingegen bestimmt Paragraph 46, Absatz 6, AlVG für den Fall, dass die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitgeteilt hat, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Tag unterbrochen wird – dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhensgrund tatsächlich nicht eintritt; von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist vergleiche VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229; siehe auch Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 46, AlVG, Rz 803). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Mitteilung über das Vorliegen eines Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag ein strenger Maßstab anzulegen. Da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt, kann ein Ruhen nur angenommen werden, wenn aus Sicht des AMS als redlichem Erklärungsempfänger eindeutig feststellt, dass die betroffene Person tatsächlich einen Ruhenstatbestand mitteilen wollte vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2011; siehe auch Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 16, Rz 9). Im vorliegenden Fall obwalten keine Zweifel daran, dass die bP mit ihrer Mitteilung an das AMS vom 19.8.2020 einen seit dem 10.8.2020 – damit länger als drei Tage – andauernden Krankenstand (vgl. dazu auch VwGH vom 5.12.2019, Ra 2019/08/0159) zum Ausdruck bringen wollte, welcher
Vm 138 ff ASVG grundsätzlich die rechtliche Konsequenz eines Krankengeldbezuges ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (hier: ab dem 13.8.2020) zeitigt. Die Mitteilung des Krankenstandes erfolgte zudem erst zu einem Zeitpunkt, zu dem – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen – von Seiten des AMS bereits von einem Krankengeldbezug der bP und damit vom Vorliegen (und der Meldung) eines Ruhensgrundes, ausgegangen werden konnte. Die bP bestätigte dem AMS in diesem Sinne noch am 1.9.2020 telefonisch, dass sie laufend arbeitsunfähig sei. Zweifel am (gesetzlich vorgesehenen) Bezug von Krankengeld mussten angesichts der eindeutigen Mitteilungen der bP hinsichtlich ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit – sowie mangels anderer Anhaltspunkte – beim AMS nicht aufkommen. Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher
VG ab dem 13.8.2020 unterbrochen. Dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich kein Krankengeld bezogen hat, vermag an der Anwendung des § 46 Abs. 6 AlVG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung gerade für solche Fälle eine Regelung trifft und die Notwendigkeit einer Geltendmachung (Wiedermeldung) durch die arbeitslose Person vorsieht. Für die Geltendmachung genügt demnach die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle; erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Gegenständlich kann (frühestens) die Mitteilung der bP an das AMS vom 10.9.2020, nicht krankgeschrieben bzw. -gemeldet worden zu sein, als Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG bzw. als Ende des Unterbrechungszeitraumes aufgefasst werden, sodass der bP die Notstandshilfe ab diesem Tag gebührt.Im vorliegenden Fall obwalten keine Zweifel daran, dass die bP mit ihrer Mitteilung an das AMS vom 19.8.2020 einen seit dem 10.8.2020 – damit länger als drei Tage – andauernden Krankenstand vergleiche dazu auch VwGH vom 5.12.2019, Ra 2019/08/0159) zum Ausdruck bringen wollte, welcher
Paragraphen 86, in Verbindung mit 138 ff ASVG grundsätzlich die rechtliche Konsequenz eines Krankengeldbezuges ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (hier: ab dem 13.8.2020) zeitigt. Die Mitteilung des Krankenstandes erfolgte zudem erst zu einem Zeitpunkt, zu dem – in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen – von Seiten des AMS bereits von einem Krankengeldbezug der bP und damit vom Vorliegen (und der Meldung) eines Ruhensgrundes, ausgegangen werden konnte. Die bP bestätigte dem AMS in diesem Sinne noch am 1.9.2020 telefonisch, dass sie laufend arbeitsunfähig sei. Zweifel am (gesetzlich vorgesehenen) Bezug von Krankengeld mussten angesichts der eindeutigen Mitteilungen der bP hinsichtlich ihres Krankenstandes bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit – sowie mangels anderer Anhaltspunkte – beim AMS nicht aufkommen. Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ab dem 13.8.2020 unterbrochen. Dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich kein Krankengeld bezogen hat, vermag an der Anwendung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung gerade für solche Fälle eine Regelung trifft und die Notwendigkeit einer Geltendmachung (Wiedermeldung) durch die arbeitslose Person vorsieht. Für die Geltendmachung genügt demnach die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle; erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Gegenständlich kann (frühestens) die Mitteilung der bP an das AMS vom 10.9.2020, nicht krankgeschrieben bzw. -gemeldet worden zu sein, als Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG bzw. als Ende des Unterbrechungszeitraumes aufgefasst werden, sodass der bP die Notstandshilfe ab diesem Tag gebührt. Die belangte Behörde hat der bP die Notstandshilfe daher zu Recht (erst) wieder mit 10.9.2020 zuerkannt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.