← Österreich

{'item': 'L501 2244080-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 10§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL501 2244080-1 Spruch, L501 2244070-1/5EL501 2244080-1/5EL501 2244070-1/5E, L501 2244080-1/5E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 31.05.2021, GZ. LGS Sbg/2/0566/2021, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 31.05.2021, GZ. LGS Sbg/2/0566/2021, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 02.04.2021 und 27.04.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)

§ 10Al

VG 1977 bzw.

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum 22.03.2021 bis 28.04.2021 bzw. 29.04.2021 bis 16.05.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX “ bei Pro Mente vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 02.04.2021 und 27.04.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP“)

Paragraph 10, AlVG 1977 bzw.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum 22.03.2021 bis 28.04.2021 bzw. 29.04.2021 bis 16.05.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Teilnahme an der Maßnahme „ römisch 40 “ bei Pro Mente vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. I.

  1. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen, dass sie am Montag zuvor ein Vorstellungsgespräch gehabt habe und für einen derartigen Kurs keine Zeit hätte. Sie habe keine E-Mail erhalten und würde nicht jeden Tag in ihr eAMS Konto schauen, da sie arbeitssuchend sei und hierfür keine Zeit habe. Aufgrund der verhängten Ausschlussfristen habe sie nun kein Auto, kein Handy und kein Geld mehr. Sie wolle keine Nachrichten mehr über das eAMS Konto, da dieses nicht funktioniere.römisch eins.
  2. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen, dass sie am Montag zuvor ein Vorstellungsgespräch gehabt habe und für einen derartigen Kurs keine Zeit hätte. Sie habe keine E-Mail erhalten und würde nicht jeden Tag in ihr eAMS Konto schauen, da sie arbeitssuchend sei und hierfür keine Zeit habe. Aufgrund der verhängten Ausschlussfristen habe sie nun kein Auto, kein Handy und kein Geld mehr. Sie wolle keine Nachrichten mehr über das eAMS Konto, da dieses nicht funktioniere. I.
  3. Mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ. LGS Sbg/2/0566/2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 die verpflichtende Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an der Maßnahme „ XXXX “ vereinbart worden sei. Aus dem Sendeprotokoll gehe hervor, dass die Betreuungsvereinbarung per eAMS Konto nachweislich am 21.12.2020 gesendet worden sei, diese von der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2020 empfangen und am 5.1.2021 auch gelesen worden sei. Das Teilnahmeschreiben an gegenständlicher Kursmaßnahme sei nachweislich am 24.2.2021 übermittelt worden, die beschwerdeführende Partei habe es am 24.2.2021 über ihr eAMS Konto erhalten und am 27.2.2021 gelesen. Das Teilnahmeschreiben habe den Beginn (22.3.2021), das Ende (2.7.2021), den Veranstalter (Pro Mente Salzburg), den Veranstaltungsort und den Treffpunkt (1. Kurstag, 8:00 Uhr) beinhaltet. Am 23.3.2021 habe das AMS die Rückmeldung des Kursleiters der Pro Mente Salzburg erhalten, dass die beschwerdeführende Partei zur gegenständlichen Maßnahme nicht erschienen sei. römisch eins.3. Mit Bescheid vom 31.05.2021, GZ. LGS Sbg/2/0566/2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 die verpflichtende Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an der Maßnahme „ römisch 40 “ vereinbart worden sei. Aus dem Sendeprotokoll gehe hervor, dass die Betreuungsvereinbarung per eAMS Konto nachweislich am 21.12.2020 gesendet worden sei, diese von der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2020 empfangen und am 5.1.2021 auch gelesen worden sei. Das Teilnahmeschreiben an gegenständlicher Kursmaßnahme sei nachweislich am 24.2.2021 übermittelt worden, die beschwerdeführende Partei habe es am 24.2.2021 über ihr eAMS Konto erhalten und am 27.2.2021 gelesen. Das Teilnahmeschreiben habe den Beginn (22.3.2021), das Ende (2.7.2021), den Veranstalter (Pro Mente Salzburg), den Veranstaltungsort und den Treffpunkt (

  1. Kurstag, 8:00 Uhr) beinhaltet. Am 23.3.2021 habe das AMS die Rückmeldung des Kursleiters der Pro Mente Salzburg erhalten, dass die beschwerdeführende Partei zur gegenständlichen Maßnahme nicht erschienen sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass es sich bei den letzten Dienstverhältnissen der beschwerdeführenden Partei durchwegs um kurze, lediglich einige Monate andauernde Anstellungen gehandelt habe. Die seit September 2020 andauernde erfolglose Arbeitssuche, die durchwegs kurzen Dienstverhältnisse und vorhandene Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt würden den Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rechtfertigen. Aus dem Betreuungsverlauf ergebe sich ein Verbesserungspotenzial bei der Arbeitssuche. Daher gehöre die beschwerdeführende Partei auch zur Zielgruppe der gegenständlichen Kursmaßnahme, welche Personen dabei unterstützten, die Chancen auf dauerhafte Beschäftigung zu steigern. § 9 Abs. 8 AlVG sehe vor, dass, wenn aufgrund bestimmter Umstände die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, der arbeitslosen Person gegenüber die Begründungspflicht für die Zuweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen kann. Der Gesetzgeber nenne hier beispielhaft das Vorliegen einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten, etwa im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen.Paragraph 9, Absatz 8, AlVG sehe vor, dass, wenn aufgrund bestimmter Umstände die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, der arbeitslosen Person gegenüber die Begründungspflicht für die Zuweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen kann. Der Gesetzgeber nenne hier beispielhaft das Vorliegen einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten, etwa im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 sei festgehalten worden, dass eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen der beschwerdeführenden Partei auf dem Arbeitsmarkt erhöhe und sei sie darüber aufgeklärt worden, dass eine Nichtteilnahme am gegenständlichen Kurs den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, zur Folge haben könne. Der Auftrag zur Teilnahme an der Kursmaßnahme im Zuge der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS Salzburg entspreche sohin den Bestimmungen des § 9 Abs. 8 AlVG.In der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 sei festgehalten worden, dass eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen der beschwerdeführenden Partei auf dem Arbeitsmarkt erhöhe und sei sie darüber aufgeklärt worden, dass eine Nichtteilnahme am gegenständlichen Kurs den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, zur Folge haben könne. Der Auftrag zur Teilnahme an der Kursmaßnahme im Zuge der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS Salzburg entspreche sohin den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG. Die Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs am Montag zuvor habe der Teilnahme am ersten Tag des Kurses nicht entgegengestanden. Dem AMS sei nicht bekannt, dass die beschwerdeführende Partei die von ihr vorgebrachten Betreuungspflichten habe. Darüber hinaus habe die gegenständliche Maßnahme zu Zeiten stattgefunden, in denen eine Betreuung (etwa durch die Schule oder den Kindergarten) gewährleistet sei. Das Vorbringen, der beschwerdeführenden Partei würden die finanziellen Mittel für eine Bus-oder Zugkarte fehlen, sei eine Schutzbehauptung, da sie auf diesen Umstand bereits bei der Erstellung der Betreuungsvereinbarung hätte hinweisen müssen und überdies Beihilfen im Zusammenhang mit einer Kursteilnahme zur Auszahlung gelangen könnten. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, das eAMS funktioniere nicht, werde darauf hingewiesen, dass die Betreuungsvereinbarung von ihr nachweislich am 5.1.2021 gelesen worden sei, das Teilnahmeschreiben betreffend den gegenständlichen Kurs am 27.2.
  2. Die beschwerdeführende Partei habe sohin ohne triftigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert. I.
  3. Die bP beantragte fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  4. Die bP beantragte fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungenrömisch zwei.
  6. Feststellungen II.1.
  7. Die bP erlernte den Beruf eines Drucktechnikers und verfügt auch über Erfahrung im Bereich Drucktechnik-Siebdruck; vor Abschluss der verfahrensgegenständlichen Betreuungsvereinbarung war sie zuletzt als Ausfahrerin tätig. Sie hat eine Behinderung mit einem Grad von 50 vH.römisch zwei.1.
  8. Die bP erlernte den Beruf eines Drucktechnikers und verfügt auch über Erfahrung im Bereich Drucktechnik-Siebdruck; vor Abschluss der verfahrensgegenständlichen Betreuungsvereinbarung war sie zuletzt als Ausfahrerin tätig. Sie hat eine Behinderung mit einem Grad von 50 vH. In den letzten Jahren stand die bP in nachstehenden Zeiträumen in einem der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis: 1.1.2018 bis 8.2.2019, 11.2.2019 bis 8.10.2019 und 1.2.2020 bis 2.9.
  9. Seit 4.10.2021 ist sie neuerlich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Der Versicherungsverlauf weist auch geringfügige Beschäftigungen auf. II.1.
  10. In der im Rahmen eines Telefongesprächs erstellten Betreuungsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem AMS Salzburg vom 21.12.2020 wird wie folgt festgehalten:römisch zwei.1.
  11. In der im Rahmen eines Telefongesprächs erstellten Betreuungsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem AMS Salzburg vom 21.12.2020 wird wie folgt festgehalten: „Ziel der Betreuung ● Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Abklärung ob eine Teilnahme bei der Arbeitsassistenz möglich ist & mittels Eingliederungsbeihilfe: Bei Vollzeit-bzw. bei Teilzeitstellen (ab mindestens 20 Wochenstunden) aliquot; vor Arbeitsbeginn ist eine Rücksprache des Dienstgebers mit ihrem AMS Berater erforderlich. Arbeitserprobung (bis zu 4 Wochen) möglich oder Arbeitstraining (bis zu 12 Wochen) möglich eine Unterstützung durch den Kombilohn ist eventuell möglich […] […] Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Was wir von ihnen erwarten: […] Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: XXXX mit Beginn 22.3.
  12. Näheres entnehmen sie bitte dem Einladungsschreiben.Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: römisch 40 mit Beginn 22.3.
  13. Näheres entnehmen sie bitte dem Einladungsschreiben. […] Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und/oder der längerdauernden Arbeitslosigkeit sind Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt vorhanden. Sie setzen sich bitte sofort mit der Arbeitsassistenz in Verbindung. Die Arbeitsassistenz sollte Hilfestellung bei der Orientierung am Arbeitsmarkt sowie bei der Arbeitssuche geben. Sie nehmen folgende Punkte zur Kenntnis: 1) der tatsächliche Beginn der Betreuung wird Ihnen/ist Ihnen gesondert mitgeteilt/worden. Sie stehen für den Beginn zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften mit der Arbeitsassistenz an der Beendigung der Arbeitslosigkeit mitzuwirken. 2) Sollten Sie Stellenvorschläge erhalten (vom AMS oder der Arbeitsassistenz, direkt oder aufgrund einer Arbeitserprobung/Arbeitstrainings) sind Sie verpflichtet sich vorzustellen, bzw. auch entsprechend zu bemühen die Stelle zu erhalten. 3) Sollten Sie die Möglichkeit bekommen eine Arbeitserprobung/Arbeitstraining zu absolvieren, sind Sie bereit diese auch anzunehmen. 4) Sollten Sie bei erfolgreicher Absolvierung der Arbeitserprobung/des Arbeitstrainings, ein entsprechendes Angebot zur Übernahme in ein Dienstverhältnis erhalten, sind Sie bereit dies auch anzunehmen. Eine Ablehnung ohne triftigen Grund kann den Verlust ihres Leistungsanspruches

§ 10

Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge haben (Arbeitsunwilligkeit).4) Sollten Sie bei erfolgreicher Absolvierung der Arbeitserprobung/des Arbeitstrainings, ein entsprechendes Angebot zur Übernahme in ein Dienstverhältnis erhalten, sind Sie bereit dies auch anzunehmen. Eine Ablehnung ohne triftigen Grund kann den Verlust ihres Leistungsanspruches

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge haben (Arbeitsunwilligkeit). 5) Diese Vereinbarungspunkte bleiben bis zum Ende der Betreuung durch die Arbeitsassistenz in Kraft. […] ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt ● eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung. Weitere Vereinbarungen: Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kusserfolges

§ 10Al

VG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, zur Folge haben kann.“Weitere Vereinbarungen: Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme am Kurs, das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen oder eine Vereitelung des Kusserfolges

Paragraph 10, AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, zur Folge haben kann.“ Die Betreuungsvereinbarung wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2020 per eAMS Konto nachweislich übermittelt, von ihr am selben Tag empfangen und am 5.1.2021 gelesen. II.1.

  1. Die Einladung zur Teilnahme an der gegenständlichen Kursmaßnahme wurde der beschwerdeführende Partei am 24.2.2021 per eAMS Konto nachweislich übermittelt, von ihr am selben Tag empfangen und am 27.2.2021 gelesen.römisch zwei.1.
  2. Die Einladung zur Teilnahme an der gegenständlichen Kursmaßnahme wurde der beschwerdeführende Partei am 24.2.2021 per eAMS Konto nachweislich übermittelt, von ihr am selben Tag empfangen und am 27.2.2021 gelesen. Die Einladung enthielt Beginn (22.3.2021) und Ende (2.7.2021) der Maßnahme, den Namen des Veranstalters (Pro Mente Salzburg), den Org und den Treffpunkt (
  3. Kurstag, 8:00 Uhr). Es war folgende „Kursbeschreibung“ angefügt: Zielgruppe: ● Begünstigte Behinderte ● Personen mit Behindertenpass Ziele: ● Erarbeitung der beruflichen Einsetzbarkeit ● Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation ● Perspektiven Plan Der Ablauf der Maßnahme wird - einer PowerPoint Präsentation gleich - mit in Kästchen gesetzten Schlagworten in Form eines Flussdiagramms dargestellt. Es werden 4 Phasen unterschieden: Die
  4. Phase wird als Clearing (ein bis 2 Wochen) bezeichnet und beinhaltet ein Anamnesegespräch, eine arbeitsmedizinische Begutachtung, eine Arbeits-und Psychodiagnostische Abklärung, keine Befundung sowie ein Einzelcoaching. Die
  5. Phase wird als Schulung (6 Wochen) bezeichnet und beinhaltet ein Einzelcoaching, Gruppe (Mo), Gruppe (Fr) und [Anmerkung: offenbar nach Wahl] den Workshop 1 (Di – Do) oder Workshop 2 (Di – Do) oder Workshop 3 (Di – Do). Die
  6. Phase wird als Praktika (7 Wochen) bezeichnet und beinhaltet ein Einzelcoaching, ein Praktikum im Betrieb, ein Praktikum am
  7. Arbeitsmarkt und Weitere Workshops. Die
  8. Phase wird als Abschluss (eine Woche) bezeichnet und beinhaltet ein Einzelcoaching sowie ein Gruppensetting. Entlang der
  9. bis
  10. Phase befindet sich ein Balken mit dem Namen Arbeitsassistenz. Konkrete Inhalte der Maßnahme sind dem Einladungsschreiben nicht zu entnehmen. Die bP nahm an der ihr zugewiesenen Kursmaßnahme nicht teil. II.
  11. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  12. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. II.
  13. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, […] in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht […]. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, […] in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht […]. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice

§ 9Abs.

8 leg. cit der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice

Paragraph 9, Absatz 8, leg. cit der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (§ 10 Abs. 1 Z 3), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg.cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg.cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: II.3.2.
  3. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. römisch zwei.3.2.
  4. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031). Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031). Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme (vgl. VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0175).Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme vergleiche VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0175). II.3.2.
  5. Die Erörterungen des Arbeitsmarktservice mit der bP im Hinblick auf die Gründe, aus denen es eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, sind ausschließlich im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 dokumentiert. Demzufolge war aber die Zuweisung der bP zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem oben ausgeführten rechtlichen Hintergrund unzulässig, weshalb ihre Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe hätte führen dürfen. Der bP wurden nämlich im Hinblick auf die zugewiesene Maßnahme weder konkret ihre persönlichen Defizite noch die ihr für eine Integration auf dem Arbeitsmarkt konkret fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten mitgeteilt. Dargelegt wurde auch nicht, auf welche Weise die Defizite/Einschränkungen durch die Maßnahme hätten beseitigt werden können. römisch zwei.3.2.
  6. Die Erörterungen des Arbeitsmarktservice mit der bP im Hinblick auf die Gründe, aus denen es eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, sind ausschließlich im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 dokumentiert. Demzufolge war aber die Zuweisung der bP zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem oben ausgeführten rechtlichen Hintergrund unzulässig, weshalb ihre Weigerung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe hätte führen dürfen. Der bP wurden nämlich im Hinblick auf die zugewiesene Maßnahme weder konkret ihre persönlichen Defizite noch die ihr für eine Integration auf dem Arbeitsmarkt konkret fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten mitgeteilt. Dargelegt wurde auch nicht, auf welche Weise die Defizite/Einschränkungen durch die Maßnahme hätten beseitigt werden können. Die die Teilnahme an der Maßnahme verfügende Betreuungsvereinbarung begründet vielmehr nur oberflächlich die zum Einsatz gelangende Arbeitsassistenz bzw. Arbeitserprobung/Arbeitstraining. Zur zugewiesenen Maßnahme findet sich konkret nur der Satzteil „Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt“. Dieser bloß allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit einer Aufwertung von Qualifikationen genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Welche Qualifikationen für eine Vermittlung in einen Tätigkeitsbereich nach der Notstandshilfeverordnung notwendig (oder nützlich) sind und der bP fehlen, wurde nicht wirklich dargelegt (vgl. VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031). Selbst wenn man die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Feststellung „Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und/oder der längerdauernden Arbeitslosigkeit sind Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt vorhanden“ nicht nur als Begründung für die Arbeitsassistenz, sondern auch für Maßnahmenzuweisung herziehen würde, ist damit den rechtlichen Voraussetzungen nicht Genüge getan. Solche allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl. u.a. VwGH 2006/08/0094, 2006/08/0159).Die die Teilnahme an der Maßnahme verfügende Betreuungsvereinbarung begründet vielmehr nur oberflächlich die zum Einsatz gelangende Arbeitsassistenz bzw. Arbeitserprobung/Arbeitstraining. Zur zugewiesenen Maßnahme findet sich konkret nur der Satzteil „Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt“. Dieser bloß allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit einer Aufwertung von Qualifikationen genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Welche Qualifikationen für eine Vermittlung in einen Tätigkeitsbereich nach der Notstandshilfeverordnung notwendig (oder nützlich) sind und der bP fehlen, wurde nicht wirklich dargelegt vergleiche VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0031). Selbst wenn man die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Feststellung „Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und/oder der längerdauernden Arbeitslosigkeit sind Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt vorhanden“ nicht nur als Begründung für die Arbeitsassistenz, sondern auch für Maßnahmenzuweisung herziehen würde, ist damit den rechtlichen Voraussetzungen nicht Genüge getan. Solche allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus vergleiche u.a. VwGH 2006/08/0094, 2006/08/0159). Zum Hinweis der belangten Behörde auf § 9 Abs. 8 AlVG ist festzuhalten, dass weder eine längere Arbeitslosigkeit (zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung ca. dreieinhalb Monate) noch eine bestimmte im Betreuungsplan konkret erörterte Problemlage erkannt werden kann. Auch die Ausführungen der belangten Behörde in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung erschöpfen sich diesbezüglich in der allgemein gehaltenen Feststellung „Die seit September 2020 andauernde erfolglose Arbeitssuche, die durchwegs kurzen Dienstverhältnisse und vorhandenen Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt rechtfertigen den Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“. Des Weiteren darf angemerkt werden, dass die letzten Dienstverhältnisse der bP stets über ein halbes Jahr andauerten und die beschwerdeführende Partei nunmehr auch wieder seit 4.10.2021 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist.Zum Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ist festzuhalten, dass weder eine längere Arbeitslosigkeit (zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung ca. dreieinhalb Monate) noch eine bestimmte im Betreuungsplan konkret erörterte Problemlage erkannt werden kann. Auch die Ausführungen der belangten Behörde in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung erschöpfen sich diesbezüglich in der allgemein gehaltenen Feststellung „Die seit September 2020 andauernde erfolglose Arbeitssuche, die durchwegs kurzen Dienstverhältnisse und vorhandenen Vermittlungsschwierigkeiten am Arbeitsmarkt rechtfertigen den Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“. Des Weiteren darf angemerkt werden, dass die letzten Dienstverhältnisse der bP stets über ein halbes Jahr andauerten und die beschwerdeführende Partei nunmehr auch wieder seit 4.10.2021 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das Bestehen einer Problemlage ist jedenfalls Voraussetzung für die Zuweisung zu einer solchen Kursmaßnahme und muss auch die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage als notwendig oder nützlich erscheinen. II.3.2.
  7. Die schriftliche Dokumentation der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 enthält überdies keine Erörterung des Inhalts der angedachten Maßnahme, vielmehr bestand die einzig dokumentierte Information darin, dass Näheres zum Kurs dem Einladungsschreiben zu entnehmen wäre. Wie in den Feststellungen unter Punkt II.1.
  8. ausgeführt, sind dem Einladungsschreiben vom 24.2.2021 keine konkreten Inhalte der Kursmaßnahme zu entnehmen. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts der Maßnahme erfolgt bzw. bedarf es einer „näheren Spezifikation“ der Maßnahme (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0006).römisch zwei.3.2.
  9. Die schriftliche Dokumentation der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2020 enthält überdies keine Erörterung des Inhalts der angedachten Maßnahme, vielmehr bestand die einzig dokumentierte Information darin, dass Näheres zum Kurs dem Einladungsschreiben zu entnehmen wäre. Wie in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.
  10. ausgeführt, sind dem Einladungsschreiben vom 24.2.2021 keine konkreten Inhalte der Kursmaßnahme zu entnehmen. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts der Maßnahme erfolgt bzw. bedarf es einer „näheren Spezifikation“ der Maßnahme vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0006). Da die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht hätte aussprechen dürfen, war mit Aufhebung vorzugehen.Da die belangte Behörde sohin den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht hätte aussprechen dürfen, war mit Aufhebung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2244080.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.