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{'item': 'L501 2244139-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 16§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 142§ 46§ 25§ 24§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL501 2244139-1 Spruch, L501 2244139-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wels vom 21.6.2021, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-009210-RM,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG für den Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 21.1.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung persönlich beim AMS eingebracht worden sei. Herr Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, habe darauf am 19.1.2021 eine Arbeitsunfähigkeit ab 19.1.2021 mit unbekanntem Ende bestätigt. Eine Wiedermeldung beim AMS sei am 30.3.2021 erfolgt.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden "AMS") aus, auf Grund der Eingabe der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") werde festgestellt, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 21.1.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung persönlich beim AMS eingebracht worden sei. Herr Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, habe darauf am 19.1.2021 eine Arbeitsunfähigkeit ab 19.1.2021 mit unbekanntem Ende bestätigt. Eine Wiedermeldung beim AMS sei am 30.3.2021 erfolgt. I.

  1. In ihrer mit Schreiben vom 9.6.2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, ihr sei mit Bescheid des AMS vom 26.5.2021 mitgeteilt worden, dass ihr das Arbeitslosengeld ab 30.3.2021 wieder gewährt werde. Für den Zeitraum 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe laut AMS ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Krankengeldbezugs. Jedoch gebühre ihr das Arbeitslosengeld bereits wieder ab 9.2.
  2. Krankengeld habe sie nur bis 8.2.2021 bezogen. Sie habe sich vom 19.1.2021 bis 8.2.2021 im Krankenstand befunden und dies ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Die von der Österreichischen Gesundheitskasse bestätigte Krankmeldung habe sie in die dafür vorgesehene Box beim Eingang geworfen. Sie habe die Krankmeldung persönlich beim AMS abgeben wollen, jedoch sei ihr von einem Bediensteten der Security mitgeteilt worden, dass sie die Krankmeldung in die Box beim Eingang werfen solle, was sie auch gemacht habe. Diese Krankmeldung enthalte gleichzeitig den Tag der Gesundmeldung, da ihr Arzt den Krankenstand vom 19.1.2021 bis 8.2.2021 datiert habe. Daher sei dem AMS nicht nur ihre Krankmeldung, sondern auch gleichzeitig der Tag ihrer Genesung bekannt gewesen. Da dieses System mit dem Einwurf in die Box im Falle der Krankmeldung so gut funktioniert habe, habe sie zusätzlich auch am 8.2.2021 eine Gesundmeldung, welche ihr ihr Arzt ausgestellt habe, nochmals in diese Box beim Eingang der Geschäftsstelle geworfen. Sie habe sich daher ordnungsgemäß wieder gesund gemeldet und gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld ab 9.2.
  3. Anzumerken sei, dass sie in gegenständlicher Sache bereits Beschwerde erhoben, eine Stellungnahme abgegeben und einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt habe. Ihrer ersten Beschwerde sowie der Stellungnahme und dem Vorlageantrag würden auch die Beweismittel beiliegen, auf welche sie sich auch im Rahmen dieser Bescheidbeschwerde stütze. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr das Arbeitslosengeld ab dem 9.2.2021 gebühre.römisch eins.
  4. In ihrer mit Schreiben vom 9.6.2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, ihr sei mit Bescheid des AMS vom 26.5.2021 mitgeteilt worden, dass ihr das Arbeitslosengeld ab 30.3.2021 wieder gewährt werde. Für den Zeitraum 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe laut AMS ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Krankengeldbezugs. Jedoch gebühre ihr das Arbeitslosengeld bereits wieder ab 9.2.
  5. Krankengeld habe sie nur bis 8.2.2021 bezogen. Sie habe sich vom 19.1.2021 bis 8.2.2021 im Krankenstand befunden und dies ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Die von der Österreichischen Gesundheitskasse bestätigte Krankmeldung habe sie in die dafür vorgesehene Box beim Eingang geworfen. Sie habe die Krankmeldung persönlich beim AMS abgeben wollen, jedoch sei ihr von einem Bediensteten der Security mitgeteilt worden, dass sie die Krankmeldung in die Box beim Eingang werfen solle, was sie auch gemacht habe. Diese Krankmeldung enthalte gleichzeitig den Tag der Gesundmeldung, da ihr Arzt den Krankenstand vom 19.1.2021 bis 8.2.2021 datiert habe. Daher sei dem AMS nicht nur ihre Krankmeldung, sondern auch gleichzeitig der Tag ihrer Genesung bekannt gewesen. Da dieses System mit dem Einwurf in die Box im Falle der Krankmeldung so gut funktioniert habe, habe sie zusätzlich auch am 8.2.2021 eine Gesundmeldung, welche ihr ihr Arzt ausgestellt habe, nochmals in diese Box beim Eingang der Geschäftsstelle geworfen. Sie habe sich daher ordnungsgemäß wieder gesund gemeldet und gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld ab 9.2.
  6. Anzumerken sei, dass sie in gegenständlicher Sache bereits Beschwerde erhoben, eine Stellungnahme abgegeben und einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt habe. Ihrer ersten Beschwerde sowie der Stellungnahme und dem Vorlageantrag würden auch die Beweismittel beiliegen, auf welche sie sich auch im Rahmen dieser Bescheidbeschwerde stütze. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr das Arbeitslosengeld ab dem 9.2.2021 gebühre. I.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP beim AMS seit 1.11.2020 Arbeitslosengeld erhalte. Laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei sie seit 19.1.2021 arbeitsunfähig und erhalte ab 22.1.2021 Krankengeld. Das AMS habe davon Kenntnis erlangt, weil die bP die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 21.1.2021 in die aufgestellte Postbox eingeworfen habe. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung habe der behandelnde Arzt in den Feldern "letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" und "voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit" keine Einträge vorgenommen. Das Ende sei sohin nicht im Vorhinein bekannt gewesen. Die elektronische Krankenstands-Bescheinigung sei am 9.2.2021 beim AMS eingelangt. Am 30.3.2021 habe die bP beim AMS die Weitergewährung beantragt. Die Zuerkennung ab 30.3.2021 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021 bestätigt worden und habe die bP die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Bescheid vom 26.5.2021 habe das AMS das Arbeitslosengeld vom 22.1.2021 bis 29.3.2021 unterbrochen. Vom 9.2.2021 bis 29.3.2021 sei durch die bP keine Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG erfolgt. Aufgrund der Unterbrechungsdauer sei eine Antragstellung anstelle der Wiedermeldung erforderlich gewesen. Die Antragstellung durch die bP sei am 30.3.2021 erfolgt. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei, dass dieser nicht

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruhe. Der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld sei ab 22.1.2021 einzustellen gewesen bzw. ruhe dieser von 22.1.2021 bis 8.2.

  1. Mangels Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes bestehe vom 9.2.2021 bis 29.3.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die erfolgreiche Geltendmachung sei mit dem Antragsformular vom 30.3.2021 erfolgt.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP beim AMS seit 1.11.2020 Arbeitslosengeld erhalte. Laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei sie seit 19.1.2021 arbeitsunfähig und erhalte ab 22.1.2021 Krankengeld. Das AMS habe davon Kenntnis erlangt, weil die bP die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 21.1.2021 in die aufgestellte Postbox eingeworfen habe. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung habe der behandelnde Arzt in den Feldern "letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" und "voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit" keine Einträge vorgenommen. Das Ende sei sohin nicht im Vorhinein bekannt gewesen. Die elektronische Krankenstands-Bescheinigung sei am 9.2.2021 beim AMS eingelangt. Am 30.3.2021 habe die bP beim AMS die Weitergewährung beantragt. Die Zuerkennung ab 30.3.2021 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021 bestätigt worden und habe die bP die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Bescheid vom 26.5.2021 habe das AMS das Arbeitslosengeld vom 22.1.2021 bis 29.3.2021 unterbrochen. Vom 9.2.2021 bis 29.3.2021 sei durch die bP keine Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erfolgt. Aufgrund der Unterbrechungsdauer sei eine Antragstellung anstelle der Wiedermeldung erforderlich gewesen. Die Antragstellung durch die bP sei am 30.3.2021 erfolgt. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei, dass dieser nicht

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruhe. Der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld sei ab 22.1.2021 einzustellen gewesen bzw. ruhe dieser von 22.1.2021 bis 8.2.

  1. Mangels Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes bestehe vom 9.2.2021 bis 29.3.2021 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die erfolgreiche Geltendmachung sei mit dem Antragsformular vom 30.3.2021 erfolgt. I.
  2. Die bP stellte mit Schreiben vom 2.7.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie zunächst auf ihre Beschwerde sowie den Vorlageantrag vom 20.5.2021 im Parallelverfahren. Darüber hinaus führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Auswertung der Videoüberwachung vor der Geschäftsstelle des AMS beantrage. Des Weiteren könne auch ihre Frau, XXXX , den Einwurf der Gesundmeldung am 8.2.2021 bezeugen. Sie habe sogar bei der Dame an der Information nachgefragt, ob sie die Gesundmeldung wirklich nur in die Box einwerfen müsse und sei ihr sodann die Information gegeben worden, dass die Wiedermeldung bzw. Gesundmeldung mit dem Einwurf in die Box erledigt sei. Sie habe sich sogar öfters im Februar 2021 telefonisch in der Geschäftsstelle des AMS gemeldet und sei immer mit der Begründung abgewiesen worden, dass Frau XXXX , ihre Sachbearbeiterin, für einen unbestimmten Zeitraum im Krankenstand sei. Wenn das AMS als öffentliche Stelle das System mit der Einwurfbox zur Vermeidung von persönlichen Kontakten während der Corona-Pandemie derart bewerbe, liege auch eine Obliegenheit des AMS vor, dieses System korrekt durchzuführen. Wenn daher Dokumente verloren gingen, liege das Verschulden beim AMS, zumal sie ihrer Verpflichtung, sich wieder gesund zu melden, fristgerecht nachgekommen sei.römisch eins.
  3. Die bP stellte mit Schreiben vom 2.7.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie zunächst auf ihre Beschwerde sowie den Vorlageantrag vom 20.5.2021 im Parallelverfahren. Darüber hinaus führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Auswertung der Videoüberwachung vor der Geschäftsstelle des AMS beantrage. Des Weiteren könne auch ihre Frau, römisch 40 , den Einwurf der Gesundmeldung am 8.2.2021 bezeugen. Sie habe sogar bei der Dame an der Information nachgefragt, ob sie die Gesundmeldung wirklich nur in die Box einwerfen müsse und sei ihr sodann die Information gegeben worden, dass die Wiedermeldung bzw. Gesundmeldung mit dem Einwurf in die Box erledigt sei. Sie habe sich sogar öfters im Februar 2021 telefonisch in der Geschäftsstelle des AMS gemeldet und sei immer mit der Begründung abgewiesen worden, dass Frau römisch 40 , ihre Sachbearbeiterin, für einen unbestimmten Zeitraum im Krankenstand sei. Wenn das AMS als öffentliche Stelle das System mit der Einwurfbox zur Vermeidung von persönlichen Kontakten während der Corona-Pandemie derart bewerbe, liege auch eine Obliegenheit des AMS vor, dieses System korrekt durchzuführen. Wenn daher Dokumente verloren gingen, liege das Verschulden beim AMS, zumal sie ihrer Verpflichtung, sich wieder gesund zu melden, fristgerecht nachgekommen sei. I.
  4. Am 7.7.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  5. Am 7.7.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. I.
  6. Mit Schreiben vom 4.11.2021 erstattete die bP eine Stellungnahme (OZ 3).römisch eins.
  7. Mit Schreiben vom 4.11.2021 erstattete die bP eine Stellungnahme (OZ 3). I.
  8. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 (OZ 4) übermittelte die belangte Behörde dem Gericht die Arbeitsunfähigkeitsanzeige der bP vom 19.1.2021 (OZ 6).römisch eins.
  9. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 (OZ 4) übermittelte die belangte Behörde dem Gericht die Arbeitsunfähigkeitsanzeige der bP vom 19.1.2021 (OZ 6). I.
  10. Über Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 (OZ 5) und 6.12.2021 (OZ 7), eine in der Beschwerde gegen den im Parallelverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2021 als Beweismittel genannte Kopie der ärztlichen Gesundmeldung samt Vermerk des Datums und der Uhrzeit des Einwurfs des Originals in die Box beim Eingang des AMS vorzulegen, legte die bP dem Gericht ein Konvolut an Dokumenten vor (OZ 8 und 10).römisch eins.
  11. Über Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021 (OZ 5) und 6.12.2021 (OZ 7), eine in der Beschwerde gegen den im Parallelverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2021 als Beweismittel genannte Kopie der ärztlichen Gesundmeldung samt Vermerk des Datums und der Uhrzeit des Einwurfs des Originals in die Box beim Eingang des AMS vorzulegen, legte die bP dem Gericht ein Konvolut an Dokumenten vor (OZ 8 und 10). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  12. Feststellungen:römisch zwei.
  13. Feststellungen: II.1.
  14. Die bP steht seit dem 1.11.2020 (mit Unterbrechungen) beim AMS Wels im Bezug von Arbeitslosengeld.römisch zwei.1.
  15. Die bP steht seit dem 1.11.2020 (mit Unterbrechungen) beim AMS Wels im Bezug von Arbeitslosengeld. II.1.
  16. Im Jänner 2021 meldete die bP dem AMS einen mit 19.1.2021 beginnenden Krankenstand. Im Zeitraum von 22.1.2021 bis 8.2.2021 bezog die bP Krankengeld.römisch zwei.1.
  17. Im Jänner 2021 meldete die bP dem AMS einen mit 19.1.2021 beginnenden Krankenstand. Im Zeitraum von 22.1.2021 bis 8.2.2021 bezog die bP Krankengeld. II.1.
  18. Der Leistungsbezug der bP wurde daraufhin ab dem 22.1.2021 durch das AMS – ohne Ausstellung einer Mitteilung oder Erlassung eines Bescheides – durch Nichtzahlung faktisch eingestellt.römisch zwei.1.
  19. Der Leistungsbezug der bP wurde daraufhin ab dem 22.1.2021 durch das AMS – ohne Ausstellung einer Mitteilung oder Erlassung eines Bescheides – durch Nichtzahlung faktisch eingestellt. II.1.
  20. Am 30.3.2021 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld.römisch zwei.1.
  21. Am 30.3.2021 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld. II.1.
  22. Mit Bescheid vom 31.3.2021 sprach das AMS aus, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 30.3.2021 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die bP die Krankmeldung für den Krankenstand ab 19.1.2021 am 21.1.2021 beim AMS Wels eingebracht und sich erst wieder am 30.3.2021 nachweislich gemeldet habe.römisch zwei.1.
  23. Mit Bescheid vom 31.3.2021 sprach das AMS aus, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 30.3.2021 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die bP die Krankmeldung für den Krankenstand ab 19.1.2021 am 21.1.2021 beim AMS Wels eingebracht und sich erst wieder am 30.3.2021 nachweislich gemeldet habe. Die bP erhob in der Folge Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.
  24. Darin brachte sie (im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im gegenständlichen Verfahren; siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I.2.) vor, dass ihr das Arbeitslosengeld bereits wieder ab dem 9.2.2021 gebühre. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.5.2021, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-006047-RM, abgewiesen. Die bP stellte daraufhin einen Vorlageantrag.Die bP erhob in der Folge Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.
  25. Darin brachte sie (im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im gegenständlichen Verfahren; siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.2.) vor, dass ihr das Arbeitslosengeld bereits wieder ab dem 9.2.2021 gebühre. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.5.2021, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-006047-RM, abgewiesen. Die bP stellte daraufhin einen Vorlageantrag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E, wurde die Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das AMS am 21.1.2021 durch die von der bP in die Postbox eingeworfene Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der Arbeitsunfähigkeit der bP ab 19.1.2021 erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 22.1.2021 unterbrochen habe. Vom 19.1.2021 bis 8.2.2021 sei die bP wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe ab 22.1.2021 Krankengeld bezogen. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen. Die bP habe ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 30.3.2021 geltend gemacht, weshalb das AMS dieses antragsgemäß ab dem 30.3.2021 zugesprochen habe. Es lasse sich nicht feststellen, ob die bP die Gesundmeldung am 8.2.2021 in die Postbox des AMS eingeworfen habe. II.1.
  26. Mit Schreiben vom 9.4.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes.römisch zwei.1.
  27. Mit Schreiben vom 9.4.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes. II.1.
  28. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021 stellte das AMS fest, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe. römisch zwei.1.
  29. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021 stellte das AMS fest, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe. II.
  30. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Wels sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zum Verfahren vor der belangten Behörde betreffend den Bescheid vom 31.3.2021 über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 30.3.2021 gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das in dieser Rechtssache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  32. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  33. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  34. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  35. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): II.3.2.
  3. § 16 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 16, AlVG lautet auszugsweise: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] II.3.2.

  1. § 17 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […] II.3.2.3. § 24 AlVG lautet:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 24, AlVG lautet: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. II.3.2.4. § 46 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.4. Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 ruhe. Vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.3.2021 bereits ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 30.3.2021 gebühre. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über die begehrte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 9.2.2021 bis zum Tag vor dessen Zuerkennung, dem 29.3.2021, negativ abgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der bP wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E als unbegründet abgewiesen. Mit der Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ein mit dem Inhalt des Bescheides vom 31.3.20201 (bzw. der inhaltsgleichen Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021) übereinstimmendes Erkenntnis erlassen, welches an die Stelle des – mit der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Rechtsbestand beseitigten – Bescheides trat (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 30.3.2021 sowie über die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 9.2.2021 bis 29.3.2021 wurde daher bereits (rechtskräftig) abgesprochen.Vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.3.2021 bereits ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 30.3.2021 gebühre. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über die begehrte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 9.2.2021 bis zum Tag vor dessen Zuerkennung, dem 29.3.2021, negativ abgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der bP wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E als unbegründet abgewiesen. Mit der Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ein mit dem Inhalt des Bescheides vom 31.3.20201 (bzw. der inhaltsgleichen Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021) übereinstimmendes Erkenntnis erlassen, welches an die Stelle des – mit der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Rechtsbestand beseitigten – Bescheides trat vergleiche VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 30.3.2021 sowie über die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 9.2.2021 bis 29.3.2021 wurde daher bereits (rechtskräftig) abgesprochen.

§ 24Abs. 1 erster Halbsatz Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Zur Einstellung des Leistungsbezugs führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.9.2011, 2008/08/0158, wie folgt aus: "

§ 47Abs. 1 Al

VG ist dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist nach Satz 2 leg.cit. darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufertigen."

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ist dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist nach Satz 2 leg.cit. darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufertigen. Die Erleichterung des § 47 Abs. 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zu § 24 Abs. 1 AlVG idF vor dessen Novellierung mit BGBl. I Nr. 71/2003) ab, dass die Einstellung oder Berichtung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 1 Al

VG ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen habe. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe nicht erlassen ist, konnten die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2001, Zl. 2001/08/0067, mwN). Wenn aber mangels Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1998, Zl. 98/08/0151).Die Erleichterung des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zu Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in der Fassung vor dessen Novellierung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) ab, dass die Einstellung oder Berichtung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen habe. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe nicht erlassen ist, konnten die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2001, Zl. 2001/08/0067, mwN). Wenn aber mangels Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1998, Zl. 98/08/0151). Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG dahin abgeändert, dass die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist. Die bezugsberechtigte Person hat aber das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurde die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG dahin abgeändert, dass die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist. Die bezugsberechtigte Person hat aber das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Entsprechend den Erläuterungen (RV 22 BlgNR
  3. GP, 347) dient die vorgeschlagene Änderung der Umsetzung des Anliegens der Volksanwaltschaft, den Rechtsschutz bei vorläufigen Leistungseinstellungen durch das Arbeitsmarktservice nach Bekanntwerden von Umständen, welche die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Frage stellen, zu verbessern. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Bescheiderlassung auf Antrag der Betroffenen vorgesehen werden.Entsprechend den Erläuterungen Regierungsvorlage 22 BlgNR
  4. GP, 347) dient die vorgeschlagene Änderung der Umsetzung des Anliegens der Volksanwaltschaft, den Rechtsschutz bei vorläufigen Leistungseinstellungen durch das Arbeitsmarktservice nach Bekanntwerden von Umständen, welche die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Frage stellen, zu verbessern. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Bescheiderlassung auf Antrag der Betroffenen vorgesehen werden. Damit kann nun zwar eine Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch durch bloße Mitteilung an die bezugsberechtigte Person erfolgen; dies führt dann, wenn binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung begehrt wird, zur Unterbrechung des Leistungsbezuges und dazu, dass die Leistung neuerlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG geltend zu machen ist. Begehrt die bezugsberechtigte Person aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung, so ist darüber – binnen vier Wochen – mit Bescheid abzusprechen, widrigenfalls die Einstellung rückwirkend außer Kraft tritt."Damit kann nun zwar eine Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch durch bloße Mitteilung an die bezugsberechtigte Person erfolgen; dies führt dann, wenn binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung begehrt wird, zur Unterbrechung des Leistungsbezuges und dazu, dass die Leistung neuerlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG geltend zu machen ist. Begehrt die bezugsberechtigte Person aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung, so ist darüber – binnen vier Wochen – mit Bescheid abzusprechen, widrigenfalls die Einstellung rückwirkend außer Kraft tritt." Gegenständlich hat die belangte Behörde den Leistungsbezug der bP – ohne Ausstellung einer Mitteilung

§ 47Abs. 1 Al

VG oder Erlassung eines Bescheides – bloß durch Nichtzahlung faktisch eingestellt. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2021 (bzw. dem an dessen Stelle getretenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021) wurde lediglich ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 30.3.2021 (wieder) zustehe. Wie oben bereits ausgeführt, war mit der Zuerkennung der Leistung ab dem 30.3.2021 (implizit) auch eine Abweisung des begehrten Anspruchs der bP für den (allein strittigen) Zeitraum von 9.2.2021 bis 29.3.2021 verbunden. Weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 31.3.2021 kann aber entnommen werden, dass mit diesem Bescheid – allenfalls implizit – auch eine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG (Einstellung) erfolgen sollte; diese Bestimmung wird auch – insoweit folgerichtig – weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides erwähnt. Der Umstand, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an einer Stelle in der Begründung ausführte: "Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld war ab 22.01.2021 einzustellen bzw. ruht dieser vom 22.01.2021 bis 08.02.2021" (S. 4) vermag daran nichts zu ändern, zumal die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides, sohin als Feststellung des Ruhens des Arbeitslosengeldes, anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN).Gegenständlich hat die belangte Behörde den Leistungsbezug der bP – ohne Ausstellung einer Mitteilung

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG oder Erlassung eines Bescheides – bloß durch Nichtzahlung faktisch eingestellt. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2021 (bzw. dem an dessen Stelle getretenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021) wurde lediglich ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 30.3.2021 (wieder) zustehe. Wie oben bereits ausgeführt, war mit der Zuerkennung der Leistung ab dem 30.3.2021 (implizit) auch eine Abweisung des begehrten Anspruchs der bP für den (allein strittigen) Zeitraum von 9.2.2021 bis 29.3.2021 verbunden. Weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 31.3.2021 kann aber entnommen werden, dass mit diesem Bescheid – allenfalls implizit – auch eine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG (Einstellung) erfolgen sollte; diese Bestimmung wird auch – insoweit folgerichtig – weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides erwähnt. Der Umstand, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an einer Stelle in der Begründung ausführte: "Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld war ab 22.01.2021 einzustellen bzw. ruht dieser vom 22.01.2021 bis 08.02.2021" (S. 4) vermag daran nichts zu ändern, zumal die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides, sohin als Feststellung des Ruhens des Arbeitslosengeldes, anzusehen ist vergleiche VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Im Hinblick darauf, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 das Verfahren betreffend die Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung formalisiert wurde und mit dieser Novellierung – ausweislich der Gesetzesmaterialien – der Rechtsschutz des Beziehers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verbessert werden sollte, kann auch die zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen werde, Notstandshilfe stehe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu, implizit auch einen bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung beinhalte (VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0158, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom

  1. Mai 2000, Zl. 98/08/0387, und vom
  2. März 2005, Zl. 2004/08/0255), für die Rechtslage nach der Novellierung BGBl. I Nr. 71/2003 nicht aufrechterhalten werden.Im Hinblick darauf, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, das Verfahren betreffend die Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung formalisiert wurde und mit dieser Novellierung – ausweislich der Gesetzesmaterialien – der Rechtsschutz des Beziehers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verbessert werden sollte, kann auch die zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergangene Rechtsprechung, wonach ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen werde, Notstandshilfe stehe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu, implizit auch einen bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung beinhalte (VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0158, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
  3. Mai 2000, Zl. 98/08/0387, und vom
  4. März 2005, Zl. 2004/08/0255), für die Rechtslage nach der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, nicht aufrechterhalten werden. Die belangte Behörde verneinte mit Bescheid vom 31.3.2021 zwar (implizit) den Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 9.2.2021 bis 30.3.2021, ein Abspruch über die Einstellung des Leistungsbezugs im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG war damit aber nicht verbunden. Gleiches gilt für den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021, mit welchem unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG (ausschließlich) das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 festgestellt, nicht hingegen die Einstellung des Leistungsbezugs ausgesprochen wurde. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hätte belangte Behörde – bei Wegfallen einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld – das Arbeitslosengeld einstellen und die bP durch Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 zweiter Satz AlVG davon in Kenntnis setzen müssen, woraufhin diese

§ 24Abs.

1 dritter Satz leg.cit. einen Bescheid über die Einstellung hätte begehren können. Stattdessen stellte die belangte Behörde den Leistungsbezug der bP bloß faktisch durch Nichtzahlung ein; an der insofern unterbliebenen rechtlichen Einstellung im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG vermag auch der (nunmehr getätigte) bescheidmäßige Abspruch über das Ruhen des Arbeitslosengeldes nichts zu ändern.Die belangte Behörde verneinte mit Bescheid vom 31.3.2021 zwar (implizit) den Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 9.2.2021 bis 30.3.2021, ein Abspruch über die Einstellung des Leistungsbezugs im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG war damit aber nicht verbunden. Gleiches gilt für den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.5.2021, mit welchem unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG (ausschließlich) das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 22.1.2021 bis 29.3.2021 festgestellt, nicht hingegen die Einstellung des Leistungsbezugs ausgesprochen wurde. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hätte belangte Behörde – bei Wegfallen einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld – das Arbeitslosengeld einstellen und die bP durch Mitteilung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz AlVG davon in Kenntnis setzen müssen, woraufhin diese

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz leg.cit. einen Bescheid über die Einstellung hätte begehren können. Stattdessen stellte die belangte Behörde den Leistungsbezug der bP bloß faktisch durch Nichtzahlung ein; an der insofern unterbliebenen rechtlichen Einstellung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vermag auch der (nunmehr getätigte) bescheidmäßige Abspruch über das Ruhen des Arbeitslosengeldes nichts zu ändern. Im Gegenteil erweist sich die bescheidmäßige Feststellung des Ruhens des Arbeitslosengeldes selbst als unzutreffend:

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16leg.cit.

ruht.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, leg.cit. ruht. Die Frage des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld – etwa

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG infolge Krankengeldbezugs – war entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 1 leg.cit. bereits bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als (negatives) Tatbestandselement zu berücksichtigen. In diesem Sinne wurde von der belangten Behörde im Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 31.3.2021 über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ein Ruhen des Anspruches aufgrund des Bezugs von Krankengeld vor der (neuerlichen) Geltendmachung und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 30.3.2021 angenommen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E). Darüber hinaus würde das Ruhen eine Einstellung des Anspruches begründen (vgl. etwa VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229, zur Unterbringung in einer Kuranstalt). Vor diesem Hintergrund ist die Frage des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht in einem eigenständigen Feststellungsverfahren (im Sinne der Beantwortung einer "Hauptfrage") vor dem AMS zu beurteilen, sondern unmittelbar in den – jeweils gesetzlich vorgesehenen – Verfahren über die Zuerkennung bzw. Einstellung des Leistungsbezugs

§ 17bzw. § 24 Al

VG zu klären.Die Frage des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld – etwa

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG infolge Krankengeldbezugs – war entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. bereits bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als (negatives) Tatbestandselement zu berücksichtigen. In diesem Sinne wurde von der belangten Behörde im Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 31.3.2021 über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ein Ruhen des Anspruches aufgrund des Bezugs von Krankengeld vor der (neuerlichen) Geltendmachung und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 30.3.2021 angenommen vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, GZ: L517 2242853-1/7E). Darüber hinaus würde das Ruhen eine Einstellung des Anspruches begründen vergleiche etwa VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0229, zur Unterbringung in einer Kuranstalt). Vor diesem Hintergrund ist die Frage des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht in einem eigenständigen Feststellungsverfahren (im Sinne der Beantwortung einer "Hauptfrage") vor dem AMS zu beurteilen, sondern unmittelbar in den – jeweils gesetzlich vorgesehenen – Verfahren über die Zuerkennung bzw. Einstellung des Leistungsbezugs

Paragraph 17, bzw. Paragraph 24, AlVG zu klären. Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden führt der VwGH im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung im Erkenntnis vom 22.12.2010, 2009/08/0277 aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. auch VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0091). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf ist ein Feststellungsbescheid überdies dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Dieses rechtliche Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein – im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen des Antragstellers dienen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 47 AlVG, Rz 816, mit Hinweis auf VwGH vom 19.3.1990, 88/12/0103; vom 26.11.2008, 2008/08/0189; sowie vom 17.12.1996, 94/01/0797).Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden führt der VwGH im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung im Erkenntnis vom 22.12.2010, 2009/08/0277 aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt vergleiche auch VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0091). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf ist ein Feststellungsbescheid überdies dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Dieses rechtliche Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein – im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen des Antragstellers dienen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 47, AlVG, Rz 816, mit Hinweis auf VwGH vom 19.3.1990, 88/12/0103; vom 26.11.2008, 2008/08/0189; sowie vom 17.12.1996, 94/01/0797). Gegenständlich war die Frage des Ruhens des Arbeitslosengeldes – wie oben dargestellt – schon bei Erlassung des (Leistungs-)Bescheides vom 31.3.2021 im Rahmen des gesetzlichen vorgesehenen Verfahrens über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als (negatives) Tatbestandselement zu beurteilen und der (mittlerweile rechtskräftigen) Entscheidung über den Leistungsbezug zugrunde zu legen. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung des nunmehrigen Feststellungsbescheides über das Ruhen des Anspruches war daher nicht zu erkennen, wobei nicht verkannt wird, dass diese Frage – in dem Falle, dass die belangte Behörde eine Einstellung des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 1 Al

VG (nach den oben dargestellten Grundsätzen) in Aussicht nimmt – auch in einem allfälligen (einzuleitenden) Verfahren neuerlich zu beurteilen sein wird.Gegenständlich war die Frage des Ruhens des Arbeitslosengeldes – wie oben dargestellt – schon bei Erlassung des (Leistungs-)Bescheides vom 31.3.2021 im Rahmen des gesetzlichen vorgesehenen Verfahrens über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als (negatives) Tatbestandselement zu beurteilen und der (mittlerweile rechtskräftigen) Entscheidung über den Leistungsbezug zugrunde zu legen. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung des nunmehrigen Feststellungsbescheides über das Ruhen des Anspruches war daher nicht zu erkennen, wobei nicht verkannt wird, dass diese Frage – in dem Falle, dass die belangte Behörde eine Einstellung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG (nach den oben dargestellten Grundsätzen) in Aussicht nimmt – auch in einem allfälligen (einzuleitenden) Verfahren neuerlich zu beurteilen sein wird. Die mit dem gegenständlichen Bescheid anstelle einer gesetzlich vorgesehenen Einstellung des Arbeitslosengeldes ausgesprochene Feststellung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld findet somit keine gesetzliche Grundlage. In Erledigung der Beschwerde war die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.6.2021 (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052) daher ersatzlos zu beheben.Die mit dem gegenständlichen Bescheid anstelle einer gesetzlich vorgesehenen Einstellung des Arbeitslosengeldes ausgesprochene Feststellung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld findet somit keine gesetzliche Grundlage. In Erledigung der Beschwerde war die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.6.2021 vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052) daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2244139.1.00

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