Obsah (19)
§ 58§ 5§ 52§ 10§ 46§ 53§ 18§ 55§ 4§ 8§ 54§ 17§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL510 2170370-2 Spruch, L510 2170370-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 58Abs 6 Asylgesetzt 2005 i
Vm. § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 58, Absatz 6, Asylgesetzt 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, AVG als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie der bP keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie der bP keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob die bP Beschwerde an das BVwG. Im Oktober 2017 beantragte die bP die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Bagdad, den sie eine Woche später aber widerrief. Am 15.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die bP, ihr Rechtsberater, ein Vertreter der belangten Behörde, ein Zeuge und eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Pandemiebedingt erfolgte die Einvernahme der bP und des Zeugens per Videokonferenz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2021, GZ: I412 2170370-1/15E, wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.01.2021 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 17.3.2021 wurde die bP seitens des BFA auf die Verpflichtung zur Ausreise aufmerksam gemacht. Das Schreiben wurde ihr nachweislich durch Hinterlegung zugestellt (24.3.2021).
- Am 23.6.2021 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht. Der genaue Aufenthaltstitel, auf den sich der Antrag bezog, wurde nicht genannt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 30.6.2021 wurde die bP vom BFA auf die Mängel Ihres Antrags aufmerksam gemacht. Es wurde ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um die Mängel ihres Antrags zu beheben. Gleichzeitig wurde sie auf die Folgen aufmerksam gemacht, sollte der Antrag nicht verbessert werden.
- Am 19.07.2021 erschien die bP vor der belangten Behörde und unterschrieb ihren Antrag.
- Am 27.8.2021 wurde die bP im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu ihrem Antrag sowie zu dessen Mängeln einvernommen und ihr dabei eine neuerliche Frist bis zum 06.09.2021 eingeräumt, um die Mängel ihres Antrags zu verbessern. Weiters wurden der bP im Rahmen der Einvernahme auch die Länderfeststellungen zum Irak übergeben und ihr eine Frist bis zum 10.09.2021 eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Die niederschriftliche Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „… F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund, befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder machen Sie derzeit eine Therapie? A: Nein, ich bin gesund und nicht in Therapie. Ich nehme auch keine Medikamente. F: Sind Sie in der Lage die Fragen der Behörde wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Zuge Ihres Verfahrens und der Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet sind und dass wissentlich falsche Angaben nach § 120 Abs. 2 FPG eine Verwaltungsübertretung bedeuten würden und mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Ich mache Sie auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und den unter Umständen damit verbundenen nachteiligen Ausgang des laufenden Verfahrens aufmerksam. Haben Sie das verstanden?LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Zuge Ihres Verfahrens und der Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet sind und dass wissentlich falsche Angaben nach Paragraph 120, Absatz 2, FPG eine Verwaltungsübertretung bedeuten würden und mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Ich mache Sie auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und den unter Umständen damit verbundenen nachteiligen Ausgang des laufenden Verfahrens aufmerksam. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Das habe ich verstanden. LA: Sie sind nach wie vor in vollem Umfang von Herrn Dr. XXXX vertreten? LA: Sie sind nach wie vor in vollem Umfang von Herrn Dr. römisch 40 vertreten? A: Ja. Er macht alles für mich. Er ist heute anwesend. Der Verfahrenspartei wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt: Zum bisher bekannten Sachverhalt: Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass Sie spätestens am 18.11.2015 illegal in das Bundesgebiet einreisten und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie sind laut Auskunft aus dem ZMR seit 25.12.2015 durchgehend in Österreich gemeldet. Ihr Asylverfahren wurde am 7.1.2021 rechtskräftig negativ in II. Instanz abgeschlossen. Am 23.6.2021 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel. Das BFA hat die von Ihnen vorgelegten Antragsunterlagen durchgesehen und Ihnen mit Schreiben vom 30.6.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass Sie spätestens am 18.11.2015 illegal in das Bundesgebiet einreisten und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie sind laut Auskunft aus dem ZMR seit 25.12.2015 durchgehend in Österreich gemeldet. Ihr Asylverfahren wurde am 7.1.2021 rechtskräftig negativ in römisch zwei. Instanz abgeschlossen. Am 23.6.2021 stellten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel. Das BFA hat die von Ihnen vorgelegten Antragsunterlagen durchgesehen und Ihnen mit Schreiben vom 30.6.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt. A: Ja, das ist alles richtig. LA: Möchten Sie dem Amt heute weitere Beweismittel vorlegen? A: Ich möchte heute ein Empfehlungsschreiben abgeben. (Anm.: In Kopie zum Akt: Empfehlung von Herrn XXXX vom 24.8.2021) A: Ich möchte heute ein Empfehlungsschreiben abgeben. Anmerkung, In Kopie zum Akt: Empfehlung von Herrn römisch 40 vom 24.8.2021) F: Können Sie dem Amt heute ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorlegen? Laut § 8 Asyl-DV sind diese im Original dem Antrag beizulegen! Können Sie ein Lichtbild vorlegen?F: Können Sie dem Amt heute ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorlegen? Laut Paragraph 8, Asyl-DV sind diese im Original dem Antrag beizulegen! Können Sie ein Lichtbild vorlegen? A: Damals wo ich den Asylantrag gestellt habe, habe ich den irakischen Reisepass vorgelegt, der Pass wurde damals dem BFA vorgelegt. Mir wurde der Reisepass dann wieder rückerstattet. Im Flüchtlingsheim, in dem ich war, ist der Pass verloren gegangen. F: Haben Sie nie versucht, sich einen neuen Reisepass zu besorgen? A: Ich habe am Handy Fotos vom Personalausweis. Dieses habe ich auch dem BFA vorgelegt. (Anm.: Dem Antragsteller wird die Wichtigkeit von identitätsbezeugenden Dokumenten zur Kenntnis gebracht.) Derjenige, der das für mich ausstellen kann, ist in Deutschland. (Anm.: Dr. XXXX verweist auf die irakische Botschaft in Wien.)A: Ich habe am Handy Fotos vom Personalausweis. Dieses habe ich auch dem BFA vorgelegt. Anmerkung, Dem Antragsteller wird die Wichtigkeit von identitätsbezeugenden Dokumenten zur Kenntnis gebracht.) Derjenige, der das für mich ausstellen kann, ist in Deutschland. Anmerkung, Dr. römisch 40 verweist auf die irakische Botschaft in Wien.) LA: Es entspricht dem Amtswissen, dass Botschaften ihren Bürgern bei entsprechender Mitwirkung Reisepässe ausstellen, wenn diese zB verloren gehen. Zumindest die Ausstellung eines Notreisedokumentes sollte möglich sein. Was sagen Sie dazu? A: Ich kann nicht nach Deutschland, ich weiß nicht, wie es hier in Österreich läuft. (Anm.: Dr. XXXX wird dies klären.)A: Ich kann nicht nach Deutschland, ich weiß nicht, wie es hier in Österreich läuft. Anmerkung, Dr. römisch 40 wird dies klären.) F: Was ist mir Ihrer Geburtsurkunde? Können Sie sich diese besorgen? A: Ich werde es versuchen. §
- Asyl DV
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, Asyl DV
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. LA: Haben Sie das verstanden? A: Ja. Ich habe gedacht, dass ich, wenn ich den Pass vorlege, dieser bei der Behörde bleibt. LA: Wenn die Behörde diesen für das Verfahren nicht mehr benötigt, wird er rückerstattet. V: Außerdem weist der Antrag noch zahlreiche andere Mängel auf, die nicht behoben wurden. Es fehlt auch die Angabe, welcher Antrag explizit gestellt wird. A: Ich habe alles vorgelegt, was ich habe. LA: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, die im Verbesserungsauftrag angeführten Mängel bis zum 6.9.2021 zu verbessern, andernfalls Ihr Antrag negativ entschieden wird. (Anm.: Es wird dazu nochmals auf den Verbesserungsauftrag verwiesen.)LA: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, die im Verbesserungsauftrag angeführten Mängel bis zum 6.9.2021 zu verbessern, andernfalls Ihr Antrag negativ entschieden wird. Anmerkung, Es wird dazu nochmals auf den Verbesserungsauftrag verwiesen.) F: Sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG am 7.1.2021 in Ihrem Privat- und Familienleben neue Sachverhalte eingetreten oder ist dieses unverändert? A: Nein, es hat sich nichts geändert. Ich sage die Wahrheit. F: Womit finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bekomme von der Caritas 120 Euro monatlich und ich mache freiwillige Arbeiten für alte Menschen zB Gartenpflege, Keller putzen, entrümpeln, tragen, transportieren usw.. Einige Freunde aus dem Irak helfen mir auch finanziell aus. LA: Im Falle einer negativen Entscheidung hat das Bundesamt
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. LA: Im Falle einer negativen Entscheidung hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sind Sie über die Situation in Ihrem Herkunftsstaat informiert? A: Die Lage im Irak ist ganz schlecht, katastrophal. Ich bin darüber informiert. V: Es liegt bereits eine vollinhaltlich negative Entscheidung des BVwG vor. Ihr Asylverfahren wurde bereits negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung rechtkräftig erlassen. Anm.: Die Länderfeststellungen Ihres Herkunftsstaates Irak werden Ihnen zur Kenntnis gebracht und dem rechtlichen Vertreter zur schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit dazu bis zum 10.9.2021 gegebenenfalls Stellung zu nehmen. (Anm.: Die Länderfeststellungen werden erklärt.)Anmerkung, Die Länderfeststellungen Ihres Herkunftsstaates Irak werden Ihnen zur Kenntnis gebracht und dem rechtlichen Vertreter zur schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit dazu bis zum 10.9.2021 gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Anmerkung, Die Länderfeststellungen werden erklärt.) A: Ich kenne diese Feststellungen. Ich bin hier sehr integriert und ich kann nicht außerhalb Österreichs leben. Ich mache hier alles richtig und möchte für Österreich etwas tun. F: Sollte gegen Sie eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, wären Sie ausreisewillig und würden Sie freiwillig ausreisen und am Verfahren mitwirken? A: Das ist unmöglich, wenn das der Fall wäre, müsste ich weiterwandern. Ich habe sechs Jahre meines Lebens hier verbracht. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Ich werde schauen, dass ich meine Dokumente vorlegen kann. LA: Haben Sie die Dolmetscherin ohne Probleme verstanden? A: Ja ich habe alles verstanden. Es entstanden während der Einvernahme keine Unklarheiten. (Anmerkung: alle vorgelegen Dokumente im Original werden nach der Einvernahme an den Antragsteller retourniert.) Frage an Dr. XXXX : Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller?Frage an Dr. römisch 40 : Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller? A: Nein, ich habe keine Fragen. Die Niederschrift wird dem Antragsteller rückübersetzt und dem rechtlichen Vertreter zur Durchsicht vorgelegt (Zeit 10:39) F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung (10:53) Einwände oder Ergänzungen vorzubringen bzw. wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Auf Seite drei, dritter Absatz von unten: ich habe keine Person, sondern die Behörde gemeint, die das Reisedokument ausstellt. Sonst war alles richtig und ich habe auch nichts mehr zu ergänzen. Frage an Dr. XXXX : Haben Sie als rechtlicher Vertreter noch Einwände oder Ergänzungen?Frage an Dr. römisch 40 : Haben Sie als rechtlicher Vertreter noch Einwände oder Ergänzungen? A: Nein, es passt alles. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Ja, bitte. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird genau erklärt, ebenso wie die Meldeverpflichtung, Zustellung/Hinterlegung durch die Post, sollte der Antragsteller nicht mehr vertreten sein.). Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird genau erklärt, ebenso wie die Meldeverpflichtung, Zustellung/Hinterlegung durch die Post, sollte der Antragsteller nicht mehr vertreten sein.). Eine Kopie der gegenständlichen Niederschrift wird dem Antragsteller nach der Einvernahme übergeben. …“ Mit Schriftsätzen vom 03.09.2021 und 08.09.2021 brachte die bP mehrere Dokumente in Vorlage, darunter eine Bestätigung der Konsularabteilung „Namenskette irakischer Staatsbürger“, eine Kopie eines irakischen Reispasses, Lichtbilder, eine beglaubigte Übersetzung des irakischen Personalausweises in Kopie, eine beglaubigte Übersetzung des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises in Kopie sowie eine Kopie des Personalausweises. 6. Mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 58Abs 6 i
Vm Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 55
Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 08.02.2022, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der bP Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist gesund und erwerbsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die bP ist gesund und erwerbsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die beschwerdeführende Partei reiste am 03.10.2015 legal mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt im Oktober 2015 nach Österreich, wo sie am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2021, GZ: I412 2170370-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 07.01.2021 in Rechtskraft. Die bP kam ihrer daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die bP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie befindet sich aktuell in keiner Beziehung. Die bP hat österreichische Freunde, diesbezüglich wurden im vorherigen Verfahren mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Besonders enge Beziehungen bzw. Freundschaften oder (wechselseitige) Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen in Österreich lebenden Personen wurden im Verfahren nicht vorgebracht, die bP verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die bP half einige Male beim Projekt „MitMenschen Helfen“ ehrenamtlich aus. Ansonsten wurden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP vorgebracht und auch keine Mitgliedschaften in Vereinen. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich seit ihrer Ankunft durchgängig auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt jedoch über mehrere Dienstvorverträge. Die bP spricht passabel Deutsch und konnte bisher lediglich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 nachweisen. Die bP wurde im Irak sozialisiert, hat die ersten 21 Jahre ihres Lebens dort verbracht und ihre Muttersprache ist die dortige Landessprache. Sie lebte bis zu ihrem zehnten Lebensjahr in Bagdad, später in XXXX in der Provinz XXXX . Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und vor ihrer Ausreise an einer Universität studiert. Ihr Studium hat sie nicht abgeschlossen und ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, ihr Lebensunterhalt wurde vom Vater finanziert. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der bP, wobei eine verheiratet ist, in XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist Lehrer und versorgt die Familie. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie.Die bP wurde im Irak sozialisiert, hat die ersten 21 Jahre ihres Lebens dort verbracht und ihre Muttersprache ist die dortige Landessprache. Sie lebte bis zu ihrem zehnten Lebensjahr in Bagdad, später in römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und vor ihrer Ausreise an einer Universität studiert. Ihr Studium hat sie nicht abgeschlossen und ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, ihr Lebensunterhalt wurde vom Vater finanziert. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der bP, wobei eine verheiratet ist, in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist Lehrer und versorgt die Familie. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie. Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Begründung ihres gegenständlichen Antrages auf Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf ihr hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in ihrer Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt. Aus dem Antragsvorbringen der bP ist nicht ersichtlich, welchen Antrag auf einen Aufenthaltstitel sie genau beabsichtigt zu stellen. Darüber hinaus brachte die bP weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde in Vorlage. Trotz eines Verbesserungsauftrages und Hinweis auf den Sachverhalt in ihrer behördlichen Einvernahme, teilte die – rechtskundig vertretene – bP dem BFA nicht mit, auf welchen Aufenthaltstitel sich ihr Antrag bezieht und wurde auch keine Antragsbegründung vorgelegt, aus welcher sich ein konkreter Aufenthaltstitel entnehmen ließe. Die bP brachte auch weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde in Vorlage und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
§ 4Abs 1 Asyl
G-DV.Aus dem Antragsvorbringen der bP ist nicht ersichtlich, welchen Antrag auf einen Aufenthaltstitel sie genau beabsichtigt zu stellen. Darüber hinaus brachte die bP weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde in Vorlage. Trotz eines Verbesserungsauftrages und Hinweis auf den Sachverhalt in ihrer behördlichen Einvernahme, teilte die – rechtskundig vertretene – bP dem BFA nicht mit, auf welchen Aufenthaltstitel sich ihr Antrag bezieht und wurde auch keine Antragsbegründung vorgelegt, aus welcher sich ein konkreter Aufenthaltstitel entnehmen ließe. Die bP brachte auch weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde in Vorlage und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 15.10.2021) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zum Irak wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 08.02.2022 in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde wurde den verwendeten Länderinformationen mit keinem Wort entgegengetreten sondern diese vielmehr zitiert. Auf eine auszugsweise Wiedergabe wird verzichtet.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bereits geführten Asylverfahrens, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und die Einsichtnahme in die vom BFA beigeschafften länderkundlichen aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der bP: Die Identität der bP steht fest, wie dies schon im Erstverfahren festgestellt wurde. Die sonstigen personenbezogenen Daten ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln, ihrer niederschriftlichen Angaben und dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren. Die Feststellungen zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz und dem Verfahrensausgang ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die bP nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie im Irak hat, ergibt sich daraus, dass sie zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.12.2020 noch angab, regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie zu haben. Dass sich daran etwas geändert hätte, brachte die bP im Verfahren nicht vor. 2.3 Zur Integration der bP: Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2021, den vorgelegten Dokumenten, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021, GZ: I412 2170370-1/15E. In diesem Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die bP in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Sie spricht passabel Deutsch und pflegt Freundschaften zu zwei Familien und einem Nachbar. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser, in einem Zeitraum eines knapp über fünfjährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen auf fortgeschrittenem Niveau). Der Kontakt zu zwei Familien und einem Nachbarn ist nicht derart, dass diese Verbindungen über Freundschaften hinausgehen würden. Gleichzeitig hat die bP in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sei und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. In der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2021 wurde die bP befragt, ob seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Privat- und Familienleben neue Sachverhalte eingetreten seien, was die bP verneinte. Es habe sich nichts geändert. Die bP geht nach wie vor keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. An der mangelnden beruflichen Integration der bP in Österreich hat sich somit seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021 nichts geändert. Soweit die bP im gegenständlichen Verfahren zwei Dienstvorverträge vom 11.02.2021 und vom 05.07.2021 in Vorlage brachte, handelt es sich dabei um keinen wesentlichen Integrationsschritt seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, zumal diese lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Ferner kommt nach der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Die bP geht nach wie vor keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. An der mangelnden beruflichen Integration der bP in Österreich hat sich somit seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021 nichts geändert. Soweit die bP im gegenständlichen Verfahren zwei Dienstvorverträge vom 11.02.2021 und vom 05.07.2021 in Vorlage brachte, handelt es sich dabei um keinen wesentlichen Integrationsschritt seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, zumal diese lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Ferner kommt nach der der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Im aktuellen Verfahren brachte die bP eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A2 vom 15.02.2021 bis 09.07.2021 in Vorlage. Zumal die bP jedoch in weiterer Folge keine Kursbesuchsbestätigung vorlegte und in der behördlichen Einvernahme am 27.08.2021 angab, dass sich hinsichtlich ihres Privatlebens nichts geändert habe, ist nicht von der Absolvierung des Deutschkurses auszugehen. Die von der bP im aktuellen Verfahren eingebrachten Unterstützungsschreiben wurden bereits im Erstverfahren berücksichtigt. Auch dadurch ergeben sich keine Neuerungen hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens der bP. Auch die bloße Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich seit der Entscheidung vom 05.01.2021 stellt ebenfalls keine derartige Sachverhaltsänderung dar um von einer berücksichtigungswürdigen Integration auszugehen, zumal die bP verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen. 2.
- Zu den Mängeln des Antrages: Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde mit Schreiben vom 30.06.2021 zur Verbesserung aufgefordert, insbesondere sollte sie den konkret beantragten Titel ihres Antrages angeben, eine schriftliche Begründung des Antrages beifügen sowie die erforderlichen Urkunden und Dokumente
§ 8Asyl
G-DV im Original vorlegen. Die rechtsfreundlich vertretene bP kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2021 wurde die bP nochmals zur Verbesserung aufgefordert und ihr hierfür eine Frist bis zum 06.09.2021 gewährt, anderenfalls ihr Antrag negativ entschieden werden würde. Die bP, welche mit ihrem Rechtsvertreter erschien, konkretisierte ihren Antrag weder in der behördlichen Einvernahme, noch kam sie dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist oder später nach.Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde mit Schreiben vom 30.06.2021 zur Verbesserung aufgefordert, insbesondere sollte sie den konkret beantragten Titel ihres Antrages angeben, eine schriftliche Begründung des Antrages beifügen sowie die erforderlichen Urkunden und Dokumente
Paragraph 8, AsylG-DV im Original vorlegen. Die rechtsfreundlich vertretene bP kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2021 wurde die bP nochmals zur Verbesserung aufgefordert und ihr hierfür eine Frist bis zum 06.09.2021 gewährt, anderenfalls ihr Antrag negativ entschieden werden würde. Die bP, welche mit ihrem Rechtsvertreter erschien, konkretisierte ihren Antrag weder in der behördlichen Einvernahme, noch kam sie dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist oder später nach. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 12-79). Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu Spruchpunkt I.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages 3.1.1.
§ 54Abs 1 Asyl
G werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als: 3.1.1.
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt, 2."Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, 3."Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
§ 54Abs 2 Asyl
G sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
§ 58Abs 6 Asyl
G ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen, wobei § 13 Abs.
3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
§ 58Abs 9 letzter Satz Asyl
G sind im Falle des Stellens mehrerer Anträge auf Aufenthaltstiteln diese als unzulässig zurückzuweisen, sofern nichts anders bestimmt ist.
Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG sind im Falle des Stellens mehrerer Anträge auf Aufenthaltstiteln diese als unzulässig zurückzuweisen, sofern nichts anders bestimmt ist.
§ 58Abs 11 Z 2 Asyl
G ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, worüber dieser zu belehren ist.
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, worüber dieser zu belehren ist. § 13 Abs. 2 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern hat diese vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13, Absatz 2, AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern hat diese vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 8Abs 1 Z 1 und Z 2 Asyl
G-DV sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens der beschwerdeführenden Partei beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs 1 Asyl
G explizit in § 3 Abs 2 Z 1 AsylG-DV genannt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens der beschwerdeführenden Partei beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV genannt ist. Nach § 4 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). 3.1.
- Aus der Bestimmung des § 58 Abs 6 erster Satz AsylG ergibt sich, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, dass der angestrebte Aufenthaltstitel im Antrag genau zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall hat die bP lediglich einen unpräzisen Antrag auf Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels" gestellt, indem sie die genaue Bezeichnung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels unterlassen hat. Trotz schriftlicher Aufforderung des BFA im Schreiben vom 30.06.2021, die diesbezüglichen Mängel zu beheben, hat die bP auf diese Aufforderung überhaupt nicht reagiert. Auch in der behördlichen Einvernahme am 27.08.2021 wurde die bP nochmals zur Verbesserung aufgefordert und ihr hierfür auch eine Frist bis zum 06.09.2021 gewährt, anderenfalls ihr Antrag negativ entschieden werden würde. Die bP, welche mit ihrem Rechtsvertreter erschien, konkretisierte ihren Antrag weder in der behördlichen Einvernahme, noch kam sie dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist oder später nach, weshalb das BFA den von der bP gestellten Antrag zurecht als unzulässig zurückgewiesen hat. 3.1.
- Aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz AsylG ergibt sich, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, dass der angestrebte Aufenthaltstitel im Antrag genau zu bezeichnen ist. Im gegenständlichen Fall hat die bP lediglich einen unpräzisen Antrag auf Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels" gestellt, indem sie die genaue Bezeichnung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels unterlassen hat. Trotz schriftlicher Aufforderung des BFA im Schreiben vom 30.06.2021, die diesbezüglichen Mängel zu beheben, hat die bP auf diese Aufforderung überhaupt nicht reagiert. Auch in der behördlichen Einvernahme am 27.08.2021 wurde die bP nochmals zur Verbesserung aufgefordert und ihr hierfür auch eine Frist bis zum 06.09.2021 gewährt, anderenfalls ihr Antrag negativ entschieden werden würde. Die bP, welche mit ihrem Rechtsvertreter erschien, konkretisierte ihren Antrag weder in der behördlichen Einvernahme, noch kam sie dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist oder später nach, weshalb das BFA den von der bP gestellten Antrag zurecht als unzulässig zurückgewiesen hat. Dem Wortlaut des § 58 Abs 6 AsylG folgend, kann in der pauschalen einzig auf die Nennung des allgemeinen Zweckes der in den §§ 55 bis 57 AsylG genannten Aufenthaltstitel beschränkten Antragstellung, keine Erfüllung der Formalvoraussetzungen der genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels gesehen werden. Eine Interpretation dahingehend, dass aufgrund der Unbestimmtheit des verfahrensgegenständlichen Antrages, dieser als Antrag auf Erteilung aller denkbaren Aufenthaltstitel des
- Hauptstückes des AsylG anzusehen sei, ginge an der besagten Norm vorbei. Vielmehr räumt diese Antragsinterpretationen insofern keinen Raum ein, als diese durch den Verweis auf die verpflichtende Bezeichnung der in §§ 55 bis 57 AsylG angestrebten Aufenthaltstiteln genau solchen entgegenzuwirken versucht.Dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG folgend, kann in der pauschalen einzig auf die Nennung des allgemeinen Zweckes der in den Paragraphen 55 bis 57 AsylG genannten Aufenthaltstitel beschränkten Antragstellung, keine Erfüllung der Formalvoraussetzungen der genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels gesehen werden. Eine Interpretation dahingehend, dass aufgrund der Unbestimmtheit des verfahrensgegenständlichen Antrages, dieser als Antrag auf Erteilung aller denkbaren Aufenthaltstitel des
- Hauptstückes des AsylG anzusehen sei, ginge an der besagten Norm vorbei. Vielmehr räumt diese Antragsinterpretationen insofern keinen Raum ein, als diese durch den Verweis auf die verpflichtende Bezeichnung der in Paragraphen 55 bis 57 AsylG angestrebten Aufenthaltstiteln genau solchen entgegenzuwirken versucht. Im Ergebnis war der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese letztlich die Antragsformalvoraussetzungen iSd. § 58 Abs 6 AsylG iVm. § 13 Abs 3 AVG für nicht eingehalten angesehen und den Antrag der bP sohin zurückgewiesen hat.Im Ergebnis war der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese letztlich die Antragsformalvoraussetzungen iSd. Paragraph 58, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG für nicht eingehalten angesehen und den Antrag der bP sohin zurückgewiesen hat. 3.1.
- Insofern die belangte Behörde ihre Zurückweisung zudem jedoch auch auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützt hat, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zur Bestimmtheit der Anträge iSd § 58 Abs 6 AsylG zu verweisen und zum anderen festzuhalten, dass allein schon aufgrund des Nichtvorliegens der Formalvoraussetzungen des § 58 Abs 6 AsylG und der damit einhergehenden Zurückweisung des von der bP gestellten Antrages, verfahrensgegenständlich kein inhaltlich zu erledigendes Aufenthaltstitelverfahren eingeleitet wurde. Demzufolge war das unkooperative Verhalten der bP im Lichte des § 13 Abs 3 AVG und nicht im Sinne einer Nichtmitwirkung innerhalb eines anhängigen inhaltlichen Verfahrens
§ 58Abs 11 Z 2 Asyl
G zu bewerten.3.1.3. Insofern die belangte Behörde ihre Zurückweisung zudem jedoch auch auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützt hat, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zur Bestimmtheit der Anträge iSd Paragraph 58, Absatz 6, AsylG zu verweisen und zum anderen festzuhalten, dass allein schon aufgrund des Nichtvorliegens der Formalvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG und der damit einhergehenden Zurückweisung des von der bP gestellten Antrages, verfahrensgegenständlich kein inhaltlich zu erledigendes Aufenthaltstitelverfahren eingeleitet wurde. Demzufolge war das unkooperative Verhalten der bP im Lichte des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und nicht im Sinne einer Nichtmitwirkung innerhalb eines anhängigen inhaltlichen Verfahrens
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu bewerten. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Hätte es sich bei dem Antrag der bP, wie in der Beschwerde behauptet, um einen Antrag
§ 55Asyl
G aus Gründen des Art 8 handeln sollen, so wäre dieser jedoch, wie das BFA richtig ausführte, mangels Vorlage von Originaldokumenten oder Stellen eines Heilungsantrags § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.Hätte es sich bei dem Antrag der bP, wie in der Beschwerde behauptet, um einen Antrag
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, handeln sollen, so wäre dieser jedoch, wie das BFA richtig ausführte, mangels Vorlage von Originaldokumenten oder Stellen eines Heilungsantrags Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zur Rückkehrentscheidung 3.2.1.
§ 52
Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
§ 10Abs 3 Asyl
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. 3.2.
- Bei der bP handelt es sich als irakischer Staatsangehöriger um einen Drittstaatsangehörigen. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 58Abs 6 Asyl
G zurück. Ein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher
§ 52Abs 3 FPG und § 10 Abs 3 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.2.2. Bei der bP handelt es sich als irakischer Staatsangehöriger um einen Drittstaatsangehörigen. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG zurück. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 3.2.3.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. 3.2.3.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben: Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.
- Die bP hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben. Auf Grund der knapp sechseinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände, liegt hier jedenfalls ein relevantes Privatleben in Österreich vor, auch wenn diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die bP seit 07.01.2021 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. 3.2.
- Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bleibt daher zu prüfen, ob die bP in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die bP über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
- Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
- Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
- August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die knapp sechseinhalbjährige Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet ist wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der bP eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als sieben Jahren nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Die bP ist seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2021 hält sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.Die bP ist seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2021 hält sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Wie zuvor ausgeführt, verfügt die bP über kein Familienleben in Österreich. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. war ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Asylantrag unrechtmäßig und hätte sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen. Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration: Die bP reiste im November 2015 in Österreich ein und befindet sich somit seit knapp sechseinhalb Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich seit ihrer Ankunft durchgängig auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Die bP spricht passabel Deutsch und konnte trotz mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bisher lediglich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 nachweisen. Die bP half einige Male beim Projekt „MitMenschen Helfen“ ehrenamtlich aus. Ansonsten wurden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP vorgebracht und auch keine Mitgliedschaften in Vereinen. Die bP hat österreichische Freunde, diesbezüglich wurden im vorherigen Verfahren mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Besonders enge Beziehungen bzw. Freundschaften oder (wechselseitige) Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen in Österreich lebenden Personen wurden im Verfahren nicht vorgebracht, die bP verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, einer geringen sozialen Integration und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend im Rahmen der Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die bP Einstellungszusagen vorweisen kann, stellt keine besondere berufliche Integration der bP dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und vor ihrer Ausreise an einer Universität studiert. Ihr Studium hat sie nicht abgeschlossen und ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, ihr Lebensunterhalt wurde vom Vater finanziert. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der bP, wobei eine verheiratet ist, in XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist Lehrer und versorgt die Familie. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und vor ihrer Ausreise an einer Universität studiert. Ihr Studium hat sie nicht abgeschlossen und ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, ihr Lebensunterhalt wurde vom Vater finanziert. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der bP, wobei eine verheiratet ist, in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist Lehrer und versorgt die Familie. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). - strafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den - im Vergleich zum Lebensalter der bP - erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und ist seither illegal im Bundesgebiet aufhältig. - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. 3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die bP nicht erneut in die Gesellschaft im Irak integrieren könnte, zumal sie dort sozialisiert wurde, die Landessprache spricht, den Großteil ihres Lebens dort verbrachte und dort die Schule sowie die Universität besuchte. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zuletzt das BVwG in dieser Sache am 05.01.2021 entschied. Besondere neue Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht. 3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung der beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung der beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Würde sich die beschwerdeführende Partei gegenständlich erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, würde dies überdies letztlich auch dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw. dessen ungeachtet beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben und massiv strafrechtlich relevantes Verhalten setzen. In letzter Konsequenz würde dies zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich die beschwerdeführende Partei gegenständlich erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, würde dies überdies letztlich auch dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen bzw. dessen ungeachtet beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben und massiv strafrechtlich relevantes Verhalten setzen. In letzter Konsequenz würde dies zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
- Zu Spruchpunkt III.3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. Zulässigkeit der Abschiebung 3.3.1.
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. 3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der inhaltlichen Entscheidung vom 05.01.2021 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist. Sämtliche Umstände wurden darin berücksichtigt. Sofern in der Beschwerde das Fehlen einer Existenzgrundlage sowie eine Verwestlichung der bP vorgebracht werden, so fanden auch diese Umstände Berücksichtigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2021. Die bP ist gesund sowie arbeitsfähig und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP. Dass sich der Irak in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten. Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. 3.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.3.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV.3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. Einreiseverbot 3.4.
- Einreiseverbot § 53 FPG 3.4.
- Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentl