RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL515 2134569-2 SpruchL515 2134569-2/18E, L515 2134569-2/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.2.2022, GZ: L515 2134569-2/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.2.2022, GZ: L515 2134569-2/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte erstmals am 23.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen sie im Wesentlichen mit dem Umstand, an Krebs erkrankt zu sein und sich nach Österreich zur medizinischen Behandlung begeben hätte, begründete. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 24.08.2017, Zl. L518 2134569-1/13E wurde eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde abgewiesen und die Abschiebung der revisionserbenden Partei in die Republik Georgien für zulässig erklärt. Die Behandlung einer hiergegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 23.11.2017, E3429/2017-6 abgelehnt. Am 17.02.2017 reiste die revisionswerbende Partei mit ihrem Ehegatten unter Gewährung von Rückkehrhilfe zwischenzeitig freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. An einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30.03.2017 reiste sie wieder in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und stellte in Anschluss an den monatelangen rechtswidrigen und für die belangte Behörde nicht bekannten Aufenthalt der revisionswerbenden Partei im Bundesgebiet (im ZMR seit 30.03.2017 wieder gemeldet) am 06.12.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die revisionswerbende Partei brachte im Wesentlichen vor, nach ihrer Rückkehr neuerlich an Krebs erkrankt zu sein. In ihrem Herkunftsstaat hätte sie keine adäquate Behandlung erhalten, weshalb sie sich zwecks medizinischer Behandlung –wie bereits im Jänner 2015- neuerlich nach Österreich begeben hätte. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die revisionswerbende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die revisionswerbende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führe und stelle die Rückkehr-entscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führe und stelle die Rückkehr-entscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die belangte Behörde ging ua. davon aus, dass die revisionswerbende Partei in Georgien über eine Existenzgrundlage verfüge und sie Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung fände. Die gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho., im Spruch ersichtlichen Erkenntnis in allen Punkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Die gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho., im Spruch ersichtlichen Erkenntnis in allen Punkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das ho. Gericht schloss sich den Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen an, ging jedoch im Lichte der getroffenen Feststellungen zum vorliegenden Krankheitsbild, insbesondere des Umstandes, dass sich die revisionswerbende Partei in einer laufenden Chemo- und Erhaltungstherapie und daraus folgend in einem supprimierten Immunzustand befindet, was Vorbereitungsmaßnahmen sowie die Durchführung der Rückkehr erschwert, weswegen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwölf Monaten für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei, wodurch die bP Gelegenheit hätte, sämtliche Zyklen (Sitzungen) ihrer gegenwärtigen chemotherapeutischen Behandlung in Österreich abzuschließen und nach einer anschließenden Erholungsphase in ihren Herkunftsstaat auszureisen. Mit Schriftsatz vom 27.3.2022 brachte die revisionswerbende Partei in weiterer Folge eine Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass seitens des ho. Gerichts basierend auf den Gesundheitszustand der revisionswerbenden Partei und den im Herkunftsstaat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten rechtsirrig vorgegangen wäre. Ebenso wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof, wegen des Verlustes der Aufenthaltsgestattung bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen - hier ist mein Aufenthalt aus medizinischen Gründen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts notwendig - in der Regel als offenkundig angesehen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien wäre ich in meinen Rechten nach Art 3 MRK gefährdet.Im Falle einer Rückkehr nach Georgien wäre ich in meinen Rechten nach Artikel 3, MRK gefährdet. Da aus heutiger Sicht auch nicht abzusehen ist ob das Verfahren des VwGH mit eventueller Einbeziehung eines Urteils des EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren C-663/21, in einem Jahr abgeschlossen sein wird, stelle ich den Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs 2 VwGG der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.