RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL525 2202447-1 Spruch, L525 2202447-1/4EL525 2202450-1/4EL525 2202447-1/4E, L525 2202450-1/4E IM NAMEN DER REPUBL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.5.2018 sprach das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG Anspruchsverlust vom 28.4.2018 bis zum 14.5.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer hätte eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können (prot zur hg Zl. L525 2202447-1). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.5.2018 sprach das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG Anspruchsverlust vom 28.4.2018 bis zum 14.5.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer hätte eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können (prot zur hg Zl. L525 2202447-1). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 28.5.2018 sprach das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG Anspruchsverlust vom 15.5.2018 bis zum 8.6.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer hätte eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können (prot. zur hg Zl. L525 2202450-1). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 28.5.2018 sprach das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG Anspruchsverlust vom 15.5.2018 bis zum 8.6.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Linz aus, der Beschwerdeführer hätte eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können (prot. zur hg Zl. L525 2202450-1). Dem vorhergegangen war ein Vermittlungsvorschlag vom 27.4.
- Demnach sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Koch bei der Firma L GmbH (Anonymisierung durch das erkennende Gericht) und möglicher Arbeitsaufnahme am 28.4.2018 bei mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden. Das Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge nicht zu Stande. Der Beschwerdeführer wurde am 8.5.2018 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen, welche ihn zunächst mit der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers konfrontierte. Demnach habe der Dienstgeber der belangten Behörde zurückgemeldet, dass der Beschwerdeführer zwar vorsprach und der Chef (in weiterer Folge Herr M) gesagt hätte, dass er sofort anfangen könnte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin aber gesagt, dass er noch nicht anfangen könnte, weil er am 2.5.2018 noch eine Vorstellung bei einem anderen Gasthaus gehabt hätte. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer nicht begeistert gezeigt, dass er von Ebelsberg nach Urfahr hätte fahren müssen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mehr interessant für den Dienstgeber. Der Beschwerdeführer hielt dem vor der belangten Behörde entgegen, dass er sich in den letzten Jahren mindestens zehn Mal beim Gasthaus L beworben hätte und der Chef habe ihm immer abgesagt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsätzen vom jeweils 29.5.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte zum bisherigen Vorbringen zusätzlich aus, dass es unrichtig sei, dass Herr M ihm einen sofortigen Beschäftigungsbeginn angeboten hätte. Er habe bereits vor ca. zehn Jahren bei Herrn M gearbeitet, dann habe dieser das Arbeitsverhältnis aufgelöst und gemeint, es würde nicht passen. Er habe sich seitdem immer wieder beworben, aber Herr M habe sich nie gemeldet beim Beschwerdeführer. Herr M habe beim Termin am 28.4.2018 auch angegeben, dass er nicht glaube, dass der Beschwerdeführer die Arbeit schaffen würde, da diese stressig sei. Auch habe er angegeben, dass er ihn aufgrund der kurzen Beschäftigungszeiten nicht mehr nehmen wolle. Entgegen der Darstellung von Herrn M wäre er auch bereit gewesen, die Beschäftigung anzunehmen und nach Urfahr zu fahren. Letztlich habe Herr M gemeint, er werde sich noch weitere Bewerber ansehen und sich binnen acht Tagen entscheiden. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein AMS-Formular, welches vom Arbeitgeber ausgefüllt wurde und wonach der Beschwerdeführer vorgemerkt werde und binnen acht Tagen eine Entscheidung getroffen werden würde. Mit Schreiben vom 11.6.2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den ergänzenden Ermittlungen. Das AMS habe mit Herrn M Rücksprache gehalten, und habe dieser angegeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht der Wahrheit entsprechen würden. Als Beleg für die Glaubwürdigkeit habe Herr M auch mit Herrn B von einem näher angeführten Gasthaus Rücksprache gehalten. Dieser habe ihm bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Der Beschwerdeführer replizierte im Wesentlichen dahingehend, als dass er sich sehr wohl beim anderen Gasthaus beworben habe. Der Wirt habe ihm bei dieser Gelegenheit die Küche gezeigt und habe mit ihm über Arbeitszeiten gesprochen. Die Frau des Wirtes sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Stammtischrunde im Lokal gewesen. Der Wirt (Herr B) habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er noch andere Bewerber habe und dass er ihn anrufen werde. Der Beschwerdeführer habe dann am 27.4.2018 abermals eine Aufforderung des AMS bekommen sich wieder bei Herrn B zu bewerben. ER habe daraufhin mit Herrn B telefoniert und dieser habe gesagt, dass er ihn anrufen werde, falls er ihn brauche. Er habe dann am 4.5.2018 zwei Mal versucht Herrn B telefonisch zu erreichen, was aber nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer legte als Nachweis ein Foto seines Handydisplays bei, worauf Anrufzeiten ersichtlich seien. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 10.7.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Begründend führte die belangte Behörde gleichlautend aus, der Beschwerdeführer beziehe seit November 2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 27.4.2018 habe der Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Koch erhalten mit möglichem Arbeitsantritt am 15.5.
- Der Beschwerdeführer habe beim Vorstellungsgespräch laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers Herrn M ein Verhalten an den Tag gelegt, welches nicht auf Arbeitswilligkeit schließen lasse. Der Beschwerdeführer habe gemeldet, dass ein sofortiger Arbeitsantritt möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch nicht angefangen habe, da er noch ein weiteres Vorstellungsgespräch am 2.5.2018 bei einem anderen Gasthaus habe absolvieren wollen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers – er sei sehr wohl arbeitswillig gewesen, aber habe ihn Herr M nicht einstellen wollen – sei entgegenzuhalten, dass beide Stellungnahmen, sowohl von Herrn M als auch von Herrn B (vom anderen Gasthaus, Anm. des erkennenden Gerichtes) gleichlautend angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Einstellung gehabt hätte. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorstellungstermin am 2.5.2018 sei er überhaupt nicht erschienen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Dienstgeber ähnliche Aussagen zu einem Bewerber tätigen sollen, die beide nicht stimmen würden. Viel eher realistisch sei – so die belangte Behörde – dass die Angaben des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen seien. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 10.7.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Begründend führte die belangte Behörde gleichlautend aus, der Beschwerdeführer beziehe seit November 2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 27.4.2018 habe der Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Koch erhalten mit möglichem Arbeitsantritt am 15.5.
- Der Beschwerdeführer habe beim Vorstellungsgespräch laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers Herrn M ein Verhalten an den Tag gelegt, welches nicht auf Arbeitswilligkeit schließen lasse. Der Beschwerdeführer habe gemeldet, dass ein sofortiger Arbeitsantritt möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch nicht angefangen habe, da er noch ein weiteres Vorstellungsgespräch am 2.5.2018 bei einem anderen Gasthaus habe absolvieren wollen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers – er sei sehr wohl arbeitswillig gewesen, aber habe ihn Herr M nicht einstellen wollen – sei entgegenzuhalten, dass beide Stellungnahmen, sowohl von Herrn M als auch von Herrn B (vom anderen Gasthaus, Anmerkung des erkennenden Gerichtes) gleichlautend angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Einstellung gehabt hätte. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorstellungstermin am 2.5.2018 sei er überhaupt nicht erschienen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Dienstgeber ähnliche Aussagen zu einem Bewerber tätigen sollen, die beide nicht stimmen würden. Viel eher realistisch sei – so die belangte Behörde – dass die Angaben des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen seien. Mit Schriftsätzen vom jeweils 24.7.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlagen seiner Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2013 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.4.2018 eine Beschäftigung als Koch bei der Firma L GmbH in Linz zugewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches eine Vereitelungshandlung setzte.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Dass der Beschwerdeführer keine Vereitelungshandlung setzte ergibt sich für das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen: Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Angaben des potentiellen Dienstgebers in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich waren. So gab der Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer sofort hätte anfangen können. Dies ist aber nicht mit dem vorgelegten Bewerbungsergebnis-Formular vom 28.4.2018, welches vom Unternehmen auszufüllen ist, in Einklang zu bringen. Dort wird dem Beschwerdeführer beschienen, dass er sich am 28.4.2018 vorgestellt hat und gleichzeitig kreuzte der Arbeitgeber Herr M an, dass der Beschwerdeführer vorgemerkt wurde und eine Entscheidung binnen acht Tagen gefällt wird und eine Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht wird. Nun ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen der Dienstgeber einerseits anführt, der Beschwerdeführer hätte sofort anfangen können, andererseits, angibt, dass die Entscheidung erst in acht Tagen fallen solle. Dass der potentielle Dienstgeber in weiterer Folge angab, er hätte bei einem anderen Dienstgeber angerufen und hätte dort die Information erhalten, dass sich der Beschwerdeführer dort auch nicht beworben hätte, verwundert nicht nur, sondern musste in weiterer Folge auch als falsch qualifiziert werden. Dies ergibt sich schon aus den Ermittlungen der belangten Behörde und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zumindest nachweisen konnte, dass er am 2.5.2018 mit Herrn B telefonierte. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge versuchte Herrn B am 4.5.2018 abermals zu kontaktieren, ergibt sich aus dem vorgelegten Foto. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegte, dass er sich bereits im März 2018 bei Herrn B vorstellte, wie er detailreich in seiner Stellungnahme vom 18.6.2018 darlegte. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 2.5.2018 sehr wohl mit Herrn B telefonierte und es am 4.5.2018 abermals versuchte, ist unbestritten. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Arbeitgebers widersprüchlich waren. Daraus ergibt sich aber in weiterer Folge, dass den Angaben des Beschwerdeführers, die sowohl im administrativen aber auch im gerichtlichen Verfahren gleichbleibend lauteten, glaubhafter erscheinen. Soweit die belangte Behörde feststellte, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, das den Tatbestand der Vereitelung erfüllt, so kann dies das erkennende Gericht nicht erkennen. Soweit Herr M nämlich ausführte, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, er habe am 2.5.2018 noch ein Vorstellungsgespräch und er noch nicht anfangen könne, so verwundert dies insofern, als dass Herr M ja selbst angab, dass die Entscheidung erst acht Tage später getroffen wurde und der Beschwerdeführer vorgemerkt wurde. Soweit die belangte Behörde in weiterer Folge angab, der Beschwerdeführer sei nicht "begeistert" gewesen von Ebelsberg nach Urfahr zu fahren, so kann darin noch kein eine Vereitelung erfüllendes Verhalten erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10 Text § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Die Vorschriften über das Arbeitslosengeld sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Vorschriften über das Arbeitslosengeld sind gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt konnte kein Verhalten festgestellt werden, das den Tatbestand einer Vereitelung erfüllt. Die Sperre erfolgte daher zu Unrecht. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gegenständlich ergibt sich, dass der Sachverhalt aus Sicht des erkennenden Gerichtes feststeht, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2202447.1.00