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{'item': 'L525 2210688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL525 2210688-1 Spruch, L525 2210688-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
  2. Am 20.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen AMS eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Malerei XXXX GmbH, mit möglichem Arbeitsantritt am 03.09.2018 angeboten.
  3. Am 20.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen AMS eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Malerei römisch 40 GmbH, mit möglichem Arbeitsantritt am 03.09.2018 angeboten.
  4. Der potentielle Dienstgeber teilte dem AMS am 24.08.2018 mit, er habe diese Woche die Bewerbung vom Beschwerdeführer bekommen und mit ihm auch gleich betreffend einen möglichen Vorstellungstermin telefoniert. Es sei ein nettes Gespräch geführt worden, in dem vereinbart wurde, dass er am 24.08.2018 morgens in die Firma komme. Bis dato sei er nicht erschienen, auch hebe er nicht am Telefon ab.
  5. Am 28.08.2018 gab der Dienstgeber abermals beim AMS telefonisch bekannt, er habe dem Beschwerdeführer angeboten, einen Probearbeitstag zu machen. Dafür solle er ihm seine Unterlagen zuschicken, damit er ihn anmelden könne. Dem sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei weder in der Firma erschienen, noch habe er später am Telefon abgehoben.
  6. Am 05.09.2018 gab der Beschwerdeführer – befragt zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei der Malerei XXXX GmbH – niederschriftlich zu Protokoll, er habe am 21.08.2018 seinen Lebenslauf per E-Mail an die Firma übermittelt und sich am 24.08.2018 bei Herrn XXXX telefonisch gemeldet. Dieser habe ihm erklärt, er werde sich melden, sobald er Arbeit für ihn habe, was er bis heute nicht getan habe. Weitere Einwendungen hinsichtlich der Tätigkeit habe er keine.
  7. Am 05.09.2018 gab der Beschwerdeführer – befragt zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei der Malerei römisch 40 GmbH – niederschriftlich zu Protokoll, er habe am 21.08.2018 seinen Lebenslauf per E-Mail an die Firma übermittelt und sich am 24.08.2018 bei Herrn römisch 40 telefonisch gemeldet. Dieser habe ihm erklärt, er werde sich melden, sobald er Arbeit für ihn habe, was er bis heute nicht getan habe. Weitere Einwendungen hinsichtlich der Tätigkeit habe er keine.
  8. Der Regionalbeirat wurde am 05.09.2018 gehört. Im gleichdatierten Protokoll wurde festgehalten, dass die genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden konnten und daher die Rechtsfolgen des § 10 AlVG in vollem Ausmaß eintreten sollen.
  9. Der Regionalbeirat wurde am 05.09.2018 gehört. Im gleichdatierten Protokoll wurde festgehalten, dass die genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden konnten und daher die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG in vollem Ausmaß eintreten sollen.
  10. Laut Amtsvermerkt der belangten Behörde vom 10.09.2018 gab der Dienstgeber telefonisch bekannt, es gäbe keine fixen Arbeitszeiten. Was die Anfahrt anlange, so hätte man sich einigen können, ob ein Firmenauto zur Verfügung gestellt werden oder ob sich eine Mitfahrgelegenheit oder ähnliches ergeben hätte.
  11. Mit Bescheid vom 08.10.2018 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 in Verbindung mit 10 AlVG idgF für den Zeitraum 24.08.2018 bis 18.10.2018 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber Malerei XXXX GmbH nicht angenommen und lägen ferner keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
  12. Mit Bescheid vom 08.10.2018 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG idgF für den Zeitraum 24.08.2018 bis 18.10.2018 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber Malerei römisch 40 GmbH nicht angenommen und lägen ferner keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
  13. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.10.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – sich nicht geweigert, die Beschäftigung beim obengenannten Dienstgeber aufzunehmen, sondern sei er von diesem gar nicht dazu aufgefordert worden. Er habe seinen Lebenslauf per E-Mail am 21.08.2018 an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sich am 24.08.2021 bei ihm telefonisch gemeldet. Dieser habe ihm erklärt, er melde sich, sobald er Arbeit für ihn habe, was bis dato nicht geschehen sei. Ferner war der Beschwerdeführer vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 bei der Firma XXXX in 4020 Linz beschäftigt, was die in Vorlage gebrachte Vereinbarung über die Arbeitserprobung vom 16.10.2018 belegen würde.
  14. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.10.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – sich nicht geweigert, die Beschäftigung beim obengenannten Dienstgeber aufzunehmen, sondern sei er von diesem gar nicht dazu aufgefordert worden. Er habe seinen Lebenslauf per E-Mail am 21.08.2018 an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sich am 24.08.2021 bei ihm telefonisch gemeldet. Dieser habe ihm erklärt, er melde sich, sobald er Arbeit für ihn habe, was bis dato nicht geschehen sei. Ferner war der Beschwerdeführer vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 bei der Firma römisch 40 in 4020 Linz beschäftigt, was die in Vorlage gebrachte Vereinbarung über die Arbeitserprobung vom 16.10.2018 belegen würde.
  15. Im Rahmen des am 06.11.2018 gewährten Parteiengehörs legte die belangte Behörde dar, die Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 05.09.2018 seien nicht nachvollziehbar, da ihm zum einen eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit mit Arbeitsbeginn am 03.09.2018 angeboten worden sei und zu anderen dieser auch keine Telefonprotokolle vorgelegt habe, die seine Aussage glaubhaft erscheinen lassen würden. Es handle sich lediglich um Schutzbehauptungen.
  16. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer am 21.11.2018 eine Stellungnahme, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, im Telefonat mit der Firma sei ihm gesagt worden, ein Vorstellungsgespräch sei gar nicht notwendig. Die gegenteilige Feststellung, dass ein Termin am 24.08.2018 vereinbar gewesen sei, treffe nicht zu. Schließlich werde das Vorbringen betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 dahingehen berichtigt, als es sich hierbei um die Teilnahme an einer Ausbildung (Arbeitserprobung) handle.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei zu dem mit dem Dienstgeber vereinbarten Termin am 24.08.2018 nicht erschienen und sei dieser auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei ein Probearbeitstag angeboten worden; hierzu hätte er vorab sämtliche Unterlagen übermitteln sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Auch dessen Betreuerin habe ihn auf die Mailbox gesprochen, er solle sich umgehend mit dem Dienstgeber in Verbindung setzen, was ebenso unterbleib.
  18. Mit Schreiben vom 29.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde, dies unter Verweis auf das bereits im Beschwerdeschreiben erstattete Vorbringen. Ergänzend wies der Beschwerdeführer auf Abweichungen im angegebenen Zeitraum hin (laut Bescheid 24.10.2018 bis 18.10.2018; laut Beschwerdevorentscheidung 24.10.2018 bis 10.10.2018), worin dieser eine faktische Stattgabe für den Zeitraum vom 11.10.2018 bis 18.10.2018 sehe.
  19. Am 04.12.2018 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 20.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Hilfsarbeiter bei der Malerei XXXX GmbH zugewiesen, mit einem möglichen Dienstantritt am 03.09.
  21. Am 20.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Hilfsarbeiter bei der Malerei römisch 40 GmbH zugewiesen, mit einem möglichen Dienstantritt am 03.09.
  22. Der Beschwerdeführer übermittelte am 21.08.2018 seinen Lebenslauf per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber. Kurz darauf teilte der Dienstgeber dem Beschwerdeführer telefonisch mit, er solle am 24.08.2018 bei der Firma vorstellig werden. Auch hat er ihm einen vollversicherten Probearbeitstag angeboten und um Übermittlung weiterer Unterlagen ersucht. Der Beschwerdeführer ist dem Termin unentschuldigt ferngeblieben und war an diesem Tag weder für den Dienstgeber, noch für die AMS-Betreuerin telefonisch erreichbar. Daraufhin sprach die AMS-Betreuerin auf dessen Mailbox und ersuchte ihn um Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX (dem Dienstgeber), was ebenso unterbleib. Der Beschwerdeführer übermittelte am 21.08.2018 seinen Lebenslauf per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber. Kurz darauf teilte der Dienstgeber dem Beschwerdeführer telefonisch mit, er solle am 24.08.2018 bei der Firma vorstellig werden. Auch hat er ihm einen vollversicherten Probearbeitstag angeboten und um Übermittlung weiterer Unterlagen ersucht. Der Beschwerdeführer ist dem Termin unentschuldigt ferngeblieben und war an diesem Tag weder für den Dienstgeber, noch für die AMS-Betreuerin telefonisch erreichbar. Daraufhin sprach die AMS-Betreuerin auf dessen Mailbox und ersuchte ihn um Kontaktaufnahme mit Herrn römisch 40 (dem Dienstgeber), was ebenso unterbleib. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 zur GZ L511 2190715-1 wurde bereits die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2017 bis 06.09.2017 wegen Vereitelung des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses abgewiesen. Der Beschwerdeführer nahm vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 an einer Ausbildung im Rahmen einer vom AMS geförderten Arbeitserprobung teil.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz, sowie den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ L511 2190715-1 und konnten sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellung zum Leistungsbezug, dem Inhalt des Vermittlungsvorschlages, sowie zur Teilnahme an einer Arbeitserprobung ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig. Das konkrete Datum des möglichen Dienstantrittes stützt sich auf Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sodass auch dies einer positiven Feststellung zugänglich war. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der potentielle Dienstgeber brachten übereinstimmend vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lebenslauf per E-Mail übermittelt, worauf kurz danach ein Telefonat stattfand. Im Hinblick auf das Datum der Bewerbung am 21.08.2018 war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, was auch die unmittelbare zeitliche Nähe zur Übermittlung des Vermittlungsvorschlages an den Beschwerdeführer am 20.08.2018 nahe legt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Zuge des Telefonates der Dienstgeber ihm gegenüber bloß erklärt haben soll, er melde sich, sobald er Arbeit habe, konnte in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde kein Glauben geschenkt werden. Dem erkennenden Gericht erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise des Dienstgebers, einen Interessenten mit der Begründung mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit in Evidenz halten zu wollen (wie dies etwa bei Initiativbewerbungen üblich ist), obwohl sich dieser auf eine aktuelle Stellenanzeige beworben hat, in der sogar ein möglicher Arbeitsbeginn datumsmäßig bestimmt ist, fernab jeglicher Verkehrsübung und daher nicht glaubhaft. Dem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dem besagten Tag selbst für die AMS-Betreuerin telefonisch nicht erreichbar war – nachdem der Dienstgeber am gleichen Tag eine Rückmeldung über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gegeben hat – , was etwa die Aufzeichnungen in der Niederschrift vom 05.09.2018 eindeutig belegen, tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Aus dem Parteiengehör vom 06.11.2018 ergibt sich ferner, dass die AMS-Betreuerin dem Beschwerdeführer sogar auf die Mailbox gesprochen hat und um Rückruf beim Herrn XXXX ersucht hat, was ebenso wenig gefruchtet hat. Dem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dem besagten Tag selbst für die AMS-Betreuerin telefonisch nicht erreichbar war – nachdem der Dienstgeber am gleichen Tag eine Rückmeldung über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gegeben hat – , was etwa die Aufzeichnungen in der Niederschrift vom 05.09.2018 eindeutig belegen, tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Aus dem Parteiengehör vom 06.11.2018 ergibt sich ferner, dass die AMS-Betreuerin dem Beschwerdeführer sogar auf die Mailbox gesprochen hat und um Rückruf beim Herrn römisch 40 ersucht hat, was ebenso wenig gefruchtet hat. In der Stellungnahme negiert der Beschwerdeführer bloß die Richtigkeit des ermittelten Sachverhalts und wiederholt lediglich das bereits im Rahmen der niederschriftlichen Befragung Vorgebrachte, ohne dem substantiiert entgegenzutreten. Obschon dem Beschwerdeführer im Parteiengehör etwa die Vorlage von Telefonprotokollen zur Untermauerung seiner Angaben (wonach der potentielle Dienstgeber sich nach dem besagten Telefonat nicht mehr bei ihm gemeldet habe) nahegelegt wurde, ist der Beschwerdeführer diesem nicht nachgekommen, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sind doch sämtliche Anrufeingänge und – ausgänge mit Datum und Uhrzeit problemlos abrufbar. Das erkennende Gericht kommt daher in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers nicht reagierte und nach der Übermittlung seines Lebenslaufes und dem Telefonat nicht mehr für den Dienstgeber erreichbar war.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  25. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977: § 7 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 67/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 67 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen 1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor; 2.während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein." § 9 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 104/2007 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 104 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 3/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 10, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 3 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
  1. zur Abweisung Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) bedarf es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Nach Ansicht des Höchtsgerichtes (zuletzt VwGH 27.08.2019 Ra 2019/08/0065) kann die arbeitslose Person das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses folglich auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch, - dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder - dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  2. 2005, 2005/08/0052).Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  3. 2005, 2005/08/0052). Das Verhalten muss ferner kausal sein, wobei diese bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH
  4. 2014, 2013/08/0248) so zB. wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG
  5. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mwN). Indem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in der Firma erschienen ist und in weiterer Folge für den potentiellen Dienstgeber auch nicht mehr telefonisch erreichbar war, hat er ein Verhalten gesetzt, dass objektiv geeignet war, den Bewerbungsprozess frühzeitig abzubrechen und den Arbeitgeber von der Einstellung gänzlich abzuhalten. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Dienstgeber von Anfang an sich an einer Anstellung durchaus interessiert zeigte, indem er ihm etwa bei erster Gelegenheit einen vollversicherten Probearbeitstag anbot. Ohne das verpönte Verhalten des Beschwerdeführers wären daher die Chancen auf eine feste Beschäftigung nach wie vor sehr hoch gewesen, sodass das Kausalitätserfordernis jedenfalls als erfüllt anzusehen ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – mit seinem Verhalten den Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes jedenfalls erfüllt. Selbst wenn er den tatbeständsmäßigen Erfolg – nämlich die Vereitelung einer Beschäftigungsaussicht – nicht willentlich bezweckt hat, so hat er dies für zumindest möglich gehalten, entspricht es ja gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits unpünktliches Erscheinen zum Vorstellungsgespräch die Anstellungschancen deutlich verringert. Dass er sich mit dem Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses abgefunden hat, kann daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer es offenbar nicht einmal für erforderlich hielt, sich beim potentiellen Dienstgeber telefonisch zu melden oder zumindest am Telefon abzuheben. Im Allgemeinen ist - mangels objektiver Anhaltspunkte - von der Zumutbarkeit der Tätigkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer weder gegen die Tätigkeit an sich oder die Bezahlung, noch die Arbeitszeiten oder sonstige Einwendungen vorgebracht, die die gegenständliche Stelle als Hilfsarbeiter unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungs-würdigen Fällen, wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmungen sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Was die Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen einer vom AMS geförderten Arbeitserprobung im Zeitraum vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 anlangt, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Tätigkeit, die ausschließlich der Anbahnung eines vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses dient, und gerade nicht um eine "Beschäftigung" im Sinne einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Damit scheidet die vorgenannte Tätigkeit als berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungs-würdigen Fällen, wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmungen sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Was die Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen einer vom AMS geförderten Arbeitserprobung im Zeitraum vom 08.10.2018 bis 12.10.2018 anlangt, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Tätigkeit, die ausschließlich der Anbahnung eines vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses dient, und gerade nicht um eine "Beschäftigung" im Sinne einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Damit scheidet die vorgenannte Tätigkeit als berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Aufgrund seiner zuletzt im Jahr 2017 erfolgten Pflichtverletzung (siehe BVwG vom 05.10.2018, L511 2190715-1) erhöhte sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes auf insgesamt acht Wochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Aufgrund seiner zuletzt im Jahr 2017 erfolgten Pflichtverletzung (siehe BVwG vom 05.10.2018, L511 2190715-1) erhöhte sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes auf insgesamt acht Wochen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Soweit im Vorlageantrag vom 29.11.2018 vorgebracht wurde, mit der Anführung eines um acht Tage kürzeren Zeitraumes in der Beschwerdevorentscheidung (24.08.2018 bis 10.10.2018, satt - wie im Bescheid ersichtlich - 18.10.2018) sei der Beschwerde "praktisch" vom 11.10.2018 bis 18.10.2018 stattgegeben worden, erlaubt sich das erkennende Gericht abschließend festzuhalten, dass es sich hierbei zweifelsohne um ein Versehen von Seiten der belangten Behörde handelt, das keine Rechtwirkungen entfaltet, sondern allenfalls einer Berichtigung gemäß § 62 AVG zugänglich ist. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung (und nur jener erwächst in Rechtskraft) eindeutig davon spricht, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die belangte Behörde bezieht sich dabei eindeutig auf den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.10.2018, wonach dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.08.2018 bis zum 18.10.2018 entzogen wurde. Soweit im Vorlageantrag vom 29.11.2018 vorgebracht wurde, mit der Anführung eines um acht Tage kürzeren Zeitraumes in der Beschwerdevorentscheidung (24.08.2018 bis 10.10.2018, satt - wie im Bescheid ersichtlich - 18.10.2018) sei der Beschwerde "praktisch" vom 11.10.2018 bis 18.10.2018 stattgegeben worden, erlaubt sich das erkennende Gericht abschließend festzuhalten, dass es sich hierbei zweifelsohne um ein Versehen von Seiten der belangten Behörde handelt, das keine Rechtwirkungen entfaltet, sondern allenfalls einer Berichtigung gemäß Paragraph 62, AVG zugänglich ist. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung (und nur jener erwächst in Rechtskraft) eindeutig davon spricht, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die belangte Behörde bezieht sich dabei eindeutig auf den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.10.2018, wonach dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.08.2018 bis zum 18.10.2018 entzogen wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  6. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung und bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und wurde diesem weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2210688.1.00

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