← Österreich

{'item': 'L525 2222257-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL525 2222257-1 Spruch, L525 2222257-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 07.01.2019 hat sich der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle als Leiter der Elektrofertigung bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz: Firma G.) beworben.
  2. Mit E-Mail vom 07.01.2019 hat sich der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle als Leiter der Elektrofertigung bei der Firma römisch 40 (im Folgenden kurz: Firma G.) beworben.
  3. Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte die Firma G. dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer zu vereinbarten Arbeitsantritt am 28.01.2019 nicht erschienen sei und nach mehrmaligen Versuchen, ihn zu erreichen, lediglich „fadenscheinige Gründe“ für sein Nichterschienen dargelegt habe.
  4. Befragt zu den Gründen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer am 08.03.2019 niederschriftlich zu Protokoll, er habe Herrn XXXX (im Folgenden kurz: Herr G.) nach dem zweiten Vorstellungstermin nach dem Dienstvertrag gefragt, jedoch keinen bekommen. Am 23.01.2019 habe er diesen per E-Mail urgiert. Am 25.01.2019 habe er der Firma telefonisch mitgeteilt, er werde ohne Dienstvertrag nicht anfangen. Am 30.01.2019 habe er auf eine E-Mail der Firma G. geantwortet und mitgeteilt, dass er den Dienstvertrag vor Arbeitsbeginn haben wolle. Davon abgesehen wäre er nicht in der ausgeschriebenen Stelle beschäftigt worden; die Firma habe auch bereits nach seiner Zusage per Stellenanzeige auf karriere.at weitergesucht. Weitere Einwendungen betreffend die Tätigkeit wurden keine vorgebracht.
  5. Befragt zu den Gründen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer am 08.03.2019 niederschriftlich zu Protokoll, er habe Herrn römisch 40 (im Folgenden kurz: Herr G.) nach dem zweiten Vorstellungstermin nach dem Dienstvertrag gefragt, jedoch keinen bekommen. Am 23.01.2019 habe er diesen per E-Mail urgiert. Am 25.01.2019 habe er der Firma telefonisch mitgeteilt, er werde ohne Dienstvertrag nicht anfangen. Am 30.01.2019 habe er auf eine E-Mail der Firma G. geantwortet und mitgeteilt, dass er den Dienstvertrag vor Arbeitsbeginn haben wolle. Davon abgesehen wäre er nicht in der ausgeschriebenen Stelle beschäftigt worden; die Firma habe auch bereits nach seiner Zusage per Stellenanzeige auf karriere.at weitergesucht. Weitere Einwendungen betreffend die Tätigkeit wurden keine vorgebracht. In Vorlage gebracht wurde die entsprechende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma G., sowie ein Auszug aus "karriere.at", als Nachweis der Einschaltung vom 25.01.
  6. Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 15.03.2019 telefonisch bekannt, dass beim Vorstellungsgespräch über eine „Einlernphase“ gesprochen worden sei, weshalb er die Vermutung hatte, er sei für eine andere Verwendung vorgesehen gewesen.
  7. Laut telefonischer Auskunft der Firma G. gegenüber dem AMS vom 18.03.2019 wäre der Dienstvertrag am ersten Arbeitstag erstellt, besprochen und anschließend unterfertigt worden. Man habe am 28.01.2019 mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Es sei ferner vorgesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach einer Einschulungszeit von ca. zwei Monaten die Position des Leiters der Elektrotechnik übernehme.
  8. Mit Bescheid vom 20.03.2019 des AMS Braunau wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG idgF für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 der Anspruch auf Arbeitslosengeld aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich geweigert einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit bei der Firma G. anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen keine vor.
  9. Mit Bescheid vom 20.03.2019 des AMS Braunau wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AlVG idgF für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 der Anspruch auf Arbeitslosengeld aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich geweigert einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit bei der Firma G. anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen keine vor.
  10. Mit Bescheid vom 01.04.2019 des AMS Braunau wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 10 iVm § 38 AlVG idgF für den Zeitraum 05.04.2019 bis 18.04.2019 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der selbigen Begründung (nicht mehr Gegenstand des Verfahrens).
  11. Mit Bescheid vom 01.04.2019 des AMS Braunau wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG idgF für den Zeitraum 05.04.2019 bis 18.04.2019 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt und die Nachsicht nicht erteilt, mit der selbigen Begründung (nicht mehr Gegenstand des Verfahrens).
  12. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom 20.03.2019 und brachte - nach Darlegung des Sachverhaltes - vor, die Firma G. vertrete ganz offenkundig die Auffassung, dass zunächst einmal der Arbeitsbeginn erfolge, um dann "nachträglich irgendwie einseitig Dienstvertragsbedingungen" vorgeben zu können. Dem Beschwerdeführer seien "grundlegende Bedingungen eines Dienstvertrages" "verweigert" worden.
  13. Mit Parteiengehör vom 08.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die vom potentiellen Arbeitgeber verfasste handschriftliche Notizen vom 10.01.2019 und vom 16.01.2019 im Zusammenhang mit dessen Bewerbung vorgehalten, sowie zahlreiche E-Mail-Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführers und der Firma G., und zusammengefasst festgehalten, dass nach Ansicht des AMS dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein müsste, dass ein rechtsgültiger Dienstvertrag mit der Firma G. abgeschlossen worden sei. Ein Rechtsanspruch auf Aushändigung eines Dienstvertrages vor Arbeitsaufnahmen bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahmen eingeräumt.
  14. In der am 24.05.2019 erstatteten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf das bereits am 10.01.2019 geführte Gespräch mit Herrn G., wonach ihm die Vorlage eines Dienstvertrages zugesichert worden sei, was auch die entsprechende Gesprächsnotiz eindeutig belegen würde. Auch sei von der Firma G. in der E-Mail vom 28.02.2019 bestätigt worden, dass – je nach Wunsch des Mitarbeiters – ein Dienstvertrag erstellt und unterschrieben werde. Damit seien die Bestimmung, wonach nach Arbeitsantritt unverzüglich ein Dienstzettel auszustellen sei, nicht einschlägig, da eine andere Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Am 16.01.2019 sei nur rudimentär der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Uhrzeit, sowie das Nettoentgelt zu Beginn vereinbart worden. Weitere Vereinbarungen wären im Dienstvertrag zu treffen gewesen sein, wie bereits am 10.01.2019 besprochen. Die Forderung eines Dienstnehmers, die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages (zumindest gemäß § 2 AVRAG) vor Dienstantritt festzulegen, seien gerechtfertigt. Aus dem Verhalten der Firma G. ergebe sich jedoch, dass diese offenkundig nach der Urgenz am 23.01.2019 beschlossen habe, keinen Dienstvertrag zu vereinbaren. Die Firma habe ferner die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Weigerung am 28.01.2019 nicht beginne. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu ausgeschrieben worden sei.
  15. In der am 24.05.2019 erstatteten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf das bereits am 10.01.2019 geführte Gespräch mit Herrn G., wonach ihm die Vorlage eines Dienstvertrages zugesichert worden sei, was auch die entsprechende Gesprächsnotiz eindeutig belegen würde. Auch sei von der Firma G. in der E-Mail vom 28.02.2019 bestätigt worden, dass – je nach Wunsch des Mitarbeiters – ein Dienstvertrag erstellt und unterschrieben werde. Damit seien die Bestimmung, wonach nach Arbeitsantritt unverzüglich ein Dienstzettel auszustellen sei, nicht einschlägig, da eine andere Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Am 16.01.2019 sei nur rudimentär der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Uhrzeit, sowie das Nettoentgelt zu Beginn vereinbart worden. Weitere Vereinbarungen wären im Dienstvertrag zu treffen gewesen sein, wie bereits am 10.01.2019 besprochen. Die Forderung eines Dienstnehmers, die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages (zumindest gemäß Paragraph 2, AVRAG) vor Dienstantritt festzulegen, seien gerechtfertigt. Aus dem Verhalten der Firma G. ergebe sich jedoch, dass diese offenkundig nach der Urgenz am 23.01.2019 beschlossen habe, keinen Dienstvertrag zu vereinbaren. Die Firma habe ferner die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Weigerung am 28.01.2019 nicht beginne. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu ausgeschrieben worden sei.
  16. Mit Parteiengehör vom 29.05.2019 verwies die belangten Behörde auf die erfolgte Anmeldung bei der OÖGKK am 23.01.2019, was aus ihrer Sicht nahelege, dass die maßgeblichen Punkte des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber bereits am 16.01.2019 feststanden. Da § 2 AVRAG die Ausfolgung eines schriftlichen Dienstvertrages vor Dienstbeginn allerdings nicht als Voraussetzung für das gültige Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vorsehe, bestehe auch kein Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstantritt. Wären offene Fragen zu klären gewesen, so hätte das jedenfalls bei Dienstbeginn erfolgen können. Der Umstand, dass die Stelle neu ausgeschrieben worden sei, stellt keinen Grund dar, nicht zum vereinbarten Dienstantritt zu erscheinen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit Parteiengehör vom 29.05.2019 verwies die belangten Behörde auf die erfolgte Anmeldung bei der OÖGKK am 23.01.2019, was aus ihrer Sicht nahelege, dass die maßgeblichen Punkte des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber bereits am 16.01.2019 feststanden. Da Paragraph 2, AVRAG die Ausfolgung eines schriftlichen Dienstvertrages vor Dienstbeginn allerdings nicht als Voraussetzung für das gültige Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vorsehe, bestehe auch kein Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstantritt. Wären offene Fragen zu klären gewesen, so hätte das jedenfalls bei Dienstbeginn erfolgen können. Der Umstand, dass die Stelle neu ausgeschrieben worden sei, stellt keinen Grund dar, nicht zum vereinbarten Dienstantritt zu erscheinen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  18. Mit Schreiben vom 13.06.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der dieser - bezugnehmend auf die handschriftliche Notiz des Dienstgebers vom 10.01.2019 - ausführte, der darauf befindliche Vermerk "OK" beziehe sich eindeutig auf die Wünsche des Beschwerdeführers, nämlich, dass eine Begehung erfolge und ein Dienstvertrag vorgelegt werde. Damit liege - betreffend Letzteres - eine nachweisliche Vereinbarung zwischen dem potentiellen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer vor. Es sei "das gute Recht eines jeden Arbeitnehmers" vor Dienstantritt den Abschluss eines Dienstvertrages zu verlangen, ansonsten aus Sicht des Arbeitnehmers kein Arbeitsvertrag zustande komme, da ja im Arbeitsvertrag eine Vielzahl von Bestimmungen enthalten sein könnten, mit welchen der Dienstnehmer unter Umständen nicht einverstanden sei. Zudem habe der Arbeitgeber der Vorlage des Dienstvertrages eindeutig zugestimmt.
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und erteilte aufgrund nachhaltiger Arbeitsaufnahme am 13.05.2019 eine Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche. Begründend führte diese aus, dass ausgehend von den Auszeichnungen des Dienstgebers, bereits im Zuge des zweiten Termins am 16.01.2019 die maßgeblichen Eckdaten des Arbeitsvertrages vereinbart worden wären. Den Nichtantritt zum Dienst habe der Beschwerdeführer lediglich damit rechtfertigt, dass man seiner Forderung nach Aushändigung eines Dienstvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen sei. Dabei übersehe er, dass ein Arbeitsvertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen "nach Beginn des Dienstverhältnisses" auszufolgen wäre, wobei darunter nicht die zwingende Ausfolgung nach der ersten Arbeitsleistung zu verstehen sei. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer – sofern der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht den mündlichen Vereinbarungen entsprechen würde - die Möglichkeit gehabt, etwaige nicht den Vereinbarungen entsprechende Bestimmungen vor der Unterschriftsleistung zu klären oder widrigenfalls das Dienstverhältnis in der Probezeit, ohne Angabe von Gründen, aufzulösen. Grundsätzlich könne ein Arbeitsvertrag schriftlich, mündlich oder schlüssig abgeschlossen werden. Aus den vorhandenen Aufzeichnungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits einen solchen gültigen Arbeitsvertrag mit der Firma abgeschlossen habe und sei er auch bereits angemeldet gewesen. Ferner lägen auch keine Hinweise vor, wonach die Ausfolgung des Dienstvertrages vor Dienstantritt ein Teil der am 16.10.2019 (gemeint wohl: 16.01.2019) getroffenen Vereinbarung gewesen sei, von dem der Dienstantritt abhängig gewesen wäre. Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der ihn treffende Verpflichtung nicht nachgekommen und nicht zum Dienstantritt erschienen sei, habe er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt. Aufgrund der Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX mit 13.05.2019, sei eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche zu gewähren.
  20. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und erteilte aufgrund nachhaltiger Arbeitsaufnahme am 13.05.2019 eine Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche. Begründend führte diese aus, dass ausgehend von den Auszeichnungen des Dienstgebers, bereits im Zuge des zweiten Termins am 16.01.2019 die maßgeblichen Eckdaten des Arbeitsvertrages vereinbart worden wären. Den Nichtantritt zum Dienst habe der Beschwerdeführer lediglich damit rechtfertigt, dass man seiner Forderung nach Aushändigung eines Dienstvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen sei. Dabei übersehe er, dass ein Arbeitsvertrag entsprechend der gesetzlichen Regelungen "nach Beginn des Dienstverhältnisses" auszufolgen wäre, wobei darunter nicht die zwingende Ausfolgung nach der ersten Arbeitsleistung zu verstehen sei. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer – sofern der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht den mündlichen Vereinbarungen entsprechen würde - die Möglichkeit gehabt, etwaige nicht den Vereinbarungen entsprechende Bestimmungen vor der Unterschriftsleistung zu klären oder widrigenfalls das Dienstverhältnis in der Probezeit, ohne Angabe von Gründen, aufzulösen. Grundsätzlich könne ein Arbeitsvertrag schriftlich, mündlich oder schlüssig abgeschlossen werden. Aus den vorhandenen Aufzeichnungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits einen solchen gültigen Arbeitsvertrag mit der Firma abgeschlossen habe und sei er auch bereits angemeldet gewesen. Ferner lägen auch keine Hinweise vor, wonach die Ausfolgung des Dienstvertrages vor Dienstantritt ein Teil der am 16.10.2019 (gemeint wohl: 16.01.2019) getroffenen Vereinbarung gewesen sei, von dem der Dienstantritt abhängig gewesen wäre. Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der ihn treffende Verpflichtung nicht nachgekommen und nicht zum Dienstantritt erschienen sei, habe er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt. Aufgrund der Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 mit 13.05.2019, sei eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche zu gewähren.
  21. Mit Schreiben vom 29.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
  22. Am 09.08.2019 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat sich am 07.01.2019 via E-Mail für die auf dem Jobportal „karriere.at“ ausgeschriebene Stelle als Leiter der Elektrofertigung bei der Firma G. beworben. Die gegenständliche Stelle wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS nicht zugewiesen. Die Bewerbung bei der Firma G. durch den Beschwerdeführer erfolgte aus Eigeninitiative. Daraufhin fand am 10.01.2019 und am 16.01.2019 ein Vorstellungsgespräch statt. Im Zuge des zweiten Gespräches wurde bereits der Beginn des Arbeitsverhältnisses am 28.01.2019, die Uhrzeit, sowie das Nettoentgelt zu Beginn vereinbart. Herr G. hat – nach Abschluss des Bewerbungsprozesses - den Entschluss gefasst, den Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle einzustellen. Auch wurde mit dem Beschwerdeführer über die anfängliche Einschulungsphase gesprochen, die vorsah, dass dieser zunächst als "Werkmeister E-Technik" anfangen und nach Abschluss eines kurzen Traineeprogramms die Tätigkeit als "Meister (Leiter) der Elektrofertigung" übernehmen würde. Bereits anlässlich des ersten Bewerbungsgespräches am 10.01.2019 wurde von Seiten des Beschwerdeführers um Übermittlung des Dienstvertrages vor Dienstantritt ersucht. Da dies jedoch unterbliebt, urgierte er mehrmals; zuletzt im Telefongespräch am 25.01.2019, in dem er bekundete, ohne entsprechenden Dienstvertrag nicht den Dienst antreten zu wollen. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass die Annahme des Dienstverhältnisses unzumutbar war noch sind sonstige Gründe ersichtlich, die eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses indizieren würden. Der Beschwerdeführer ist am 28.01.2019 zum vereinbarten Dienstantritt unentschuldigt nicht erschienen. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, wurde dieser per E-Mail um Rückmeldung ersucht, dem er am 30.01.2019 via E-Mail nachkam; dies mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt: "[..]Vereinbart wurde, dass natürlich vor Beginn ein Dienstvertrag (Eckdaten) zur Unterschrift vorgelegt wird. […] Ich habe mich für die Stelle als Meister der Elektrofertigung beworben und nicht als Werkmeister E-Technik. Nachdem sie am 25.01.2019 karriere.at die Stelle als Leiter der Elektrofertigung neu eingestellt haben, konnte ich annehmen das ich die vereinbarte Stelle nicht bekomme! Bitte machen Sie die Anmeldung bei der GKK rückgängig." Am 13.05.2019 hat der Beschwerdeführer eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen. Der Beschwerdeführer steht seitdem ununterbrochen in einem Dienstverhältnis.
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Braunau und konnten sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dass die Stelle dem Beschwerdeführer seitens des AMS nicht zugewiesen wurde und er sich eigeninitiativ bei der Firma G. bewarb, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und deckt sich mit internen Aufzeichnungen der belangten Behörde (Aktenvermerk vom 18.01.2019). Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Bewerbung, den darauffolgenden Bewerbungsgesprächen, sowie im Zuge dessen besprochene Inhalte gehen unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervor, ebenso wie der bereits beim ersten Bewerbungsgespräch geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Übermittlung des Dienstvertragsentwurfes vor Dienstantritt, was in weiterer Folge vom Beschwerdeführer nachweislich mehrmals eingefordert wurde. Fest steht, dass bereits in diesem Stadium über den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 28.01.2019, die Uhrzeit, sowie das Nettoentgelt zu Beginn gesprochen wurde, was die internen Aufzeichnungen des Herrn G. eindeutig belegen (Gesprächsnotiz vom 16.01.2019). Das bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner am 24.05.2019 erstatteten Stellungnahme. Dass der potentielle Arbeitgeber die Absicht hatte, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beschwerdeführer zu besetzten, hat dieser selbst im Zuge seines Schreibens an das AMS vom 27.02.2019 eingeräumt. Die vermeintliche Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Stellenausschreibung als "Meister (Leiter) der Elektrofertigung", und der im Verlauf des Bewerbungsprozesses verwendeten Bezeichnung "Werkmeister E-Technik" konnte mit dem E-Mail-Schreiben des potentiellen Arbeitgebers vom 28.02.2019 einer schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärung zugeführt werden, wonach sich die letztgenannte Bezeichnung auf die (zum damaligen Zeitpunkt vorhandene) Qualifikation des Beschwerdeführers beziehe, dieser jedoch nach Durchlaufen einer kurzen Einschulungsphase zum Leiter der Elektrofertigung avancieren würde. Eine unterschiedliche Verwendung - wie sie der Beschwerdeführer zuletzt in der E-Mail vom 30.01.2019 monierte - war von vorneherein nicht vorgesehen. Auch das war bereits Thema der Gespräche, zumal der Beschwerdeführer nachweislich am 15.03.2019 dem AMS gegenüber erklärte, man habe über eine "Einlernphase" gesprochen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen ist. Sowohl das Schreiben der Firma G. an das AMS vom 27.02.2019, als auch das anschließend am 18.03.2019 geführt Telefonat mit der Firma belegen, dass der potentielle Arbeitgeber mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat. Erst die an den Beschwerdeführer gerichtete E-Mail vom 28.02.2019, mit dem Ersuchen um Rückmeldung, brachte die gewünschte Antwort. Darin führte er - wenn auch nicht mit dieser Deutlichkeit, wie im Telefonat vom 25.01.2019 mit der Mitarbeiterin der Firma G., wonach er ohne Dienstvertrag nicht anfangen werde – die unterbliebene Übermittlung des Dienstvertrages als Grund für sein Nichterscheinen an. Auch die weiteren "Kritikpunkte" – die vermeintlich anderweitige Verwendung und die Neuausschreibung der ihm bereits zugesagten Stelle – sind dem vorgenannten E-Mail entnommen. Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses vor, dass vorab mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbart wurde ihm einen Dienstvertrag zu übermitteln, was unbestritten unterblieben ist. Sonstige Gründe wurden nicht erstattet. Dass der Beschwerdeführer am 13.05.2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt eine nachhaltige Beschäftigung aufgenommen hat, ist dem Auszug des Hauptverbandes betreffend die Versicherungszeiten entnommen.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  26. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977: § 7 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 67/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 7, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 67 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen 1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor; 2.während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein." § 9 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 104/2007 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 104 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. 3/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 10, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 3 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
  1. Zum Beschwerdegegenstand Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das AMS zwei Bescheide erlassen hat. Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 der Anspruch auf Arbeitslosengeld aberkannt, während laut Bescheid vom 01.04.2019 der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 05.04.2019 bis 18.04.2019 den Anspruch auf Notstandhilfe verliere. Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das AMS zwei Bescheide erlassen hat. Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 der Anspruch auf Arbeitslosengeld aberkannt, während laut Bescheid vom 01.04.2019 der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 05.04.2019 bis 18.04.2019 den Anspruch auf Notstandhilfe verliere. Das erkennende Gericht verkennt grundsätzlich nicht, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes in der Beschwerdeschrift "kein übertriebener Formalismus" (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008) verlangt werden darf, sofern "bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens" der Beschwerdegegenstand zweifelsfrei aus dem Vorbringen und den beigeschlossenen Urkunden hervorgeht. Das erkennende Gericht verkennt grundsätzlich nicht, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes in der Beschwerdeschrift "kein übertriebener Formalismus" vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008) verlangt werden darf, sofern "bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens" der Beschwerdegegenstand zweifelsfrei aus dem Vorbringen und den beigeschlossenen Urkunden hervorgeht. Dass der Beschwerdeführer offenbar lediglich den Bescheid vom 20.03.2019 anvisiert hat, ergibt sich zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtmittel dezidiert auf den "Bescheid vom 20.03.2019" Bezug nimmt und ferner den Antrag stellt, "den Bescheid" ersatzlos zu beheben. Sowohl in den darauffolgenden ergänzenden Ermittlungen des AMS und Parteiengehör vom 08.05.2019 und 28.05.2019, als auch in der Beschwerdevorentscheidung ist ebenso stets die Rede vom "Bescheid vom 20.03.2019" und dem angefochtenen Zeitraum vom "08.03.2019 bis 04.04.2019". Darüber hinaus bezieht sich die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde eindeutig auf den Bescheid vom 20.3.
  2. Das erkennende Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass auch gegen den Bescheid vom 1.4.2019 Beschwerde erhoben hätte werden sollen. Aufgrund der vorumschriebenen Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich den Bescheid vom 20.03.2019 in Beschwerde nimmt. 3.
  3. Zur Abweisung Der Arbeitssuchende ist gemäß § 9 Abs 1 AlVG auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Der Arbeitssuchende ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung kann von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit – ausgehend von dem Wortlaut - nur dann die Rede sein, wenn sich eine Arbeitsmöglichkeit "bietet" respektive, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihm (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075;VwGH 02.05.2012; 2010/08/0054). Zwar ist in § 10 AlVG die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt (sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt); aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch - ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen –Leistungsbezieher dazu zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, widrigenfalls die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch in diesem Fall greifen sollen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Zwar ist in Paragraph 10, AlVG die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt (sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt); aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch - ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen –Leistungsbezieher dazu zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, widrigenfalls die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch in diesem Fall greifen sollen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) bedarf es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte oder auf die sonst sich bietende, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die arbeitslose Person kann dabei das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung - eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch, - dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder - dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zuletzt VwGH 27.08.2019 Ra 2019/08/0065)- dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zuletzt VwGH 27.08.2019 Ra 2019/08/0065) Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  4. 2005, 2005/08/0052).Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
  5. 2005, 2005/08/0052). Das Verhalten muss ferner kausal sein, wobei diese bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH
  6. 2014, 2013/08/0248) so zB. wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG
  7. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mwN). Dass sich die gegenständliche Arbeitsmöglichkeit dem Beschwerdeführer tatsächlich "geboten" hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den getroffenen Feststellungen. Demgemäß hat der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer nicht nur ein Vorstellungsgespräch offeriert, sondern mit diesem auch bereits einen Termin für den Dienstantritt vereinbart, an dem auch der Dienstvertrag unterschrieben werden sollte. Für das finale Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses hat es somit eines aktiven Tätigwerdens von Seiten des Beschwerdeführers bedurft, das sich fallgegenständlich lediglich im bloßen Erscheinen zum Dienstantritt erschöpft hätte. Indem der Beschwerdeführer nicht vereinbarungsgemäß zum Termin erschienen ist - wohlwissend, dass es sich hierbei um den offiziellen Dienstantritt handelt - hat er sich im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG konkludent geweigert, eine sich bietende Beschäftigung anzunehmen. Dass die Weigerung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer war sich völlig im Klaren darüber – und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung – dass das Nichterscheinen zum Dienstantritt die Chancen auf eine mögliche Anstellung zunichtemachen würde. Der Beschwerdeführer fand sich durch sein Verhalten damit ab, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam. Schließlich hat der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail am 30.03.2019 um Rückgängigmachung der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger ersucht und auf diesem Weise dem potentiellen Arbeitgeber unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass von seiner Seite kein Interesse an einer Beschäftigung bestünde. Dass sich die gegenständliche Arbeitsmöglichkeit dem Beschwerdeführer tatsächlich "geboten" hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den getroffenen Feststellungen. Demgemäß hat der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer nicht nur ein Vorstellungsgespräch offeriert, sondern mit diesem auch bereits einen Termin für den Dienstantritt vereinbart, an dem auch der Dienstvertrag unterschrieben werden sollte. Für das finale Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses hat es somit eines aktiven Tätigwerdens von Seiten des Beschwerdeführers bedurft, das sich fallgegenständlich lediglich im bloßen Erscheinen zum Dienstantritt erschöpft hätte. Indem der Beschwerdeführer nicht vereinbarungsgemäß zum Termin erschienen ist - wohlwissend, dass es sich hierbei um den offiziellen Dienstantritt handelt - hat er sich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG konkludent geweigert, eine sich bietende Beschäftigung anzunehmen. Dass die Weigerung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer war sich völlig im Klaren darüber – und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung – dass das Nichterscheinen zum Dienstantritt die Chancen auf eine mögliche Anstellung zunichtemachen würde. Der Beschwerdeführer fand sich durch sein Verhalten damit ab, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam. Schließlich hat der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail am 30.03.2019 um Rückgängigmachung der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger ersucht und auf diesem Weise dem potentiellen Arbeitgeber unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass von seiner Seite kein Interesse an einer Beschäftigung bestünde. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei sein "gutes Recht", die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages (zumindest gemäß § 2 AVRAG) vor Dienstantritt festzulegen, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen und ist dies - wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich – zumindest über die "Eckpunkte" betreffend die Entlohnung, Arbeitsbeginn, und die anfängliche Einschulungsphase auch tatsächlich erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist es dem Arbeitslosen unbenommen, jene weitere Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind oder – wie im gegenständlichen Fall - zusätzliche Vereinbarungen zu schließen, wie etwa die Übermittlung des Dienstvertragsentwurfes zur Durchsicht. Der Arbeitslose ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Festzuhalten ist, dass § 9 AlVG die Gründe für die Unzumutbarkeit taxativ aufzählt (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0314).Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei sein "gutes Recht", die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages (zumindest gemäß Paragraph 2, AVRAG) vor Dienstantritt festzulegen, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen und ist dies - wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich – zumindest über die "Eckpunkte" betreffend die Entlohnung, Arbeitsbeginn, und die anfängliche Einschulungsphase auch tatsächlich erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist es dem Arbeitslosen unbenommen, jene weitere Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind oder – wie im gegenständlichen Fall - zusätzliche Vereinbarungen zu schließen, wie etwa die Übermittlung des Dienstvertragsentwurfes zur Durchsicht. Der Arbeitslose ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Festzuhalten ist, dass Paragraph 9, AlVG die Gründe für die Unzumutbarkeit taxativ aufzählt vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0314). Die unterbliebene Übermittlung eines Dienstvertrages stellt – unabhängig von der Frage, ob dies zum Vertragsinhalt erhoben wurde oder nicht – kein gesetzlich normiertes Unzumutbarkeitskriterium dar, ebensowenig eine etwaige Neuschaltung eines bereits vergebenen Stelleninserates oder gar eine vermeintliche Abweichung der angebotenen Beschäftigung von der Stellenausschreibung (letzteres würde allenfalls eine gesonderte Zumutbarkeitsprüfung der tatsächlich angebotenen Tätigkeit notwendig machen, vgl. etwa BVwG
  8. 2015, G309 2014548-1). Dazu sei am Rande angemerkt, dass es weitaus zielführender gewesen wäre, konkrete Bedenken oder Unklarheiten – etwa zur Frage nach der konkreten Verwendung oder zum Grund der neu inserierten Stellenanzeige – in einem klärenden Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern. Weitere objektive Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit der Tätigkeit ausschließen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sich im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die sich ihm bietende Beschäftigung aufzunehmen. Die unterbliebene Übermittlung eines Dienstvertrages stellt – unabhängig von der Frage, ob dies zum Vertragsinhalt erhoben wurde oder nicht – kein gesetzlich normiertes Unzumutbarkeitskriterium dar, ebensowenig eine etwaige Neuschaltung eines bereits vergebenen Stelleninserates oder gar eine vermeintliche Abweichung der angebotenen Beschäftigung von der Stellenausschreibung (letzteres würde allenfalls eine gesonderte Zumutbarkeitsprüfung der tatsächlich angebotenen Tätigkeit notwendig machen, vergleiche etwa BVwG
  9. 2015, G309 2014548-1). Dazu sei am Rande angemerkt, dass es weitaus zielführender gewesen wäre, konkrete Bedenken oder Unklarheiten – etwa zur Frage nach der konkreten Verwendung oder zum Grund der neu inserierten Stellenanzeige – in einem klärenden Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern. Weitere objektive Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit der Tätigkeit ausschließen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sich im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die sich ihm bietende Beschäftigung aufzunehmen. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die "Informationsbeschaffung" im Zuge des Bewerbungsprozesses in einer geeigneten, und somit nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden Weise zu erfolgen hat (vgl. jüngst VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). In Anbetracht der restriktiven Rechtsprechung - wonach sogar die allgemeine Erklärung, sich eine Frist zur Prüfung des Dienstvertrages ausbedingen und den Dienstvertrag letztlich nur "unter Vorbehalt" unterzeichnen zu wollen, als ein sanktionierbares Verhalten im Sinne des § 10 AlVG zu qualifizieren sei, da damit eine "misstrauische Reserviertheit" dem potentiellen Dienstgeber gegenüber an den Tag gelegt wird (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058) – ist das beharrliche Urgieren, das zuletzt in der Aussage gipfelte, er werde ohne Dienstvertrag nicht anfangen, objektiv betrachtetet jedenfalls geeignet, einen potentiellen Arbeitgeber von einer möglichen Anstellungen abzuhalten und daher – unabhängig von der Frage der Kausalität, die fallgegenständlich zu verneinen wäre - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung als "ungeeignet" zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die "Informationsbeschaffung" im Zuge des Bewerbungsprozesses in einer geeigneten, und somit nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden Weise zu erfolgen hat vergleiche jüngst VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). In Anbetracht der restriktiven Rechtsprechung - wonach sogar die allgemeine Erklärung, sich eine Frist zur Prüfung des Dienstvertrages ausbedingen und den Dienstvertrag letztlich nur "unter Vorbehalt" unterzeichnen zu wollen, als ein sanktionierbares Verhalten im Sinne des Paragraph 10, AlVG zu qualifizieren sei, da damit eine "misstrauische Reserviertheit" dem potentiellen Dienstgeber gegenüber an den Tag gelegt wird vergleiche VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058) – ist das beharrliche Urgieren, das zuletzt in der Aussage gipfelte, er werde ohne Dienstvertrag nicht anfangen, objektiv betrachtetet jedenfalls geeignet, einen potentiellen Arbeitgeber von einer möglichen Anstellungen abzuhalten und daher – unabhängig von der Frage der Kausalität, die fallgegenständlich zu verneinen wäre - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung als "ungeeignet" zu beurteilen. Ob trotz Nichtausfolgung des schriftlichen Dienstvertrages ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist – was die belangte Behörde nach eingehender Prüfung bejaht hat - ist nicht entscheidungswesentlich und für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 10 AlVG von keiner Bedeutung. Ob trotz Nichtausfolgung des schriftlichen Dienstvertrages ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist – was die belangte Behörde nach eingehender Prüfung bejaht hat - ist nicht entscheidungswesentlich und für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG von keiner Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat daher gesamtbetrachtet von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht beziehungsweise sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, sodass dieser für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstandshilfe verloren hat. 3.
  10. Zur Nachsicht Aufgrund der nachhaltigen Arbeitsaufnahmen am 13.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl VwGH vom 1.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176, mwN). Diesen Umstand hat die belangte Behörde zurecht berücksichtigt, indem sie eine einwöchige Nachfrist gewährte. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.05.2019 ununterbrochen in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und dieses bis zur endgültigen Entscheidung über die Nachsicht berücksichtigt werden muss. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Bemühungen setzte dauerhaft und nachhaltig die Versichertengemeinschaft zu entlasten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit ca. 33 Monaten ununterbrochen in einem Dienstverhältnis steht. Die gewährte Nachsicht von einer Woche erweist sich daher als zu kurz und wird diese mit insgesamt vier Wochen festgesetzt. Eine gänzliche Nachsicht kam zum einen schon aus dem Grund nicht in Frage, als dass der Bescheid vom 01.04.2019 nicht mehr bekämpft wurde und daher die Sperre vom 5.4.2019 bis zum 18.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Andererseits erfolgte die Arbeitsaufnahme nicht während der Sperrfrist. Davon ausgehend erweist sich die gewährte Nachsicht (im Entscheidungszeitpunkt) als zu kurz gegriffen, da der Beschwerdeführer durch die langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahme kurz nach dem Ende der Sperrfrist Schaden von der Versichertengemeinschaft abwandte. Das erkennende Gericht versteht die Nachsichtgewährung seitens der belangten Behörde dahingehend, dass von der Sperre vom 4.4.2019 rückwirkend gerechnet wird und nicht vom rechtskräftigen Bescheid über die Sperre der Notstandshilfe. Aufgrund der nachhaltigen Arbeitsaufnahmen am 13.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachsicht von den Rechtsfolgen im Ausmaß von einer Woche gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH vom 1.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176, mwN). Diesen Umstand hat die belangte Behörde zurecht berücksichtigt, indem sie eine einwöchige Nachfrist gewährte. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.05.2019 ununterbrochen in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und dieses bis zur endgültigen Entscheidung über die Nachsicht berücksichtigt werden muss. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Bemühungen setzte dauerhaft und nachhaltig die Versichertengemeinschaft zu entlasten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit ca. 33 Monaten ununterbrochen in einem Dienstverhältnis steht. Die gewährte Nachsicht von einer Woche erweist sich daher als zu kurz und wird diese mit insgesamt vier Wochen festgesetzt. Eine gänzliche Nachsicht kam zum einen schon aus dem Grund nicht in Frage, als dass der Bescheid vom 01.04.2019 nicht mehr bekämpft wurde und daher die Sperre vom 5.4.2019 bis zum 18.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Andererseits erfolgte die Arbeitsaufnahme nicht während der Sperrfrist. Davon ausgehend erweist sich die gewährte Nachsicht (im Entscheidungszeitpunkt) als zu kurz gegriffen, da der Beschwerdeführer durch die langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahme kurz nach dem Ende der Sperrfrist Schaden von der Versichertengemeinschaft abwandte. Das erkennende Gericht versteht die Nachsichtgewährung seitens der belangten Behörde dahingehend, dass von der Sperre vom 4.4.2019 rückwirkend gerechnet wird und nicht vom rechtskräftigen Bescheid über die Sperre der Notstandshilfe. 3.
  11. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung und bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und wurde diesem weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2222257.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.