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{'item': 'L525 2231151-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 10§ 7§ 8§ 9§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlL525 2231151-1 Spruch, L525 2231151-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.04.2017 (mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Im Betreuungsplan vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und gegebenenfalls anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Der Beschwerdeführer würde passende Stellen vom AMS zugeschickt erhalten. Zumutbar seien auch Helferstellen. Der Beschwerdeführer müsse dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es würde weder ein Berufs- noch ein Entgeltschutz bestehen. Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge hätten binnen acht Tagen zu erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen könne es zum Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen, im Falle einer Wiederholung für acht Wochen nach § 10 AlVG kommen. Ziel der Betreuung sei es, den Beschwerdeführer bei seiner Suche nach einer Stelle als Stahlbauschlosser bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Bereich sonstiger zumutbarer Beschäftigungen lt. Notstandshilferichtlinie zu unterstützen. Die Vereinbarung gelte bis längstens 24.07.2020.Im Betreuungsplan vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und gegebenenfalls anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Der Beschwerdeführer würde passende Stellen vom AMS zugeschickt erhalten. Zumutbar seien auch Helferstellen. Der Beschwerdeführer müsse dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es würde weder ein Berufs- noch ein Entgeltschutz bestehen. Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge hätten binnen acht Tagen zu erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen könne es zum Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen, im Falle einer Wiederholung für acht Wochen nach Paragraph 10, AlVG kommen. Ziel der Betreuung sei es, den Beschwerdeführer bei seiner Suche nach einer Stelle als Stahlbauschlosser bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Bereich sonstiger zumutbarer Beschäftigungen lt. Notstandshilferichtlinie zu unterstützen. Die Vereinbarung gelte bis längstens 24.07.

  1. In der Niederschrift vom 04.03.2020 hielt das AMS fest, dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, am 18.02.2020 eine Beschäftigung als Schlosser bei der Firma XXXX (in der Folge: L) über die Firma XXXX (in der Folge: S) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag inkl. Überzahlung aufzunehmen. Der Stellungnahme des Dienstgebers zufolge habe der Beschwerdeführer jedoch zu den üblichen kollektivvertraglichen Entgelten nicht arbeiten wollen und sei mit höheren Lohnforderungen gekommen, welche für S und L sogar tragbar gewesen wären, wenn seine Arbeitsleistung entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe den Dienstvertrag und die Überlassungsbescheinigung an L dennoch nicht unterschreiben wollen und die Verträge nach seinen Vorstellungen abgeändert, mit der Bitte, diese unverändert an ihn zu retournieren. Dies sei jedoch nicht möglich, da sich sämtliche Angelegenheiten betreffend die Abrechnung, Kündigungsfristen etc. nach den Verträgen von S richte. S habe aufgrund der komplizierten Zusammenarbeit im Vorfeld daher von der Anstellung des Beschwerdeführers abgesehen.In der Niederschrift vom 04.03.2020 hielt das AMS fest, dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, am 18.02.2020 eine Beschäftigung als Schlosser bei der Firma römisch 40 (in der Folge: L) über die Firma römisch 40 (in der Folge: S) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag inkl. Überzahlung aufzunehmen. Der Stellungnahme des Dienstgebers zufolge habe der Beschwerdeführer jedoch zu den üblichen kollektivvertraglichen Entgelten nicht arbeiten wollen und sei mit höheren Lohnforderungen gekommen, welche für S und L sogar tragbar gewesen wären, wenn seine Arbeitsleistung entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe den Dienstvertrag und die Überlassungsbescheinigung an L dennoch nicht unterschreiben wollen und die Verträge nach seinen Vorstellungen abgeändert, mit der Bitte, diese unverändert an ihn zu retournieren. Dies sei jedoch nicht möglich, da sich sämtliche Angelegenheiten betreffend die Abrechnung, Kündigungsfristen etc. nach den Verträgen von S richte. S habe aufgrund der komplizierten Zusammenarbeit im Vorfeld daher von der Anstellung des Beschwerdeführers abgesehen. In der Stellungnahme zur Niederschrift der belangten Behörde vom 05.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus, seine Bewerbung/Kontaktaufnahme bei S sei Ende Dezember 2019 bzw. Anfang Jänner 2020 erfolgt, als er noch nicht beim AMS angemeldet gewesen sei. Sein Arbeitsbeginn wäre am 18.02.2020 über die Personalbereitstellungsfirma S bei der Firma L gewesen. Im Vorstellungsgespräch sei er unter anderem zu seinen gehaltsmäßigen Wunschvorstellungen befragt worden. Daraufhin habe er die Verdiensthöhe seines letzten Arbeitgebers angegeben mit dem Hinweis, dass die Lohnhöhe noch verhandelbar sei. S sei folglich mit einem Bruttolohn von EUR 2.650 (= EUR 15,90) ab Arbeitsbeginn einverstanden gewesen. In der Überlassungsmitteilung von S sei leider nur ein Bruttostundenlohn von EUR 15,- + EUR 7,- Fahrtkostenzuschuss pro Arbeitstag ausgewiesen gewesen, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass der Bruttomonatslohn und nicht der Bruttostundenlohn lt. Kollektivvertrag Metallgewerbe anzugeben sei. S habe sich folglich nicht an die Vertragsvereinbarungen gehalten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine eigenen korrekten Vertragsunterlagen an S übermittelt, auf welche sich S aber nicht einlassen wollte. Dem Beschwerdeführer sei deshalb mitgeteilt worden, dass es zu keiner Anmeldung bei der OÖGKK kommen werde. Der Beschwerdeführer habe am 14.02.2020 schließlich von seiner Absage erfahren und am 17.02.2020 trotzdem nochmals L kontaktiert und ihn um einen alternativen Personalbereitsteller sowie eine fixe Anstellung gebeten. L habe daraufhin einen Versicherungsdatenauszug von ihm verlangt, welchen er L jedoch nicht aushändigen wollte. Mit Bescheid vom 18.03.2020 entzog das AMS Wels dem Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 18.02.2020 bis 13.04.
  2. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer sich bietenden Beschäftigung als Schlosser durch sein Verhalten vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 30.03.2020 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 05.03.2020 und beantragte die rückwirkende Aufhebung seiner Bezugssperre von 18.02.2020 bis 13.04.
  3. Ergänzend legte er Auszüge aus dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe vor. Am 08.04.2020 ersuchte die belangte Behörde S um Auskunft zum Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers. Daraufhin gab S an, der Beschwerdeführer wäre als Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag Metallgewerbe entlohnt worden. Arbeitskräfteüberlasser hätten im Arbeitsvertrag den Stundenlohn anzugeben, da die Abrechnung nach Arbeitsstunden und Arbeitstagen erfolgen würde. Mit Parteiengehör vom 15.04.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Auskunft von S zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben und im Falle der Aufrechterhaltung seiner Vorwürfe gegen S allfällige Rechtsverstöße in Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag durch die Arbeiterkammer oder die zuständige Gewerkschaft prüfen und der belangten Behörde zukommen zu lassen. Eine Stellungnahme erfolgte in weiterer Folge nicht. Mit Schreiben vom 05.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Gewerkschaft XXXX (in der Folge: P) im "Rechtshilfeweg" um Auskunft, ob S als Dienstgeber gegen rechtliche Vorschriften nach der derzeitigen Judikatur verstoßen habe, wenn er in den Vertragsunterlagen nicht den Monats-, sondern den Stundenlohn samt Fahrtkostenzuschuss eingetragen hätte. Am 13.05.2020 teilte P der belangten Behörde mit, dass kein Rechtsverstoß vorliegen würde.Mit Schreiben vom 05.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Gewerkschaft römisch 40 (in der Folge: P) im "Rechtshilfeweg" um Auskunft, ob S als Dienstgeber gegen rechtliche Vorschriften nach der derzeitigen Judikatur verstoßen habe, wenn er in den Vertragsunterlagen nicht den Monats-, sondern den Stundenlohn samt Fahrtkostenzuschuss eingetragen hätte. Am 13.05.2020 teilte P der belangten Behörde mit, dass kein Rechtsverstoß vorliegen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei S durch die Verweigerung, den Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung zu unterschreiben und das Übermitteln von eigenmächtig abgeänderten Unterlagen an S vereitelt. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten dem potentiellen Dienstgeber gegenüber ein deutliches Misstrauen entgegengebracht. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach allgemeiner Erfahrung dazu geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber letztendlich vom Eingehen eines Dienstverhältnisses mit ihm abzubringen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht die vom Gesetzgeber geforderte Arbeitswilligkeit für die mögliche und zumutbare Beschäftigung bei S gezeigt. Der Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung von S habe in jeder Hinsicht den gesetzlichen Kriterien entsprochen. Selbst wenn die Eintragung des Stundenlohns in den Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung nicht korrekt gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nach Antritt der Beschäftigung noch immer die Vertragsunterlagen von der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer prüfen lassen und seine Ansprüche durchsetzen können. Da über den Beschwerdeführer bereits wiederholt eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG verhängt worden sei, betrage der Zeitraum für den Ausschluss vom Leistungsbezug acht Wochen. Mangels vorliegender Arbeitswilligkeit bestehe im Zeitraum von 18.02.2020 bis 13.04.2020 daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei S durch die Verweigerung, den Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung zu unterschreiben und das Übermitteln von eigenmächtig abgeänderten Unterlagen an S vereitelt. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten dem potentiellen Dienstgeber gegenüber ein deutliches Misstrauen entgegengebracht. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach allgemeiner Erfahrung dazu geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber letztendlich vom Eingehen eines Dienstverhältnisses mit ihm abzubringen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht die vom Gesetzgeber geforderte Arbeitswilligkeit für die mögliche und zumutbare Beschäftigung bei S gezeigt. Der Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung von S habe in jeder Hinsicht den gesetzlichen Kriterien entsprochen. Selbst wenn die Eintragung des Stundenlohns in den Arbeitsvertrag und die Überlassungsmitteilung nicht korrekt gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nach Antritt der Beschäftigung noch immer die Vertragsunterlagen von der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer prüfen lassen und seine Ansprüche durchsetzen können. Da über den Beschwerdeführer bereits wiederholt eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei, betrage der Zeitraum für den Ausschluss vom Leistungsbezug acht Wochen. Mangels vorliegender Arbeitswilligkeit bestehe im Zeitraum von 18.02.2020 bis 13.04.2020 daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2020 brachte der Beschwerdeführer am 18.05.2020 fristwahrend einen Vorlageantrag ein. Darin verwies er erneut auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.03.2020 sowie auf einen Schriftverkehr per Mail. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor, dass durch den Bruttostundenlohn von EUR 15,- und einem Fahrkostenzuschuss in Höhe von EUR 7,- nicht der vereinbarte Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.650,- zustande gekommen wäre. Auch zur Weitergabe seines Versicherungsdatenauszuges an Dritte sei er nicht verpflichtet. Am 20.05.2020 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.04.2017 (mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen) durchgehend Notstandshilfe. Am 24.01.2020 schloss das AMS Wels mit dem Beschwerdeführer einen Betreuungsplan ab mit dem Ziel, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Stahlbauschlosser bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Bereich sonstiger zumutbarer Beschäftigungen laut Notstandshilferichtlinie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse, weder ein Berufs- noch ein Entgeltschutz für ihn bestehe und ihm Beschäftigungen zumutbar seien, sofern diese nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden würden. Er wurde in weiterer Folge dazu verpflichtet, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und diese gegebenenfalls anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen (§ 9 AlVG). Über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen (Verlust des Leistungsanspruchs für sechs bzw. acht Wochen im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung) wurde der Beschwerdeführer belehrt (§ 10 AlVG).Am 24.01.2020 schloss das AMS Wels mit dem Beschwerdeführer einen Betreuungsplan ab mit dem Ziel, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Stahlbauschlosser bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Bereich sonstiger zumutbarer Beschäftigungen laut Notstandshilferichtlinie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse, weder ein Berufs- noch ein Entgeltschutz für ihn bestehe und ihm Beschäftigungen zumutbar seien, sofern diese nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden würden. Er wurde in weiterer Folge dazu verpflichtet, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu bewerben und diese gegebenenfalls anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen (Paragraph 9, AlVG). Über die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen (Verlust des Leistungsanspruchs für sechs bzw. acht Wochen im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung) wurde der Beschwerdeführer belehrt (Paragraph 10, AlVG). Der Beschwerdeführer bewarb sich in weiterer Folge als Schlosser bei der Firma S. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen gehaltsmäßigen Wunschvorstellungen befragt. Daraufhin gab der Beschwerdeführer einen Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.650,- (Stundenlohn: EUR 15,90) bekannt und betonte, dass der Lohn noch verhandelbar sei. S erklärte sich damit einverstanden und übermittelte dem Beschwerdeführer folglich die Vertragsunterlagen. Dem Dienstvertrag von S zufolge wäre der Beschwerdeführer ab 18.02.2020 bei S beschäftigt gewesen und dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung mit einem Stundenlohn von EUR 13,41 brutto unterlegen. In der Überlassungsmitteilung von S an L wurde für den Beschwerdeführer jedoch ein höherer Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 15,- sowie ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von EUR 7,- pro Arbeitstag

dem Kollektivvertrag für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe angegeben. Dies wäre über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt eines Facharbeiters mit Lehrabschluss im Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe im Jahr 2020 gelegen (EUR 2.260,31 brutto pro Monat). Die Angabe des Bruttostundenlohns anstelle des Bruttomonatslohns in den Vertragsunterlagen von S (Überlassungsmitteilung von S an L) war korrekt. Trotz überkollektivvertraglicher Bezahlung (und auch sonstiger Zumutbarkeit der Beschäftigung bei S, Einwände gegen die Beschäftigung brachte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 4.3.2020 keine vor) unterzeichnete der Beschwerdeführer die Vertragsunterlagen von S nicht. Stattdessen übermittelte er S abgeänderte Unterlagen mit der Bitte, diese noch vor Arbeitsbeginn zu unterzeichnen und unverändert an ihn zu retournieren. Das Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge nicht mit dem Beschwerdeführer zustande. Schließlich haben die abgeänderten Vertragsunterlagen des Beschwerdeführers neben einem Bruttomonatslohn von EUR 2.650,- auch die Ausbezahlung von Überstunden, eine unbefristete Anstellung bei S bereits ab Beginn der Beschäftigung (18.02.2020) und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen im Vergleich zu den seitens des potentiellen Dienstgebers übermittelten Unterlagen (vgl, Vertrag vom 13.2.2020, wonach das Dienstverhältnis zunächst bis zum 15.5.2020 befristet gewesen wäre und erst danach eine Übernahme geplant gewesen wäre; die wöchentliche Normalarbeitszeit hätte sich nach dem Arbeitszeitmodell des Beschäftigerbetriebs gerichtet und wären angeordnete Überstunden über Zeitausgleich im Sinne des Kollektivvertrags ausgeglichen worden). Das dem Beschwerdeführer angebotene Gehalt lag über dem kollektivvertraglich vorgesehenen Gehalt, welches für das Jahr 2020 EUR 2.260,31 betrug. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 21.11.2019 bis 15.01.2020 vom Leistungsbezug der Notstandshilfe ausgeschlossen. Eine neue Anwartschaft erfüllte er nicht.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt (OZ 1 bis 4). Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe, seine Sperre vom Leistungsbezug und die mangelnde Begründung einer neuen Anwartschaft ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf der belangten Behörde (). Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und sich insbesondere aus dem Betreuungsplan vom 24.01.2020, dem E-Mail-Schriftverkehr zwischen S und dem Beschwerdeführer vom 12.02.2020 bis 13.02.2020, den Vertragsunterlagen von S vom 13.02.2020 (Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung), den abgeänderten Vertragsunterlagen des Beschwerdeführers (Dienstvertrag und Überlassungsmitteilung) vom 14.02.2020, der Stellungnahme von S vom 17.02.2020, der Niederschrift der belangten Behörde vom 04.03.2020, der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Niederschrift der belangten Behörde vom 05.03.2020, seiner Beschwerde samt Beilagen (Auszüge aus dem Kollektivvertrag für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, wonach das monatliche Entgelt für Facharbeiter LG3 im Jahr 2020 mindestens € 2.260,31 betrug) und dem Vorlageantrag ergibt (OZ 1 und 2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich bei S beworben und im Zuge des Vorstellungsgesprächs höhere Gehaltsforderungen als kollektivvertraglich üblich gestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.650,- vereinbart wurde, er die vorgelegten Vertragsunterlagen von S nicht unterzeichnet und stattdessen abgeänderte Vertragsunterlagen an S übermittelt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis bei S nicht zustande gekommen ist. Er begründet im Unterschied zu S das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht mit seinem eigenen (Fehl-)Verhalten (Verweigerung der Unterschrift und Übermittlung von abgeänderten Vertragsunterlagen an S), sondern damit, dass sich S nicht an die Vertragsvereinbarungen gehalten habe, insbesondere in den Vertragsunterlagen “nur“ ein Bruttostundenlohn von EUR 15,- und ein Fahrtkostenzuschuss von EUR 7,- pro Arbeitstag angegeben gewesen wäre, dieser jedoch lt. Arbeiterkammer und Rechtsprechung nicht ausgewiesen hätte werden dürfen, sondern stattdessen der Bruttomonatslohn angegeben werden hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine “korrekten, selbstverfassten Unterlagen“ an S übermittelt, auf welche sich S jedoch nicht “einlassen wollte“ und ihm “deshalb“ mitgeteilt habe, dass es zu keiner Anmeldung bei der OÖGKK kommen werde (OZ 1). Dass das angebotene Gehalt über dem laut Kollektivvertrag vorgesehenen Gehalt liegt bestreitet der Beschwerdeführer ebenso nicht, ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn dieser als vereinbarten Monatslohn EUR 2.650,- angibt und der kollektivvertragliche Mindestlohn im Jahr 2020 EUR 2.260,31 betrug. Zur vorgebrachten Rechtsverletzung von S aufgrund der Angabe des Bruttostunden- anstelle des Bruttomonatslohns in den Vertragsunterlagen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde S im weiteren Ermittlungsverfahren mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers konfrontierte und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von S im Parteiengehör am 15.04.2020 zur Kenntnis brachte. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen sogar dazu aufgefordert, etwaige Rechtsverstöße von S im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag durch die Arbeiterkammer oder zuständige Gewerkschaft prüfen zu lassen und die belangte Behörde gegebenenfalls davon zu informieren. Vom Beschwerdeführer wurden bis dato jedoch keine Unterlagen dazu übermittelt. Dass das Beschäftigungsverhältnis bei S dem Beschwerdeführer insgesamt zumutbar gewesen wäre, insbesondere die angebotene überkollektivvertragliche monatliche Entlohnung von S sowohl über dem geltenden Kollektivvertrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe als auch nach dem Eisen- und metallverarbeitendem Gewerbe gelegen und damit deutlich mehr als „angemessen“ gewesen wäre, ergibt sich unstrittig aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus dem Kollektivvertrag für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe - siehe Beilage zur Beschwerde), den Vertragsunterlagen von S, den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 04.03.2020 zur Zumutbarkeit der Beschäftigung und seiner anschließend erfolgten Stellungnahme. Abgesehen von den Einwendungen gegen die angemessene Entlohnung machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei S (die berufliche Verwendung, geforderte Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten) geltend. Auch von der belangten Behörde wurde keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung festgestellt und die Beschäftigung unter anderem hinsichtlich der Wegzeiten für Hin- und Rückweg als zumutbar bestätigt. Für das erkennende Gericht steht somit im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die Vertragsunterlagen von S trotz überkollektivvertraglicher Bezahlung und sonstiger Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht unterschrieben hat und das Beschäftigungsverhältnis bei S aufgrund der Verweigerung seiner Unterschrift und der anschließend erfolgten Übermittlung von abgeänderten Vertragsunterlagen an S im Gegenzug nicht zustande gekommen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte somit nicht gefolgt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer ua der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer ua der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitsfähig und arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitsfähig und arbeitswillig ist.

§ 8Abs. 1 Al

VG ist ua arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist ua arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer insbesondere bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer insbesondere bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung dient die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/0075; vom 21.12.2011, 2009/08/0264; vom 23.2.2005, 2003/08/0039, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung dient die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/0075; vom 21.12.2011, 2009/08/0264; vom 23.2.2005, 2003/08/0039, mwN). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/08/0065; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/08/0065; vom 26.10.2010, 2008/08/0244, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/08/0065; vom 26.10.2010, 2008/08/0244, mwN). 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Fallbezogen wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei S ab 18.02.2020 angeboten, welche der Beschwerdeführer im Stadium der Vertragsunterzeichnung jedoch nicht angenommen hat. Vorweg ist festzuhalten, dass die angebotene Beschäftigung bei S dem Beschwerdeführer zumutbar war: Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer abgesehen von seinen unbegründeten Einwendungen gegen die angemessene Entlohnung keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor, sodass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte von deren Zumutbarkeit auszugehen war. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Stadium der Vertragsunterzeichnung ein Verhalten setzte, welches ursächlich für das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bei S und folglich als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu qualifizieren war.Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Stadium der Vertragsunterzeichnung ein Verhalten setzte, welches ursächlich für das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bei S und folglich als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG zu qualifizieren war. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) [vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 10 Rz 258].Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) [vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 258]. Kausalität ist nach der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005, mwN). Fallbezogen unterzeichnete der Beschwerdeführer die ihm von S übermittelten Vertragsunterlagen nicht in der Meinung, der vereinbarte Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.650,- wäre durch den in der Überlassungsmitteilung angegebenen Bruttostundenlohn von EUR 15,- und EUR 7,- Fahrtkostenzuschuss nicht zustande gekommen. Außerdem sei die Angabe des Bruttostunden- anstelle des Bruttomonatslohns in den Vertragsunterlagen nicht korrekt gewesen. Stattdessen übermittelte der Beschwerdeführer S “korrekte, selbstverfasste“ Vertragsunterlagen mit abgeändertem Inhalt und der Bitte, diese zu unterzeichnen sowie unverändert an ihn zu retournieren. Das Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer setzte damit ein Verhalten, welches kausal für das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bei S war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er bereits mit der Verweigerung seiner Unterschrift im Stadium der Vertragsunterzeichnung seine Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung bei S jedenfalls verringerte. Mit der anschließenden Übermittlung von anderen - abgeänderten (!) - Vertragsunterlagen an S brachte der Beschwerdeführer verstärkt sein Misstrauen gegenüber S und dessen ordnungsgemäß erstellten Vertragsunterlagen zum Ausdruck. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung am 18.02.2020 folgenden acht Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Bruttomonatslohns oder des Bruttostundenlohns rechtlich korrekt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen die überkollektivvertraglich (bzw. auch eine kollektivvertraglich) entlohnte Beschäftigung anzunehmen. Substantiierte Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung brachte der Beschwerdeführer indes nicht vor. Der Beschwerdeführer setzte damit ein Verhalten, welches kausal für das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bei S war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er bereits mit der Verweigerung seiner Unterschrift im Stadium der Vertragsunterzeichnung seine Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung bei S jedenfalls verringerte. Mit der anschließenden Übermittlung von anderen - abgeänderten (!) - Vertragsunterlagen an S brachte der Beschwerdeführer verstärkt sein Misstrauen gegenüber S und dessen ordnungsgemäß erstellten Vertragsunterlagen zum Ausdruck. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung am 18.02.2020 folgenden acht Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Bruttomonatslohns oder des Bruttostundenlohns rechtlich korrekt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen die überkollektivvertraglich (bzw. auch eine kollektivvertraglich) entlohnte Beschäftigung anzunehmen. Substantiierte Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung brachte der Beschwerdeführer indes nicht vor. Aufgrund einer bereits im Zeitraum von 21.11.2019 bis 15.01.2020 erfolgten Pflichtverletzung des Beschwerdeführers erhöhte sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes auf insgesamt acht Wochen. Der Anspruch auf Notstandshilfe bestand somit zu Recht im Zeitraum von 18.02.2020 bis 13.04.2020 nicht.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmungen sind im konkreten Fall nicht hervorgetreten. 3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2231151.1.00

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