Obsah (20)
Artikel 28§ 35Art. 133§ 5Artikel 18§ 61§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 21§ 24§ 1§ 8a§ 52§ 22aArt. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW140 2252109-1 Spruch, W140 2252109-1/18E IM NAMEN DER REPUBLI! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 wird nicht stattgegeben.römisch vier. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 wird nicht stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 06.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.12.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, er sei ledig, und habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht, sein letzter Beruf sei Handyverkäufer gewesen. Er leide weder an Beschwerden noch an Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Auch nehme er keine Medikamente. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2021 gefasst. Er sei legal mit einem indischen Reisepass ausgereist und über die Ukraine, Albanien, Russland und Serbien sowie weitere ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper abgenommen worden. Sonst habe er in keinem anderen Land, auch nicht in Rumänien einen Asylantrag gestellt, dort seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle in Österreich bleiben. Sein Land habe er verlassen, weil er bei einer Demonstration gewesen sei auf welcher eine Sikh-Flagge gehisst worden sei. Es sei Anzeige erstattet worden und zu großen Ausschreitungen gekommen. Vier andere Teilnehmer seien in weiterer Folge inhaftiert worden und unauffindbar gewesen, sodass die Eltern des BF große Angst um ihn gehabt und ihn daher ins Ausland geschickt hätten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst als „Landesverbrecher“ beschuldigt und lebenslang inhaftiert zu werden. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem BF verschiedene Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Konkret handelte es sich um eine Erstinformation über das Asylverfahren, ein Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern, Dublininformationsblätter, ein Informationsblatt für Asylwerber zu Gebietsbeschränkungen iSd § 12 AsylG, ein Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung iSd § 15c AsylG sowie ein Informationsblatt zum Bezirk XXXX bzw. Bezirk XXXX . Im Zuge der Erstbefragung wurden dem BF verschiedene Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Konkret handelte es sich um eine Erstinformation über das Asylverfahren, ein Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern, Dublininformationsblätter, ein Informationsblatt für Asylwerber zu Gebietsbeschränkungen iSd Paragraph 12, AsylG, ein Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung iSd Paragraph 15 c, AsylG sowie ein Informationsblatt zum Bezirk römisch 40 bzw. Bezirk römisch 40 . Zumal der BF einen Eurodac-Treffer für den 26.11.2021 in Rumänien aufwies wurde ihm, ebenfalls am 07.12.2021, schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, dass Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Mit Schreiben vom 16.12.2021 wurden die rumänischen Behörden um Rückübernahme des BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ersucht, welchem mit Schreiben vom 30.12.2021 entsprochen wurde. Von 09.12.2021 bis 22.12.2021 war als Quartier des BF im GVS „unstet“ vermerkt, da der BF aus seiner Grundversorgungsunterkunft abgängig war. Nach seiner Rückkehr in das Quartier am 22.12.2021 wurde vom BF eine Ermahnung bezüglich seiner Abwesenheit übernommen. Am 31.12.2021 war der BF erneut aus seiner Grundversorgungsunterkunft unbekannt abwesend. Da er nicht zurückkehrte wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF sprach in der Folge beim XXXX vor und erhielt eine mit 31.01.2022 datierte Bestätigung darüber, dass er in Kürze einen Meldezettel über eine Obdachlosenmeldung (reine Postanschrift) an dieser Adresse erhalten werde. Eine Meldung im Zentralen Melderegister erfolgte in weiterer Folge nicht. , Der BF sprach in der Folge beim römisch 40 vor und erhielt eine mit 31.01.2022 datierte Bestätigung darüber, dass er in Kürze einen Meldezettel über eine Obdachlosenmeldung (reine Postanschrift) an dieser Adresse erhalten werde. Eine Meldung im Zentralen Melderegister erfolgte in weiterer Folge nicht. Zumal der BF nach wie vor abgängig war, wurden die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 04.01.2022 ersucht, die Überstellungsfrist des BF auf 18 Monate zu erstrecken. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig sei. (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 61Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF wurde dieser Bescheid am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF wurde dieser Bescheid am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 20.01.2022 wurde seitens des BFA
§ 34Abs.
3 Z. 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 20.02.2022 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Am 20.01.2022 wurde seitens des BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 20.02.2022 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 21.02.2022 wurde der BF vor dem BFA unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi unter anderem zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, sein Asylantrag in Rumänien sei abgelehnt worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei einem näher bezeichneten Freund XXXX Unterkunft genommen, wobei er die genaue Adresse nicht wisse, in seiner Unterkunft habe es keine Inder gegeben, mit denen er habe reden können. Er habe einen Meldezettel von der Caritas. Ein Meldezettel koste Geld und er habe keines. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Familie im Bundesgebiet habe er keine. Vor seiner Festnahme habe er einen Tag lang gearbeitet, Barmittel habe er keine. In seinem Heimatland habe er an Bauernprotesten teilgenommen und werde von der Polizei gesucht. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Dokumente habe er keine. Der BF sei ledig und habe keine Kinder, seine Familie lebe in Indien bzw. Dubai. Am 21.02.2022 wurde der BF vor dem BFA unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi unter anderem zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, sein Asylantrag in Rumänien sei abgelehnt worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei einem näher bezeichneten Freund römisch 40 Unterkunft genommen, wobei er die genaue Adresse nicht wisse, in seiner Unterkunft habe es keine Inder gegeben, mit denen er habe reden können. Er habe einen Meldezettel von der Caritas. Ein Meldezettel koste Geld und er habe keines. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Familie im Bundesgebiet habe er keine. Vor seiner Festnahme habe er einen Tag lang gearbeitet, Barmittel habe er keine. In seinem Heimatland habe er an Bauernprotesten teilgenommen und werde von der Polizei gesucht. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Dokumente habe er keine. Der BF sei ledig und habe keine Kinder, seine Familie lebe in Indien bzw. Dubai. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rumänien habe der Rückübernahme des BF zugestimmt und eine Abschiebung sei innerhalb der Schutzfrist des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO möglich. Der BF halte sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig in Österreich auf, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verhalte sich unkooperativ und sei zuvor bereits untergetaucht. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument, verweigere die Ausreise aus Österreich, verfüge jedoch nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einen ordentlichen Wohnsitz habe er nicht. Integriert sei der BF in Österreich nicht, er habe weder berufliche noch soziale oder familiäre Bindungen. Er sei bei der Ausübung einer unangemeldeten Tätigkeit betreten worden und habe seine Wohnsitzauflage bzw. Anordnung zur Unterkunftnahme nicht befolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG gestützt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht geeignet. Laut Aktenlage sei der BF haftfähig und habe keine gegenteiligen Angaben getätigt. Etwaig benötigte medizinische Hilfe könnte dem BF auch im Rahmen der Schubhaft zukommen. Die gesetzlichen Formalerfordernisse lägen vor, und die Schubhaftverhängung sei notwendig und verhältnismäßig. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rumänien habe der Rückübernahme des BF zugestimmt und eine Abschiebung sei innerhalb der Schutzfrist des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO möglich. Der BF halte sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig in Österreich auf, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verhalte sich unkooperativ und sei zuvor bereits untergetaucht. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument, verweigere die Ausreise aus Österreich, verfüge jedoch nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einen ordentlichen Wohnsitz habe er nicht. Integriert sei der BF in Österreich nicht, er habe weder berufliche noch soziale oder familiäre Bindungen. Er sei bei der Ausübung einer unangemeldeten Tätigkeit betreten worden und habe seine Wohnsitzauflage bzw. Anordnung zur Unterkunftnahme nicht befolgt. In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gestützt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht geeignet. Laut Aktenlage sei der BF haftfähig und habe keine gegenteiligen Angaben getätigt. Etwaig benötigte medizinische Hilfe könnte dem BF auch im Rahmen der Schubhaft zukommen. Die gesetzlichen Formalerfordernisse lägen vor, und die Schubhaftverhängung sei notwendig und verhältnismäßig. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF am 21.02.2022 persönlich übernommen und umgehend in Vollzug gesetzt. Die Überstellung des BF war für 15.03.2022 geplant. Am 21.02.2022 wurde ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF von Österreich nach Rumänien ausgestellt. Ein Abschiebeauftrag wurde am 22.02.2022 durch das BFA erlassen. Mit Schriftsatz vom 25.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft seit 21.02.
- Ausgeführt wurde, erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor, zumal dem BF die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich um eine Meldung bzw. Postadresse beim XXXX bemüht, sei davon ausgegangen damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein und bringe diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung in Vorlage. Der BF sei gerade deshalb nach Österreich gekommen um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dem Verfahren entziehen sollte. Er habe bei erster Gelegenheit einen Antrag gestellt und stets wahrheitsgemäße Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Europäischen Union getätigt, dies zeige seine Bereitschaft zur Kooperation mit den österreichischen Behörden. Der BF sei zur Kooperation bereit und würde sich einer Überstellung nach Rumänien nicht widersetzen. Es sei der Behörde nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern sich der gegenständliche Fall von einer typischen Dublin-Konstellation unterscheide. Die Befragung sei mangelhaft gewesen, da nicht der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt worden sei. Wäre der BF zur Unterkunftsmöglichkeit befragt worden, so hätte er angegeben, dass er bis zu seiner Überstellung die Möglichkeit gehabt habe beim XXXX Unterkunft zu nehmen. Die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung, die Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr sowie in eventu Kostenersatz hinsichtlich derselben.Mit Schriftsatz vom 25.02.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft seit 21.02.
- Ausgeführt wurde, erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor, zumal dem BF die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich um eine Meldung bzw. Postadresse beim römisch 40 bemüht, sei davon ausgegangen damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein und bringe diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung in Vorlage. Der BF sei gerade deshalb nach Österreich gekommen um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dem Verfahren entziehen sollte. Er habe bei erster Gelegenheit einen Antrag gestellt und stets wahrheitsgemäße Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Europäischen Union getätigt, dies zeige seine Bereitschaft zur Kooperation mit den österreichischen Behörden. Der BF sei zur Kooperation bereit und würde sich einer Überstellung nach Rumänien nicht widersetzen. Es sei der Behörde nicht gelungen aufzuzeigen, inwiefern sich der gegenständliche Fall von einer typischen Dublin-Konstellation unterscheide. Die Befragung sei mangelhaft gewesen, da nicht der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt worden sei. Wäre der BF zur Unterkunftsmöglichkeit befragt worden, so hätte er angegeben, dass er bis zu seiner Überstellung die Möglichkeit gehabt habe beim römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung, die Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr sowie in eventu Kostenersatz hinsichtlich derselben. Am 24.02.2022 trat der BF im Zuge der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, am Folgetag wurde er amtsärztlich untersucht und aufgrund von – durch den Hungerstreik bedingter – Haftunfähigkeit entlassen. Der BF befand sich von 21.02.2022, 21:15 Uhr, bis 25.02.2022, 11:15 Uhr, in Schubhaft. Die für den 15.03.2022 geplante Überstellung nach Rumänien wurde am Tag der Entlassung des BF storniert. Zudem wurde ebenfalls am 25.02.2022 ein neuerlicher Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Das BFA legte dem BVwG die Verwaltungsakten am 28.02.2022 vor und erstattete mit Schriftsatz vom selben Tag Stellungnahme. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit Rumäniens sei bestätigt, ein Laissez-Passer liege seit 21.02.2022 vor. Der BF sei seit 31.12.2021 unstet gemeldet gewesen, eine ZMR-Meldung liege nicht vor, sondern lediglich eine Bestätigung des XXXX vom 31.01.2022, wonach der BF an einer näher genannten Adresse postalisch erreichbar wäre. Für den BF sei für den 15.03.2022 eine Überstellung nach Rumänien geplant. Am 20.02.2022 habe er lediglich im Rahmen einer Zufallskontrolle auf Basis eines am 20.01.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ verbracht werden können. Am 25.02.2022 sei er auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens aus der Schubhaft entlassen worden. Der Aufenthalt des BF sei spätestens mit Rechtskraft des zurückweisenden Bescheides unrechtmäßig geworden. Ein gültiges Reisedokument liege nicht vor und auch Bemühungen zur Erlangung von Dokumenten seien nicht ersichtlich. Zudem habe der BF widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Asylantrages in Rumänien getätigt. Der BF sei bereits untergetaucht, erhebliche Fluchtgefahr liege vor, der BF habe augenscheinlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens und sei mittellos. Eine berufliche, familiäre oder soziale Verankerung sei nicht erkennbar. Vor Asylantragstellung in Österreich sei der BF durch mehrere Staaten Europas gereist. Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem BFA seien nicht ersichtlich. Der Hungerstreik des BF untermauere die nicht vorhandene Bereitschaft an seinem Verfahren mitzuwirken und die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. An seinem Verfahren wirke er nicht mit. Bereits am 09.12.2021 sei er bei einer Standeskontrolle nicht anwesend gewesen und danach schriftlich ermahnt worden. Aufgrund seiner Abgängigkeit seien die rumänischen Behörden über die Aussetzung der Überstellung informiert worden. Den Ort seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der BF nicht nennen können. Mangels gesicherten Aufenthaltes an einer Meldeadresse sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht verfahrenssichernd gewesen. Das Risiko des Untertauchens sei beträchtlich. Der BF habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Überstellungen nach Rumänien seien derzeit möglich. Beantragt wurde die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Das BFA legte dem BVwG die Verwaltungsakten am 28.02.2022 vor und erstattete mit Schriftsatz vom selben Tag Stellungnahme. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit Rumäniens sei bestätigt, ein Laissez-Passer liege seit 21.02.2022 vor. Der BF sei seit 31.12.2021 unstet gemeldet gewesen, eine ZMR-Meldung liege nicht vor, sondern lediglich eine Bestätigung des römisch 40 vom 31.01.2022, wonach der BF an einer näher genannten Adresse postalisch erreichbar wäre. Für den BF sei für den 15.03.2022 eine Überstellung nach Rumänien geplant. Am 20.02.2022 habe er lediglich im Rahmen einer Zufallskontrolle auf Basis eines am 20.01.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ verbracht werden können. Am 25.02.2022 sei er auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens aus der Schubhaft entlassen worden. Der Aufenthalt des BF sei spätestens mit Rechtskraft des zurückweisenden Bescheides unrechtmäßig geworden. Ein gültiges Reisedokument liege nicht vor und auch Bemühungen zur Erlangung von Dokumenten seien nicht ersichtlich. Zudem habe der BF widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Asylantrages in Rumänien getätigt. Der BF sei bereits untergetaucht, erhebliche Fluchtgefahr liege vor, der BF habe augenscheinlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens und sei mittellos. Eine berufliche, familiäre oder soziale Verankerung sei nicht erkennbar. Vor Asylantragstellung in Österreich sei der BF durch mehrere Staaten Europas gereist. Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem BFA seien nicht ersichtlich. Der Hungerstreik des BF untermauere die nicht vorhandene Bereitschaft an seinem Verfahren mitzuwirken und die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. An seinem Verfahren wirke er nicht mit. Bereits am 09.12.2021 sei er bei einer Standeskontrolle nicht anwesend gewesen und danach schriftlich ermahnt worden. Aufgrund seiner Abgängigkeit seien die rumänischen Behörden über die Aussetzung der Überstellung informiert worden. Den Ort seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der BF nicht nennen können. Mangels gesicherten Aufenthaltes an einer Meldeadresse sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht verfahrenssichernd gewesen. Das Risiko des Untertauchens sei beträchtlich. Der BF habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Überstellungen nach Rumänien seien derzeit möglich. Beantragt wurde die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Mit Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 wurde seitens des BF durch seine Vertretung zudem ausgeführt, der BF sei am 25.02.2022 aus der Schubhaft entlassen worden. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur und das bisherige Beschwerdevorbringen wurde vorgebracht, die Schubhaft habe den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart getroffen und erweise sich schon deshalb als unverhältnismäßig. Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils vom 14.03.2022 wurden dem BF sowie dem BFA die Stellungnahme des BFA bzw. die Beschwerdeergänzung – jeweils vom 28.02.2022 – zum Parteiengehör übersendet und Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen gegeben. Das BFA gab am 14.03.2021 folgende Stellungnahme ab: „(…) Der Bf. XXXX wurde am 21.02.2022 vor dem ho. Amt niederschriftlich einvernommen, bevor am selben Tag die Schubhaftverhängung erfolgte. Auf die Frage des Leiters der Amtshandlung “Wie geht es Ihnen gesundheitlich?“ antwortete der Bf. „Mir geht es gut“. Am 25.02.2022 wurde der Bf. aufgrund eines Hungerstreiks, der lt. ho. aufliegender Aufenthaltsinformation von 24.02.2022 16:15 Uhr bis 25.02.2022 11:15 Uhr dauerte und die Haftunfähigkeit zur Folge hatte, um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Der Krankenakt des Bf. wurde am 11.03.2022 von ho. angefordert und ist noch nicht eingelangt. Die Stellungnahme der RD XXXX vom 28.02.2022 wird aufrechterhalten. (…)“Das BFA gab am 14.03.2021 folgende Stellungnahme ab: „(…) Der Bf. römisch 40 wurde am 21.02.2022 vor dem ho. Amt niederschriftlich einvernommen, bevor am selben Tag die Schubhaftverhängung erfolgte. Auf die Frage des Leiters der Amtshandlung “Wie geht es Ihnen gesundheitlich?“ antwortete der Bf. „Mir geht es gut“. Am 25.02.2022 wurde der Bf. aufgrund eines Hungerstreiks, der lt. ho. aufliegender Aufenthaltsinformation von 24.02.2022 16:15 Uhr bis 25.02.2022 11:15 Uhr dauerte und die Haftunfähigkeit zur Folge hatte, um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Der Krankenakt des Bf. wurde am 11.03.2022 von ho. angefordert und ist noch nicht eingelangt. Die Stellungnahme der RD römisch 40 vom 28.02.2022 wird aufrechterhalten. (…)“ Der BF gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF wurde am 20.02.2022 im Zuge der Verwaltungsverwahrungshaft amtsärztlich untersucht und ein guter Allgemeinzustand sowie seine Haftfähigkeit festgestellt. Nach Antritt des Hungerstreiks des BF am 24.02.2022 verschlechterte sich gleich zu Beginn der Zustand des BF deutlich, sodass bei einer weiteren Untersuchung am 25.02.2022 die Haftunfähigkeit des BF festgestellt und dieser noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen wurde. 1.
- Der BF stellte zunächst am 26.11.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dort wartete er den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab und reiste nur wenige Tage später nach Österreich weiter, wo er am 06.12.2021 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig sei. (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2022 wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.
- Der BF wurde von 21.02.2022 bis 25.02.2022 in Schubhaft angehalten. 1.
- Die Abschiebung des BF nach Rumänien war für den 15.03.2022 geplant. Nach der Entlassung des BF am 25.02.2022 wurde die Außerlandesbringung storniert.
- Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung: 2.
- Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Asylantragstellung in Rumänien. Er trat bereits unter einer Aliasidentität auf. 2.
- Der BF hat sich in Rumänien dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Auch in Österreich war der BF bereits am 09.12.2021 erstmals von seiner Grundversorgungsunterkunft abgängig. Er kehrte am 22.12.2022 zurück und wurde hinsichtlich seiner Abwesenheit nachweislich ermahnt. Dennoch entfernte sich der BF am 31.12.2021 erneut von seiner Unterkunft und kehrte in weiterer Folge nicht mehr zurück. Der Bescheid vom 05.01.2022 musste aufgrund seines Untertauchens im Akt hinterlegt werden. 2.
- Der BF wurde am 31.01.2022 beim XXXX vorstellig, jedoch wurde in weiterer Folge nie eine Meldung im ZMR vorgenommen und der BF teilte den Behörden auch auf andere Art seinen Aufenthaltsort bzw. seine Vorsprache bei dem Verein nicht mit. Er war für die Behörden nicht greifbar.2.
- Der BF wurde am 31.01.2022 beim römisch 40 vorstellig, jedoch wurde in weiterer Folge nie eine Meldung im ZMR vorgenommen und der BF teilte den Behörden auch auf andere Art seinen Aufenthaltsort bzw. seine Vorsprache bei dem Verein nicht mit. Er war für die Behörden nicht greifbar. 2.
- Der BF konnte am 20.02.2022 lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle festgenommen werden. Er ging einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet nach. 2.
- Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. Er hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte sich vor den Behörden verborgen zu halten. Der BF wurde über seine Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens bereits im Zuge der Erstbefragung informiert. Der BF war nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren, er war nicht zu einer Rückkehr nach Rumänien bereit. Der BF war nicht vertrauenswürdig, er war sich bewusst, dass er sich nicht aus der Grundversorgungsunterkunft entfernen durfte. Bei einer Belassung in Freiheit wäre er untertaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten um sich einer Überstellung nach Rumänien zu entziehen. 2.
- Der BF befand sich von 24.02.2022 bis 25.02.2022 in Hungerstreik und wurde am letztgenannten Tag aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung befand sich der BF in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand. Im Zuge der Schubhaft hatte der BF Zugang zu benötigter medizinischer Betreuung, nachdem am 25.02.2022 – aufgrund einer Verschlechterung seines Zustandes nach dem eintägigem Hungerstreik – seine Haftunfähigkeit festgestellt wurde, wurde er am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. 2.
- Gegen den BF bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Das BFA führte das Verfahren zur Außerlandesbringung zügig. Bereits mit Schreiben vom 16.12.2021 wurden die rumänischen Behörden um Rückübernahme des BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ersucht, diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 30.12.2021 seitens der rumänischen Behörden entsprochen. Die Überstellung des BF war für 15.03.2022 geplant und ein entsprechender Flug bereits gebucht. Am 21.02.2022 wurde ein Laissez-Passer für den BF für die Überstellung des BF von Österreich nach Rumänien ausgestellt. Ein Abschiebeauftrag wurde am 22.02.2022 durch das BFA erlassen. ,
- Familiäre und soziale Komponente: Der BF hatte in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte, welche ihn an einem Untertauchen gehindert hätten. Er war beruflich nicht verankert und verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Möglichkeit einer Unterkunftnahme beim XXXX wäre nicht geeignet gewesen ihn an einem weiteren Untertauchen zu hindern. Er sprach nicht Deutsch und war mittellos.Der BF hatte in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte, welche ihn an einem Untertauchen gehindert hätten. Er war beruflich nicht verankert und verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Möglichkeit einer Unterkunftnahme beim römisch 40 wäre nicht geeignet gewesen ihn an einem weiteren Untertauchen zu hindern. Er sprach nicht Deutsch und war mittellos. B. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des BFA und jenem des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Zentralen Melderegister (ZMR), in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Betreuungsinformationssystem (GVS) und die Anhaltedatei. Zudem wurden Ermittlungsschritte bei der Behörde und im zuständigen Polizeianhaltezentrum (PAZ) angestellt.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: Die Feststellungen in 1.
- ergeben sich aus dem IZR und den Angaben des BF. Zu den Feststellungen in 1.
- hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist festzuhalten: Der BF gab sowohl im Zuge seiner Erstbefragung vom 07.12.2021 (vgl. S. 4) als auch seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2022 (vgl. S. 4) an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zudem geht aus seiner im Gerichtsakt einliegenden Krankenakte hervor, dass der BF bereits nach seiner Festnahme am 20.02.2022 untersucht und ein guter Allgemein- sowie Ernährungszustand sowie die Haftfähigkeit des BF festgestellt wurden. Im Zuge der Anamnese am selben Tag wollte der BF keine Angaben machen, dies ergibt sich aus der vorliegenden Gesundheitsbefragung. Die Behörde ging sohin zu Recht von einem guten Gesundheitszustand des BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme aus. Der BF trat am 24.02.2022 um 16:15 Uhr in Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei) und bereits zu Beginn dieses Hungerstreiks ergab die amtsärztliche Kontrolle am 25.02.2022 einen deutlich reduzierten Ernährungszustand des BF, sodass seine Haftunfähigkeit festgestellt wurde. Dass der BF daraufhin umgehend, sohin am selben Tag um 11:15 Uhr, aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem wechselseitigen Parteienvorbringen. Der Behörde ist in diesem Zusammenhang kein Vorhalt zu machen. Der Gesundheitszustand des BF wurde engmaschig überwacht, protokolliert und auf die Verschlechterung umgehend reagiert. Vor der Entlassung gab es keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bzw. eine Haftunfähigkeit. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 war sohin nicht zu folgen. Die Feststellungen in 1.
- ergeben sich aus dem IZR und den Angaben des BF. Zu den Feststellungen in 1.
- hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist festzuhalten: Der BF gab sowohl im Zuge seiner Erstbefragung vom 07.12.2021 vergleiche S. 4) als auch seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2022 vergleiche S. 4) an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zudem geht aus seiner im Gerichtsakt einliegenden Krankenakte hervor, dass der BF bereits nach seiner Festnahme am 20.02.2022 untersucht und ein guter Allgemein- sowie Ernährungszustand sowie die Haftfähigkeit des BF festgestellt wurden. Im Zuge der Anamnese am selben Tag wollte der BF keine Angaben machen, dies ergibt sich aus der vorliegenden Gesundheitsbefragung. Die Behörde ging sohin zu Recht von einem guten Gesundheitszustand des BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme aus. Der BF trat am 24.02.2022 um 16:15 Uhr in Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei) und bereits zu Beginn dieses Hungerstreiks ergab die amtsärztliche Kontrolle am 25.02.2022 einen deutlich reduzierten Ernährungszustand des BF, sodass seine Haftunfähigkeit festgestellt wurde. Dass der BF daraufhin umgehend, sohin am selben Tag um 11:15 Uhr, aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem wechselseitigen Parteienvorbringen. Der Behörde ist in diesem Zusammenhang kein Vorhalt zu machen. Der Gesundheitszustand des BF wurde engmaschig überwacht, protokolliert und auf die Verschlechterung umgehend reagiert. Vor der Entlassung gab es keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bzw. eine Haftunfähigkeit. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 war sohin nicht zu folgen. Die Feststellungen in 1.
- sind aus dem IZR sowie dem entsprechenden im Akt einliegenden Eurodac-Treffer hinsichtlich Rumänien ersichtlich. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit (1.4.) ist einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Der Mandatsbescheid vom 21.02.2022 sowie der Bescheid des BFA vom 05.01.2022 sind im Akt einliegend (1.
- und 1.6.). Die Anhaltedauer geht aus der Anhaltedatei hervor (1.7.). Die geplante Abschiebung (1.8.) sowie die Stornierung derselben lassen sich aus den im Akt vorhandenen E-Mailnachrichten vom 22.02.2022 und 25.02.2022 sowie dem Abschiebeauftrag vom 22.02.2022 entnehmen (vgl. Vorakt AS 16ff sowie Vollzugsakt AS 35 und 39).Die geplante Abschiebung (1.8.) sowie die Stornierung derselben lassen sich aus den im Akt vorhandenen E-Mailnachrichten vom 22.02.2022 und 25.02.2022 sowie dem Abschiebeauftrag vom 22.02.2022 entnehmen vergleiche Vorakt AS 16ff sowie Vollzugsakt AS 35 und 39).
- Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung: Wie das BFA zu Recht vorbrachte, tätigte der BF unterschiedlichen Angaben zu seiner Asylantragstellung in Rumänien (2.1.). Gab er in der Erstbefragung an, er habe dort keinen Asylantrag gestellt (vgl. Erstbefragung 07.12.2021 [EB] S. 5) so änderte er – als ihm bereits hinlänglich bewusst war, dass seine Asylantragstellung in Rumänien den österreichischen Behörden bekannt war – seine Angaben dahingehend, man habe seinen Antrag in Rumänien abgelehnt (vgl. Einvernahmeprotokoll 21.02.2022 [EV], S. 3). Obwohl er bereits in der Erstbefragung über die Relevanz wahrheitsgemäßer Angaben aufgeklärt worden war (vgl. EB, S. 3), tätigte der BF sohin gleich zu Beginn des Verfahrens unrichtige Angaben.Wie das BFA zu Recht vorbrachte, tätigte der BF unterschiedlichen Angaben zu seiner Asylantragstellung in Rumänien (2.1.). Gab er in der Erstbefragung an, er habe dort keinen Asylantrag gestellt vergleiche Erstbefragung 07.12.2021 [EB] S. 5) so änderte er – als ihm bereits hinlänglich bewusst war, dass seine Asylantragstellung in Rumänien den österreichischen Behörden bekannt war – seine Angaben dahingehend, man habe seinen Antrag in Rumänien abgelehnt vergleiche Einvernahmeprotokoll 21.02.2022 [EV], S. 3). Obwohl er bereits in der Erstbefragung über die Relevanz wahrheitsgemäßer Angaben aufgeklärt worden war vergleiche EB, S. 3), tätigte der BF sohin gleich zu Beginn des Verfahrens unrichtige Angaben. Die Feststellungen in 2.
- ergeben sich aus der Asylantragstellung des BF in Rumänien, was dem entsprechenden EURODAC-Eintrag entspricht. Auf die widersprüchlichen Angaben des BF hierzu, wurde bereits zu 2.
- verwiesen. Die Abgängigkeit des BF zunächst ab 09.12.2021, sowie seine Rückkehr, die Übernahme der Ermahnung am 22.12.2021 und seine erneute Abgängigkeit sowie die Abmeldung aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem Behördenvorbringen, welches mit entsprechenden Eintragungen im GVS korreliert. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass aufgrund seines Untertauchens um Erstreckung der Überstellungsfrist nach Rumänien ersucht wurde (vgl. Vorakt AS 34). Die Hinterlegung des Bescheides vom 05.01.2022 im Akt, aufgrund der Abwesenheit des BF, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. Beurkundung vom 05.01.2022, AS 129).Die Feststellungen in 2.
- ergeben sich aus der Asylantragstellung des BF in Rumänien, was dem entsprechenden EURODAC-Eintrag entspricht. Auf die widersprüchlichen Angaben des BF hierzu, wurde bereits zu 2.
- verwiesen. Die Abgängigkeit des BF zunächst ab 09.12.2021, sowie seine Rückkehr, die Übernahme der Ermahnung am 22.12.2021 und seine erneute Abgängigkeit sowie die Abmeldung aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem Behördenvorbringen, welches mit entsprechenden Eintragungen im GVS korreliert. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass aufgrund seines Untertauchens um Erstreckung der Überstellungsfrist nach Rumänien ersucht wurde vergleiche Vorakt AS 34). Die Hinterlegung des Bescheides vom 05.01.2022 im Akt, aufgrund der Abwesenheit des BF, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche Beurkundung vom 05.01.2022, AS 129). Die Feststellung in 2.
- ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 31.01.2022, welche im Akt einliegt. Dass diese bereits vor der Beschwerdeerhebung an die Behörden übersandt worden wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und dies wurde auch nicht behauptet. Vielmehr wurde die Bestätigung im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt. Die nicht vorhandene Meldung ist dem ZMR entnommen, daraus ergibt sich auch, dass der BF für die Behörden nicht greifbar war. Hinzu kommt, dass der BF erst einen Monat nach seiner Abwesenheit aus der Grundversorgungsunterkunft (31.12.2021 – vgl. GVS) beim XXXX vorstellig wurde. Die Feststellung in 2.
- ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 31.01.2022, welche im Akt einliegt. Dass diese bereits vor der Beschwerdeerhebung an die Behörden übersandt worden wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und dies wurde auch nicht behauptet. Vielmehr wurde die Bestätigung im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt. Die nicht vorhandene Meldung ist dem ZMR entnommen, daraus ergibt sich auch, dass der BF für die Behörden nicht greifbar war. Hinzu kommt, dass der BF erst einen Monat nach seiner Abwesenheit aus der Grundversorgungsunterkunft (31.12.2021 – vergleiche GVS) beim römisch 40 vorstellig wurde. Die Festnahme am 20.01.2022 (2.4.) ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und sowie der Anhaltedatei und der Anzeige einer LPD vom 20.02.2022 sowie dem Anhalteprotokoll vom selben Tag entnommen (vgl. AS 147 sowie Vorakt AS. 2 und 4). Dem behördlichen Vorbringen, der BF sei einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, entspricht auch die Angabe des BF, er habe vor seinem Aufgriff einen Tag lang gearbeitet (vgl. EV S. 4). Diesem Vorbringen wurde zudem weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 entgegengetreten. Die Festnahme am 20.01.2022 (2.4.) ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und sowie der Anhaltedatei und der Anzeige einer LPD vom 20.02.2022 sowie dem Anhalteprotokoll vom selben Tag entnommen vergleiche AS 147 sowie Vorakt AS. 2 und 4). Dem behördlichen Vorbringen, der BF sei einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, entspricht auch die Angabe des BF, er habe vor seinem Aufgriff einen Tag lang gearbeitet vergleiche EV S. 4). Diesem Vorbringen wurde zudem weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 entgegengetreten. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, insbesondere dem wiederholten Untertauchen trotz Ermahnung sowie zudem aus dem Ausüben von Schwarzarbeit und der Missachtung des Meldegesetzes, die klar aus dem ZMR hervorgeht. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der BF sich nicht im Klaren darüber war, dass er sich nicht unangemeldet aus seinem Grundversorgungsquartier entfernen durfte, steht in krassem Gegensatz zu der Ermahnung des BF nach seiner erstmaligen Abgängigkeit am 22.12.2021, welche er laut GVS entgegennahm. Auch geht aus der Anzeige und dem Anhalteprotokoll vom 20.02.2022 hervor, dass der BF im Zuge seines Aufgriffs auffallend nervös war und die einschreitenden Beamten unter anderem auch gerade deshalb auf ihn aufmerksam wurden (vgl Vorakt AS. 2 und 4f). Eine solche Nervosität passt in das Bild, dass der BF sich sehr wohl der Unrechtmäßigkeit seines Handelns bewusst war. Auch hat der BF im Zuge der Erstbefragung sämtliche relevante Informationsblätter (Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern, Dublininformationsblätter, Informationsblatt für Asylwerber zu Gebietsbeschränkungen iSd § 12 AsylG, Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung iSd § 15c AsylG sowie Informationsblatt zum Bezirk XXXX bzw. Bezirk XXXX ) in einer ihm verständlichen Sprache erhalten. Der BF war evident nicht bereit nach Rumänien auszureisen, dies ergibt sich daraus, dass er zunächst im Zuge der Erstbefragung seine Asylantragstellung dort geheim zu halten suchte und dann – aufgrund der Information durch das BFA vom 07.12.2021 (vgl. AS. 41f) wohlwissend, dass Konsultationen mit Rumänien geführt wurden – in Österreich untertauchte. Auch reiste er bereits weniger als zwei Wochen nach seiner Asylantragstellung in Rumänien nach Österreich weiter, um – wie er angab – im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hinzu kommt, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, er wolle in Österreich bleiben (vgl. EV, S. 5). Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, insbesondere dem wiederholten Untertauchen trotz Ermahnung sowie zudem aus dem Ausüben von Schwarzarbeit und der Missachtung des Meldegesetzes, die klar aus dem ZMR hervorgeht. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der BF sich nicht im Klaren darüber war, dass er sich nicht unangemeldet aus seinem Grundversorgungsquartier entfernen durfte, steht in krassem Gegensatz zu der Ermahnung des BF nach seiner erstmaligen Abgängigkeit am 22.12.2021, welche er laut GVS entgegennahm. Auch geht aus der Anzeige und dem Anhalteprotokoll vom 20.02.2022 hervor, dass der BF im Zuge seines Aufgriffs auffallend nervös war und die einschreitenden Beamten unter anderem auch gerade deshalb auf ihn aufmerksam wurden vergleiche Vorakt AS. 2 und 4f). Eine solche Nervosität passt in das Bild, dass der BF sich sehr wohl der Unrechtmäßigkeit seines Handelns bewusst war. Auch hat der BF im Zuge der Erstbefragung sämtliche relevante Informationsblätter (Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern, Dublininformationsblätter, Informationsblatt für Asylwerber zu Gebietsbeschränkungen iSd Paragraph 12, AsylG, Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung iSd Paragraph 15 c, AsylG sowie Informationsblatt zum Bezirk römisch 40 bzw. Bezirk römisch 40 ) in einer ihm verständlichen Sprache erhalten. Der BF war evident nicht bereit nach Rumänien auszureisen, dies ergibt sich daraus, dass er zunächst im Zuge der Erstbefragung seine Asylantragstellung dort geheim zu halten suchte und dann – aufgrund der Information durch das BFA vom 07.12.2021 vergleiche AS. 41f) wohlwissend, dass Konsultationen mit Rumänien geführt wurden – in Österreich untertauchte. Auch reiste er bereits weniger als zwei Wochen nach seiner Asylantragstellung in Rumänien nach Österreich weiter, um – wie er angab – im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hinzu kommt, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, er wolle in Österreich bleiben vergleiche EV, S. 5). Seine Kooperationsbereitschaft vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. Die unwahren Angaben des BF und seine mehrfachen Bemühungen sich den Behörden zu entziehen, ließen vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seines bisher gezeigten Verhalten nicht erwarten, dass er sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien gestellt hätte. Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, dass der BF – wie aus dem IZR ersichtlich – auch bereits unter einer Aliasidentität auftrat. Auch gab der BF vor der Behörde an, die Adresse, an welcher er sich einstweilen aufgehalten hatte, nicht zu kennen (vgl. EV, S. 3). Seine Gründe für das Verlassen der Grundversorgungsunterkunft – dort habe er mit niemandem reden können (vgl. EV, S. 3) – sind im Lichte dieser Tatsachen umso weniger glaubhaft. Insgesamt ergab sich somit, dass der BF persönlich unglaubwürdig war. Aufgrund all dessen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass er im Fall einer Belassung in Freiheit erneut untergetaucht wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF sein bereits erprobtes Verhalten – sich dem fremdenrechtlichen Verfahren durch Untertauchen zu entziehen – in weiterer Folge ändern hätte sollte (2.5.).Seine Kooperationsbereitschaft vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. Die unwahren Angaben des BF und seine mehrfachen Bemühungen sich den Behörden zu entziehen, ließen vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seines bisher gezeigten Verhalten nicht erwarten, dass er sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien gestellt hätte. Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, dass der BF – wie aus dem IZR ersichtlich – auch bereits unter einer Aliasidentität auftrat. Auch gab der BF vor der Behörde an, die Adresse, an welcher er sich einstweilen aufgehalten hatte, nicht zu kennen vergleiche EV, S. 3). Seine Gründe für das Verlassen der Grundversorgungsunterkunft – dort habe er mit niemandem reden können vergleiche EV, S. 3) – sind im Lichte dieser Tatsachen umso weniger glaubhaft. Insgesamt ergab sich somit, dass der BF persönlich unglaubwürdig war. Aufgrund all dessen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass er im Fall einer Belassung in Freiheit erneut untergetaucht wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF sein bereits erprobtes Verhalten – sich dem fremdenrechtlichen Verfahren durch Untertauchen zu entziehen – in weiterer Folge ändern hätte sollte (2.5.). Der Hungerstreik des BF sowie seine Entlassung aufgrund dessen ergeben sich aus der Anhaltedatei sowie der Krankenakte des BF und dem Entlassungsschein vom 25.02.2022 (vgl. Vollzugsakt, AS. 31). Zu weiteren Verhältnismäßigkeitserwägungen aufgrund des Gesundheitszustandes kann auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu 1.
- verwiesen werden (2.6.).Der Hungerstreik des BF sowie seine Entlassung aufgrund dessen ergeben sich aus der Anhaltedatei sowie der Krankenakte des BF und dem Entlassungsschein vom 25.02.2022 vergleiche Vollzugsakt, AS. 31). Zu weiteren Verhältnismäßigkeitserwägungen aufgrund des Gesundheitszustandes kann auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu 1.
- verwiesen werden (2.6.). Die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 05.01.2022 ist im Akt einliegend. Die Hinterlegung im Akt ergibt sich aus der Beurkundung vom 05.01.2022 (vgl. AS 129) die Rechtskraft des Bescheides wiederum ist im IZR vermerkt (2.7.).Die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 05.01.2022 ist im Akt einliegend. Die Hinterlegung im Akt ergibt sich aus der Beurkundung vom 05.01.2022 vergleiche AS 129) die Rechtskraft des Bescheides wiederum ist im IZR vermerkt (2.7.). Die entsprechenden Dokumente zum Konsultationsverfahren mit Rumänien sowie das Laissez-Passer, der Abschiebeauftrag und die Vorkehrungen für den 15.03.2022 sind vorliegend. (vgl. AS. 45 und 53 sowie Vorakt AS. 16, 25 und 33). Hinsichtlich der Verfahrensführung wurden keine Verzögerungen vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. 2.8.)Die entsprechenden Dokumente zum Konsultationsverfahren mit Rumänien sowie das Laissez-Passer, der Abschiebeauftrag und die Vorkehrungen für den 15.03.2022 sind vorliegend. vergleiche AS. 45 und 53 sowie Vorakt AS. 16, 25 und 33). Hinsichtlich der Verfahrensführung wurden keine Verzögerungen vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich vergleiche 2.8.)
- Familiäre und soziale Komponente: Dass der BF keine Verwandten in Österreich hatte, gab er selbst vor der Behörde an (vgl. EV, S. 4). Seine mangelnde berufliche Verankerung ergibt sich daraus, dass er lediglich unangemeldet einer Erwerbstätigkeit nachging und zu einer legalen Berufstätigkeit im Inland nicht befugt war. Eine Meldeadresse im Inland konnte der BF nicht nachweisen und auch die Adresse seiner einstweiligen Unterkunft bei einem „Freund“ (vgl. EV, S. 3f) vermochte er nicht zu nennen. Als gesichert war der Wohnsitz des BF damit nicht anzusehen und selbst unter der Annahme, dass der BF bei einem Bekannten bzw. Freund oder auch – wie vorgebracht – dem XXXX Unterkunft nehmen hätte können, war aufgrund seines Vorverhaltens nicht davon auszugehen, dass der BF sich diesfalls für die Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Im Gegenteil – die Unterkunftnahme bei einer Person, welche dem BF bekannt war, ermöglichte ihm in der Vergangenheit erst seinen Aufenthalt im Verborgenen. Dass der BF keine Barmittel hatte ist aus der Anhaltedatei ersichtlich und zudem seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Dass der BF Deutsch beherrscht hätte, wurde nicht behauptet und es ergaben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der BF keine Verwandten in Österreich hatte, gab er selbst vor der Behörde an vergleiche EV, S. 4). Seine mangelnde berufliche Verankerung ergibt sich daraus, dass er lediglich unangemeldet einer Erwerbstätigkeit nachging und zu einer legalen Berufstätigkeit im Inland nicht befugt war. Eine Meldeadresse im Inland konnte der BF nicht nachweisen und auch die Adresse seiner einstweiligen Unterkunft bei einem „Freund“ vergleiche EV, S. 3f) vermochte er nicht zu nennen. Als gesichert war der Wohnsitz des BF damit nicht anzusehen und selbst unter der Annahme, dass der BF bei einem Bekannten bzw. Freund oder auch – wie vorgebracht – dem römisch 40 Unterkunft nehmen hätte können, war aufgrund seines Vorverhaltens nicht davon auszugehen, dass der BF sich diesfalls für die Behörden zur Verfügung gehalten hätte. Im Gegenteil – die Unterkunftnahme bei einer Person, welche dem BF bekannt war, ermöglichte ihm in der Vergangenheit erst seinen Aufenthalt im Verborgenen. Dass der BF keine Barmittel hatte ist aus der Anhaltedatei ersichtlich und zudem seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Dass der BF Deutsch beherrscht hätte, wurde nicht behauptet und es ergaben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. , C. Rechtliche Beurteilung:
- Zu Spruchpunkt A.I.: Abweisung der Beschwerde §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1, 2 und 28 Dublin-III-VO und Artikel 5 Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 Dublin-III-VO und Artikel 5 Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28
(1)Artikel 28,
(1)
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zur Judikatur Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20). [vgl. VwGH vom
- November 2021, Ra 2019/21/0266-8]Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20). [vgl. VwGH vom
- November 2021, Ra 2019/21/0266-8] Rechtlich folgt daraus: Beim BF lag erhebliche Fluchtgefahr vor. Er stellte sowohl in Österreich als auch in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich seinem Verfahren in Rumänien. Auch in Österreich entzog er sich bereits den Behörden, indem er zunächst bereits einmal von 09.12.2021 bis 22.12.2021 aus seiner Grundversorgungsunterkunft abgängig war und selbst nach Ermahnung ab 31.12.2021 schließlich gar nicht mehr zurückkehrte. Der BF hat sich in Österreich verborgen gehalten und ist zumindest kurz der Schwarzarbeit nachgegangen. Er hat sich nicht wohnsitzlich gemeldet, um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er tat dies, um sich seiner Festnahme und einer Abschiebung nach Rumänien zu entziehen und in Kenntnis seiner Verpflichtungen. Der Nachweis vom XXXX vom 31.01.2022 vermochte an diesem Gesamtbild, wie beweiswürdigend ausgeführt, nichts zu verändern. Der BF trat bereits einmal unter einer Aliasidentität auf und machte in der Erstbefragung unrichtige Angaben zu seiner Antragstellung in Rumänien. Er kooperierte nicht mit den Behörden. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Beim BF lag erhebliche Fluchtgefahr vor. Er stellte sowohl in Österreich als auch in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich seinem Verfahren in Rumänien. Auch in Österreich entzog er sich bereits den Behörden, indem er zunächst bereits einmal von 09.12.2021 bis 22.12.2021 aus seiner Grundversorgungsunterkunft abgängig war und selbst nach Ermahnung ab 31.12.2021 schließlich gar nicht mehr zurückkehrte. Der BF hat sich in Österreich verborgen gehalten und ist zumindest kurz der Schwarzarbeit nachgegangen. Er hat sich nicht wohnsitzlich gemeldet, um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er tat dies, um sich seiner Festnahme und einer Abschiebung nach Rumänien zu entziehen und in Kenntnis seiner Verpflichtungen. Der Nachweis vom römisch 40 vom 31.01.2022 vermochte an diesem Gesamtbild, wie beweiswürdigend ausgeführt, nichts zu verändern. Der BF trat bereits einmal unter einer Aliasidentität auf und machte in der Erstbefragung unrichtige Angaben zu seiner Antragstellung in Rumänien. Er kooperierte nicht mit den Behörden. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Die im Bescheid angeführten Tatbestände § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG haben sich als zutreffend erwiesen: Die im Bescheid angeführten Tatbestände Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG haben sich als zutreffend erwiesen:
Z. 1 leg. cit ist Fluchtgefahr gegeben, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte mehrfach unter und war für die Behörden nicht greifbar. Er war sich der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen bewusst und handelte gezielt, um seine Außerlandesbringung hintanzuhalten. Anstatt sich den Behörden zu stellen hielt er sich im Verborgenen auf und nahm eine unangemeldete Erwerbstätigkeit auf.
Ziffer eins, leg. cit ist Fluchtgefahr gegeben, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte mehrfach unter und war für die Behörden nicht greifbar. Er war sich der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen bewusst und handelte gezielt, um seine Außerlandesbringung hintanzuhalten. Anstatt sich den Behörden zu stellen hielt er sich im Verborgenen auf und nahm eine unangemeldete Erwerbstätigkeit auf.
Z. 3 leg cit ist relevant, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag im relevanten Zeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Ziffer 3, leg cit ist relevant, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gegen den BF lag im relevanten Zeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG stellt auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ab. Wie festgestellt lagen keine verfahrensrelevanten sozialen Bindungen in Österreich vor. Der BF war weder beruflich, sprachlich noch familiär verankert. Bindungen, welche ihn an einem Untertauchen zu hindern geeignet waren, lagen nicht vor. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stellt auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ab. Wie festgestellt lagen keine verfahrensrelevanten sozialen Bindungen in Österreich vor. Der BF war weder beruflich, sprachlich noch familiär verankert. Bindungen, welche ihn an einem Untertauchen zu hindern geeignet waren, lagen nicht vor. Es waren daher Sicherungsbedarf sowie erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Mit einem gelinderen Mittel konnte nicht das Auslangen gefunden werden, da bei dem BF erhebliche Fluchtgefahr bestand und in Anbetracht seines Vorverhaltens auch hinkünftig nicht mit seiner Kooperationsbereitschaft zu rechnen war. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit kam schon aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ab 21.02.2022 war gegeben. So war die Überstellung des BF für den 15.03.2022 vorbereitet und gebucht, alle notwendigen Dokumente lagen vor. Überstellungen nach Rumänien waren aus Sicht des Zeitpunktes der Verhängung der Schubhaft und für die Dauer der Anhaltung möglich. Die Zustimmung Rumäniens sowie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und ein gültiges Laissez-Passer lagen vor. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war der BF laut amtsärztlicher Untersuchung gesund und haftfähig. Einer späteren durch einen Hungerstreik abrupt aufgetretenen Haftunfähigkeit wurde umgehend durch Entlassung des BF Rechnung getragen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF weder einen gesicherten Wohnsitz, eine berufliche Verankerung noch derartige soziale Verbindungen im Inland hatte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend waren. Hinzu kommt, die Verpflichtung Österreichs, eine etwaige unrechtmäßige Weiterreise des BF in weitere Mitgliedsstaaten zu verhindern. Da die zulässige Höchstanhaltedauer (bei Weitem) nicht überschritten, eine Überschreitung auch nicht zu erwarten war und Sicherungsbedarf, erhebliche Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben waren, war die Beschwerde abzuweisen. , Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, eine mündliche Verhandlung wäre insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels notwendig. Jedoch wurden die Angaben in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF wurde zudem zeitnah vor seiner Anhaltung in Schubhaft von der Behörde zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Beschwerdevorbringens (insbesondere auch der Krankenakt) liegen dem erkennenden Gericht vor. Eine weitere Erörterung war aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich. Dass der BF sich dem Verfahren entziehen wollte, geht klar aus seinem, durch unbedenkliche im Akt enthaltene Urkunden hinreichend dokumentierten, Vorverhalten hervor und wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert. Eine weitere Einvernahme des BF zu seiner Kooperationsbereitschaft war daher hinsichtlich der gegenständlichen Schubhaft – welche aus ex ante Sicht zu beurteilen ist – zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Hinzu kommt, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor keine amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist, sodass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu seiner Einvernahme auch gar nicht möglich wäre. Die Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einer Prüfung unterzogen, hierzu waren rechtliche Überlegungen anzustellen, Lücken auf der Tatsachenebene hat das Verfahren nicht ergeben. Das ergänzende Parteienvorbringen wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Zuge schriftlichen Parteiengehörs zu wechselseitigen Stellungnahmen übermittelt. Im Ergebnis konnte sohin eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, eine mündliche Verhandlung wäre insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels notwendig. Jedoch wurden die Angaben in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2022 ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF wurde zudem zeitnah vor seiner Anhaltung in Schubhaft von der Behörde zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Beschwerdevorbringens (insbesondere auch der Krankenakt) liegen dem erkennenden Gericht vor. Eine weitere Erörterung war aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich. Dass der BF sich dem Verfahren entziehen wollte, geht klar aus seinem, durch unbedenkliche im Akt enthaltene Urkunden hinreichend dokumentierten, Vorverhalten hervor und wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert. Eine weitere Einvernahme des BF zu seiner Kooperationsbereitschaft war daher hinsichtlich der gegenständlichen Schubhaft – welche aus ex ante Sicht zu beurteilen ist – zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Hinzu kommt, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor keine amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist, sodass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu seiner Einvernahme auch gar nicht möglich wäre. Die Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einer Prüfung unterzogen, hierzu waren rechtliche Überlegungen anzustellen, Lücken auf der Tatsachenebene hat das Verfahren nicht ergeben. Das ergänzende Parteienvorbringen wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Zuge schriftlichen Parteiengehörs zu wechselseitigen Stellungnahmen übermittelt. Im Ergebnis konnte sohin eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. Kostenentscheidung: § 35 VwGVG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 35, VwGVG idgF lautet auszugsweise: „
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…)“
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA stellte einen Kostenantrag im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
§ 1Z. 2 Vw
G-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA stellte einen Kostenantrag im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,
- Der BF stellte einen Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,
- Da die Behörde vollständig obsiegte, war dieser abzuweisen. Zu Spruchteil A.IV.: Bewilligung der Verfahrenshilfe:
§ 8aAbs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG gelten
Abs. 1a leg cit die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gelten
Absatz eins a, leg cit die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Dem Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,00 war aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der