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{'item': 'W151 2135748-2'}

Obsah (20)§ 92Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 43§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 88§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW151 2135748-2 Spruch, W151 2135748-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 92Abs.

1 Z3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.03.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 92, Absatz eins, Z3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde in der Folge bis zum 12.08.2019 verlängert.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde in der Folge bis zum 12.08.2019 verlängert.

  1. Am 23.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§88 Abs. 2a FPG).
  2. Am 23.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§88 Absatz 2 a, FPG).
  3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG abgewiesen.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 06.11.2018, wegen §§ 27 Abs. 2a

  1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Es liege somit ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 06.11.2018, wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  3. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Es liege somit ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor.
  5. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Es handle sich lediglich um eine bedingt nachgesehene Strafe und habe sich der BF bereits mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt und aus der Untersuchungshaft sehr viel gelernt. Die belangte Behörde habe keine Beweise, dass der BF zum Wiederholungstäter werden könne, sodass die Annahme, er könnte den Fremdenpass zu diesem Zweck missbrauchen, nicht gerechtfertigt sei.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.04.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 12.07.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs.

4 entzogen, und der Antrag des BF vom 12.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 12.07.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, entzogen, und der Antrag des BF vom 12.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

  1. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX per 07.02.2022 zugewiesen.
  2. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 per 07.02.2022 zugewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.10.2019 stattgegeben, der Bescheid in den Spruchpunkten I., II., sowie IV. bis VII. ersatzlos behoben und dem BF für zwei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.10.2019 stattgegeben, der Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., sowie römisch vier. bis römisch sieben. ersatzlos behoben und dem BF für zwei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. XXXX , zwar aberkannt, dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ XXXX , ersatzlos behoben, weshalb dem BF aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. römisch 40 , zwar aberkannt, dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben, weshalb dem BF aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 06.11.2018, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 06.11.2018, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, 27 Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF stützt auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX und das in dessen Anschluss mündlich verkündete Urteil, sowie einem amtswegig eingeholten aktuellen Auszug aus dem Strafregister.Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF stützt auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 und das in dessen Anschluss mündlich verkündete Urteil, sowie einem amtswegig eingeholten aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG. Zu Spruchpunkt A): 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
  3. § 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:3.2.
  4. Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.2.
  3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
  4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
  5. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a
  6. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall, sowie aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung

27 Abs. 3 SMG begangen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, sowie aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung

27 Absatz 3, SMG begangen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und letzte Tat des BF gehandelt habe und keine Beweise für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch eine bloß einmalige Begehung, zumal der BF die Tat gewerbsmäßig beging, womit eine erhöhte Wiederholungsgefahr indiziert ist, eine neuerliche einschlägige Tatbegehung, nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und letzte Tat des BF gehandelt habe und keine Beweise für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch eine bloß einmalige Begehung, zumal der BF die Tat gewerbsmäßig beging, womit eine erhöhte Wiederholungsgefahr indiziert ist, eine neuerliche einschlägige Tatbegehung, nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Auch wenn der BF bei seiner Straftat nach dem SMG, wie er in seiner Beschwerdeschrift hervorhob, lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nahm die belangte Behörde demnach zu Recht den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG an.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Auch wenn der BF bei seiner Straftat nach dem SMG, wie er in seiner Beschwerdeschrift hervorhob, lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nahm die belangte Behörde demnach zu Recht den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG an. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs. 2a i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung aufgrund des im Akt befindlichen Protokolls der mündlichen Urteilsverkündigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung aufgrund des im Akt befindlichen Protokolls der mündlichen Urteilsverkündigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2135748.2.00

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