1 Z3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.03.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Z3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde in der Folge bis zum 12.08.2019 verlängert.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde in der Folge bis zum 12.08.2019 verlängert.
1 Z 3 FPG abgewiesen.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 06.11.2018, wegen §§ 27 Abs. 2a
G 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 12.07.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
4 entzogen, und der Antrag des BF vom 12.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 12.07.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, entzogen, und der Antrag des BF vom 12.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. XXXX , zwar aberkannt, dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ XXXX , ersatzlos behoben, weshalb dem BF aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. römisch 40 , zwar aberkannt, dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2022, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben, weshalb dem BF aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 06.11.2018, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
27 Abs. 3 SMG begangen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, sowie aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung
27 Absatz 3, SMG begangen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und letzte Tat des BF gehandelt habe und keine Beweise für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch eine bloß einmalige Begehung, zumal der BF die Tat gewerbsmäßig beging, womit eine erhöhte Wiederholungsgefahr indiziert ist, eine neuerliche einschlägige Tatbegehung, nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und letzte Tat des BF gehandelt habe und keine Beweise für eine Wiederholungsgefahr vorliegen würden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch eine bloß einmalige Begehung, zumal der BF die Tat gewerbsmäßig beging, womit eine erhöhte Wiederholungsgefahr indiziert ist, eine neuerliche einschlägige Tatbegehung, nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Auch wenn der BF bei seiner Straftat nach dem SMG, wie er in seiner Beschwerdeschrift hervorhob, lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nahm die belangte Behörde demnach zu Recht den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG an.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Auch wenn der BF bei seiner Straftat nach dem SMG, wie er in seiner Beschwerdeschrift hervorhob, lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nahm die belangte Behörde demnach zu Recht den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG an. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung aufgrund des im Akt befindlichen Protokolls der mündlichen Urteilsverkündigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung aufgrund des im Akt befindlichen Protokolls der mündlichen Urteilsverkündigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2135748.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.