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{'item': 'W159 2247382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW159 2247382-1 SpruchW159 2247382-1/7E , W159 2247382-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien gegen die Spruchpunkte VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien gegen die Spruchpunkte römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, wurde im Zuge des Versuches, widerrechtlich in ein Gebäude zu gelangen, am 06.10.2021 einer Personenkontrolle unterzogen. Noch am gleichen Tag wurde er wegen einer allfälligen Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Schubhaftverhängung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit an, den Reisepass habe ihn ein „Schlepper“ abgenommen, da er nicht das gesamte Geld, das dieser gefordert habe, habe bezahlen können. Er sei seit 07.02.2021 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Zweck der Einreise sei der Besuch von Freunden gewesen. Er habe in Österreich eine Oma namens XXXX sowie Freunde und habe bei einer Freundin ( XXXX ) gewohnt, nähere Angaben konnte bzw. wollte er nicht machen. Er habe bei der Einreise 1.000 Euro besessen, er könne nur ein paar Wörter Deutsch. Er habe wohl einige Familienangehörige in Österreich, aber zu diesen keinen Kontakt. Sein Familienstand sei ledig, er habe auch keine Kinder, seine Eltern und seine Brüder würden in Serbien leben, nach der Schule habe er „privat“ gearbeitet. Derzeit habe er nur fünf Euro bei sich, er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Serbien habe er keine Probleme. Gegen eine Rückkehr nach Serbien würde nichts sprechen. In der Folge führte er aus, dass er nicht hier in Österreich bleiben möchte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, wurde im Zuge des Versuches, widerrechtlich in ein Gebäude zu gelangen, am 06.10.2021 einer Personenkontrolle unterzogen. Noch am gleichen Tag wurde er wegen einer allfälligen Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Schubhaftverhängung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit an, den Reisepass habe ihn ein „Schlepper“ abgenommen, da er nicht das gesamte Geld, das dieser gefordert habe, habe bezahlen können. Er sei seit 07.02.2021 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Zweck der Einreise sei der Besuch von Freunden gewesen. Er habe in Österreich eine Oma namens römisch 40 sowie Freunde und habe bei einer Freundin ( römisch 40 ) gewohnt, nähere Angaben konnte bzw. wollte er nicht machen. Er habe bei der Einreise 1.000 Euro besessen, er könne nur ein paar Wörter Deutsch. Er habe wohl einige Familienangehörige in Österreich, aber zu diesen keinen Kontakt. Sein Familienstand sei ledig, er habe auch keine Kinder, seine Eltern und seine Brüder würden in Serbien leben, nach der Schule habe er „privat“ gearbeitet. Derzeit habe er nur fünf Euro bei sich, er habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. In Serbien habe er keine Probleme. Gegen eine Rückkehr nach Serbien würde nichts sprechen. In der Folge führte er aus, dass er nicht hier in Österreich bleiben möchte. Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wurde jedoch in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Regionaldirektion Wien, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchteil V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil VI. ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Regionaldirektion Wien, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchteil römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil römisch sechs. ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt. Im Verfahrensgang wurde die oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene (aber im Verfahrensakt nicht enthaltene) Einvernahme dargestellt. Festgehalten wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer wesentlich überschritten habe, mittellos sei sowie keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und sich unangemeldet in Österreich aufhalte. Es habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge wesentlicher Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig sei, es hätten auch keine intensiven familiären Bindungen nach Österreich festgestellt werden können, seine Kernfamilie befinde sich in Serbien, es sei auch keine Integration des Beschwerdeführers feststellbar und seien die Bindungen zur Heimat ausgeprägt vorhanden. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich (noch) unbescholten, habe jedoch gegen die Bestimmungen des Fremden- und Einwanderungsrecht verstoßen und sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und stehe einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Es sei auch nichts bekannt, was den Beschwerdeführer an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hindern würde. Zu den Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer der § 53 Abs. 1 Z6 FPG (den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag) erfüllt sei, dadurch die Gefahr einer Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen bestehe und das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Er habe wissentlich eine Unterkunft im Verborgenen genommen, um nicht entdeckt zu werden. Es könne keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte die von der Behörde vorzunehmende Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge wesentlicher Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig sei, es hätten auch keine intensiven familiären Bindungen nach Österreich festgestellt werden können, seine Kernfamilie befinde sich in Serbien, es sei auch keine Integration des Beschwerdeführers feststellbar und seien die Bindungen zur Heimat ausgeprägt vorhanden. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich (noch) unbescholten, habe jedoch gegen die Bestimmungen des Fremden- und Einwanderungsrecht verstoßen und sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergäbe und stehe einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Es sei auch nichts bekannt, was den Beschwerdeführer an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hindern würde. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer der Paragraph 53, Absatz eins, Z6 FPG (den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag) erfüllt sei, dadurch die Gefahr einer Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen bestehe und das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Er habe wissentlich eine Unterkunft im Verborgenen genommen, um nicht entdeckt zu werden. Es könne keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte die von der Behörde vorzunehmende Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller und zwar ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. fristgerecht, vertreten durch die XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unter einem mit einer Rückkehrentscheidung seit der Novelle BGBL I.2013/68 nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und selbst, wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt gewesen wäre, bedeutet das nicht, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei auf den unrechtmäßigen Aufenthalt sowie allenfalls die Mittellosigkeit beschränkt und sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer unverhältnismäßig hoch und daher rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller und zwar ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. fristgerecht, vertreten durch die römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unter einem mit einer Rückkehrentscheidung seit der Novelle BGBL römisch eins.2013/68 nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und selbst, wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt gewesen wäre, bedeutet das nicht, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei auf den unrechtmäßigen Aufenthalt sowie allenfalls die Mittellosigkeit beschränkt und sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer unverhältnismäßig hoch und daher rechtswidrig. Außerdem sei die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei und auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht straffällig geworden und lasse sich der Schluss der Behörde, dass der Beschwerde straffällig werden würde, nicht nachvollziehen. Weiteres wurde auf das Urteil Gnandi des EuGH verwiesen, das im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich einer freiwilligen Ausreise der Vorzug eingeräumt werden solle und wurde daher ausdrücklich beantragt, die Spruchpunkte IV. und V. (allenfalls in einer gesonderten Entscheidung) ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Weiters wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere einer Gefährdungsprognose unter Einvernahme seiner Person ausdrücklich beantragt.Außerdem sei die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei und auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht straffällig geworden und lasse sich der Schluss der Behörde, dass der Beschwerde straffällig werden würde, nicht nachvollziehen. Weiteres wurde auf das Urteil Gnandi des EuGH verwiesen, das im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich einer freiwilligen Ausreise der Vorzug eingeräumt werden solle und wurde daher ausdrücklich beantragt, die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (allenfalls in einer gesonderten Entscheidung) ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Weiters wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere einer Gefährdungsprognose unter Einvernahme seiner Person ausdrücklich beantragt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.10.2021, GZ. W 159 2247382-1/4E wurde unter Spruchpunkt I. der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben. Im Spruchpunkt II. wurde eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.10.2021, GZ. W 159 2247382-1/4E wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und diese behoben. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen festgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Da der Beschwerdeführer bereits freiwillig zurückgekehrt ist und auch gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben hat, war es auch nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA 1286394007, den angefochtenen Bescheid, die im Akt enthaltene Kopien des Reisepasses und die Bestätigung über die freiwillige Ausreise sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde (der allerdings nicht vollständig ist) sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Beschwerde zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidesGegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall auf den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG) bezogen. Der sichtsvermerksfreise Aufenthalt hätte spätestens am 07.05.2021 geendet. Der Beschwerdeführer habe sich am 06.10.2021 aber noch im Bundesgebiet aufgehalten. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall auf den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG) bezogen. Der sichtsvermerksfreise Aufenthalt hätte spätestens am 07.05.2021 geendet. Der Beschwerdeführer habe sich am 06.10.2021 aber noch im Bundesgebiet aufgehalten. Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfügt und auch über keine privaten Kontakte und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar waren und der Beschwerdeführer auch über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich verfügte. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung war daher die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zu bestätigen. In Folge der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers und einer Verhältnismäßigkeit der Strafe, war jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei vom 07.01.2022 und der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum ausreichend geklärt. Der Beschwerdeführer befindet sich überdies im Herkunftsstaat (in den er freiwillig zurückgekehrt ist), und hat auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens in Österreich erstattet. Es war daher nichts mehr mit dem Beschwerdeführer oder hinsichtlich irgendwelcher (Länder) Dokumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr in allen erheblichen Rechtsfragen an der, insbesondere auch jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2247382.1.00

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