GVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FPG, mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) führte bereits 2017 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und teilte diesem mit am 22.06.2017 zugestellten Schreiben („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG, mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.
5 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt III.) sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).6. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein serbischer Staatsangehöriger, seit 1993 in Österreich durchgehend aufhältig sowie behördlich gemeldet sei und seit dem Jahr 2000 ein Daueraufenthaltsrecht besitze. Er sei zuletzt mit Urteil vom XXXX 2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie nach dem WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG wurde ausgeführt, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft sei, der Absatz 4 des § 9 BFA-VG ersatzlos gestrichen worden sei und seither nicht mehr bestehe. Übergangsregelungen seien nicht festgelegt worden, sodass mit diesem Datum die neue Rechtslage anzuwenden sei. Mit dieser Gesetzesänderung sei die Möglichkeit geschaffen worden, massiv straffällige Personen, welche bisher Abs. 4 leg cit für sich hätten geltend machen können, des Landes zu verweisen. Dieses Verfahren sei die Erst-Sanktionierung seines Fehlverhaltens. Somit werde kein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“ und bestehe keine Aufenthaltsverfestigung die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstünde. Trotz des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des ausgeprägten Privatlebens treten aufgrund der Schwere der Straftaten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib hinter die öffentlichen Interessen an einem geordneten und funktionierenden Fremdenwesen sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurück. Da der BF bereits wiederholt rechtskräftig im Bereich der Suchtmitteldelikte und wegen Delikten nach dem WaffG verurteilt worden sei, stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein serbischer Staatsangehöriger, seit 1993 in Österreich durchgehend aufhältig sowie behördlich gemeldet sei und seit dem Jahr 2000 ein Daueraufenthaltsrecht besitze. Er sei zuletzt mit Urteil vom römisch 40 2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie nach dem WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG wurde ausgeführt, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft sei, der Absatz 4 des Paragraph 9, BFA-VG ersatzlos gestrichen worden sei und seither nicht mehr bestehe. Übergangsregelungen seien nicht festgelegt worden, sodass mit diesem Datum die neue Rechtslage anzuwenden sei. Mit dieser Gesetzesänderung sei die Möglichkeit geschaffen worden, massiv straffällige Personen, welche bisher Absatz 4, leg cit für sich hätten geltend machen können, des Landes zu verweisen. Dieses Verfahren sei die Erst-Sanktionierung seines Fehlverhaltens. Somit werde kein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“ und bestehe keine Aufenthaltsverfestigung die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstünde. Trotz des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des ausgeprägten Privatlebens treten aufgrund der Schwere der Straftaten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib hinter die öffentlichen Interessen an einem geordneten und funktionierenden Fremdenwesen sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurück. Da der BF bereits wiederholt rechtskräftig im Bereich der Suchtmitteldelikte und wegen Delikten nach dem WaffG verurteilt worden sei, stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 7. Mittels Verfahrensanordnung wurde für den BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch
2 BFA-VG angeordnet und er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert. 7. Mittels Verfahrensanordnung wurde für den BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet und er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert. 8. Gegen den Bescheid vom 06.10.2021 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der BF könne faktisch, insbesondere aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet als Kleinkind, einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Die belangte Behörde hätte die Straftaten nur exemplarisch angeführt und sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakten sowie dem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt. Er würde über keine Wohnmöglichkeit im Heimatland verfügen und kenne auch keine Familienangehörigen, sodass eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft faktisch nicht möglich sei. Zudem werde auf die höchstgerichtliche Judikatur zu der aufgehobenen Norm des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG verwiesen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G verliehen hätte werden können. Diese sei insofern noch in Geltung, als dass nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer darauf abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlichen Interessen eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor und sei auch nicht festgestellt worden, obwohl der BF vor der Begehung der ersten Straftat bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe. 8. Gegen den Bescheid vom 06.10.2021 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der BF könne faktisch, insbesondere aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet als Kleinkind, einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Die belangte Behörde hätte die Straftaten nur exemplarisch angeführt und sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakten sowie dem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt. Er würde über keine Wohnmöglichkeit im Heimatland verfügen und kenne auch keine Familienangehörigen, sodass eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft faktisch nicht möglich sei. Zudem werde auf die höchstgerichtliche Judikatur zu der aufgehobenen Norm des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG verwiesen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können. Diese sei insofern noch in Geltung, als dass nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer darauf abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlichen Interessen eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor und sei auch nicht festgestellt worden, obwohl der BF vor der Begehung der ersten Straftat bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift I. anderen in wiederholten Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig (§ 70 Abs.1 Z.3, 1 Fall StGB) überlassen hat, und zwarrömisch eins. anderen in wiederholten Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, eins, Fall StGB) überlassen hat, und zwar A. Marihuana mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA, nämlich
GB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach der Verurteilung hat der BF in Wien A./ unbekannte Täter dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich einzuführen, indem er das Suchtgift über das „Darknet“ bei ihnen bestellte und sie anwies, dieses postalisch nach Österreich zu senden, und zwar A./ unbekannte Täter dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich einzuführen, indem er das Suchtgift über das „Darknet“ bei ihnen bestellte und sie anwies, dieses postalisch nach Österreich zu senden, und zwar I./zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.4.2017 26 Gramm brutto Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% Amphetamin aus Deutschland;römisch eins./zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.4.2017 26 Gramm brutto Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% Amphetamin aus Deutschland; II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.05.2017 insgesamt 66,1 Gramm netto Speed mit einer Reinsubstanz von zumindest 2,69 Gramm Amphetamin, 64 Gramm netto MDMA mit einer Reinsubstanz von zumindest 39,1 Gramm MDMA und 36 Stück Lysergsäurediethylamid-Trips mit zumindest 0,0001 Gramm Lysergsäure pro Stück;römisch zwei./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.05.2017 insgesamt 66,1 Gramm netto Speed mit einer Reinsubstanz von zumindest 2,69 Gramm Amphetamin, 64 Gramm netto MDMA mit einer Reinsubstanz von zumindest 39,1 Gramm MDMA und 36 Stück Lysergsäurediethylamid-Trips mit zumindest 0,0001 Gramm Lysergsäure pro Stück; B./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 02.05.2017 vorschriftswidrig das zu Punkt A/II./ genannte Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde; C./ sei zumindest Anfang 2017 bis zum 02.05.2017 vorschriftwidrig nicht mehr feststellbares Suchtgift in einer nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge an nicht mehr feststellbare Abnehmer in wiederholten Angriffen durch Verkauf überlassen;C./ sei zumindest Anfang 2017 bis zum 02.05.2017 vorschriftwidrig nicht mehr feststellbares Suchtgift in einer nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigenden Menge an nicht mehr feststellbare Abnehmer in wiederholten Angriffen durch Verkauf überlassen; D./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in 2 Angriffen unbekannte Täter dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung
NPSG bezeichnete Neue Psychoaktive Substanz, nämlich 5,5 Gramm brutto Ketamin und 25,7 Gramm netto Ketamin, aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen, damit sie vom BF und seinen Abnehmern zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird. D./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in 2 Angriffen unbekannte Täter dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung
Paragraph 3, NPSG bezeichnete Neue Psychoaktive Substanz, nämlich 5,5 Gramm brutto Ketamin und 25,7 Gramm netto Ketamin, aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen, damit sie vom BF und seinen Abnehmern zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird. E./ Zusätzlich hat er vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich 3,4 Gramm netto Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) und 5 Kapseln Hydal 2,6 mg mit insgesamt 13 mg des Wirkstoffes Hydromorphon-Hydrochlorid zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und der neuen psychoaktiven Substanzen, der teils wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, wobei die Probezeit um 5 Jahre verlängert wurde. Im Zeitraum von 03.05.2017 bis XXXX 2017 befand sich der BF in Untersuchungshaft. Diese wurde ihm zur Gänze angerechnet, wodurch er die Strafhaft nicht antreten musste.Im Zeitraum von 03.05.2017 bis römisch 40 2017 befand sich der BF in Untersuchungshaft. Diese wurde ihm zur Gänze angerechnet, wodurch er die Strafhaft nicht antreten musste. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der BF wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, Z 1, 8. Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 12, 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 3, 1. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monate davon für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monate davon für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien I./ im Zeitraum von 02.05.2017 bis 17.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz jeweils THCA und Delta-9-THC enthaltend, Chiara ALTICE überlassen hat;römisch eins./ im Zeitraum von 02.05.2017 bis 17.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz jeweils THCA und Delta-9-THC enthaltend, Chiara ALTICE überlassen hat; II./ zu Tathandlungen eines Mittäters nach dem SMG beigetragen hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten worwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarg zu beschaffen, indem er dem Mittäter erklärte wie Bestellungen im „Darknet“ und die Bezahlungen per Bitcoin funktionieren, wofür er 2 Gramm Cannabiskraut erhielt;römisch zwei./ zu Tathandlungen eines Mittäters nach dem SMG beigetragen hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten worwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarg zu beschaffen, indem er dem Mittäter erklärte wie Bestellungen im „Darknet“ und die Bezahlungen per Bitcoin funktionieren, wofür er 2 Gramm Cannabiskraut erhielt; III./ im Zeitraum von 02.05.2017 bis 21.10.2018 vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich mehr als 53 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz jeweils THCA und Delta-9-THC enthaltend sowie MDMA erworben und besessen hat;römisch drei./ im Zeitraum von 02.05.2017 bis 21.10.2018 vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich mehr als 53 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz jeweils THCA und Delta-9-THC enthaltend sowie MDMA erworben und besessen hat; IV./ ab August 2018 bis zum 17.11.2018, wenn auch nur fahrlässig, ein Faustmesser besessen hat, obwohl ihm dies
G verboten war. römisch vier./ ab August 2018 bis zum 17.11.2018, wenn auch nur fahrlässig, ein Faustmesser besessen hat, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd kein Umstand, als erschwerend die Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, gewertet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu XXXX sowie zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit zu letzterer Veruteilung auf 5 Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 sowie zu römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit zu letzterer Veruteilung auf 5 Jahre verlängert.
1 SMG wurde dem BF Strafaufschub bis zum 08.03.2021 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 2 SMG) zu unterziehen und ihm aufgetragen, Bestätigungen über Beginn binnen 1 Monat und den Verlauf alle 2 Monate vorzulegen.
Paragraph 39, Absatz eins, SMG wurde dem BF Strafaufschub bis zum 08.03.2021 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2, SMG) zu unterziehen und ihm aufgetragen, Bestätigungen über Beginn binnen 1 Monat und den Verlauf alle 2 Monate vorzulegen.
G verboten war. Demnach hat der BF hat im Jahr 2020 in römisch 40 andere gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber einer Gruppe von zumindest drei unbekannten Männern sinngemäß äußerte, ob sie Probleme haben wollen und dabei ein maschinengewehrähnliches Luftdruckgewehr aus einem Meter Entfernung auf sie richtete, sohin durch eine Geste mit dem Umbringen. Weiters hat er Waffen und zwar ein Luftdruckgewehr mit CO2 Kartusche und Magazin mit zehn Luftgewehrkugeln samt rotem Spitzaufsatz sowie Luftdruckkugeln und ein Faustmesser besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Sicherstellung der Waffen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016, XXXX , gewährte Strafnachsicht wurde widerrufen, hingegen wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, XXXX und der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeit zu letzterer Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , gewährte Strafnachsicht wurde widerrufen, hingegen wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 und der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeit zu letzterer Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Der BF befand sich von 12.07.2020 bis XXXX 2020 in Untersuchungshaft und trat am 11.08.2020 seine Strafhaft an, das errechnete Strafende ist der 11.11.2022.Der BF befand sich von 12.07.2020 bis römisch 40 2020 in Untersuchungshaft und trat am 11.08.2020 seine Strafhaft an, das errechnete Strafende ist der 11.11.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A): Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
5 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der BF ist im Säuglingsalter nach Österreich gezogen und hat seither sein gesamtes Leben hier verbracht. Seit 14.01.2000 verfügt er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft“ – ausgenommen unselbständiger Erwerb“. Aufgrund § 11 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung gelten u.a. vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligungen „Familiengemeinschaft“ – ausgenommen unselbständiger Erwerb“ als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weiter. Hinweise auf eine Rückstufung auf einen befristeten Aufenthaltstitel durch die Niederlassungsbehörde finden sich im Verwaltungsakt nicht. Der BF ist im Säuglingsalter nach Österreich gezogen und hat seither sein gesamtes Leben hier verbracht. Seit 14.01.2000 verfügt er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft“ – ausgenommen unselbständiger Erwerb“. Aufgrund Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung gelten u.a. vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligungen „Familiengemeinschaft“ – ausgenommen unselbständiger Erwerb“ als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weiter. Hinweise auf eine Rückstufung auf einen befristeten Aufenthaltstitel durch die Niederlassungsbehörde finden sich im Verwaltungsakt nicht. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20).Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20). Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber Fremden, denen entweder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätten werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG lag vor, oder die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber Fremden, denen entweder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätten werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG lag vor, oder die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht vor. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der BF einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058; E 10.04.2014, 2013/22/0370). Die seiner ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten hat der BF ab Mitte März 2016 und damit zu einer Zeit begangen, als er bereits über 20 Jahre seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Auch lagen (und liegen) in seinem Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht vor. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der BF einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Unabhängig davon wäre der ehemalige § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG auf den BF anzuwenden gewesen und hätte er sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen können, da festgestellt werden konnte, dass er bereits im Alter von drei Monaten in das Bundesgebiet gereist ist und bisher sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, somit von klein auf hier aufgewachsen langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, zumal er nach wie vor einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. ein Daueraufenthaltsrecht innehat. Er hat hier die Pflichtschule absolviert und anschließend eine Lehre erfolgreich abgeschlossen und war immer wieder, wenn auch mit Unterbrechungen, berufstätig. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage. Im Bundesland leben seine Adoptiveltern sowie die Schwester der Adoptivmutter und er führt hier eine Lebensgemeinschaft, wonach er jedenfalls über familiäre, soziale und private Anknüpfungspunkte verfügt. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Demgegenüber hat er nur wenig intensiv ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat.Unabhängig davon wäre der ehemalige Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG auf den BF anzuwenden gewesen und hätte er sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen können, da festgestellt werden konnte, dass er bereits im Alter von drei Monaten in das Bundesgebiet gereist ist und bisher sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, somit von klein auf hier aufgewachsen langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, zumal er nach wie vor einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. ein Daueraufenthaltsrecht innehat. Er hat hier die Pflichtschule absolviert und anschließend eine Lehre erfolgreich abgeschlossen und war immer wieder, wenn auch mit Unterbrechungen, berufstätig. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage. Im Bundesland leben seine Adoptiveltern sowie die Schwester der Adoptivmutter und er führt hier eine Lebensgemeinschaft, wonach er jedenfalls über familiäre, soziale und private Anknüpfungspunkte verfügt. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Demgegenüber hat er nur wenig intensiv ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat. Im zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen. Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zu Grunde liegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Im zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen. Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zu Grunde liegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Diese Umstände sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes beim BF knapp gerade noch nicht erfüllt: Der BF wurde innerhalb von vier Jahren vier Mal wegen Suchtmitteldelikten, Verstößen gegen das Waffengesetz sowie gefährlicher Drohung rechtskräftig verurteilt. Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass es keineswegs das Ziel des Verwaltungsgerichts ist, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen. Insbesondere die Verurteilung wegen Suchtgifthandels sowie der gefährlichen Drohung wiegen zweifelsfrei äußerst schwer. Im Hinblick auf die seitens des BF verübten Straftaten ist insbesondere herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Die Tatbegehungen des BF sind von e
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.