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{'item': 'W163 2245732-1'}

Obsah (23)§ 53§ 55Art. 133§ 120§ 76§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 1§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 31Art. 20Art. 11Art. 12§ 28§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW163 2245732-1 Spruch, W163 2245732-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 behoben. III.

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.römisch drei.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Am 22.10.2017 erfolgte gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem serbischen Staatsangehörigen, eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien

§ 120Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da sich der BF von 01.11.2016 bis 22.10.2017 im Bundesgebiet aufhielt und die Aufenthaltsdauer für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt erheblich überschritten hatte.1. Am 22.10.2017 erfolgte gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem serbischen Staatsangehörigen, eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien

Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da sich der BF von 01.11.2016 bis 22.10.2017 im Bundesgebiet aufhielt und die Aufenthaltsdauer für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt erheblich überschritten hatte.

  1. Am 28.11.2017 wurde der BF zu diesem Sachverhalt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen aber von einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden, da der BF „ausreisewillig“ sei.
  2. Am 04.12.2017 bestätigte die GREKO Wien Schwechat, dass der BF am 04.12.2017 aus Österreich ausgereist ist (siehe AS 33).
  3. Am 12.08.2021 erfolgte gegen den BF eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien

§ 120Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da sich der BF von 01.04.2021 bis 12.08.2021 im Bundesgebiet aufhielt und die Aufenthaltsdauer für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten hatte.4. Am 12.08.2021 erfolgte gegen den BF eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien

Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da sich der BF von 01.04.2021 bis 12.08.2021 im Bundesgebiet aufhielt und die Aufenthaltsdauer für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten hatte.

  1. Der BF wurde vor dem BFA am 12.08.2021 niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Schubhaft über ihn zu verhängen.
  2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.08.2021 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.08.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 7. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.08.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.7.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.08.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.

  1. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses am 13.08.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses am 13.08.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.08.2021 vom BFA vorgelegt.
  4. Am 27.08.2021 wurde der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 12.08.2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (schriftlich ausgefertigt am 09.11.2021) stattgegeben und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  5. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 31.08.2021 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 31.08.2021 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 12. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2021 und am 12.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 15.09.2021 nahm der BF im Beisein seines rechtlichen Vertreters an der Verhandlung teil, am 12.01.2022 nahm nur der bevollmächtigte Vertreter an der Verhandlung teil. 13. Mit Eingabe vom 27.01.2022 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person der beschwerdeführenden Partei 1. Der BF führt seit etwa 11 Jahren den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Serbien). Der BF führte zuvor den Namen XXXX . Dem BF wurde zuletzt am 08.03.2021 eine serbischer Reisepass unter dem Namen XXXX ausgestellt.1. Der BF führt seit etwa 11 Jahren den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Serbien). Der BF führte zuvor den Namen römisch 40 . Dem BF wurde zuletzt am 08.03.2021 eine serbischer Reisepass unter dem Namen römisch 40 ausgestellt. 2. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. 3. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die Schule bis zu 7. Klasse besucht. Als der BF etwa 12 oder 13 Jahre alt war, zog der Vater des BF nach Österreich und der BF erhielt eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger. Im Bundesgebiet hat der BF den Polytechnischen Lehrgang besucht und abgeschlossen. 4. Unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , war der BF in den Jahren 2000 bis 2007 melderechtlich mit Nebenwohnsitzen und Hauptwohnsitzen regisitriert.4. Unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , war der BF in den Jahren 2000 bis 2007 melderechtlich mit Nebenwohnsitzen und Hauptwohnsitzen regisitriert. 5. Unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , war der BF in den Jahren 2010 bis 2011 und vom 13.06.2019 bis 27.08.2021 melderechtlich registriert.5. Unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , war der BF in den Jahren 2010 bis 2011 und vom 13.06.2019 bis 27.08.2021 melderechtlich registriert. 6. Von 2011 bis 2019 lebte der BF in Serbien bei seiner Großmutter in der Ortschaft XXXX . 6. Von 2011 bis 2019 lebte der BF in Serbien bei seiner Großmutter in der Ortschaft römisch 40 . 7. Der BF ist zuletzt im März 2021 von Serbien kommend ins Bundesgebiet eingereist und war im Besitz eines am 08.03.2021 ausgestellten serbischen Reisepasses. Der BF hat am 05.04.2021 seinen Reisepass verloren. Er verblieb bis 01.10.2021 im Bundesgebiet und hat sich nicht um die Ausstellung eines neuen Reisepasses oder eines Notpasses bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde bemüht. Die eigeninitiative Rückkehr mit seinem gültigen serbischen Personalausweis war dem BF nicht möglich. Der BF ist am 01.10.2021 unterstützt durch die BBU wegen einer Erkrankung der Großmutter nach Serbien zurückgekehrt. Seit 01.10.2021 befindet sich der BF in Serbien bei seiner Großmutter. 8. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt seit 2011 in Serbien und hielt sich ab 2019 wiederholt im Rahmen der erlaubten sichtvermerksfreien Einreise im Bundesgebiet auf. Der BF ist im Bundesgebiet beruflich nicht etabliert. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen. Ein Sprachzertifikat hat der BF nicht erworben. Im Polytechnischen Lehrgang wurde der BF sprachlich nicht beurteilt. 9. Der BF ist nicht verheiratet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF vermeint, der Vater eines Kindes in Serbien zu sein. Seine Vaterschaft ist nicht anerkannt. 10. Der BF hat Familienangehörige im Bundesgebiet. Zwei Schwestern und der Vater des BF leben im Bundesgebiet. Der BF ist weder in Serbien noch in Österreich erwerbstätig. Der Vater unterstützt den BF sowohl in Serbien als auch während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet. In Serbien lebt der BF bei seiner Großmutter und wird von ihr und seinem Vater finanziell unterstützt. Der Vater des BF unterstützt diesen nach Möglichkeit mit monatlich 200 ,-- bis 500,-- Euro. 11. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet pflegt der BF engen Kontakt mit seinen Schwestern und seinem Vater und geht regelmäßig schwimmen. 12. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 13. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. 14. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 6 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG zu den Verfahren W112 2245664-1 und W163 2245732-
  3. II.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  6. Die Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit stützen sich auf die Angaben des BF in den Verfahren vor dem BVwG und den der Landespolizeidirektion am 12.08.22021 vorgelegten serbischen Personalausweis.
  7. Die Feststellungen zur Identität römisch 40 und zur Staatsangehörigkeit stützen sich auf die Angaben des BF in den Verfahren vor dem BVwG und den der Landespolizeidirektion am 12.08.22021 vorgelegten serbischen Personalausweis.
  8. Die Feststellungen zur vormaligen Identität ( XXXX ) stützten sich auf die Angaben des BF vor dem BVwG sowie auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
  9. Die Feststellungen zur vormaligen Identität ( römisch 40 ) stützten sich auf die Angaben des BF vor dem BVwG sowie auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
  10. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF.
  11. Die Feststellungen zum Aufwachsen und Schulbesuch in Serbien sowie zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
  12. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Serbien und im Bundesgebiet sowie zu seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
  13. Die Feststellung, dass der BF im März 2021 ins Bundesgebiet mit seinem serbischen Reisepass eingereist ist und sich bis 01.10.2021 im Bundesgebiet aufgehalten hat stützt sich auf die Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2021 und am 12.01.
  14. Die Feststellung, dass er seinen Reisepass am 05.04.2021 verloren hat, stützt sich auf die Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Schubhaft) am 27.08.
  15. Die Feststellung, dass sich der BF nicht um die Ausstellung eines Reisepasses/Notpasses bei seiner Vertretungsbehörde bemüht hat, stützt sich auf folgenden Erwägungen: Dem BF hatte seit Verlust seines Reisepasses am 05.04.2021 die Möglichkeit, bei seiner Vertretungsbehörde einen Reisepass/Notpass zu beantragen, um die Voraussetzungen für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zu erfüllen und spätestens nach Ablauf von 90 Tagen aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF hat in den Beschwerdeverhandlungen behauptet bei der serbischen Botschaft angerufen und auch vorgesprochen zu haben, ohne dies zu konkretisieren oder zu belegen. Gründe, warum die serbische Botschaft ihm kein Reisedokument ausgestellt habe, hat der BF nicht dargelegt und es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die serbischen Vertretungsbehörden in Wien keine Reisepässe/Notpässe ausstellen würden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen wäre, ein Reisedokument zu erwirken, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die serbische Vertretungsbehörde ihre Tätigkeit von April bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2021 eingestellt hätte. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass es im Einflussbereich des BF lag, kein entsprechendes Dokument erhalten zu haben. Die Feststellung, dass eine Einzelrückführung durch das BFA mit einem gültigen serbischen Personalausweis möglich ist, dem BF aber die eigeninitiative Ausreise aus dem Bundesgebiet mit seinem serbischen Personalausweis nicht möglich war, stützt sich auf eine Auskunft des für die Rückkehrvorbereitung zuständigen Referates des BFA (AV vom 16.09.2021) die Angaben des rechtlichen Vertreters in der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2021, zweier eingeholter Auskünft der Rückkehrberatung der BBU (OZ 8 und OZ 9) sowie auf eine Auskunft der Landespolizeidirektion Kärnten (OZ 13).
  16. Die Feststellung zur Ausreise des BF am 01.10.2021 und zum derzeitigen Aufenthalt in Serbien stützen sich auf die Angaben des bevollmächtigten Vertreters in der Beschwerdeverhandlung am 12.01.
  17. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat Serbien stützen sich auf die Angaben des BF in den Beschwerdeverhandlungen.
  18. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen stützt sich auf den Eindruck in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.09.
  19. Die Feststellung zur nicht abgelegten Deutschprüfung stützt sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.09.
  20. Die Feststellung, dass der BF weder in Serbien noch in Österreich erwebstätig ist und von seinem Vater in Österreich und seiner Großmutter in Serbien finanziell unterstützt wird, stützt sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
  21. Die Feststellung, dass der BF beruflich nicht integriert ist, stützt sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie auf einen Auszug aus dem AJ-WEB, demzufolge der BF im Jahr 2016 für 1 Woche als Arbeiter gemeldet war.
  22. Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Die belangte Behörde hat dem BF in der Einvernahme am 12.08.2021 vorgehalten, er wäre im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden, ohne dies näher zu präzisieren. Der BF hat in den Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG auf konkrete Fragen angegeben, im Jahr 2006/2007 als Beitragstäter unter der Identität XXXX , im Zusammenhang wegen Diebstahls oder Raubs eine Strafhaft verbüßt zu haben. Diese Angaben finden in den Eintragungen des Zentralen Melderegisters eine Übereinstimmung, zumal sich unter dieser Identität eine Nebenwohnsitzmeldung von 16.10.2006- 16.05.2007 an der Adresse der JA Wien Josefstadt und von 16.05.2007 bis 12.10.2007 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse der JA Krems Haftanstalt ergibt. Die belangte Behörde weist in der Begründung des angefochtenen Bescheids darauf hin, dass zum BF ein Eintrag im Strafregister bestehe, demzufolge er vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. XXXX vom 07.10.2020, (rk 07.10.2020) wegen §§ 146, 147

(2)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. In der Beschwerde weist der BF darauf hin, dass er strafrechtlich unbescholten sei und eine Personenverwechslung vorliege. Eine Einsichtnahme in das dem BVwG von Amts wegen zugänglichen Strafregister ergab, dass zu der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung weder der Geburtstag, noch der Geburtsort und auch der für die Identitätsfeststellung im Strafverfahren relevante Name des Vaters des BF mit dem Eintrag im Strafregister übereinstimmen. Da zu den angeführten Identitäten keine Einträge im Strafregister vorliegen, war die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF festzustellen. 12. Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Die belangte Behörde hat dem BF in der Einvernahme am 12.08.2021 vorgehalten, er wäre im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden, ohne dies näher zu präzisieren. Der BF hat in den Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG auf konkrete Fragen angegeben, im Jahr 2006 aus 2007, als Beitragstäter unter der Identität römisch 40 , im Zusammenhang wegen Diebstahls oder Raubs eine Strafhaft verbüßt zu haben. Diese Angaben finden in den Eintragungen des Zentralen Melderegisters eine Übereinstimmung, zumal sich unter dieser Identität eine Nebenwohnsitzmeldung von 16.10.2006- 16.05.2007 an der Adresse der JA Wien Josefstadt und von 16.05.2007 bis 12.10.2007 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse der JA Krems Haftanstalt ergibt. Die belangte Behörde weist in der Begründung des angefochtenen Bescheids darauf hin, dass zum BF ein Eintrag im Strafregister bestehe, demzufolge er vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. römisch 40 vom 07.10.2020, (rk 07.10.2020) wegen Paragraphen 146, 147,
(2)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. In der Beschwerde weist der BF darauf hin, dass er strafrechtlich unbescholten sei und eine Personenverwechslung vorliege. Eine Einsichtnahme in das dem BVwG von Amts wegen zugänglichen Strafregister ergab, dass zu der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung weder der Geburtstag, noch der Geburtsort und auch der für die Identitätsfeststellung im Strafverfahren relevante Name des Vaters des BF mit dem Eintrag im Strafregister übereinstimmen. Da zu den angeführten Identitäten keine Einträge im Strafregister vorliegen, war die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF festzustellen.
  1. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF vor der Behörde und in den Beschwerdeverhandlungen. II.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Der BF hat ein ihm drohende Gefährdung auch nicht behauptet und ist trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus eigenem nach Serbien zurückgekehrt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
  4. Zu den Spruchpunkten II. bis III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung):römisch drei.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung): 1.
  6. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Der BF befand sich seit 2021 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. 1.1. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Der BF befand sich seit 2021 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannte Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS (Schengener Informationssystem) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannte Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS (Schengener Informationssystem) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. 1.

  1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Da sich der BF mehr als drei Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhielt (Einreise laut eigenen Angaben im März 2021, Ausreise am 01.10.22021, erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich als unrechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung war daher auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen.Die Rückkehrentscheidung war daher auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. 1.
  3. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF seinen Lebensmittelpunkt seit 2011 in Serbien und hält sich ab 2019 auch nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).1.
  4. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF seinen Lebensmittelpunkt seit 2011 in Serbien und hält sich ab 2019 auch nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 1.
  5. Der BF verfügt im Bundesgebiet über Familienangehörige. Sein Vater und seine beiden Schwestern leben im Bundesgebiet der BF hat pflegt regelmäßigen Kontakt. Sein Vater unterstützt den BF nach seinen Möglichkeiten während der Aufenthalte im Bundesgebiet und auch in seinem Herkunftsstaat. Eine über die "familiäre" Beziehung unter Erwachsenen hinausgehende engere Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die die von der Judikatur geforderte besondere Intensität aufweist, wurde nicht behauptet, weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung. Daher bedeutet ein Eingriff in diese Beziehung, keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Der BF hat in den Beschwerdeverhandlungen am 15.09.2021 und am 12.01.2022 auch keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich dargelegt und ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.1.
  6. Der BF verfügt im Bundesgebiet über Familienangehörige. Sein Vater und seine beiden Schwestern leben im Bundesgebiet der BF hat pflegt regelmäßigen Kontakt. Sein Vater unterstützt den BF nach seinen Möglichkeiten während der Aufenthalte im Bundesgebiet und auch in seinem Herkunftsstaat. Eine über die "familiäre" Beziehung unter Erwachsenen hinausgehende engere Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die die von der Judikatur geforderte besondere Intensität aufweist, wurde nicht behauptet, weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung. Daher bedeutet ein Eingriff in diese Beziehung, keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Der BF hat in den Beschwerdeverhandlungen am 15.09.2021 und am 12.01.2022 auch keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich dargelegt und ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). 1.5 Der BF verfügt über keine gesellschaftliche Integration und ist nicht legal erwerbstätig. Er hat die überwiegende Dauer seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF am 01.10.2022 zu seiner Großmutter in der Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dort noch aufhält. Der BF beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Der Umstand, dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt als strafrechtlich unbescholten gilt, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis III. des angefochtenen Bescheides

§§ 46

und 52 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 46 und 52 FPG als unbegründet abzuweisen. III.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):römisch drei.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Ziffer 6, insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 16.11.2012, 2012/21/0080). Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) „Schwere des Fehlverhaltens“ des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des „Gesamtverhaltens“ des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, nicht ersichtlich sind. So ist die belangte Behörde fälschlich von einer strafrechtlichen Verurteilung des BF ausgegangen und hat außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich als strafrechtlich unbescholten gilt und über finanzielle Mittel (durch seinen Vater) verfügt. Konkrete Umstände, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde zeigte die belangte Behörde jedoch nicht auf. Vom BF geht keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Wie bereits festgehalten, stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Vw

GVG ersatzlos aufzuheben. Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. III.

  1. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Hingegen besteht

§ 55Abs.

1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkten VI. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2021

§ 18Abs 5 BFA-VG zuerkannt und der entsprechende Spruchpunkt behoben.

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann - im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung - im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkten römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2021

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt und der entsprechende Spruchpunkt behoben. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann - im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung - im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurde oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden beträgt diese Frist 14 Tage. Zu Spruchteil B) III.4. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2245732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.