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{'item': 'W163 2252557-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 120§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW163 2252557-1 Spruch, W163 2252557-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Am 07.01.2022 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, eine gefälschte slowenische ID- Card beim Magistratischen Bezirksamt
  4. Bezirk vorlegt und wurde am selben Tag von der Landespolizeidirektion Wien als Beschuldigter wegen Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden vernommen, weil er am 31.12.2021 einen Wohnsitz in Wien unter Verwendung dieser gefälschten slowenischen ID-Karte angemeldet hatte. Zudem wurde gegen den BF

§ 120Abs 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 FPG Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erstattet.

  1. Am 07.01.2022 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, eine gefälschte slowenische ID- Card beim Magistratischen Bezirksamt
  2. Bezirk vorlegt und wurde am selben Tag von der Landespolizeidirektion Wien als Beschuldigter wegen Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden vernommen, weil er am 31.12.2021 einen Wohnsitz in Wien unter Verwendung dieser gefälschten slowenischen ID-Karte angemeldet hatte. Zudem wurde gegen den BF

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erstattet.

  1. Am 08.01.20122 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.01.2022 wurde über den BF

§ 76Abs 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.01.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Am 13.01.2022 wurde der BF außer Landes gebracht. 6. Am 18.01.2022 wurde das BFA von der österreichischen Botschaft Belgrad darüber informiert, dass der BF am 17.01.2022 in der Botschaft erschienen ist. 7. Über die Spruchpunkte I. bis V. des am 09.02.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides gab der BF wirksam einen Rechtsmittelverzicht ab, welcher am 12.01.2022 beim BFA einlangte.7. Über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des am 09.02.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides gab der BF wirksam einen Rechtsmittelverzicht ab, welcher am 12.01.2022 beim BFA einlangte. 8. Gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 04.02.2022 beim BFA einlangte.8. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 04.02.2022 beim BFA einlangte. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Nordmazedonien. Der BF hat sich im Bundesgebiet auch als XXXX und als Staatsangehöriger der Republik Slowenien ausgegeben.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Nordmazedonien. Der BF hat sich im Bundesgebiet auch als römisch 40 und als Staatsangehöriger der Republik Slowenien ausgegeben. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. 2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt spätestens am 31.12.2021 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Außerlandesbringung am 13.01.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel. Abgesehen von der Meldung im Polizeianhaltezentrum verfügte der BF nie über eine aufrechte Meldung unter seiner wahren Identität. Unter der Aliasidentität war der BF ab 31.12.2021 gemeldet. Der BF reiste in das Bundesgebiet ein, um einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat ein Bewerbungsgespräch absolviert. Der BF verfügte über bloß geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der BF erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen wird um in Zukunft Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen. Im Bundesgebiet leben Cousinen seiner Mutter. Darüber hinaus verfügt der BF über keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde am 13.01.2022 außer Landes gebracht und hat sich am 17.01.2022 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gemeldet.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 6 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich daraus, dass die Einvernahme am 09.01.2022 in Serbisch durchgeführt wurde und es dabei zu keinen Verständigungsproblemen gekommen ist. Die Feststellung zu den Aliasdaten stützt sich auf eine gefälschte slowenische ID-Card, die der BF beim Magistratischen Bezirksamt
  6. Bezirk vorlegte.
  7. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie dem mangelnden Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit einem ZMR und einem IZR Auszug. Dass der BF zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er seine Arbeit in Serbien gekündigt habe, um in Österreich zu arbeiten. Er gab an, dass er bei einem Einstellungsgespräch angegeben habe, dass er slowenischer Staatsangehöriger sei. Dieses Verhalten des BF indiziert, dass der BF in das Bundesgebiet einreiste, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Dass der BF bloß über geringe Barmittel verfügt, gründet unter anderem darauf, dass keine Barmittel hervorgekommen sind. Darüber hinaus hat er angegeben, von seiner Tante 100 Euro auf seine Bankomatkarte überwiesen bekommen zu haben und nicht genau sagen könne, über wie viel von den 100 Euro er noch verfüge. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der BF über „Erspartes“ verfüge, ohne dies zu konkretisieren oder zu belegen. Allerdings verweist der Umstand, dass der BF versucht hat, illegal erwerbstätig zu sein, darauf, dass er nicht über ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt verfügt. Da der BF nicht über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, war festzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Möglichkeit hat, legal ein Einkommen zu erzielen. Der BF hat angegeben, ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um zu Arbeiten und er hatte bereits ein Bewerbungsgespräch geführt. Der BF konnte sein Vorhaben letztlich nicht umsetzen, weil die Behörden wegen eines von ihm vorgelegten gefälschten Identitätsdokuments einschritten und ihn in weiterer Folge anhielten. Aufgrund des gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass er erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen wird, um Einkünfte aus illegaler Erwerbstätigkeit zu erzielen, weshalb ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Dass der BF abgesehen von entfernten Verwandten (Cousinen der Mutter) über keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF. Der BF hat etwa zwei Wochen bei seiner Cousine gewohnt, und sich unter der Aliasidentität und Vorlage eines gefälschten Dokuments angemeldet. Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Cousinen ist nicht hervorgekommen. Dass der BF über maßgebliche substanzielle soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht hervorgekommen. Der BF hat dies darüber hinaus auch ausdrücklich verneint. Deutschkenntnisse des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der BF diese auch verneint, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass im Laufe des Verfahrens weder substantielle sprachliche noch berufliche oder gesellschaftliche Integrationsleistungen hervorgekommen sind, ergibt sich aus den dargelegten Umständen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen rund um die gegen den BF ergangene Strafverfügung ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der Außerlandesbringung und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt sich die erfolgreiche Abschiebung des BF. II.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  10. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken.1.
  11. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken. 1.
  12. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 1.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. 1.
  2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG, da der BF über keine Unterhaltsmittel verfüge und aufgrund der fehlenden aufenthaltsrechtlichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF wolle eine Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht ausüben darf, ausüben.1.
  3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da der BF über keine Unterhaltsmittel verfüge und aufgrund der fehlenden aufenthaltsrechtlichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF wolle eine Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht ausüben darf, ausüben. Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat und ergibt sich im Fall des BF zudem, dass er aus eigenem vorgebracht hat, dass er einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen wollte und, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, dabei wusste, dass ihm dies auf legalem Wege nicht möglich ist. Daher ist davon auszugehen, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgehen wollte, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von vier Jahren als überschießend: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben, zumal sich – abgesehen von Cousinen – keine Familienmitglieder oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt den Angaben des BF zufolge in Serbien und er hat sich den überwiegenden Teil seines Lebens bisher in Serbien aufgehalten. Der BF hat ausgeprägte Bindungen nach Serbien, zumal der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbrachte. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten – wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten – ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprache seines Herkunftsstaates. Der BF ist in die serbische Gesellschaft integriert, und ist er seit seiner Außerlandesbringung nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt. Festzuhalten ist, dass die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers kurz vor der Realisierung stand, zumal dieser selbst einräumte, dass er ins Bundesgebiet eingereist sei, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich mit einem totalgefälschten slowenischen Identitätsdokument zu legitimieren versuchte. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des BF – kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt, sondern Mittellosigkeit – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte. Bei der Gesamtbetrachtung ist positiv zu bewerten, dass der BF während des Verfahrens durchgängig kooperativ gewesen ist, ausdrücklich angegeben hat, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, ein Bewerbungsgespräch geführt hat und einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis verwendete. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt (noch) strafrechtlich unbescholten ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keine privaten Interessen im Bundesgebiet und wollte offensichtlich der illegalen Beschäftigung nachgehen, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als völlig ausreichend. Nach drei Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch die Kooperation des BF mit ins Kalkül zu ziehen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG

§ 9Abs.

5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG

Paragraph 9, Absatz 5, FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Das von BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) III.
  11. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.
  12. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2252557.1.00

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