Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW173 2250522-1 SpruchW173 2250522-1/10E, W173 2250522-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
BEinstG.Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
BEinstG. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer) stellte am 30.08.2021 einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Er legte medizinische Unterlagen vor, wonach er an der Krankheit Morbus Crohn leide und bereits mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich gebracht habe. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 21.09.2021 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Nachfolgendes aus:Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer) stellte am 30.08.2021 einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Er legte medizinische Unterlagen vor, wonach er an der Krankheit Morbus Crohn leide und bereits mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich gebracht habe. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 21.09.2021 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Nachfolgendes aus: „……………………….. Anamnese: Morbus Crohn (ED 6/2013), Zustand nach Colonpolyp, Zustand nach COVID 19 mit Pneumonie 10/2020, Zustand nach Pannikulitits mesentericaMorbus Crohn (ED 6 aus 2013,), Zustand nach Colonpolyp, Zustand nach COVID 19 mit Pneumonie 10 aus 2020,, Zustand nach Pannikulitits mesenterica Derzeitige Beschwerden: Bei raschen wegen noch Kurzatmigkeit- im Sinne mit erforderlichem wiederholtem tief durchatmen. Geruchs- und Geschmackssinn unauffällig. Schleimige Stühle manchmal mit Blutbeimengung- zuletzt seit 2018 Verschlechterung der Problematik. Durch Cortisonkur aber immer wieder gut beherrschbar. Derzeit meist morgens Stuhlfrequenz von etwa 5 x, dann erst wieder am Abend ähnliche Problematik. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikationsliste Dr. XXXX vom 14.9.2021:Medikationsliste Dr. römisch 40 vom 14.9.2021: Imurek 50 mg 1x1, Pentasa 1g 1x tgl., Salofalk 100mg Supp 1x tgl, Salofalk 2g Klysma 1 x tgl, Prednisolon 25 mg als Akutmedikament bei Verschlechterung Sozialanamnese: Herr XXXX ist verheiratet, kinderlos, Angestellter im XXXX Herr römisch 40 ist verheiratet, kinderlos, Angestellter im römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Abschlussbericht, XXXX , vom 28.6.2013- ED eines Morbus CrohnÄrztlicher Abschlussbericht, römisch 40 , vom 28.6.2013- ED eines Morbus Crohn E- Bericht Klinik XXXX ,
- Med. Abteilung:E- Bericht Klinik römisch 40 ,
- Med. Abteilung: Aufnahmegrund: Zutransferierung von der XXXX wegen COVID-1 9Zutransferierung von der römisch 40 wegen COVID-1 9 Diagnosen bei Entlassung: COVID-1 9 mit Pneumonie Morbus Crohn (rezenter Schub 9/2020)Morbus Crohn (rezenter Schub 9 aus 2020,) E- Bericht XXXX , vom 29.9.2020:E- Bericht römisch 40 , vom 29.9.2020: Diagnosen bei Entlassung: Ausgedehnte Proctosigmoiditis bei bekannter CED (Morbus Crohn) Humira-Unverträglichkeit (Pankreatitis) Durchgeführte Maßnahmen: Radiologische Abklärung, laborchemische Diagnostik, Endoskopie, Beginn mit Imurek, Cortisonserie intravenös Empfohlene Medikation: Prednisolon 50 mg für 1 Woche, danach für eine weitere Woche Prednisolon 25 mg 1 x 1, danach für die nächste Woche 1 x 12.5 mg Prednisolon und im Anschluss noch eine Woche 1x5 mg Prednisolon per os Salofalk Klysmen 1 x täglich abends Imurek 3-0-0 Mutaflor 2x1 Weitere empfohlene Maßnahmen: Kontrolle in der Ordination Dr. XXXX vereinbartKontrolle in der Ordination Dr. römisch 40 vereinbart Zusammenfassung des Aufenthalts: Die akute Aufnahme erfolgte nach Zuweisung aus der Ordination Dr. XXXX , wo der Patient mit wieder aufgetretener heftiger Unterbauch-Symptomatik vorstellig geworden ist. Zuletzt wurde eine Humira-Gabe versucht, diese wurde jedoch nicht vertragen, es kam als Nebenwirkung zu einer abortiven Pankreatitis. Nach endoskopischer Sicherung des akuten Schubes begannen wir mit Imurek und verabreichten wiederum eine parenterale Cortison- Serie. Insgesamt kam es zu einer sukzessiven Besserung der abdominellen Symptomatik. Die Entlassung erfolgte in gutem AZ.Die akute Aufnahme erfolgte nach Zuweisung aus der Ordination Dr. römisch 40 , wo der Patient mit wieder aufgetretener heftiger Unterbauch-Symptomatik vorstellig geworden ist. Zuletzt wurde eine Humira-Gabe versucht, diese wurde jedoch nicht vertragen, es kam als Nebenwirkung zu einer abortiven Pankreatitis. Nach endoskopischer Sicherung des akuten Schubes begannen wir mit Imurek und verabreichten wiederum eine parenterale Cortison- Serie. Insgesamt kam es zu einer sukzessiven Besserung der abdominellen Symptomatik. Die Entlassung erfolgte in gutem AZ. Coloskopie: Ausgeprägte entzündliche Veränderungen beginnend vom Anus bis ca. 35-40 cm ab Ano. Das restliche Colon bis inklusive terminales lleum frei (Histologie noch ausständig). Chirurgisches Konsil: Seit Jahren Morbus Crohn bekannt, Blutbeimengungen im Stuhl, Coloskopie bis ins terminale lleum. Klinisch Abdomen unauffällig. Nach Erhalt der Histologie Entscheidung über weitere Therapie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Großer normgewichtiger Patient in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination Ernährungszustand: normal Größe: 180,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 135780 Klinischer Status - Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor klinisch unauffällig, Pulmo: normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Normalschrittig, sicher und frei Status Psychicus: Unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Crohn (ED 2013) Unterer Rahmensatz, Proctosigmoiditis, guter Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.05 30 2 g.z. 06.07.01 Zustand nach COVID19 Pneumonie 10/2020 Unterer Rahmensatz, ohne Restdefizit oder maßgebliche Alltagseinschränkungen 06.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht bei geringer funktioneller Relevanz nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:.….. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:….. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Jarömisch zehn Ja ……………………………………..“
- Das eingeholte Gutachten vom 21.09.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 04.10.2021 vor, das eingeholte Gutachten werde seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Er leide schon seit mehreren Jahren mit einem zunehmend schwereren Verlauf an dieser Krankheit, wodurch auch die Ausübung seines Berufes als Angestellter im XXXX nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Aufgrund der Verschlechterung der Krankheit und den damit verbundenen erheblichen Schmerzen habe er in den letzten drei Jahren vermehrte Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte hinter sich, in welchen erfolglos versucht worden sei, die zunehmenden Beschwerden zu lindern. Die Symptome seien auch nicht, wie im Gutachten vom 21.09.2021 ausgeführt „gut beherrschbar“, da es vermehrt zu Schmerzsymptomatik sowie Stuhlgängen mit Blutbeimengung komme. Die gegenständliche Beurteilung seines Leidens mit 30% sei im untersten Rahmen der Bewertungsmöglichkeiten angesiedelt. Da er schon seit mehreren Jahren mit einem zunehmend schweren Verlauf an dieser Krankheit leide, sei es keinesfalls nachvollziehbar und gerechtfertigt die entsprechende Bewertung im unteren Rahmensatz vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden und der damit verbundenen Einschränkungen in diesem Stadium der Krankheit sei eine Bewertung von zumindest 50% des Grades der Behinderung als gerechtfertigt anzusehen, wodurch auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt seien. Es sei daher eine ergänzende Erörterung der Sachverständigen Frau Dr.in XXXX erforderlich.
- Das eingeholte Gutachten vom 21.09.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 04.10.2021 vor, das eingeholte Gutachten werde seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Er leide schon seit mehreren Jahren mit einem zunehmend schwereren Verlauf an dieser Krankheit, wodurch auch die Ausübung seines Berufes als Angestellter im römisch 40 nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Aufgrund der Verschlechterung der Krankheit und den damit verbundenen erheblichen Schmerzen habe er in den letzten drei Jahren vermehrte Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte hinter sich, in welchen erfolglos versucht worden sei, die zunehmenden Beschwerden zu lindern. Die Symptome seien auch nicht, wie im Gutachten vom 21.09.2021 ausgeführt „gut beherrschbar“, da es vermehrt zu Schmerzsymptomatik sowie Stuhlgängen mit Blutbeimengung komme. Die gegenständliche Beurteilung seines Leidens mit 30% sei im untersten Rahmen der Bewertungsmöglichkeiten angesiedelt. Da er schon seit mehreren Jahren mit einem zunehmend schweren Verlauf an dieser Krankheit leide, sei es keinesfalls nachvollziehbar und gerechtfertigt die entsprechende Bewertung im unteren Rahmensatz vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden und der damit verbundenen Einschränkungen in diesem Stadium der Krankheit sei eine Bewertung von zumindest 50% des Grades der Behinderung als gerechtfertigt anzusehen, wodurch auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt seien. Es sei daher eine ergänzende Erörterung der Sachverständigen Frau Dr.in römisch 40 erforderlich.
- Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein. In dieser führte sie am 25.11.2021 ergänzend aus: „Es besteht zwar ein chronisches Darmleiden, dessen Schweregrad jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, welches zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes noch des sehr guten Ernährungszustandes führt, sodass das Leiden mit entsprechendem GdB bewertet wurde. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde oder Behandlungsberichte nicht dokumentiert.“
- Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ein. In dieser führte sie am 25.11.2021 ergänzend aus: „Es besteht zwar ein chronisches Darmleiden, dessen Schweregrad jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, welches zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes noch des sehr guten Ernährungszustandes führt, sodass das Leiden mit entsprechendem GdB bewertet wurde. Eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, welche den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig erschwert durch diesbezügliche aktuelle Untersuchungsbefunde oder Behandlungsberichte nicht dokumentiert.“
- Mit Bescheid vom 25.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30%. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, eingeholte Sachverständigengutachten mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 30% und die dazu ergangene Stellungnahme der Sachverständigen, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nicht.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 25.11.2021 mit Beschwerde vom 12.01.2022 und sprach sich gegen die Einschätzung zum Gesamtgrad der Behinderung aus. Er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten verletzt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er führte dazu wie auch bereits in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten seine Gesundheitsbeeinträchtigungen aus und brachte vor, dass sich seine Krankheit seit einigen Jahren immer mehr verschlechtert habe und er auch seiner beruflichen Tätigkeit nur schwer nachgehen könne. Es sei in den letzten Jahren vermehrt zu Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten gekommen, in denen durch verschiedene medikamentöse Behandlungsformen versucht worden sei, die Schmerzsymptomatik sowie die Blutbeimengung bei Stuhlgängen zu behandeln. Sämtliche Behandlungsformen hätten jedoch keinen Erfolg gebracht. Die Sachverständige Frau Dr.in XXXX habe in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2021 eine Erhöhung des Grades der Behinderung abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Einspruch gegen das ursprüngliche Sachverständigengutachten auf die Verschlechterung seiner Krankheit und die Problematik im Zusammenhang mit der Berufsausübung hingewiesen habe. Frau Dr.in XXXX habe die Erhöhung des Grades der Behinderung mit der Begründung abgelehnt, dass es noch nicht zu einer Beeinträchtigung des Allgemein- sowie Ernährungszustandes des Beschwerdeführers komme und keine ausreichende Dokumentation der anhaltenden Stuhlinkontinenz vorliege. Aus den ihr vorgelegten Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzte ergebe sich jedoch ganz klar, dass sich die Krankheit nach und nach verschlechtert habe und es seien die damit einhergehenden Problematiken, wie eine anhaltende Stuhlinkontinenz, und die kürzer werdenden Abstände zwischen den Krankenhausaufenthalten angeführt worden. Es sei mehrmals festgehalten worden, dass er aufgrund erheblicher Schübe der Erkrankung stationär aufgenommen werden musste. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf zumindest 50% sei daher als angemessen anzusehen, wodurch auch sämtliche Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet sei. Diese hätte den tatsächlichen Schweregrad der bisherigen Erkrankung sowie der eingetretenen Verschlechterung bei den behandelnden Ärzten ermitteln müssen.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 25.11.2021 mit Beschwerde vom 12.01.2022 und sprach sich gegen die Einschätzung zum Gesamtgrad der Behinderung aus. Er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten verletzt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er führte dazu wie auch bereits in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten seine Gesundheitsbeeinträchtigungen aus und brachte vor, dass sich seine Krankheit seit einigen Jahren immer mehr verschlechtert habe und er auch seiner beruflichen Tätigkeit nur schwer nachgehen könne. Es sei in den letzten Jahren vermehrt zu Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten gekommen, in denen durch verschiedene medikamentöse Behandlungsformen versucht worden sei, die Schmerzsymptomatik sowie die Blutbeimengung bei Stuhlgängen zu behandeln. Sämtliche Behandlungsformen hätten jedoch keinen Erfolg gebracht. Die Sachverständige Frau Dr.in römisch 40 habe in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2021 eine Erhöhung des Grades der Behinderung abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Einspruch gegen das ursprüngliche Sachverständigengutachten auf die Verschlechterung seiner Krankheit und die Problematik im Zusammenhang mit der Berufsausübung hingewiesen habe. Frau Dr.in römisch 40 habe die Erhöhung des Grades der Behinderung mit der Begründung abgelehnt, dass es noch nicht zu einer Beeinträchtigung des Allgemein- sowie Ernährungszustandes des Beschwerdeführers komme und keine ausreichende Dokumentation der anhaltenden Stuhlinkontinenz vorliege. Aus den ihr vorgelegten Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzte ergebe sich jedoch ganz klar, dass sich die Krankheit nach und nach verschlechtert habe und es seien die damit einhergehenden Problematiken, wie eine anhaltende Stuhlinkontinenz, und die kürzer werdenden Abstände zwischen den Krankenhausaufenthalten angeführt worden. Es sei mehrmals festgehalten worden, dass er aufgrund erheblicher Schübe der Erkrankung stationär aufgenommen werden musste. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf zumindest 50% sei daher als angemessen anzusehen, wodurch auch sämtliche Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet sei. Diese hätte den tatsächlichen Schweregrad der bisherigen Erkrankung sowie der eingetretenen Verschlechterung bei den behandelnden Ärzten ermitteln müssen.
- Am 13.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gutachten vom 21.02.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgendes aus:
- Am 13.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gutachten vom 21.02.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgendes aus: „…………………………………….. Anamnese: SVGA Dr.in XXXX , Innere Medizin, 21.09.2021, ABL 39-41/20-22SVGA Dr.in römisch 40 , Innere Medizin, 21.09.2021, ABL 39-41/20-22 Stellungnahme Dr. XXXX , Innere Medizin, 25.11.2021, ABL 38/26Stellungnahme Dr. römisch 40 , Innere Medizin, 25.11.2021, ABL 38/26 Jetzige Beschwerden: Laufende internistische Kontrollen – zuletzt 21.02.2022 Rezente Sonografie vom 21.02.2022 – akzentuierte Dünndarmschlingen im re UB Häufige Stuhlgänge mehrmals täglich 5x morgens und abends, tagsüber abhängig von der Nahrungsaufnahme, nachts teilweise Stuhlabgang, Inkontinenzmaterial wird nicht verwendet. Wiederkehrende Abdominalgien die teilweise nur mit Cortisonstoßtherapien beherrschbar sind. Kein rezenter Gewichtsverlust. 2020 immer wieder stationäre Aufenthalte da akute Beschwerden auftraten – unduliernder Verlauf des Morbus Crohn mit chronischer entzündlicher Komponente. Zuletzt laufende Kontrollen beim FA für Innere Medizin Biologikum wurde bereits versucht. Zustand nach abortiver Pankreatitis bei Humira Gabe – somit wurde es wieder abgesetzt – vorerst keine weitere Biologika-Gabe geplant. Keine Atemnot, kein Hinweis für ein long COVID Syndrom. Calprotectin (Surrogatparameter für die Schwere der Erkrankung) nicht aufliegend, CDAI und HBI nicht vorliegend. Befunde: Transferierungsbericht, Privatklinik XXXX , 05.10.2020, ABL 55/19:Transferierungsbericht, Privatklinik römisch 40 , 05.10.2020, ABL 55/19: Covid 19, Morbus Crohn – Transferierung ad Klinik XXXX bei Diagnose COVID-19Covid 19, Morbus Crohn – Transferierung ad Klinik römisch 40 bei Diagnose COVID-19 Befundbericht Klinik XXXX , 14.10.2020, ABL 54-52/17-18:Befundbericht Klinik römisch 40 , 14.10.2020, ABL 54-52/17-18: Zutransferierung von der XXXX wegen COVID 19 PneumonieZutransferierung von der römisch 40 wegen COVID 19 Pneumonie Morbus Crohn – (rezenter Schub 09/2020)Morbus Crohn – (rezenter Schub 09 aus 2020,) Entlassungsbrief XXXX , 29.09.2020, ABL 49/16/11:Entlassungsbrief römisch 40 , 29.09.2020, ABL 49/16/11: Aufnahme wegen akutem Schub Morbus Crohn Entlassungsbrief XXXX , 15.06.2020, ABL 47:Entlassungsbrief römisch 40 , 15.06.2020, ABL 47: Akute Sigmoiditis bei bekannter CED (Morbus Crohn) TH beginn mit Humira Entlassungsbrief XXXX , 05.12.2018, ABL 46/7Entlassungsbrief römisch 40 , 05.12.2018, ABL 46/7 Morbus Crohn (chronisch rezidivierender Verlauf) mit mesenterialer Entzündungsreaktion Ärztlicher Abschlussbericht, Dr. XXXX 06/2013, ABL 44/5:Ärztlicher Abschlussbericht, Dr. römisch 40 06 aus 2013,, ABL 44/5: Erstdiagnose eines Morbus Crohn Therapiebeginn und Aufklärung über Erkrankung Medikamente: Imurek 50mg, Pentasa 1g 1-3xtgl, Salofalk, Prednislon 25mg Status: Größe: 180cm, Gewicht 75 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: frei beweglich EBO und Handgelenke, Finger: frei beweglich UE: Hüfte und Knie: frei beweglich Keine Beinödeme Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild, flott, elastisch, Lagewechsel uneingeschränkt möglich. Zusammenfassung: Frage 1.1) Aufgrund der neuerlichen Befundzusammenschau wird folgendes festgehalten. Es besteht ein Morbus Crohn – ED 2013 – mit einem chronisch entzündlichen Verlauf unter andauernder Therapie mit einer Immunsuppression. Eine weiterführende Biologika Therapie wurde etabliert aber aufgrund maligner Nebenwirkungen (abortive Pankreatitis) wieder abgesetzt. Die Stuhlfrequenz ist trotz der derzeit etablierten Therapie erhöht, teilweise nächtlichen Stuhlabgänge, Inkontinenzmaterial wird nicht verwendet. Es besteht keine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes. Die in der Beschwerde als Anlass genommenen Krankenhausaufenthalte beziehen sich auf die befunddokumentierten stationären Aufnahmen in den Jahren 2018 bis
- Weitere stationäre Aufnahmen sind nicht dokumentiert. Die weiteren Kontrollen erfolgen fachärztlich ambulant. Der undulierende Verlauf entspricht dem Krankheitsverlauf einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, insbesondere einer typischen Verlaufsform eines Morbus Crohn. Abweichend zum SVGA Dr. XXXX , werden hier allerdings die nächtlichen Stuhlabgänge bei entzündlichen Veränderungen berücksichtigt sowie die wiederkehrenden abdominellen Schmerzen und dies wird in die Einschätzung mit aufgenommen. Abweichend zum SVGA Dr. römisch 40 , werden hier allerdings die nächtlichen Stuhlabgänge bei entzündlichen Veränderungen berücksichtigt sowie die wiederkehrenden abdominellen Schmerzen und dies wird in die Einschätzung mit aufgenommen. Frage 1.2) 1.) Morbus Crohn Pos.Nr.: 07.04.06 GdB 50% Positionsnummer im unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung der etablierten medikamentösen Therapie, der täglichen, auch nächtlichen Durchfälle und die anhaltenden und häufigen rezidivierenden erheblichen Beschwerden im Abdomen, die bestehenden Schleimhautveränderungen sind hier ebenso mit abgebildet. Frage 1.3.) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Das ehemalige Leiden 2 aus dem SVGA 2021/09 wird hier nicht mehr herangezogen und eingeschätzt, da von keiner weiterführenden funktionellen Relevanz, ebenso keine weitere Befunddokumentation. Frage 1.4) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsymptomatik aufgrund der chronischen Verlaufsform nicht zu erwarten ist. Frage 1.5.) Der BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Frage 1.6.) Der Behinderungsgrad ist ab Antragstellung anzunehmen, da die Einschätzung sich auf Veränderungen ab Antragstellung bezieht. ……………………………………..“
- Das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum eingeholten Gutachten mit Stellungnahme vom 14.03.2022 und brachte dazu vor, dem Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX sei eindeutig zu entnehmen, dass bei ihm ein entsprechendes Ausmaß einer Behinderung aufgrund der vorherrschenden Morbus Crohn Erkrankung vorliege. Entgegen dem Sachverständigengutachten des erstinstanzlichen Verfahrens sei nun der im letzten Jahr erheblich verschlechternde Verlauf der Krankheit, sowie die trotz medikamentöser Behandlung anhaltende Schmerzsymptomatik entsprechend bei der Bewertung des Grades der Behinderung berücksichtigt worden, wodurch eine Erhöhung auf den vorausgesetzten Mindestwert von 50% erzielt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das tatsächliche Ausmaß der Behinderung durch die Morbus Crohn Erkrankung in Anbetracht des mehrmals angeführten, sowie nachgewiesenen Krankheitsverlaufes, und der Schmerzsymptomatik festzustellen. Eine amtswegige, vollständige Erforschung der materiellen Wahrheit durch die belangte Behörde hätte zum Ergebnis geführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu bewilligen gewesen wäre. Er sei durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinem subjektiven Recht verletzt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei nach dem nun eingeholten Gutachten zu bewilligen.
- Das eingeholte Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum eingeholten Gutachten mit Stellungnahme vom 14.03.2022 und brachte dazu vor, dem Gutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 sei eindeutig zu entnehmen, dass bei ihm ein entsprechendes Ausmaß einer Behinderung aufgrund der vorherrschenden Morbus Crohn Erkrankung vorliege. Entgegen dem Sachverständigengutachten des erstinstanzlichen Verfahrens sei nun der im letzten Jahr erheblich verschlechternde Verlauf der Krankheit, sowie die trotz medikamentöser Behandlung anhaltende Schmerzsymptomatik entsprechend bei der Bewertung des Grades der Behinderung berücksichtigt worden, wodurch eine Erhöhung auf den vorausgesetzten Mindestwert von 50% erzielt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das tatsächliche Ausmaß der Behinderung durch die Morbus Crohn Erkrankung in Anbetracht des mehrmals angeführten, sowie nachgewiesenen Krankheitsverlaufes, und der Schmerzsymptomatik festzustellen. Eine amtswegige, vollständige Erforschung der materiellen Wahrheit durch die belangte Behörde hätte zum Ergebnis geführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu bewilligen gewesen wäre. Er sei durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinem subjektiven Recht verletzt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei nach dem nun eingeholten Gutachten zu bewilligen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Nach Antragstellung wurde auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.09.2021 samt ergänzender Stellungnahme der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG abgewiesen. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% basierte auf den Leiden Morbus Crohn (Pos.Nr. 07.04.
- – GdB 30%) und Zustand nach COVID19 Pneumonie (Pos.Nr. 06.07.
- – GdB 10%). 1.
- Nach Beschwerdeerhebung holte das Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 21.02.2022 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Dieser beruht auf folgendem Leiden: Morbus Crohn (Pos. Nr. 07.04.06 – GdB 50%). Das ehemalige Leiden 2 aus dem Gutachten vom 21.09.2021 wurde nicht mehr herangezogen, da es von keiner weiterführenden funktionellen Relevanz war und keine weitere Befunddokumentation vorlag. Dieser Grad der Behinderung wurde seit der Antragstellung angenommen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine wesentliche Gesundheitsverbesserung aufgrund der chronischen Verlaufsform nicht zu erwarten ist.1.
- Nach Beschwerdeerhebung holte das Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 21.02.2022 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Dieser beruht auf folgendem Leiden: Morbus Crohn (Pos. Nr. 07.04.06 – GdB 50%). Das ehemalige Leiden 2 aus dem Gutachten vom 21.09.2021 wurde nicht mehr herangezogen, da es von keiner weiterführenden funktionellen Relevanz war und keine weitere Befunddokumentation vorlag. Dieser Grad der Behinderung wurde seit der Antragstellung angenommen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine wesentliche Gesundheitsverbesserung aufgrund der chronischen Verlaufsform nicht zu erwarten ist. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50%.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers basieren auf dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin, Dr.in. XXXX , vom 21.02.
- Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich basierend auf einer persönlichen Untersuchung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezügliche Einstufung zur gesundheitlichen Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen begründet, dass das Leiden Morbus Crohn dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist.Die Feststellungen zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers basieren auf dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin, Dr.in. römisch 40 , vom 21.02.
- Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich basierend auf einer persönlichen Untersuchung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezügliche Einstufung zur gesundheitlichen Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen begründet, dass das Leiden Morbus Crohn dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme keine Einwendungen zum eingeholten Gutachten und hielt sämtliche Anträge aufrecht.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhalts wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250522.1.00