GVG) stattgegeben und XXXX
Vm § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.B)Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (AsylG), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erteilte
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Beschwerdeführerin und stellte fest, dass deren Abschiebung in den Iran
Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit Bescheid vom 16.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2005, (AsylG), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erteilte
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Beschwerdeführerin und stellte fest, dass deren Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. 3. In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. 3. In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Überdies wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid wies die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wiederum hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Überdies wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt I. hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass zum einen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden könne und sie zum anderen keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG XXXX sei, da die von ihr mit diesem am XXXX im Iran eingegangen Ehe bloß nach islamischem Recht geschlossen worden sei. Zu Spruchpunkt römisch eins. hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass zum einen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden könne und sie zum anderen keine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG römisch 40 sei, da die von ihr mit diesem am römisch 40 im Iran eingegangen Ehe bloß nach islamischem Recht geschlossen worden sei.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 34 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 34, AsylG lautet auszugsweise: „
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G ist Familienangehöriger, wer ua. Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer ua. Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.2.
G 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls
G 2005 festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war ihr – bei Fehlen von Hinweisen auf Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie unter Hinweis auf ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit –
Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären‘ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter‘ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der‘ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären‘ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter‘ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der‘ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2225448.2.00
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