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{'item': 'W176 2225448-2'}

Obsah (18)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW176 2225448-2 SpruchW176 2225448-2/8E, W176 2225448-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.B)Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX .04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den sie bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag sowie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX .07.2019 im Wesentlichen wie folgt begründete:
  2. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 .04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den sie bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag sowie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 .07.2019 im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens. Ihr Mann XXXX sei ca. eineinhalb Jahre vor ihrer Ersteinvernahme vom ORF interviewt worden. Drei Wochen danach habe die Geheimpolizei im Iran ihre Schwiegereltern bedroht, wobei sie diese auch über die Beschwerdeführerin ausgefragt hätten. Die Beschwerdeführerin, die im März 2018 zum Christentum konvertiert sei, habe Angst bekommen, wegen ihres Mannes sowie aufgrund ihrer Konversion festgenommen zu werden, und habe den Iran daher verlassen.Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens. Ihr Mann römisch 40 sei ca. eineinhalb Jahre vor ihrer Ersteinvernahme vom ORF interviewt worden. Drei Wochen danach habe die Geheimpolizei im Iran ihre Schwiegereltern bedroht, wobei sie diese auch über die Beschwerdeführerin ausgefragt hätten. Die Beschwerdeführerin, die im März 2018 zum Christentum konvertiert sei, habe Angst bekommen, wegen ihres Mannes sowie aufgrund ihrer Konversion festgenommen zu werden, und habe den Iran daher verlassen. Dabei legte die Beschwerdeführerin eine von der „Judikative der Isl[amischen] Rep[ublik] Iran, Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz,“ ausgestellte Heiratsurkunde (im Original sowie in beglaubigter Übersetzung) vor, derzufolge sie mit „Herrn XXXX XXXX “, geboren am XXXX in XXXX , am XXXX vor dem „Heiratsnotariat – Nr. XXXX “ die Ehe geschlossen hat und diese Ehe an diesem Tag auch eingetragen wurde.Dabei legte die Beschwerdeführerin eine von der „Judikative der Isl[amischen] Rep[ublik] Iran, Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz,“ ausgestellte Heiratsurkunde (im Original sowie in beglaubigter Übersetzung) vor, derzufolge sie mit „Herrn römisch 40 römisch 40 “, geboren am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 vor dem „Heiratsnotariat – Nr. römisch 40 “ die Ehe geschlossen hat und diese Ehe an diesem Tag auch eingetragen wurde.
  3. Mit Bescheid vom 16.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (AsylG), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erteilte

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Beschwerdeführerin und stellte fest, dass deren Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig sei.

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit Bescheid vom 16.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2005, (AsylG), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erteilte

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Beschwerdeführerin und stellte fest, dass deren Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. 3. In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. 3. In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. In der Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen in Zusammenhang mit dem ORF-Interview mit XXXX unterlassen habe.In der Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen in Zusammenhang mit dem ORF-Interview mit römisch 40 unterlassen habe.
  2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid wies die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wiederum hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Überdies wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid wies die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wiederum hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Überdies wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt I. hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass zum einen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden könne und sie zum anderen keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG XXXX sei, da die von ihr mit diesem am XXXX im Iran eingegangen Ehe bloß nach islamischem Recht geschlossen worden sei. Zu Spruchpunkt römisch eins. hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass zum einen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden könne und sie zum anderen keine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG römisch 40 sei, da die von ihr mit diesem am römisch 40 im Iran eingegangen Ehe bloß nach islamischem Recht geschlossen worden sei.

  1. Gegen diese Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt sie einerseits vor, dass ihr im Iran entgegen der Ansicht der belangten Behörde asylrelevante Verfolgung drohe. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sie sehr wohl Familienangehörige im genannten Sinn von XXXX sei. Eine standesamtliche Ehe vor einer Behörde, wie es im europäischen Kulturkreis üblich sei, sei im Iran nicht vorgesehen; dass die Ehe der Beschwerdeführerin und XXXX aber ordnungsgemäß beim Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz registriert worden sei, sie aus der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde klar ersichtlich.
  2. Gegen diese Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt sie einerseits vor, dass ihr im Iran entgegen der Ansicht der belangten Behörde asylrelevante Verfolgung drohe. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sie sehr wohl Familienangehörige im genannten Sinn von römisch 40 sei. Eine standesamtliche Ehe vor einer Behörde, wie es im europäischen Kulturkreis üblich sei, sei im Iran nicht vorgesehen; dass die Ehe der Beschwerdeführerin und römisch 40 aber ordnungsgemäß beim Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz registriert worden sei, sie aus der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde klar ersichtlich.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin hat mit XXXX , geboren am XXXX in XXXX , am XXXX eine (islamisch-konfessionelle) Ehe geschlossen, die am gleichen Tag beim Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz registriert wurde.1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat mit römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 eine (islamisch-konfessionelle) Ehe geschlossen, die am gleichen Tag beim Hauptregisteramt für Dokumente und Grundbesitz registriert wurde. 1.
  7. XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017 der Status des Asylberechtigten zuzuerkannt. Weder wurde dieses Verfahren wiederaufgenommen noch wurde XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt oder ist derzeit ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. 1.
  8. römisch 40 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017 der Status des Asylberechtigten zuzuerkannt. Weder wurde dieses Verfahren wiederaufgenommen noch wurde römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt oder ist derzeit ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. 1.
  9. Zur hier maßgeblichen Situation im Iran: Eine Eheschließung vor einem iranischen Heiratsnotariat (sabt-e esdewadj) ist nur möglich, sofern mindestens einer der Ehepartner die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und eine religiös-schiitische Eheschließung durchgeführt wird. Eine nach iranischen Vorschriften durchgeführte Eheschließung ist im Regelfall auch für den österreichischen Rechtsbereich gültig. (www.bmeia.gv.at/oeb-teheran/service-fuer-buergerinnen/personenstand-familie/eheschliessung) (abgerufen am 28.03.2022)
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellung zu Punkt 1.
  12. basiert auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunde (Original samt beglaubigte Übersetzung, Verwaltungsakt AS 128 ff.) in Zusammenhang mit den unter Punkt 1.
  13. getroffenen Feststellungen. Zu verweisen ist insbesondere darauf, dass in dieser Urkunde ein „Heiratsnotariat“ (wie in den unter Punkt 1.
  14. getroffenen Feststellungen erwähnt) angeführt ist und im letzten Satz der Urkunde explizit von der Eintragung der Ehe „in das Heirats-Reg.Buch“ die Rede ist. 2.
  15. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  16. ergeben sie aus einer Einsichtnahme in das in den Eintrag zu XXXX im Zentralen Fremdenregister vom 23.03.2022 in Zusammenhang mit der Auskunft der belangten Behörde vom 24.03.2022, wonach das im genannten Register angeführte Aberkennungsverfahren am 02.10.2020 eingestellt wurde.2.
  17. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  18. ergeben sie aus einer Einsichtnahme in das in den Eintrag zu römisch 40 im Zentralen Fremdenregister vom 23.03.2022 in Zusammenhang mit der Auskunft der belangten Behörde vom 24.03.2022, wonach das im genannten Register angeführte Aberkennungsverfahren am 02.10.2020 eingestellt wurde. 2.
  19. Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Iran gründen sich auf die angeführte Information auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 34 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 34, AsylG lautet auszugsweise: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer ua. Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer ua. Ehegatte oder eingetragener Partner eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass sie Familienangehörige von XXXX iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist.3.2.
  2. In Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass sie Familienangehörige von römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist. Daher war ihr – bei Fehlen von Hinweisen auf Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie unter Hinweis auf ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit –

§ 34Asyl

G 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war ihr – bei Fehlen von Hinweisen auf Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie unter Hinweis auf ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit –

Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären‘ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter‘ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der‘ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären‘ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter‘ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der‘ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2225448.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.