Obsah (10)
Art. 130§ 44Art. 133§ 410§ 16§ 11§ 49§ 33§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW164 2241883-2 Spruch, W178 2241883-2/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Teilerkenntnis ITeilerkenntnis römisch eins Das
Art. 130Abs 1 Z 2 B-VG i
Vm § 8 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin aufgrund der Säumnisbeschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Dr. Peter WOLF, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, säumige Behörde: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK-W)
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw
GVG zu Recht erkannt: A)
- Es wird festgestellt, dass die im Prüfbericht vom 19.11.2020 enthaltenen Nachforderung von Beiträgen für die in der Anlage I genannten Personen nicht zu Recht besteht.
- Es wird festgestellt, dass die im Prüfbericht vom 19.11.2020 enthaltenen Nachforderung von Beiträgen für die in der Anlage römisch eins genannten Personen nicht zu Recht besteht.
- Die XXXX GmbH hat
§ 44i
Vm § 49 ASVG für den Dienstnehmer Peter XXXX € 3 607,9 (ohne Verzugszinsen) an Beitragsnachforderung zu entrichten.2. Die römisch 40 GmbH hat
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG für den Dienstnehmer Peter römisch 40 € 3 607,9 (ohne Verzugszinsen) an Beitragsnachforderung zu entrichten. Die Anlage A ist integrierter Bestandteil des Erkenntnisses. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA, nunmehr GPLB) über den Prüfzeitraum 01/2014 bis 12/2017 statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen betreffend Urlaubsersatzleistungen, Änderungen der tageweise gemeldeten Dienstverhältnisse auf durchgehende Dienstverhältnisse, sowie die Nachmeldung von Dienstverhältnissen betreffend die von der Agentur XXXX (im Folgenden: Agentur A) vermittelten Personen und Nachverrechnungen von Fahrtkostenersatzleistungen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfreies Kilometergeld gewertet wurden.
- Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA, nunmehr GPLB) über den Prüfzeitraum 01 aus 2014, bis 12 aus 2017, statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen betreffend Urlaubsersatzleistungen, Änderungen der tageweise gemeldeten Dienstverhältnisse auf durchgehende Dienstverhältnisse, sowie die Nachmeldung von Dienstverhältnissen betreffend die von der Agentur römisch 40 (im Folgenden: Agentur A) vermittelten Personen und Nachverrechnungen von Fahrtkostenersatzleistungen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfreies Kilometergeld gewertet wurden. Die Schlussbesprechung, an der neben dem Steuerberater auch ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm, fand am 20.10.2020 statt.
- Am 22.10.2020 langte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in dem die folgenden Anträge gestellt wurden: „
- Wir beantragen im Zusammenhang mit der GPLA-Prüfung die Erlassung rechtsmittelfähiger Bescheide.
- Wir beantragen die Ergänzung der Niederschrift der Schlussbesprechung dahingehend, daß festgestellt wird, daß in den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 alle relevanten Prüfungsfelder geprüft wurden und keine Beanstandungen, als die in der Niederschrift erwähnten, festzustellen waren bzw. in eventu
- daß eine derartige Feststellung nicht vorgenommen wird bzw. in eventu
- daß wir in den vorgenannten Punkten gegen die Niederschrift des Protokolls Widerspruch wegen Unvollständigkeit erheben.“
- In einer Klarstellung vom 18.12.2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sich die gestellten Anträge auf alle, auch die nicht beanstandeten, Fälle des Prüfungszeitraumes beziehen.
- Aufgrund eines Schreibens der ÖGK vom 07.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.04.2021 zu den in der GPLA beanstandeten Punkten Stellung.
- Am 27.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die ÖGK legte die Säumnisbeschwerde am 09.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Säumnisbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2006 fast lückenlos jährlich GPLAs durchgeführt worden seien. Die nunmehrige rückwirkende Nachforderung für die Jahre 2014 bis 2017 sei eine überschießende Nachbelastung. Die Behörde rücke von ihrem bisherigen, zwar unrichtigen, aber noch finanziell erträglichen Rechtsstandpunkt ab und dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Urlaubsersatzleistung habe die Beschwerdeführerin korrekt berechnet, weshalb für eine Nachforderung der ÖGK durch fiktive Hinzurechnung zweier Kalendertage kein Raum bleibe. Schließlich sei die Nachforderung für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 11.974,23 angesichts des erst am 18.06.2018 erfolgten Prüfungsauftrages verjährt. In Ergänzung der Säumnisbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den gesamten Rechtsmittelsenat, die Ergebnisse des GPLB-Verfahrens als verfahrensrechtlich unzulässig und als materiellrechtlich rechtsirrig, verfehlt und rechtswidrig aufzuheben bzw. zu verwerfen.
- Am 04.11.2021 langte beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ein. Dieser wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 16.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
- Mit Beschluss vom 09.12.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Da die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu laufen beginne, sei die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen.
- Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof. Die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte am 17.12.
- Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr XXXX (im Folgenden: Herr A) als Vertreter der Beschwerdeführerin und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater sowie die belangte Behörde teilnahmen.
- Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr römisch 40 (im Folgenden: Herr A) als Vertreter der Beschwerdeführerin und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater sowie die belangte Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat zurückgezogen. Weiters wurden die wesentlichen strittigen Fragen erörtert und diese festgehalten, nämlich die tageweise/durchgehende Meldung der Schauspieler:innen bzw. das Vorliegen von Werkverträgen, die österreichische Zuständigkeit betreffend mehrere Dienstnehmer:innen, die Nachverrechnung von Urlaubsersatzleistungen und die Verjährung der Beiträge aus 2014, sowie die von der Agentur A vermittelten/überlassenen Dienstnehmer:innen. Betreffend die Lohnsteuerpflicht sei ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig. Betreffend die Personen mit Lebensmittelpunkt nicht in Österreich würden keine A1-Bescheinigungen vorliegen. Die ÖGK wurde ersucht, noch schriftlich Stellung zu nehmen (insbesondere zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung). Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Sie behielt sich zudem vor, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob sich ihr Bescheidantrag auf die Feststellung der Versicherungspflicht oder auf die Beitragspflicht oder beides beziehe.
- Mit Beschluss des VwGH vom 03.02.2022, Fr 2021/08/0005, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 erstattete die Beschwerdeführerin ergänzendes Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei den Darsteller:innen um Dienstnehmer:innen handle oder Werkverträge vorliegen würden. Ihre Anträge an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (vgl. Stellungnahme vom 21.07.2021) modifiziere und ergänze sie wie folgt:
- In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 erstattete die Beschwerdeführerin ergänzendes Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei den Darsteller:innen um Dienstnehmer:innen handle oder Werkverträge vorliegen würden. Ihre Anträge an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vergleiche Stellungnahme vom 21.07.2021) modifiziere und ergänze sie wie folgt: „A) Das BVwG möge feststellen, daß die Tätigkeit reproduzierender künstlerischer Darsteller hinsichtlich ihrer Filmrollengestaltung ein künstlerisches geschütztes Werk darstellt, das im steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichem Sinne ohne prägende Merkmale unselbstständiger Tätigkeit besteht, wodurch der Durchversicherungsanspruch für Darsteller für die ÖGK entfällt. B) Das BVwG möge daher über die Versicherungszugehörigkeit entscheiden. C) Das BVwG möge feststellen, daß angesichts gleichgebliebener materieller Rechtslage auf Grund der gegenüber den GPLB-Vorprüfungen geänderte Kriterien der Durchversicherung für die Feststellungen der ÖGK als Nachfolgerin der WGKK den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Redlichkeit des Behördenvorgehens nicht entsprechen, sodaß Nachforderungsbeträge in Höhe von EUR 430.512.93 nicht nur aus den unter Pkt. A) dargelegten Gründen nicht nachzufordern sind und auch keinesfalls sich quasi rückwirkend für vergangene Jahre auswirken dürfen. D) Das BVwG möge feststellen, daß die sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlungsbeträge für 2014 in Höhe von EUR 11.974.23 verjährt sind. E) Das BVwG möge feststellen, daß bei Werkleistungen seitens Darstellern kein Anspruch auf Mitarbeitervorsorge und Urlaubsersatzleistungszahlungen besteht.“
- Mit Schreiben vom 03.02.2022 erläuterte die ÖGK anhand einer konkreten Dienstnehmerin die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bzw. wie es zu dem nachverrechneten Betrag gekommen sei. Da dies laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.02.2022 kein signifikanter Spezialfall sei und überdies ihrer Ansicht nach verjährt sei, übermittelte die ÖGK in ihrem Schreiben vom 10.02.2022 die Berechnung anhand zweier weiterer Beispiele. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2022 aus, dass das automatische Abmeldedatum durch das Abrechnungsprogramm wegen einem Rundungsfehler immer um einen Tag zu spät festgesetzt worden sei. Die Urlaubsersatzleistung sei daher um jeweils einen nicht der Realität entsprechenden Anmeldungstag zu berichtigen. Sie erweitere ihre Anträge daher um folgenden Antrag: „F) das BVwG möge die nicht verjährten UEL-Nachverrechnungsbeträge in Höhe von EUR 46.518.53 der Jahre 2015 bis 2017 als nicht der Realität entsprechende Meldetage bezüglich des nicht darstellenden Personals als rechtswidrig aufheben.“
- Mit Schreiben vom 02.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Zusammenfassung jener Aspekte, die zu besprechen sein werden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) zur Verhandlung geladen wurde, da es sich um einen Antrag auf Umqualifizierung handle und dass die Frage, welche Rechtsvorschriften auf die Personen anzuwenden sind, die laut Liste der Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat hätten, durch Vorlage von A1-Bescheinigungen des jeweiligen Wohnsitzstaates geklärt werden könne.
- In ihrer Stellungnahme vom 08.03.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bezüglich des Schreibens der ÖGK vom 10.02.2022 in der Art der Berechnung mit der ÖGK übereinstimme. Es zeige sich jedoch bezüglich des jeweiligen Datums der automatisch vom Programm durchgeführten Abmeldung eine Diskrepanz betreffend die Urlaubsersatzleistung. Die ÖGK werde diesbezüglich um Aufklärung in der mündlichen Verhandlung ersucht. Jedenfalls liege auf der Hand, dass das Abmeldedatum nicht mit der Realität übereinstimme.
- Am 10.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr A als Vertreter der Beschwerdeführerin, einer der Geschäftsführer der SBf, Herr Andreas Kamm, und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater, eine Vertreterin der belangten Behörde, die für die gegenständliche GPLA zuständige Prüferin, sowie die SVS teilnahmen. Die Beschwerdeführerin konkretisierte ihren Antrag auf Bescheiderlassung dahingehend, dass hinsichtlich der Frage, ob eine durchgehende oder fallweise Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit der Schauspieler:innen vorliege, vorerst eine Entscheidung betreffend die Versicherungspflicht getroffen werde. Hinsichtlich der Beschäftigten, bei denen die österreichische Zuständigkeit für die Sozialversicherung fraglich sei, werde beantragt, die Ermittlungen (Vorlage A1-Bescheinigungen) abzuwarten. Das Vorbringen, dass es sich bei einigen Personen um überlassene Arbeitskräfte der Agentur A handle, werde fallengelassen. Hinsichtlich der sogenannten Urlaubsersatzleistungstage (Nachverrechnungsbetrag von EUR 58.492,76) werde beantragt, über die Beitragspflicht abzusprechen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde insbesondere die Nachverrechnung betreffend die Urlaubsersatzleistungstage anhand konkreter Beispiele, die Frage des Vorliegens von Dienstverhältnissen bei den Schauspieler:innen bzw. durchgehender oder tageweiser Beschäftigungsverhältnisse, sowie die Verjährung der Beiträge für das Jahr 2014 diskutiert. Zudem wurden mehrere Darsteller:innen als Zeugen zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Erbringung ihrer Leistungen bzw. dem konkreten Ablauf der Filmproduktion (Sperrtage; Einhaltung der Drehtage; Arbeitsaufwand abseits der Drehtage; Vereinbarkeit mehrerer Engagements) einvernommen. Einer der geladenen Zeugen ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
- Mit Eingabe vom 16.03.2022 wurde u.a. hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung angeführt, dass es die richtige Vorgehensweise der Prüferin gewesen wäre, die Anzahl der meldepflichtigen Tage laut Lohnkonto wahrheitsgemäß festzustellen. Die Beschwerdeführerin stellte unter Bezugnahme auf vorangehende Stellungnahmen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung folgende Anträge: „A. Das BVwG möge feststellen, daß die Tätigkeit reproduzierender künstlerischer Darsteller bei Produktion von Filmen hinsichtlich ihrer Filmrollengestaltung ein künstlerisches geschütztes individuelles Werk bildet, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer daher eine selbstständige Erwerbstätig darstellt und in die Zuständigkeit der SVS ressortiert. B. Das BVwG möge sowohl in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch unter Bezugnahme auf Antrag A. die Nachforderung in Höhe von EUR 430.512.93 ersatzlos aufheben, C. Die Nachforderung an UEL für das nicht darstellerische Personal für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 11.974,23 als verjährt aufheben und D. die UEL in der restlichen Höhe von EUR 46.518,53 für die Jahre 2015 bis 2017 als nicht den Tatsachen entsprechend ersatzlos aufheben bzw. in eventu mit EUR 10.000, -- festsetzen.“
- In ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 nahm die ÖGK zu den in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH die Rechtsansicht, dass es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen der als Schauspielerinnen und Schauspieler tätigen Personen um durchgehende Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Für die Nachberechnung der Urlaubsersatzleistung sei § 56 ASVG einschlägig. Die Anwendung der Bestimmung des § 56 Abs. 4 ASVG, wonach die Verlängerung der Beitragspflicht keine Formalversicherung bewirke, würde allerdings bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fälle zu unbilligen Rechtsfolgen für die Versicherten führen, zumal die Zeiträume länger zurückliegen würden.
- In ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 nahm die ÖGK zu den in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH die Rechtsansicht, dass es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen der als Schauspielerinnen und Schauspieler tätigen Personen um durchgehende Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Für die Nachberechnung der Urlaubsersatzleistung sei Paragraph 56, ASVG einschlägig. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 4, ASVG, wonach die Verlängerung der Beitragspflicht keine Formalversicherung bewirke, würde allerdings bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fälle zu unbilligen Rechtsfolgen für die Versicherten führen, zumal die Zeiträume länger zurückliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017; für diesen Zeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge –GPLB, vormals GPLA) des Dienstgebers XXXX GmbH, Beitragsprüferin Frau XXXX (WGKK, ab 01.01.2020 ÖGK), beginnend mit August 2018 durchgeführt. Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017; für diesen Zeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge –GPLB, vormals GPLA) des Dienstgebers römisch 40 GmbH, Beitragsprüferin Frau römisch 40 (WGKK, ab 01.01.2020 ÖGK), beginnend mit August 2018 durchgeführt. 1.1 Der Prüfbericht wurde mit 19.10.2020 erstellt, die Schlussbesprechung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters, Herrn Dr. Wolf, von Herrn XXXX ( XXXX -Lohnverrechnung), XXXX (beide ÖGK) fand am 20.10.2020 statt. Mit Schreiben vom 20.10.2020 und in der Schlussbesprechung wurde der Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2014-2017 gestellt.1.1 Der Prüfbericht wurde mit 19.10.2020 erstellt, die Schlussbesprechung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters, Herrn Dr. Wolf, von Herrn römisch 40 ( römisch 40 -Lohnverrechnung), römisch 40 (beide ÖGK) fand am 20.10.2020 statt. Mit Schreiben vom 20.10.2020 und in der Schlussbesprechung wurde der Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2014-2017 gestellt. 1.2 Die in der Anlage A genannten Personen waren in verschiedenen Zeiträumen unstrittig bei der SBf beschäftigt. Für diese nicht im darstellerischen Bereich tätigen Personen ist der Kollektivertrag Filmschaffende (Filmberufe), welcher in den Jahren 2015, 2016, 2017 in Geltung stand, anzuwenden.[…]Für diese nicht im darstellerischen Bereich tätigen Personen ist der Kollektivertrag Filmschaffende (Filmberufe), welcher in den Jahren 2015, 2016, 2017 in Geltung stand, anzuwenden., […] In der Filmproduktion werden Beschäftigungsverhältnisse häufig mit einem Produktionszeitraum befristet, vgl. Kollektivvertrag z.B. 2017, § 7 Projektbezogene Arbeitsverträge. Aufgrund der Besonderheiten der Filmproduktion wird der Urlaub in vielen Fällen nicht konsumiert, sondern die vorgesehene Urlaubsersatzleistung (UEL) gewährt. In der Filmproduktion werden Beschäftigungsverhältnisse häufig mit einem Produktionszeitraum befristet, vergleiche Kollektivvertrag z.B. 2017, Paragraph 7, Projektbezogene Arbeitsverträge. Aufgrund der Besonderheiten der Filmproduktion wird der Urlaub in vielen Fällen nicht konsumiert, sondern die vorgesehene Urlaubsersatzleistung (UEL) gewährt. Die SBf verwendet für die Berechnung dieses speziellen Lohnverrechnungsfalles ein eigenes für diesen Dienstgeber erstelltes Lohnverrechnungsprogramm. Es wird die Anzahl jener Tage ermittelt, um die - ausgehend von der Höhe der UEL -die Pflichtversicherung zu verlängern ist. Der DG (SBf) hat die vom Lohnverrechnungsprogramm errechneten Daten (Verlängerungstage) der ÖGK gemeldet. Entsprechend der Höhe des Gehaltes der Beschäftigten war dabei die Höchstbeitragsgrundlabe zu berücksichtigen. Das Entgelt für die Tätigkeiten lag bei den in der Anlage A) genannten Personen in den hier interessierenden Zeiträumen über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. 2015: monatlich € 4.650,--/täglich € 155,--, 2016: monatlich € 4.860,--/täglich € 162,--2017: monatlich € 4.980,--/täglich € 166,--.Das Entgelt für die Tätigkeiten lag bei den in der Anlage A) genannten Personen in den hier interessierenden Zeiträumen über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. , 2015: monatlich € 4.650,--/täglich € 155,--, 2016: monatlich € 4.860,--/täglich € 162,--, 2017: monatlich € 4.980,--/täglich € 166,--. Bei der hier in Rede stehenden GPLB ist der durchführende Prüferin aufgefallen, dass die gemeldete Summe des gewährten Entgeltes unter Berücksichtigung der Anzahl der Verlängerugnstage die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Es wurde in den hier gegenständlichen Fällen die Pflichtversicherung für mehr Tage verlängert, als durch die UEL unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage gedeckt waren. Die zeitgerecht erfolgte Abmeldung von der Pflichtversicherung erfolgte aus dem Grund zu einem falschen Datum, d.h. die Abmeldung erfolgte für ein späteres Datum, weil die unrichtig ermittelten Tage hinzugerechnet wurden. 1.4 Dieses Lohnverrechnungsprogramm wird nach den Angaben des Lohnverrechners der SBf (Herrn XXXX ) bereits seit ca. 2000 verwendet. 1.4 Dieses Lohnverrechnungsprogramm wird nach den Angaben des Lohnverrechners der SBf (Herrn römisch 40 ) bereits seit ca. 2000 verwendet. Bei der SBf wurden in früheren Zeiträumen GPLA-Prüfungen durchgeführt, und zwar für die Zeiträume vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 (Prüfbericht 2007), vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 (Prüfbericht 2010) und vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 (Prüfbericht 2015), vgl. Aufstellung im Akt der ÖGK vom 20.11.
- Bei diesen Prüfungen wurden jeweils geringe Beträge nachverrechnet. Bei den genannten GPLAs wurde die Vorgangsweise zur Ermittlung der Verlängerung der Pflichtversicherung bei UEL seitens des jeweiligen Prüforgans nicht aufgegriffen. Die Verlängerung der Pflichtversicherung aufgrund von geleisteten Urlaubsersatzleistungen wurde nicht beanstandet.Bei der SBf wurden in früheren Zeiträumen GPLA-Prüfungen durchgeführt, und zwar für die Zeiträume vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 (Prüfbericht 2007), vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 (Prüfbericht 2010) und vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 (Prüfbericht 2015), vergleiche Aufstellung im Akt der ÖGK vom 20.11.
- Bei diesen Prüfungen wurden jeweils geringe Beträge nachverrechnet. Bei den genannten GPLAs wurde die Vorgangsweise zur Ermittlung der Verlängerung der Pflichtversicherung bei UEL seitens des jeweiligen Prüforgans nicht aufgegriffen. Die Verlängerung der Pflichtversicherung aufgrund von geleisteten Urlaubsersatzleistungen wurde nicht beanstandet. 1.5 Beitragsnachverrechnung für Aufwandersätze: Den Beschäftigten XXXX wurden beitragsfrei Kilometergeld gezahlt. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt, auch sonst keine Aufzeichnungen, die den Anforderungen für die Beitragsfreiheit (Datum, Kilometerstand, Strecke, etc.) genügen würden, geführt.Den Beschäftigten römisch 40 wurden beitragsfrei Kilometergeld gezahlt. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt, auch sonst keine Aufzeichnungen, die den Anforderungen für die Beitragsfreiheit (Datum, Kilometerstand, Strecke, etc.) genügen würden, geführt. Betreffend die nachträglich festzustellende Beitragspflicht für Herrn XXXX in der Höhe € 350,18, bleibt die Entscheidung offen, weil die österreichische Zuständigkeit für die Sozialversicherung des Herrn XXXX geprüft wird, vgl. dazu Erkenntnis des BVwG zu W178 2241883-2/37E.
- Beweiswürdigung:Betreffend die nachträglich festzustellende Beitragspflicht für Herrn römisch 40 in der Höhe € 350,18, bleibt die Entscheidung offen, weil die österreichische Zuständigkeit für die Sozialversicherung des Herrn römisch 40 geprüft wird, vergleiche dazu Erkenntnis des BVwG zu W178 2241883-2/37E.,
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der ÖGK und aus den von dieser Behörde und dem SBf vorgelegten Unterlagen sowie aus den in den mündlichen Verhandlungen vom 24.01.2022 und 10.03.2022 aufgenommenen Niederschriften. Weiters wurde die GPLA/ GPLB – Beitragsprüferin der ÖGK, Frau XXXX als Vertreterin der ÖGK in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 zum Prüfbericht und zum Protokoll über die Schlussbesprechung ausführlich befragt. Insbesondere wird auf die Beilage III zur Niederschrift vom 10.03.2022 verwiesen.2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der ÖGK und aus den von dieser Behörde und dem SBf vorgelegten Unterlagen sowie aus den in den mündlichen Verhandlungen vom 24.01.2022 und 10.03.2022 aufgenommenen Niederschriften. Weiters wurde die GPLA/ GPLB – Beitragsprüferin der ÖGK, Frau römisch 40 als Vertreterin der ÖGK in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 zum Prüfbericht und zum Protokoll über die Schlussbesprechung ausführlich befragt. Insbesondere wird auf die Beilage römisch drei zur Niederschrift vom 10.03.2022 verwiesen. 2.2 Die Feststellungen sind nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 nicht mehr strittig. Strittig sind die sich aus den unrichtigen Abmeldungen ergebenden beitragsrechtlichen Folgen. Dass die Formel, mit der das Lohnverrechnungsprogramm die Tage der Verlängerung der Pflichtversicherung errechnete, für sich richtig ist, ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens unstrittig, vgl. Niederschrift vom 10.03.
- Aus welchen Gründen der Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung durch die UEL trotzdem falsch berechnet wurde, ist hier nicht näher zu klären.Dass die Formel, mit der das Lohnverrechnungsprogramm die Tage der Verlängerung der Pflichtversicherung errechnete, für sich richtig ist, ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens unstrittig, vergleiche Niederschrift vom 10.03.
- Aus welchen Gründen der Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung durch die UEL trotzdem falsch berechnet wurde, ist hier nicht näher zu klären. Die Meldungen nach § 33 ASVG selbst wurden unstrittig nicht nach der Frist von 7 Tagen erstattet. Die Meldungen nach Paragraph 33, ASVG selbst wurden unstrittig nicht nach der Frist von 7 Tagen erstattet. 2.3 Beitragspflicht von Aufwendungen (Fahrtkosten), zu 1.5: Die Feststellungen im Prüfbericht, dass kein Fahrtenbuch geführt und keine genauen Aufzeichnungen geführt wurden, wurden seitens der Dienstgeberin nicht in Frage gestellt.
- Rechtliche Beurteilung betreffend Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund der Säumnisbeschwerde 3.1 Gesetzliche Grundlagen
Art. 130
Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: ,
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; ,
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 410Abs 1 Z.
7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. 3.2 Im konkreten Fall: Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wurde seitens der Dienstgeberin am 20.10.2020 gestellt, er wurde durch das Schreiben vom 18.12.2020 ergänzt und in den mündlichen Verhandlungen konkretisiert. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde am 27.04.2021 bereits abgelaufen. Die Behörde hat vom Recht auf Nachholung der versäumten Entscheidung
§ 16Abs 1 Vw
GVG keinen Gebrauch gemacht, die Säumnisbeschwerde mit 09.07.2021 dem BVwG vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht auf das BVwG übergegangen ist.Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde am 27.04.2021 bereits abgelaufen. Die Behörde hat vom Recht auf Nachholung der versäumten Entscheidung
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keinen Gebrauch gemacht, die Säumnisbeschwerde mit 09.07.2021 dem BVwG vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht auf das BVwG übergegangen ist. Zur Frage der Säumnis wird auch auf den in dieser Sache ergangene Beschluss des VwGH vom 03.02.2022, Fr 2021/08/0005, verwiesen. 4. Zur Nachverrechnung aufgrund der Verlängerung der Pflichtversicherung aufgrund von Urlaubsersatzleistung (UEL) 4.1 Gesetzliche Grundlagen 4.1.1
§ 11
ASVG in der hier anzuwendenden Fassung:4.1.1
Paragraph 11, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung:
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts Anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
§ 49
nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. 4.1.2
§ 33
ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.4.1.2
Paragraph 33, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. 4.1.3 § 56 ASVG:
(1)Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. 4.1.3 Paragraph 56, ASVG:,
(1)Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
(2)Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3)Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(3)Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Absatz eins,) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Absatz 2,) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(4)Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (§ 21).
(4)Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (Paragraph 21,). § 56 ASVG trat mit Ablauf des
- Dezember 2018 außer Kraft, vgl. Schlussbestimmung zu Art. 1 des BGBl. I Nr. 79/2015 (85.Novelle), § 689 Abs 2 ASVG, Inkrafttreten mit 01.09.2019). Nach § 689 Abs 8 ASVG sind auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
- Jänner 2019 betreffen, die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
- Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 56, ASVG trat mit Ablauf des
- Dezember 2018 außer Kraft, vergleiche Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85.Novelle), Paragraph 689, Absatz 2, ASVG, Inkrafttreten mit 01.09.2019). Nach Paragraph 689, Absatz 8, ASVG sind auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
- Jänner 2019 betreffen, die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
- Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 4.1.4 § 21 ASVG Formalversicherung4.1.4 Paragraph 21, ASVG Formalversicherung
(1)Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.
(1)Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g,
(2)Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung
§ 11
oder § 12 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2).
(2)Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung
Paragraph 11, oder Paragraph 12, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,).
(3)Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Dieser Kollektivertrag
(2017)enthält folgende Regelung: 4.1.5 Kollektivvertrag für Filmschaffende: § 20 Urlaub 4.1.5 Kollektivvertrag für Filmschaffende: Paragraph 20, Urlaub
- Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25.Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem/der ArbeitnehmerIn 2,5 Werktage für jeden Monat Laufzeit des Arbeitsvertrages, in welchem das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat.
- Ist der Urlaubsanspruch in Natura nicht konsumierbar, ist für jedes Arbeitsverhältnis – also auch für jene unter 16 Kalendertagen - eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 10,41% der Tages-, Wochen- oder Monatsgage zu bezahlen. Dieser Anspruch ist am Ende des Dienstvertrages auszubezahlen.
- Die Urlaubsersatzleistung sowie die Sonderzahlungen
§ 16sind gesondert auszuweisen.
3. Die Urlaubsersatzleistung sowie die Sonderzahlungen
Paragraph 16, sind gesondert auszuweisen. […] Ab 2017: § 16 Urlaub (keine inhaltliche, nur sprachliche Änderung)
- Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des
- Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem Arbeitnehmer 2,5 Werktage für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, in welchem das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat, darunter aliquot.Ab 2017: Paragraph 16, Urlaub (keine inhaltliche, nur sprachliche Änderung) ,
- Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des
- Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem Arbeitnehmer 2,5 Werktage für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, in welchem das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat, darunter aliquot.
- Ist der Urlaubsanspruch in natura nicht konsumierbar, ist für jedes Arbeitsverhältnis – also auch für jene unter 16 Kalendertagen – am Ende des Dienstvertrages eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 10,41% der Tages-, Wochen – oder Monatsgage zu bezahlen.
- Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen
§ 12sind gesondert auszuweisen.2.
Ist der Urlaubsanspruch in natura nicht konsumierbar, ist für jedes Arbeitsverhältnis – also auch für jene unter 16 Kalendertagen – am Ende des Dienstvertrages eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 10,41% der Tages-, Wochen – oder Monatsgage zu bezahlen., 3. Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen
Paragraph 12, sind gesondert auszuweisen. 4.2 Im konkreten Fall: Im Prüfbericht vom 19.10.2020 und in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 20.10.2020 wird zur Frage „Höchstbeitragsgrundlage bei der UEL 2014-2017“ Folgendes angeführt: “Beitragsrechtlich sind die laufende Anteile der UEL als allgemeine Beitragsgrundlage zu melden und abzurechnen. Diese sind auf die durch die Verlängerung der Pflichtversicherung entstandenen Beitragsmonate aufzuteilen. Hierbei sind die entsprechenden Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen zu beachten. Durch einen Fehler in der Lohnverrechnung wurden bei Vorliegen von UEL in vielen Fällen die SV-Tage falsch berechnet und somit auch die Beitragsgrundlagen, die entsprechende Korrektur ist im Zuge der Prüfung erfolgt“. Es wurde auch seitens der SBf nicht bestritten, dass die UEL, auf die die Beschäftigten Anspruch hatten, die Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 2.Satz ASVG verlängert. Unstrittig ist – nach der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 und der dort durchgeführten Berechnung von Beispielen – auch, dass die Meldung der SBf betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung in den in der Anlage A) genannten Fällen für mehr Tage erfolgt ist, als durch die Höhe der UEL im Vergleich zum gebührenden Entgelt gedeckt.Es wurde auch seitens der SBf nicht bestritten, dass die UEL, auf die die Beschäftigten Anspruch hatten, die Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2, 2.Satz ASVG verlängert. Unstrittig ist – nach der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 und der dort durchgeführten Berechnung von Beispielen – auch, dass die Meldung der SBf betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung in den in der Anlage A) genannten Fällen für mehr Tage erfolgt ist, als durch die Höhe der UEL im Vergleich zum gebührenden Entgelt gedeckt. An diesen Tagen ist bei korrekter Berechnung der Verlängerung der Verlängerungstage keine Pflichtversicherung entstanden. Strittig ist hier, ob für die Zeiträume der zu Unrecht gemeldeten Versicherungstage Beiträge auf Basis der zustehenden Höchstbeitragsgrundlage nachzuzahlen sind. Dies ist aus ausfolgenden Gründen verneinen: 4.2.1 Prüfung, ob Beitragspflicht nach § 56 ASVG verlängert wurde4.2.1 Prüfung, ob Beitragspflicht nach Paragraph 56, ASVG verlängert wurde Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht (vgl. dazu das VwGH-. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, 98/08/0313, vom 14.12.2014, 2010/08/0150). Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Meldevorschriften dar, vgl. auch Derntl in Sonntag (Hrsg) ASVG 8§ 56 Rz
- Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht vergleiche dazu das VwGH-. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, 98/08/0313, vom 14.12.2014, 2010/08/0150). Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Meldevorschriften dar, vergleiche auch Derntl in Sonntag (Hrsg) ASVG 8§ 56 Rz
- Eine Verlängerung der Beitragspflicht nach der im streitgegenständlichen Zeitraum noch anzuwendenden Norm des § 56 ASVG (vgl. § 689 Abs 8 ASVG) kommt hier nicht in Betracht, weil ein Meldeverstoß im Sinne des § 33 ASVG (Versäumung der 7-Tage-Frist) nicht vorliegt.Hinsichtlich der zu Unrecht als Verlängerung der Pflichtversicherten gemeldeten Tage wurde die Abmeldung rechtzeitig erstattet, wenn auch zu einem falschen Zeitpunkt.Eine Verlängerung der Beitragspflicht nach der im streitgegenständlichen Zeitraum noch anzuwendenden Norm des Paragraph 56, ASVG vergleiche Paragraph 689, Absatz 8, ASVG) kommt hier nicht in Betracht, weil ein Meldeverstoß im Sinne des Paragraph 33, ASVG (Versäumung der 7-Tage-Frist) nicht vorliegt., Hinsichtlich der zu Unrecht als Verlängerung der Pflichtversicherten gemeldeten Tage wurde die Abmeldung rechtzeitig erstattet, wenn auch zu einem falschen Zeitpunkt. Nach Auffassung des Gerichts kommt § 56 ASVG nur dann zur Anwendung, wenn die 7- Tage Frist verletzt wurde, die Abmeldung aber schließlich das richtige Ende der Pflichtversicherung beinhaltet. Nach Auffassung des Gerichts kommt Paragraph 56, ASVG nur dann zur Anwendung, wenn die 7- Tage Frist verletzt wurde, die Abmeldung aber schließlich das richtige Ende der Pflichtversicherung beinhaltet. Vertretbar wäre auch die Interpretation der Norm in der Weise, dass die Abmeldung zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, der zu spät angesetzt war, vgl. Revisionszulassung.Vertretbar wäre auch die Interpretation der Norm in der Weise, dass die Abmeldung zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, der zu spät angesetzt war, vergleiche Revisionszulassung. Das BVwG schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Als Gründe dafür ist anzuführen, dass auch die Judikatur, u.a. VfGH 75/90, mit der die Verfassungsmäßigkeit des § 56 ASVG bejaht wurde, von dieser Interpretation auszugehen scheint, ohne dass ausdrücklich darauf eingegangen wird, vgl. auch VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/
- Auch die § 56 ASVG ersetzende Neuregelung ab 01.01.2019 in § 114 Abs 1 Z 3 ASVG geht von diesem Inhalt aus, wenn für die verspätete Abmeldung als Sanktion ein Säumniszuschlag festgesetzt wird. 4.2.2 Prüfung, ob Formalversicherung vorliegtDas BVwG schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Als Gründe dafür ist anzuführen, dass auch die Judikatur, u.a. VfGH 75/90, mit der die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 56, ASVG bejaht wurde, von dieser Interpretation auszugehen scheint, ohne dass ausdrücklich darauf eingegangen wird, vergleiche auch VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/
- Auch die Paragraph 56, ASVG ersetzende Neuregelung ab 01.01.2019 in Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG geht von diesem Inhalt aus, wenn für die verspätete Abmeldung als Sanktion ein Säumniszuschlag festgesetzt wird. , 4.2.2 Prüfung, ob Formalversicherung vorliegt § 21 ASVG verlangt die Leistung von Beiträgen für Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Dies ist hier nicht der Fall. Bezüglich des bei weitem überwiegenden Zeitraums der Beitragszahlungen bestand unbestritten eine Pflichtversicherung.Paragraph 21, ASVG verlangt die Leistung von Beiträgen für Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Dies ist hier nicht der Fall. Bezüglich des bei weitem überwiegenden Zeitraums der Beitragszahlungen bestand unbestritten eine Pflichtversicherung. Von der Seite des Dienstgebers aus gesehen wurde die oben geschilderte Praxis der teilweise zu Unrecht gemeldeten Versicherungstage zwar über mehrere Jahre praktiziert, ohne Vorbehalt und ohne dass die ÖGK eine Beanstandung vorgenommen hätte. Auf die einzelnen Beschäftigten bezogen betraf es jeweils nur wenige Tage und keinen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten, in dem Beiträge unbeanstandet angenommen wurden, wie im § 21 ASVG gefordert. Von der Seite des Dienstgebers aus gesehen wurde die oben geschilderte Praxis der teilweise zu Unrecht gemeldeten Versicherungstage zwar über mehrere Jahre praktiziert, ohne Vorbehalt und ohne dass die ÖGK eine Beanstandung vorgenommen hätte. Auf die einzelnen Beschäftigten bezogen betraf es jeweils nur wenige Tage und keinen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten, in dem Beiträge unbeanstandet angenommen wurden, wie im Paragraph 21, ASVG gefordert. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Formalversicherung in diesen Tagen der irrtümlichen Verlängerung der Pflichtversicherung liegen somit schon aus diesem Grund nicht vor. 4.2.3 Zusammenfassung: Der ÖGK ist zuzustimmen, dass nach der gepflogenen Meldepraxis in Zusammenhang mit der UEL der Anzahl der auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage gemeldeten Versicherungstage keine entsprechende Beitragszahlung gegenübersteht. Die Nachforderung laut Schlussprotokoll zur Prüfung bzw. laut Prüfbericht besteht daher nicht zu Recht. Für eine Ergänzung der Beitragsgrundlagen und die Nachforderung der dafür anfallenden Beiträge besteht aber keine gesetzliche Grundlage. Es wären somit die Zeiträume der Pflichtversicherung um die irrtümlich gemeldeten Tage zu bereinigen.
- Zu Spruchpunkt I 2.: Nachforderung von Beiträgen aufgrund von zu Unrecht beitragsfrei ausbezahlten Entgeltbestandteilen:
- Zu Spruchpunkt römisch eins 2.: Nachforderung von Beiträgen aufgrund von zu Unrecht beitragsfrei ausbezahlten Entgeltbestandteilen:
§ 44Abs.
1 Z 1 ASVG ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6; Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 3 Z. 1 dieser Norm gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2: Nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Norm gelten nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 : Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988; Die Beitragsfreiheit dieser Entgeltbestandteile besteht nur, wenn entsprechende Nachweise vorliegen, vgl. dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG (Stand 1.3.2021, rdb.at, Rz. 99/1 u.a.):Die Beitragsfreiheit dieser Entgeltbestandteile besteht nur, wenn entsprechende Nachweise vorliegen, vergleiche dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG (Stand 1.3.2021, rdb.at, Rz. 99/1 u.a.): In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Rsp überprüfbare Nachweise darüber, in welchem Umfang ein DN tatsächlich Dienstreisen bzw Nächtigungen vorgenommen hat. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gem § 26 Z 4 lit a bis e EStG hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insb deren exakte Dauer belegt werden kann (VwGH 2011/08/0360, ARD 6361/4/2013). Der DG ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (VwGH 98/15/0068, ÖStZB 2000/529, 645 = ARD 5158/33/2000 = SWK 2001, R 16 = SWK 2001, 126; 2001/08/0147, ARD 5516/11/2004 = RdW 2004/559, 611 = ZfVBIn verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Rsp überprüfbare Nachweise darüber, in welchem Umfang ein DN tatsächlich Dienstreisen bzw Nächtigungen vorgenommen hat. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gem Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a bis e EStG hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insb deren exakte Dauer belegt werden kann (VwGH 2011/08/0360, ARD 6361/4/2013). Der DG ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (VwGH 98/15/0068, ÖStZB 2000/529, 645 = ARD 5158/33/2000 = SWK 2001, R 16 = SWK 2001, 126; 2001/08/0147, ARD 5516/11/2004 = RdW 2004/559, 611 = ZfVB Im Rahmen der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass bezüglich des Dienstnehmers XXXX und XXXX Fahrtkosten beitragsfrei ausbezahlt wurden, ohne dass entsprechende Aufzeichnungen vorlagen. Im Rahmen der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass bezüglich des Dienstnehmers römisch 40 und römisch 40 Fahrtkosten beitragsfrei ausbezahlt wurden, ohne dass entsprechende Aufzeichnungen vorlagen. Die SBf hat gegen diese Nachforderung keine Einwände erhoben. Es sind im Rahmen der Ermittlungen auch keine Gründe hervorgekommen, die die Beitragsfreiheit der gewährten Entgeltbestandteile begründen könnten. Die Nachforderung für den Beschäftigten XXXX für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 besteht daher zu Recht. Die Nachforderung für den Beschäftigten römisch 40 für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 besteht daher zu Recht. Betreffend die Beitragspflicht von Aufwandersätzen, die an Herrn XXXX geleistet wurden (€ 350,1) bleibt die Entscheidung offen, weil vorerst geprüft wird, ob für Herrn XXXX österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, vgl. Erk zu W178 2241883-2/37E, Anlage D. Betreffend die Beitragspflicht von Aufwandersätzen, die an Herrn römisch 40 geleistet wurden (€ 350,1) bleibt die Entscheidung offen, weil vorerst geprüft wird, ob für Herrn römisch 40 österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, vergleiche Erk zu W178 2241883-2/37E, Anlage D. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt an der Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wie § 56 ASVG zu interpretieren ist und ob eine Konstellation wie die gegenständliche ein Anwendungsfall für § 21 ASVG (Formalversicherung) ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt an der Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wie Paragraph 56, ASVG zu interpretieren ist und ob eine Konstellation wie die gegenständliche ein Anwendungsfall für Paragraph 21, ASVG (Formalversicherung) ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2241883.2.01