GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 32,40 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
AG sowie hinsichtlich der verzeichneten Reisekosten ein Kilometergeld für insgesamt fünf Kilometer zuerkannt werden könne. Darüber hinaus könne aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers mangels Übersetzungstätigkeit keine Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden. Die Zeit sei jedoch im Rahmen der Zeitversäumnis zu berücksichtigen. römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 10.01.2022, römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass vor dem Hintergrund der Zusammenrechnung aller Zeitversäumnisse lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sowie hinsichtlich der verzeichneten Reisekosten ein Kilometergeld für insgesamt fünf Kilometer zuerkannt werden könne. Darüber hinaus könne aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers mangels Übersetzungstätigkeit keine Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden. Die Zeit sei jedoch im Rahmen der Zeitversäumnis zu berücksichtigen. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraphen 32 und 33 GebAG
AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Am 03.11.2021 nahm der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien teil. Diese begann um 08:15 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 08:30 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Der Antragsteller machte in der gegenständlichen Honorarnote Nr. 25 zwei Stunden Zeitversäumnis geltend. Am 03.11.2021 nahm der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien teil. Diese begann um 08:15 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 08:30 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Der Antragsteller machte in der gegenständlichen Honorarnote Nr. 25 zwei Stunden Zeitversäumnis geltend. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Entgegen der in der Stellungnahme des Antragstellers, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Wien vom 03.05.2005, 18 Bs 103/05m, ausgeführten Rechtsansicht, dass sowohl für die Hin- als auch Rückfahrt sowie für die Wartezeit jeweils eine begonnene Stunde Zeitversäumnis verzeichnet werden könne, entspricht es der Rechtsprechung des OGH (ua OGH 12.06.2003, 15 Os 75/03; 04.04.2006, 14 Os 27/06m; 13.06.2006, 14 Os 45/06h; 28.09.2010, 14 Os 109/10a), dass alle Zeitversäumnisse – daher Wegzeiten als auch Wartezeiten – stets zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben. Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63).Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 63). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf insgesamt eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps mit dem PKW maximal 5 Minuten benötigt.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf insgesamt eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers „ römisch 40 “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps mit dem PKW maximal 5 Minuten benötigt. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 10 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht Hauptsitz Wien sowie die Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 30 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes, die Wartezeit vor und während der Verhandlung auf den Beschwerdeführer von insgesamt 15 Minuten) ergibt sich eine Zeitspanne von 55 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt. Vor dem Hintergrund, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis
AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühr)
AGZu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühr)
Paragraphen 27, 28, GebAG
AG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42. Laut Routenplaner www.google.at/maps beträgt die Wegstrecke von der Ladungsadresse „ XXXX “ Wien zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) maximal 1,5 Kilometer pro Strecke und unter Einberechnung von zusätzlichen zwei Kilometern, die für die etwaige Parkplatzsuche aufgewendet werden müssen, kann der Gebührennote eine Wegstrecke von 5 km á 0,42 € zu Grunde gelegt werden.Laut Routenplaner www.google.at/maps beträgt die Wegstrecke von der Ladungsadresse „ römisch 40 “ Wien zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) maximal 1,5 Kilometer pro Strecke und unter Einberechnung von zusätzlichen zwei Kilometern, die für die etwaige Parkplatzsuche aufgewendet werden müssen, kann der Gebührennote eine Wegstrecke von 5 km á 0,42 € zu Grunde gelegt werden. Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf die vom Antragsteller beantragten Reisekosten im Hinblick auf die Bestimmungen des §§ 27 Abs. 2 iVm 10 Abs. 3 Z 2 RGV lediglich ein Kilometergeld von € 2,10 (5 km à € 0,42) sowie die verzeichnete Parkgebühr in Höhe von € 2,20 zuerkannt werden kann.Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf die vom Antragsteller beantragten Reisekosten im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraphen 27, Absatz 2, in Verbindung mit 10 Absatz 3, Ziffer 2, RGV lediglich ein Kilometergeld von € 2,10 (5 km à € 0,42) sowie die verzeichnete Parkgebühr in Höhe von € 2,20 zuerkannt werden kann. Zur Mühewaltung
AG: Zur Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Am 03.11.2021 übermittelte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag für Dolmetscher betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 zu dem Verfahren GZ. XXXX in welcher er € 24,50 für eine erste halbe Stunde geltend machte. Am 03.11.2021 übermittelte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag für Dolmetscher betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 zu dem Verfahren GZ. römisch 40 in welcher er € 24,50 für eine erste halbe Stunde geltend machte.
der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 08:15 Uhr begonnen und endete aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 08:30 Uhr.
der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021, GZ. römisch 40 , hat die Verhandlung um 08:15 Uhr begonnen und endete aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 08:30 Uhr. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25 zu § 54).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist vergleiche OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25 zu Paragraph 54,). Da die Verhandlung laut Protokoll aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 08:30 Uhr geendet hat und davon auszugehen ist, dass es zu keiner Übersetzungstätigkeit nach Schluss der Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX gekommen ist, kann dem Antragsteller
AG für die Verhandlung zur GZ. XXXX vom 03.11.2021 keine Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang aufgewendete Zeit ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, im Rahmen der Zeitversäumnis zu vergüten.Da die Verhandlung laut Protokoll aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 08:30 Uhr geendet hat und davon auszugehen ist, dass es zu keiner Übersetzungstätigkeit nach Schluss der Verhandlung im Verfahren zur GZ. römisch 40 gekommen ist, kann dem Antragsteller
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die Verhandlung zur GZ. römisch 40 vom 03.11.2021 keine Mühewaltungsgebühr zuerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang aufgewendete Zeit ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, im Rahmen der Zeitversäumnis zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis € a) § 32
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2249035.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.