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{'item': 'W184 2154800-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW184 2154800-2 Spruch, W184 2154800-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. 1090875408/151538087, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. 1090875408/151538087, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine niederschriftliche Einvernahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte bis dato nicht und es wurde auch kein Bescheid erlassen. Am 25.04.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Säumnisbeschwerde erhoben und die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht. Am 25.04.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Säumnisbeschwerde erhoben und die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, VwGVG) geltend gemacht. Am 16.07.2019, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.07.2019 eingelangt, wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen die beschwerdeführende Partei verständigt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt. Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Z 2 bis 4 AsylG freigesprochen werde, der Staatsanwalt von der Verfolgung zurücktrete oder das Strafverfahren eingestellt werde, lebe das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt. Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 AsylG freigesprochen werde, der Staatsanwalt von der Verfolgung zurücktrete oder das Strafverfahren eingestellt werde, lebe das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2019, mit welchem sie gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aussprach, dass die beschwerdeführende Partei das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2019 verloren hat.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2019, mit welchem sie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 aussprach, dass die beschwerdeführende Partei das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 16.07.2019 das Recht zum legalen Aufenthalt in Österreich verloren habe und ihm dies mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht worden sei. Die beschwerdeführende Partei verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin aus, dass der gegenständliche Bescheid, bezogen auf die dem Verfahren zugrundeliegende Antragstellung vom 12.10.2015, nicht als ein verfahrensabschließender gewertet werden könne. Zum einen deshalb nicht, weil noch kein verfahrensabschließender ergangen sei, sondern eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz beim BVwG anhängig sei und zum anderen, weil er inhaltlich nicht das behördliche Verfahren abschließe, sondern lediglich die Frage, ob noch ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 13 AsylG bestehe, beantworte. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin aus, dass der gegenständliche Bescheid, bezogen auf die dem Verfahren zugrundeliegende Antragstellung vom 12.10.2015, nicht als ein verfahrensabschließender gewertet werden könne. Zum einen deshalb nicht, weil noch kein verfahrensabschließender ergangen sei, sondern eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz beim BVwG anhängig sei und zum anderen, weil er inhaltlich nicht das behördliche Verfahren abschließe, sondern lediglich die Frage, ob noch ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 13, AsylG bestehe, beantworte. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.09.2019 vorgelegt und langte am 13.09.2019 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.04.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Säumnisbeschwerde erhoben und die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht. Am 25.04.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Säumnisbeschwerde erhoben und die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, VwGVG) geltend gemacht. Das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei wurde wegen unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei wurde wegen unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 16.07.2019, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.07.2019 eingelangt, wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen die beschwerdeführende Partei verständigt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 wurde die beschwerdeführende Partei über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG informiert.Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 wurde die beschwerdeführende Partei über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG informiert. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2021, Zl. 239 042 HV 15/21 f, wegen des Vergehens der gefährlichen Nötigung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2021, Zl. 239 042 HV 15/21 f, wegen des Vergehens der gefährlichen Nötigung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2019, mit welchem sie gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aussprach, dass die beschwerdeführende Partei sein Recht zum Aufenthalt im Bundgebiet ab dem 15.03.2019 verloren hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2019, mit welchem sie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 aussprach, dass die beschwerdeführende Partei sein Recht zum Aufenthalt im Bundgebiet ab dem 15.03.2019 verloren hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei geht aus einem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2021, Zl. 239 042 HV 15/21 f, hervor. Die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei geht aus einem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2021, Zl. 239 042 HV 15/21 f, hervor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 13 AsylG 2005:, Paragraph 13, AsylG 2005: "

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt."
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen." § 2 Abs. 3 AsylG 2005:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005: "Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist." Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 13 AsylG 2005 idF BGBl. I 2012/87 ergibt sich:Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Bestimmung des Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins 2012/87 ergibt sich: "Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Z 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wieder aufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat gemäß §§ 198 ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird."Abs. 2 stellt zudem klar, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitgeteilt werden soll. Zusätzlich wird vorgesehen, dass in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers rückwirkend wieder aufleben soll, wenn der Asylwerber freigesprochen wird, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat gemäß Paragraphen 198, ff StPO zurücktritt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Abs. 3 stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt.Absatz 3, stellt klar, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber der faktische Abschiebeschutz zukommt. Abs. 4 normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden."Absatz 4, normiert darüber hinaus, dass das Bundesamt über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen hat. Dies soll ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermeiden." Durch die strafgerichtliche Verurteilung am 02.03.2021 wegen einer vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verwirklicht die beschwerdeführende Partei den Tatbestand des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und verliert gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 leg.cit. ex lege sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei war darüber gemäß § 13 Abs. 2 AsylG seitens des Bundesamtes zu informieren und die belangte Behörde kam dieser Bestimmung nach, indem sie die beschwerdeführende Partei über den Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 mittels Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 in Kenntnis setzte. Ein gesondertes Rechtsmittel ist dagegen nicht möglich (siehe § 7 Abs. 1 VwGVG).Durch die strafgerichtliche Verurteilung am 02.03.2021 wegen einer vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verwirklicht die beschwerdeführende Partei den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und verliert gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ex lege sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei war darüber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG seitens des Bundesamtes zu informieren und die belangte Behörde kam dieser Bestimmung nach, indem sie die beschwerdeführende Partei über den Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 mittels Verfahrensanordnung vom 14.08.2019 in Kenntnis setzte. Ein gesondertes Rechtsmittel ist dagegen nicht möglich (siehe Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG). § 13 Abs. 4 AsylG 2005 sieht - zur Vermeidung eines Rechtschutzdefizits - einen gesonderten Abspruch über den Verlust des Aufenthalts im verfahrensabschließenden Bescheid des Bundesamtes vor.Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 sieht - zur Vermeidung eines Rechtschutzdefizits - einen gesonderten Abspruch über den Verlust des Aufenthalts im verfahrensabschließenden Bescheid des Bundesamtes vor. Es zwar richtig, wenn in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eben kein Verfahren abgeschlossen wird, jedoch sieht das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Abspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im Sinne eines damit gewährleisteten Rechtschutzes der beschwerdeführenden Partei als erforderlich an.Es zwar richtig, wenn in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eben kein Verfahren abgeschlossen wird, jedoch sieht das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Abspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im Sinne eines damit gewährleisteten Rechtschutzes der beschwerdeführenden Partei als erforderlich an. Die gegenständliche Beschwerde war demzufolge als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2154800.2.00

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