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{'item': 'W192 2231072-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 2Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW192 2231072-1 Spruch, W192 2231072-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufgehoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo reiste am 18.02.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er begründete diesen Antrag damit, dass er von Soldaten der Regierung Kabila als Rebell verdächtigt, festgenommen und angehalten worden sei. 1.
  2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenats stellte zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest:1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenats stellte zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest: „Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der DR Kongo und trägt dem im Spruch angeführten Namen. Der Berufungswerber übte im Jahr 1999 in der DR Kongo die Tätigkeit eines Gemüsegroßhändlers aus und hielt sich im Juli 1999 in Kisangani auf, um Gemüse einzukaufen. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt in Kisangani Unruhen ausbrachen, war es dem Berufungswerber nicht mehr möglich, seinen Geschäften nachzugehen, und er wollte die Region Kisangani so schnell wie möglich Richtung Kinshasa verlassen, was sich jedoch in Anbetracht der ausgebrochenen Unruhen als unmöglich erwies. Auch führte der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt keine Dokumente mit sich. Aus diesem Grund verließ der Berufungswerber Kisangani auf dem Landweg in einer kleinen Gruppe von drei Personen und reiste mit einem Auto von Kisangani über Uganda nach Kenia, von wo er mit einem Kleinflugzeug nach Kinshasa zurückflog. Am Flughafen von Kinshasa wurde der Berufungswerber schließlich von den dortigen Sicherheitsbeamten verhaftet, zum einem deswegen, weil er keine Dokumente vorweisen konnte, welche seine Identität nachweisen hätten können, zum anderen deswegen, weil er - um nicht angeben zu müssen, aus Kenia, sohin aus dem Ausland, eingereist zu sein, weil dies den Vorwurf der feindlichen Infiltration aus dem Ausland nach sich ziehen hätte können - behauptete, er sei aus Bunia angereist. Auf Grund des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt aber auch in Bunia Unruhen herrschten, sich der Berufungswerber nicht ausweisen konnte und er überdies angegeben hatte, aus einem Rebellengebiet angereist zu sein, wurde der Berufungswerber unter dem Vorwurf verhaftet, er würde mit Rebellen in Verbindung stehen, für diese in Kinshasa Informationen einholen und diese an die Rebellen weiterleiten. Nach einigen Tagen wurde der Berufungswerber freigelassen, jedoch drei Tage später, Anfang August, wieder festgenommen, abermals unter dem Vorwurf der Kollaboration mit Rebellengruppierungen. In der Haft wurde der Berufungswerber gefoltert. Im Dezember 1999 wurde der Berufungswerber mit Hilfe seines Schwiegervaters, welcher als Politiker die nötigen Beziehungen hatte, durch Bestechung der Gefängnisbeamten befreit und reiste schließlich mit Hilfe eines vom Schwiegervater bezahlten Schleppers - nach zwischenzeitlicher Versorgung der durch die Folter erlittenen Verletzungen in einem Spital - mit seiner Ehegattin nach Lubumbashi, wo er - da sich dieser Aufenthaltsort nicht als ausreichend sicher erwies - nach einem Aufenthalt von zwei Monaten mit Hilfe einer weiteren Kontaktperson mit dem Auto auf dem Landweg bis nach Südafrika gelangte, von wo er mit seiner Ehegattin letztlich direkt von Südafrika nach Österreich flog. Auf Grund der - wenn auch spärlichen - Kontakte, welche der Berufungswerber seit seinem Aufenthalt in Österreich zu seinem Schwiegervater, welcher sich nach wie vor in der DR Kongo befindet, unterhält, ist der Berufungswerber in Kenntnis davon, dass er auch gegenwärtig noch von den Behörden in DR Kongo gesucht wird, was vor dem Hintergrund der durch die der dortigen Behörden geübten Willkür im gegenständlichen Fall nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der DR Kongo werden folgende Feststellungen getroffen: Seit Ende 1998 hat die Staatsregierung der DR Kongo die Kontrolle über etwa 40 % des Staatsgebietes an Rebellenorganisationen, die von Ruanda bzw. Uganda unterstützt werden, verloren. Es befanden sich auch ugandische bzw. ruandesische Truppen in den von den Rebellenorganisationen kontrollierten Gebietsteilen. Im Jänner 2001 wurde der Staatspräsident der DR Kongo Laurent Desire Kabila unter nicht völlig geklärten Umständen von einem seiner Leibwächter ermordet. In der Folge wurde sein Sohn Joseph Kabila als Staatspräsident der DR Kongo vereidigt. Mit ausländischer Unterstützung (Simbabwe und Angola) gelang ihm eine gewisse Konsolidierung der militärischen Situation und begannen in der Folge Friedensgespräche mit den Konfliktparteien im kongolesischen Bürgerkrieg. Im April 2000 fand in Sun City/Südafrika eine Friedenskonferenz statt, die nur zu einem Teilfrieden, und zwar zu einem Frieden zwischen der kongolesischen Regierung und der von Jean Pierre Mbemba dominierten Bürgerkriegspartei MLC führte. Die Friedensvereinbarung, die die Bildung einer Übergangsregierung und die Abhaltung allgemeiner Wahlen vorsah, wurde jedoch nicht umgesetzt. Im August 2002 unterzeichneten die Präsidenten Ruandas und der DR Kongo ein Übereinkommen, das ua. einen vollständigen Abzug der ruandesischen Truppen aus der DR Kongo vorsah. In der Folge begann am 17.09.2002 der Truppenabzug. Im September 2002 wurde ein ähnliches Friedensabkommen zwischen der Regierung von Uganda und der Regierung der DR Kongo abgeschlossen. Ende September 2002 begann der Abzug der ugandischen Truppen. Im Dezember 2002 wurde in Kinshasa ein Übereinkommen zwischen der Regierung und den wichtigsten Rebellengruppen (MLC, RCD-Goma, RCD- ML, RCD-National) sowie mit der unbewaffneten politischen Opposition abgeschlossen. Damit hat der kongolesische Bürgerkrieg zumindest ein vorläufiges Ende gefunden. Das Übereinkommen sieht vor, dass der Staatspräsident von insgesamt vier Vizepräsidenten der ehemaligen Rebellenbewegungen und der politischen Opposition sekundiert werden soll. Außerdem werden die Posten der 28 Minister und 25 Stellvertreter unter die Vertragsparteien aufgeteilt. Mittlerweile wurde die im Abkommen von Kinshasa vorgesehene Übergangsregierung gebildet. Die Sicherheitslage ist im Osten und Nordosten der DR Kongo trotz der erwähnten Friedensvereinbarung weiterhin kritisch und kommt es in diesen Landesteilen weiterhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Bevölkerungsgruppen. In den südlichen und den westlichen Landesteilen einschließlich der Hauptstadt Kinshasa ist die Sicherheitslage relativ stabil und kommt es zu keinen bewaffneten Auseinandersetzungen. Es fanden erste Schritte zur Bildung einer integrierten und restrukturierten Armee statt. Dennoch hat sich die Lage nur oberflächlich stabilisiert, Gruppeninteressen und Rrivalitäten prägen die schleppend verlaufende Arbeit der Übergangsregierung und wirken in die Streitkräfte hinein. Justiz und Verwaltung funktionieren weitgehend nicht. Sowohl im Westen wie auch im Osten nutzen einflussreiche und begüterte Personen ihre Stellung, Gerichtsverfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Militärgerichte verurteilen auf staatliche Anordnung Militär- und Zivilpersonen und kennen keine Berufung. Noch herrscht in weiten Teilen der DR Kongo keine Rechtsstaatlichkeit, sondern ein Zustand der Rechtlosigkeit. Polizei und verschiedene Sicherheitsdienste arbeiten unkoordiniert und willkürlich. Ein auch nur ansatzweise nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen gibt es in keinem Teil der DR Kongo. Die wie alle Beamtengehälter äußerst mageren Bezüge der Polizisten werden trotz anderslautender Versprechen der Regierung unregelmäßig gezahlt. Der Wert eines Posten bei der Polizei liegt daher nicht im Bezug des Beamtengehaltes, sondern in der Möglichkeit, im Außendienst oder bei Besucherverkehr "Nebeneinnahmen" erzielen zu können. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Menschenrechtslage im von der Regierung kontrolliertem Gebiet hat sich im vergangenen Jahr leicht gebessert, sie bleibt allerdings weiter schlecht. Hier sind vor allem willkürliche Verhaftungen von Oppositionspolitikern, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sowie willkürliches Agieren der Straf- und Militärjustiz zu verzeichnen. In den von Milizen kontrollierten Gebieten fehlt jegliche staatliche Kontrolle und Struktur, sie sind Räume der Willkür und Gesetzlosigkeit. Dort kommt es trotz einer allgemeinen Beruhigung der Lage immer wieder zu Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung durch Scharmützel diverser bewaffneter Gruppen, zu gewaltsam ausgetragene ethnischen Konflikten, brutalen Repressionen und Plünderungen; Vergewaltigungen durch Bewaffnete sind an der Tagesordnung. Auf ihrer Sitzung vom 01.12.2003 hat die UN- Menschenrechtskommission die Vorlage einer Resolution bei der Generalversammlung beschlossen, in der die anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und des internationalen Rechts einschließlich Massaker, berichteter Fälle von Kannibalismus und Fälle von extralegalen Hinrichtungen, von Folter, Misshandlungen, Inhaftierungen und willkürlicher, langdauernder Inhaftierung sowie die weiterhin festzustellende Rekrutierung und das Einsetzen von Kindersoldaten verurteilt werden. Am 14.04.2003 hat Präsident Joseph KABILA ein Amnestiedekret 003/001 erlassen, das für zwischen dem 02.08.1998 und dem 04.04.2003 begangene Kriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politischer und Meinungsdelikte Straffreiheit zusichert. Ausgenommen sind Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Am 10.05.2003 sind laut Pressemeldungen etwa 300 Gefangene aus dem CPRK-Gefängnis auf Grund dieser Amnestie entlassen worden; für die konsequente Umsetzung dieses Amnestiedekrets gibt es zahlreiche Beispiele von Militärangehörigen, darunter auch von prominenten Personen, die auf Grund dieser Regelung aus der Haft freigelassen wurden.“ In rechtlicher Hinsicht führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus: „Wie sich aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in DR Kongo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.05.2004 (Seiten 12 bis 14) ergibt, werden nach wie vor regelmäßig aktive Regimegegner oder Personen, die dafür gehalten werden, willkürlich verhaftet; als besonders gefährdet galten bisher Personen, die in Verdacht standen, mit ehemaligen Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen. Dies hat sich zwar zwischenzeitlich ein wenig zum Besseren gewendeten, jedoch ist auf Grund der in den obigen Feststellungen dargestellten -willkürlich ausgeübten Polizeigewalt eine Verhaftung wegen des Verdachtes, mit (ehemaligen) Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen, keineswegs ausgeschlossen und undenkbar. Insofern ist eine aktuelle Gefährdung des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in der DR. Kongo als durchaus möglich zu bezeichnen, kommt es doch nicht selten zu unkontrolliertem Agieren der Sicherheits- und Geheimdienste. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber Ende des Jahres 1999 unter dem Verdacht, mit Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen, ins Blickfeld der Sicherheitskräfte der DR Kongo geraten ist, deshalb verhaftet und während seiner Anhaltung auch gefoltert wurde. Überdies flüchtete der Berufungswerber aus dem Gefängnis. Wie dem Berufungswerber seitens seines derzeit noch in der DR Kongo aufhältigen Schwiegervaters mitgeteilt wurde, besteht nach wie vor eine aktuelle Gefährdung, nach seiner Person wird immer noch gesucht. Vor dem Hintergrund des willkürlichen Handelns und der Unkontrollierbarkeit der Sicherheitskräfte ist daher - auch unter Berücksichtigung des Amnestiedekretes 003/001 vom 14.04.2003, das für zwischen dem 02.08.1998 und dem 04.04.2003 begangene Kriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politischer und Meinungsdelikte Straffreiheit zusichert - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bereits wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste. Es erscheint sohin wahrscheinlich, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.“ 1.3. Nach erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2019 nach § 7 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigter eingeleitet.1.3. Nach erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2019 nach Paragraph 7, AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigter eingeleitet. Am 29.08.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung und daraus resultierend der Verfolgung durch die damaligen Machthaber im Herkunftsstaat zu einem massiven politischen Machtwechsel gekommen sei, weshalb die Gründe, die einst zur Statusgewährung geführt hätten, nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass man ihn mit der Aberkennung in den Tod senden würde, weil die Macht immer in denselben Händen von Diktatoren sei. Zu den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich früher nicht ans Gesetz gehalten habe, jetzt aber schon. Er erhalte in Österreich seit September 2018 eine Invaliditätspension und achte nur mehr auf seine Gesundheit. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach einer Entscheidung der nationalen Wahlkommission vom 10.01.2019 der Kandidat der oppositionellen UDPS, Felix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 erklärt worden sei. Der (frühere) Präsident Joseph Kabila habe angekündigt, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten. Es sei noch nie im Herkunftsstaat zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen. Der Beschwerdeführer gab dazu und zu den ihm ebenfalls vorgehaltenen Feststellungen über die Wirtschaftslage im Herkunftsstaat an, dass er dort keine zumutbaren Lebensbedingungen vorfinden und auch nicht Zugang zu benötigter Krankenbehandlung finden könne. Der bezeichnete Sieger der Präsidentschaftswahlen sei eine Marionette von Kabila. Kabila bereichere sich aus den Bodenschätzen und töte die Leute. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf eine Rückkehr Angst wegen der politischen Situation und der Lebensbedingungen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0XI/38/01, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer nach § 58 Abs.2 und 3 AsylG iVm § 55AsylG eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG erteilt2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0XI/38/01, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer nach Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55 A, s, y, l, G, eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der DR Kongo sei, dessen Identität nicht feststehe. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt hätten, würden nicht mehr bestehen. Der Beschwerdeführer habe internationalen Schutz aufgrund einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte während des Kabila-Regimes wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer Rebellenbewegung im Jahr 1999, einer damit im Zusammenhang stehenden Inhaftierung infolge sowie der Flucht aus dem Gefängnis erhalten. Die aktuelle politische Lage im Heimatland habe sich in den Jahren seit der Zuerkennung des Status maßgeblich geändert und sei nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer es weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, sei der Oppositionelle der UDPS Felix Tshisekedi, Präsident der Demokratischen Republik Kongo. Der Koalitionsvertrag habe eine Machtverteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung des Vorgängers, Joseph Kabila, vorgesehen. Kabila sei Vorsitzender des Parteienbündnisses FCC, welches die absolute Mehrheit im Parlament habe. Andererseits sei er aufgrund seines alten Präsidentenamts auch Senator auf Lebenszeit. Tagespolitisch werde Joseph Kabila weiterhin eine große Rolle spielen. Es möge sein, dass Joseph Kabila weiterhin erheblicher Einfluss in der Demokratischen Republik Kongo zukomme, doch könne keinesfalls von einer systematischen Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung ausgegangen werden, zumal nunmehr eine ehemalige Oppositionspartei an der Regierungsspitze stehe. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Demokratischen Republik Kongo habe es somit einen politischen Machtwechsel gegeben und befinden sich auch nicht mehr rund 40 % des Staatsgebiets unter der Kontrolle von Rebellenorganisationen. Die Gründe, die einst zur Statusgewährung geführt hätten, seien aufgrund des politischen Machtwechsel nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung dartun können. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da andernfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers entstehen würde.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da andernfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers entstehen würde.

  1. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters vom 12.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides Beschwerde. Er brachte vor, dass sich aus den Länderberichten keineswegs der Schluss ziehen lasse, dass die Gründe, die einst zur Statusgewährung an den Beschwerdeführer geführt hätten, aufgrund des politischen Machtwechsels nicht mehr gegeben seien. Den Berichten sei zu entnehmen, dass Expräsident Joseph Kabila weiterhin extrem einflussreich sei und viel reale Macht habe. Dieser sei Vorsitzender des Parteienbündnisses mit der absoluten Mehrheit im Parlament und habe sich das Verteidigungsministerium und Justizministerium gesichert. Ein politischer Machtwechsel habe entgegen der Ansicht der Behörde nicht stattgefunden.
  2. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters vom 12.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides Beschwerde. Er brachte vor, dass sich aus den Länderberichten keineswegs der Schluss ziehen lasse, dass die Gründe, die einst zur Statusgewährung an den Beschwerdeführer geführt hätten, aufgrund des politischen Machtwechsels nicht mehr gegeben seien. Den Berichten sei zu entnehmen, dass Expräsident Joseph Kabila weiterhin extrem einflussreich sei und viel reale Macht habe. Dieser sei Vorsitzender des Parteienbündnisses mit der absoluten Mehrheit im Parlament und habe sich das Verteidigungsministerium und Justizministerium gesichert. Ein politischer Machtwechsel habe entgegen der Ansicht der Behörde nicht stattgefunden. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass es gerade in Ituri weiterhin kriegerische Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und zahlreichen Rebellengruppen gebe. Dem Beschwerdeführer sei der Status als Asylberechtigter 2004 wegen seiner vermeintlichen Unterstützung von Rebellen dieser Provinz zuerkannt worden. Der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Faktoren, welche die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung begründet hätten, nicht als dauerhaft beseitigt angesehen werden könnten. Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Faktoren, welche die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung begründet hätten, nicht als dauerhaft beseitigt angesehen werden könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Er reiste am 18.02.2000 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Er reiste am 18.02.2000 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre. Eine grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17.05.2011 nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 28a Abs.1 fünfter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall SMG, 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde in weiterer Folge zunächst auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17.05.2011 nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall SMG, 15 StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde in weiterer Folge zunächst auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17.10.2011 nach § 107 StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt.Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17.10.2011 nach Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt. Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2016 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Er wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2016 nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12.01.2021 nach § 88 Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen verurteilt.Er wurde von einem Bezirksgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12.01.2021 nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen verurteilt. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auch nach den durch Manipulationsvorwürfen überschatteten Wahlen Ende 2018 in der Demokratischen Republik Kongo und trotz politischen Wechsels an der Staatsspitze gibt es keine nachhaltige (politische) Stabilität. Die traditionelle Oppositionspartei UDPS des Staatspräsiden (StP) Félix Tshisekedi sieht sich in Parlament und Senat mit einer bislang soliden Mehrheit des Parteienbündnisses Front Commun pour le Congo (FCC) konfrontiert. Der FCC ist rund um Ex-Präsident Joseph Kabila organisiert, der die Leitlinien des Bündnisses vorgibt. Die politische Situation war im Berichtszeitraum vor allem durch sich zuspitzende Auseinandersetzungen zwischen den Regierungspartnern, dem hinter Tshisekedi stehenen Parteienbund Cap pour le changement (CACH) und dem FCC gekennzeichnet. Die anhaltende Konfrontation mündete Ende Oktober 2020 in einer Ansprache des StP, in welchem er mitteilte, Gespräche mit relevanten Akteuren zu suchen, um eine „union sacrée“ zu bilden. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo („Police Nationale Congolaise“ (PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC(Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten(im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat umgerechnet), werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig ausgezahlt. Wie in anderen Behörden auch wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch „Nebeneinnahmen“, also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser „Einnahmen“ ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Insbesondere die nationale Polizei reagiert aufgrund ihrer mangelhaften Ausbildung oft unverhältnismäßig und mit willkürlichen Verhaftungen. Aufgrund der Überforderung des Justizapparats kommt es zudem häufig zu einer langen Untersuchungshaft. Oftmals wird, wenn endlich ein Urteil ergeht, der Betroffene unter Anrechnung der viel zu langen Untersuchungshaft freigelassen. Andererseits gibt es viele Inhaftierte, die jahrelang auf ihren Prozess oder die Ausfertigung ihres Urteils warten. Politisch als gefährlich eingestufte Personen werden jedoch i.d.R. erst nach mehreren Wochen oder gar Monaten der Justiz überstellt und von den Sicherheitsdiensten ohne jede Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung festgehalten. Die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sind zwar zahlenmäßig stark (ca. 118.000 Mitglieder), aber aufgrund fehlender Ausbildung, mangelhafter Bezahlung, unzureichender Ausstattung und schwachen Führungs- und Kommandostrukturen nicht in der Lage, den konsequenten Durchgriff des kongolesischen Staates in den Unruheprovinzen zu gewährleisten. Der kongolesischen Armee werden innerhalb der Sicherheitskräfte die meisten Menschenrechtsverletzungen in der DR Kongo zugeschrieben. Insbesondere im Osten des Landes kommt die Armee ihrem Schutzauftrag gegenüber der Zivilbevölkerung nicht nach. Im Gegenteilfordern gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung sowie der Einsatz von Waffengewalt gegen Rebellengruppen ohne Rücksicht auf Zivilisten regelmäßig Opfer, auch solche sexualisierter Gewalt. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass in der Vergangenheit ehemalige Milizionäre in die FARDC eingegliedert wurden, ohne eine Ausbildung und Sensibilisierung zu erhalten. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28 Stand _ November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf) The collapse of President Felix Tshisekedi’s alliance with former President Joseph Kabila’s coalition in December 2020 created new opportunities to push forward with stalled reform efforts, but progress on systemic reforms and improvements in the human rights and humanitarian situations were limited. In eastern Congo, fighters from armed groups, and in some cases government security forces, carried out massacres, kidnappings, sexual violence, recruitment of children, and other attacks on civilians with near total impunity. To address insecurity in the east, the president in May 2021 imposed military rule in North Kivu and Ituri, two of the provinces worst affected by violence. Some officers with records of abuse remained in command positions. Martial law and new military operations did not improve civilian protection. Attacks on civilians by armed groups and government forces continued, with more than 1,600 people killed between May and the end of the year across Ituri and North Kivu. (HRW – Human Rights Watch World Report 2022 https://www.ecoi.net/de/dokument/2066484.html) Armed conflict and inter-communal violence continued in areas of South Kivu, North Kivu and Ituri provinces in the east and led to the deaths of hundreds of people. Attacks by armed groups forced hundreds of thousands of people to flee their homes. According to the UN Joint Human Rights Office (UNJHRO), in the first half of the year, combatants from all armed groups carried out summary executions in which around 1,315 people, including 267 women and 165 children, were killed. Violence attributed to the Allied Democratic Forces (ADF), an armed group operating in DRC and Uganda, soared during the year after the authorities launched preventive attacks on the group. Between 25 and 26 May, the ADF killed 40 civilians in Irumu territory, Ituri province, and was believed to be responsible for killing seven civilians on 15 August and for the deaths of 58 people in two September attacks in the same area. The UNJHRO accused the ADF of committing war crimes. Meanwhile, government forces were accused of killing 14 civilians and injuring 49 others in the first half of the year. They also arbitrarily arrested and detained 297 civilians. Between March and June, ethnically motivated attacks by militias resulted in around 444 civilian deaths in Ituri and the displacement of more than 200,000 people. Most killings were carried out by fighters from the Lendu community, and the majority of victims were ethnic Hema and Alur residents. There were reports of inter-communal clashes in May and June between Alur and Hema communities in Ituri. (Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Democratic Republic of the Congo 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048666.html) Aus einem aktuellen Medienbericht vom 06.02.2022 (https://taz.de/Kongos-Praesident-unter-Druck/!5830581/) ergibt sich eine opake und unstabile innenpolitische Situation : „Droht in der Demokratischen Republik Kongo ein Militärputsch von Getreuen des früheren Präsidenten Joseph Kabila gegen Staatschef Felix Tshisekedi? Dieser Überzeugung waren am Sonntag jedenfalls jugendliche Aktivisten von Tshisekedis Partei UDPS (Union für Demokratie und Sozialen Fortschritt), die sich in der Hauptstadt Kinshasa Straßenschlachten mit der Polizei lieferten. Wie in alten Zeiten wollten sie eine symbolische Territorialherrschaft rund um die UDPS-Parteizentrale und das Anwesen ihres Helden Etienne Tshisekedi errichten, verstorbener Vater des Präsidenten und jahrzehntelang Anführer der kongolesischen Demokratiebewegung. Die Polizei trieb sie mit Tränengas auseinander, aber nicht bevor sie Autos angezündet hatten. Am Samstag war Präsident Tshisekedi vorzeitig vom Jahresgipfel der Afrikanischen Union (AU) in Äthiopiens Hauptstadt Addis Abeba zurückgereist, bei dem er eigentlich den Vorsitz innehatte. Grund: Die Verhaftung seines obersten Sicherheitsberaters Francois Beya durch den Militärgeheimdienst. Beya, einer der letzten noch in hoher Position amtierenden Parteigänger Kabilas in Tshisekedis Umfeld, wird unter dem Vorwurf der „Verschwörung“ festgehalten. Unbestätigten Berichten zufolge sollen auch mehrere Generäle in Gewahrsam sein. Beya, in Kinshasa unter dem Spitznamen „Fantomas“ nach der französischen Filmfigur eines ebenso allmächtigen wie unsichtbaren Verbrechers bekannt, ist ein Veteran des Geheimdienstes und leitete jahrelang Kongos Migrationsbehörde, bevor er im Rahmen der Koalition zwischen Kabila und seinem Nachfolger Tshisekedi im Februar 2019 der höchste Sicherheitsberater des neuen Präsidenten wurde – eine Art Aufpasser aus der alten Garde. Tshisekedi, der die Wahlen von 2018 gar nicht wirklich gewonnen hatte, war damals zunächst Präsident von Kabilas Gnaden. Erst 2020 löste sich Tshisekedi von seinem Vorgänger, bildete eine eigene Regierungsmehrheit im Parlament und entließ die meisten Kabila-Amtsträger. Beya soll ihm dabei geholfen haben – wohl um selbst im Amt bleiben zu können. … Die Verhaftung Beyas dürfte mit seiner andauernden Nähe zu Kabila zusammenhängen. Der Expräsident flog am
  2. Januar nach Südafrika. Einem Bericht zufolge wies Tshisekedi den Geheimdienst an, Details über diese Reise herauszufinden, woraufhin sich Fragen in Richtung Beya gestellt hätten. Ein anderer Bericht sagt, ein bei der ugandischen Militäroperation festgenommener ADF-Führer habe über Putschvorbereitungen durch Kabila und Beya ausgesagt. Wieder andere Berichte verweisen auf angebliche obskure Bergbaugeschäfte.“
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem im RIS veröffentlichten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den Auszügen aus ZMR, IZR und AJ-WEB. Aus den getroffenen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowohl des angefochtenen Bescheids als auch der vorliegenden Entscheidung ist ersichtlich, dass sich die Umstände, aufgrund deren diesem 2004 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, nicht grundlegend geändert haben. Soweit sich die belangte Behörde darauf stützt, dass bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2018 der Kandidat der Oppositionspartei UDPS, Felix Tshisekedi, zum Staatspräsidenten gewählt worden ist, und daraus einen Wegfall der Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten versucht hat, ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nicht wegen einer Verfolgungsgefahr erfolgt war, die sich aus einer tatsächlichen oder unterstellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Oppositionspartei ergeben hat. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer nach diesen Feststellungen vorgeworfen, dass er Rebellen in der Provinz Ituri unterstützt habe. Die Unruhen in der Provinz Ituri haben sich jedoch seit der genannten Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates auch nach der Übernahme des Amtes des Staatspräsidenten durch den Oppositionskandidaten Felix Tshisekedi fortgesetzt und dauern auch nach den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung weiter an, wobei diesen zufolge die unsichere Situation dazu geführt hat, dass der Staatspräsident im Mai 2021 in Ituri (sowie einer anderen Provinz) das Kriegsrecht verhängt hat. Daraus ist ersichtlich, dass hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer keinerlei Veränderung eingetreten ist, da die Zentralbehörden der DR Kongo weiterhin massiv gegen die Rebellenbewegung in Ituri vorgehen. Daher ergibt sich auch aus dem von der belangten Behörde ebenfalls ins Treffen für eine Lageänderung geführten Umstand, dass der frühere langjährige Staatspräsident Josef Kabila dieses Amt seit Dezember 2018 nicht mehr innehat, keine Lageänderung, zumal er bis zum Dezember 2020 mit der von ihm geführten über eine parlamentarische Mehrheit verfügenden Partei eine Koalitionsregierung mit Staatspräsident Tshisekedi geführt hat. Auch die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Entscheidung weiterhin bestehende Verbreitung von Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Rebellengruppen macht ersichtlich, dass eine grundlegende Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben aus einem Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. 2.
  4. Die zur Lage in der DR Kongo getroffenen Feststellungen basieren auf den zitierten Quellen. Ihr Inhalt führt zur Vergewisserung, dass ein Wegfall der seinerzeit festgestellten Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat auch aktuell nicht eingetreten ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2. Zur Behebung der Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünden und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünden und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. 3.2.2.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 2 ist

Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist

Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt kann

Abs. 3 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann

Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer sind mehr als fünf Jahre vergangen und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde aber, wie dargestellt, drei Mal wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf ihn anwendbar.Der Beschwerdeführer ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf ihn anwendbar. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt

Art. 1

Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt

Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegt, weil der Beschwerdeführer nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt, weil der Beschwerdeführer nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. etwa VwGH vom

  1. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2019/01/0014 vom 29.06.2020) können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche etwa VwGH vom
  2. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21). 3.2.
  3. Eine solche relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch

den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten. 3.2.

  1. Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK nicht vor.3.2.
  2. Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK nicht vor. 3.2.5.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.2.5.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.

dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). 3.2.6. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikte erreichen nicht eine derartige Schwere und sie wurde auch nicht mit beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen geahndet. Es kommt in vorliegenden Fall auch eine Anwendung von anderen Ausschlussgründen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht in Betracht, wovon auch die Behörde nicht ausgegangen ist.3.2.6. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikte erreichen nicht eine derartige Schwere und sie wurde auch nicht mit beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen geahndet. Es kommt in vorliegenden Fall auch eine Anwendung von anderen Ausschlussgründen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht in Betracht, wovon auch die Behörde nicht ausgegangen ist. 3.3. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.3. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2231072.1.00

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