GVG aufgehoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 wurde dem Vater des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
G 1997 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenats stellte zur Person des Vaters des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest:1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 wurde dem Vater des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenats stellte zur Person des Vaters des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat in dieser Entscheidung unter anderem fest: „Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der DR Kongo und trägt dem im Spruch angeführten Namen. Der Berufungswerber übte im Jahr 1999 in der DR Kongo die Tätigkeit eines Gemüsegroßhändlers aus und hielt sich im Juli 1999 in Kisangani auf, um Gemüse einzukaufen. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt in Kisangani Unruhen ausbrachen, war es dem Berufungswerber nicht mehr möglich, seinen Geschäften nachzugehen, und er wollte die Region Kisangani so schnell wie möglich Richtung Kinshasa verlassen, was sich jedoch in Anbetracht der ausgebrochenen Unruhen als unmöglich erwies. Auch führte der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt keine Dokumente mit sich. Aus diesem Grund verließ der Berufungswerber Kisangani auf dem Landweg in einer kleinen Gruppe von drei Personen und reiste mit einem Auto von Kisangani über Uganda nach Kenia, von wo er mit einem Kleinflugzeug nach Kinshasa zurückflog. Am Flughafen von Kinshasa wurde der Berufungswerber schließlich von den dortigen Sicherheitsbeamten verhaftet, zum einem deswegen, weil er keine Dokumente vorweisen konnte, welche seine Identität nachweisen hätten können, zum anderen deswegen, weil er - um nicht angeben zu müssen, aus Kenia, sohin aus dem Ausland, eingereist zu sein, weil dies den Vorwurf der feindlichen Infiltration aus dem Ausland nach sich ziehen hätte können - behauptete, er sei aus Bunia angereist. Auf Grund des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt aber auch in Bunia Unruhen herrschten, sich der Berufungswerber nicht ausweisen konnte und er überdies angegeben hatte, aus einem Rebellengebiet angereist zu sein, wurde der Berufungswerber unter dem Vorwurf verhaftet, er würde mit Rebellen in Verbindung stehen, für diese in Kinshasa Informationen einholen und diese an die Rebellen weiterleiten. Nach einigen Tagen wurde der Berufungswerber freigelassen, jedoch drei Tage später, Anfang August, wieder festgenommen, abermals unter dem Vorwurf der Kollaboration mit Rebellengruppierungen. In der Haft wurde der Berufungswerber gefoltert. Im Dezember 1999 wurde der Berufungswerber mit Hilfe seines Schwiegervaters, welcher als Politiker die nötigen Beziehungen hatte, durch Bestechung der Gefängnisbeamten befreit und reiste schließlich mit Hilfe eines vom Schwiegervater bezahlten Schleppers - nach zwischenzeitlicher Versorgung der durch die Folter erlittenen Verletzungen in einem Spital - mit seiner Ehegattin nach Lubumbashi, wo er - da sich dieser Aufenthaltsort nicht als ausreichend sicher erwies - nach einem Aufenthalt von zwei Monaten mit Hilfe einer weiteren Kontaktperson mit dem Auto auf dem Landweg bis nach Südafrika gelangte, von wo er mit seiner Ehegattin letztlich direkt von Südafrika nach Österreich flog. Auf Grund der - wenn auch spärlichen - Kontakte, welche der Berufungswerber seit seinem Aufenthalt in Österreich zu seinem Schwiegervater, welcher sich nach wie vor in der DR Kongo befindet, unterhält, ist der Berufungswerber in Kenntnis davon, dass er auch gegenwärtig noch von den Behörden in DR Kongo gesucht wird, was vor dem Hintergrund der durch die der dortigen Behörden geübten Willkür im gegenständlichen Fall nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der DR Kongo werden folgende Feststellungen getroffen: Seit Ende 1998 hat die Staatsregierung der DR Kongo die Kontrolle über etwa 40 % des Staatsgebietes an Rebellenorganisationen, die von Ruanda bzw. Uganda unterstützt werden, verloren. Es befanden sich auch ugandische bzw. ruandesische Truppen in den von den Rebellenorganisationen kontrollierten Gebietsteilen. Im Jänner 2001 wurde der Staatspräsident der DR Kongo Laurent Desire Kabila unter nicht völlig geklärten Umständen von einem seiner Leibwächter ermordet. In der Folge wurde sein Sohn Joseph Kabila als Staatspräsident der DR Kongo vereidigt. Mit ausländischer Unterstützung (Simbabwe und Angola) gelang ihm eine gewisse Konsolidierung der militärischen Situation und begannen in der Folge Friedensgespräche mit den Konfliktparteien im kongolesischen Bürgerkrieg. Im April 2000 fand in Sun City/Südafrika eine Friedenskonferenz statt, die nur zu einem Teilfrieden, und zwar zu einem Frieden zwischen der kongolesischen Regierung und der von Jean Pierre Mbemba dominierten Bürgerkriegspartei MLC führte. Die Friedensvereinbarung, die die Bildung einer Übergangsregierung und die Abhaltung allgemeiner Wahlen vorsah, wurde jedoch nicht umgesetzt. Im August 2002 unterzeichneten die Präsidenten Ruandas und der DR Kongo ein Übereinkommen, das ua. einen vollständigen Abzug der ruandesischen Truppen aus der DR Kongo vorsah. In der Folge begann am 17.09.2002 der Truppenabzug. Im September 2002 wurde ein ähnliches Friedensabkommen zwischen der Regierung von Uganda und der Regierung der DR Kongo abgeschlossen. Ende September 2002 begann der Abzug der ugandischen Truppen. Im Dezember 2002 wurde in Kinshasa ein Übereinkommen zwischen der Regierung und den wichtigsten Rebellengruppen (MLC, RCD-Goma, RCD- ML, RCD-National) sowie mit der unbewaffneten politischen Opposition abgeschlossen. Damit hat der kongolesische Bürgerkrieg zumindest ein vorläufiges Ende gefunden. Das Übereinkommen sieht vor, dass der Staatspräsident von insgesamt vier Vizepräsidenten der ehemaligen Rebellenbewegungen und der politischen Opposition sekundiert werden soll. Außerdem werden die Posten der 28 Minister und 25 Stellvertreter unter die Vertragsparteien aufgeteilt. Mittlerweile wurde die im Abkommen von Kinshasa vorgesehene Übergangsregierung gebildet. Die Sicherheitslage ist im Osten und Nordosten der DR Kongo trotz der erwähnten Friedensvereinbarung weiterhin kritisch und kommt es in diesen Landesteilen weiterhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Bevölkerungsgruppen. In den südlichen und den westlichen Landesteilen einschließlich der Hauptstadt Kinshasa ist die Sicherheitslage relativ stabil und kommt es zu keinen bewaffneten Auseinandersetzungen. Es fanden erste Schritte zur Bildung einer integrierten und restrukturierten Armee statt. Dennoch hat sich die Lage nur oberflächlich stabilisiert, Gruppeninteressen und Rrivalitäten prägen die schleppend verlaufende Arbeit der Übergangsregierung und wirken in die Streitkräfte hinein. Justiz und Verwaltung funktionieren weitgehend nicht. Sowohl im Westen wie auch im Osten nutzen einflussreiche und begüterte Personen ihre Stellung, Gerichtsverfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Militärgerichte verurteilen auf staatliche Anordnung Militär- und Zivilpersonen und kennen keine Berufung. Noch herrscht in weiten Teilen der DR Kongo keine Rechtsstaatlichkeit, sondern ein Zustand der Rechtlosigkeit. Polizei und verschiedene Sicherheitsdienste arbeiten unkoordiniert und willkürlich. Ein auch nur ansatzweise nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen gibt es in keinem Teil der DR Kongo. Die wie alle Beamtengehälter äußerst mageren Bezüge der Polizisten werden trotz anderslautender Versprechen der Regierung unregelmäßig gezahlt. Der Wert eines Posten bei der Polizei liegt daher nicht im Bezug des Beamtengehaltes, sondern in der Möglichkeit, im Außendienst oder bei Besucherverkehr "Nebeneinnahmen" erzielen zu können. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Menschenrechtslage im von der Regierung kontrolliertem Gebiet hat sich im vergangenen Jahr leicht gebessert, sie bleibt allerdings weiter schlecht. Hier sind vor allem willkürliche Verhaftungen von Oppositionspolitikern, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sowie willkürliches Agieren der Straf- und Militärjustiz zu verzeichnen. In den von Milizen kontrollierten Gebieten fehlt jegliche staatliche Kontrolle und Struktur, sie sind Räume der Willkür und Gesetzlosigkeit. Dort kommt es trotz einer allgemeinen Beruhigung der Lage immer wieder zu Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung durch Scharmützel diverser bewaffneter Gruppen, zu gewaltsam ausgetragene ethnischen Konflikten, brutalen Repressionen und Plünderungen; Vergewaltigungen durch Bewaffnete sind an der Tagesordnung. Auf ihrer Sitzung vom 01.12.2003 hat die UN- Menschenrechtskommission die Vorlage einer Resolution bei der Generalversammlung beschlossen, in der die anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und des internationalen Rechts einschließlich Massaker, berichteter Fälle von Kannibalismus und Fälle von extralegalen Hinrichtungen, von Folter, Misshandlungen, Inhaftierungen und willkürlicher, langdauernder Inhaftierung sowie die weiterhin festzustellende Rekrutierung und das Einsetzen von Kindersoldaten verurteilt werden. Am 14.04.2003 hat Präsident Joseph KABILA ein Amnestiedekret 003/001 erlassen, das für zwischen dem 02.08.1998 und dem 04.04.2003 begangene Kriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politischer und Meinungsdelikte Straffreiheit zusichert. Ausgenommen sind Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Am 10.05.2003 sind laut Pressemeldungen etwa 300 Gefangene aus dem CPRK-Gefängnis auf Grund dieser Amnestie entlassen worden; für die konsequente Umsetzung dieses Amnestiedekrets gibt es zahlreiche Beispiele von Militärangehörigen, darunter auch von prominenten Personen, die auf Grund dieser Regelung aus der Haft freigelassen wurden.“ In rechtlicher Hinsicht führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus: „Wie sich aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in DR Kongo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.05.2004 (Seiten 12 bis 14) ergibt, werden nach wie vor regelmäßig aktive Regimegegner oder Personen, die dafür gehalten werden, willkürlich verhaftet; als besonders gefährdet galten bisher Personen, die in Verdacht standen, mit ehemaligen Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen. Dies hat sich zwar zwischenzeitlich ein wenig zum Besseren gewendeten, jedoch ist auf Grund der in den obigen Feststellungen dargestellten -willkürlich ausgeübten Polizeigewalt eine Verhaftung wegen des Verdachtes, mit (ehemaligen) Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen, keineswegs ausgeschlossen und undenkbar. Insofern ist eine aktuelle Gefährdung des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in der DR. Kongo als durchaus möglich zu bezeichnen, kommt es doch nicht selten zu unkontrolliertem Agieren der Sicherheits- und Geheimdienste. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber Ende des Jahres 1999 unter dem Verdacht, mit Rebellenbewegungen in Kontakt zu stehen, ins Blickfeld der Sicherheitskräfte der DR Kongo geraten ist, deshalb verhaftet und während seiner Anhaltung auch gefoltert wurde. Überdies flüchtete der Berufungswerber aus dem Gefängnis. Wie dem Berufungswerber seitens seines derzeit noch in der DR Kongo aufhältigen Schwiegervaters mitgeteilt wurde, besteht nach wie vor eine aktuelle Gefährdung, nach seiner Person wird immer noch gesucht. Vor dem Hintergrund des willkürlichen Handelns und der Unkontrollierbarkeit der Sicherheitskräfte ist daher - auch unter Berücksichtigung des Amnestiedekretes 003/001 vom 14.04.2003, das für zwischen dem 02.08.1998 und dem 04.04.2003 begangene Kriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politischer und Meinungsdelikte Straffreiheit zusichert - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bereits wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste. Es erscheint sohin wahrscheinlich, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.“ 1.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo reiste am 04.03.2016 mit einem nach noch als Minderjähriger erfolgten Stellung eines Einreiseantrags
G erteilten Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom13.04.2016
Vm §34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo reiste am 04.03.2016 mit einem nach noch als Minderjähriger erfolgten Stellung eines Einreiseantrags
G erteilten Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom13.04.2016
Paragraph 3, in Verbindung mit §34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Vm § 9 BFA-VG, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer nach § 58 Abs.2 und 3 AsylG iVm § 55AsylG eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG erteilt2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.04.2016, Zl. 1017147401/190785395, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer nach Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55 A, s, y, l, G, eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der DR Kongo sei. Dem Beschwerdeführer sei im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Aufgrund seiner Volljährigkeit sowie seiner Straffälligkeit hätten sich die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling in Österreich anerkannt worden sei, geändert und er könne es daher nicht weiterhin abändern, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. „Der Vollständigkeit wegen“ werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht mehr bestehen, weil nach den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2019 der Oppositionelle der UDPS Felix Tshisekedi, das Amt des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo übernommen habe. Eine Verfolgung von ehemaligen Oppositionsmitgliedern zu Zeiten des Kabila-Regimes könne auf Grund des politischen Machtwechsels ausgeschlossen werden. Die Umstände, die einst zur Statusgewährung geführt hätten, seien nicht mehr gegeben, weshalb der Vater des Beschwerdeführers es nicht ablehnen könne, sich unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung dartun können. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da andernfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers entstehen würde.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Eine Rückkehrkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da andernfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers entstehen würde.
G erteilten Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom13.04.2016
Vm §34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Er reiste am 04.03.2016 mit einem nach noch als Minderjähriger erfolgten Stellung eines Einreiseantrags
G erteilten Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde im Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom13.04.2016
Paragraph 3, in Verbindung mit §34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
G 1997 Asyl gewährt worden, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt worden, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre. Eine grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände, aufgrund deren dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist nicht eingetreten. Unter einem ergeht in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl.: W192 2231072-1) eine Entscheidung über Behebung des Bescheids des BFA vom 17.04.2020, mit welchem die Aberkennung des dem Vater des Beschwerdeführers 2004 zuerkannten Status eines Asylberechtigten verfügt worden war. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.02.2017 nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 288 Abs.1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.03.2020 endgültig nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.02.2017 nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom 13.03.2020 endgültig nachgesehen. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2. Zur Behebung der Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte, weil wegen der Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht mehr vorliegen würden. Die Behörde sprach „der Vollständigkeit wegen“ im angefochtenen Bescheid auch an, dass die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünden und dieser es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.3.2.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte, weil wegen der Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht mehr vorliegen würden. Die Behörde sprach „der Vollständigkeit wegen“ im angefochtenen Bescheid auch an, dass die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünden und dieser es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. 3.2.2
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 2 ist
Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3.2.2
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist
Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Das Bundesamt kann
Abs. 3 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann
Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens sind weniger als fünf Jahre vergangen und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist somit auf ihn anwendbar.Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens sind weniger als fünf Jahre vergangen und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist somit auf ihn anwendbar. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/14/0108 vom 03.09.2021) kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die im Revisionsfall nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/14/0108 vom 03.09.2021) kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die im Revisionsfall nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vergleiche weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, mwN).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, mwN). 3.2.3. Die vom BFA zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Volljährigkeit und Straffälligkeit des Beschwerdeführers können die Asylaberkennung nicht tragen, da
der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich ist, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen.3.2.3. Die vom BFA zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Volljährigkeit und Straffälligkeit des Beschwerdeführers können die Asylaberkennung nicht tragen, da
der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich ist, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren noch vorliegen. Es ist aber auch eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf Grund derer der Vater des Beschwerdeführers als dessen Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch
den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten. 3.2.4 Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK nicht vor.3.2.4 Es liegt daher im Fall des Beschwerdeführers der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK nicht vor. 3.2.5.
G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.2.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.
dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). 3.2.6. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikte erreichen nicht eine derartige Schwere und sie wurde auch nicht mit beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen geahndet. Es kommt in vorliegenden Fall auch eine Anwendung von anderen Ausschlussgründen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht in Betracht, wovon auch die Behörde nicht ausgegangen ist.3.2.6. Die vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikte erreichen nicht eine derartige Schwere und sie wurde auch nicht mit beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen geahndet. Es kommt in vorliegenden Fall auch eine Anwendung von anderen Ausschlussgründen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht in Betracht, wovon auch die Behörde nicht ausgegangen ist. 3.3. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.3. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2231409.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.