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{'item': 'W195 2250999-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW195 2250999-1 Spruch, W195 2250999-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 289,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.09.2021, 9:15 Uhr an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und im Rahmen deren sie auch als Dolmetscherin fungierte. 1. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 16.09.2021, 9:15 Uhr an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und im Rahmen deren sie auch als Dolmetscherin fungierte. 2. Am 30.09.2021 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 16.09.2021, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 30.09.2021 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 16.09.2021, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 58 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 35 km á € 0,42 14,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 11 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 136,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Art der sonstigen Kosten: Mittagessen 8,50 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 261,50 20 % Umsatzsteuer 52,30 Gesamtsumme 313,80 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 313,80 3. In Bezug auf die von der Antragstellerin verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks in Höhe von € 20,00 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.02.2022, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich aus der Niederschrift der Verhandlung ergebe, dass diese nicht rückübersetzt wurde, sodass diese Gebühr nicht zuerkannt werden könne. 3. In Bezug auf die von der Antragstellerin verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks in Höhe von € 20,00 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.02.2022, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich aus der Niederschrift der Verhandlung ergebe, dass diese nicht rückübersetzt wurde, sodass diese Gebühr nicht zuerkannt werden könne. 4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. XXXX , vom 03.02.2022 wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. römisch 40 , vom 03.02.2022 wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. 5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2022, GZ. XXXX , zu der für den 16.09.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und im Rahmen deren auch als Dolmetscherin fungierte. Eine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021 fand nicht statt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2022, GZ. römisch 40 , zu der für den 16.09.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und im Rahmen deren auch als Dolmetscherin fungierte. Eine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021 fand nicht statt. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX der Ladung zur Verhandlung vom 16.09.2021, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , der Honorarnote vom 30.09.2021, sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.02.2022, GZ. XXXX und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 der Ladung zur Verhandlung vom 16.09.2021, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. römisch 40 , der Honorarnote vom 30.09.2021, sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.02.2022, GZ. römisch 40 und dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. , Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG): Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG):

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,

  1. Die Antragstellerin beantragte für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 16.09.2021 angerfertigten Schriftstücks die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,
  2. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021, GZ. XXXX , ist jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen, vielmehr verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Rückübersetzung der Niederschrift (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls, GZ. XXXX ). Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021, GZ. römisch 40 , ist jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen, vielmehr verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Rückübersetzung der Niederschrift vergleiche Seite 35 des Verhandlungsprotokolls, GZ. römisch 40 ). Vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021 nicht rückübersetzt wurde, kann die von der Antragstellerin verrechnete Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks dem Grunde nach nicht honoriert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021 nicht rückübersetzt wurde, kann die von der Antragstellerin verrechnete Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks dem Grunde nach nicht honoriert werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 35 km á € 0,42 14,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 11 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 136,40 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Art der sonstigen Kosten: Mittagessen 8,50 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 241,50 20 % Umsatzsteuer 48,30 Gesamtsumme 289,80 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 289,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 289,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2250999.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.