1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. S XXXX B XXXX wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, auch wenn der BF eine Lehre absolviere.Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.
Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, auch wenn der BF eine Lehre absolviere. I.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.römisch vier.1.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos zu beheben. IV.1.2.2.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Februar 2016 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies muss dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet grundsätzlich nicht besonders schwer wiegen können. Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA
der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59). Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt allerdings grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu. Allein die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der mittlerweile mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen langen Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich sprachlich zu integrieren. Er hat die Integrationsprüfung auf Niveau B1 und die Sprachprüfung auf Niveau B2 bestanden. Auch in der Berufsschule wurde er in Deutsch stets mit „Sehr gut“ benotet. Wie die Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, ist eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm problemlos möglich, wobei er auch durchaus komplexere Sachverhalte, wie die verschiedenen Belehrungen, leicht verstanden hat. Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert.Der mittlerweile mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen langen Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich sprachlich zu integrieren. Er hat die Integrationsprüfung auf Niveau B1 und die Sprachprüfung auf Niveau B2 bestanden. Auch in der Berufsschule wurde er in Deutsch stets mit „Sehr gut“ benotet. Wie die Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, ist eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm problemlos möglich, wobei er auch durchaus komplexere Sachverhalte, wie die verschiedenen Belehrungen, leicht verstanden hat. Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert. Auch wirtschaftlich und gesellschaftlich ist dem BF eine außergewöhnliche Integration gelungen. Er hat nicht nur die Lehre innerhalb der vorgesehenen Zeit mit gutem Erfolg als Jahrgangsbester abgeschlossen, sondern hat seinen Ausbildungsbetrieb derart überzeugt, dass ihn dieser auch weiterhin anstellte und nunmehr sogar zum Leiter des Serviceteams befördern will. Der BF ist damit seit mehr als vier Jahren erfolgreich berufstätig und hat sich mit seinen Sommelier-Ausbildungen auch beruflich über das notwendige Maß hinausgehend engagiert. Durch seine Arbeitstätigkeit ist der BF ebenfalls bereits seit mehr als vier Jahren wirtschaftlich selbstständig und hat trotz offenen Verfahrens auf internationalen Schutz deutlich länger keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, als er solche erhalten hat. Durch seine berufliche Tätigkeit hat sich der BF auch umfassend gesellschaftlich integriert. Das zeigt sich besonders an seinem Freundeskreis, der beinahe ausschließlich aus in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen zusammensetzt. Hervorzuheben ist hier die Beziehung zu seinem Arbeitgeber und dessen Familie, zumal er von dessen Töchtern als großer Bruder bezeichnet wird. Die Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen gehen damit über das hinaus, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit typischerweise entsteht. Die gesellschaftliche Integration zeigt sich etwa auch an seinen Ausbildungen zum Sommelier, zumal er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keinen Alkohol trinken dürfte. Der BF hat sich damit sprachlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich umfassend in die österreichische Gesellschaft integriert. In Bezug auf § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist hervorzuheben, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch sein Verhalten in Österreich schwächer geworden, wobei auch hier wieder die Sommelier-Ausbildung hervorzuheben ist, die afghanischen Gepflogenheiten jedenfalls massiv widerspricht. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme auch und besonders für schiitische Hazara unstrittig verschlechtert, was auch eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Zudem ist der BF in einem durchaus prägenden Zeitraum im Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter in einem österreichischen Umfeld aufgewachsen.In Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist hervorzuheben, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch sein Verhalten in Österreich schwächer geworden, wobei auch hier wieder die Sommelier-Ausbildung hervorzuheben ist, die afghanischen Gepflogenheiten jedenfalls massiv widerspricht. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme auch und besonders für schiitische Hazara unstrittig verschlechtert, was auch eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Zudem ist der BF in einem durchaus prägenden Zeitraum im Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter in einem österreichischen Umfeld aufgewachsen. Dagegen, dem BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht zwar, dass er – wie er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst eingestehen musste (S. 6f VP) – hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen hat, um auf diese Weise seinen Aufenthalt legalisieren zu können. Dieser Umstand ist im konkreten Einzelfall allerdings dadurch gemindert, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und auch leichter beeinflussbar war. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA war der BF dann aber bereits volljährig und er blieb bei seinen unwahren Behauptungen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der BF – bestätigt durch seine Vertreterin, die ebenfalls angab, dass dies der erste vom BF angesprochene Punkt gewesen sei – glaubhaft angab, dass er deswegen seit dieser Einvernahme Schuldgefühle habe und er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür aufrichtig entschuldigte (S. 6f VP). Der BF zeigte damit zwar spät, aber immerhin Einsicht und Akzeptanz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und hat damit zumindest zuletzt aktiv an seinem Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Im Rahmen der Abwägung spricht daher für den BF dessen langer Aufenthalt im Bundesgebiet, seine während dieser Zeit erlangte umfassende Integration in zahlreichen Lebensbereichen, seine langjährige Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet, die Schwierigkeiten bei der Sicherung der Existenzgrundlage in Afghanistan, der Umstand und dass die Länge des Aufenthalts des BF (zumindest teils) auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen ist und seine – wenn auch späte – Einsicht und Akzeptanz des erstinstanzlichen Bescheides. Dagegen, dem BF den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das Vorhaben des BF sich durch wissentlich falsche Angaben einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erzwingen, der Umstand, dass sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die (allerdings nur mehr geringen) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat durch dessen dortiges Aufwachsen, die illegale Einreise des BF und die Möglichkeit, die privaten Bindungen im Bundesgebiet via soziale Medien aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Bereits deswegen ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Darüber hinaus hat er durch die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und durch die bestandene Lehrabschlussprüfung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 IntG beziehungsweise § 10 Abs. 2 Z 7 IntG). Das beinhaltet
G auch die Erfüllung des Moduls 1. Auch deswegen ist dem BF daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Bereits deswegen ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Darüber hinaus hat er durch die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und durch die bestandene Lehrabschlussprüfung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, IntG beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG). Das beinhaltet
Paragraph 9, Absatz 4, IntG auch die Erfüllung des Moduls
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2198226.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.