← Österreich

{'item': 'W204 2198226-1'}

Obsah (10)§ 9§ 58Art. 133§ 57§ 7§ 6§ 10§ 52§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW204 2198226-1 SpruchW204 2198226-1/23EIM NAMEN DER REPUBLIK!, , W204 2198226-1/23E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. S XXXX B XXXX wird

§ 58Abs. 2 iVm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf

(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.S römisch 40 B römisch 40 wird

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf

(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. wird stattgegeben. Diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben. Diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am darauf folgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der damals minderjährige BF aus, er sei in Gefahr, weil er in Afghanistan christliche Bücher verteilt habe.römisch eins.
  4. Am darauf folgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der damals minderjährige BF aus, er sei in Gefahr, weil er in Afghanistan christliche Bücher verteilt habe. I.
  5. Am 01.03.2018 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, es sei von der Dorfversammlung beschlossen worden, den BF zu töten, weil er christliche Bücher verteilt habe.römisch eins.
  6. Am 01.03.2018 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, es sei von der Dorfversammlung beschlossen worden, den BF zu töten, weil er christliche Bücher verteilt habe. I.4 Mit Bescheid vom 07.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4 Mit Bescheid vom 07.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

§ 57Asyl

G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, auch wenn der BF eine Lehre absolviere.Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.

Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, auch wenn der BF eine Lehre absolviere. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  3. Gegen den unter I.
  4. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 04.06.2018, in der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.
  5. Gegen den unter römisch eins.
  6. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 04.06.2018, in der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde vorgebracht, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es die für die Beurteilung des Antrags notwendigen Länderberichte nicht ermittelt habe. Hätte das BFA diese Berichte herangezogen, wäre es zur Beurteilung gekommen, dass dem BF aufgrund seines glaubhaften Vorbringens Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz, zu gewähren sei. I.
  7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 14.06.2018 vor.römisch eins.
  8. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 14.06.2018 vor. I.
  9. Nachdem der BF mehrere Integrationsunterlagen, darunter unter anderem eine Bestätigung der Lehrabschlussprüfung und eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt hatte, wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.
  10. Nachdem der BF mehrere Integrationsunterlagen, darunter unter anderem eine Bestätigung der Lehrabschlussprüfung und eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt hatte, wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. I.
  11. Am 18.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.
  12. Am 18.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Noch vor Befragung zu den Fluchtgründen zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück und entschuldigte sich für sein erfundenes Vorbringen.Noch vor Befragung zu den Fluchtgründen zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück und entschuldigte sich für sein erfundenes Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2022; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  13. Zur Person des BF:römisch zwei.
  14. Zur Person des BF: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen S XXXX B XXXX und das Geburtsdatum. XXXX
  15. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen S römisch 40 B römisch 40 und das Geburtsdatum. römisch 40
  16. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF stammt aus dem Dorf H XXXX im Distrikt J XXXX in der Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Der BF hat die Schule acht Jahre lang besucht. Er kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Der Vater des BF arbeitete als Schuhmacher, seine Mutter war Hausfrau.Der BF stammt aus dem Dorf H römisch 40 im Distrikt J römisch 40 in der Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Der BF hat die Schule acht Jahre lang besucht. Er kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Der Vater des BF arbeitete als Schuhmacher, seine Mutter war Hausfrau. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. II.
  17. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
  18. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er hält sich zumindest seit dem 04.02.2016 durchgehend in Österreich auf und ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht. Er spricht und versteht sehr gut Deutsch und kann problemlos auch an schwierigeren Unterhaltungen in Deutsch teilnehmen. Er hat die Prüfung „ÖSD Zertifikat B2“ gut bestanden. Außerdem hat er die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 bestanden, wobei er im Teilbereich „Sprechen“ die Höchstpunktezahl erreichen konnte. Der BF hat am 15.03.2018 eine Lehre zum Restaurantfachmann begonnen, die er mittlerweile erfolgreich als Jahrgangsbester abgeschlossen hat. Dabei hat er die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden. Die letzte Klasse der Berufsschule hat er mit ausgezeichnetem Erfolg, die erste und zweite Klasse mit gutem Erfolg abgeschlossen. Nach Abschluss seiner Lehre wurde der BF nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS, die bis zum 23.06.2022 erteilt wurde, weiter in seinem Lehrbetrieb beschäftigt. Der BF befindet sich derzeit in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von € 2.476,
  19. Der BF hat im Dezember 2021 beziehungsweise im März 2022 die Prüfung zum Jung-Sommelier und zum Sommelier mit Erfolg abgelegt. Er strebt nun die Ausbildung zum Diplom-Sommelier an. Seitens seines dienstgebenden Betriebs ist geplant, dem BF die Leitung des Serviceteams zu übertragen. Der BF ist in seinem Betrieb auch sozial voll eingegliedert. Er ist nicht nur mit der Betreiberfamilie, sondern auch mit den (meisten) Arbeitskollegen, die zum überwiegenden Teil aus Österreich stammen, gut befreundet und verbringt seine Freizeit mit diesen. Die Töchter der Betreiberfamilie bezeichnen den BF als „großen Bruder“. Die Betreiberfamilie hat der BF zuletzt dabei unterstützt, eine Familie aus der Ukraine aufzunehmen, die aufgrund des russischen Angriffskriegs ihre Heimat verlassen musste. Der BF ist wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Er erhält seit 10.03.2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Derzeit bewohnt er eine Wohnung seines Arbeitgebers, die er sich seit kurzem mit einem weiteren afghanischen Staatsangehörigen, der im gleichen Betrieb wie der BF arbeitet, teilt, nachdem er zuvor alleine dort gelebt hat. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  20. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  21. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  22. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  23. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Aussagen während des gesamten Verfahrens. Nur in der Beschwerde wird als Geburtsdatum der XXXX 1996 genannt, wobei es sich aber offensichtlich um ein Versehen handelt. Die Identität kann jedoch mangels Vorlage geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Aussagen während des gesamten Verfahrens. Nur in der Beschwerde wird als Geburtsdatum der römisch 40 1996 genannt, wobei es sich aber offensichtlich um ein Versehen handelt. Die Identität kann jedoch mangels Vorlage geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen zum BF, insbesondere zu seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen in Afghanistan und seinem Schulbesuch gründen ebenso allesamt auf den das gesamte Verfahren über gleichbleibenden Aussagen des BF. Diese Feststellungen wurden aufgrund dieser Aussage auch bereits vom BFA getroffen. In der Beschwerde wird ihnen auch nicht entgegengetreten. Es gibt daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, daran zu zweifeln. Aus seinem Leben in Afghanistan folgt dann auch, dass der BF mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Der BF bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass er gesund ist (S. 4 VP). Er legte auch keine Dokumente vor, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch nur nahelegen würden. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund ist. Daraus folgt dann auch, dass der BF arbeitsfähig ist, was im Übrigen auch durch seine jahrelange Arbeitstätigkeit bestätigt wird. III.
  24. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.
  25. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu seinen Deutschkenntnissen und seinen in Österreich ausgeübten (Arbeits-)Tätigkeiten sowie zur Integration in die österreichische Gesellschaft beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten, an denen kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht. Die Aussage zur Verbundenheit mit seinem Arbeitgeber und den Kollegen (S. 5 VP) wird besonders durch die Vorlage des Empfehlungsschreibens, der Fotos und des Facebook-Postings seines Betriebs bestätigt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, die zum fehlenden Bezug der Grundversorgung aus einem GVS-Auszug. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.

  1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  2. Zu Spruchpunkt A) IV.1.
  3. Zu Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnissesrömisch vier.1.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Erkenntnisses Das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz war aufgrund der unmissverständlichen Äußerung des BF, der davor von seiner Vertretung rechtlich beraten worden war (S. 7 VP), mit Beschluss einzustellen, weil damit dem Bundesverwaltungsgericht die diesbezügliche Zuständigkeit entzogen wurde. IV.1.
  5. Zu den Spruchpunkten II. und III. des vorliegenden Erkenntnissesrömisch vier.1.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des vorliegenden Erkenntnisses IV.1.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.römisch vier.1.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt III. war daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos zu beheben. IV.1.2.2.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.2.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Es leben keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung kann daher von vornherein nicht in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben eingreifen. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff in das Privatleben nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Februar 2016 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies muss dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet grundsätzlich nicht besonders schwer wiegen können. Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA

der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59). Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt allerdings grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu. Allein die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der mittlerweile mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen langen Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich sprachlich zu integrieren. Er hat die Integrationsprüfung auf Niveau B1 und die Sprachprüfung auf Niveau B2 bestanden. Auch in der Berufsschule wurde er in Deutsch stets mit „Sehr gut“ benotet. Wie die Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, ist eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm problemlos möglich, wobei er auch durchaus komplexere Sachverhalte, wie die verschiedenen Belehrungen, leicht verstanden hat. Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert.Der mittlerweile mehr als sechsjährige Aufenthalt des BF ist daher, zumal er jedenfalls auch auf einem Verschulden der Behörden beruht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), zu seinen Gunsten zu werten. Diesen langen Aufenthalt hat der BF auch genützt, um sich sprachlich zu integrieren. Er hat die Integrationsprüfung auf Niveau B1 und die Sprachprüfung auf Niveau B2 bestanden. Auch in der Berufsschule wurde er in Deutsch stets mit „Sehr gut“ benotet. Wie die Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, ist eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm problemlos möglich, wobei er auch durchaus komplexere Sachverhalte, wie die verschiedenen Belehrungen, leicht verstanden hat. Der BF hat sich daher sprachlich sehr gut integriert. Auch wirtschaftlich und gesellschaftlich ist dem BF eine außergewöhnliche Integration gelungen. Er hat nicht nur die Lehre innerhalb der vorgesehenen Zeit mit gutem Erfolg als Jahrgangsbester abgeschlossen, sondern hat seinen Ausbildungsbetrieb derart überzeugt, dass ihn dieser auch weiterhin anstellte und nunmehr sogar zum Leiter des Serviceteams befördern will. Der BF ist damit seit mehr als vier Jahren erfolgreich berufstätig und hat sich mit seinen Sommelier-Ausbildungen auch beruflich über das notwendige Maß hinausgehend engagiert. Durch seine Arbeitstätigkeit ist der BF ebenfalls bereits seit mehr als vier Jahren wirtschaftlich selbstständig und hat trotz offenen Verfahrens auf internationalen Schutz deutlich länger keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, als er solche erhalten hat. Durch seine berufliche Tätigkeit hat sich der BF auch umfassend gesellschaftlich integriert. Das zeigt sich besonders an seinem Freundeskreis, der beinahe ausschließlich aus in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen zusammensetzt. Hervorzuheben ist hier die Beziehung zu seinem Arbeitgeber und dessen Familie, zumal er von dessen Töchtern als großer Bruder bezeichnet wird. Die Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen gehen damit über das hinaus, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit typischerweise entsteht. Die gesellschaftliche Integration zeigt sich etwa auch an seinen Ausbildungen zum Sommelier, zumal er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keinen Alkohol trinken dürfte. Der BF hat sich damit sprachlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich umfassend in die österreichische Gesellschaft integriert. In Bezug auf § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist hervorzuheben, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch sein Verhalten in Österreich schwächer geworden, wobei auch hier wieder die Sommelier-Ausbildung hervorzuheben ist, die afghanischen Gepflogenheiten jedenfalls massiv widerspricht. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme auch und besonders für schiitische Hazara unstrittig verschlechtert, was auch eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Zudem ist der BF in einem durchaus prägenden Zeitraum im Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter in einem österreichischen Umfeld aufgewachsen.In Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist hervorzuheben, dass die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat zwar nicht völlig abgerissen sind, diese sind aber jedenfalls nicht derart groß, dass sie die Interessen des BF in und zu Österreich überwiegen würden. Die Bindungen sind nämlich einerseits durch sein Verhalten in Österreich schwächer geworden, wobei auch hier wieder die Sommelier-Ausbildung hervorzuheben ist, die afghanischen Gepflogenheiten jedenfalls massiv widerspricht. Andererseits kann im Rahmen der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Die Situation hat sich in Afghanistan seit der Machtübernahme auch und besonders für schiitische Hazara unstrittig verschlechtert, was auch eine Erschwerung der Schaffung der Existenzgrundlage zur Folge hat. Diese erschwerte Situation der Existenzsicherung relativiert gleichfalls die Beziehungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Zudem ist der BF in einem durchaus prägenden Zeitraum im Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenalter in einem österreichischen Umfeld aufgewachsen. Dagegen, dem BF einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht zwar, dass er – wie er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst eingestehen musste (S. 6f VP) – hinsichtlich seiner Fluchtgründe gelogen hat, um auf diese Weise seinen Aufenthalt legalisieren zu können. Dieser Umstand ist im konkreten Einzelfall allerdings dadurch gemindert, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig und auch leichter beeinflussbar war. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA war der BF dann aber bereits volljährig und er blieb bei seinen unwahren Behauptungen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der BF – bestätigt durch seine Vertreterin, die ebenfalls angab, dass dies der erste vom BF angesprochene Punkt gewesen sei – glaubhaft angab, dass er deswegen seit dieser Einvernahme Schuldgefühle habe und er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür aufrichtig entschuldigte (S. 6f VP). Der BF zeigte damit zwar spät, aber immerhin Einsicht und Akzeptanz gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und hat damit zumindest zuletzt aktiv an seinem Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Im Rahmen der Abwägung spricht daher für den BF dessen langer Aufenthalt im Bundesgebiet, seine während dieser Zeit erlangte umfassende Integration in zahlreichen Lebensbereichen, seine langjährige Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet, die Schwierigkeiten bei der Sicherung der Existenzgrundlage in Afghanistan, der Umstand und dass die Länge des Aufenthalts des BF (zumindest teils) auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen ist und seine – wenn auch späte – Einsicht und Akzeptanz des erstinstanzlichen Bescheides. Dagegen, dem BF den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, spricht das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das Vorhaben des BF sich durch wissentlich falsche Angaben einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erzwingen, der Umstand, dass sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die (allerdings nur mehr geringen) Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat durch dessen dortiges Aufwachsen, die illegale Einreise des BF und die Möglichkeit, die privaten Bindungen im Bundesgebiet via soziale Medien aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt diese Abwägung dazu, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen überwiegen, zumal er sich außergewöhnlich gut integriert hat und auch mit der Umsetzung seiner konkreten Zukunftsplanungen bereits begonnen hat. Die Rückkehrentscheidung ist daher als dauernd unzulässig zu erklären, weil die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Bereits deswegen ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Darüber hinaus hat er durch die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und durch die bestandene Lehrabschlussprüfung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 IntG beziehungsweise § 10 Abs. 2 Z 7 IntG). Das beinhaltet

§ 9Abs. 4 Int

G auch die Erfüllung des Moduls 1. Auch deswegen ist dem BF daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die für 2022 € 485,85 beträgt, nicht nur erreicht, sondern bei weitem übersteigt. Bereits deswegen ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Darüber hinaus hat er durch die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und durch die bestandene Lehrabschlussprüfung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, IntG beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG). Das beinhaltet

Paragraph 9, Absatz 4, IntG auch die Erfüllung des Moduls

  1. Auch deswegen ist dem BF daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis besteht für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise keine Rechtsgrundlage mehr. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.
  2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0335). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2198226.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.