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{'item': 'W208 2250776-1'}

Obsah (11)§ 28§ 91Art 133§ 190§ 123§ 7§ 6§ 78§ 118§ 2§ 94

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW208 2250776-1 Spruch, W208 2250776-1/8E W208 2251507-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 123 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, als die Anschuldigungen zu lauten haben:A) Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 06.12.2021 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, als die Anschuldigungen zu lauten haben: „Bezirksinspektor XXXX ist verdächtig, die Mitarbeiterin der Firma XXXX , im Dienst und in den Räumlichkeiten des Anhaltezentrums XXXX wiederholt sexuell belästigt zu haben, „Bezirksinspektor römisch 40 ist verdächtig, die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , im Dienst und in den Räumlichkeiten des Anhaltezentrums römisch 40 wiederholt sexuell belästigt zu haben,

  1. indem er sie Anfang 2020 im Fitnessraum aufforderte mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in XXXX zu besuchen,
  2. indem er sie Anfang 2020 im Fitnessraum aufforderte mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in römisch 40 zu besuchen,
  3. indem er ihr im November 2020 ca 3-5 Sekunden lang mit beiden Händen an die Brüste fasste,
  4. indem er am 01.01.2021 – hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet – sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von XXXX wahrgenommen worden war,
  5. indem er am 01.01.2021 – hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet – sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von römisch 40 wahrgenommen worden war,
  6. indem er sie ab 15.07.2018 zu noch zu bestimmenden Zeitpunkten, mehrfach auf ihre großen Brüste ansprach und am 15.06.2021 – in Anwesenheit von XXXX – sinngemäß sagte: ‚Ah der scho wieda in deiner Nähe – schad, sonst könnt ich dich wieder greifen‘, wobei er bei ihr den Eindruck erweckte, dass er deren Brüste gemeint hat.
  7. indem er sie ab 15.07.2018 zu noch zu bestimmenden Zeitpunkten, mehrfach auf ihre großen Brüste ansprach und am 15.06.2021 – in Anwesenheit von römisch 40 – sinngemäß sagte: ‚Ah der scho wieda in deiner Nähe – schad, sonst könnt ich dich wieder greifen‘, wobei er bei ihr den Eindruck erweckte, dass er deren Brüste gemeint hat. Der Beamte ist verdächtig als Vertreter des Dienstgebers, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 Abs 1 Z 1 B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen sowie § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist verdächtig als Vertreter des Dienstgebers, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen sowie Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ B) Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 20.12.2021 wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 123 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: B) Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 20.12.2021 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Bezirksinspektor XXXX ist verdächtig:„Bezirksinspektor römisch 40 ist verdächtig: Er habe am 11.09.2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in XXXX , seine Kollegin Revierinspektorin XXXX verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: ‚Ich tat gern amal deine Titten angreifen‘. Er habe am 11.09.2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in römisch 40 , seine Kollegin Revierinspektorin römisch 40 verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: ‚Ich tat gern amal deine Titten angreifen‘. Der Beamte ist verdächtig als Vertreter des Dienstgebers, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 Abs 1 Z 1 B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen sowie § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist verdächtig als Vertreter des Dienstgebers, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen sowie Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter. Er versah im Anhaltezentrum XXXX Dienst als stellvertretender Gruppenkommandant und qualifizierter Sachbearbeiter, derzeit ist er an einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter. Er versah im Anhaltezentrum römisch 40 Dienst als stellvertretender Gruppenkommandant und qualifizierter Sachbearbeiter, derzeit ist er an einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt.
  3. Am 21.07.2021 gelangten der Landespolizeidirektion XXXX (Dienstbehörde) die in den unten genannten Spruchpunkten angeführten Verdachtsgründe zur Kenntnis (AS 1). Im Wesentlichen geht es um den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den BF.
  4. Am 21.07.2021 gelangten der Landespolizeidirektion römisch 40 (Dienstbehörde) die in den unten genannten Spruchpunkten angeführten Verdachtsgründe zur Kenntnis (AS 1). Im Wesentlichen geht es um den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den BF.
  5. Am 23.07.2021 wurde dazu eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen § 218 StGB) am 30.07.2021

§ 190Z 1 St

PO einstellte, weil eine Ermächtigung des Opfers zur Strafverfolgung zu einem Vorfall im November 2020 nicht erteilt wurde (AS 29). 3. Am 23.07.2021 wurde dazu eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen Paragraph 218, StGB) am 30.07.2021

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einstellte, weil eine Ermächtigung des Opfers zur Strafverfolgung zu einem Vorfall im November 2020 nicht erteilt wurde (AS 29).

  1. Am 12.10.2021 erstattete der Leiter der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 7), welche vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 12.10.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde.
  2. Am 06.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen ersten Einleitungsbeschluss (
  3. EB – zugestellt am 14.12.2021)

§ 123

Abs 1 und 2 BDG mit folgendem Spruch (Auszug AS 129): „Der [BF] ist verdächtig:

  1. Am 06.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen ersten Einleitungsbeschluss (
  2. EB – zugestellt am 14.12.2021)

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG mit folgendem Spruch (Auszug AS 129): „Der [BF] ist verdächtig: Er habe die Mitarbeiterin der Firma XXXX , XXXX , im Dienst und in den Räumlichkeiten des Anhaltezentrums wiederholt sexuell belästigt und zwar Er habe die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , römisch 40 , im Dienst und in den Räumlichkeiten des Anhaltezentrums wiederholt sexuell belästigt und zwar

  1. in einem noch zu bestimmenden jahrelangen Zeitraum ab ca 2013, indem er sie mehrfach auf ihre großen Brüste ansprach und sie aufforderte mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in XXXX zu besuchen,
  2. in einem noch zu bestimmenden jahrelangen Zeitraum ab ca 2013, indem er sie mehrfach auf ihre großen Brüste ansprach und sie aufforderte mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in römisch 40 zu besuchen,
  3. im November 2020, indem er ihr ca 3-5 Sekunden lang mit beiden Händen an die Brüste fasste,
  4. am
  5. Jänner 2021, indem er – hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet – sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von XXXX wahrgenommen worden war,
  6. am
  7. Jänner 2021, indem er – hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet – sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von römisch 40 wahrgenommen worden war,
  8. am
  9. Juli 2021, indem er – in Anwesenheit von XXXX – sinngemäß sagt: ‚Ah der scho wieda in deiner Nähe – schad, sonst könnt ich dich wieder greifen‘
  10. am
  11. Juli 2021, indem er – in Anwesenheit von römisch 40 – sinngemäß sagt: ‚Ah der scho wieda in deiner Nähe – schad, sonst könnt ich dich wieder greifen‘ Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“

  1. Am 16.10.2021 erstattete die Dienstbehörde eine zweite Disziplinaranzeige gegen den BF, betreffend eines weiteren Verdachtes der sexuellen Belästigung, der im Zuge der Erhebungen zum ersten Verdacht aufgekommen war.
  2. Am 20.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen zweiten Einleitungsbeschluss (
  3. EB – zugestellt am 27.12.2021)

§ 123Abs 1 und 2 BDG mit folgendem Spruch (Auszug AS 35):7.

Am 20.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen zweiten Einleitungsbeschluss (2. EB – zugestellt am 27.12.2021)

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG mit folgendem Spruch (Auszug AS 35): „Der [BF] ist verdächtig: Er habe am 11.09.2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in XXXX , Revierinspektorin XXXX verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: ‚Ich tat gern amal deine Titten angreifen‘. Er habe am 11.09.2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in römisch 40 , Revierinspektorin römisch 40 verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: ‚Ich tat gern amal deine Titten angreifen‘. Der Beamte ist verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

§ 91

BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Der Beamte ist verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“

  1. Gegen beide EB brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom
  2. und 19.01.2022 Beschwerden an das BVwG ein, die von der BDB vorgelegt und am 20.01.2021 (
  3. EB registriert unter W208 2250776-1) und am 09.02.2021 (
  4. EB registriert unter W208 2251507-1) mit den bezughabenden Akten beim BVwG einlangten. Der Rechtsvertreter ersuchte in der Folge um Akteneinsicht (bzw Aktenabschrift) und Fristerstreckung für eine Stellungnahme, welche gewährt wurde. Am 17.03.2022 langte seine Stellungnahme ein (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Zu den inhaltlichen Vorwürfen steht vorläufig das Folgende fest: Der BF wird der sexuellen Belästigung von zwei Frauen aus seinem dienstlichen Umfeld beschuldigt. XXXX (im Folgenden: W), eine Mitarbeiterin des Sicherheitsunternehmens XXXX (das im XXXX im Auftrag des BM.I diverse Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Exekutive erfüllt) hat in ihrer Einvernahme als Zeugin am 22.07.2021 (AS 37) und am 29.10.2021 (AS 43) auf das Wesentliche zusammengefasst angegeben, sie kenne den BF seit 2013 als sie dort zu arbeiten begonnen habe. Sie habe über die Jahre das Gefühl gehabt, dass er an ihr auf romantische oder sexuelle Art interessiert war. Am Anfang habe sie noch mit ihm gescherzt, weil sie eine Lustige sei, dabei sei es aber nie um anzügliche Sachen gegangen. Er sei aber immer lästiger geworden und habe sie seine Angebote stets mit aller Deutlichkeit abgelehnt. Danach schilderte sie die im
  6. EB angeführten Übergriffe des BF. römisch 40 (im Folgenden: W), eine Mitarbeiterin des Sicherheitsunternehmens römisch 40 (das im römisch 40 im Auftrag des BM.I diverse Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Exekutive erfüllt) hat in ihrer Einvernahme als Zeugin am 22.07.2021 (AS 37) und am 29.10.2021 (AS 43) auf das Wesentliche zusammengefasst angegeben, sie kenne den BF seit 2013 als sie dort zu arbeiten begonnen habe. Sie habe über die Jahre das Gefühl gehabt, dass er an ihr auf romantische oder sexuelle Art interessiert war. Am Anfang habe sie noch mit ihm gescherzt, weil sie eine Lustige sei, dabei sei es aber nie um anzügliche Sachen gegangen. Er sei aber immer lästiger geworden und habe sie seine Angebote stets mit aller Deutlichkeit abgelehnt. Danach schilderte sie die im
  7. EB angeführten Übergriffe des BF. Er habe sie mehrmals zum Tanzen in XXXX eingeladen, sie habe aber immer abgelehnt. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass es einen netten, sauberen Swinger Club in XXXX kennen, in der er mit ihr gehen wolle. Auch das habe sie abgelehnt und habe er das dann nie wieder erwähnt (AS 41). Er habe sie mehrmals zum Tanzen in römisch 40 eingeladen, sie habe aber immer abgelehnt. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass es einen netten, sauberen Swinger Club in römisch 40 kennen, in der er mit ihr gehen wolle. Auch das habe sie abgelehnt und habe er das dann nie wieder erwähnt (AS 41). Der BF habe sie über die Jahre hinweg auf ihre großen Brüste angesprochen und immer wieder anzügliche Bemerkungen diesbezüglich gemacht. Sie gab an, beim Vorfall im November 2020, wo er ihre Brüste für mindestens 3-5 Sekunden berührt habe, gehofft zu haben, dass es ihm peinlich sei. Das Gegenteil sei aber der Fall gewesen, er sei wie immer gewesen und nach wie vor anzüglich. Sie habe ihn, weil sie nicht gewollt habe, dass er große Probleme bekommen bzw der Berufsstand der Polizei in Verruf gerate, nicht angezeigt (AS 41). Den Vorfall am 01.01.2021 habe sie von ihrem Kollegen XXXX (dessen Vorname von der BDB irrtümlich mit „c“ statt mit „k“ geschrieben wurde - im Folgenden: P) geschildert bekommen und nur deshalb nichts zum BF gesagt, weil sie das nicht persönlich wahrgenommen habe (AS 44). Sie habe sich aber bei einem Freund dem Rechtsanwalt Mag. XXXX über ihre Möglichkeiten erkundigt (AS 45), aber sonst nichts unternommen. (Der Rechtsanwalt bestätigte, dies mit seiner Mail vom 02.11.2021 und legte den WhatsApp-Verkehr zur Frage der W vor [AS 31-35]). Der Vorfall am 15.07.2021 habe sie zum „explodieren“ gebracht. Sie habe befürchtet, dass es wieder zu einem Vorfall komme, wie im November 2020 (AS 45) und habe sie das ihrer Vorgesetzten XXXX gemeldet, welche wiederum CI XXXX in Kenntnis gesetzt habe und dieser Obst XXXX . Sie habe nicht gewollt, dass das solche Kreise ziehe und habe auch eine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung des BF verweigert, weil sie nicht gewollt habe, dass er strafrechtlich belangt werde, sondern ein schlechtes Gewissen bekomme und sich entschuldige (AS 42). Den Vorfall am 01.01.2021 habe sie von ihrem Kollegen römisch 40 (dessen Vorname von der BDB irrtümlich mit „c“ statt mit „k“ geschrieben wurde - im Folgenden: P) geschildert bekommen und nur deshalb nichts zum BF gesagt, weil sie das nicht persönlich wahrgenommen habe (AS 44). Sie habe sich aber bei einem Freund dem Rechtsanwalt Mag. römisch 40 über ihre Möglichkeiten erkundigt (AS 45), aber sonst nichts unternommen. (Der Rechtsanwalt bestätigte, dies mit seiner Mail vom 02.11.2021 und legte den WhatsApp-Verkehr zur Frage der W vor [AS 31-35]). Der Vorfall am 15.07.2021 habe sie zum „explodieren“ gebracht. Sie habe befürchtet, dass es wieder zu einem Vorfall komme, wie im November 2020 (AS 45) und habe sie das ihrer Vorgesetzten römisch 40 gemeldet, welche wiederum CI römisch 40 in Kenntnis gesetzt habe und dieser Obst römisch 40 . Sie habe nicht gewollt, dass das solche Kreise ziehe und habe auch eine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung des BF verweigert, weil sie nicht gewollt habe, dass er strafrechtlich belangt werde, sondern ein schlechtes Gewissen bekomme und sich entschuldige (AS 42). Der Zeuge P bestätigte die Aussagen der W in seiner Einvernahme vom 29.10.2021 (AS 47) zum Vorfall am 01.01.
  8. Er gab an, sich gut erinnern zu können und sehr verärgert über das Verhalten des BF gewesen zu sein. Gefragt, ob es nicht scherzhaftes Verhalten des BF gewesen sein könne, sagte er, dass er am Anfang (auch er ist bereits seit 2013 an der Dienststelle) nicht gewusst habe, ob das der Fall war. Seit der Aussage des BF im Fitnessraum gegenüber der W, ob sie mit ihm Tanzen oder in den Swinger Club gehen würde, sei er sicher, dass das keine Scherze gewesen wären. Die W habe darunter gelitten, aber alles runtergeschluckt, weil sie sich professionell verhalten habe wollen und der BF ja ein hochrangiger Polizist sei. Er habe ihr gesagt, er werde ihr schon nichts tun, weil er ja Polizist und Familienvater sei, worauf sie herausgeplatzt habe, dass er schon etwas getan habe. Das sei im Jahr 2020 gewesen, Anfang des Jahres glaube er. Auch an die Aussagen des BF am 15.07.2021 könne er sich im Wortlaut erinnern. Die W sei aus allen Wolken gefallen, zornig und nicht mehr ansprechbar. Erst nach ihrem Urlaub und der Meldung, der Vorfälle habe ihr die W von dem Vorfall erzählt, wo ihr der BF an den Busen gegriffen habe. Er habe sich all die Zeit zurückgehalten, weil der BF ein dienstführender Polizist sei und er die Befürchtung gehabt habe, dass er Probleme machen könne. Auch W habe zu ihm gesagt, dass der BF sie vernichten könne, weil er Polizist sei. Sie sei psychisch und physisch sehr angeschlagen und habe Angst, dass der BF wiederkommen könne. Revierinspektorin XXXX (im Folgenden: R) schilderte in Ihrer Zeugenaussage in der Niederschrift vom 10.11.2021 zum Vorfall der dem BF im
  9. EB vorgeworfen wird, zusammengefasst auf das Wesentliche das Folgende (AS 11): Revierinspektorin römisch 40 (im Folgenden: R) schilderte in Ihrer Zeugenaussage in der Niederschrift vom 10.11.2021 zum Vorfall der dem BF im
  10. EB vorgeworfen wird, zusammengefasst auf das Wesentliche das Folgende (AS 11): Ihr Kollege vom XXXX (der BF), sei so wie sie zu einer namentlich genannten Fortbildungsveranstaltung am 11.09.2019 einberufen worden. Sie seien gemeinsam angereist und auch nebeneinander gesessen. Vor der Mittagspause, während eines Vortrages, habe dieser zu ihr gesagt: „Loss mis amoi angreifen“. Sie habe gefragt: „Was meinst jetzt?“ und er darauf: „ja i tat gern amal deine Titten angreifen“, worauf sie gesagt habe: „hats dir ins Hirn geschissen“ und er habe gesagt: „jetzt sei ned so“, worauf sie sagte: „wennst amoi umagreifst brich i da die Finger und jetzt lass mi anglahnt“. Damit sei die Sache erledigt gewesen. In der Mittagspause habe er dann gesagt: „Jetzt bist ma aber eh ned bes, weil es wor ja ned so gmahnt.“ Worauf sie gesagt habe: „Jo passt schon“ und ihm aus dem Weg gegangen sei. Ihr Kollege vom römisch 40 (der BF), sei so wie sie zu einer namentlich genannten Fortbildungsveranstaltung am 11.09.2019 einberufen worden. Sie seien gemeinsam angereist und auch nebeneinander gesessen. Vor der Mittagspause, während eines Vortrages, habe dieser zu ihr gesagt: „Loss mis amoi angreifen“. Sie habe gefragt: „Was meinst jetzt?“ und er darauf: „ja i tat gern amal deine Titten angreifen“, worauf sie gesagt habe: „hats dir ins Hirn geschissen“ und er habe gesagt: „jetzt sei ned so“, worauf sie sagte: „wennst amoi umagreifst brich i da die Finger und jetzt lass mi anglahnt“. Damit sei die Sache erledigt gewesen. In der Mittagspause habe er dann gesagt: „Jetzt bist ma aber eh ned bes, weil es wor ja ned so gmahnt.“ Worauf sie gesagt habe: „Jo passt schon“ und ihm aus dem Weg gegangen sei. Sie habe das damals nicht gemeldet, weil er Dienstführender sei, Angst vor Repressalien gehabt und sich geschämt habe. Nachdem Sie von dem Vorfall mit der W erfahren und mit ihr das Gespräch gesucht habe, habe sie sich entschlossen, den Vorfall ebenfalls zu melden. Ihr Eindruck wäre gewesen, dass die W sich geschämt habe und psychisch fertig gewesen sei. Der BF bestreitet in seiner Niederschrift vom 08.09.2021 im Kern die Vorwürfe (AS 55). Er habe ein dienstlich freundschaftliches Verhältnis mit der W gehabt und jahrelang mit ihr gescherzt. Sie hätten geblödelt, dass sie Tanzen, Kaffeetrinken gehen und sich außerdienstlich treffen würden. Er habe klargestellt, dass er verheiratet sei, das für ihn nicht in Frage komme und sie in diesem Zusammenhang einmal mit beiden Händen an den Schultern gefasst und gesagt zu haben: „Dirndl i tat gern, ober i konn net“. Er habe W nie auf die Brüste gegriffen. Sie habe ihm nie gesagt, dass er mit seinen Scherzen zu weit gegangen sei und seien die Bemerkungen zu den Brüsten gegenseitig erfolgt. Sie habe sich zum Beispiel an ihre Oberweite gegriffen und gesagt: „Heute zwickens wieder!“ und könne er nicht ausschließen, dass er irgendeine scherzhafte Bemerkung gemacht habe. Auf Vorhalt der Stoßbewegungen hinter dem Rücken der W, bestritt er diese und gab an die Aussage des P nicht nachvollziehen zu können. Zur vorgeworfenen Aussage vom 15.07.2021, sei ihm das Wort „greifen“ nicht erinnerlich. Es könne sein, dass er scherzhaft gesagt habe: „Jetzt pickst schon wieder mit ihra zommen. Nie kann man die [W] allan treffen.“ Das sei Teil eines scherzhaften Spiels mit der W, die dann beispielsweise gesagt habe: „Ja, jetzt müssen wir einmal Tanzen oder Kaffeetrinken gehen – dass ma allan san.“ Es habe sich ausschließlich um ein scherzhaftes Miteinander ohne sexuellen Hintergrund gehandelt. Zum Vorhalt betreffend der Aussage mit dem Swinger Club, habe er scherzhaft vorgeschlagen in L XXXX in die Tanzbar B XXXX zu gehen, sie habe aber in G XXXX tanzen gehen wollen. Im Zuge des Gespräches sei über Übernachtungsmöglichkeiten der W bei einer Freundin gesprochen worden und seien sie irgendwann auf das Thema „Swinger Club“ gekommen. Das sei nichts Verwerfliches gewesen, weil Ihre Gesprächsbasis sehr vertrauensvoll gewesen sei und sie sich auch über intime Dinge unterhalten hätten. Am 15.07.2021 habe er ein Fehlverhalten des Vorgesetzten der W ( XXXX ) aufgezeigt und glaube er, dass die W, darüber enttäuscht gewesen sei und das durch andere Mitarbeiter noch verstärkt worden sei. Er verweise dazu auf die Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 07.09.2021 (AS 55). In dieser Stellungnahme ist angeführt, dass die W eine sehr „offenherzige“ Frau gewesen sei, die sehr „locker“ mit Männern gesprochen habe und wurden dazu Aussagen zu einer Weihnachtsfeier angeführt (AS 56). Er selbst räumte darin ein, dass er – wenn die „Wellenlänge“ zu einer anderen Person stimme – er sehr „großgoschert“ sein könne. Er könne sich nicht erklären, warum sie sein angebliches Fehlverhalten nicht sogleich angesprochen habe, da sie zu ihm ein starkes Vertrauen gehabt habe. Er könne sich als verantwortungsvoller Polizeibeamter und Familienvater ein solches Verhalten nicht leisten und entspreche dies auch nicht seinem Charakter. Zum Vorhalt betreffend der Aussage mit dem Swinger Club, habe er scherzhaft vorgeschlagen in L römisch 40 in die Tanzbar B römisch 40 zu gehen, sie habe aber in G römisch 40 tanzen gehen wollen. Im Zuge des Gespräches sei über Übernachtungsmöglichkeiten der W bei einer Freundin gesprochen worden und seien sie irgendwann auf das Thema „Swinger Club“ gekommen. Das sei nichts Verwerfliches gewesen, weil Ihre Gesprächsbasis sehr vertrauensvoll gewesen sei und sie sich auch über intime Dinge unterhalten hätten. Am 15.07.2021 habe er ein Fehlverhalten des Vorgesetzten der W ( römisch 40 ) aufgezeigt und glaube er, dass die W, darüber enttäuscht gewesen sei und das durch andere Mitarbeiter noch verstärkt worden sei. Er verweise dazu auf die Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 07.09.2021 (AS 55). In dieser Stellungnahme ist angeführt, dass die W eine sehr „offenherzige“ Frau gewesen sei, die sehr „locker“ mit Männern gesprochen habe und wurden dazu Aussagen zu einer Weihnachtsfeier angeführt (AS 56). Er selbst räumte darin ein, dass er – wenn die „Wellenlänge“ zu einer anderen Person stimme – er sehr „großgoschert“ sein könne. Er könne sich nicht erklären, warum sie sein angebliches Fehlverhalten nicht sogleich angesprochen habe, da sie zu ihm ein starkes Vertrauen gehabt habe. Er könne sich als verantwortungsvoller Polizeibeamter und Familienvater ein solches Verhalten nicht leisten und entspreche dies auch nicht seinem Charakter. Zum Vorfall bei der Fortbildung am 11.09.2019, gab der BF in der Niederschrift vom 17.11.2021 (AS 23) an, dass er sich mit der R gut verstanden habe. Sie sei laut, impulsiv und emotional, er würde sie nie mit derartigen Aussagen provozieren oder verärgern. Er bestreite die Aussage, sie sei falsch. Die R provoziere selbst und sei teilweise ordinär, so wie halt der Jargon an einer Dienststelle sei. Die Aussagen hätten in dem Seminarraum von anderen gehört werden müssen, wenn sie so getätigt worden wären. Er habe das Gefühl, dass eine Vendetta gegen ihn mit falschen Vorwürfen geführt werde. Er begründete dies näher und bot Zeugen dafür an, dass die W sich als Frau offensiv gegenüber Männern benommen und verhalten habe, so wie eben der Umgangston an der Dienststelle gewesen sei (AS 24).
  11. Beweiswürdigung: Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen. Soweit der BF in seinen Einvernahmen die Vorwürfe bestreitet, steht seine Aussage gegen jene der unter Wahrheitspflicht vernommenen Belastungszeugen, die in ihren Aussagen ganz konkrete Angaben gemacht haben. Der BF selber hat auch eingeräumt, dass er „großgoschert“ sei und nicht ausschließen könne, dass er irgendwelche scherzhaften Bemerkungen (zB zum Beispiel zu den Brüsten der W) gemacht habe, sie über das Tanzen gehen und außerdienstliche Treffen zum Kaffeetrinken geredet hätten. Er lässt aber durchblicken, dass seine Aussagen von ihr provoziert und Blödeleien gewesen seien. Bei den mit den Beschwerden vorgelegten Beweismitteln (Beilagen) handelt es sich um schriftliche Aussagen (in Form von E-Mail-Ausdrucken) folgender Personen die an der Dienststelle des BF beschäftigt sind oder waren: AI XXXX gab am 01.12.2021 an (Blg A), er habe in seiner Zeit an der Dienststelle nicht bemerkt, dass der BF sexuelle Anspielungen gemacht oder sexuelle Übergriffe getätigt habe. AI römisch 40 gab am 01.12.2021 an (Blg A), er habe in seiner Zeit an der Dienststelle nicht bemerkt, dass der BF sexuelle Anspielungen gemacht oder sexuelle Übergriffe getätigt habe. XXXX äußerste in seiner Stellungnahme vom 21.12.2021 (Blg B), dass die meisten Gespräche mit der W in eine sexuelle Richtung geführt hätten und monierte, dass ähnliche Aussagen von anderen Bediensteten (insb auch dem Zeugen P) nicht zu disziplinären Maßnahmen geführt hätten. römisch 40 äußerste in seiner Stellungnahme vom 21.12.2021 (Blg B), dass die meisten Gespräche mit der W in eine sexuelle Richtung geführt hätten und monierte, dass ähnliche Aussagen von anderen Bediensteten (insb auch dem Zeugen P) nicht zu disziplinären Maßnahmen geführt hätten. XXXX gab am 22.12.2021 an (Blg C), sie könne zu den Vorwürfen nichts sagen, da sie seit Juli 2019 nicht mehr an der Dienststelle sei. Während ihrer Zeit habe sie der BF sehr unterstützt. Sowohl W als auch R hätten sich mit dem BF gut verstanden. Es sei von beiden Seiten gleichermaßen ausgeteilt worden und nie gesagt worden, dass die Witzeleien zu weit gingen. römisch 40 gab am 22.12.2021 an (Blg C), sie könne zu den Vorwürfen nichts sagen, da sie seit Juli 2019 nicht mehr an der Dienststelle sei. Während ihrer Zeit habe sie der BF sehr unterstützt. Sowohl W als auch R hätten sich mit dem BF gut verstanden. Es sei von beiden Seiten gleichermaßen ausgeteilt worden und nie gesagt worden, dass die Witzeleien zu weit gingen. XXXX gab am 22.12.2021 an (Blg D), sie sei 2017 an die Dienststelle versetzt worden und dort vom BF als „junges Kücken“, das es schwer gehabt, besonders unterstützt worden. Sie habe nie bemerkt, dass er Kolleginnen oder andere Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hätte. Seine oftmaligen scherzhaften Bemerkungen habe sie nie beleidigend oder belästigend empfunden. R habe ein gutes Verhältnis mit dem BF gehabt und sei ihm in punkto scherzhafte Bemerkungen in nichts nachgestanden. W habe einen sehr lockeren Umgang in Bezug auf das Ansprechen sexuelle Themen mit allen – auch mit dem BF – gepflegt. römisch 40 gab am 22.12.2021 an (Blg D), sie sei 2017 an die Dienststelle versetzt worden und dort vom BF als „junges Kücken“, das es schwer gehabt, besonders unterstützt worden. Sie habe nie bemerkt, dass er Kolleginnen oder andere Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hätte. Seine oftmaligen scherzhaften Bemerkungen habe sie nie beleidigend oder belästigend empfunden. R habe ein gutes Verhältnis mit dem BF gehabt und sei ihm in punkto scherzhafte Bemerkungen in nichts nachgestanden. W habe einen sehr lockeren Umgang in Bezug auf das Ansprechen sexuelle Themen mit allen – auch mit dem BF – gepflegt. XXXX gab am 27.12.2022 (Blg E) seine Sichtweise bezüglich eines Vorfalls bei einer Pensionsfeier von zwei Kollegen an ( XXXX und XXXX ). Bei dieser habe die R in alkoholisiertem Zustand anzügliche Witze – auch über den BF – gemacht und verschiedene Gäste „angetanzt“. römisch 40 gab am 27.12.2022 (Blg E) seine Sichtweise bezüglich eines Vorfalls bei einer Pensionsfeier von zwei Kollegen an ( römisch 40 und römisch 40 ). Bei dieser habe die R in alkoholisiertem Zustand anzügliche Witze – auch über den BF – gemacht und verschiedene Gäste „angetanzt“. Zusammengefasst bestätigen die vom BF angeführten Entlastungszeugen, dass – aus deren Sicht – ein scherzhafter und sexualisierter Umgangston an der Dienststelle geherrscht habe, an dem sich auch der BF beteiligt habe. Wenngleich dieser subjektiv von einigen der Zeuginnen nicht als beleidigend, belästigend oder zu weitgehende empfunden wurde. Zu den konkreten Anschuldigungen, hat keiner der Zeuginnen und Zeugen eine direkte Wahrnehmung gemacht. Die Angaben der angeführten Personen sind daher nicht geeignet den Verdacht gegen den BF auszuräumen. In Blg F wies der BF auf aus seiner Sicht diverse Unstimmigkeiten in der
  12. Disziplinaranzeige hin und betonte nochmals, dass es einen Zusammenhang zwischen der Anzeige des Vorfalls am 15.07.2021 und einer Vernaderung seiner Person durch die XXXX -Führung gebe, weil er den XXXX -Mitarbeiter XXXX am selben Tag angezeigt und im Sommer 2021 eventuelle Menschenrechtsverletzungen (durch unzulässige Gepäckkontrollen) der XXXX aufgezeigt habe. Es seien nur belastende und keine entlastenden Zeugenaussagen aufgenommen und dieser Zusammenhang bewusst nicht hergestellt worden. CI XXXX (der auch als Dienststellenausschussvorsitzender fungiere) führe seit Monaten eine persönliche Vendetta gegen ihn. Zur Untermauerung der ungerechtfertigten Angriffe der XXXX -Verantwortlichen auf ihn wurde ein Gedächtnisprotokoll vom 05.06.2016 und ein E-Mail-Verkehr vom 12.05.2021 und 19.07.2021 beigelegt.In Blg F wies der BF auf aus seiner Sicht diverse Unstimmigkeiten in der
  13. Disziplinaranzeige hin und betonte nochmals, dass es einen Zusammenhang zwischen der Anzeige des Vorfalls am 15.07.2021 und einer Vernaderung seiner Person durch die römisch 40 -Führung gebe, weil er den römisch 40 -Mitarbeiter römisch 40 am selben Tag angezeigt und im Sommer 2021 eventuelle Menschenrechtsverletzungen (durch unzulässige Gepäckkontrollen) der römisch 40 aufgezeigt habe. Es seien nur belastende und keine entlastenden Zeugenaussagen aufgenommen und dieser Zusammenhang bewusst nicht hergestellt worden. CI römisch 40 (der auch als Dienststellenausschussvorsitzender fungiere) führe seit Monaten eine persönliche Vendetta gegen ihn. Zur Untermauerung der ungerechtfertigten Angriffe der römisch 40 -Verantwortlichen auf ihn wurde ein Gedächtnisprotokoll vom 05.06.2016 und ein E-Mail-Verkehr vom 12.05.2021 und 19.07.2021 beigelegt. Blg G enthält die Benachrichtigung der StA von der Einstellung des Verfahrens vom 07.12.2021 wegen § 218 Abs 1 Z 1 StGB,

§ 190Z 1 St

PO. Es bestand aufgrund eines Gerüchtes der Verdacht, dass der BF auch einer Dolmetscherin im Zeitraum 2014-2017 an den Busen gegriffen habe. Dies wurde von der genannten Dolmetscherin bestritten und wäre die Tat, nach den Ausführungen der StA auch bereits verjährt. Blg G enthält die Benachrichtigung der StA von der Einstellung des Verfahrens vom 07.12.2021 wegen Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB,

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO. Es bestand aufgrund eines Gerüchtes der Verdacht, dass der BF auch einer Dolmetscherin im Zeitraum 2014-2017 an den Busen gegriffen habe. Dies wurde von der genannten Dolmetscherin bestritten und wäre die Tat, nach den Ausführungen der StA auch bereits verjährt. In der Blg H findet sich eine Kopie des StA-Aktes XXXX der StA XXXX zu diesem Vorfall. Warum in der Beschwerde angeführt wird, dass dieser Akt beschafft werden soll, erschließt sich dem BVwG nicht, weil er der Beschwerde beigelegt war. Es befindet sich darin:In der Blg H findet sich eine Kopie des StA-Aktes römisch 40 der StA römisch 40 zu diesem Vorfall. Warum in der Beschwerde angeführt wird, dass dieser Akt beschafft werden soll, erschließt sich dem BVwG nicht, weil er der Beschwerde beigelegt war. Es befindet sich darin: ● Eine Sachverhaltsdarstellung/ein Bericht vom 26.11.2021 zur Angabe der R, dass es Gerüchte gab, dass der BF auch eine Dolmetscherin ( XXXX ) belästigt haben soll und diese bei der polizeilichen Befragung das bestritten hat;  Eine Sachverhaltsdarstellung/ein Bericht vom 26.11.2021 zur Angabe der R, dass es Gerüchte gab, dass der BF auch eine Dolmetscherin ( römisch 40 ) belästigt haben soll und diese bei der polizeilichen Befragung das bestritten hat; ● die Niederschrift, die mit der R vom 10.11.2021 aufgenommen wurde (zu deren Inhalt, siehe die Feststellungen oben); ● ein Bericht der LPD vom 11.11.2021, wo die wesentlichen Inhalte der Niederschrift mit der R und der oa Dolmetscherin (die von 2013-2017 an der Dienststelle des BF tätig war), der Inhalt der E-Mail des Rechtsanwalts Mag. XXXX , (ebenfalls bereits oben in den Feststellungen dargestellt) wiedergegeben wurde und berichtet wurde, dass eine weitere Mitarbeiterin ( XXXX , sie ist dunkelhäutig und hatte die W in ihrer Zeugenaussage [AS 44] angegeben, der BF habe, wenn sie gemeinsam aufgetreten seien immer gesagt: „helles Nougat, dunkles Nougat – wenn i eich zwa siach mecht i immer an Dreier haben“) zuerst angegeben habe, weitere Sachverhalte in Bezug auf den BF schildern zu können, dann aber einen vereinbarten Einvernahmetermin nicht wahrgenommen und angegeben habe, dass sie zur gegenständlichen Causa keine Angaben machen wolle.  ein Bericht der LPD vom 11.11.2021, wo die wesentlichen Inhalte der Niederschrift mit der R und der oa Dolmetscherin (die von 2013-2017 an der Dienststelle des BF tätig war), der Inhalt der E-Mail des Rechtsanwalts Mag. römisch 40 , (ebenfalls bereits oben in den Feststellungen dargestellt) wiedergegeben wurde und berichtet wurde, dass eine weitere Mitarbeiterin ( römisch 40 , sie ist dunkelhäutig und hatte die W in ihrer Zeugenaussage [AS 44] angegeben, der BF habe, wenn sie gemeinsam aufgetreten seien immer gesagt: „helles Nougat, dunkles Nougat – wenn i eich zwa siach mecht i immer an Dreier haben“) zuerst angegeben habe, weitere Sachverhalte in Bezug auf den BF schildern zu können, dann aber einen vereinbarten Einvernahmetermin nicht wahrgenommen und angegeben habe, dass sie zur gegenständlichen Causa keine Angaben machen wolle. Der Inhalt des StA-Aktes ist nicht geeignet die Verdachtsgründe gegen den BF auszuräumen. Am 17.03.2021 hat der Rechtsvertreter eine Stellungnahme seines Mandanten übermittelt, in der dieser inhaltlich neuerlich die Vorwürfe bestreitet und vermutet, dass ein „unliebsamer Aufdecker“ von rechtswidrigen Machenschaften aus der Dienststelle entfernt werden solle. Angeschlossen ist eine Liste von 12 Personen die als Zeugen Auskunft über die Charaktere der am Vorfall beteiligten Personen und die Machenschaften geben können. Aussagen über den Charakter der Belastungszeugen und möglicher Hintergründe für unrichtige Zeugenaussagen, sind nicht geeignet den Verdacht gegen den BF auszuräumen. Es kommt auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen jener Personen an, die Ohren- oder Augenzeugen der dem BF unterstellten Vorkommnisse geworden sind. Diese ist erst durch den zuständigen Senat der BDB im eigentlichen Disziplinarverfahren festzustellen und bedeutet ein Motiv für eine Falschaussage noch nicht, dass eine solche auch getätigt wurde. Soweit der BF bereits im Stadium der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses, einen Augenschein in der Dienststelle und die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der BF die ihm angelasteten Aussagen/Taten nicht begangen hat (in eventu nicht schuldhaft begangen hat), verkennt er die Funktion des Einleitungsbeschlusses. Es geht nicht darum, ob der BF die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich schuldhaft begangen hat oder nicht, sondern ob ein begründeter Verdacht dafür offenkundig vorliegt oder nicht bzw andere Einstellungsgründe bestehen. Erst im eigentlichen Disziplinarverfahren, nach Einleitung, hat die BDB durch die unmittelbare Einvernahme der Belastungszeugen sowie weitere Zeugen (allenfalls auch der beantragten Entlastungszeugen falls diese sachdienliche Wahrnehmungen gemacht haben) die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen und festzustellen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Die diesbezüglichen Beweisanträge gehen daher in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ins Leere und werden abgewiesen (vgl dazu auch die rechtliche Beurteilung). Soweit der BF bereits im Stadium der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses, einen Augenschein in der Dienststelle und die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der BF die ihm angelasteten Aussagen/Taten nicht begangen hat (in eventu nicht schuldhaft begangen hat), verkennt er die Funktion des Einleitungsbeschlusses. Es geht nicht darum, ob der BF die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich schuldhaft begangen hat oder nicht, sondern ob ein begründeter Verdacht dafür offenkundig vorliegt oder nicht bzw andere Einstellungsgründe bestehen. Erst im eigentlichen Disziplinarverfahren, nach Einleitung, hat die BDB durch die unmittelbare Einvernahme der Belastungszeugen sowie weitere Zeugen (allenfalls auch der beantragten Entlastungszeugen falls diese sachdienliche Wahrnehmungen gemacht haben) die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen und festzustellen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Die diesbezüglichen Beweisanträge gehen daher in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ins Leere und werden abgewiesen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Verjährung § 94.

(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,

(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua folgende einschlägige Aussagen getroffen: Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044). Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398). Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Sofern der BF anführt, er hätte nicht ausreichend die Möglichkeit bekommen Stellungnahme zu den Vorwürfen zu nehmen, ist dies aktenwidrig. Er wurde am 08.09.2021 (zur 1. Disziplinaranzeige) und 17.11.2021 (zur 2. Disziplinaranzeige) niederschriftlich befragt. Auch mit den Beschwerden hatte er die Möglichkeit einer Stellungnahme abzugeben und hat die in der Beweiswürdigung angeführten Beweismittel vorgelegt. Sofern der BF zum Vorwurf im 2. EB (den er bestreitet) anführt, er habe sich bei der R entschuldigt und sei für sie die Sache erledigt gewesen, sodass gar keine Dienstpflichtverletzung mehr vorliege, verkennt er, dass es nicht um die subjektiven Befindlichkeiten der BF geht, sondern darum, dass der BF die Gesetze (hier B-GlBG) einzuhalten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu wahren hat. Sofern der BF zu den Vorwürfen im 1. EB vermeint, dass aufgrund des Gesamtaktenstandes (samt der von ihm vorgelegten Beilagen A bis F) das Verfahren einzustellen gewesen wäre, verkennt er, dass die BDB und auch das BVwG nicht – positiv – zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

§ 118

BDG zu beachten.

der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

Paragraph 118, BDG zu beachten. Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB vom 06.12.2021 nicht vollständig gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens zu Spruchpunkt 1 ist in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend bestimmt und enthält bei objektiver Betrachtung zwei trennbare Vorwürfe. Es geht erstens um die jahrelange Thematisierung der großen Brüste der W, beginnend mit 2013, wobei in der Begründung nicht angeführt wird, wieso die BDB von 2013 uasgeht und in diesem Spruchpunkt nicht festgehalten wurde, wann diese geendet hat, was aber für die Beurteilung einer allfälligen Verjährung wesentlich ist. Zweitens geht es um die Aussage, dass der BF die W aufgefordert haben soll, mit ihm gemeinsam einen Swinger Club zu besuchen. Wobei auch hier im Spruch nicht angeführt ist, wann dies erfolgt sein soll. Das BVwG konnte diese Mängel unter Heranziehung der vorliegenden Akten beheben. Zu ersten Vorwurf ergibt sich aus der Aussage der W, die den BF seit 2013 kennt (!), dass der BF über die Jahre hinweg, immer wieder anzügliche Bemerkungen zu ihren großen Brüsten gemacht habe und dieser sie schließlich im November 2020 in einer Vier-Augen-Situation am Gang für mindestens 3-5 Sekunden mit beiden Händen angefasst haben soll. Danach habe er sich nicht entschuldigt, sondern sei nach wie vor anzüglich gewesen (AS 41). Dieser erste Teil des Vorwurfes im Spruchpunkt 1 steht iZm dem Spruchpunkt 4, wo dem BF vorgeworfen wurde, er hätte gesagt, er wolle die W wieder „greifen“, was sie so aufgefasst hat, dass er ihr wieder an die Brüste greifen wollte. Damit markiert diese Aussage am 15.07.2021 den Zeitpunkt der letzten Tathandlung in Bezug auf Aussagen zu den Brüsten der W und kann eine allfällige Verjährung beurteilt werden. Der erste Teil des Spruchpunktes 1 ist daher in den Spruchpunkt 4 zu integrieren und dahingehend zu präzisieren, dass die anzüglichen Bemerkungen des BF zu deren großen Brüsten über die Jahre bis zumindest 15.07.2021 erfolgt sein sollen, wodurch der Verdacht ausreichend präzisiert ist. Der genaue Beginn und die Zeitabstände zwischen den anzüglichen Bemerkungen sind zwar in einer näheren Befragung der W durch die BDB im Disziplinarverfahren, noch festzustellen, da es an Anhaltspunkten in den Aussagen der W fehlt, dass diese bereits ab 2013 erfolgt sind und auch keine konkreten Aussagen und Zeitabstände angegeben wurden, hat sich diese Ermittlung aber auf die drei Jahre vor der letzten nachweisbaren Aussage zu beschränkten (vgl dazu auch unten zur Verjährung). Zu ersten Vorwurf ergibt sich aus der Aussage der W, die den BF seit 2013 kennt (!), dass der BF über die Jahre hinweg, immer wieder anzügliche Bemerkungen zu ihren großen Brüsten gemacht habe und dieser sie schließlich im November 2020 in einer Vier-Augen-Situation am Gang für mindestens 3-5 Sekunden mit beiden Händen angefasst haben soll. Danach habe er sich nicht entschuldigt, sondern sei nach wie vor anzüglich gewesen (AS 41). Dieser erste Teil des Vorwurfes im Spruchpunkt 1 steht iZm dem Spruchpunkt 4, wo dem BF vorgeworfen wurde, er hätte gesagt, er wolle die W wieder „greifen“, was sie so aufgefasst hat, dass er ihr wieder an die Brüste greifen wollte. Damit markiert diese Aussage am 15.07.2021 den Zeitpunkt der letzten Tathandlung in Bezug auf Aussagen zu den Brüsten der W und kann eine allfällige Verjährung beurteilt werden. Der erste Teil des Spruchpunktes 1 ist daher in den Spruchpunkt 4 zu integrieren und dahingehend zu präzisieren, dass die anzüglichen Bemerkungen des BF zu deren großen Brüsten über die Jahre bis zumindest 15.07.2021 erfolgt sein sollen, wodurch der Verdacht ausreichend präzisiert ist. Der genaue Beginn und die Zeitabstände zwischen den anzüglichen Bemerkungen sind zwar in einer näheren Befragung der W durch die BDB im Disziplinarverfahren, noch festzustellen, da es an Anhaltspunkten in den Aussagen der W fehlt, dass diese bereits ab 2013 erfolgt sind und auch keine konkreten Aussagen und Zeitabstände angegeben wurden, hat sich diese Ermittlung aber auf die drei Jahre vor der letzten nachweisbaren Aussage zu beschränkten vergleiche dazu auch unten zur Verjährung). Das Ergebnis dieser Befragungen hat dann Auswirkungen auf das Vorliegen und das Gewicht eines allfälligen Erschwerungsgrundes bei der Strafbemessung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der letzten Tathandlung (der Aussage vom 15.07.2021) bzw das Vorliegen eines begründeten Verdachtes. Zum zweiten Teil des Spruchpunktes 1 geht aus der Zeugenaussage des P hervor, dass diese Aussage im Jahr 2020, er glaube Anfang des Jahres (AS 48) im Fitnessraum der Dienststelle gewesen sein soll und hat die W dazu gesagt, dass er das danach nicht wieder gemacht habe (AS 41). Damit ist der Zeitpunkt der letzten Tathandlung ebenfalls ausreichend konkretisiert und kann der Spruch vom BVwG diesbezüglich präzisiert werden, um den rechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Die übrigen Spruchpunkte des EB vom 06.12.2021 und jener des
  3. EB vom 20.10.2021 sind im Hinblick auf die vorgeworfenen Anschuldigungen inhaltlich ausreichend präzisiert, um dem BF die Verteidigung zu ermöglichen, die Verjährung und das Vorliegen allfälliger Einstellungsgründe beurteilen zu können. Aufgrund dieses Umstandes, waren auch keine weiteren Ermittlungen, insbesondere die Befragungen von Zeugen erforderlich, weil bereits die vorliegenden Niederschriften hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bieten, dass es zu den behaupteten disziplinär relevanten Handlungen und Äußerungen gekommen ist (vgl 19.07.2021, Ra2021/09/0164 und die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Dass möglicherweise ein Motiv für eine Falschaussage vorliegt (der BF behauptet eine Intrige gegen ihn als Aufdecker), kann den derzeit vorliegenden Verdacht nicht ausräumen.Die übrigen Spruchpunkte des EB vom 06.12.2021 und jener des
  4. EB vom 20.10.2021 sind im Hinblick auf die vorgeworfenen Anschuldigungen inhaltlich ausreichend präzisiert, um dem BF die Verteidigung zu ermöglichen, die Verjährung und das Vorliegen allfälliger Einstellungsgründe beurteilen zu können. Aufgrund dieses Umstandes, waren auch keine weiteren Ermittlungen, insbesondere die Befragungen von Zeugen erforderlich, weil bereits die vorliegenden Niederschriften hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bieten, dass es zu den behaupteten disziplinär relevanten Handlungen und Äußerungen gekommen ist vergleiche 19.07.2021, Ra2021/09/0164 und die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Dass möglicherweise ein Motiv für eine Falschaussage vorliegt (der BF behauptet eine Intrige gegen ihn als Aufdecker), kann den derzeit vorliegenden Verdacht nicht ausräumen. Der BF ist als Polizist Angehöriger des BM.I und damit auch Vertreter des Dienstgebers, sowohl gegenüber der W (als Angestellte des Sicherheitsunternehmens, dass für das BM.I arbeitet) als auch gegenüber seiner dienstgradniedrigeren Kollegin R.

§ 2Abs 4 B-Gl

BG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne des B-GlBG unter anderem auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. Das war beim BF als stellvertretenden Gruppenkommandanten der Fall.

Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne des B-GlBG unter anderem auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. Das war beim BF als stellvertretenden Gruppenkommandanten der Fall. Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) lauten (Auszug): „Sexuelle Belästigung § 8.

(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis 1. 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird, […]
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
  1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.“ Beim BF gehört es unter anderem zu seinen Pflichten, Abhilfe gegen sexuelle Belästigung zu schaffen und seine Vorbildfunktion als Vetreter des BM.I, Polizist und Vorgesetzter zu wahren. Der BF hat selbst eingeräumt „scherzhaft“ ein- bzw mehrdeutige Äußerungen gebraucht zu haben. Dabei muss er auch eine für ihn ungünstige inhaltliche Auslegung – soweit sie im objektiven Wortlaut der Äußerungen Deckung findet – gegen sich gelten lassen. Selbst wenn er mit seinen Äußerungen subjektiv andere, vom objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen tatsächlich hatte, vermag dies jedoch daran nichts zu ändern, dass er die bei den Adressaten seiner ein- bzw mehrdeutigen Äußerungen bewirkten sexuellen Belästigungen zu verantworten hat. Mit der Verantwortung, er sei durch die Aussagen der Frauen selbst provoziert worden und hätten die beiden Frauen ebenfalls sexualisierte Aussagen getätigt bzw ihm nie gesagt, dass seine Scherze zu weit gegangen seien, vermag er den Verdacht nicht zu entkräften (vgl dazu etwa VwGH 04.09.2003, 2000/09/0165). Beim BF gehört es unter anderem zu seinen Pflichten, Abhilfe gegen sexuelle Belästigung zu schaffen und seine Vorbildfunktion als Vetreter des BM.I, Polizist und Vorgesetzter zu wahren. Der BF hat selbst eingeräumt „scherzhaft“ ein- bzw mehrdeutige Äußerungen gebraucht zu haben. Dabei muss er auch eine für ihn ungünstige inhaltliche Auslegung – soweit sie im objektiven Wortlaut der Äußerungen Deckung findet – gegen sich gelten lassen. Selbst wenn er mit seinen Äußerungen subjektiv andere, vom objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen tatsächlich hatte, vermag dies jedoch daran nichts zu ändern, dass er die bei den Adressaten seiner ein- bzw mehrdeutigen Äußerungen bewirkten sexuellen Belästigungen zu verantworten hat. Mit der Verantwortung, er sei durch die Aussagen der Frauen selbst provoziert worden und hätten die beiden Frauen ebenfalls sexualisierte Aussagen getätigt bzw ihm nie gesagt, dass seine Scherze zu weit gegangen seien, vermag er den Verdacht nicht zu entkräften vergleiche dazu etwa VwGH 04.09.2003, 2000/09/0165). Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in den Bescheiden der belangten Behörde, die aufgrund des Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis von einem Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 Abs 1 Z 1 B-GlBG und § 43 Abs 2 BDG ausgehen, kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Spruch ist jedoch zu präzisieren, da die Bescheide in diesem Punkt nicht ausreichend klar sind, weil im Spruch das B-GlBG gar nicht und in der Begründung auch § 8a B-GlBG erwähnt ist. Den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in den Bescheiden der belangten Behörde, die aufgrund des Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis von einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausgehen, kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Spruch ist jedoch zu präzisieren, da die Bescheide in diesem Punkt nicht ausreichend klar sind, weil im Spruch das B-GlBG gar nicht und in der Begründung auch Paragraph 8 a, B-GlBG erwähnt ist. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde erst am 21.07.2021 (1. EB) und 10.11.2021 (Datum der Niederschrift mit der R zum 2. EB) von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde erst am 21.07.2021 (1. EB) und 10.11.2021 (Datum der Niederschrift mit der R zum 2. EB) von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Zu Spruchpunkt 2, 1. EB liegt überdies Hemmung gem § 94 Abs 2 Z 5 BDG aufgrund der erfolgten Strafanzeige wegen § 218 StGB vor (23.-30.07.2021). Zu Spruchpunkt 2, 1. EB liegt überdies Hemmung gem Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG aufgrund der erfolgten Strafanzeige wegen Paragraph 218, StGB vor (23.-30.07.2021). Die Zustellung der EB vom 14.12.2021 (1. EB) und 27.12.2021 (2. EB) ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt. Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat,

§ 94

Abs 1 Z 2 BDG liegt zu allen Spruchpunkten ebenfalls keine Verjährung vor, da die (letzten) Tathandlungen bzw dem BF vorgeworfen Äußerungen zwischen 11.09.2019 (

  1. EB) und 15.07.2021 (
  2. EB) liegen. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197 zu ähnlich zu beurteilenden Mobbingtatbeständen). Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat,

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt zu allen Spruchpunkten ebenfalls keine Verjährung vor, da die (letzten) Tathandlungen bzw dem BF vorgeworfen Äußerungen zwischen 11.09.2019 (

  1. EB) und 15.07.2021 (
  2. EB) liegen. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197 zu ähnlich zu beurteilenden Mobbingtatbeständen). Allerdings ist zum Vorwurf der Äußerungen des BF zu den großen Brüsten für den Zeitraum vor dem 15.07.2018 absolute Verjährung anzunehmen, weil aufgrund der Aussagen der W, dass sie diesen seit 2013 kennt und sie von ihm „ … über die Jahre hinweg auf [ihre] Brüste angesprochen [wurde] …“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass die diesbezüglichen Äußerungen bereits seit 2013 erfolgt sind. Der Zeitraum, wie weit zurück dem BF die ihm unterstellten Taten vorgeworfen werden ist aber bereits im EB präzise festzulegen. Der VwGH hat erst kürzlich wieder festgestellt, dass aufgrund eines rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten EB – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren EB ist daher die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann später nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da es aufgrund des Akteninhaltes und der Aussagen der W keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die Aussagen betreffend ihrer Brüste bereits ab 2013 erfolgt sind (sie hat weder einen Zeitpunkt genannt noch Zeitabstände noch den Wortlaut der Aussagen), ist bereits der EB diesbezüglich zu korrigieren, um den Tatzeitraum klar abzugrenzen. Allerdings ist zum Vorwurf der Äußerungen des BF zu den großen Brüsten für den Zeitraum vor dem 15.07.2018 absolute Verjährung anzunehmen, weil aufgrund der Aussagen der W, dass sie diesen seit 2013 kennt und sie von ihm „ … über die Jahre hinweg auf [ihre] Brüste angesprochen [wurde] …“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass die diesbezüglichen Äußerungen bereits seit 2013 erfolgt sind. Der Zeitraum, wie weit zurück dem BF die ihm unterstellten Taten vorgeworfen werden ist aber bereits im EB präzise festzulegen. Der VwGH hat erst kürzlich wieder festgestellt, dass aufgrund eines rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten EB – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren EB ist daher die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann später nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da es aufgrund des Akteninhaltes und der Aussagen der W keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die Aussagen betreffend ihrer Brüste bereits ab 2013 erfolgt sind (sie hat weder einen Zeitpunkt genannt noch Zeitabstände noch den Wortlaut der Aussagen), ist bereits der EB diesbezüglich zu korrigieren, um den Tatzeitraum klar abzugrenzen. Innerhalb der absoluten Verjährungsfrist, also ab 15.07.2018, liegt hingegen der Verdacht gleichartige Einzelhandlungen, in Form der Thematisierung der Brüste der W vor und kann die BDB dazu weitere Ermittlungen im Verfahren anstellen, da zumindest die letzte Tathandlung ausreichend konkretisiert ist. Die Angriffe richteten sich auf dasselbe Rechtsgut – die sexuelle Integrität der W bzw ihre Würde als Frau – und ist auch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sowie die räumliche Kontinuität gegeben. Ob – bei Wahrunterstellung – in subjektiver Hinsicht auch von einem entsprechenden Vorsatz des BF ausgegangen werden kann oder er lediglich den Beschluss gefasst hat, bei jeder sich bietenden Gelegenheit derartige Äußerungen zu machen, wird von der belangten Behörde im Zuge des noch zu führenden Disziplinarverfahrens ebenso zu klären sein, wie die Frage, ob ein solches Gesamtkonzept in den letzten drei Jahren allenfalls bereits durch zu große zeitliche Zwischenräume unterbrochen war (vgl VwGH 14.01.1993, 92/09/0286). Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Ausschlag dafür geben, wie weit in die Vergangenheit die Äußerungen vorgeworfen werden können, was wiederum für die Gewichtung des diesbezüglichen Erschwerungsgrundes von Relevanz, aber für das Vorliegen des Verdachts unbeachtlich ist. Wie bereits erwähnt, ist der Spruch diesbezüglich zu korrigieren. Innerhalb der absoluten Verjährungsfrist, also ab 15.07.2018, liegt hingegen der Verdacht gleichartige Einzelhandlungen, in Form der Thematisierung der Brüste der W vor und kann die BDB dazu weitere Ermittlungen im Verfahren anstellen, da zumindest die letzte Tathandlung ausreichend konkretisiert ist. Die Angriffe richteten sich auf dasselbe Rechtsgut – die sexuelle Integrität der W bzw ihre Würde als Frau – und ist auch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sowie die räumliche Kontinuität gegeben. Ob – bei Wahrunterstellung – in subjektiver Hinsicht auch von einem entsprechenden Vorsatz des BF ausgegangen werden kann oder er lediglich den Beschluss gefasst hat, bei jeder sich bietenden Gelegenheit derartige Äußerungen zu machen, wird von der belangten Behörde im Zuge des noch zu führenden Disziplinarverfahrens ebenso zu klären sein, wie die Frage, ob ein solches Gesamtkonzept in den letzten drei Jahren allenfalls bereits durch zu große zeitliche Zwischenräume unterbrochen war vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/09/0286). Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Ausschlag dafür geben, wie weit in die Vergangenheit die Äußerungen vorgeworfen werden können, was wiederum für die Gewichtung des diesbezüglichen Erschwerungsgrundes von Relevanz, aber für das Vorliegen des Verdachts unbeachtlich ist. Wie bereits erwähnt, ist der Spruch diesbezüglich zu korrigieren. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind ansonsten nicht ersichtlich. Dass derartige Aussagen und Handlungen eines vorgesetzten -- VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Polizisten gegenüber Frauen (auch wenn sie als Scherz gemeint gewesen sein sollten) kein Bagatelldelikt sind, liegt auf der Hand. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind ansonsten nicht ersichtlich. Dass derartige Aussagen und Handlungen eines vorgesetzten -- VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Polizisten gegenüber Frauen (auch wenn sie als Scherz gemeint gewesen sein sollten) kein Bagatelldelikt sind, liegt auf der Hand. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in beiden EB nicht vor, sondern waren lediglich die Sprüche präziser zu formulieren, sodass

§ 28Abs 2 Vw

GVG die Beschwerden spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen waren. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in beiden EB nicht vor, sondern waren lediglich die Sprüche präziser zu formulieren, sodass

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerden spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2250776.1.00

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