Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Demnach sei von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Gerade diese Frage habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage gebildet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei somit von einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 ausgegangen und habe aus diesem Grund einen Widerrufstatbestand gemäß § 24 Abs. 2 AlVG bejaht. Da nunmehr nachträglich über diese Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei, liege somit der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vor. Er begründete den Antrag vor allem damit, dass mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 26.05.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.05.2020, festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den verfahrensgegenständlichen Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Demnach sei von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Gerade diese Frage habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage gebildet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei somit von einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 ausgegangen und habe aus diesem Grund einen Widerrufstatbestand gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bejaht. Da nunmehr nachträglich über diese Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei, liege somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. 2.
Vm. § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Revisionsfall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß Paragraph 38, AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger – Bindungswirkung entfaltender – Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses –- selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) geltend gemacht werden (vgl. idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).“Ergeht ein derartiger – Bindungswirkung entfaltender – Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses –- selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) geltend gemacht werden vergleiche idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert. Begründend wurde hiezu eine (nicht gemeldete) vollversicherungspflichtige Beschäftigung genannt. Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. Begründend wurde hiezu eine (nicht gemeldete) vollversicherungspflichtige Beschäftigung genannt. Nach Beschwerdeerhebung hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 den Bescheid vom 22.04.2016 insoweit abgeändert, als dass das Datum 15.11.2015 auf 15.11.2014 geändert wurde. Das AMS ging weiter von der Richtigkeit der nachträglichen Vollversicherung des Beschwerdeführers aus. Nach einem Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 zu Zl. XXXX die mit 21.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS behoben und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig angemeldet und ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Nach einem Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 zu Zl. römisch 40 die mit 21.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS behoben und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig angemeldet und ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 aufgehoben, da im vorliegenden Fall eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips im Sinne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien erkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 aufgehoben, da im vorliegenden Fall eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips im Sinne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien erkannt wurde. Am 21.08.2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – erneut ein Erkenntnis, womit die am 01.09.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2016 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben und die Beschwerde mit einer näher ausgeführten Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Nach erneuter Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2019 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.
Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Mit Schreiben vom 08.06.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.06.2020, übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG. Mit Schreiben vom 08.06.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.06.2020, übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. ,
Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu XXXX folgend besteht eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers; dies auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.
Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. So wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu römisch 40 folgend besteht eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers; dies auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß Paragraph 38, AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 kann dieser Umstand auch dann geltend gemacht werden, wenn ein solcher Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – selbst beurteilt hat, im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) geltend gemacht werden. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 kann dieser Umstand auch dann geltend gemacht werden, wenn ein solcher Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – selbst beurteilt hat, im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) geltend gemacht werden. Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu XXXX liegt im vorliegenden Fall somit der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vor. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu römisch 40 liegt im vorliegenden Fall somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 32 VwGVG, Anmerkung 13 (Stand 01.10.2018, rdb.at). Demnach war dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ: XXXX abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss stattzugeben.Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 (Stand 01.10.2018, rdb.at). Demnach war dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ: römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss stattzugeben. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde: Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden eine Bezahlung ausweisen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus. Er habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des § 24 Abs. 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der von der belangten Behörde ausbezahlten Höhe gebührt habe. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden eine Bezahlung ausweisen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht aus. Er habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der von der belangten Behörde ausbezahlten Höhe gebührt habe. Wie oben bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.
Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war. Diesem rechtskräftigen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse kommt Bindungswirkung zu. Wie oben bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war. Diesem rechtskräftigen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse kommt Bindungswirkung zu. Im Ergebnis war demnach der Beschwerde vom 18.05.2016 stattzugeben und der Bescheid des AMS vom 22.04.2016 aufzuheben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 17.11.2021 zu XXXX hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern, zumal der angefochtene Bescheid auch zu beheben war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 17.11.2021 zu römisch 40 hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern, zumal der angefochtene Bescheid auch zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Vorliegend handelt es sich um eine Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nach behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Vorliegend handelt es sich um eine Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nach behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2134020.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.