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{'item': 'W216 2134020-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW216 2134020-2 Spruch, W216 2134020-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Demnach sei von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Gerade diese Frage habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage gebildet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei somit von einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 ausgegangen und habe aus diesem Grund einen Widerrufstatbestand gemäß § 24 Abs. 2 AlVG bejaht. Da nunmehr nachträglich über diese Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei, liege somit der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vor. Er begründete den Antrag vor allem damit, dass mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 26.05.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.05.2020, festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den verfahrensgegenständlichen Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Demnach sei von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Gerade diese Frage habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage gebildet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei somit von einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 ausgegangen und habe aus diesem Grund einen Widerrufstatbestand gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bejaht. Da nunmehr nachträglich über diese Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei, liege somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. 2.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. auszugsweise festgehalten, dass die im Erkenntnis vom 21.08.2019 getroffene Feststellung über das Vorliegen eines nicht nur geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses im strittigen Zeitraum entsprechend dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, XXXX , aufgrund eigener Ermittlungsschritte erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei laut höchstgerichtlicher Judikatur bei seinen Feststellungen weder an die Gebietskrankenkassenmeldungen des Dienstgebers noch an die beim Hauptverband gespeicherten Daten gebunden und zudem gehalten, die aufgeworfene Rechtsfrage selbst zu beantworten und nicht etwa einer anderen Behörde zu überlassen. Nachdem das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung vom 21.08.2019 der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 17.11.2017 nachgekommen und vor dem Hintergrund seiner Pflichten im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen im Rahmen eigener Ermittlungsschritte tätig geworden sei sowie basierend darauf eine Entscheidung gefällt habe, könne im vorliegenden Fall keine die Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG gerechtfertigte Vorfrage iSd § 38 AVG erkannt werden. Daran vermöge auch der nunmehrige Bescheid der ÖGK nichts zu ändern.2.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. auszugsweise festgehalten, dass die im Erkenntnis vom 21.08.2019 getroffene Feststellung über das Vorliegen eines nicht nur geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses im strittigen Zeitraum entsprechend dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, römisch 40 , aufgrund eigener Ermittlungsschritte erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei laut höchstgerichtlicher Judikatur bei seinen Feststellungen weder an die Gebietskrankenkassenmeldungen des Dienstgebers noch an die beim Hauptverband gespeicherten Daten gebunden und zudem gehalten, die aufgeworfene Rechtsfrage selbst zu beantworten und nicht etwa einer anderen Behörde zu überlassen. Nachdem das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung vom 21.08.2019 der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 17.11.2017 nachgekommen und vor dem Hintergrund seiner Pflichten im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen im Rahmen eigener Ermittlungsschritte tätig geworden sei sowie basierend darauf eine Entscheidung gefällt habe, könne im vorliegenden Fall keine die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG gerechtfertigte Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG erkannt werden. Daran vermöge auch der nunmehrige Bescheid der ÖGK nichts zu ändern. 2.
  3. In weiterer Folge wurde dieser Beschluss mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In dieser Entscheidung wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft (vgl. insb. VwGH 30.6.1998, 98/08/0129, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133). „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft vergleiche insb. VwGH 30.6.1998, 98/08/0129, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133). Aus diesem Grund hat das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht), wenn die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für einen bestimmten Zeitraum feststeht, diese Hauptfragenentscheidung der bei Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit erforderlichen Lösung der Vorfragen, ob gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) vorlag bzw. ob gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deshalb zu verneinen (vgl. VwGH 26.1.2000, 2000/08/0005, mwN). Aus diesem Grund hat das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht), wenn die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für einen bestimmten Zeitraum feststeht, diese Hauptfragenentscheidung der bei Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit erforderlichen Lösung der Vorfragen, ob gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) vorlag bzw. ob gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deshalb zu verneinen vergleiche VwGH 26.1.2000, 2000/08/0005, mwN). Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Revisionsfall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs.

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Revisionsfall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß Paragraph 38, AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger – Bindungswirkung entfaltender – Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses –- selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) geltend gemacht werden (vgl. idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).“Ergeht ein derartiger – Bindungswirkung entfaltender – Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses –- selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) geltend gemacht werden vergleiche idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert. Begründend wurde hiezu eine (nicht gemeldete) vollversicherungspflichtige Beschäftigung genannt. Mit Bescheid vom 22.04.2016 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2015 bis 31.03.2015 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.370,90 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. Begründend wurde hiezu eine (nicht gemeldete) vollversicherungspflichtige Beschäftigung genannt. Nach Beschwerdeerhebung hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 den Bescheid vom 22.04.2016 insoweit abgeändert, als dass das Datum 15.11.2015 auf 15.11.2014 geändert wurde. Das AMS ging weiter von der Richtigkeit der nachträglichen Vollversicherung des Beschwerdeführers aus. Nach einem Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 zu Zl. XXXX die mit 21.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS behoben und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig angemeldet und ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Nach einem Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 zu Zl. römisch 40 die mit 21.07.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS behoben und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 20.08.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig angemeldet und ab 01.01.2015 bis 31.03.2015 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 aufgehoben, da im vorliegenden Fall eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips im Sinne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien erkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 aufgehoben, da im vorliegenden Fall eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips im Sinne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien erkannt wurde. Am 21.08.2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – erneut ein Erkenntnis, womit die am 01.09.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2016 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben und die Beschwerde mit einer näher ausgeführten Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Nach erneuter Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2019 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Mit Schreiben vom 08.06.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.06.2020, übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG. Mit Schreiben vom 08.06.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.06.2020, übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. ,

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Zeugen, in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017 zu XXXX , vom 21.10.2019 zu XXXX und vom 17.11.2021 zu XXXX sowie in den Wiederaufnahmeantrag und den Bescheid der Gesundheitskasse vom 26.05.2020.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Zeugen, in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2017 zu römisch 40 , vom 21.10.2019 zu römisch 40 und vom 17.11.2021 zu römisch 40 sowie in den Wiederaufnahmeantrag und den Bescheid der Gesundheitskasse vom 26.05.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) I. Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages: Zu A) römisch eins. Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages: 3.
  5. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.
  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.3.
  2. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.3.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012).3.3.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012). Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3). 3.3.
  5. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG und wurde damit begründet, dass mit Bescheid der ÖGK vom 26.05.2020 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und demnach nachträglich über diese Vorfrage, die dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen sei, von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei. 3.3.
  6. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG und wurde damit begründet, dass mit Bescheid der ÖGK vom 26.05.2020 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 und vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und demnach nachträglich über diese Vorfrage, die dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen sei, von der zuständigen Verwaltungsbehörde anders entschieden worden sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 08.06.2020, eingelangt am 09.06.2020, wurde fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes – nämlich der Zustellung des Bescheides der ÖGK am 28.05.2020 – eingebracht. Zudem erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der obigen wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 zu XXXX gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG als zulässig; dies aus folgenden Gründen: Zudem erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der obigen wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 zu römisch 40 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG als zulässig; dies aus folgenden Gründen: Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 zu widerrufen und die empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 4.370,90 zurückzuerstatten war. Das erkennende Gericht ist in der Entscheidung vom 21.08.2019 zu Zl. XXXX nach entsprechenden eigenen Ermittlungsschritten von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im strittigen Zeitraum ausgegangen und bejahte aufgrund dessen einen Widerrufstatbestand nach § 24 Abs. 2 AlVG. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.08.2014 bis 08.11.2014 und vom 15.11.2014 bis 31.03.2015 zu widerrufen und die empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 4.370,90 zurückzuerstatten war. Das erkennende Gericht ist in der Entscheidung vom 21.08.2019 zu Zl. römisch 40 nach entsprechenden eigenen Ermittlungsschritten von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im strittigen Zeitraum ausgegangen und bejahte aufgrund dessen einen Widerrufstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Dies wurde jedoch nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses von der Österreichischen Gesundheitskasse abweichend beurteilt. So wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu XXXX folgend besteht eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers; dies auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. So wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu römisch 40 folgend besteht eine Bindung an den rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers; dies auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung – als Vorfragenentscheidung gemäß Paragraph 38, AVG – bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 kann dieser Umstand auch dann geltend gemacht werden, wenn ein solcher Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – selbst beurteilt hat, im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) geltend gemacht werden. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 kann dieser Umstand auch dann geltend gemacht werden, wenn ein solcher Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das Verwaltungsgericht) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit – unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – selbst beurteilt hat, im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) geltend gemacht werden. Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu XXXX liegt im vorliegenden Fall somit der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vor. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021 zu römisch 40 liegt im vorliegenden Fall somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 32 VwGVG, Anmerkung 13 (Stand 01.10.2018, rdb.at). Demnach war dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ: XXXX abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss stattzugeben.Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 (Stand 01.10.2018, rdb.at). Demnach war dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ: römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss stattzugeben. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde: Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden eine Bezahlung ausweisen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus. Er habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des § 24 Abs. 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der von der belangten Behörde ausbezahlten Höhe gebührt habe. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden eine Bezahlung ausweisen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht aus. Er habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 20.08.2014 bis 31.03.2015 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der von der belangten Behörde ausbezahlten Höhe gebührt habe. Wie oben bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war. Diesem rechtskräftigen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse kommt Bindungswirkung zu. Wie oben bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war. Diesem rechtskräftigen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse kommt Bindungswirkung zu. Im Ergebnis war demnach der Beschwerde vom 18.05.2016 stattzugeben und der Bescheid des AMS vom 22.04.2016 aufzuheben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 17.11.2021 zu XXXX hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern, zumal der angefochtene Bescheid auch zu beheben war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 17.11.2021 zu römisch 40 hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern, zumal der angefochtene Bescheid auch zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Vorliegend handelt es sich um eine Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nach behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Vorliegend handelt es sich um eine Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nach behebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsanschauung das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2134020.2.00

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