Obsah (9)
Art 133§ 41§ 42§ 45§ 46§ 3§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW217 2251726-1 SpruchW217 2251726-1/4E, W217 2251726-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit 29.06.2005 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 70% eingetragen.
- Herr römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 29.06.2005 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 70% eingetragen. Folgende Funktionseinschränkungen wurden zuletzt festgestellt:
- Lungengerüsterkrankung (Pos.Nr. 06.07.01, 40% GdB)
- Chronisch obstruktive Bronchitis (Pos.Nr. 06.06.02, 30% GdB)
- Koronare Herzerkrankung (Pos.Nr. 05.05.02, 30% GdB)
- Dysthymie leichten Grades (Pos.Nr. 03.06.01, 10% GdB)
- L5 Syndrom mit Vorfußheberschwäche links (Pos.Nr. 02.01.01, 20% GdB)
- Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.01, 20% GdB)
- Impingement der linken Schulter (Pos.Nr. 02.06.01, 10% GdB)
- Polyneuropathie (Pos.Nr. 04.06.01, 10% GdB)
- Zustand nach fronto cerebraler Hirnblutung unklarer Genese (Pos.Nr. 04.01.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird, da es sich um relevante Zusatzleiden handelt. Leiden 5 und 6 erhöhen gemeinsam um eine weitere Stufe. Leiden 4 und 7 - 9 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
- Am 06.07.2021 begehrte der BF, vertreten durch den Behindertenverein XXXX , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Neufeststellung des Grades der Behinderung.
- Am 06.07.2021 begehrte der BF, vertreten durch den Behindertenverein römisch 40 , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Neufeststellung des Grades der Behinderung. Folgende Beilagen wurden diesem Antrag beigelegt: - Patientenbrief Klinik XXXX vom 24.06.2021, - Patientenbrief Klinik römisch 40 vom 24.06.2021, - Transfer- und Verlegungsbericht Klinik XXXX vom 23.06.2021 - Transfer- und Verlegungsbericht Klinik römisch 40 vom 23.06.2021
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung des BF, fest:
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung des BF, fest: „Anamnese: Siehe auch VGA von 6/2015 Siehe auch VGA von 6 aus 2015, Lungengerüsterkrankung 40% Chronisch obstruktive Bronchtitis 30% Koronarer Herzerkrankung 30% Dysthymie leichten Grades 10% L5 Syndrom mit Vorfußheberschwäche links 20% Diabetes Mellitus 20% Impingement der linken Schulter 10% Polyneuropathie 10% Zustand nach fronto cerebraler Hirnblutung unklarer Genese 10% Gesamt-GdB 70% Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft des Patienten: Ich bin hier, weil vom Behindertenverband eingereicht worden ist, um eine Verschlechterung. Ich habe jetzt einen Herzschrittmacher bekommen, dadurch sind die Schwindelgefühle weg. Auch wurde mir bei der Koronarangiographie gesagt, dass ich keine Stents benötige. Von der Luft her benötige ich keine Medikamente, wobei es im Winter etwas schlechter ist, dann bekomme ich manchmal einen Spray. Mittlerweile ist es auch so, dass ich drei Stöcke nicht mehr durchsteigen kann, es beginnt schon ab dem ersten Stockwerk, problematisch zu werden. Beim Lungenfacharzt bin ich einmal im Jahr zur Kontrolle. 2014 hatte ich eine Hirnblutung, wo es jetzt auch noch so ist, dass ich jeden Wetterumschwung spüre. Auch ist meine Wirbelsäule durch die Arbeit kaputt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Amilostat, Diabetik, Simvastatin, Euthyrox, Seractil bei Bedarf Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXXX vom 24.06.2021 (sehr schlecht lesbar) Klinik römisch 40 vom 24.06.2021 (sehr schlecht lesbar) Aufnahmegrund: AV-Block III, Implantation eines DDD-R Schrittmachers am 25.06.2021 Aufnahmegrund: AV-Block römisch drei, Implantation eines DDD-R Schrittmachers am 25.06.2021 Mitgebrachte Befunde, Klinik XXXX vom 23.07.2021: Mitgebrachte Befunde, Klinik römisch 40 vom 23.07.2021: Geplante Koronarangiographie bei Verdacht auf KHK sowie AV-Block
- Grades mit DDD-R Implantation Eine koronare Herzerkrankung konnte ausgeschlossen werden, jedoch besteht der Verdacht auf eine apikale Hypertrophie. Diagnosen bei Entlassung: Ausschluss einer KhK, AV-Block 3.Grades mit DD-R Implantation, Diabetes Mellitus, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas COPD Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 183,00 cm Gewicht: 116,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 62 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, PM links pectoral Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, links jedoch erschwert, linke Schulter kann bis 100°abduziert werden. Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand wird nicht durchgeführt, Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Verband im die linke Ferse (Blase) dadurch linker Fuß ödemtös, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: etwas breitbeiniges Gangbild, kein Gehbehelf Status Psychicus: klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 AV-Block 3.Grades unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Schrittmacherimplantation. Mitberücksichtigt ist die Hypertonie bei Ausschluss einer KHK 05.02.01 30 2 Diabetes Mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation kompensiert 09.02.01 20 3 Bewegungseinschränkung der linken Schulter Fixer Richtsatz 02.06.03 20 4 Polyneuropathie unterer Rahmensatz, da geringgradige Ausprägung 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1+2 kann aufgrund der fehlende Befundvorlage nicht korrekt eingestuft werden, und wird daher nicht berücksichtigt Wegfall von Leiden 4,5 und 9 des VGA, da nicht mehr objektivierbar Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des GdB um 4 Stufen X römisch zehn Dauerzustand (…)“
- Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde dem BF zu Handen den Behindertenverein XXXX das Gutachten vom 06.10.2021 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Diese Frist verstrich ungenützt.
- Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde dem BF zu Handen den Behindertenverein römisch 40 das Gutachten vom 06.10.2021 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Diese Frist verstrich ungenützt.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 04.01.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines GdB von 70% verfüge. Mit einem rechtskräftig festgestellten GdB von 30% seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben. Beigelegt wurde das Gutachten vom 06.10.2021 von Frau Dr. XXXX .
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 04.01.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines GdB von 70% verfüge. Mit einem rechtskräftig festgestellten GdB von 30% seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben. Beigelegt wurde das Gutachten vom 06.10.2021 von Frau Dr. römisch 40 .
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er im Jahr 2014 eine Hirnblutung mit Schädelbruch erlitten habe, an deren Folgen er nach wie vor leide. Dieses Leiden sei in der durch die Behörde erster Instanz veranlassten Untersuchung vollkommen außer Betracht geblieben und gar nicht berücksichtigt worden. Weiters leide der BF an einer Lungengerüsterkrankung, die aus einem bereits länger zurückliegenden Arbeitsunfall resultiere. Diese Erkrankung verursache ihm nach wie vor beträchtliche Beschwerden. Auch leide er unverändert an starker Bronchitis. Im Zuge seiner Untersuchung habe er angegeben, schon nach dem Ersteigen eines Stockwerks massive Atemprobleme zu haben und gar nicht mehr als ein Stockwerk zu Fuß zurücklegen zu können. Darauf sei die untersuchende Allgemeinmedizinerin augenscheinlich überhaupt nicht eingegangen. Unrichtig beurteilt seien auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF: Diese bereits seit Jahren bestehende und naturgemäß mit zunehmendem Alter sich weiter verschlechternde Erkrankung finde sich ebenfalls nicht in dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Gutachten. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass sich der BF im Februar 2021 die linke Schulterpfanne gebrochen und an der Schulter operiert habe werden müssen. Der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Gutachten festgesetzte Grad der Behinderung mit 20% sei zu niedrig eingestuft. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, wenn im Gutachten angeführt werde „Wegfall von Leiden 5 und 9 des Vorgutachtens, da nicht mehr objektivierbar“ sowie „Leiden 1 und 2 kann aufgrund fehlender Befundvorlage nicht korrekt eingestuft werden und wird daher nicht berücksichtigt". Diese Feststellungen seien ohne jede nachvollziehbare, dem Bescheid entnehmbare Begründung erfolgt, sodass nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Sachverständige zu diesem — unrichtigen — medizinischen Schluss gekommen ist. Hätten Befunde gefehlt, so hätte sie den BF entsprechend zur Vorlage auffordern und ihn diesbezüglich anleiten müssen. Das sei offenkundig ebenfalls rechtswidrigerweise unterblieben. Unter einem wurde der Patientenbrief des XXXX vom 23.12.2021 betreffend die Schulter-OP des BF zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens der Beschwerde angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er im Jahr 2014 eine Hirnblutung mit Schädelbruch erlitten habe, an deren Folgen er nach wie vor leide. Dieses Leiden sei in der durch die Behörde erster Instanz veranlassten Untersuchung vollkommen außer Betracht geblieben und gar nicht berücksichtigt worden. Weiters leide der BF an einer Lungengerüsterkrankung, die aus einem bereits länger zurückliegenden Arbeitsunfall resultiere. Diese Erkrankung verursache ihm nach wie vor beträchtliche Beschwerden. Auch leide er unverändert an starker Bronchitis. Im Zuge seiner Untersuchung habe er angegeben, schon nach dem Ersteigen eines Stockwerks massive Atemprobleme zu haben und gar nicht mehr als ein Stockwerk zu Fuß zurücklegen zu können. Darauf sei die untersuchende Allgemeinmedizinerin augenscheinlich überhaupt nicht eingegangen. Unrichtig beurteilt seien auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF: Diese bereits seit Jahren bestehende und naturgemäß mit zunehmendem Alter sich weiter verschlechternde Erkrankung finde sich ebenfalls nicht in dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Gutachten. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass sich der BF im Februar 2021 die linke Schulterpfanne gebrochen und an der Schulter operiert habe werden müssen. Der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Gutachten festgesetzte Grad der Behinderung mit 20% sei zu niedrig eingestuft. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, wenn im Gutachten angeführt werde „Wegfall von Leiden 5 und 9 des Vorgutachtens, da nicht mehr objektivierbar“ sowie „Leiden 1 und 2 kann aufgrund fehlender Befundvorlage nicht korrekt eingestuft werden und wird daher nicht berücksichtigt". Diese Feststellungen seien ohne jede nachvollziehbare, dem Bescheid entnehmbare Begründung erfolgt, sodass nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Sachverständige zu diesem — unrichtigen — medizinischen Schluss gekommen ist. Hätten Befunde gefehlt, so hätte sie den BF entsprechend zur Vorlage auffordern und ihn diesbezüglich anleiten müssen. Das sei offenkundig ebenfalls rechtswidrigerweise unterblieben. Unter einem wurde der Patientenbrief des römisch 40 vom 23.12.2021 betreffend die Schulter-OP des BF zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens der Beschwerde angeschlossen.
- Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der BF ist seit 29.06.2005 Inhaber eines mit 70% GdB eingetragenen Behindertenpasses und stellte am 06.07.2021 bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 1.
- Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 AV-Block 3.Grades unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Schrittmacherimplantation. Mitberücksichtigt ist die Hypertonie bei Ausschluss einer KHK 05.02.01 30 2 Diabetes Mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation kompensiert 09.02.01 20 3 Bewegungseinschränkung der linken Schulter Fixer Richtsatz 02.06.03 20 4 Polyneuropathie unterer Rahmensatz, da geringgradige Ausprägung 04.06.01 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des BF. Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.10.
- Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund.Zu 1.3) bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.10.
- Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom BF vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (neu) eingeschätzt. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der rechtsfreundlich vertretene BF vor, er habe im Jahr 2014 eine Hirnblutung mit Schädelbruch erlitten, an deren Folgen er nach wie vor leide. Weiters leide der BF an einer Lungengerüsterkrankung, die aus einem bereits länger zurückliegenden Arbeitsunfall resultiere. Diese Erkrankung verursache ihm nach wie vor beträchtliche Beschwerden. Auch leide er unverändert an starker Bronchitis. Darauf sei die untersuchende Allgemeinmedizinerin augenscheinlich nicht eingegangen. Unrichtig beurteilt seien auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF. Diese bereits seit Jahren bestehende und naturgemäß mit zunehmendem Alter sich weiter verschlechternde Erkrankung finde sich im Gutachten ebenfalls nicht. Auch habe sich der BF im Februar 2021 die linke Schulterpfanne gebrochen und habe an der Schulter operiert werden müssen. Der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter festgesetzte Grad der Behinderung mit 20% sei zu niedrig eingestuft. Unter einem wurde der Patientenbrief des XXXX vom 23.12.2021 betreffend die Schulter-OP des BF zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens der Beschwerde angeschlossen.Im Beschwerdeschriftsatz brachte der rechtsfreundlich vertretene BF vor, er habe im Jahr 2014 eine Hirnblutung mit Schädelbruch erlitten, an deren Folgen er nach wie vor leide. Weiters leide der BF an einer Lungengerüsterkrankung, die aus einem bereits länger zurückliegenden Arbeitsunfall resultiere. Diese Erkrankung verursache ihm nach wie vor beträchtliche Beschwerden. Auch leide er unverändert an starker Bronchitis. Darauf sei die untersuchende Allgemeinmedizinerin augenscheinlich nicht eingegangen. Unrichtig beurteilt seien auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF. Diese bereits seit Jahren bestehende und naturgemäß mit zunehmendem Alter sich weiter verschlechternde Erkrankung finde sich im Gutachten ebenfalls nicht. Auch habe sich der BF im Februar 2021 die linke Schulterpfanne gebrochen und habe an der Schulter operiert werden müssen. Der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter festgesetzte Grad der Behinderung mit 20% sei zu niedrig eingestuft. Unter einem wurde der Patientenbrief des römisch 40 vom 23.12.2021 betreffend die Schulter-OP des BF zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens der Beschwerde angeschlossen. Frau Dr. XXXX begründete die Einstufungen im Vergleich zum Vorgutachten damit, dass Leiden 1 („Lungengerüsterkrankung“) und Leiden 2 („chronisch obstruktive Bronchitis“) aufgrund der fehlenden Befundvorlage nicht korrekt eingestuft werden könnten und daher nicht berücksichtigt würden. Leiden 4 („Dysthymie leichten Grades“), 5 („L5 Syndrom mit Vorfußheberschwäche links“) und 9 („Zustand nach fronto cerebraler Hirnblutung unklarer Genese“) des Vorgutachtens würden wegfallen, da diese Leiden nicht mehr objektivierbar seien.Frau Dr. römisch 40 begründete die Einstufungen im Vergleich zum Vorgutachten damit, dass Leiden 1 („Lungengerüsterkrankung“) und Leiden 2 („chronisch obstruktive Bronchitis“) aufgrund der fehlenden Befundvorlage nicht korrekt eingestuft werden könnten und daher nicht berücksichtigt würden. Leiden 4 („Dysthymie leichten Grades“), 5 („L5 Syndrom mit Vorfußheberschwäche links“) und 9 („Zustand nach fronto cerebraler Hirnblutung unklarer Genese“) des Vorgutachtens würden wegfallen, da diese Leiden nicht mehr objektivierbar seien. Der BF legte seiner Beschwerde einzig einen Patientenbrief des XXXX vom 23.12.2021 über den stationären Aufenthalt des BF vom 21.12.2021 – 23.12.2021 bei. Der BF legte seiner Beschwerde einzig einen Patientenbrief des römisch 40 vom 23.12.2021 über den stationären Aufenthalt des BF vom 21.12.2021 – 23.12.2021 bei. Dieser lautet: „Aufnahmegrund Die stationäre Aufnahme erfolgte zur geplanten Operation. Diagnosen SSPS-Partialruptur links M75.1 LBS Tendinopathie links M75.2 St.p Glenoid-Fraktur 02/2021 Linksschenkelblock 144.6 COPD Il J44.92 Vorhandensein eines kardialen elektronischen Geräts Z95.0 Sonstige intrazerebrale Blutung I61 .8 Durchgeführte Maßnahmen Am 22.1 2.2021 Schulterarthroskopie links mit Naht der SSP- Sehne, Tenodese nach KIM sowie SAD Medikation NAPROBENE FTBL 500MG Früh Mittag Abend Nacht für 10 Tage 1 0 1 0 MEXALEN TBL 500MG bis 3 x 1 zusätzl. bei Schmerzen PANTIP MSR TBL 40MG 0 1 0 1 solange Schmerzmedikation Info: Ihr Arzt wird Ihnen ev. ein gleichartiges Medikament mit einem anderen Namen verschreiben. Weitere empfohlene Maßnahmen Dauermedikation wie bisher. Die Therapie mit Glucophage kann ab dem 25.12.2021 wieder eingenommen werden. Tragen der Schulterbandage für 6 Wochen ab der Operation. Die Physiotherapie soll ambulant, entsprechend den Angaben auf dem mitgegebenen Physiotherapiebogen durchgeführt werden. Ab sofort kann mit einer passiven Physiotherapie begonnen werden, ab der 3.Woche assistive und ab der
- Woche aktive Physiotherapie empfohlen. Termine, Kontrollen, Wiederbestellung Die Nahtentfernung ist ab dem
- postoperativen Tag beim einweisenden Facharzt für Orthopädie oder Hausarzt vorgesehen. Eine Kontrolle ist 6 Wochen postoperativ beim einweisenden Facharzt für Orthopädie vorgesehen. Zusammenfassung des Aufenthalts Der Patient wurde am 21.12.2021 stationär aufgenommen. Am Folgetag wurde die oben angeführte Operation in komplikationsloser Weise durchgeführt. Postoperativ wurd der Patient aufgrund der bekannten OSAS zur Überwachung auf unsere IMCU transferiert. Der Aufenthalt verlief unauffällig, so dass ein Rücktransfer auf die Normalstation am Folgetag vorgenommen werden konnte. Der weitere Verlauf zeigte sich problemlos. Der erste Verbandwechsel zeigte blande Wundverhältnisse. Postoperativ wurde die operierte Schulter mit einem Ultra-Sling-Polster für 6 Wochen versorgt. Der Patient konnte am 23.12.2021 bei blanden Wundverhältnissen mit liegenden Nähten wieder nach Hause entlassen werden.“ Der BF hat somit weder Befunde hinsichtlich der von ihm im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Lungengerüsterkrankung noch hinsichtlich einer chronisch obstruktiven Bronchitis (wie beispielsweise eine Lungenfunktionsprüfung, Computertomographie oder Röntgenuntersuchung des Brustkorbes) oder der vorgebrachten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule vorgelegt. Dies trotz Kenntnis der im Gutachten angeführten Begründung der fehlenden Befundvorlage bzw. mangelnden Objektivierbarkeit. Lediglich der Patientenbrief vom 23.12.2021 wurde der Beschwerde beigelegt. Pos. Nr. 02.06 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos. Nr. 02.06 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 02.
- Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation Wenn der BF moniert, der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter festgesetzte Grad der Behinderung sei mit 20% zu niedrig eingestuft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Patientenbrief vom 23.12.2021 keine Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der linken Schulter enthält. Im Gutachten von Frau Dr. XXXX wird hierzu ausgeführt, „linke Schulter kann bis 100° abduziert werden.“Wenn der BF moniert, der für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter festgesetzte Grad der Behinderung sei mit 20% zu niedrig eingestuft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Patientenbrief vom 23.12.2021 keine Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der linken Schulter enthält. Im Gutachten von Frau Dr. römisch 40 wird hierzu ausgeführt, „linke Schulter kann bis 100° abduziert werden.“ Inwiefern dieser Patientenbrief „als Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens“ dient, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal die stattgehabte Operation, die erst vor 3 Monaten erfolgte, wohl zum Zwecke der Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt wurde, selbst wenn es auch zunächst zu (kurzfristigen) Einschränkungen im Bewegungsumfang kommen kann, was jedoch gerade in diesem Patientenbrief nicht angeführt wird. Die von der Sachverständigen vorgenommene Einschätzung der Pos.Nr. 02.06.03 mit einem GdB von 20% erfolgte somit korrekt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Einbezogen wurden von der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen sämtliche vom BF vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Weitere Befunde, die neue Tatsachen bzw. noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden belegen könnten, wurden vom BF nicht vorgelegt. Der BF ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund der vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid dann zu erteilen, wenn der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid dann zu erteilen, wenn der Pass eingezogen wird.
§ 46
dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Gutachten vom 06.10.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des BF von 30 v. H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Gutachten vom 06.10.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des BF von 30 v. H. ergibt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.01.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, sohin der Behindertenpass einzuziehen und dem Sozialministeriumservice vorzulegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses, der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 zweiter Satz BBG einzuziehen ist und die Einziehung
§ 45Abs.
2 BBG durch Bescheid zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses, der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG einzuziehen ist und die Einziehung
Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen hat. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären und bedarf es keiner rechtskräftigen Entscheidung darüber (vgl. 13.12.2018, Ra 2018/11/0204).Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären und bedarf es keiner rechtskräftigen Entscheidung darüber vergleiche 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher § 46 dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, hinsichtlich des Neuerungsverbotes erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
- GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher Paragraph 46, dritter Satz BBG das Vorbringen „neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Der BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der BF hat jedoch die Möglichkeit, nach Einholung neuer Befunde - sollte er daraus sodann ein anderes Verfahrensergebnis und zwar einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - dies im Wege eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde geltend zu machen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von nunmehr 30 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des BF durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2251726.1.00