Obsah (23)
§ 10§§ 54Art. 133§ 11§ 7§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 208§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW226 2227419-1 SpruchW226 2227419-1/18E, , W226 2227419-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§§ 54und 55 Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschischen Volksgruppe sowie der sunnitisch muslimischen Glaubensgemeinschaft, reiste spätestens am 02.12.2003 im Alter von 14 Jahren unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 wurde dem BF durch Erstreckung
§ 11Asyl
G 1997 aufgrund der Fluchtgründe seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 wurde dem BF durch Erstreckung
Paragraph 11, AsylG 1997 aufgrund der Fluchtgründe seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB schuldig gesprochen, doch behielt sich das Gericht die Erlassung einer Strafe vor (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB schuldig gesprochen, doch behielt sich das Gericht die Erlassung einer Strafe vor (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt (Jugendstraftat).
- Am XXXX wurde der BF durch das BG XXXX , GZ XXXX , wegen § 91 Abs. 1
- Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt (Tat als junger Erwachsener).
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 91, Absatz eins,
- Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt (Tat als junger Erwachsener).
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 sowie §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt (Tat als junger Erwachsener).
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, sowie Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt (Tat als junger Erwachsener).
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
- Am XXXX wurde der BF durch das BG XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
- Aufgrund der Straffälligkeit des BF leitete die belangte Behörde am 16.05.2019 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.
- Am 13.06.2019 fand in Zusammenhang mit dem Aberkennungsverfahren eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Herkunftsland fünf Jahre die Pflichtschule besucht habe, in Österreich habe er Deutschkurse absolviert, die dritte und vierte Klasse der Hauptschule, sowie ein weiteres Jahr eine andere Schule besucht. Er sei ledig und habe zwei Kinder, für die er EUR 50,- Unterhalt zahle, wobei dies nicht gerichtlich festgelegt worden sei. Er lebe von der Mindestsicherung, habe in Österreich keine weitergehenden Kurse, Schulen, etc. besucht und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sein Bruder, welcher auch in Österreich lebe, sei aus der Haft entlassen worden, sie würden sich regelmäßig sehen und verstünden sich gut. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland habe der BF nur etwa zwei Mal im Jahr Kontakt. Er wolle nicht in sein Herkunftsland zurückkehren, weil er in Österreich aufgewachsen sei und in der Russischen Föderation nichts habe. Er wisse nicht, wie er dort leben sollte.
- Mit Bescheid vom 17.06.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 rechtskräftig zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.)
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Zudem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und erließ
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).12. Mit Bescheid vom 17.06.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 rechtskräftig zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass kein Grund mehr festgestellt werden könne, der den BF an einer Rückkehr in sein Herkunftsland hindern sollte, nachdem der angebliche Mord, an dem sei Vater beteiligt gewesen sei, bereits im Jahr XXXX gewesen sein soll und sowohl der Vater, als auch sein Halbbruder danach noch mehr als 40 Jahre in der Russischen Föderation bleiben konnten. Ferner wisse der BF gar nicht, wer die Familie sei, die mit Blutrache gedroht habe und wo diese wohnen würde. Dies wäre bei tatsächlichen Problemen umgekehrt ebenso der Fall. Zudem bestünden sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei der BF nunmehr volljährig und verfüge über Berufserfahrung, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch aus den aktuellen Länderberichten ließe sich keine Gefährdung des BF bei einer allfälligen Rückkehr entnehmen. Aufgrund der gesetzten Straftaten sei zudem von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF auszugehen, da er offenbar nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Aus diesem Grund sei auch die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig. Begründend führte das Bundesamt aus, dass kein Grund mehr festgestellt werden könne, der den BF an einer Rückkehr in sein Herkunftsland hindern sollte, nachdem der angebliche Mord, an dem sei Vater beteiligt gewesen sei, bereits im Jahr römisch 40 gewesen sein soll und sowohl der Vater, als auch sein Halbbruder danach noch mehr als 40 Jahre in der Russischen Föderation bleiben konnten. Ferner wisse der BF gar nicht, wer die Familie sei, die mit Blutrache gedroht habe und wo diese wohnen würde. Dies wäre bei tatsächlichen Problemen umgekehrt ebenso der Fall. Zudem bestünden sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei der BF nunmehr volljährig und verfüge über Berufserfahrung, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch aus den aktuellen Länderberichten ließe sich keine Gefährdung des BF bei einer allfälligen Rückkehr entnehmen. Aufgrund der gesetzten Straftaten sei zudem von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF auszugehen, da er offenbar nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Aus diesem Grund sei auch die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.06.2019 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Darin führte er begründend an, dass das Bundesamt übersehen hätte, dass es sich bei zwei Verurteilungen um Jugendstraftaten gehandelt hätte und zwei seien als Taten als junger Erwachsener zu qualifizieren. Zudem habe es sich bei den Straftaten nicht um gravierende Delikte gehandelt, sodass nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen wäre. Es müsse berücksichtigt werden, dass der BF unter schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Ferner habe der BF zwei minderjährige Kinder in Österreich und habe der BF keine Verbindungen zu Tschetschenien, die ihm gesellschaftlich Anknüpfungspunkte bieten würden.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020, GZ: W226 2227419-1/2E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: „Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation kann auf Grund der aktuellen Länderberichte nicht mehr festgestellt werden: Während bis 2010 die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien den Länderberichten zufolge nicht gewährleistet war, ist den aktuellen Länderberichten zufolge die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger nunmehr stabil. In INGUSCHETIEN etwa stellen Tschetschenen laut WIKIPEDIA die mit Abstand zweitgrößte Bevölkerungsgruppe dar. Im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise im Jahr 2003 wurde mittlerweile das alte PROPISKA-System durch ein neues Meldewesen ersetzt; auch wenn es möglich ist, dass Personen aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden, ist die Registrierung nun auch für Tschetschenen kein Problem, selbst wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann, im Endeffekt bekommen sie die Registrierung. Tschetschenen können sich folglich auch außerhalb Tschetscheniens ansiedeln; dies wird dadurch dokumentiert, dass laut den Daten im Länderinformationsblatt die Mehrheit der Tschetschenen mittlerweile außerhalb Tschetscheniens lebt. Auch wenn Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation ausweislich des aktuellen Länderinformationsblattes immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen, ist die Lage der Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht mehr mit den Länderfeststellungen der Jahre 2003 (Anschlag auf das Moskauer Musical-Theater, Bombenanschlag auf die Moskauer Metro, Jahre vor Ende des zweiten Tschetschenienkrieges) vergleichbar, denen zufolge Diskriminierungen und Misshandlungen sowohl durch Privatpersonen, als auch durch Beamte in Uniform weit verbreitet waren und Tschetschenen mit willkürlichen Verhaftungen, konstruierten Anklagen, illegalen Identitätskontrollen aber auch Angriffen durch Gruppen von Privatpersonen rechnen mussten, insbesondere mit Revancheaktionen nach Terroranschlägen. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich darüber hinaus, dass mittlerweile aktuelle Kämpfer und Angehörige des fundamentalistischen Islam sowie Rückkehrer aus SYRIEN und dem IRAK alte Rebellen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aus dem Focus der Behörden verdrängt haben. Es kommt hinzu, dass ausweislich der Länderberichte die umfangreiche tschetschenische Diaspora nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von KADYROW steht. Dass der Beschwerdeführer dem fundamentalistischen Islam nahesteht, politisch oder exilpolitisch oder journalistisch bzw. in einer NGO tätig oder als explizite Regimegegner bekannt ist, ergibt sich aus Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde keinesfalls, schildert dieser doch keinerlei relevante Befürchtung. Daher kann keine Rückkehrgefährdung aus diesen Gründen festgestellt werden. Die Feststellung der nicht bestehenden Verfolgung des Beschwerdeführers beruht im Zusammenhalt mit den Länderberichten, insbesondere dem Bericht der Österreichischen Botschaft vom 12.07.2017, wonach sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, zudem keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden konnten, auch wenn es im Internet zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus gibt und da – obwohl zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), Delikte
§ 208Z 2 1.
(Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
§ 208Z 2 2.
(Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der Russischen Föderation widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt werden – diese Gesetzesbestimmungen in der Praxis auf Personen abzielen, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Umso weniger ist seit 2011 eine Gefährdung von Unterstützern ehemaliger Rebellen und deren Familienangehörigen zu erwarten.Die Feststellung der nicht bestehenden Verfolgung des Beschwerdeführers beruht im Zusammenhalt mit den Länderberichten, insbesondere dem Bericht der Österreichischen Botschaft vom 12.07.2017, wonach sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, zudem keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden konnten, auch wenn es im Internet zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus gibt und da – obwohl zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), Delikte
Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
Paragraph 208, Ziffer 2,
- (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der Russischen Föderation widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt werden – diese Gesetzesbestimmungen in der Praxis auf Personen abzielen, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Umso weniger ist seit 2011 eine Gefährdung von Unterstützern ehemaliger Rebellen und deren Familienangehörigen zu erwarten. Hinzu kommt, dass ausweislich der Länderberichte die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht und es sich beim Beschwerdeführer nicht um als einen bekannten expliziten Regimegegner handelt. Es kann daher nicht mehr festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr drohen würde. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst eine individuelle Gefährdung überhaupt nicht kennt. Auf Rückkehrgefährdungen angesprochen, vermeint der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einzig, dass es ihm hier in Österreich besser gehe, Tschetschenien „gefährlich“ sei. Worin die konkrete Gefährdung bestünde, warum die Familie überhaupt sich nicht im Herkunftsstaat aufhält, dies alles führt der Beschwerdeführer mit eigenen Worten überhaupt nicht aus und vermeint er einzig, dass „sich die Jugend gegenseitig umbringt“, etc. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, warum mehr als 15 Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – noch dazu als Jugendlicher – nunmehr bei einer allfälligen Rückkehr desselben die russischen Sicherheitsdienste landesweit auf die Idee kommen könnten, den Beschwerdeführer in irgendeine Verbindung zu Gewalttaten oder extremistischen Gruppierungen zu bringen. Auch die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich darin, dass in Tschetschenien Rechtlosigkeit herrsche. Die Beschwerde bleibt jedoch trotz sehr ausführlicher Beweiswürdigung und sehr umfangreicher Feststellungen der belangten Behörde jeglichen konkreten Hinweis schuldig, worin eine konkrete Gefährdung liegen könnte. Die belangte Behörde hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung sehr umfangreich mit der Problematik der angeblichen Blutrache auseinandergesetzt und dabei insbesonders auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 betreffend den Bruder des BF verwiesen. Die belangte Behörde stützt sich somit nachvollziehbar und in sich stimmig auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung vom 25.03.2014, worin die behauptete Blutrache in der Familie des BF als nicht gegeben erachtet wird. Wie dargestellt soll der Vater des BF zwar im Jahr 1974 einen Mann ermordet haben und dafür zehn Jahre im Gefängnis gewesen sein. Nach der Haftentlassung des Vaters soll dieser jedoch insgesamt 20 Jahre bis zum Jahr 2006 offensichtlich unbehelligt in Inguschetien weitergelebt haben. Hätte die Blutrache nach der Entlassung des Vaters aus dem Gefängnis weiterbestanden, dann hätte die Familie des Getöteten 20 Jahre lang die Gelegenheit gehabt, sich am Vater des Beschwerdeführers persönlich zu rächen. Dies sei aber offenbar nicht geschehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers eines natürlichen Todes gestorben sei. Auf dieser Entscheidung vom 25.03.2014 aufbauend kann auch der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen, warum einerseits eine solche Gefährdung ursprünglich bei der Einreise niemals erwähnt wurde und warum andererseits der primär betroffene Vater bis zu seinem natürlichen Tod im Jahre 2006 in Inguschetien hätte leben können bzw. warum der älteste Sohn des Vaters heute noch in der Russischen Föderation aufhältig sein kann. Diesen umfangreichen Überlegungen, welche die Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 25.03.2014 aufstellte, steht in der Beschwerde einzig lapidar entgegen, dass der Beschwerdeführer „von Blutrache bedroht“ sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung findet diesbezüglich somit überhaupt nicht statt. Zur Beschwerde ist insbesonders ergänzend auszuführen, dass diese primär auf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu sprechen kommt und offensichtlich irrtümlich angenommen wird, dass die Aberkennung des Asylstatus wegen der strafrechtlichen Verurteilungen erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die belangte Behörde sich bei der Aberkennung des Asylstatus auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und eben nicht auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG stützt, somit die Änderung der Verhältnisse als Anlass für die Aberkennung genommen hat.“Auf dieser Entscheidung vom 25.03.2014 aufbauend kann auch der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen, warum einerseits eine solche Gefährdung ursprünglich bei der Einreise niemals erwähnt wurde und warum andererseits der primär betroffene Vater bis zu seinem natürlichen Tod im Jahre 2006 in Inguschetien hätte leben können bzw. warum der älteste Sohn des Vaters heute noch in der Russischen Föderation aufhältig sein kann. Diesen umfangreichen Überlegungen, welche die Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 25.03.2014 aufstellte, steht in der Beschwerde einzig lapidar entgegen, dass der Beschwerdeführer „von Blutrache bedroht“ sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung findet diesbezüglich somit überhaupt nicht statt. Zur Beschwerde ist insbesonders ergänzend auszuführen, dass diese primär auf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zu sprechen kommt und offensichtlich irrtümlich angenommen wird, dass die Aberkennung des Asylstatus wegen der strafrechtlichen Verurteilungen erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die belangte Behörde sich bei der Aberkennung des Asylstatus auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und eben nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stützt, somit die Änderung der Verhältnisse als Anlass für die Aberkennung genommen hat.“
- Am 16.03.2020 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine außerordentliche gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 03.02.2020, GZ: W226 2227419-1/2E, ein. Darin führte er aus, dass eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliege sowie die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt worden sei. Es sei sich neu eingeführter Beweismittel bedient worden, ohne diesbezüglich vorangehend dem Revisionswerber (BF) die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2021, Ro 2020/18/0001-8, wurde das angefochtene Erkenntnis teilweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen erging der Beschluss, dass die Revision zurückgewiesen wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 wendet.16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2021, Ro 2020/18/0001-8, wurde das angefochtene Erkenntnis teilweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen erging der Beschluss, dass die Revision zurückgewiesen wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 wendet. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und den darauf aufbauenden Spruchpunkten nicht vorgelegen seien. Es liege im gegenständlichen Fall bereits aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in Österreich sowie aufgrund des Umstandes, dass er Vater von zwei in Österreich lebenden minderjährigen Kindern ist, ungeachtet der zahlreichen Vorstrafen kein eindeutiger Fall vor, der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlauben würde, zumal in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung der Sachverhalt substantiiert bestritten und die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
- Zuletzt wurde der BF am XXXX vom BG XXXX , GZ XXXX , wegen § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Zuletzt wurde der BF am römisch 40 vom BG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Einleitung des Vollzugs der mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und der mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , verhängten mit hg. Urteil vom XXXX widerrufenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten bis einschließlich XXXX aufgeschoben.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Einleitung des Vollzugs der mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und der mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verhängten mit hg. Urteil vom römisch 40 widerrufenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten bis einschließlich römisch 40 aufgeschoben.
- Am 03.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF angab, dass er mit seiner Lebensgefährtin traditionell verheiratet sei und nach einer vorübergehenden Trennung nunmehr seit etwa zwei Jahren wieder mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammen im selben Haushalt lebt. Neben seinen beiden minderjährigen Töchtern sei die Gattin mit einem dritten Kind schwanger. Seiner letzten Verurteilung aus dem Jahr 2021 sei zugrunde gelegen, dass ihn ein Bekannter gebeten habe, statt ihm seine Integrationsprüfung zu absolvieren, da sie sich ähnlich sehen würden. Der Bekannte habe Tränen in den Augen gehabt, weshalb der BF ihm diesen Wunsch nicht abschlagen habe können. Er sehe seine Schuld aber ein. Er müsse nunmehr für 8 Monate in Haft, habe jedoch einen Haftaufschub bekommen. Er lebe weiterhin mit seiner Gattin und seinen Kindern zusammen. Er wisse nicht genau, ob und weshalb seine Gattin mit den Kindern für einen kurzen Zeitraum in die Russische Föderation gereist sei, da er in diesem Zeitraum nicht mit ihr zusammengelebt habe. Derzeit beziehe der BF keine Sozialleistungen und seine Gattin erhalte Geld vom AMS. Im Herkunftsland verfüge er über keinerlei verwandtschaftliche oder familiär Anknüpfungspunkte, zu denen er noch Kontakt hält. Der BF bringe sich in die Erziehung seiner Kinder sowie in den Haushalt ein und habe ein gutes Verhältnis zu den Kindern. Er habe in Österreich keine Berufsausbildung absolviert. Von seinen Freunden, welche ihn in die Kriminalität geleitet hätten, habe er sich abgewendet und wolle in Österreich arbeiten und sich um seine Kinder kümmern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Inguschen an. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, er spricht aber auch Russisch und Deutsch. Der damals minderjährige BF reiste im Dezember 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 03 36.914-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben, dem BF abgeleitet durch seine Mutter in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF ist nach islamischer Tradition verheiratet und lebt mit seiner Gattin im selben Haushalt. Er hat bereits zwei minderjährige Kinder mit seiner Frau und besteht nunmehr eine weitere Schwangerschaft. Der BF beteiligt sich sowohl im Haushalt, als auch an der Kindererziehung. In Österreich sind zudem noch die Mutter und die Halbgeschwister des BF aufhältig. Mit ihnen steht der BF in Kontakt. Mit seinen im Herkunftsland aufhältigen Verwandten hat der BF keinen engen Kontakt. Der BF wurde in XXXX , Russland, geboren, wuchs in Tschetschenien auf und besuchte dort 5 Jahre die Pflichtschule. Im Alter von 14 Jahren reiste er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich, wo er die dritte und vierte Klasse einer Hauptschule besuchte und anschließend noch ein weiteres Jahr in einer Schule absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss der BF in Österreich nicht ab. Bis Dezember 2021 arbeitete er bei einem Spenglerunternehmen und ist dort seit 14.03.2022 wieder als Spenglerhelfer Vollzeit beschäftigt mit einem Monatslohn von ca. 2.000,-- Euro brutto.Der BF wurde in römisch 40 , Russland, geboren, wuchs in Tschetschenien auf und besuchte dort 5 Jahre die Pflichtschule. Im Alter von 14 Jahren reiste er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich, wo er die dritte und vierte Klasse einer Hauptschule besuchte und anschließend noch ein weiteres Jahr in einer Schule absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss der BF in Österreich nicht ab. Bis Dezember 2021 arbeitete er bei einem Spenglerunternehmen und ist dort seit 14.03.2022 wieder als Spenglerhelfer Vollzeit beschäftigt mit einem Monatslohn von ca. 2.000,-- Euro brutto. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und nimmt keine Medikamente, er gehört auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Er verfügt auch nicht über enge soziale Bindungen innerhalb seines Freundes- und Bekanntenkreises. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und scheinen folgende Verurteilungen im Strafregisterauszug auf: Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 15 StGB unter Vorbehalt der Strafe und Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren schuldig gesprochen (Jugendstraftat).Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 15, StGB unter Vorbehalt der Strafe und Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren schuldig gesprochen (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im April 2004 versuchte, einen Ersatzakku aus einem Kaufhaus zu stehlen. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruches des BG XXXX vom XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt (Jugendstraftat). Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Einbeziehung des Schuldspruches des BG römisch 40 vom römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im September 2007 eine andere Person durch das Versetzen von Ohrfeigen gegen die linke Gesichtshälfte sowie Fußtritte gegen den Bauch und den Hals vorsätzlich am Körper verletzte. Als Strafbemessungsgründe wirkten sich das Geständnis und das jugendliche Alter mildernd aus. Als erschwerend kam die Vorstrafe hinzu. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 91 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie Bewährungshilfe angeordnet (junger Erwachsener).Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 91, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie Bewährungshilfe angeordnet (junger Erwachsener). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im November 2007 an einer Schlägerei zwischen mehreren Personen tätlich teilgenommen hat, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung einer beteiligten Person zur Folge hatte. Als Strafbemessungsgründe wirkte sich das Geständnis und die Tatbegehung als junger Erwachsener mildernd aus. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe hinzu. Am XXXX wurde der BF vom LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig wegen § 107 Abs. 1 und §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (junger Erwachsener).Am römisch 40 wurde der BF vom LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraph 107, Absatz eins und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (junger Erwachsener). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Jänner 2010 Personen mit der Verletzung am Körper bedrohte und eine Person am Körper zu verletzen versuchte, wobei es mangels Eintritt eines Verletzungserfolges beim Versuch blieb. Als Strafbemessungsgründe wirkten sich das Geständnis sowie das Alter unter 21 aus und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd aus. Als erschwerend kam die einschlägige Vorverurteilung hinzu. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte. Als Strafbemessungsgründe wirkte sich kein Umstand mildernd aus. Als erschwerend kamen die drei Vorstrafen hinzu. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen §§ 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 einen Führerschein, der nicht auf seine Person ausgestellt war, unterdrückte und ihn bei einer polizeilichen Kontrolle durch Vorlage gebrauchte, als wäre dieser für ihn ausgestellt. Als Strafbemessungsgründe wirkte sich das umfassende, reumütige Geständnis mildernd aus, erschwerend kam das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Jänner 2018 einen PKW durch einen heftigen Tritt gegen den vorderen Blinker mutwillig beschädigte. Als Strafbemessungsgründe wirkte sich das Geständnis sowie die Schadenswiedergutmachung mildernd aus. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen § 231 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Februar 2021 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, durch Vorlage gebrauchte, als wäre er auch ihn ausgestellt. Als Strafbemessungsgründe wirkte sich das reumütige Geständnis mildernd aus, erschwerend kamen die sieben gerichtlichen Vorverurteilungen hinzu, wobei eine auf derselben schädlichen Neigung beruhte, sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit einer bedingten Strafnachsicht. Der Vollzug der mit Urteilen vom BG XXXX vom XXXX , GZ 6 XXXX , sowie vom XXXX , GZ XXXX , verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 4 Monaten wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX bis einschließlich XXXX aufgeschoben. Am 14.03.2022 brachte der BF ein erneutes Ersuchen um Aufschub seiner Freiheitsstrafe beim zuständigen Gericht, BG XXXX , ein.Der Vollzug der mit Urteilen vom BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ 6 römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 4 Monaten wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 aufgeschoben. Am 14.03.2022 brachte der BF ein erneutes Ersuchen um Aufschub seiner Freiheitsstrafe beim zuständigen Gericht, BG römisch 40 , ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (AS 20, Verhandlungsprotokoll S. 2) sowie aus dem Umstand, dass die Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausschließlich auf Deutsch erfolgte. In Bezug auf die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und seinem Asylverfahren im Bundesgebiet ist auf das diesbezügliche Vorverfahren vor dem Bundesasylamt (Zl. 03 36.914-BAT) zu verweisen. Die Feststellungen zur Gattin des BF und seinen Kindern ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 2) sowie den vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunden der Kinder, Mutter-Kind-Pass). In Bezug auf die Feststellungen zum Leben des BF zusammen mit seiner Familie ist ebenso auf seine Angaben zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat und den Kontakt zu diesen, ergeben sich ebenso aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 7). In Bezug auf die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat und seiner Schulbildung sowie zur mangelnden Berufsausbildung in Österreich ist auf seine Angaben (AS 20, Verhandlungsprotokoll S. 6) zu verweisen. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in einem Spenglerunternehmen stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 11.03.2022). Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit 14.03.2022 wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme erwähnte. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 20) gab der BF an, gesund und arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Nachdem auch keine Vorerkrankungen vorliegen, zählt der BF auch nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben (AS 22, Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Vorstrafen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Haftaufschub ergeben sich aus dem vorgelegten Beschluss des BG XXXX vom XXXX , GZ XXXX . Dass der BF bereits erneut um Haftaufschub ansuchte ergibt sich aus seinem vorgelegten Ansuchen vom 14.03.2022.Die Feststellungen zum Haftaufschub ergeben sich aus dem vorgelegten Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 . Dass der BF bereits erneut um Haftaufschub ansuchte ergibt sich aus seinem vorgelegten Ansuchen vom 14.03.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) 3.1. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: 3.1.1.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als nach dem AsylG) zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als nach dem AsylG) zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehörigen. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall damit, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und für die Kinder auch die Möglichkeit bestehe, ihn im Herkunftsland zu besuchen, nachdem die Kinder ihren Schutz im Familienverfahren über den BF erhalten hätten. Auch seien keine Bindungen oder Verfestigungen in der Gesellschaft hervorgekommen, die den BF an einer Rückkehr in die Russische Föderation hindern könnten. Auch angesichts der zahlreichen Vorstrafen gelange das Bundesamt bei einer Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig sei. 3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). 3.1.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). 3.1.
- Daraus folgt für die Beurteilung der (Un)Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall: Der BF ist nach islamischer Tradition verheiratet und lebt mit seiner Gattin in Österreich. Zudem ist er Vater von zwei minderjährigen Kindern, welche ebenso in Österreich aufhältig sind und im gemeinsamen Haushalt mit dem BF und dessen Gattin leben. Es besteht ferner eine weitere Schwangerschaft seiner Frau. Der BF bringt sich sowohl in den Haushalt, als auch die Kindererziehung unterstützend ein. Des Weiteren lebt die Mutter des BF zusammen mit seinen Halbgeschwistern in Österreich und steht der BF zu diesen in Kontakt. Seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2003 hielt sich der BF rechtmäßig in Österreich auf. Er beherrscht die deutsche Sprache sehr gut und eine Verständigung ist problemlos möglich. Wenngleich er in Österreich keine Berufsausbildung absolvierte, so ist er nunmehr bei einem Spenglerunternehmen Vollzeit beschäftigt und selbsterhaltungsfähig. Die Bindung zum Herkunftsstaat erweist sich zudem als gemindert. Dazu wird insbesondere auf die lange rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Österreich verwiesen. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. Diesbezüglich wird nochmals die lange Aufenthaltsdauer in Österreich betont.Die Bindung zum Herkunftsstaat erweist sich zudem als gemindert. Dazu wird insbesondere auf die lange rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Österreich verwiesen. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. Diesbezüglich wird nochmals die lange Aufenthaltsdauer in Österreich betont. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wirken sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu Lasten des BF aus und relativieren die dargestellten familiären Bindungen im Bundesgebiet maßgeblich. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Verurteilungen des BF zu einem großen Teil um Verurteilungen als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener handelt. Seit Erreichung der Volljährigkeit hat die Schwere der Taten abgenommen und lag der letzten Verurteilung zugrunde, dass der BF von einem Bekannten angefleht wurde, ihm bei seiner Integrationsprüfung zu helfen, weil er Angst vor einer Abschiebung hatte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs das Unrecht der Tat, doch ist dieses Delikt dennoch nicht vergleichbar mit anderen, schwerwiegenderen Straftaten, bei denen etwa das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen beeinträchtigt wird. Zumal dem BF vom erkennenden Strafgericht auch ein Haftaufschub gewährt wurde, ist auch von Seiten des Strafgerichts offensichtlich auch keine derartige Gefährlichkeit des BF erkennbar, die eine sofortige Inhaftierung notwendig erscheinen lässt. Bei den verhängten Strafen handelte es sich zudem großteils um bedingte Strafen und waren die unbedingten Haftstrafen jeweils nur von kurzer, ein halbes Jahr nicht überschreitender Dauer. Wenn auch der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten keinesfalls verharmlost werden soll, so ist im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der mehrheitlich bedingten Strafen sowie der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu erachten. Diesbezüglich ist nochmals sein über 18 Jahre bestehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu betonen, bei einer solchen Aufenthaltsdauer ist in Fällen des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung regelmäßig eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten vorzunehmen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in der gegebenen Konstellation nach der zuletzt ergangenen Judikatur des VwGH grundsätzlich nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten zu ergreifen (VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0328 und vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wirken sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu Lasten des BF aus und relativieren die dargestellten familiären Bindungen im Bundesgebiet maßgeblich. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Verurteilungen des BF zu einem großen Teil um Verurteilungen als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener handelt. Seit Erreichung der Volljährigkeit hat die Schwere der Taten abgenommen und lag der letzten Verurteilung zugrunde, dass der BF von einem Bekannten angefleht wurde, ihm bei seiner Integrationsprüfung zu helfen, weil er Angst vor einer Abschiebung hatte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs das Unrecht der Tat, doch ist dieses Delikt dennoch nicht vergleichbar mit anderen, schwerwiegenderen Straftaten, bei denen etwa das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen beeinträchtigt wird. Zumal dem BF vom erkennenden Strafgericht auch ein Haftaufschub gewährt wurde, ist auch von Seiten des Strafgerichts offensichtlich auch keine derartige Gefährlichkeit des BF erkennbar, die eine sofortige Inhaftierung notwendig erscheinen lässt. Bei den verhängten Strafen handelte es sich zudem großteils um bedingte Strafen und waren die unbedingten Haftstrafen jeweils nur von kurzer, ein halbes Jahr nicht überschreitender Dauer. Wenn auch der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten keinesfalls verharmlost werden soll, so ist im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der mehrheitlich bedingten Strafen sowie der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu erachten. Diesbezüglich ist nochmals sein über 18 Jahre bestehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu betonen, bei einer solchen Aufenthaltsdauer ist in Fällen des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung regelmäßig eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten vorzunehmen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in der gegebenen Konstellation nach der zuletzt ergangenen Judikatur des VwGH grundsätzlich nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten zu ergreifen (VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0328 und vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt gesamtbetrachtend als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen.Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt gesamtbetrachtend als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen und ist daher von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher
§ 9
BFA-VG auf Dauer unzulässig.Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Nachdem die Rückkehrentscheidung gegen den BF
§ 9
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem BF
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Nachdem die Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem BF
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der BF erfüllt durch die dargelegte Erwerbstätigkeit die in § 55 Abs 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen, weswegen ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 54Abs 2 Asyl
G 2005 zu erteilen war.Der BF erfüllt durch die dargelegte Erwerbstätigkeit die in Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen, weswegen ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
- Zur Aufhebung der Spruchpunkte V. und VI. der Bescheide: 3.
- Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der Bescheide: Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie über die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie über die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2227419.1.00