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{'item': 'W228 2216533-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§§ 32§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW228 2216533-1 Spruch, W228 2216533-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit 124,00 € bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, GZ. W228 2216533-1/12Z und vom 19.01.2022, GZ. W228 2216533-1/14Z, wurde für den 28.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und der Antragssteller als Sachverständiger geladen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, GZ. W228 2216533-1/12Z und vom 19.01.2022, GZ. W228 2216533-1/14Z, wurde für den 28.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und der Antragssteller als Sachverständiger geladen. I.
  3. In weiterer Folge fand am 28.01.2022 von 08:30 Uhr bis 11:35 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragssteller wurde mit mündlich verkündetem Beschluss als Sachverständiger bestellt und ergänzte bis 10:05 Uhr sein im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstelltes Gutachten sowie beantwortete an ihn gerichtete Fragen.römisch eins.
  4. In weiterer Folge fand am 28.01.2022 von 08:30 Uhr bis 11:35 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragssteller wurde mit mündlich verkündetem Beschluss als Sachverständiger bestellt und ergänzte bis 10:05 Uhr sein im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstelltes Gutachten sowie beantwortete an ihn gerichtete Fragen. I.
  5. Am 11.02.2022 langte mit Schreiben vom 09.02.2022 die Honorarnote Nr. 1 des Sachverständigen für seine Tätigkeiten in der Verhandlung, wie folgt, ein:römisch eins.
  6. Am 11.02.2022 langte mit Schreiben vom 09.02.2022 die Honorarnote Nr. 1 des Sachverständigen für seine Tätigkeiten in der Verhandlung, wie folgt, ein: Honorarnote Nr. 1 vom 09.02.2022 GZ.: W228 22165533-1/12Z Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 4 begonnene Stunden über 30 km á € 28,20 112,80 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an VerhandlungMühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung 2 begonnene Stunden á € 33,80 67,60 Zwischensumme 180,40 0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 180,40 I.
  7. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes brachte dem Antragssteller die gebührenrechtlichen Bestimmungen zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32, 33 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) zur Kenntnis.römisch eins.4. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes brachte dem Antragssteller die gebührenrechtlichen Bestimmungen zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32, 33, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zur Kenntnis. I.

  1. Der Antragssteller brachte seine korrigierte Honorarnote am 23.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:römisch eins.
  2. Der Antragssteller brachte seine korrigierte Honorarnote am 23.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein: , Honorarnote Nr. 1 vom 09.02.2022 GZ.: W228 22165533-1/12Z Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden über 30 km á € 28,20 56,40 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an VerhandlungMühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung 2 begonnene Stunden á € 33,80 67,60 Zwischensumme 124,00 0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 124,00 korrigiert am 23.FEB.2022 I.
  3. Mit Schreiben vom 24.02.2022, GZ. W228 2216533-1/19Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die korrigierte Honorarnote des Antragsstellers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 24.02.2022, GZ. W228 2216533-1/19Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die korrigierte Honorarnote des Antragsstellers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. I.
  5. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zur Honorarnote.römisch eins.
  6. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zur Honorarnote. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragssteller, der auf Grundlage des in der Verhandlung mündlich verkündeten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes als Sachverständiger bestellt wurde, von 08:30 Uhr bis 10:05 Uhr an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragssteller, der auf Grundlage des in der Verhandlung mündlich verkündeten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes als Sachverständiger bestellt wurde, von 08:30 Uhr bis 10:05 Uhr an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
  8. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der Ladungen vom 10.01.2022, und 19.01.2022, der Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2022, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 09.02.2022, dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 23.02.2022, sowie dem Akteninhalt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein gebührenrechtlicher Antrag und keine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle vorliegt, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein gebührenrechtlicher Antrag und keine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle vorliegt, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Bestimmung der Gebühren I.
  5. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32, 33 Geb

AGrömisch eins.1. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32, 33, GebAG §§ 32 und 33 GebAG normieren zum Gebührenanspruch für Entschädigung für Zeitversäumnis:Paragraphen 32 und 33 GebAG normieren zum Gebührenanspruch für Entschädigung für Zeitversäumnis: „§ 32.

(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.„§ 32.
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
  1. a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  2. b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt. § 33.
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.Paragraph 33,
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €.
(2)Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.“ Da es sich

§ 35Abs. 1 Geb

AG bei der Gebühr für Teilnahme an der Verhandlung und einem Augenschein um eine Gebühr für Mühewaltung handelt, hat der SV für die Zeit der Verhandlung keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. OLG Wien 16R 132/79; KG Krems R 223, 224/81; KG Ried R 73/82.Da es sich

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG bei der Gebühr für Teilnahme an der Verhandlung und einem Augenschein um eine Gebühr für Mühewaltung handelt, hat der SV für die Zeit der Verhandlung keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. OLG Wien 16R 132/79; KG Krems R 223, 224/81; KG Ried R 73/

  1. Ein Anspruch auf Zeitversäumnis steht daher nur für die Anreise zur Verhandlung und die Rückreise zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.200; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 9 zu § 32 GebAG).)Ein Anspruch auf Zeitversäumnis steht daher nur für die Anreise zur Verhandlung und die Rückreise zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.200; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 9 zu Paragraph 32, GebAG).) Abfragen in gängigen Routenplanern haben ergeben, dass die Reisezeit zwischen der Ladungsadresse und dem Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes pro Strecke zwischen 39 und 60 Minuten beträgt. Die mit der korrigierten Honorarnote verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung im Ausmaß von zwei Stunden ist sohin nachvollziehbar. I.
  2. Zur beantragten Gebühr für Teilnahme an der mündlichen Verhandlungrömisch eins.
  3. Zur beantragten Gebühr für Teilnahme an der mündlichen Verhandlung § 35 Abs. 1 und 2 GebAG normiert zur Teilnahme an einer Verhandlung: Paragraph 35, Absatz eins und 2 GebAG normiert zur Teilnahme an einer Verhandlung: „

(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €. „
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 37,40 €.
(2)Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“

§ 35Abs. 1 Geb

AG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw. nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird. Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7

(2015), § 35, Rz. 1).

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw. nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend gemacht wird. Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, oder jene nach Paragraph 35, Absatz 2, (Paragraph 34,) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG vergleiche hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7

(2015), Paragraph 35,, Rz. 1). Die geltend gemachte Gebühr

§ 35Abs. 1 Geb

AG für die Teilnahme an der Verhandlung zwischen 08:30 Uhr und 10:05 Uhr steht mit den Bestimmungen des GebAG im Einklang.Die geltend gemachte Gebühr

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung zwischen 08:30 Uhr und 10:05 Uhr steht mit den Bestimmungen des GebAG im Einklang. Die Gesamtgebühr des Antragsstellers war daher mit € 124,00 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2216533.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.