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{'item': 'W228 2239414-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW228 2239414-1 Spruch, W228 2239414-1/26EW228 2239414-1/26E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2020 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 29.09.2020 bis 09.11.2020 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe nicht zum Englischkurs am 29.09.2020 erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2020 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 29.09.2020 bis 09.11.2020 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe nicht zum Englischkurs am 29.09.2020 erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie laut AMS einen eingeschriebenen Brief für einen Englischkurs für den 29.09.2020 zugestellt bekommen haben solle. Da sie diese Zustellung nicht erhalten habe, habe sie um Zusendung der Sendenummer ersucht. Als sie diese am 16.10.2020 per Email vom AMS bekommen habe, habe sie sofort den Dienststellenleiter der Post aufgesucht. Die durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass dies keine gültige Sendenummer sei und die Sendung dadurch auch nicht zugestellt werden konnte. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben am 27.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es wurde auf § 17 Abs. 4 Zustellgesetz verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe, indem sie in Kenntnis der Zuweisung zum Kurs sich nicht darum bemüht habe, die Kontaktdaten sowie die Räumlichkeiten des Bildungsträgers in Erfahrung zu bringen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben am 27.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es wurde auf Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe, indem sie in Kenntnis der Zuweisung zum Kurs sich nicht darum bemüht habe, die Kontaktdaten sowie die Räumlichkeiten des Bildungsträgers in Erfahrung zu bringen. Mit Schreiben vom 22.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, dass sie sich bezüglich Briefabholungen vom AMS noch nie etwas zu Schulden kommen habe lassen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 14.06.2021, W228 2239414-1/3E, der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021 ersatzlos behoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 14.06.2021, W228 2239414-1/3E, der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2021 ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis wurde mit Schriftsatz des AMS vom 28.06.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Am 04.03.2022 übermittelte das AMS eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher das Einladungsschreiben an die Beschwerdeführerin vom 25.08.2020 für die Informationsveranstaltung und Einstiegstestung für „Englisch und Wirtschaftsenglisch“ am 29.09.2020 übermittelt wurde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.03.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Personen als Zeugen einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand seit 01.07.2015 im Notstandshilfebezug. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2020 wurde festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme an einem Englischkurs ab 29.09.2020.“ Eine Uhrzeit bzw. ein Kursort waren in der Betreuungsvereinbarung nicht angeführt. Im Zuge eines telefonischen Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 25.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zu einem Kurs zugebucht und das entsprechende Einladungsschreiben postalisch übermittelt wird. Im Zuge des Gesprächs wurde der konkrete Kursbeginn nicht erwähnt, sodass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis darüber erlangte, zu welcher Uhrzeit der Kurs startet. Das AMS hat das Einladungsschreiben für den Englischkurs postalisch mit RSb an die Beschwerdeführerin verschickt. Die Beschwerdeführerin hat die Hinterlegungsanzeige jedoch mangels korrekter Durchführung der Hinterlegung seitens des Zustellers, welcher nicht der Stammzusteller an der Adresse der BF war, nicht erhalten und daher keine Kenntnis von dem Einladungsschreiben erlangt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zum Kursbeginn erschienen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus demselbigen Dokument im Akt. Die Feststellung zum Telefonat am 25.08.2020 ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit einem Aktenvermerk des AMS vom 09.11.
  3. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr von Herrn XXXX mitgeteilt worden sei, dass sie zu einem Kurs zugebucht und das Einladungsschreiben postalisch übermittelt werde. Laut ihren Angaben sei jedoch nicht darüber geredet worden, welcher Kurs es sein würde und wann der Kursbeginn wäre. Aus dem Aktenvermerk des AMS vom 09.11.2020 geht hervor, dass sich Herr XXXX an das konkrete Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 25.08.2020 nicht erinnern könne, er es im konkreten Fall jedoch möglicherweise unterlassen habe, das Beginndatum zu erwähnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats keine Kenntnis davon erlangt hat, zu welcher Uhrzeit der Kurs startet. Die Feststellung zum Telefonat am 25.08.2020 ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit einem Aktenvermerk des AMS vom 09.11.
  4. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr von Herrn römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass sie zu einem Kurs zugebucht und das Einladungsschreiben postalisch übermittelt werde. Laut ihren Angaben sei jedoch nicht darüber geredet worden, welcher Kurs es sein würde und wann der Kursbeginn wäre. Aus dem Aktenvermerk des AMS vom 09.11.2020 geht hervor, dass sich Herr römisch 40 an das konkrete Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 25.08.2020 nicht erinnern könne, er es im konkreten Fall jedoch möglicherweise unterlassen habe, das Beginndatum zu erwähnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats keine Kenntnis davon erlangt hat, zu welcher Uhrzeit der Kurs startet. Der Umstand, dass das Einladungsschreiben postalisch mit Rsb an die Beschwerdeführerin verschickt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen Zustellers: Die Beschwerdeführerin behauptete wiederkehrende Zustellprobleme an ihrer Adresse, welche durch einen Vermerk des AMS vom 02.11.2020 belegt und objektiviert sind. In diesem Vermerk ist festgehalten: „BESCHEID vom 22.10.2020 §10 nochmals an KD zugesendet, da diese glaubhaft vermittelt den Bescheid nie erhalten zu haben per Post“. Aus der Aussage des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen Zustellers ergibt sich, dass er – entgegen der schriftlichen Angabe der Post vor der Verhandlung – kein Stammzusteller an der Adresse der Beschwerdeführerin ist, sondern zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dort als Vertreter tätig war. Der erkennende Senat erachtet die Aussage des Zustellers als glaubwürdig, zumal er sich zwar – nachvollziehbarerweise – an die konkrete Zustellung vom 26.08.2020 nicht erinnern konnte, er jedoch seine allgemeine Vorgangsweise bei Zustellungen detailreich beschrieben hat. Aufgrund der Beschreibungen des Zustellers schließt der erkennende Senat darauf, dass aufgrund der Vertretung und seiner Handhabung der Zustellung von Rückscheinbriefen, welche beispielsweise bei defekten/offenen Briefkästen vom Zustellgesetz deutlich abweicht (hierzu ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen), Zustellprobleme bei der Beschwerdeführerin lebensnah anzunehmen sind und daher auch gegenständlich durch den vertretenden Zusteller verursacht waren. Somit hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von Ort und Zeit des Englischkurses, zumal ihr das Einladungsschreiben nicht zugegangen ist. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kursbeginn ist unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

  1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  6. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  7. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, ob das Einladungsschreiben für den Englischkurs der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zu verweisen: § 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Absatz 2, letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056). Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. (VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den Ausführungen des Zustellers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Handhabung der Zustellung von Rückscheinbriefen beispielsweise bei defekten/offenen Briefkästen vom Zustellgesetz deutlich abweicht. So gab der Zusteller an, dass, wenn die Türe des Briefkastens defekt, also offen ist, er den Zettel hineinlege, da sich der Kunde selbst um die Reparatur kümmern müsse. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch dem Zustellgesetz und ist hierzu auf die Entscheidung des VwGH vom 18.05.2010, 2009/09/0127, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Ist die Brieffachtüre nicht zur Gänze vorhanden und die im Brieffach befindliche Post zum Teil ersichtlich, so ist der Inhalt des Hausbrieffachs daher für Dritte zugänglich. Ein solches Hausbrieffach ist daher in einer seine Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt. Schon deshalb vermag das Einlegen einer Verständigungsanzeige iSd § 17 Abs 2 ZustG in ein derartiges Brieffach keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken.“Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den Ausführungen des Zustellers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Handhabung der Zustellung von Rückscheinbriefen beispielsweise bei defekten/offenen Briefkästen vom Zustellgesetz deutlich abweicht. So gab der Zusteller an, dass, wenn die Türe des Briefkastens defekt, also offen ist, er den Zettel hineinlege, da sich der Kunde selbst um die Reparatur kümmern müsse. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch dem Zustellgesetz und ist hierzu auf die Entscheidung des VwGH vom 18.05.2010, 2009/09/0127, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Ist die Brieffachtüre nicht zur Gänze vorhanden und die im Brieffach befindliche Post zum Teil ersichtlich, so ist der Inhalt des Hausbrieffachs daher für Dritte zugänglich. Ein solches Hausbrieffach ist daher in einer seine Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt. Schon deshalb vermag das Einlegen einer Verständigungsanzeige iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG in ein derartiges Brieffach keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken.“ In der Entscheidung des VwGH vom 20.01.2004, 2003/01/0362, wird hinsichtlich defekter Briefkästen ausgeführt: „In der Beschwerde wird die dazu im Ergebnis schon im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, das für die Abgabestelle des Beschwerdeführers vorgesehene Hausbrieffach sei "aufgebrochen und kaputt" gewesen, aufrechterhalten. Träfe diese Behauptung zu, so wäre die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig gewesen. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen.“In der Entscheidung des VwGH vom 20.01.2004, 2003/01/0362, wird hinsichtlich defekter Briefkästen ausgeführt: „In der Beschwerde wird die dazu im Ergebnis schon im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, das für die Abgabestelle des Beschwerdeführers vorgesehene Hausbrieffach sei "aufgebrochen und kaputt" gewesen, aufrechterhalten. Träfe diese Behauptung zu, so wäre die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig gewesen. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen.“ Es ist daher aufgrund der Ausführungen des Zustellers davon auszugehen, dass Zustellprobleme bei der Beschwerdeführerin lebensnah anzunehmen sind und daher auch gegenständlich durch den vertretungsweise einschreitenden Zusteller verursacht waren. Der Beschwerdeführerin ist daher im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs. 2 ZPO gelungen und ist daher die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG vorliegend nicht anzuwenden.Es ist daher aufgrund der Ausführungen des Zustellers davon auszugehen, dass Zustellprobleme bei der Beschwerdeführerin lebensnah anzunehmen sind und daher auch gegenständlich durch den vertretungsweise einschreitenden Zusteller verursacht waren. Der Beschwerdeführerin ist daher im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO gelungen und ist daher die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG vorliegend nicht anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die Hinterlegungsanzeige sohin mangels korrekter Durchführung der Hinterlegung nicht erhalten hat, hat sie keine Kenntnis von dem Einladungsschreiben für den Englischkurs erlangt. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2020 wurde lediglich festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme an einem Englischkurs ab 29.09.2020.“ Eine Uhrzeit bzw. ein Kursort waren in der Betreuungsvereinbarung jedoch nicht angeführt. Eine verbindliche Zuweisung unter Angabe aller Daten, insbesondere auch über die Kriterien für die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass in der Betreuungsvereinbarung weder Kursort noch Uhrzeit bekanntgegeben wurden, daher nicht vor (vgl. VwGH 2008/08/0063). Auch eine Zuweisung im Zuge des Telefonats vom 25.08.2020 liegt nicht vor, da auch im Zuge des Telefonats kein Kursbeginn (Uhrzeit) genannt wurde. Die Zumutbarkeit der Schulungsmaßnahme kann ohne Kenntnis des Kursorts und der Kurszeit nicht geprüft werden.Da die Beschwerdeführerin die Hinterlegungsanzeige sohin mangels korrekter Durchführung der Hinterlegung nicht erhalten hat, hat sie keine Kenntnis von dem Einladungsschreiben für den Englischkurs erlangt. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2020 wurde lediglich festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme an einem Englischkurs ab 29.09.2020.“ Eine Uhrzeit bzw. ein Kursort waren in der Betreuungsvereinbarung jedoch nicht angeführt. Eine verbindliche Zuweisung unter Angabe aller Daten, insbesondere auch über die Kriterien für die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, liegt im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass in der Betreuungsvereinbarung weder Kursort noch Uhrzeit bekanntgegeben wurden, daher nicht vor vergleiche VwGH 2008/08/0063). Auch eine Zuweisung im Zuge des Telefonats vom 25.08.2020 liegt nicht vor, da auch im Zuge des Telefonats kein Kursbeginn (Uhrzeit) genannt wurde. Die Zumutbarkeit der Schulungsmaßnahme kann ohne Kenntnis des Kursorts und der Kurszeit nicht geprüft werden. Da im gegenständlichen Fall sohin keine wirksam zugewiesene Maßnahme vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin keine Vereitelungshandlung setzen. Es kann somit dem Vorbringen des AMS, wonach eine fehlende zeitnahe Auskunftseinholung der Beschwerdeführrein über den Kursort und die Kurszeit eine Vereitelungshandlung darstellt, nicht gefolgt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2239414.1.00

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