RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW234 2176934-1 Spruch, W234 2176934-1/40E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-)Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX ) und Facebook (abrufbar unter XXXX ) sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter XXXX keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 AMD-G darstellen.1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-)Kanäle „ römisch 40 “ auf YouTube (abrufbar unter römisch 40 ) und Facebook (abrufbar unter römisch 40 ) sowie sein Blogangebot „ römisch 40 “ (abrufbar unter römisch 40 keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G darstellen. 2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem YouTube- wie dem Facebook-Kanal jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handle.2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem YouTube- wie dem Facebook-Kanal jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, f AMD-G handle. Unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem Blogangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handle. Unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem Blogangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, f AMD-G handle. Dass es sich bei den YouTube- und Facebook-Kanälen jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 f AMD-G handle, begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:Dass es sich bei den YouTube- und Facebook-Kanälen jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, f AMD-G handle, begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt: Die Qualifikation eines Angebotes als audiovisueller Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G setze generell kumulativ sechs Kriterien voraus. So müsse es sich bei dem Angebot um eineDie Qualifikation eines Angebotes als audiovisueller Mediendienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G setze generell kumulativ sechs Kriterien voraus. So müsse es sich bei dem Angebot um eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV eines Mediendiensteanbieters unter dessen redaktioneller Verantwortung mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung an die allgemeine Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze handeln. Werde ein Mediendienst von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt, handle es sich um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G.Werde ein Mediendienst von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt, handle es sich um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G. Der YouTube- wie der Facebook-Kanal des Beschwerdeführers erfülle all diese Voraussetzungen für eine Qualifikation als audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G.Der YouTube- wie der Facebook-Kanal des Beschwerdeführers erfülle all diese Voraussetzungen für eine Qualifikation als audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G. Denn die Angebote der Kanäle seien zunächst insb. deswegen als „Dienstleistungen“ im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV zu qualifizieren, weil versucht werde, Spenden zu lukrieren und unentgeltlich Mitarbeiter beizuziehen, mögen auch kaum Spendenerträge erzielt werden. Ferner nehme der Beschwerdeführer die redaktionelle Endverantwortung über die produzierten und zusammengestellten Sendungen wahr. Zudem sei der Hauptzweck der audiovisuellen Angebote der Kanäle vom Blogangebot des Beschwerdeführers getrennt zu beurteilen, sodass deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Videos liege. Auch würden die Videos beider Kanäle „Sendungen“ darstellen, die sich an das selbe Publikum wie Fernsehsendungen richten würden und daher „fernsehähnlich“ seien, sodass „Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung“ bereitgestellt würden, welche sich zudem an die allgemeine Öffentlichkeit richteten. Schließlich würden die Angebote von YouTube- wie Facebook-Kanal über das offene Internet und mithin über ein elektronisches Kommunikationsnetz verbreitet. Denn die Angebote der Kanäle seien zunächst insb. deswegen als „Dienstleistungen“ im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV zu qualifizieren, weil versucht werde, Spenden zu lukrieren und unentgeltlich Mitarbeiter beizuziehen, mögen auch kaum Spendenerträge erzielt werden. Ferner nehme der Beschwerdeführer die redaktionelle Endverantwortung über die produzierten und zusammengestellten Sendungen wahr. Zudem sei der Hauptzweck der audiovisuellen Angebote der Kanäle vom Blogangebot des Beschwerdeführers getrennt zu beurteilen, sodass deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Videos liege. Auch würden die Videos beider Kanäle „Sendungen“ darstellen, die sich an das selbe Publikum wie Fernsehsendungen richten würden und daher „fernsehähnlich“ seien, sodass „Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung“ bereitgestellt würden, welche sich zudem an die allgemeine Öffentlichkeit richteten. Schließlich würden die Angebote von YouTube- wie Facebook-Kanal über das offene Internet und mithin über ein elektronisches Kommunikationsnetz verbreitet. Im Ergebnis liege daher ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 3 f AMD-G vor, welcher gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sei; durch die mit dem Feststellungsantrag verbundene Anzeige sei der Beschwerdeführer dieser Anzeigepflicht auch nachgekommen.Im Ergebnis liege daher ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 3, f AMD-G vor, welcher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G anzeigepflichtig sei; durch die mit dem Feststellungsantrag verbundene Anzeige sei der Beschwerdeführer dieser Anzeigepflicht auch nachgekommen. 3. Nur gegen die Feststellungen, dass es sich bei dem YouTube- wie dem Facebook-Kanal des Beschwerdeführers jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handle, richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde vom 06.11.2017. In der Beschwerde wird beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Kanäle keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf darstellen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kanäle nicht iSd § 9 Abs. 1 AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd § 2 Z 3 AMD-G angezeigt wurden, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Kanäle keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf darstellen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kanäle nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G angezeigt wurden, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Zunächst würden die Angebote der Kanäle keine Dienstleistung iSd Art. 56 und 57 AEUV darstellen. Denn die Angebote würden nicht kostendeckend betrieben; der Beschwerdeführer gehe mit der Veröffentlichung dieser Medien keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Es würden keinerlei Einnahmen erzielt, keinerlei Entgelte für die Angebote geleistet; insbesondere würden die Angebote auch nicht durch Spenden finanziert, bestehe doch die Möglichkeit der Abgabe von Spenden lediglich auf dem Blogangebot XXXX das gerade keinen audiovisuellen Mediendienst darstelle. In den Kanälen werde auch nicht auf diese Spendenmöglichkeit verwiesen, sodass das Publikum der Kanäle von dieser Spendenmöglichkeit nicht einmal erfahre. Zudem würde die Produktion der Videos der Kanäle dem Beschwerdeführer hohe Kosten verursachen, welchen keine unmittelbaren Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vergünstigungen gegenüberstehen würden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine rein private im Sinne eines Hobbys. Jene Personen, welche den Beschwerdeführer gelegentlich freiwillig und unentgeltlich bei der Erarbeitung der Videos unterstützen würden, würden dabei ebenso nur einem Hobby nachgehen. Deren Unterstützung durch Arbeit sei – anders als dies die belangte Behörde annehme – auch nicht als „Einnahme aus Zuwendungen“ zu qualifizieren, welche das Angebot finanzieren würden.Zunächst würden die Angebote der Kanäle keine Dienstleistung iSd Artikel 56 und 57 AEUV darstellen. Denn die Angebote würden nicht kostendeckend betrieben; der Beschwerdeführer gehe mit der Veröffentlichung dieser Medien keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Es würden keinerlei Einnahmen erzielt, keinerlei Entgelte für die Angebote geleistet; insbesondere würden die Angebote auch nicht durch Spenden finanziert, bestehe doch die Möglichkeit der Abgabe von Spenden lediglich auf dem Blogangebot römisch 40 das gerade keinen audiovisuellen Mediendienst darstelle. In den Kanälen werde auch nicht auf diese Spendenmöglichkeit verwiesen, sodass das Publikum der Kanäle von dieser Spendenmöglichkeit nicht einmal erfahre. Zudem würde die Produktion der Videos der Kanäle dem Beschwerdeführer hohe Kosten verursachen, welchen keine unmittelbaren Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vergünstigungen gegenüberstehen würden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine rein private im Sinne eines Hobbys. Jene Personen, welche den Beschwerdeführer gelegentlich freiwillig und unentgeltlich bei der Erarbeitung der Videos unterstützen würden, würden dabei ebenso nur einem Hobby nachgehen. Deren Unterstützung durch Arbeit sei – anders als dies die belangte Behörde annehme – auch nicht als „Einnahme aus Zuwendungen“ zu qualifizieren, welche das Angebot finanzieren würden. Ferner seien die Angebote der Kanäle keineswegs fernsehähnlich. Sie würden sich nämlich nicht an die Allgemeinheit und damit nicht an das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen richten. Denn hauptsächlich würde über Randthemen und beispielsweise kleinere politische Gruppierungen berichtet. Auch die technische und filmische Qualität erreiche – vor allem wegen schlechterer Bildqualität, mangelhafter Kameraführung, Ton-Synchronisation und Beleuchtung – nicht die professionellen Standards gewöhnlicher Fernsehsendungen. Ferner würden die Videos großteils eine unveränderte Wiedergabe tatsächlicher Vorkommnisse enthalten, die bei herkömmlichen Fernsehsendungen nicht zu finden sei. Die Angebote seien auch nicht dazu geeignet, eine deutliche Wirkung bei der Allgemeinheit zu entfalten, was schon die erzielten Reichweiten zeigen würden; auch sei für sie kein Einfluss und keine Relevanz für die Meinungsbildung der Seher zu erwarten. Angesichts der Gestaltung der Videos und ihrer Verbreitung auf YouTube und Facebook könne kein Nutzer vernünftigerweise einen Regelungsschutz nach der AVMD-RL erwarten. Die Angebote der Kanäle würden daher nicht in Konkurrenz zu klassischem Fernsehen stehen. Aus all diesen Gründen seien weder der YouTube- noch der Facebook-Kanal des Beschwerdeführers als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren. Schließlich hätte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht auch als Anzeige des Anbietens von Abrufdiensten gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G deuten dürfen. Daher seien die Kanäle des Beschwerdeführers – anders als es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe – nicht gemäß iSd § 9 Abs. 1 AMD-G angezeigt worden.Schließlich hätte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht auch als Anzeige des Anbietens von Abrufdiensten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G deuten dürfen. Daher seien die Kanäle des Beschwerdeführers – anders als es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe – nicht gemäß iSd Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G angezeigt worden. 4. Mit Schreiben vom 05.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Verfahrenshilfe (protokolliert zu W234 2176934-2/1) insb. zur Beigabe eines Rechtsanwalts für die mündliche Verhandlung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W234 2176934-2/12E, vom 19.01.2021 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer über ausreichend Vermögen verfüge, um die zu erwartenden Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. 5. Am 26.02.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer, dessen anwaltlicher Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein durch den Beschwerdeführer zur Einvernahme beantragter Zeuge teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen gerichtete Beschwerde vertretenen Rechtsansichten im Wesentlichen. 6. Mit Erkenntnis vom 17.03.2021, GZ W234 2176934-1/27E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und wies den Eventualantrag zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht nahm dabei u.a. an, dass die genannten Angebote des Beschwerdeführers Dienstleistungen iSd Art. 56 f AEUV darstellen würden, die ihrer Art nach am Markt in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.Auch das Bundesverwaltungsgericht nahm dabei u.a. an, dass die genannten Angebote des Beschwerdeführers Dienstleistungen iSd Artikel 56, f AEUV darstellen würden, die ihrer Art nach am Markt in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. 7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.04.2021 Revision, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – unter Verweis auf das Urteil des Gerichts-hofes der Europäischen Union vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden - zusammenfassend aus, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 f AEUV anzusehen sei, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen sei, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht werde. Vielmehr sei entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht werde, das heißt im Rahmen einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben werde, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen erfolge, sei mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen (vgl. das genannte Erkenntnis, Rz 39).Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – unter Verweis auf das Urteil des Gerichts-hofes der Europäischen Union vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden - zusammenfassend aus, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung als Dienstleistung im Sinne der Artikel 56, f AEUV anzusehen sei, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen sei, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht werde. Vielmehr sei entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht werde, das heißt im Rahmen einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben werde, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen erfolge, sei mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu beurteilen vergleiche das genannte Erkenntnis, Rz 39). 8. Mit Schreiben vom 20.12.2021, GZ W234 2176934-1/35Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dazu auf, auszuführen: ● Welche aus seiner Sicht wesentlichen Änderungen im Angebot und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Videokanäle seit Erlassung des durch den VwGH (aufgehobenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021, Zl. W234 2176934-1/27E, erfolgt seien, ● seit wann die im Blogangebot des Beschwerdeführers enthaltene Spendenseite XXXX keinen funktionstüchtigen PayPal-Spenden-Button mehr aufweise sowie ob dessen Reaktivierung geplant sei und – bejahendenfalls – welches künftige Spendenaufkommen der Beschwerdeführer anstrebe, seit wann die im Blogangebot des Beschwerdeführers enthaltene Spendenseite römisch 40 keinen funktionstüchtigen PayPal-Spenden-Button mehr aufweise sowie ob dessen Reaktivierung geplant sei und – bejahendenfalls – welches künftige Spendenaufkommen der Beschwerdeführer anstrebe, ● welches Spendenaufkommen im Jahr 2021 (via PayPal oder auf sonstigen Wegen) erzielt worden sei, ● ob und ggf. welche weitere Monetarisierung der Videokanäle (etwa Ausstattung der Videos mit Preroll-Ads und einem Hinweis auf die „Spendenfinanzierung“ via Patreon und Paypal, wie im verfahrenseinleitenden Antrag angegeben) für die Zukunft geplant sei und ● ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehe, dass die verfahrensgegenständlichen Videokanäle im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit – das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen in der Regel entgeltlich erbracht werden – betrieben werde oder ob deren Betrieb mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehe. 9. Mit Schreiben mit 19.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er keine wie auch immer geartete Monetarisierung seiner Sendungen plane. In der Zeit von 24.05.2021 bis 26.10.2021 seien die Videobeiträge großteils nicht gelistet gewesen. Es seien lediglich sogenannte Nicht-Bewegtbild-Formate (Audiopodcasts mit Standbild) über YouTube abrufbar gewesen. Auf dem Facebook-Kanal „ XXXX “ sei die Playlist entfernt worden, womit die redaktionelle Verantwortung wieder bei der Plattform zu finden sei.9. Mit Schreiben mit 19.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er keine wie auch immer geartete Monetarisierung seiner Sendungen plane. In der Zeit von 24.05.2021 bis 26.10.2021 seien die Videobeiträge großteils nicht gelistet gewesen. Es seien lediglich sogenannte Nicht-Bewegtbild-Formate (Audiopodcasts mit Standbild) über YouTube abrufbar gewesen. Auf dem Facebook-Kanal „ römisch 40 “ sei die Playlist entfernt worden, womit die redaktionelle Verantwortung wieder bei der Plattform zu finden sei. Die derzeitige und künftige Absicht des Beschwerdeführers zum weiteren Vorgehen mit seinem Angebot verbleibe dahingehend unverändert, dass eine Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht geplant sei und der Kanal ausschließlich hobbymäßig betrieben und lediglich das Ziel einer neutralen Berichterstattung verfolgt werde. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit werde ausschließlich von sozialen und gesellschaftlichen Motiven getragen. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund beruflicher und privater Verpflichtungen seine Blogger-Aktivitäten im letzten Jahr stark zurückgefahren. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile unselbstständig erwerbstätig. Seine Videoangebote stünden auch in keinem Zusammenhang zu dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Spendenfunktion werde mitgeteilt, dass diese mit Oktober 2021 entfernt worden sei. Im Jahr 2021 seien keine wie auch immer gearteten Einnahmen lukriert worden. 10. Mit Schreiben vom 21.01.2022, W234 2176934-1/37Z, wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur schriftliche Äußerung zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme der belangten Behörde erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum YouTube-Kanal 1.1.1. Der Beschwerdeführer XXXX betreibt den YouTube-Kanal „ XXXX “ unter der Adresse XXXX . Der Kanal ist auch unter der Adresse XXXX abrufbar.1.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 betreibt den YouTube-Kanal „ römisch 40 “ unter der Adresse römisch 40 . Der Kanal ist auch unter der Adresse römisch 40 abrufbar. Der Kanal wurde 2006 angelegt und vorwiegend ab dem Jahr 2013 mit den hier in Rede stehenden (insb. Video-) Inhalten befüllt. Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf YouTube ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers XXXX nutzbar.Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf YouTube ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers römisch 40 nutzbar. 1.1.2. Die Rubrik „Übersicht“ des YouTube-Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Über diese Übersichtsseite des YouTube-Kanals sind dessen Bereiche „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ zugänglich. Über den Reiter „Playlists“ finden sich weitere, zusätzliche Bereiche, wie u.a. „ XXXX “, „ XXXX “, XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “:Über diese Übersichtsseite des YouTube-Kanals sind dessen Bereiche „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zugänglich. Über den Reiter „Playlists“ finden sich weitere, zusätzliche Bereiche, wie u.a. „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “:, In die jeweiligen Bereiche sind die einzelnen Videos als Beiträge eingebunden. 1.1.3. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.3. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Die Beschreibung des Bereichs lautet: „O-Ton NEWS-Serie die sich um Politik, Vorträge, Randsportarten, Kultur und viele Pressekonferenzen dreht.“ Der Bereich enthielt bereits am 26.02.2021 335 Videos ganz unterschiedlicher Länge (zwischen 0:27 min und 2:38:10 h), welche häufig Pressekonferenzen sowie von durch Angehörige des Kanals geführte Interviews zeigen, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu dem Blog des Beschwerdeführers XXXX unterhalb des Videos ergänzt. Das Videoangebot dieses Bereichs wurde seit 26.02.2021 weiter ergänzt.Der Bereich enthielt bereits am 26.02.2021 335 Videos ganz unterschiedlicher Länge (zwischen 0:27 min und 2:38:10 h), welche häufig Pressekonferenzen sowie von durch Angehörige des Kanals geführte Interviews zeigen, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu dem Blog des Beschwerdeführers römisch 40 unterhalb des Videos ergänzt. Das Videoangebot dieses Bereichs wurde seit 26.02.2021 weiter ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten: Das Video „Ep 293“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.12.2020 bis 26.02.2021 197 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 281/1“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 29.09.2020 bis 26.02.2021 32 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 268“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 08.07.2020 bis 26.02.2021 112 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Die Aufnahme dieses Videos wurde erst während der bereits laufenden Ansprache des gezeigten Landeshauptmanns Schützenhöfer begonnen und zeigt dieser daher nicht vollständig. Das Video „Ep 259“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 09.04.2020 bis 26.02.2021 164 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 226“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 03.11.2019 bis 26.02.2021 1.806 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 200“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.09.2019 bis 26.02.2021 257 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Der Ton des Videos wurde während der ersten zwei Minuten des Auftritts des gezeigten Peter Filzmaier lediglich mit dem Mikrofon der Videokamera und nicht mit dem eigenen Audiorecorder aufgenommen. Deswegen läuft der Beschwerdeführer einmal durchs Bild, um den Audiorecorder auf dem gezeigten Podium vor Peter Filzmaier zu platzieren. Die gezeigte Veranstaltung ist ein Symposium mit Peter Filzmaier und wurde live durch den ORF übertragen, dessen Sendung ausschließlich in der TV-Thek abrufbar war. Das Video Nr. 94 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.05.2019 bis 26.02.2021 259 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 176“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 03.03.2019 bis 26.02.2021 52 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 138/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 10.07.2018 bis 26.02.2021 152 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 22“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.10.2015 bis 26.02.2021 260 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.4. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.4. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert wurde und enthält 27 Videos. Die Videos des Bereichs „ XXXX “ weisen ganz unterschiedliche Längen (zwischen 1:02 min und 2:55:41
- h)auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer vorwiegend mit Politikern (insb. Kandidaten der Nationalrats- und EU-Wahlen 2019) diverser Parteien sowie mit Experten und Satirikern geführte Interviews, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ weisen ganz unterschiedliche Längen (zwischen 1:02 min und 2:55:41
- h)auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer vorwiegend mit Politikern (insb. Kandidaten der Nationalrats- und EU-Wahlen 2019) diverser Parteien sowie mit Experten und Satirikern geführte Interviews, die vorwiegend durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert sind. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge: Das Video „Ep 44“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 13.03.2019 bis 26.02.2021 86 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 51/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 01.06.2019 bis 26.02.2021 127 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 45“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 15.03.2019 bis 26.02.2021 77.020 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 58“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 25.09.2019 bis 26.02.2021 517 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Der YouTube-Kanal weist auch den Bereich „ XXXX “ auf, welcher zuletzt am 11.11.2021 aktualisiert wurde und vier Videos enthält.Der YouTube-Kanal weist auch den Bereich „ römisch 40 “ auf, welcher zuletzt am 11.11.2021 aktualisiert wurde und vier Videos enthält. 1.1.5. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.5. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ des YouTube-Kanals enthält 20 Videos und wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert. Der Bereich „ römisch 40 “ des YouTube-Kanals enthält 20 Videos und wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert. Die Videos dieses Bereichs weisen unterschiedliche Längen (zwischen 1:53 min und 1:16:47
- h)auf. Sie zeigen – teilweise durch den Beschwerdeführer, teilweise durch Vertreter anderer Medien – mit kandidierenden Politikern diverser Parteien geführte Interviews und Aufzeichnungen von Wahlkampfveranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos dieses Bereichs weisen unterschiedliche Längen (zwischen 1:53 min und 1:16:47
- h)auf. Sie zeigen – teilweise durch den Beschwerdeführer, teilweise durch Vertreter anderer Medien – mit kandidierenden Politikern diverser Parteien geführte Interviews und Aufzeichnungen von Wahlkampfveranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge: Das Video „Ep 234/3“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 23.11.2019 bis 26.02.2021 66 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 232“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 19.11.2019 bis 26.02.2021 184 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 227“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 06.11.2019 bis 26.02.2021 105 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.6. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.6. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ enthält sieben Videos und wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert.Der Bereich „ römisch 40 “ enthält sieben Videos und wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert. Die Videos des Bereichs „ XXXX “ weisen mittlere Längen (zwischen 09:13 min und 27:12 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern (vorwiegend Kandidaten der Nationalratswahl 2019), bei welchen dieser von durch User vorgeschlagene Fragen stellt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ weisen mittlere Längen (zwischen 09:13 min und 27:12 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern (vorwiegend Kandidaten der Nationalratswahl 2019), bei welchen dieser von durch User vorgeschlagene Fragen stellt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge: Das Video Nummer 3 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 36 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 393 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.7. Der Bereich XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.7. Der Bereich römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich XXXX “ wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält acht Videos. Der Bereich römisch 40 “ wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält acht Videos. Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:37 min und 01:36 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Kurzinterviews mit Politikern (Kandidaten der Nationalratswahlen 2017 und 2019), bei welchen diese innerhalb von 30 Sekunden angeben sollen, weswegen man sie wählen möge. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu XXXX ) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:37 min und 01:36 min) auf. Sie zeigen durch den Beschwerdeführer geführte Kurzinterviews mit Politikern (Kandidaten der Nationalratswahlen 2017 und 2019), bei welchen diese innerhalb von 30 Sekunden angeben sollen, weswegen man sie wählen möge. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu römisch 40 ) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten: Das Video Nummer 1 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 27.09.2019 bis 26.02.2021 41 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Es zeigt ein reines Telefoninterview mit schlechter Sprachqualität. Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 24.09.2019 bis 26.02.2021 254 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.8. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.8. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält neun Videos.Der Bereich „ römisch 40 “ wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält neun Videos. Die Videos des Bereichs „ XXXX “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 05:13 min und 04:46:30
- h)auf. Sie zeigen Spiele des XXXX , wobei der Beschwerdeführer als Kommentator fungiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX und dem offiziellen YouTube-Kanal der Unterwasserrugbyweltmeisterschaft) ergänzt.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 05:13 min und 04:46:30
- h)auf. Sie zeigen Spiele des römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer als Kommentator fungiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 und dem offiziellen YouTube-Kanal der Unterwasserrugbyweltmeisterschaft) ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge: Das Video Nummer 2 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 30.07.2019 bis 26.02.2021 151 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.9. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.9. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält 16 Videos.Der Bereich „ römisch 40 “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert und enthält 16 Videos. Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:20 min und 06:24 min) auf. Sie zeigen vorwiegend exotische Sportarten und Sportveranstaltungen (darunter bspw. Acro Yoga, Kajak Freestyle, Bubblesoccer, Unterwasserrugby und Weitwandern), wobei der Beschwerdeführer die Sportarten und -veranstaltungen vorstellt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos weisen kurze Längen (zwischen 0:20 min und 06:24 min) auf. Sie zeigen vorwiegend exotische Sportarten und Sportveranstaltungen (darunter bspw. Acro Yoga, Kajak Freestyle, Bubblesoccer, Unterwasserrugby und Weitwandern), wobei der Beschwerdeführer die Sportarten und -veranstaltungen vorstellt. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge: Das Video „Ep 103/2“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 29.04.2017 bis 26.02.2021 258 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 75“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 19.09.2016 bis 26.02.2021 74 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 73“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 30.06.2016 bis 26.02.2021 78 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.10. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.10. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert wurde und enthält 42 Videos. Der Bereich „ römisch 40 des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 26.10.2021 aktualisiert wurde und enthält 42 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „Wer selbst ein Medium ist, beschäftigt sich zwangshalber auch mit der Branche. Hier finden Sie Interviews und Mitschnitte von Vorträgen und Veranstaltungen, die sich mit Medien ihrer Weiterentwicklung rund um das Internet, der Medienpolitik und dem Naheverhältnis zwischen Politik und Medientreibenden beschäftigen.“ Die Videos des Bereichs „ XXXX “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 01:15 min und 1:55:57
- h)auf. Sie zeigen Veranstaltungen mit Vorträgen von Medienexperten, Kommentare und Vorträge des Beschwerdeführers sowie durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern, Aktivisten, Bloggern und Künstlern. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 01:15 min und 1:55:57
- h)auf. Sie zeigen Veranstaltungen mit Vorträgen von Medienexperten, Kommentare und Vorträge des Beschwerdeführers sowie durch den Beschwerdeführer geführte Interviews mit Politikern, Aktivisten, Bloggern und Künstlern. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten: Das Video „Ep 244“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.02.2020 bis 26.02.2021 30 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video beginnt ausschließlich mit Tonaufnahmen der Videokamera, erst später wird mit einem gesonderten Audiorecorder aufgenommen. Das Video „Ep 177/6“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 21.03.2019 bis 26.02.2021 65 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Dieses Video wurde durch einen Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen. Das Video „Ep 38/2“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 11.06.2018 bis 26.02.2021 175 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video „Ep 40“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 28.02.2016 bis 26.02.2021 69 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.11. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.11. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 11.01.2022 aktualisiert und enthält 20 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „ XXXX in English...“Der Bereich „ römisch 40 “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 11.01.2022 aktualisiert und enthält 20 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „ römisch 40 in English...“ Die Videos des Bereichs „ XXXX “ bilden eine Sammlung englischsprachiger Videos unterschiedlicher Längen (zwischen 0:40 min und 26:09 min) und ganz unterschiedlicher Inhalte in englischer Sprache. Sie zeigen unter anderem den Staatsbesuch des russischen Präsidenten Putin in Österreich, Interviews mit einem Ersteller militärhistorischer Visualisierungen sowie mit einem Hersteller von mit Solarzellen ausgestatteter Taschen, von sportlichen Aktivitäten und von Vorträgen bei Veranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert, teilweise unmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ XXXX “ (einschließlich eines Links zu „ XXXX “) unterhalb des Videos ergänzt.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ bilden eine Sammlung englischsprachiger Videos unterschiedlicher Längen (zwischen 0:40 min und 26:09 min) und ganz unterschiedlicher Inhalte in englischer Sprache. Sie zeigen unter anderem den Staatsbesuch des russischen Präsidenten Putin in Österreich, Interviews mit einem Ersteller militärhistorischer Visualisierungen sowie mit einem Hersteller von mit Solarzellen ausgestatteter Taschen, von sportlichen Aktivitäten und von Vorträgen bei Veranstaltungen. Die Videos sind teilweise durch den Beschwerdeführer kurz anmoderiert, teilweise unmoderiert. Die Videos sind um eine kurze schriftliche Beschreibung in Form eines Kommentars des Users „ römisch 40 “ (einschließlich eines Links zu „ römisch 40 “) unterhalb des Videos ergänzt. Zur auszugsweisen Verbreitung der Videobeiträge und deren Besonderheiten: Das Video „Ep 150“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 07.11.2018 bis 26.02.2021 164 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. Das Video Nummer 6 dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 06.06.2018 bis 26.02.2021 1.169 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. In diesem Video wird – anders als in den meisten anderen Videos des YouTube-Kanals – kein Logo des Kanals eingeblendet. Das Video „ XXXX Ep 29“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 09.12.2015 bis 26.02.2021 64 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit.Das Video „ römisch 40 Ep 29“ dieses Bereichs wurde seit seinem Upload am 09.12.2015 bis 26.02.2021 64 mal abgerufen und steht nach wie vor zum Abruf bereit. 1.1.12. Der Bereich „ XXXX “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus:1.1.12. Der Bereich „ römisch 40 “ des Kanals sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Der Bereich „ XXXX “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 31.12.2021 aktualisiert und enthält derzeit 24 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „Alles aus unserer aktuellen Berichterstattung und dem Archiv zur Covid-19-Pandemie.“Der Bereich „ römisch 40 “ des YouTube-Kanals wurde zuletzt am 31.12.2021 aktualisiert und enthält derzeit 24 Videos. Die Beschreibung des Bereichs lautet: „Alles aus unserer aktuellen Berichterstattung und dem Archiv zur Covid-19-Pandemie.“ Die Videos des Bereichs „ XXXX “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 01:37 min und 1:18:30
- h)auf. Es handelt sich durchwegs um Videos des Bereiches „ XXXX “ (vgl. unter Punkt 1.1.3.), die einen Bezug zur Covid-19-Pandemie aufweisen.Die Videos des Bereichs „ römisch 40 “ weisen unterschiedliche Längen (zwischen 01:37 min und 1:18:30
- h)auf. Es handelt sich durchwegs um Videos des Bereiches „ römisch 40 “ vergleiche unter Punkt 1.1.3.), die einen Bezug zur Covid-19-Pandemie aufweisen. 1.1.13. Manche Videos des Kanals sind zwar erkennbar online hinterlegt, jedoch als „privat“ markiert (siehe bspw. den Screenshot unter Punkt 1.1.9.) und können nicht abgerufen werden. 1.1.14. Die Rubrik „Kanalinfo – Beschreibung“ enthält im Wesentlichen folgende Angaben: „Beschreibung XXXX ist der Kanal der Sendereihen XXXX (politische Interviewreihe) und XXXX (Uncut-Sendungen und Magazin). römisch 40 ist der Kanal der Sendereihen römisch 40 (politische Interviewreihe) und römisch 40 (Uncut-Sendungen und Magazin). Wir unterhalten uns in einer offenen Diskussions-/Interviewsituation mit Politikern und politischen Anrainern, abseits der üblichen Berichterstattung. Neben politischen Themen, geht es aber auch immer wieder um gesellschaftliche Ereignisse, Technik und Sport. Die Sendungen sind stets etwas anders, einmal länger, einmal kürzer, einmal dunkler, einmal bunter.... Alle Inhalte stehen unter der CC-BY-NC-ND 4.0 Lizenz, bei kommerzieller Nutzung ist der Betreiber zu kontaktieren, keine Nutzung für politische Zwecke (01.08.2020). XXXX römisch 40 XXXX - Mehr als Tagespolitik... römisch 40 - Mehr als Tagespolitik... Redaktion: XXXX und viele mehr...Redaktion: römisch 40 und viele mehr... Offenlegung nach Mediengesetz §25: XXXX römisch 40 […] Statistiken Am 05.06.2006 beigetreten 384.025 Aufrufe“ Ein Screenshot des Bereichs „Kanalinfo“ sieht (auszugsweise) wie folgt aus: Die Angabe der Kanalinfo von insgesamt 384.025 Aufrufen entspricht dem Stand bei Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021; der Kanal steht seither nach wie vor zum Abruf bereit. In der Kanalinfo ist der Blog des Beschwerdeführers „ XXXX in der Beschreibung erwähnt und unter der Rubrik „Links“ auch verlinkt.Die Angabe der Kanalinfo von insgesamt 384.025 Aufrufen entspricht dem Stand bei Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021; der Kanal steht seither nach wie vor zum Abruf bereit. In der Kanalinfo ist der Blog des Beschwerdeführers „ römisch 40 in der Beschreibung erwähnt und unter der Rubrik „Links“ auch verlinkt. 1.2. Zum Facebook-Kanal: 1.2.1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2015 das Facebook-Angebot „ XXXX “ unter der Adresse „ XXXX einschließlich des Videoangebots „ XXXX 1.2.1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2015 das Facebook-Angebot „ römisch 40 “ unter der Adresse „ römisch 40 einschließlich des Videoangebots „ römisch 40 1.2.2. Das Videoangebot („ XXXX “) auf Facebook wurde zuletzt am 09.12.2021 aktualisiert; bis einschließlich dieser Aktualisierung werden fast ausnahmslos dieselben Videos wie auf dem YouTube-Kanal abrufbar gehalten. Es werden insgesamt etwa 200 Videos zum Abruf bereitgehalt.1.2.2. Das Videoangebot („ römisch 40 “) auf Facebook wurde zuletzt am 09.12.2021 aktualisiert; bis einschließlich dieser Aktualisierung werden fast ausnahmslos dieselben Videos wie auf dem YouTube-Kanal abrufbar gehalten. Es werden insgesamt etwa 200 Videos zum Abruf bereitgehalt. Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf Facebook ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers („ XXXX “) nutzbar.Das Videoangebot des Beschwerdeführers auf Facebook ist getrennt vom Blog des Beschwerdeführers („ römisch 40 “) nutzbar. Die Rubrik „Videos“ ist auf der Startseite des Facebook-Angebots verlinkt, kann aber auch direkt unter der Adresse „ XXXX abgerufen werden. Die Rubrik „Videos“ ist auf der Startseite des Facebook-Angebots verlinkt, kann aber auch direkt unter der Adresse „ römisch 40 abgerufen werden. Die Gliederung des Video-Angebots auf Facebook unterscheidet sich von jener auf YouTube insofern, als auf Facebook die Rubrik „Alle Videos“ eingerichtet ist, welche die Videos automatisch nach dem Zeitpunkt des Hochladens sortiert (beginnend mit dem jeweils neuesten Video). 1.2.3. Die Startseite des Facebook-Angebots des Beschwerdeführers („ XXXX sieht auszugsweise wie folgt aus:1.2.3. Die Startseite des Facebook-Angebots des Beschwerdeführers („ römisch 40 sieht auszugsweise wie folgt aus: 1.2.4. Die Rubrik „Videos“ des Facebook-Angebots („ XXXX “) sieht auszugsweise wie folgt aus:1.2.4. Die Rubrik „Videos“ des Facebook-Angebots („ römisch 40 “) sieht auszugsweise wie folgt aus: 1.2.5. Die schriftlichen Beschreibungen der Videos auf Facebook sind jenen der korrespondierenden Videos auf YouTube inhaltlich im Wesentlichen vergleichbar. Im Videobereich stellen die Videos und nicht deren schriftliche Beschreibung das überwiegende Angebot dar. In der Videoübersicht sind – den technischen Vorgaben von Facebook entsprechend – überhaupt nur die Bezeichnungen der Videos sichtbar. 1.2.6. Ein Screenshot der Rubrik „Info“ des Facebook- Angebots sieht (auszugsweise) wie folgt aus: In dieser Rubrik ist das Blogangebot des Beschwerdeführers „ XXXX verlinkt.In dieser Rubrik ist das Blogangebot des Beschwerdeführers „ römisch 40 verlinkt. 1.2.7. Das Impressum des verlinkten Blogangebots XXXX trifft im Wesentlichen folgende Angaben:1.2.7. Das Impressum des verlinkten Blogangebots römisch 40 trifft im Wesentlichen folgende Angaben: „ XXXX – MEHR ALS TAGESPOLITIK„ römisch 40 – MEHR ALS TAGESPOLITIK Non-Profit Politik- und Gesellschaftsblog/ Video-Kanal ohne Gewinnabsicht, mit Beiträgen zur politischen Bildung, als auch über allgemeine Themen zu Politik, Gesellschaft, Sport, Technik und Kultur. XXXX ist keine juristische Person sondern dient als private Entwicklungsplattform um medientechnische und journalistische Ideen umzusetzen. römisch 40 ist keine juristische Person sondern dient als private Entwicklungsplattform um medientechnische und journalistische Ideen umzusetzen. XXXX hat sich dazu verpflichtet, mit seinen Artikeln auf Missstände und Probleme in der Gesellschaft und den Ausbau von Bürgerrechten aufmerksam zu machen. Durch die Berichterstattung sollen politische Entscheidungsträger auf allgemeine und spezielle Problemstellungen hingewiesen werden. römisch 40 hat sich dazu verpflichtet, mit seinen Artikeln auf Missstände und Probleme in der Gesellschaft und den Ausbau von Bürgerrechten aufmerksam zu machen. Durch die Berichterstattung sollen politische Entscheidungsträger auf allgemeine und spezielle Problemstellungen hingewiesen werden. Einzelne Redaktionsmitglieder setzen sich darüber hinaus auf politischer Ebene für die rechtliche Gleichstellung von Bloggern und professionellen Journalisten ein. Dafür werden auch die Möglichkeiten des politischen und rechtlichen Diskurses ausgeschöpft. So greifen diese auch regelmäßig auf Mittel wie Presseanfragen, parlamentarische Auskunftsbegehren, Stellungnahmen bei Begutachtungsverfahren und den Rechtsweg zurück. Die Erkenntnisse daraus werden auf XXXX veröffentlicht und dienen als Ergänzung für Entscheidungen im politischen Diskurs.So greifen diese auch regelmäßig auf Mittel wie Presseanfragen, parlamentarische Auskunftsbegehren, Stellungnahmen bei Begutachtungsverfahren und den Rechtsweg zurück. Die Erkenntnisse daraus werden auf römisch 40 veröffentlicht und dienen als Ergänzung für Entscheidungen im politischen Diskurs. FÜR DEN INHALT VERANTWORTLICH: XXXX römisch 40 KONTAKT: Email: XXXX Email: römisch 40 Twitter: XXXX Twitter: römisch 40 Google+: XXXX Google+: römisch 40 Facebook: XXXX Facebook: römisch 40 […] LINKS: Diese Website enthält Links zu eigenen Subangeboten (Eintagskronen, XXXX Europe auf Facebook, XXXX Austria auf Youtube) und externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte der Betreiber keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernommen werden.Diese Website enthält Links zu eigenen Subangeboten (Eintagskronen, römisch 40 Europe auf Facebook, römisch 40 Austria auf Youtube) und externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte der Betreiber keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernommen werden. […]“ 1.3. Zur Herstellung und Finanzierung der Videos, welche auf dem YouTube- und oder dem Facebook-Kanal verbreitet werden: 1.3.1. Die Videos gelangen in das Video-Angebot von YouTube wie Facebook mittels manuellen Uploads durch den Beschwerdeführer; die Videos werden insbesondere nicht automatisch von seinem Blog in den YouTube- oder Facebook-Kanal übernommen. 1.3.2. Der Beschwerdeführer trifft alleine die Auswahl, welche Inhalte (z.B. welche Interviews und welche Veranstaltungen) gefilmt werden; er wählt auch alleine aus, welche Videos online verfügbar gemacht werden. Auch die Aufnahme der Videos erfolgt zumeist durch den Beschwerdeführer alleine, je nach Inhalt entweder zu Hause oder auf Veranstaltungen. Gelegentlich unterstützen ihn einzelne Personen durch Hilfsdienste wie Kameraführung und Aufnahme. Den Videoschnitt führt der Beschwerdeführer alleine durch. Zur Aufnahme der Videos setzt der Beschwerdeführer für Amateure konzipierte Ausrüstung ein, weswegen seine Videos eine verglichen mit Aufnahmen führender Fernsehsender geringere Bild- und Tonqualität, schlechtere Kameraführung, Ton-Synchronisation und Beleuchtung aufweisen; jedoch ist das Abgebildete praktisch ausnahmslos erkennbar und der Ton – insb. das Gesprochene – praktisch ausnahmslos verständlich. 1.3.3. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige redaktionelle Verantwortung für die Videos und deren Verbreitung. 1.3.4. Die Herstellung der Videos verursacht Kosten für Sachmittel zwischen € 500 und 1.000 pro Jahr. Weitere Kosten fallen nicht an; insb. hat der Beschwerdeführer YouTube und Facebook nichts für die Nutzung ihrer Plattformen zu bezahlen. 1.3.5. Der Blog des Beschwerdeführers enthielt bis Oktober 2021 eine Spendenseite („ XXXX “), wo via Paypal gespendet werden konnte.1.3.5. Der Blog des Beschwerdeführers enthielt bis Oktober 2021 eine Spendenseite („ römisch 40 “), wo via Paypal gespendet werden konnte. Screenshots dieser Spendenseite des Blogs sahen (auszugsweise) wie folgt aus: Seit Ende Oktober 2021 nimmt der Beschwerdeführer „aus medienrechtlichen Gründen keine Spenden mehr an“. Der im Screenshot ersichtliche „Donate via PayPal“-Button ist nicht mehr vorhanden: Der Beschwerdeführer hat die auf dieser Seite genannten Spendenerträge (siehe die Screenshots) und im Jahr 2020 sowie 2021 keine Spendenerträge erzielt. Sonstige Einkünfte aus seinen Angeboten erzielt der Beschwerdeführer nicht. Das Videoangebot auf YouTube wie Facebook konnte bislang nicht kostendeckend betrieben werden. Auf dieser Spendenseite ist das Videoangebot des Beschwerdeführers auf YouTube, nicht aber das hier verfahrensgegenständliche Facebook-Angebot direkt verlinkt. Die Spendenseite ist von den übrigen Seiten des Blogangebots des Beschwerdeführers über die Menüpunkte „Transparenz“ – Unterrubrik „Spenden“ des Navigationsframes per Link abrufbar. Im das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Feststellungsantrag wurde angegeben, es sei zur Erzielung von Einnahmen geplant, einen Großteil der YouTube-Videos mit Preroll Adds und einem Hinweis auf die Spendenfinanzierung via Patreon und Paypal zu versehen, was jedoch nicht umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer plant mittlerweile keine „wie auch immer geartete Monetarisierung seiner Sendungen“ mehr. Die Videoangebote stehen auch in keinem Zusammenhang zu einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben. 1.4. Persönlich sieht der Beschwerdeführer in der Bereitstellung der Videos ein Hobby. Sein Anliegen ist es nicht, nennenswerte Gewinne zu lukrieren. Seinem Publikum möchte der Beschwerdeführer Wissen vermitteln. 1.5. Als potentielles Publikum der Videos macht der Beschwerdeführer vorrangig seinen Freundes- und Bekanntenkreis aus; er begrüßt es jedoch auch, User zu erreichen, die ihm nicht bekannt sind. Dementsprechend schätzt der Beschwerdeführer die durchschnittlichen User-Zugriffe pro Video mit 50 ein, wobei Videos hin und wieder auch hohe Zugriffszahlen erreichen würden. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zum Betrieb und der Finanzierung des YouTube-Kanals, zu dessen Gestaltung und Gliederung und zu dessen Inhalten ergeben sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in welcher der Kanal und dessen Videomaterial gemeinsam mit den Parteien auszugsweise gesichtet und im Verhandlungsprotokoll schriftlich beschrieben wurde. Gegenüber den diesbezüglichen Feststellungen des (aufgehobenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, Zl. W234 2176934-1/27E, gab es – mit Ausnahme der entfernten Spendenfunktion und der Klarstellung, dass keine irgendwie geartete Monetarisierung der Videoangebote geplant ist und diese in keinem Konnex zu einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben stehen – keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Änderungen. Dies wurde zum einen durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.01.2022 (OZ 36) selbst angegeben, zum anderen nahm auch das Gericht erneut Einsicht in den YouTube- und Facebook-Kanal sowie den Blog des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lud im Wesentlichen auf seinem YouTube-Kanal einige neue - den bisherigen vergleichbare - Videos hoch, zudem weisen seine bisher auszugsweise dargestellten Videos geringfügig mehr Aufrufzahlen auf. 2.2. Die Feststellungen zu den Inhalten der auf YouTube und Facebook bereitgestellten Videos, ihrer Qualität und ihren technischen Schwächen folgen den Ergebnissen der Sichtung des Videomaterials in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Parteien. Die Feststellungen zur Herstellung der Videos, der redaktionellen Verantwortung für diese, ihrer Herstellungskosten und der Finanzierung ihrer Bereitstellung und den Motiven des Beschwerdeführers, die Videos bereitzustellen, zur Einschätzung des Beschwerdeführers, welches Publikum er anspricht, und seiner Einschätzung der erzielten Zugriffszahlen folgen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung; die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer werden zudem durch jene und des dort einvernommenen Zeugen im Wesentlichen bestätigt. 2.3. Die Feststellungen zum Betrieb und der Finanzierung des Facebook-Videoangebots, zu dessen Gestaltung und Gliederung und zu dessen Inhalten ergeben sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der das Angebot mit den Parteien auszugsweise gesichtet wurde und der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es sich um fast ausnahmslos dieselben Videos wie jene des YouTube-Angebots handelt. Die Feststellungen zum Umfang des Angebots (etwa 200 Videos) stimmen mit jenen des angefochtenen Bescheids überein; sie konnten unbedenklich übernommen werden, weil dieses Videoangebot den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge nach Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr erheblich erweitert und diese Feststellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. 2.4. Die Feststellungen, dass die Videoangebote des Beschwerdeführers auf YouTube wie Facebook getrennt vom Blog des Beschwerdeführers nutzbar sind, folgen den Ergebnissen der Sichtung der Angebote in der mündlichen Verhandlung und den dortigen Angaben des Beschwerdeführers zu deren Nutzbarkeit. 2.5. Die Feststellung, dass in dem das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Feststellungsantrag angegeben wurde, es sei zur Erzielung von Einnahmen geplant, einen Großteil der YouTube-Videos mit Preroll Adds und einem Hinweis auf die Spendenfinanzierung via Patreon und Paypal zu versehen, geht unzweifelhaft aus diesem Antrag im Akt hervor. Dass dies nicht umgesetzt wurde, folgt den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der dortigen auszugsweisen Sichtung des Videomaterials. Dass nunmehr keine Monetarisierung jedweder Art geplant ist und die Videoangebote auch in keinem Zusammenhang zu einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben stehen, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.01.2022 (OZ 36). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Hier liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:„Begriffsbestimmungen3.1. Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise:, „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: [...] 3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; 4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); [...] 20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; [...] 28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht; 28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf; [...] 30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein; [...] 36. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; […] Begriffseingrenzung § 2a.
(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchParagraph 2 a,
(1)Nicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch […] 6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
(2)Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
(2)Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird. […] Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9,
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
- im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
- im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
- Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
- der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
- der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.“ 3.
- Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:3.
- Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet auszugsweise: „
- Abschnitt Regulierungsbehörde Aufgaben und Ziele der KommAustria § 2.
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2,
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: […]
- Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G; […]
- Abschnitt Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuständigkeit §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen §
- Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“Paragraph 37, Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ 3.
- Zur Qualifikation als „audiovisueller Mediendienst“: Gemäß § 2 Z 3 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Art. 57 AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Artikel 57, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Gemäß dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Art. 57 AEUV im Kontext des § 2 Z 3 AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G vor.Gemäß dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Artikel 57, AEUV im Kontext des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. Patreon), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G vor. Im Lichte dieser Entscheidung ergibt eine neuerliche Prüfung des – z.T. präzisierten –Sachverhaltes Folgendes: Der Beschwerdeführer betreibt die in Rede stehenden Videokanäle auf YouTube und Facebook aus privatem Interesse. Eine Entgeltlichkeit seines Video-Angebotes liegt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht vor: So ist – nunmehr und entgegen der bisher im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegten Absicht – keine Monetarisierung der Videos (etwa in Form von Preroll Adds) mehr geplant; auch die bisherige Spendenfunktion auf XXXX – jener Seite, die in sämtlichen Video-Beschreibungen verlinkt wird – ist nicht mehr vorhanden. Sonstige Einnahmen aus den Videokanälen liegen ebenfalls nicht vor. Diese stehen auch in keinem Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer betreibt die in Rede stehenden Videokanäle auf YouTube und Facebook aus privatem Interesse. Eine Entgeltlichkeit seines Video-Angebotes liegt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht vor: So ist – nunmehr und entgegen der bisher im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegten Absicht – keine Monetarisierung der Videos (etwa in Form von Preroll Adds) mehr geplant; auch die bisherige Spendenfunktion auf römisch 40 – jener Seite, die in sämtlichen Video-Beschreibungen verlinkt wird – ist nicht mehr vorhanden. Sonstige Einnahmen aus den Videokanälen liegen ebenfalls nicht vor. Diese stehen auch in keinem Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube- und Facebook-Kanal gegenwärtig nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV.Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube- und Facebook-Kanal gegenwärtig nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV. Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher.Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben. In Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags wird nunmehr festgestellt, dass es sich bei den beiden Videokanälen des Beschwerdeführers nicht um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 AMD-G handelt.Der Beschwerde ist somit Folge zu geben. In Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags wird nunmehr festgestellt, dass es sich bei den beiden Videokanälen des Beschwerdeführers nicht um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G handelt. 3.
- Zurückweisung des Eventualantrags Der Beschwerdeführer beantragt in eventu „den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der YouTube-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX , sowie der Facebook-Kanal ‚ XXXX ‘, abrufbar unter XXXX , nicht iSd § 9 Abs 1 AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd § 2 Z 3 leg cit angezeigt wurden.“Der Beschwerdeführer beantragt in eventu „den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der YouTube-Kanal ‚ römisch 40 ‘, abrufbar unter römisch 40 , sowie der Facebook-Kanal ‚ römisch 40 ‘, abrufbar unter römisch 40 , nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G als audiovisuelle Mediendienste iSd Paragraph 2, Ziffer 3, leg cit angezeigt wurden.“ Anders als es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird im hier angefochtenen Bescheid nicht über die Frage abgesprochen, ob er die betreffenden audiovisuellen Mediendienste auf Abruf angezeigt hat. Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde war alleine das Begehren des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festzustellen, ob seine Videoangebote audiovisuelle Mediendienste auf Abruf darstellen; nur diesen Antrag erledigt der angefochtene Bescheid. Zwar mag die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht erfüllt habe, doch liegt darin kein förmlicher Abspruch darüber. Daher wurde die Frage, ob eine Anzeige erstattet wurde, nicht Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheids. Dem betreffenden Eventualbegehren mangelt es folglich an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.Anders als es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, wird im hier angefochtenen Bescheid nicht über die Frage abgesprochen, ob er die betreffenden audiovisuellen Mediendienste auf Abruf angezeigt hat. Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde war alleine das Begehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AMD-G festzustellen, ob seine Videoangebote audiovisuelle Mediendienste auf Abruf darstellen; nur diesen Antrag erledigt der angefochtene Bescheid. Zwar mag die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht erfüllt habe, doch liegt darin kein förmlicher Abspruch darüber. Daher wurde die Frage, ob eine Anzeige erstattet wurde, nicht Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheids. Dem betreffenden Eventualbegehren mangelt es folglich an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Der Eventualantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall von einer Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV auszugehen ist, konnte anhand des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, geklärt werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall von einer Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV auszugehen ist, konnte anhand des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W234.2176934.1.00