GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997, BGBl. I 76/1997, durch Erstreckung (bezogen auf ihre Mutter) Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr damit
cit. Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 26.01.2004, Zl. 03 24.664-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, durch Erstreckung (bezogen auf ihre Mutter) Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr damit
Paragraph 12, leg. cit. Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab und stellte
G 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).8. Mit o.a. Bescheid vom 18.02.2022, Zl. 732466401/220080087, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde in dem Bescheid aus, die Beschwerdeführerin sei rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Asylzuerkennung im Jahr 2006 zu ihrer Großmutter nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie bis zum Jahr 2015 gelebt habe. Sie sei dadurch in ihren Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt, habe sich freiwillig erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und könne es nicht ablehnen, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Damit seien Art. 1 Abschnitt C Z 1, 4 und 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und somit § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt (§ 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird in der rechtlichen Würdigung zwar zitiert, darauf jedoch nicht weiter eingegangen.). Neue Asyl- oder subsidiäre Schutzgründe seien nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben (auf den Umstand, dass sich ihr Ehemann und ihre vier minderjährigen Kinder in laufenden Dublinverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland befinden und die Abschiebung der Beschwerdeführerin unter Umständen zu einer Trennung der Kinder von ihrer Mutter führt, wird ebenfalls nicht eingegangen).Begründend führte die belangte Behörde in dem Bescheid aus, die Beschwerdeführerin sei rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Asylzuerkennung im Jahr 2006 zu ihrer Großmutter nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie bis zum Jahr 2015 gelebt habe. Sie sei dadurch in ihren Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt, habe sich freiwillig erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und könne es nicht ablehnen, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Damit seien Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 4 und 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und somit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt (Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird in der rechtlichen Würdigung zwar zitiert, darauf jedoch nicht weiter eingegangen.). Neue Asyl- oder subsidiäre Schutzgründe seien nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben (auf den Umstand, dass sich ihr Ehemann und ihre vier minderjährigen Kinder in laufenden Dublinverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland befinden und die Abschiebung der Beschwerdeführerin unter Umständen zu einer Trennung der Kinder von ihrer Mutter führt, wird ebenfalls nicht eingegangen). 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.03.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannten Personalien, ihr Identität steht fest. Sie ist die Ehefrau des XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, mit welchem sie vier gemeinsame Kinder hat: XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX allesamt StA Russische Föderation.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannten Personalien, ihr Identität steht fest. Sie ist die Ehefrau des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, mit welchem sie vier gemeinsame Kinder hat: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 allesamt StA Russische Föderation. Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige im August 2003 gemeinsam mit ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2003 vertreten durch ihre Mutter einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihrer Mutter. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 26.01.2004, Zl. 03 24.664-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr
G 1997, BGBl. I 76/1997, durch Erstreckung (bezogen auf ihre Mutter) Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr damit
cit. Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 26.01.2004, Zl. 03 24.664-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, durch Erstreckung (bezogen auf ihre Mutter) Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr damit
Paragraph 12, leg. cit. Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit o.a. Bescheid vom 18.02.2022, Zl. 732466401/220080087, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab und stellte
G 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.Mit o.a. Bescheid vom 18.02.2022, Zl. 732466401/220080087, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich bis zum 17.09.2008 über eine Hauptwohnsitzmeldung. Seit 22.12.2021 verfügt die Beschwerdeführerin erneut über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 01.03.2022 in Österreich aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist dies nach wie vor. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch – trotz entsprechenden Zitats auf Seite 91 des angefochtenen Bescheides – die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 außer Acht gelassen, wonach das Bundesamt einem Fremden der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Der Beschwerdeführerin wurde – wie festgestellt – der Status der Asylberechtigten am 26.01.2004 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 18.02.2022 war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten damit bereits 18 Jahre zugekommen. Die Beschwerdeführerin ist, wie festgestellt, in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Auch verfügte sie zwar lange über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, ist jedoch seit 22.12.2021 bis dato wieder in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass die belangte Behörde vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte bzw. ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister auch nicht, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden wäre. Vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht mehr aberkannt werden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht mehr aberkannt werden. Soweit die belangte Behörde mitunter vermeinte, die Beschwerdeführerin habe sich vor Ablauf der in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 genannten fünfjährigen Frist erneut freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen (da sie zumindest ab dem 17.09.2008, somit gut viereinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, über keine Meldung in Österreich mehr verfügte), ergibt sich eine derartige Interpretation ganz eindeutig nicht aus dem Gesetzeswortlaut.Soweit die belangte Behörde mitunter vermeinte, die Beschwerdeführerin habe sich vor Ablauf der in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 genannten fünfjährigen Frist erneut freiwillig im Herkunftsstaat niedergelassen (da sie zumindest ab dem 17.09.2008, somit gut viereinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, über keine Meldung in Österreich mehr verfügte), ergibt sich eine derartige Interpretation ganz eindeutig nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“.Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins Rz 1 zu Paragraph 6,). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist eindeutig („Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“). Die strikte Bindung der Vollziehung an den Wortlaut der Gesetze auf Grund des Gesetzmäßigkeitsgebotes des Art. 18 Abs. 1 B-VG bewirkt einen Vorrang der Wortinterpretation vor anderen Auslegungsmethoden. Der Wille des Gesetzgebers findet dabei nur soweit Berücksichtigung, als er aus dem geschriebenen Gesetzestext hervorgeht. Nach Ansicht des Obersten Gerichthofes ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (vgl. OGH 1.7.1992, 2 Ob 6/92).Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist eindeutig („Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“). Die strikte Bindung der Vollziehung an den Wortlaut der Gesetze auf Grund des Gesetzmäßigkeitsgebotes des Artikel 18, Absatz eins, B-VG bewirkt einen Vorrang der Wortinterpretation vor anderen Auslegungsmethoden. Der Wille des Gesetzgebers findet dabei nur soweit Berücksichtigung, als er aus dem geschriebenen Gesetzestext hervorgeht. Nach Ansicht des Obersten Gerichthofes ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern vergleiche OGH 1.7.1992, 2 Ob 6/92). Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 lässt sich keinerlei Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufes von fünf Jahren ableiten. Ein Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt als jenen der Erlassung des Asylaberkennungsbescheides liefe daher klar dem Gesetzeswortlaut zuwider.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 lässt sich keinerlei Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufes von fünf Jahren ableiten. Ein Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt als jenen der Erlassung des Asylaberkennungsbescheides liefe daher klar dem Gesetzeswortlaut zuwider. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten
Vm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status der Asylberechtigten als nicht rechtmäßig erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Aberkennung des Status der Asylberechtigten als nicht rechtmäßig erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W236.2253129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.