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{'item': 'W241 2199816-1'}

Obsah (22)§§ 52Art. 133§ 46§ 55§ 53§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 67§ 21§ 117§ 11§ 61§ 66Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW241 2199816-1 SpruchW241 2199816-1/16E, W241 2199816-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 52Abs.

4 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. wird

Paragraphen 52, Absatz 4 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste erstmals im Mai 2013 nach Österreich ein.
  2. Am 26.06.2013 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin.
  3. Der BF reiste wieder aus Österreich aus und stellte am 22.08.2013 bei der Österreichischen Botschaft Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
  4. Seitens der LPD Wien wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe eingeleitet, diese wurden jedoch eingestellt, da sich der BF in China befand.
  5. Der BF reiste am 24.05.2015 mittels eines Visums nach Österreich ein. Am 28.05.2015 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 28.05.2016, erteilt. Am 22.04.2016 beantragte der BF die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.
  6. Am 30.09.2015 wurde der BF durch die LPD Wien niederschriftlich einvernommen. Anschließend fand eine polizeiliche Erhebung an der Meldeadresse des BF und seiner Ehefrau statt.
  7. Am 06.06.2017 gab der BF im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu den laufenden Ermittlungen ab.
  8. Am 04.01.2018 erfolgte eine weitere polizeiliche Erhebung an der Meldeadresse des BF, wobei dessen Ehefrau angab, dass der BF im Oktober 2017 ausgezogen sei.
  9. Am 08.03.2018 wurde die Ehefrau des BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) setzte den BF mit Schreiben vom 08.03.2018 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab am 22.03.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) setzte den BF mit Schreiben vom 08.03.2018 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab am 22.03.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). 11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.06.2018 Beschwerde.
  2. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungssausschusses wurde die Rechtssache am 07.07.2021 der Gerichtsabteilung W247 abgenommen und der Gerichtsabteilung W241 zugewiesen.
  3. Am 02.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache teilgenommen haben. Das BFA erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF legte folgende Dokumente vor: - Unterstützungsschreiben des Chinesischen Kulturvereins - Schreiben des Sohns des BF - Private Fotos - Diverse Fahrscheine der ÖBB für die Strecke Wien – XXXX und retour aus dem Zeitraum Jänner bis März 2018- Diverse Fahrscheine der ÖBB für die Strecke Wien – römisch 40 und retour aus dem Zeitraum Jänner bis März 2018
  4. Am 19.01.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Ehefrau als Zeugin, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache teilgenommen haben. Das BFA erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebenen Personalien und ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Die Identität des BF steht fest. 1.
  7. Der BF reiste erstmals im Mai 2013 nach Österreich ein. Von 16.05.2013 bis 08.07.2013 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Anschließend kehrte der BF nach China zurück. 1.
  8. Der BF heiratete am 26.06.2013 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , zum Zweck der Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand kein gemeinsames Familienleben in Österreich, es handelte sich um eine Aufenthaltsehe. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand zu keinem Zeitpunkt eine Liebesbeziehung oder eine Lebensgemeinschaft. 1.
  9. Der BF heiratete am 26.06.2013 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , zum Zweck der Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand kein gemeinsames Familienleben in Österreich, es handelte sich um eine Aufenthaltsehe. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand zu keinem Zeitpunkt eine Liebesbeziehung oder eine Lebensgemeinschaft. Der BF war von 26.05.2015 bis 05.10.2018 bei seiner Ehefrau behördlich gemeldet, ein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft bestand jedoch nie. 1.
  10. Der BF reiste am 24.05.2015 mittels eines Visums nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend hier auf. Am 28.05.2015 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 28.05.2016, erteilt. Am 22.04.2016 beantragte der BF die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. 1.
  11. Der BF ist seit 18.06.2015 durchgehend in Österreich erwerbstätig. 1.
  12. Der BF hat in Österreich einen Sohn, XXXX , geb. XXXX . Dieser lebt seit September 2010 in Österreich. Der BF lebte mit seinem Sohn in Österreich nie in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat mit ihm etwa einmal im Monat persönlichen Kontakt. 1.
  13. Der BF hat in Österreich einen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 . Dieser lebt seit September 2010 in Österreich. Der BF lebte mit seinem Sohn in Österreich nie in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat mit ihm etwa einmal im Monat persönlichen Kontakt. Der BF hat weiters eine Schwester in Österreich, zu der kein Kontakt besteht. Eine weitere Schwester des BF lebt in China. 1.
  14. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  15. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem chinesischen Kulturverein. 1.
  16. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  19. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Jahr 2013 beruhen auf einem Auszug des Zentralen Melderegisters sowie den eigenen Angaben des BF. 2.
  20. Die Heiratsurkunde des BF liegt in Kopie im Akt auf. Die Feststellung, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handelt, beruht auf folgenden Ermittlungsergebnissen und Erwägungen: Der BF gab in einer polizeilichen Vernehmung am 30.09.2015 an, seine spätere Frau im Mai oder Juni 2012 in Ungarn kennen gelernt zu haben (Aktenseite 119). Zufällig habe er sie dann im November 2012 in Wien wiedergesehen. Zwei Monate vor der Hochzeit, also im April 2013, sei er bei seiner Frau eingezogen (AS 120). Aus dem ZMR ergibt sich jedoch, dass der BF erst ab 16.05.2013 bei seiner Frau gemeldet war. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.12.2021 wichen die Angaben des BF zudem von seinen früheren Angaben ab. So gab er an, dass er im Februar 2013 nach Österreich eingereist sei („Meine Einreise in Österreich war Februar 2013 und die Rückreise nach China war August 2013.“ Verhandlungsprotokoll 02.12.2021, Seite 6), also nicht wie zuvor behauptet im November
  21. Völlig abweichend waren die Antworten des BF aber in der Verhandlung am 19.01.
  22. Während er am 30.09.2015 noch angegeben hatte, dass es nach dem ersten Treffen vorerst keinen weiteren Kontakt gegeben habe („Die Unterhaltung dauerte zehn Minuten und wir haben uns wieder verabschiedet.“, AS 120) und das Wiedersehen in Wien rein zufällig gewesen sei („Wir haben über das Schicksal gesprochen, da wir uns so zufällig wiedergetroffen haben.“ AS 120), gab er in der Verhandlung an, dass sie schon in Ungarn Kontaktdaten ausgetauscht hätten und das Treffen in Wien verabredet gewesen sei („RI: Wo haben Sie Ihre Frau das erste Mal gesehen? BF: In Ungarn habe ich sie gesehen. Nachgefragt: In Budapest in einem Restaurant. RI: Haben Sie sich länger mit ihr unterhalten? BF: Ja, ich habe mit ihr gesprochen und wir haben Kontaktdaten getauscht. RI: Und dann? BF: Wir haben uns kontaktiert via Wechat. RI: Wo haben sie sich das zweite Mal gesehen? BF: In Wien. RI: War das Treffen abgesprochen oder zufällig? BF: Wir haben ausgemacht, dass ich nach Österreich komme.“ VHP 19.01.2022, S 10). Die Angaben des BF weichen jedoch nicht nur gravierend von jenen aus dem Jahr 2015 ab, sondern auch von denen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.
  23. Diese gab an, zwischen dem ersten Treffen in Ungarn und dem Wiedersehen in Wien seien nicht einige Monate, sondern „viele Jahre“ verstrichen („Vor Jahren habe ich ihn in Ungarn in einem China Restaurant kennengelernt und viele Jahre danach habe ich ihn in Österreich wiedergesehen.“), das Treffen in Wien sei Zufall gewesen („RI: Wie waren die Umstände, dass Sie ihn in Österreich wiedergesehen haben? Z: Ich habe ihn in Österreich auch in einem Restaurant gesehen, welches Restaurant genau, weiß ich nicht mehr. Es kann auch sein, dass er mit seinen Freunden und ich mit meinen Freunden dort waren und wir uns zu diesem Anlass wiedergesehen haben.“ VHP 19.01.2022, S 4). Der BF machte also schon zum Kennenlernen widersprüchliche Angaben, die wiederum auch im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau standen. Der BF und seine Frau gaben übereinstimmend an, erst zwei Monate vor der Hochzeit ein Paar geworden zu sein. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich ein Paar nach dieser außergewöhnlich kurzen Zeit aus Liebe zu einer Heirat entschließt, jedoch sprechen die näheren Umstände in diesem Fall klar gegen eine solche Gefühlsentscheidung. Der BF reiste nämlich kurz nach der Hochzeit, im August 2013, aus Österreich nach China aus. Er kehrte erst im Mai 2015, knapp zwei Jahre später, nach Österreich zurück. Grund dafür war die Beantragung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der Österreichischen Botschaft in Peking, obwohl der BF als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin auch das Recht auf Antragstellung aus dem Inland gehabt hätte. Der BF kam in diesen zwei Jahren nicht auf Besuch nach Österreich und gibt es keine Hinweise darauf, dass seine Ehefrau ihn in China besucht hätte. Die Ehefrau des BF gab dazu an, sie hätten über WeChat (eine Art chinesisches WhatsApp, Anm.) Kontakt gehalten. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Liebesbeziehung über zwei Jahre nur durch schriftliche Kommunikation aufrechterhalten werden kann, insbesondere wenn ein persönlicher Kontakt möglich gewesen wäre.Der BF und seine Frau gaben übereinstimmend an, erst zwei Monate vor der Hochzeit ein Paar geworden zu sein. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich ein Paar nach dieser außergewöhnlich kurzen Zeit aus Liebe zu einer Heirat entschließt, jedoch sprechen die näheren Umstände in diesem Fall klar gegen eine solche Gefühlsentscheidung. Der BF reiste nämlich kurz nach der Hochzeit, im August 2013, aus Österreich nach China aus. Er kehrte erst im Mai 2015, knapp zwei Jahre später, nach Österreich zurück. Grund dafür war die Beantragung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der Österreichischen Botschaft in Peking, obwohl der BF als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin auch das Recht auf Antragstellung aus dem Inland gehabt hätte. Der BF kam in diesen zwei Jahren nicht auf Besuch nach Österreich und gibt es keine Hinweise darauf, dass seine Ehefrau ihn in China besucht hätte. Die Ehefrau des BF gab dazu an, sie hätten über WeChat (eine Art chinesisches WhatsApp, Anmerkung Kontakt gehalten. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Liebesbeziehung über zwei Jahre nur durch schriftliche Kommunikation aufrechterhalten werden kann, insbesondere wenn ein persönlicher Kontakt möglich gewesen wäre. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF geschlossen wurde, ergibt sich auch aus den Angaben der Ehefrau zu Eheschließung selbst. Laut Angaben des BF war der Ehemann seiner geschiedenen Frau Trauzeuge bei der Hochzeit. Die Ehefrau gab hingegen an, dass die Schwester des BF und ihr Mann Trauzeugen gewesen seien („RI: Wer waren die Trauzeugen? Z: Die Schwester und der Schwager vom BF. RI wiederholt die Frage. Z: Ich weiß nicht ganz genau, er hat den Trauzeugen selber gesucht. Nachgefragt: Es waren zwei Trauzeugen da. Ich habe vergessen, wer mein Trauzeuge war. RI: Sucht man sich den nicht selber aus? Z: Man hat ihn für mich gesucht. RI: Hatten Sie kein Interesse daran, wie die Hochzeit abläuft? Z: Ich habe gearbeitet, wir haben in einem China Restaurant die Hochzeit gefeiert. Ich hatte nicht viel Zeit für die Organisation.“ VHP 19.01.2022, S 3/4). Zusätzlich zu den widersprüchlichen Angaben zu den Trauzeugen ergibt sich aus den Antworten der Ehefrau, dass sich diese, obwohl österreichische Staatsbürgerin, was eine gewisse soziale Verankerung nahelegt, die Trauzeugen nicht selbst aussuchte („Man hat ihn für mich ausgesucht.“) und auch sonst offenbar kein großes Interesse am Ablauf der Hochzeit zeigte. Ab Mai 2015 bis Oktober 2018 war der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau gemeldet, wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Bei einer Wohnsitzüberprüfung am 01.10.2015 wurde jedoch durch die Polizei festgestellt, dass der BF keinen Schlüssel für die angebliche gemeinsame Ehewohnung hatte. Der Sohn der Ehefrau gab an, dass der BF nicht in der Wohnung wohne (AS 123). Hierzu gab der BF über seinen Rechtsvertreter in einer Stellungnahme an, dass am Vortag eine neue Sicherheitstür eingebaut worden sei und noch nicht genügend Schlüssel für alle Bewohner vorhanden gewesen seien. Aus den vorgelegten Unterlagen (eine Sicherungskarte und eine Bedienungs- und Pflegeanleitung für eine Sicherungstür) geht jedoch nicht hervor, ob in der Wohnung überhaupt eine solche Tür eingebaut wurde, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt. Eine Rechnung wurde nämlich nicht vorgelegt. Weiters wurde behauptet, dass der Sohn der Ehefrau der Meinung gewesen sei, es sei für seine Mutter nachteilig, wenn er angebe, dass der BF in der Wohnung wohne. Weshalb der Sohn von Nachteilen für seine Mutter ausgehen sollte, wenn ihr Ehemann mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung wohne, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Zum Zusammenleben der Eheleute kam es darüber hinaus erneut zu massiv widersprüchlichen Angaben. Die Ehefrau des BF wurde am 08.03.2018 durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, dass der BF schon seit Anfang 2016 nicht mehr bei ihr wohne („Mein Gatte ist 2015 nach Österreich gekommen, in XXXX arbeitet er seit ca. November
  24. Drei Monate hat er mit mir zusammengewohnt und als Küchenhilfe in einem China-Restaurant im XXXX gearbeitet, dann ist er nach XXXX verzogen. Seither wohnen wir nicht mehr zusammen. Er ist zeitlich gelegentlich auf eine Woche zu mir gekommen, wenn er frei hatte.“). Seit drei Monaten (also seit Ende 2017/Anfang 2018) hätten sie überhaupt keinen persönlichen Kontakt mehr („Wir haben stets Kontakt zueinander gehalten, doch in den letzten drei Monaten hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich habe keine Telefonnummer von ihm, wir halten Kontakt per WeChat.“ AS 186). Zum Zusammenleben der Eheleute kam es darüber hinaus erneut zu massiv widersprüchlichen Angaben. Die Ehefrau des BF wurde am 08.03.2018 durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, dass der BF schon seit Anfang 2016 nicht mehr bei ihr wohne („Mein Gatte ist 2015 nach Österreich gekommen, in römisch 40 arbeitet er seit ca. November
  25. Drei Monate hat er mit mir zusammengewohnt und als Küchenhilfe in einem China-Restaurant im römisch 40 gearbeitet, dann ist er nach römisch 40 verzogen. Seither wohnen wir nicht mehr zusammen. Er ist zeitlich gelegentlich auf eine Woche zu mir gekommen, wenn er frei hatte.“). Seit drei Monaten (also seit Ende 2017/Anfang 2018) hätten sie überhaupt keinen persönlichen Kontakt mehr („Wir haben stets Kontakt zueinander gehalten, doch in den letzten drei Monaten hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich habe keine Telefonnummer von ihm, wir halten Kontakt per WeChat.“ AS 186). Im Gegensatz dazu behauptete der BF in der Verhandlung am 02.12.2021, bis zu seiner behördlichen Abmeldung am 05.10.2018 bei seiner Ehefrau gewohnt zu haben („RI: Bei Ihrer Frau haben Sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt? BF: Ja. RI: Von wann bis wann denn? BF: Nach meiner Rückkehr. Im Mai
  26. Ich habe dort bis 2018 gewohnt, bis ich mich abgemeldet habe. RI: Haben Sie sich regelmäßig in der Wohnung aufgehalten und geschlafen? BF: Ja.“ VHP 02.12.2021, S 7). Auch die Ehefrau widersprach in der Verhandlung ihren früheren Angaben, indem sie behauptete, der BF sei erst im Oktober 2018 ausgezogen („RI: Wie lange hat er insgesamt bei Ihnen gewohnt? Z: Seit Oktober 2018 ist er ausgezogen, dazwischen haben wir versucht, gut zusammenzuleben. Es hat einige Gründe gegeben, warum wir uns nicht so gut verstanden haben.“ VHP 19.01.2022, S 6). Der BF und seine Ehefrau gaben in den Verhandlungen übereinstimmend an, dass der persönliche Kontakt durch die berufliche Tätigkeit des BF in XXXX ab November 2015 reduziert war. Der BF legte jedoch zum Nachweis dafür, dass er seine Ehefrau weiterhin regelmäßig besucht habe, eine Reihe von Zugtickets der ÖBB für die Strecke Wien – XXXX und retour aus dem Zeitraum Jänner bis März 2018 vor. Es handelt sich dabei jedoch genau um den Zeitraum, in dem die Eheleute laut Angaben der Ehefrau vom 08.03.2018 überhaupt keinen persönlichen Kontakt hatten. Daraus ergibt sich ein weiterer massiver Widerspruch in den Angaben des BF und seiner Frau. Der BF und seine Ehefrau gaben in den Verhandlungen übereinstimmend an, dass der persönliche Kontakt durch die berufliche Tätigkeit des BF in römisch 40 ab November 2015 reduziert war. Der BF legte jedoch zum Nachweis dafür, dass er seine Ehefrau weiterhin regelmäßig besucht habe, eine Reihe von Zugtickets der ÖBB für die Strecke Wien – römisch 40 und retour aus dem Zeitraum Jänner bis März 2018 vor. Es handelt sich dabei jedoch genau um den Zeitraum, in dem die Eheleute laut Angaben der Ehefrau vom 08.03.2018 überhaupt keinen persönlichen Kontakt hatten. Daraus ergibt sich ein weiterer massiver Widerspruch in den Angaben des BF und seiner Frau. Darüber hinaus gab die Ehefrau in der Verhandlung an, den BF aufgrund seiner Arbeit in XXXX nur vier bis fünf Tage im Monat gesehen zu haben („RI: Wenn Sie diese drei Jahre Ehe zusammenrechnen, wie viele Tage haben sie sich im Monat gesehen? Z: Nach seiner Rückreise waren wir ein paar Monate jeden Tag zusammen. Dann hat er in XXXX gearbeitet und konnte nicht mehr nach Wien kommen. RI: Wie oft waren Sie im Monat zusammen, in der Zeit, wo er in XXXX gearbeitet hat? Z: Zwei Tage im Monat, er hat einen Tag pro Woche freigehabt, manchmal kam er einen Tag in der Woche. Es waren insgesamt vier bis fünf Tage im Monat, wo er bei mir in der Wohnung war.“ VHP 19.01.2022, S 7). Der BF gab im völligen Gegensatz dazu an, dass er überwiegend bei seiner Frau übernachtet habe und beinahe jeden Tag nach Hause gefahren sei („RI: Wie oft im Monat haben Sie bei Ihrer Frau übernachtet, während Sie in XXXX gearbeitet haben? BF: Ich bin jeden Tag nach Hause gefahren, ich habe die Monatskarte gehabt. Fast jeden Tag, manchmal, wenn ich zu viel zu tun hatte und müde war, habe ich dort übernachtet. RI: Dass Sie auswärts geschlafen haben, war also die Ausnahme und die Regel war, dass Sie zuhause übernachtet haben? BF: Ja. RV: Die Frau hat gesagt, dass Sie in der Phase, in der Sie in XXXX waren, ca. fünfmal im Monat zuhause waren. Wie können Sie das erklären? BF: Das ist verkehrt. Ich habe in Wien mehr übernachtet als in XXXX .“ VHP 19.01.2022, S 11). Die beiden Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und belegen, dass während der drei Jahre des angeblichen Zusammenlebens von 2015 bis 2018 tatsächlich keine Beziehung zwischen den Eheleuten bestand.Darüber hinaus gab die Ehefrau in der Verhandlung an, den BF aufgrund seiner Arbeit in römisch 40 nur vier bis fünf Tage im Monat gesehen zu haben („RI: Wenn Sie diese drei Jahre Ehe zusammenrechnen, wie viele Tage haben sie sich im Monat gesehen? Z: Nach seiner Rückreise waren wir ein paar Monate jeden Tag zusammen. Dann hat er in römisch 40 gearbeitet und konnte nicht mehr nach Wien kommen. RI: Wie oft waren Sie im Monat zusammen, in der Zeit, wo er in römisch 40 gearbeitet hat? Z: Zwei Tage im Monat, er hat einen Tag pro Woche freigehabt, manchmal kam er einen Tag in der Woche. Es waren insgesamt vier bis fünf Tage im Monat, wo er bei mir in der Wohnung war.“ VHP 19.01.2022, S 7). Der BF gab im völligen Gegensatz dazu an, dass er überwiegend bei seiner Frau übernachtet habe und beinahe jeden Tag nach Hause gefahren sei („RI: Wie oft im Monat haben Sie bei Ihrer Frau übernachtet, während Sie in römisch 40 gearbeitet haben? BF: Ich bin jeden Tag nach Hause gefahren, ich habe die Monatskarte gehabt. Fast jeden Tag, manchmal, wenn ich zu viel zu tun hatte und müde war, habe ich dort übernachtet. RI: Dass Sie auswärts geschlafen haben, war also die Ausnahme und die Regel war, dass Sie zuhause übernachtet haben? BF: Ja. Regierungsvorlage, Die Frau hat gesagt, dass Sie in der Phase, in der Sie in römisch 40 waren, ca. fünfmal im Monat zuhause waren. Wie können Sie das erklären? BF: Das ist verkehrt. Ich habe in Wien mehr übernachtet als in römisch 40 .“ VHP 19.01.2022, S 11). Die beiden Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und belegen, dass während der drei Jahre des angeblichen Zusammenlebens von 2015 bis 2018 tatsächlich keine Beziehung zwischen den Eheleuten bestand. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erwiesen sich auch die Angaben für den Grund des Auszugs des BF aus der ehelichen Wohnung
  27. Die Ehefrau gab dazu an, dass die Kontrollen der Polizei der ausschlaggebende Grund dafür gewesen seien („RI: Was hat es für Probleme gegeben, dass Ihr Mann ausgezogen ist? Z: Weil die Polizei oft zu mir gekommen ist und nach ihm gefragt hat wegen seiner Abwesenheiten. (…) RI: Was war der Grund, dass er ausgezogen ist? Z: Weil die Polizei oft zu mir kommt und deswegen habe ich gedacht, er kann nicht jeden Tag nach Wien kommen und ich habe gedacht, wir können uns so trennen.“ VHP 19.01.2022, S 7, „RI: Was war das Auschlaggebende, dass er dann wirklich ausgezogen ist? Z: Wir haben gestritten, weil die Polizei zur Kontrolle kam und er war nicht da und dann war ich böse auf ihn. Ich hatte Angst vor der Polizei, sie ist so oft gekommen.“ S 8). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Polizei nach der Wohnungserhebung am 01.10.2015 erst wieder am 20.12.2017 in der Wohnung Nachschau halten wollte, wobei jedoch niemand öffnete. Am 02.01.2018 fanden Nachbarbefragungen statt. Am 04.01.2018 wurde die Ehefrau in der Wohnung angetroffen, wobei sie den Beamten gegenüber angab, dass der BF schon im Oktober

(2017)ausgezogen sei (Ermittlungsbericht vom 18.01.2018, AS 178). Unabhängig von der Tatsache, dass ein bis zwei Polizeikontrollen (da am 20.12.2017 die Tür nicht geöffnet wurde und am 02.01.2018 laut Bericht nur Nachbarerhebungen durchgeführt wurden) nicht als „oft“ bezeichnet werden können, ist nicht ersichtlich, wie die Kontrollen im Jänner 2018 zum Auszug des BF im Oktober 2018 beigetragen haben könnten. Auch die Angaben des BF hierzu passen nicht zum Inhalt des Verwaltungsakts: „RI: Gerade dieser Umstand, dass Sie nie zuhause waren und immer die Polizei kam, der Auslöser dafür war, dass die Ehe zu Ende ging. Das sagt Ihre Frau. BF: Manchmal, wenn es Party im Restaurant gab, z.B. Kindergeburtstage, ich habe da auch getrunken und konnte nicht nach Hause kommen. Da waren immer die Polizeikontrollen. Das war zu Weihnachten.“ (VHP 19.01.2022, S 12). Zu Weihnachten 2017 erfolgte nur eine Kontrolle, bei der nicht geöffnet wurde, zudem hatte der BF behauptet, erst fast ein Jahr später endgültig ausgezogen zu sein. Zusätzlich fällt noch ins Gewicht, dass die Ehefrau, wie oben angeführt, am 04.01.2018 gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, der BF sei schon im Oktober 2017, und damit vor den polizeilichen Erhebungen im Dezember 2017/Jänner 2018, ausgezogen. Der BF gab schließlich in der Verhandlung am 02.12.2021 auch einen anderen Grund für seinen Auszug an: „RI: Was war denn der Grund, weshalb Sie ausgezogen sind? BF: Wir haben gestritten, weil sie österreichische Staatsbürgerschaft hat, musste ich ihr gehorchen. Ich habe sie nie geschlagen. Sie ist sehr merkwürdig. Ich bereue, dass ich sie geheiratet habe. Ich habe Angst vor ihr.“ (VHP 02.12.2021, S 8). Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF und seiner Frau, sowohl zum Kennenlernen als auch zur Eheschließung und zum anschließenden Familienleben von 2015 bis 2018, kann das erkennende Gericht nur zum Schluss kommen, dass die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF geschlossen wurde und dass nie ein Familienleben bestand oder geplant war. 2.
  1. Die Feststellungen zum Aufenthalt seit 2015 und zum Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ beruhen auf dem Einreisestempel im Reisepass des BF, der in Kopie im Akt aufliegt, sowie Auszügen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters. 2.
  2. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  3. Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug, der Im Akt aufliegt. 2.
  4. Die Feststellungen zum Sohn des BF ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den eigenen Angaben des BF. Dieser gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, seinen Sohn „manchmal einmal im Monat“ zu sehen. Ebenso gab der BF in der Verhandlung am 02.12.2021 an, seine in Österreich lebende Schwester „seit der Pandemie“ (also seit März 2020, damit fast zwei Jahre) nicht mehr gesehen zu haben. 2.
  5. Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf dem im Akt aufliegenden Zertifikat. Eine Bestätigung über das Engagement des BF in einem Verein wurde im Verfahren vorgelegt. 2.
  6. Die Unbescholtenheit beruht auf einem Strafregisterauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  8. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 30 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:3.1.
  11. Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraphen 11, 30, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 (…)Paragraph 52, (…)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)“ „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (NAG) § 11

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. (…)“ „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption (NAG) § 30

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. (…)“ 3.1.
  1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.3.1.
  2. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er in Österreich einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er in Österreich einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Das Bundesamt stützte die Rückkehrentscheidung gegen den BF darauf, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und ihm deshalb kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen. Auch im Beschwerdeverfahren ergab sich, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestand sowie, dass letztlich von Anfang an kein tatsächliches Eheleben, sondern lediglich eine Aufenthaltsehe vorlag. Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner

§ 117Fr

PolG 2005 bestraft oder eine Anzeige

§ 117Fr

PolG 2005 erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/22/0041; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner

Paragraph 117, FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige

Paragraph 117, FrPolG 2005 erstattet worden ist vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach Paragraph 117, FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/22/0041; vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446). Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (VwGH vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/22/0097; vgl. B

  1. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird (VwGH vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/22/0097; vergleiche B
  2. Juli 2016, Ra 2016/22/0058). Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf.Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde vergleiche VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durfte dem BF

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Da nachträglich somit ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

1 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, war

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen.Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durfte dem BF

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Da nachträglich somit ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins, NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, war

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen. 3.1.

  1. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.
  2. Paragraph 9, des BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). 3.1.

  1. Der BF hat im Bundesgebiet einen erwachsenen Sohn. Dieser lebt seit 2010, also seit seinem elften Lebensjahr, in Österreich. Seit spätestens 2010 besteht also mit dem BF kein gemeinsamer Haushalt mehr. Von 2010 bis 2015 bestand zwischen dem BF und seinem Sohn, mit Ausnahme des kurzen Aufenthalts des BF 2013, kein persönlicher Kontakt. Der BF lebt mit seinem volljährigen Sohn auch jetzt nicht in einem gemeinsamen Haushalt, der persönliche Kontakt beschränkt sich auf etwa monatliche Besuche. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht zwischen dem BF und seinem Sohn daher nicht. Auch zu der in Österreich lebenden Schwester des BF besteht kein Kontakt. Aus diesem Grund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.3.1.
  2. Der BF hat im Bundesgebiet einen erwachsenen Sohn. Dieser lebt seit 2010, also seit seinem elften Lebensjahr, in Österreich. Seit spätestens 2010 besteht also mit dem BF kein gemeinsamer Haushalt mehr. Von 2010 bis 2015 bestand zwischen dem BF und seinem Sohn, mit Ausnahme des kurzen Aufenthalts des BF 2013, kein persönlicher Kontakt. Der BF lebt mit seinem volljährigen Sohn auch jetzt nicht in einem gemeinsamen Haushalt, der persönliche Kontakt beschränkt sich auf etwa monatliche Besuche. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht zwischen dem BF und seinem Sohn daher nicht. Auch zu der in Österreich lebenden Schwester des BF besteht kein Kontakt. Aus diesem Grund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Der BF hält sich seit Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem BF war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner Ehefrau mit österreichischer Staatsbürgerschaft ableitet. Es bestand in Österreich, wie oben festgestellt, kein aufrechtes Eheleben zwischen dem BF und seiner Frau. Seit 2018 besteht auch behördlich kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst. Bei der Beurteilung des Vorliegens von schützenswertem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des BF eine wichtige Bedeutung zu: Das Gericht verkennt nicht, dass der BF seit Juni 2015 durchgehend erwerbstätig ist. Er ist daher am Arbeitsmarkt integriert. Darüber hinaus nutzte der BF die Zeit (seines legalen Aufenthaltes) in Österreich jedoch nicht zur Integration: Der BF verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse. Sein Deutschzertifikat A2 stammt vom August 2013, seither hat der BF keine weiteren Deutschkurse besucht und seine Deutschkenntnisse nicht verbessert. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem chinesischen Kulturverein, ansonsten ist jedoch keine soziale Integration ersichtlich. Bekanntschaften oder Freundschaften sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen zudem die starken Bindungen des BF im Herkunftsstaat gegenüber, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht hat, er die Landessprache spricht und jahrelang gearbeitet hat. Auch in Österreich arbeitet der BF seit 2015 ausschließlich in chinesischen Restaurants und engagiert sich in einem chinesischen Kulturverein, seine sozialen Kontakte beschränken sich daher auch in Österreich auf Personen chinesischer Abstammung. Es ist auch nicht erkennbar, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich in China problemlos wieder eingliedern wird können. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. 3.1.
  3. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der BF konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können. 3.1.
  4. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der BF erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat. Dabei handelte es sich jedoch um eine Aufenthaltsehe, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel von vornherein nicht erteilt hätte werden dürfen.3.1.7. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der BF erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat. Dabei handelte es sich jedoch um eine Aufenthaltsehe, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel von vornherein nicht erteilt hätte werden dürfen., Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.2.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). 3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: „

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.„
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“ Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht behauptet.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht behauptet. Unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Grundsätze ist daher die Abschiebung des BF nach China zulässig; konkrete Hinweise auf eine Unzulässigkeit liegen nicht vor. Zudem hat der BF insbesondere kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.4.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)“ 3.4.
  11. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).3.4.
  12. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es steht fest, dass der BF im Juni 2013 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, sich auf diese in Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen hat und sich hierdurch die ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der BF erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem ist festzuhalten, dass die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den BF auch zuletzt durch seinen Antrag auf Verlängerung den Aufenthaltstitel am 22.04.2016 zum Ausdruck gekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der BF erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem ist festzuhalten, dass die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den BF auch zuletzt durch seinen Antrag auf Verlängerung den Aufenthaltstitel am 22.04.2016 zum Ausdruck gekommen ist. Aufgrund der vom BF in Bezug auf seine zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangene Scheinehe gezeigte Bereitschaft, sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an rechtsverletzender Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Achtung von gesellschaftlichen Regeln und Normen erkennen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht ihres bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es kann betreffend den BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des von dem BF gezeigten Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch allfällige sonstige im Sinne des Art. 8 EMRK relevante, Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des von dem BF gezeigten Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante, Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu fünf Jahren ein Einreiseverbot mit der Höchstdauer von fünf Jahren verhängt, sodass der rechtliche Rahmen vom Bundesamt zur Gänze ausgeschöpft wurde. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots jedoch als zu lange. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der BF seit Juni 2015 (wenn auch auf Basis des zu Unrecht erworbenen Aufenthaltsrechtes) legal erwerbstätig ist. Dieser ist zudem strafrechtlich unbescholten und hat sich abgesehen vom Eingehen einer Aufenthaltsehe keine erheblichen Verwaltungsübertretungen oder Straftaten zu Schulden kommen lassen. Die Einreiseverbotsdauer war daher angemessen zu reduzieren und auf drei Jahre herabzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2199816.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.