Vm. § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei.4. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: 1.1 Behördenverfahren: Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit Eingabe vom XXXX bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und die Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben XXXX .Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit Eingabe vom römisch 40 bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und die Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben römisch 40 . Mit Eingabe vom XXXX regte die Antragstellerin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung
GVG) auszuschließen. Diese Anregung begründete die Antragstellerin damit, dass die aufschiebende Wirkung von Beschwerden das Vorhaben um zumindest ein Jahr verzögern könnte und ein Zuwarten mit der Umsetzung des Vorhabens XXXX nicht nur Nachteile für die Projektwerberin verursachen, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde. Konkret wurde auf langfristige verkehrspolitische Zielsetzungen auf österreichischer und europäischer Ebene (u.a. Schaffung eines transeuropäischen Netzes für Schienenverkehr, Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene, Fahrplanverdichtung, Beitrag zur Dekarbonisierung, Minderung der Auswirkungen des Klimawandels) hingewiesen, deren Erreichung durch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden verzögert würde.Mit Eingabe vom römisch 40 regte die Antragstellerin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 64, Absatz 2, AVG (offenbar gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) auszuschließen. Diese Anregung begründete die Antragstellerin damit, dass die aufschiebende Wirkung von Beschwerden das Vorhaben um zumindest ein Jahr verzögern könnte und ein Zuwarten mit der Umsetzung des Vorhabens römisch 40 nicht nur Nachteile für die Projektwerberin verursachen, sondern auch gewichtige öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde. Konkret wurde auf langfristige verkehrspolitische Zielsetzungen auf österreichischer und europäischer Ebene (u.a. Schaffung eines transeuropäischen Netzes für Schienenverkehr, Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene, Fahrplanverdichtung, Beitrag zur Dekarbonisierung, Minderung der Auswirkungen des Klimawandels) hingewiesen, deren Erreichung durch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden verzögert würde. Sollte – die positive Erledigung des Antrags in der Hauptsache vorausgesetzt – allfällig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen und müsste in der Folge der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden, dann würde dies nach Ansicht der Antragstellerin zumindest eine einjährige Projektverzögerung mit sich bringen, wobei nicht nur die verlängerte Verfahrensdauer, sondern auch notwendige Vergabeprozesse und Vorlaufzeiten erforderlicher betrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Im Fall einer derartigen Verzögerung befürchte die Antragstellerin frustrierte Aufwendungen und auch zusätzliche Aufwendungen. Diese frustrierten und zusätzlichen Aufwendungen seien objektiv nicht notwendig, würden aber – in der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin schon hochgradig angespannten Wirtschaftslage und Budgetsituation – entstehen, wenn den zu erwartenden Beschwerden die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde. Insgesamt ergebe sich daher ein überwiegendes Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Vermeidung künftiger Angebotseinschränkungen für Reisende und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie aus dem betrieblichen bzw. finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung frustrierter Aufwendungen sowie an der zügigen Verwirklichung des Schienenvorhabens XXXX Es sei davon auszugehen, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur unmaßgebliche Interessen entgegenstehen können. Soweit für den Aufschub des Vollzuges öffentliche Interessen ins Treffen geführt würden, die nicht bereits im Rahmen des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens behandelt wurden, würden diese jedenfalls hinter das Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Projekts zurücktreten. Sollte – die positive Erledigung des Antrags in der Hauptsache vorausgesetzt – allfällig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen und müsste in der Folge der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden, dann würde dies nach Ansicht der Antragstellerin zumindest eine einjährige Projektverzögerung mit sich bringen, wobei nicht nur die verlängerte Verfahrensdauer, sondern auch notwendige Vergabeprozesse und Vorlaufzeiten erforderlicher betrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Im Fall einer derartigen Verzögerung befürchte die Antragstellerin frustrierte Aufwendungen und auch zusätzliche Aufwendungen. Diese frustrierten und zusätzlichen Aufwendungen seien objektiv nicht notwendig, würden aber – in der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin schon hochgradig angespannten Wirtschaftslage und Budgetsituation – entstehen, wenn den zu erwartenden Beschwerden die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde. Insgesamt ergebe sich daher ein überwiegendes Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Vermeidung künftiger Angebotseinschränkungen für Reisende und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie aus dem betrieblichen bzw. finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung frustrierter Aufwendungen sowie an der zügigen Verwirklichung des Schienenvorhabens römisch 40 Es sei davon auszugehen, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur unmaßgebliche Interessen entgegenstehen können. Soweit für den Aufschub des Vollzuges öffentliche Interessen ins Treffen geführt würden, die nicht bereits im Rahmen des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens behandelt wurden, würden diese jedenfalls hinter das Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Projekts zurücktreten. Die Antragstellerin verwies in ihrer Anregung auch darauf, dass die erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und somit rechtskräftig geworden ist und dass die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich waren, weil der Gerichtshof die in den Beschwerden geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und des Verhältnisses von Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren nicht geteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben jedenfalls umwelt- bzw. naturverträglich sei und auch weitere Beschwerden das Vorhaben nicht verhindern würden, sodass die hohe Wahrscheinlichkeit der Vorhabensumsetzung für den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spreche. Da die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens unter hohem zeitlichem, wirtschaftlichem und betrieblichem Druck stehe und keine oder bestenfalls unmaßgebliche Interessen an einem weiteren Aufschub der Vorhabensumsetzung bestehen würden, seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG) erfüllt.Die Antragstellerin verwies in ihrer Anregung auch darauf, dass die erteilte UVP-Grundsatzgenehmigung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und somit rechtskräftig geworden ist und dass die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich waren, weil der Gerichtshof die in den Beschwerden geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) und des Verhältnisses von Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren nicht geteilt habe. Es sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben jedenfalls umwelt- bzw. naturverträglich sei und auch weitere Beschwerden das Vorhaben nicht verhindern würden, sodass die hohe Wahrscheinlichkeit der Vorhabensumsetzung für den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spreche. Da die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens unter hohem zeitlichem, wirtschaftlichem und betrieblichem Druck stehe und keine oder bestenfalls unmaßgebliche Interessen an einem weiteren Aufschub der Vorhabensumsetzung bestehen würden, seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 64, Absatz 2, AVG (gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) erfüllt. In einem weiteren, mit XXXX datierten Schriftsatz regte die Antragstellerin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben XXXX zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt XXXX beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dies deshalb, weil das genannte Nachbarvorhaben bereits rechtskräftig genehmigt sei und es sinnvoll erscheine, die Baudurchführung gemeinsam vorzunehmen.In einem weiteren, mit römisch 40 datierten Schriftsatz regte die Antragstellerin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben römisch 40 zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt römisch 40 beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dies deshalb, weil das genannte Nachbarvorhaben bereits rechtskräftig genehmigt sei und es sinnvoll erscheine, die Baudurchführung gemeinsam vorzunehmen. In diesem Zusammenhang richtete das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am XXXX ein (elektronisches) Schreiben an die belangte Behörde, verwies darin auf die Koordinationsverpflichtung
7 UVP-G 2000 und äußerte sich zu der Anregung der Antragstellerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das BMK wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits in den Anregungen der Antragstellerin enthaltenen Argumente. In diesem Zusammenhang richtete das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am römisch 40 ein (elektronisches) Schreiben an die belangte Behörde, verwies darin auf die Koordinationsverpflichtung
Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 und äußerte sich zu der Anregung der Antragstellerin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das BMK wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits in den Anregungen der Antragstellerin enthaltenen Argumente. 1.2 Entscheidung der Behörde: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , GZ. XXXX (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der Antragstellerin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des OÖ. NSchG 2001 und des OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens XXXX (in der Folge XXXX nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der Antragstellerin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des OÖ. NSchG 2001 und des OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens römisch 40 (in der Folge römisch 40 nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Obwohl die belangte Behörde, wie sie auf Seite 41 des angefochtenen Bescheides ausdrücklich feststellt, selbst von den von der Antragstellerin für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Argumenten, zumindest soweit dieser Ausschluss sich auf das gesamte Vorhaben beziehen solle, nicht überzeugt war, schloss sie sich im Ergebnis der im Schreiben vom XXXX geäußerten Ansicht der BMK an und schloss in Spruchpunkt II.
GVG geboten ist oder nicht. Dies nicht nur deshalb, weil die Naturschutzbehörde andere Interessen in den Vordergrund ihrer Überlegungen zu stellen habe als die BMK, sondern auch deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die BMK irrt und in dem von ihr durchzuführenden Verfahren eine verfehlte, rechtswidrige Interessenabwägung vornimmt.Die belangte Behörde sei nicht an die Ansicht der BMK gebunden, sondern müsse selbst beurteilen, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geboten ist oder nicht. Dies nicht nur deshalb, weil die Naturschutzbehörde andere Interessen in den Vordergrund ihrer Überlegungen zu stellen habe als die BMK, sondern auch deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die BMK irrt und in dem von ihr durchzuführenden Verfahren eine verfehlte, rechtswidrige Interessenabwägung vornimmt. Die belangte Behörde würde zwar „Gefahr im Verzug“ behaupten, jedoch nicht erklären, welche geschützten Rechtsgüter konkret gefährdet sein sollen. Die von der BMK und der belangten Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung herangezogenen öffentlichen Interessen seien nicht geeignet, den in § 13 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Ausschluss zu begründen. Diese Interessen seien nämlich wesensmäßig langfristig, sodass die gesetzlich vorgesehene Frist für die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden jedenfalls ausreiche. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles könne die vorzeitige Vollstreckung einer Entscheidung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung zu befürchten sei. Die kurzfristige, durch die gesetzliche Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele könne keinen für die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwertbaren Missstand darstellen.Die belangte Behörde würde zwar „Gefahr im Verzug“ behaupten, jedoch nicht erklären, welche geschützten Rechtsgüter konkret gefährdet sein sollen. Die von der BMK und der belangten Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung herangezogenen öffentlichen Interessen seien nicht geeignet, den in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgesehenen Ausschluss zu begründen. Diese Interessen seien nämlich wesensmäßig langfristig, sodass die gesetzlich vorgesehene Frist für die Entscheidung über die erhobenen Beschwerden jedenfalls ausreiche. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles könne die vorzeitige Vollstreckung einer Entscheidung „wegen Gefahr im Verzug“ nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung zu befürchten sei. Die kurzfristige, durch die gesetzliche Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele könne keinen für die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwertbaren Missstand darstellen. Hinzu komme, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führe, selbst verursacht habe, sodass bereits aus diesem Grund nicht von einem nach § 13 Abs. 2 VwGVG schützenswerten Interesse gesprochen werden könne.Hinzu komme, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führe, selbst verursacht habe, sodass bereits aus diesem Grund nicht von einem nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG schützenswerten Interesse gesprochen werden könne. In Zusammenhang mit dem Argument der Antragstellerin, dass die bauliche Umsetzung der Vorhaben XXXX und XXXX besonders im Bereich Bahnhof XXXX eng verwoben sei und ein vertakteter Zeitplan verfolgt werde, zeigen sich die bP verständnislos, warum die Abschnitte „ XXXX " und „ XXXX " nicht als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurden. Da die Antragstellerin keine gemeinsame, einheitliche Einreichung vorgenommen habe, habe sie in Kauf genommen, dass die jeweils erforderlichen Bewilligungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden könnten und daher auch erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Dieses Risiko sei von der Antragstellerin selbst verschuldet und daher nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG zu begründen.In Zusammenhang mit dem Argument der Antragstellerin, dass die bauliche Umsetzung der Vorhaben römisch 40 und römisch 40 besonders im Bereich Bahnhof römisch 40 eng verwoben sei und ein vertakteter Zeitplan verfolgt werde, zeigen sich die bP verständnislos, warum die Abschnitte „ römisch 40 " und „ römisch 40 " nicht als einheitliches Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurden. Da die Antragstellerin keine gemeinsame, einheitliche Einreichung vorgenommen habe, habe sie in Kauf genommen, dass die jeweils erforderlichen Bewilligungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden könnten und daher auch erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Dieses Risiko sei von der Antragstellerin selbst verschuldet und daher nicht geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu begründen. Die bP führen in ihren Beschwerden auch weitwendig aus, welchen Nachteilen und Eingriffen in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte sie im Fall eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung früher und nicht erst später (nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Genehmigung) ausgesetzt wären. Es handelt sich dabei insbesondere um behauptete Gesundheitsgefährdungen und behauptete unzumutbare Belästigungen durch Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht, Luftschadstoffe, „elektromagnetische“ Felder) sowie Eingriffe in das Eigentum. 1.4 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortungen: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) vorgelegt. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich ab, erklärte aber, sich die Erstattung einer späteren ergänzenden Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen vorzubehalten.Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) vorgelegt. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich ab, erklärte aber, sich die Erstattung einer späteren ergänzenden Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen vorzubehalten. Die belangte Behörde verwies in ihrer mit Schreiben vom XXXX erstatteten Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abermals auf die Ausführungen in Punkt 11.2.
1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Bestimmung des § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid
Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Bestimmung des Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen. Alle Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben. Sämtliche Beschwerden richten sich nicht bloß gegen den von der belangten Behörde ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sondern auch gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung. Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden XXXX verwirklicht werden.Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden römisch 40 verwirklicht werden. Die Bürgerinitiative XXXX (bP2) und die Bürgerinitiative XXXX (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die
4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen
P2) und die Bürgerinitiative römisch 40 (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die
Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen
Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt. Bei den restlichen bP handelt es sich um juristische oder natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Soweit es sich bei diesen Personen um Minderjährige handelt, werden sie durch ihre beschwerdeführenden Väter, Mütter bzw. Eltern vertreten, die ihrerseits wiederum durch die im Spruch genannten Kanzleien rechtsfreundlich vertreten werden. 2.2 Zum Vorhaben und zum bisherigen Verfahren: Die Antragstellerin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens XXXX . Am XXXX stellte sie beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 23b Abs. 1, § 24 und § 24f UVP-G 2000 sowie auf Erteilung der Bewilligung im Grundsatzgenehmigungsverfahren (nunmehr: der grundsätzlichen Genehmigung) nach §§ 24a Abs. 1 und 24f Abs. 9 und 10 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 HlG.Die Antragstellerin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens römisch 40 . Am römisch 40 stellte sie beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 23 b, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 24 f, UVP-G 2000 sowie auf Erteilung der Bewilligung im Grundsatzgenehmigungsverfahren (nunmehr: der grundsätzlichen Genehmigung) nach Paragraphen 24 a, Absatz eins und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HlG. Der gegenständliche Streckenabschnitt XXXX ist Teil der Eisenbahnstrecke XXXX , die mit der
1 UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX die beantragte UVP-Grundsatzgenehmigung und bestimmte
G) den Trassenverlauf.Der (damalige) BMVIT erteilte für dieses Vorhaben als Behörde
Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 die beantragte UVP-Grundsatzgenehmigung und bestimmte
Paragraph 3, Hochleistungsstreckengesetz (HlG) den Trassenverlauf. Gegen den Bescheid des BMVIT wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerden erging am XXXX nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung ein Erkenntnis (GZ: XXXX ), in dem den Beschwerden unter Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen teilweise stattgegeben wurde. Gegen den Bescheid des BMVIT wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerden erging am römisch 40 nach Durchführung einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung ein Erkenntnis (GZ: römisch 40 ), in dem den Beschwerden unter Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen teilweise stattgegeben wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurden mehrere Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung dieser Beschwerden mit näherer Begründung ablehnte. Daraufhin erhoben die großteils selben Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die XXXX durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom XXXX bei der UVP-Behörde einen Antrag auf Erteilung der Detailgenehmigung
11 UVP-G 2000 stellte. Aufgrund dieses Antrages erteilte die BMK mit Bescheid XXXX GZ XXXX , die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechtsgesetzes 1959, des Forstgesetzes 1975 und des Luftfahrtgesetzes 1957 für das gegenständliche Vorhaben. In diesem Bescheid wurde – wie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt XXXX betrifft, ausgeschlossen.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die römisch 40 durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom römisch 40 bei der UVP-Behörde einen Antrag auf Erteilung der Detailgenehmigung
Paragraphen 23 b, 24 und 24 f Absatz 11, UVP-G 2000 stellte. Aufgrund dieses Antrages erteilte die BMK mit Bescheid römisch 40 GZ römisch 40 , die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechtsgesetzes 1959, des Forstgesetzes 1975 und des Luftfahrtgesetzes 1957 für das gegenständliche Vorhaben. In diesem Bescheid wurde – wie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt römisch 40 betrifft, ausgeschlossen. 2.3 Zu den Gründen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass ihrer Ansicht nach die von der Antragstellerin in ihren diesbezüglichen Anregungen geltend gemachten Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (aus dem von der belangten Behörde einzunehmenden Blickwinkel) nicht so gravierend seien, dass eine generelle Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen wäre. Allerdings habe die BMK als oberste Eisenbahnbehörde in einem Schriftsatz vom XXXX erklärt, aus im Verkehrswesen, konkret im Eisenbahnwesen begründeten öffentlichen Interessen die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausschließen zu wollen. Wenn die BMK als oberste Eisenbahnbehörde aus in eisenbahnwirtschaftlichen Umständen gelegenen Gründen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 2 VwGVG als gegeben ansehe, so vermöge die belangte Behörde als Behörde nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 schon aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit dem nicht entgegen zu treten und schließe sich somit in der gegenständlichen Frage der Sichtweise der Behörde nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 an.Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass ihrer Ansicht nach die von der Antragstellerin in ihren diesbezüglichen Anregungen geltend gemachten Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (aus dem von der belangten Behörde einzunehmenden Blickwinkel) nicht so gravierend seien, dass eine generelle Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu verfügen wäre. Allerdings habe die BMK als oberste Eisenbahnbehörde in einem Schriftsatz vom römisch 40 erklärt, aus im Verkehrswesen, konkret im Eisenbahnwesen begründeten öffentlichen Interessen die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausschließen zu wollen. Wenn die BMK als oberste Eisenbahnbehörde aus in eisenbahnwirtschaftlichen Umständen gelegenen Gründen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als gegeben ansehe, so vermöge die belangte Behörde als Behörde nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 schon aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit dem nicht entgegen zu treten und schließe sich somit in der gegenständlichen Frage der Sichtweise der Behörde nach Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 an. Eine detaillierte Erhebung und Bewertung von Interessen, welche dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, nahm die belangte Behörde nicht vor, doch verwies sie allgemein darauf, dass „allfällige Verletzungen von Anrainerinteressen [...] im nunmehr
Vorschlag eingeschränkten Streckenabschnitt am Projektsende wegen des dort vorgesehenen Ausbaus im Bestand und den damit dort in Summe geringeren (Umwelt-)Auswirkungen“ von der BMK als Behörde
1 UVP-G 2000 „als dem öffentlichen Wohl untergeordnet bewertet“ würden. Auch dieser Einschätzung schloss sich die belangte Behörde im Ergebnis an.Eine detaillierte Erhebung und Bewertung von Interessen, welche dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, nahm die belangte Behörde nicht vor, doch verwies sie allgemein darauf, dass „allfällige Verletzungen von Anrainerinteressen [...] im nunmehr
Vorschlag eingeschränkten Streckenabschnitt am Projektsende wegen des dort vorgesehenen Ausbaus im Bestand und den damit dort in Summe geringeren (Umwelt-)Auswirkungen“ von der BMK als Behörde
Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 „als dem öffentlichen Wohl untergeordnet bewertet“ würden. Auch dieser Einschätzung schloss sich die belangte Behörde im Ergebnis an. 2.4 Auswirkungen auf das öffentliche Wohl und auf die Interessen der Antragstellerin, wenn der Bescheid nicht vor Eintritt der Rechtskraft konsumiert werden kann: Ohne die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid vor Rechtskraft zu konsumieren, hat die Antragstellerin nicht die Möglichkeit, das Vorhaben im Abschnitt XXXX noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit dem bereits umfassend rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ XXXX “ in Angriff zu nehmen und durchzuführen.Ohne die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid vor Rechtskraft zu konsumieren, hat die Antragstellerin nicht die Möglichkeit, das Vorhaben im Abschnitt römisch 40 noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit dem bereits umfassend rechtskräftig genehmigten Nachbarvorhaben „ römisch 40 “ in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Die von der Antragstellerin angestrebte Bewältigung der prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen im Abschnitt „ XXXX " der XXXX strecke wird erst nach vollständigem Abschluss des XXXX ausbaus möglich sein, da die meisten Züge über den beschwerdegegenständlichen Abschnitt hinaus verkehren.Die von der Antragstellerin angestrebte Bewältigung der prognostizierten bzw. verkehrspolitisch angestrebten Verkehrsmengen im Abschnitt „ römisch 40 " der römisch 40 strecke wird erst nach vollständigem Abschluss des römisch 40 ausbaus möglich sein, da die meisten Züge über den beschwerdegegenständlichen Abschnitt hinaus verkehren. Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX angegebenen Zahlen zu den gesamtwirtschaftlichen Effekten einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung sind anhand des vorgelegten Dokuments „ XXXX nicht überprüfbar, weil die zugrundgelegte Datenbasis nicht offengelegt wird und die von der Antragstellerin für einen Zeitraum von 39 Jahren (2021 – 2059) vorgenommene Einschätzung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass die auf € genaue Berechnung der durch Verzögerung bewirkten Veränderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens (Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportzeitersparnis: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportkostenersparnis auf der Straße: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Unfallfolgekosten: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von CO-Emissionen: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen: -€ XXXX ; Ökonomischer Nutzen insgesamt: -€ XXXX ; Gesamtwirtschaftliche Kosten: € XXXX ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen: -€ XXXX ) nicht nachvollzogen werden kann.Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 angegebenen Zahlen zu den gesamtwirtschaftlichen Effekten einer durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung sind anhand des vorgelegten Dokuments „ römisch 40 nicht überprüfbar, weil die zugrundgelegte Datenbasis nicht offengelegt wird und die von der Antragstellerin für einen Zeitraum von 39 Jahren (2021 – 2059) vorgenommene Einschätzung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass die auf € genaue Berechnung der durch Verzögerung bewirkten Veränderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens (Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportzeitersparnis: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen aus Änderung der Kosten und Erlöse der EVU: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Transportkostenersparnis auf der Straße: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Unfallfolgekosten: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von CO-Emissionen: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch Einsparung von Luftschadstoffemissionen: -€ römisch 40 ; Ökonomischer Nutzen insgesamt: -€ römisch 40 ; Gesamtwirtschaftliche Kosten: € römisch 40 ; Gesamtwirtschaftlicher Nutzen: -€ römisch 40 ) nicht nachvollzogen werden kann. Unter der Annahme, dass die von der Antragstellerin in ihrem Dokument vom XXXX genannten Zahlen zutreffen, macht die angenommene Verminderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens um € XXXX nur einen geringen Teil des für den selben Zeitraum insgesamt angenommenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens (€ XXXX ) aus.Unter der Annahme, dass die von der Antragstellerin in ihrem Dokument vom römisch 40 genannten Zahlen zutreffen, macht die angenommene Verminderung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Vorhabens um € römisch 40 nur einen geringen Teil des für den selben Zeitraum insgesamt angenommenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens (€ römisch 40 ) aus. 3 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Antragstellerin und von der belangten Behörde erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Antragstellerin und von der belangten Behörde erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt. 4 Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zur Zuständigkeit:
Vm. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vergleiche dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde
GVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages
GVG (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) - mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 61 unter Verweis auf § 28 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen.Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) - mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 61 unter Verweis auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen. 4.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , wurde XXXX mit Edikt vom XXXX , GZ. XXXX , bzw durch Kundmachung dieses Ediktes im Internet auf der Website der belangten Behörde, sowie im „ XXXX “ und in der Oberösterreich-Ausgabe der Tageszeitung „ XXXX “ und damit in einer Tageszeitung sowie in einer im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht. Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , wurde römisch 40 mit Edikt vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , bzw durch Kundmachung dieses Ediktes im Internet auf der Website der belangten Behörde, sowie im „ römisch 40 “ und in der Oberösterreich-Ausgabe der Tageszeitung „ römisch 40 “ und damit in einer Tageszeitung sowie in einer im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht. Der angefochtene Bescheid gilt
13 UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin also mit XXXX auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.Der angefochtene Bescheid gilt
Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin also mit römisch 40 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, wobei zu beachten ist, dass das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist im konkreten Fall auf den XXXX und sohin auf einen gesetzlichen Feiertag ( XXXX ) gefallen wäre. Es gilt daher
2 AVG der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist. Im konkreten Fall war dies der XXXX . Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, wobei zu beachten ist, dass das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist im konkreten Fall auf den römisch 40 und sohin auf einen gesetzlichen Feiertag ( römisch 40 ) gefallen wäre. Es gilt daher
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist. Im konkreten Fall war dies der römisch 40 . Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben. Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).
8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
1 Z 1 UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 f, Absatz 6, UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die bP5 bis bP102 sind Nachbarn
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Die bP5 bis bP102 sind Nachbarn
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Bei den bP2 und bP4 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Bei den bP2 und bP4 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Bei der bP1 und der bP3 handelt es sich um Standortgemeinden
3 UVP-G 2000. Sie sind daher berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Außerdem machen die bP1 und die bP3 geltend, als Grundeigentümer und damit Nachbarn
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 betroffen zu sein. Bei der bP1 und der bP3 handelt es sich um Standortgemeinden
Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000. Sie sind daher berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Außerdem machen die bP1 und die bP3 geltend, als Grundeigentümer und damit Nachbarn
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 betroffen zu sein. 4.3 Zum Verfahrensgegenstand: Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX Für dieses Vorhaben regte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom XXXX mit näherer Begründung an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Mit einem weiteren Schriftsatz XXXX regte die Antragstellerin sinngemäß an, dann, wenn der belangten Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben als zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt XXXX beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dieser Anregung ist die belangte Behörde in Spruchpunkt II.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ „Aufschiebende Wirkung § 22. [...]Paragraph 22, [...]
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ 4.4.1 Zum Umfang des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung: Da es sich beim Vorhaben XXXX soweit erkennbar, um ein nicht teilbares Vorhaben handelt und Einrichtungen, die den Abschnitt XXXX vom Rest des Vorhabens sinnvoll abgrenzen würden (etwa ein Bahnhof), nicht ersichtlich sind und weder von der Antragstellerin noch von der belangten Behörde behauptet werden, hätte sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sofern die Voraussetzungen für einen derartigen Ausschluss erfüllt wären, auf das gesamte Vorhaben zu beziehen. In diesem Sinne wäre daher der von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu interpretieren, zumal auch die im angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung nicht zwischen Vorhabensteilen differenziert. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, dass sich Beschwerden – anders, als dies in Spruchpunkt II.
GVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 22 mwN.).Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 22 mwN.). Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K8).Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K8). Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG
GVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG
Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). § 13 Abs. 4 VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Konkret zur Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu § 64 AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG jenen des § 64 AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 13 VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten.Konkret zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu Paragraph 64, AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG jenen des Paragraph 64, AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 13, VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten. Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG folgende Grundsätze:Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG folgende Grundsätze: 4.4.3 Zum Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“: Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform (vgl. VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017).Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform vergleiche VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017). Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre (vgl. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (vgl. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 33).Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre vergleiche VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein vergleiche BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 33). Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit und des Staates in den verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen seinen Niederschlag findet, doch genügt das allgemeine öffentliche Interesse noch nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss ein über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgehender „triftiger Grund“ (vgl. Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit
GG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden (vgl. VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der XXXX zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den XXXX ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG – anders als bei Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).Spezifisch zu Eisenbahnvorhaben hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden vergleiche VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der römisch 40 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der römisch 40 zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den römisch 40 ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – anders als bei Anwendung von Paragraph 30, Absatz eins und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Insgesamt lässt sich somit aus der einschlägigen Judikatur ableiten, dass drohende Gefährdungen von Leben und Gesundheit, schwere volkswirtschaftliche Schäden, Gefährdungen der Versorgungssicherheit, aber auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Schäden von beträchtlichem, existenzgefährdendem Ausmaß sowie die Aufrechterhaltung bzw Schaffung von wichtigen Verkehrswegen die Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bilden können. 4.4.6 Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Dass „Gefahr im Verzug“, wegen derer der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend geboten“ ist – wie die bP vermeinen – dadurch ausgeschlossen würde, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, selbst verursacht habe, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Im Übrigen bleiben die bP auch jede nachvollziehbare Begründung schuldig, inwiefern die Antragstellerin den von ihr vorgebrachten Zeitdruck „selbst verursacht“ hätte. Da vergleichbare Projekte – etwa das Nachbarprojekt „Viergleisiger Ausbau der XXXX im Abschnitt XXXX " – mitunter deutlich schneller zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden können (im Fall des „ XXXX “ wurde über den Genehmigungsantrag vom XXXX im XXXX rechtskräftig entschieden), könnten die beim gegenständlichen Projekt auftretenden Verzögerungen nicht nur in der von der Antragstellerin beantragten Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung oder anderen ihr zurechenbaren Entscheidungen, sondern durchaus auch in der Person der Projektsgegner oder in generell schwierigen Begleitumständen begründet sein. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin den Trassenabschnitt, für welchen in der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, nicht gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ XXXX “ eingereicht hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die Antragstellerin den nun von ihr geltend gemachten Zeitdruck „selbst verschuldet“ hätte, ist doch die abschnittsweise Einreichung, Genehmigung und Verwirklichung von linienförmigen Infrastrukturvorhaben weder unüblich noch illegitim. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Vorhaben bereits absehbar gewesen wäre, dass aufgrund deutlich unterschiedlicher Verfahrensdauern eine aus dem Blickwinkel der Bauabwicklung sinnvolle, gemeinsame Baudurchführung nicht möglich sein werde.Dass „Gefahr im Verzug“, wegen derer der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend geboten“ ist – wie die bP vermeinen – dadurch ausgeschlossen würde, dass die Antragstellerin den Zeitdruck, den sie zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, selbst verursacht habe, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Im Übrigen bleiben die bP auch jede nachvollziehbare Begründung schuldig, inwiefern die Antragstellerin den von ihr vorgebrachten Zeitdruck „selbst verursacht“ hätte. Da vergleichbare Projekte – etwa das Nachbarprojekt „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 " – mitunter deutlich schneller zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden können (im Fall des „ römisch 40 “ wurde über den Genehmigungsantrag vom römisch 40 im römisch 40 rechtskräftig entschieden), könnten die beim gegenständlichen Projekt auftretenden Verzögerungen nicht nur in der von der Antragstellerin beantragten Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung oder anderen ihr zurechenbaren Entscheidungen, sondern durchaus auch in der Person der Projektsgegner oder in generell schwierigen Begleitumständen begründet sein. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin den Trassenabschnitt, für welchen in der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, nicht gemeinsam mit dem Nachbarabschnitt „ römisch 40 “ eingereicht hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass die Antragstellerin den nun von ihr geltend gemachten Zeitdruck „selbst verschuldet“ hätte, ist doch die abschnittsweise Einreichung, Genehmigung und Verwirklichung von linienförmigen Infrastrukturvorhaben weder unüblich noch illegitim. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Vorhaben bereits absehbar gewesen wäre, dass aufgrund deutlich unterschiedlicher Verfahrensdauern eine aus dem Blickwinkel der Bauabwicklung sinnvolle, gemeinsame Baudurchführung nicht möglich sein werde. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, da ansonsten die Behörde selbst die Begründetheit eines gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobenen Rechtsmittels beurteilen müsste; und dies in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen, wo die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im auch die Hauptsache erledigenden Bescheid getroffen wird, zu einem Zeitpunkt, in dem noch überhaupt keine Rechtsmittel eingebracht wurden und über deren zukünftigen Inhalt sowie deren Erfolgsaussichten bestenfalls gemutmaßt werden kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 34). Es spielt daher für die gegenständliche Entscheidung keine Rolle, dass, wie die bP betonen, gegen die UVP-Grundsatzgenehmigung noch außerordentliche Revisionen beim VwGH anhängig sind, von deren Erfolg die bP „fest überzeugt“ sind. Ebenso wenig sind bei der Überprüfung des im angefochtenen Bescheid verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung Spekulationen der Antragstellerin von Belang, wonach auch weitere Rechtsmittel nichts an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ändern könnten.Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, da ansonsten die Behörde selbst die Begründetheit eines gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobenen Rechtsmittels beurteilen müsste; und dies in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen, wo die Entscheidung über den
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