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{'item': 'W255 2248966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW255 2248966-1 Spruch, W255 2248966-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte zuletzt am 17.07.2021 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm gewährt.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte zuletzt am 17.07.2021 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm gewährt. 1.
  4. Mit Schreiben vom 05.08.2021 begehrte der BF die bescheidmäßige Absprache über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab dem 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01 gebühre. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF ab dem 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01 gebühre. 1.
  7. Gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und forderte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 59,
  9. Dies deshalb, da das AMS eine unrichtige Berechnung vorgenommen habe und der Rechengang des AMS zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des BF nicht nachvollziehbar sei. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020542, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: XXXX , vollinhaltlich bestätigt. 1.
  11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020542, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt. 1.
  12. Mit Schreiben vom 05.11.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  13. Am 03.12.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  15. Feststellungen 2.1.
  16. Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Er hat am XXXX sein
  17. Lebensjahr vollendet. 2.1.
  18. Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Er hat am römisch 40 sein
  19. Lebensjahr vollendet. 2.1.
  20. Der BF bezog unter anderem von 31.01.2016 bis 29.10.2016 Arbeitslosengeld und von 30.10.2016 bis 30.06.2017 Notstandshilfe. Als Bemessungsgrundlage dieser Leistungen wurde die für das Jahr 2016 geltende Höchstbemessungsgrundlage nach dem AlVG in der Höhe von brutto EUR 4.440,00 herangezogen, da der BF im für die Bemessung relevanten Jahr 2014 Jahresbeitragsgrundlagen in Höhe von EUR 54.360,00 aufgewiesen hat und diese umgelegt auf einen Monat den Wert von EUR 4.440,00 überstiegen haben. 2.1.
  21. Der BF stand vom 01.07.2017 bis 28.06.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Vom 29.06.2021 bis 05.07.2021 liegt eine Pflichtversicherung wegen Urlaubsersatzleistung bei der XXXX vor. Das Dienstverhältnis wurde durch fristlose Entlassung per 28.06.2021 beendet. 2.1.
  22. Der BF stand vom 01.07.2017 bis 28.06.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Vom 29.06.2021 bis 05.07.2021 liegt eine Pflichtversicherung wegen Urlaubsersatzleistung bei der römisch 40 vor. Das Dienstverhältnis wurde durch fristlose Entlassung per 28.06.2021 beendet. 2.1.
  23. Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten verfahrensrelevanten monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungs-pflichtigem laufenden Entgelt des BF ergeben eine Bemessungsgrundlage von EUR 3.032,
  24. 2.1.
  25. Der BF beantragte zuletzt am 17.07.2021 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 2.1.
  26. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vorläufig ab dem 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01 gebührt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020542, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: XXXX , vollinhaltlich bestätigt. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrt die Zuerkennung eines höheren Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich EUR 59,48 statt EUR 53,01.2.1.
  27. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vorläufig ab dem 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01 gebührt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-9-020542, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.08.2021, GZ: römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrt die Zuerkennung eines höheren Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich EUR 59,48 statt EUR 53,
  28. 2.
  29. Beweiswürdigung Die unter Punkt 2.1.
  30. bis 2.1.
  31. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Frage der richtigen Berechnung der Höhe des dem BF zustehenden Arbeitslosengeldes bzw. damit einhergehend die rechtlich richtige Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 1 und 8 AlVG iVm. § 108 Abs. 4 ASVG. Die unter Punkt 2.1.
  32. bis 2.1.
  33. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Frage der richtigen Berechnung der Höhe des dem BF zustehenden Arbeitslosengeldes bzw. damit einhergehend die rechtlich richtige Auslegung und Anwendung von Paragraph 21, Absatz eins und 8 AlVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 4, ASVG. 2.
  34. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  35. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
  8. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;,
  9. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;,
  10. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);,
  11. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;,
  12. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);,
  13. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;,
  14. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind. […]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das
  1. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. 2.3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes(ASVG) lauten: Grundlagen § 108
(4)Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.Paragraph 108,
(4)Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen.2.3.3.
  3. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen. Der BF hat am 17.07.2021 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. In den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten (01.07.2020 bis 30.06.2021) sind beim Dachverband Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 3.032,80 monatlich gespeichert. 2.3.3.
  4. Gemäß § 21 Abs. 8 AlVG ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt, sofern die arbeitslose Person das
  5. Lebensjahr vollendet hat.2.3.3.
  6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, AlVG ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt, sofern die arbeitslose Person das
  7. Lebensjahr vollendet hat. Der BF hat das
  8. Lebensjahr vollendet und ua bereits von von 31.01.2016 bis 29.10.2016 Arbeitslosengeld und von 30.10.2016 bis 30.06.2017 Notstandshilfe bezogen. Das für die letzte Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes des BF herangezogene monatliche Bruttoentgelt aus dem Jahr 2016 beträgt EUR 4.440,
  9. Dieser Betrag entspricht der für das Jahr 2016 geltenden Höchstbemessungsgrundlage nach dem AlVG und wurde herangezogen, da der BF im für die (damalige) Bemessung relevanten Jahr 2014 Jahresbeitragsgrundlagen in Höhe von EUR 54.360,00 aufgewiesen hat und diese umgelegt auf einen Monat den Wert von EUR 4.440,00 überstiegen haben. Da die aktuelle ermittelte Bemessungsgrundlage (EUR 3.032,80) niedriger ist, als die „geschützte“ Bemessungsgrundlage, ist die „geschützte“ Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.440,00 zur Berechnung heranzuziehen. 2.3.3.
  10. Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:2.3.3.
  11. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG: EUR 4.440,00Bruttoeinkommen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: EUR 4.440,00 abzüglich sozialer Abgaben gem. § 21 Abs. 3 AlVG: EUR 798,18abzüglich sozialer Abgaben gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: EUR 798,18 abzüglich Einkommensteuer gem. § 21 Abs. 3 AlVG: EUR 710,10abzüglich Einkommensteuer gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: EUR 710,10 ergibt netto: EUR 2.931,72 davon 55%: EUR 1.612,44 das sind täglich (x 12/365) EUR 53,01 (= Grundbetrag) Zu diesem Grundbetrag gebühren keine Familienzuschläge. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den maßgeblichen täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 33,35 im Jahr 2021 übersteigt, gebührt in Hinblick auf § 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag.Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den maßgeblichen täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 33,35 im Jahr 2021 übersteigt, gebührt in Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag. Dem BF gebührt daher (voraussichtlich) ab 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,
  12. 2.3.3.
  13. Der BF stimmt dieser Berechnung insofern zu, als in seinem Fall die höhere, „geschützte“ Bemessungsgrundlage zur Berechnung herangezogen wird, statt der aktuellen ermittelten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 3.032,
  14. Er vertritt jedoch anders als das AMS die Ansicht, dass diese „geschützte“ Bemessungsgrundlage aus 2016 mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG zu erhöhen sei. Für dieses Begehren des BF besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. 2.3.3.
  15. Der BF stimmt dieser Berechnung insofern zu, als in seinem Fall die höhere, „geschützte“ Bemessungsgrundlage zur Berechnung herangezogen wird, statt der aktuellen ermittelten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 3.032,
  16. Er vertritt jedoch anders als das AMS die Ansicht, dass diese „geschützte“ Bemessungsgrundlage aus 2016 mit dem Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG zu erhöhen sei. Für dieses Begehren des BF besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. § 21 Abs. 1 AlVG normiert ausdrücklich die Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG im Hinblick auf monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen und zwar im Hinblick auf die Festsetzung des Grundbetrages. Im Unterschied dazu ist die Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG bei Anwendung von § 21 Abs. 8 AlVG gerade nicht normiert.Paragraph 21, Absatz eins, AlVG normiert ausdrücklich die Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG im Hinblick auf monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen und zwar im Hinblick auf die Festsetzung des Grundbetrages. Im Unterschied dazu ist die Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG bei Anwendung von Paragraph 21, Absatz 8, AlVG gerade nicht normiert. Der BF profitiert im gegenständlichen Fall insofern von der Anwendung von § 21 Abs. 8 AlVG, als in seinem Fall die höhere „geschützte“ Bemessungsgrundlage von 2016 herangezogen wird. Eine „doppelte“ Begünstigung in der Form, dass diese „geschützte“ Bemessungsgrundlage nicht nur herangezogen, sondern zusätzlich mit den Aufwertungsfaktoren zu vervielfältigen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Der BF profitiert im gegenständlichen Fall insofern von der Anwendung von Paragraph 21, Absatz 8, AlVG, als in seinem Fall die höhere „geschützte“ Bemessungsgrundlage von 2016 herangezogen wird. Eine „doppelte“ Begünstigung in der Form, dass diese „geschützte“ Bemessungsgrundlage nicht nur herangezogen, sondern zusätzlich mit den Aufwertungsfaktoren zu vervielfältigen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 2.3.3.
  17. Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0089 stützt, ist diesem das aktuellere Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2011/08/0363, entgegenzuhalten. Dort führte der VwGH im Hinblick auf die auch hier relevante, rechtliche Beurteilung Folgendes aus: „In Bezug auf die begehrte höhere Bemessung ab 1.12.2009 ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der (durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990, erstmalig) eingeführte ‚Bemessungsgrundlagenschutz‘ für ältere Arbeitnehmer im AlVG auf jenes Entgelt abgestellt hat, ‚das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war und sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt – und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung – gestellte Anträge galt.‘ Mit der Neufassung von § 21 Abs. 8 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 wurde das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich nicht verändert, sondern ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze erzielt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0321).„In Bezug auf die begehrte höhere Bemessung ab 1.12.2009 ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der (durch die AlVG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1990,, erstmalig) eingeführte ‚Bemessungsgrundlagenschutz‘ für ältere Arbeitnehmer im AlVG auf jenes Entgelt abgestellt hat, ‚das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war und sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt – und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung – gestellte Anträge galt.‘ Mit der Neufassung von Paragraph 21, Absatz 8, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, wurde das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich nicht verändert, sondern ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze erzielt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0321). Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn darin für den nach § 21 Abs. 8 AlVG zum Zeitpunkt der (neuerlich nach Erreichen der Altersgrenze vorgenommenen) Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 1.12.2009 herzustellenden ‚Günstigkeitsvergleich‘ die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2008 (von EUR 3.372,62) der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2000 (von - umgerechnet - EUR 2.965,05 ) gegenübergestellt und der (höhere) erstgenannte Betrag den weiteren - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt wird; im Übrigen bietet schon der eindeutige Wortlaut von Abs. 8 dieser Bestimmung (‚Hat ein Arbeitsloser das
  18. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 …‘) für eine (in Abs. 1 vorgesehene) Aufwertung nach § 108 Abs. 4 ASVG keinen Raum.“ [Anm. H.d.V.]Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn darin für den nach Paragraph 21, Absatz 8, AlVG zum Zeitpunkt der (neuerlich nach Erreichen der Altersgrenze vorgenommenen) Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 1.12.2009 herzustellenden ‚Günstigkeitsvergleich‘ die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2008 (von EUR 3.372,62) der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2000 (von - umgerechnet - EUR 2.965,05 ) gegenübergestellt und der (höhere) erstgenannte Betrag den weiteren - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt wird; im Übrigen bietet schon der eindeutige Wortlaut von Absatz 8, dieser Bestimmung (‚Hat ein Arbeitsloser das
  19. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, …‘) für eine (in Absatz eins, vorgesehene) Aufwertung nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG keinen Raum.“ [Anm. H.d.V.] 2.3.3.
  20. Aus Sicht des erkennenden Senates ist der eindeutige Schutzzweck des § 21 Abs. 8 AlVG dass bei einer Person, die das 45 Lebensjahr überschritten hat, gemäß dieser Bestimmung das monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Hier wird, wie auch im gegenständlichen Fall, aufgrund des Alters und der sich daraus ergebenden möglichen Nachteile bei der Vermittlung, die höchste Bemessungsgrundlage berücksichtigt, eben bis der Arbeitslose ein höheres Bruttoentgelt erwirtschaften kann, dies im Unterschied zu § 21 Abs. 1 AlVG.2.3.3.
  21. Aus Sicht des erkennenden Senates ist der eindeutige Schutzzweck des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG dass bei einer Person, die das 45 Lebensjahr überschritten hat, gemäß dieser Bestimmung das monatliche Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Hier wird, wie auch im gegenständlichen Fall, aufgrund des Alters und der sich daraus ergebenden möglichen Nachteile bei der Vermittlung, die höchste Bemessungsgrundlage berücksichtigt, eben bis der Arbeitslose ein höheres Bruttoentgelt erwirtschaften kann, dies im Unterschied zu Paragraph 21, Absatz eins, AlVG. Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 108a Abs. 2 ASVG ergibt, bestimmt sich die Aufwertungszahl zusammengefasst aus Beiträgen der Pflichtversicherten. Auch dies spricht dafür, dass bei Anwendung von § 21 Abs. 8 AlVG keine Valorisierung vorzunehmen ist.Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 108 a, Absatz 2, ASVG ergibt, bestimmt sich die Aufwertungszahl zusammengefasst aus Beiträgen der Pflichtversicherten. Auch dies spricht dafür, dass bei Anwendung von Paragraph 21, Absatz 8, AlVG keine Valorisierung vorzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in ähnlichem Zusammenhang bereits angesprochen: So ist die Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen, die den Überbrückungshilfen zu Grunde liegen, in den Bemessungsgrundlagenschutz nach dem AlVG nicht möglich, denn würde dies einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen (vgl. VwGH vom 09.02.2018, Ra 2017/08/0136). Dies ist auch für den gegenständlichen Fall zutreffend.Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in ähnlichem Zusammenhang bereits angesprochen: So ist die Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen, die den Überbrückungshilfen zu Grunde liegen, in den Bemessungsgrundlagenschutz nach dem AlVG nicht möglich, denn würde dies einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen vergleiche VwGH vom 09.02.2018, Ra 2017/08/0136). Dies ist auch für den gegenständlichen Fall zutreffend. Voraussetzung für die Anwendung des „Bemessungsgrundlagenschutzes“ des § 21 Abs. 8 AlVG ist, dass ein Arbeitsloser das
  22. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Anwendung des „Bemessungsgrundlagenschutzes“ des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG ist, dass ein Arbeitsloser das
  23. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall ist, abweichend von Abs.1 und 2 bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des
  24. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 21, Rz 477).In diesem Fall ist, abweichend von Absatz eins und 2 bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des
  25. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen bis ein höheres Bruttoentgelt vorliegt vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 21,, Rz 477). Dieser „Günstigkeitsvergleich“ dient dem Schutz älterer Personen und soll auch Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung bieten. Diese durch den „Günstigkeitsvergleich“ entstehenden Mehrkosten werden im Sinne des Gesetzgebers und der Judikatur zurecht von der Gemeinschaft (der Arbeitslosenversicherten) getragen, eine zusätzlich zu tragende Aufwertung gem. § 108 Abs. 4 ASVG würde jedoch auch aus Sicht des erkennenden Senates einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen.Diese durch den „Günstigkeitsvergleich“ entstehenden Mehrkosten werden im Sinne des Gesetzgebers und der Judikatur zurecht von der Gemeinschaft (der Arbeitslosenversicherten) getragen, eine zusätzlich zu tragende Aufwertung gem. Paragraph 108, Absatz 4, ASVG würde jedoch auch aus Sicht des erkennenden Senates einseitig zu Lasten der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten gehen, weil der höheren Bemessungsgrundlage keine entsprechenden Beitragsleistungen gegenüberstehen. 2.3.3.
  26. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Dem BF gebührt (voraussichtlich) ab 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01.2.3.3.
  27. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Dem BF gebührt (voraussichtlich) ab 27.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 53,01., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2248966.1.00

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