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{'item': 'W255 2252058-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW255 2252058-1 Spruch, W255 2252058-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand (zuletzt) seit 14.11.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Der BF begann am 02.11.2021 sein Dienstverhältnis bei der XXXX und teilte dem Unternehmen am selben Tag mit, nicht mehr zu kommen. 1.
  4. Der BF begann am 02.11.2021 sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 und teilte dem Unternehmen am selben Tag mit, nicht mehr zu kommen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 02.11.2021 teilte der BF dem AMS XXXX (in der Folge: AMS) mit, dass er das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auflösen habe müssen. Er befinde sich in einem Substitutionsprogram, und da er seine Dosis regelmäßig minimiere, sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Dazu legte der BF eine undatierte Karte mit dem Titel „Nachweis über der Substitutionsbehandlung“ vor. 1.
  6. Mit Schreiben vom 02.11.2021 teilte der BF dem AMS römisch 40 (in der Folge: AMS) mit, dass er das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auflösen habe müssen. Er befinde sich in einem Substitutionsprogram, und da er seine Dosis regelmäßig minimiere, sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Dazu legte der BF eine undatierte Karte mit dem Titel „Nachweis über der Substitutionsbehandlung“ vor. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß § 11 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der XXXX XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß Paragraph 11, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  9. Am 01.12.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF führte aus, das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beenden haben zu müssen und dass die Medikation, aufgrund derer es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen sei, beim AMS aufliege. 1.
  11. Mit Schreiben vom 13.12.2021 lud das AMS den BF für 19.01.2022 zu einem Gespräch zur Klärung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein und bat den BF, fachärztliche Gutachten mitzubringen. Dieser Termin sei in weiterer Folge aufgrund des Wunsches des BF auf den 02.02.2022 verschoben worden. Zu diesem Termin sei der BF nicht erschienen. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.02.2022, GZ: WF 2021-0566-3-020683, wurde die Beschwerde des BF dahingehend abgewiesen, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt sei und Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 06.11.2021 erteilt werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Dienstverhältnis selbst gelöst habe und dies eine Sanktion nach § 11 AlVG nach sich ziehe. Nachsicht sei erteilt worden, da der BF innerhalb der Sperrfrist bei der Firma XXXX von 22.11.2021 bis 25.11.2021 vollversichert tätig gewesen sei und die Aufnahme einer anderen Beschäftigung einen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 11 Abs. 2 AlVG darstelle. Aufgrund dessen sei Nachsicht für vier Tage gewährt worden. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.02.2022, GZ: WF 2021-0566-3-020683, wurde die Beschwerde des BF dahingehend abgewiesen, dass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt sei und Nachsicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 06.11.2021 erteilt werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Dienstverhältnis selbst gelöst habe und dies eine Sanktion nach Paragraph 11, AlVG nach sich ziehe. Nachsicht sei erteilt worden, da der BF innerhalb der Sperrfrist bei der Firma römisch 40 von 22.11.2021 bis 25.11.2021 vollversichert tätig gewesen sei und die Aufnahme einer anderen Beschäftigung einen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG darstelle. Aufgrund dessen sei Nachsicht für vier Tage gewährt worden. 1.
  14. Am 21.02.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 24.02.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.07.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.
  19. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 13.07.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  20. Der BF war vor dem letztmaligen Bezug von Arbeitslosengeld ab 14.10.2021 von 12.10.2021 bis 13.10.2021 vollversichert beschäftigt. 2.1.
  21. Am 02.11.2021 nahm der BF eine unselbstständige, vollversicherte Erwerbstätigkeit bei der XXXX auf. Am selben Tag wurde das Dienstverhältnis durch den BF gelöst. 2.1.
  22. Am 02.11.2021 nahm der BF eine unselbstständige, vollversicherte Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 auf. Am selben Tag wurde das Dienstverhältnis durch den BF gelöst. 2.1.
  23. Der BF war von 22.11.2021 bis 25.11.2021 für die XXXX vollversichert erwerbstätig und am 30.11.2021 geringfügig für die XXXX erwerbstätig.2.1.
  24. Der BF war von 22.11.2021 bis 25.11.2021 für die römisch 40 vollversichert erwerbstätig und am 30.11.2021 geringfügig für die römisch 40 erwerbstätig. 2.1.
  25. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß § 11 AlVG verloren hat. 2.1.
  26. Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß Paragraph 11, AlVG verloren hat. 2.1.
  27. Der BF brachte am 01.12.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  28. genannten Bescheid ein. 2.1.
  29. Der unter Punkt 2.1.
  30. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.02.2022, GZ: WF 2021-0566-3-020683, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatbestand des § 11 Abs 1 AlVG erfüllt ist und mit der Maßgabe abgeändert, dass für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 06.11.2021 Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG erteilt wird. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2022 per RSb-Brief zugestellt.2.1.
  31. Der unter Punkt 2.1.
  32. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.02.2022, GZ: WF 2021-0566-3-020683, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt ist und mit der Maßgabe abgeändert, dass für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 06.11.2021 Nachsicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG erteilt wird. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.02.2022 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  33. Gegen die unter Punkt 2.1.
  34. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 21.02.2022 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.1.
  35. Der BF wurde vom AMS für 19.01.2022 zu einem Gespräch zwecks Klärung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeladen und aufgefordert, fachärztliche Gutachten mitzubringen. Dieser Termin wurde in weiterer Folge aufgrund des Wunsches des BF auf den 02.02.2022 verschoben. Zu diesem Termin ist der BF unentschuldigt nicht erschienen. 2.
  36. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  37. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  38. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld sowie den Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.1.2., 2.1.
  39. und 2.1.4.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  40. Dass der BF am 02.11.2021 ein Dienstverhältnis bei der XXXX aufgenommen und dieses am selbigen Tag beendet hat (Punkt 2.1.3.), beruht auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des BF sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Dienstgebers und ist unstrittig. 2.2.
  41. Dass der BF am 02.11.2021 ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 aufgenommen und dieses am selbigen Tag beendet hat (Punkt 2.1.3.), beruht auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des BF sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Dienstgebers und ist unstrittig. 2.2.
  42. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  43. und 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  44. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  45. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  46. Die Feststellungen zu den von den BF versäumten Terminen zwecks Klärung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf das Einladungsschreiben des AMS vom 13.12.2021 sowie die Aktenvermerke des AMS vom 18.01.2021, 31.01.2022, 02.02.2022 und 04.02.
  47. 2.
  48. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  49. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  2. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).2.3.
  3. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 11).Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 11). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Am 02.11.2021 hat der BF ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen und dieses Dienstverhältnis am 02.11.2021 durch eigene Erklärung freiwillig beendet. Am 02.11.2021 hat der BF ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 begonnen und dieses Dienstverhältnis am 02.11.2021 durch eigene Erklärung freiwillig beendet. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. 2.3.
  4. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  5. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).2.3.
  6. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). 2.3.
  8. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  9. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. 2.3.
  10. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, löste der BF sein Dienstverhältnis am ersten Tag. In seinem Schreiben vom 02.11.2021 sowie in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS führte der BF gesundheitliche Gründe für das Ende des Dienstverhältnisses an. Konkret gab er an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, da er sich in einem Substitutionsprogramm befinde und seine Dosis regelmäßig minimiere.2.3.
  11. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, löste der BF sein Dienstverhältnis am ersten Tag. In seinem Schreiben vom 02.11.2021 sowie in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS führte der BF gesundheitliche Gründe für das Ende des Dienstverhältnisses an. Konkret gab er an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, da er sich in einem Substitutionsprogramm befinde und seine Dosis regelmäßig minimiere., Soweit der BF vorbringt, dass einer Weiterbeschäftigung gesundheitliche Gründe entgegenstünden und die Arbeit unzumutbar wären, ist er auf § 9 Abs. 2 AlVG zu verweisen, wonach gesundheitliche Gründe in Hinblick auf die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung dann zu berücksichtigen sind, wenn diese durch eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG bestätigt werden. Wie festgestellt, ist der BF wiederholt zu den Terminen zwecks Klärung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unentschuldigt nicht erschienen und hat auch keine fachärztlichen Befunde vorgelegt. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden und die Beschäftigung war zumutbar. Soweit der BF vorbringt, dass einer Weiterbeschäftigung gesundheitliche Gründe entgegenstünden und die Arbeit unzumutbar wären, ist er auf Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu verweisen, wonach gesundheitliche Gründe in Hinblick auf die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung dann zu berücksichtigen sind, wenn diese durch eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bestätigt werden. Wie festgestellt, ist der BF wiederholt zu den Terminen zwecks Klärung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unentschuldigt nicht erschienen und hat auch keine fachärztlichen Befunde vorgelegt. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden und die Beschäftigung war zumutbar. 2.3.
  12. Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).2.3.
  13. Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Der BF hat am 22.11.2021, drei Wochen nach Auflösung seines Dienstverhältnisses bei der XXXX , eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit bei der XXXX aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde am 25.11.2021 aufgelöst. Der BF hat am 22.11.2021, drei Wochen nach Auflösung seines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 , eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit bei der römisch 40 aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde am 25.11.2021 aufgelöst. Es liegt daher als Nachsichtsgrund die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung innerhalb der Vier-Wochen-Frist vor und Nachsicht war für den Zeitraum von vier Tagen, somit für den Zeitraum von 03.11.2021 bis 06.11.2021, zu erteilen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2252058.1.00

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