Obsah (17)
§ 28Art 133§ 49§ 15§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 48b§ 38§ 16Art. 137§ 13b§29§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW257 2228408-1 SpruchW257 2228408-1/18E, W257 2228408-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 2 Vw
GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt 3, 1. Teilbegehren des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A.) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt 3,
- Teilbegehren des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass sie in der Zeit vom 19.07.2016 bis 23.08.2016, an 21 Tagen täglich je ½ Stunde, das ist in Summe 10,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht haben, die Ihnen als Überstunden abzugelten sind, sowie wird das
- Teilbegehren im Antragspunk zurückgewiesen.“ B.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.) römisch zwei.) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und seit XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 (Gesamtzustelldienst) ernannt.1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und seit römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 (Gesamtzustelldienst) ernannt. 1.
- Mit Schreiben vom 24.05.2019 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge ein: „Antrag1.
- Mit Schreiben vom 24.05.2019 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgende Anträge ein: , „Antrag dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: A) 1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 2016 bis März 2018 den Betrag von € 14.963,64 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen in Eventu 2) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 der Betrag von € 13.976,52 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. In Eventu werden gestellt die Anträge B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
§ 49
BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr offiziell Dienstzeit = täglich achteinhalb Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich eineinhalb Stunden von
- September 2012 bis
- Dezember 2018 gehandelt hat und Ihnen diese auch zukünftig
§ 49Abs.
4 BDG 1979 zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände);1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr offiziell Dienstzeit = täglich achteinhalb Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich eineinhalb Stunden von
- September 2012 bis
- Dezember 2018 gehandelt hat und Ihnen diese auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände); in Eventu 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum
- Jänner 2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich achteinhalb Stunden war/ist; und ab
- Jänner 2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden und Ihnen diese auch
§ 49Abs.
4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind,2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum
- Jänner 2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich achteinhalb Stunden war/ist; und ab
- Jänner 2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden und Ihnen diese auch
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind, in Eventu 3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 775,5 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (0,5 § 48b BDG 1979 Pause + eineinhalb Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 BDG 1979 abzugelten sind;3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 775,5 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (0,5 Paragraph 48 b, BDG 1979 Pause + eineinhalb Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind; in Eventu 4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01. Jänner 2013 im Ausmaß von restlich 775,5 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (0,5 § 48b BDG 1979 Pause + eineinhalb Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 BDG 1979 abzugelten sind, sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und Ihrer Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.“4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01. Jänner 2013 im Ausmaß von restlich 775,5 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (0,5 Paragraph 48 b, BDG 1979 Pause + eineinhalb Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind, sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und Ihrer Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.“ 1.
- Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seine Anträge damit, dass zwischen dem ausgegliederten Unternehmen und der Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung mit dem Namen „KAP08“ abgeschlossen worden sei, zu der er im Februar 2011 optiert habe. Dadurch sei zwischen ihm und „seinem Arbeitgeber“ eine einzelvertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen. Da er nicht zur später eingesetzten „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (in der Folge kurz „BV-Ist-Zeit“ genannt) welches am 01.01.2013 eingeführt wurde, optiert habe, sei jene Betriebsvereinbarung „KAP08“ nach wie vor auf ihn anzuwenden. 1.
- Der Beschwerdeführer bringt als Beweismittel folgendes vor: „PV, Zeuge XXXX , Zeuge XXXX , Zeuge XXXX , Zeuge XXXX , Artikel Salzburger Nachrichten vom 13.10.2012, Schreiben 25.08.2012, Schreiben 2011.“. Aufgrund des als Mobbing beschriebenen Verhaltens des Personalamtes und weil ihm die physischen und psychischen Belastungen zu fiel geworden wären, befände er sich seit dem XXXX 2016 im Krankenstand. Ihm stünden daher durch den durch das Personalamt verschuldeten Krankenstand und die nach wie vor auf ihn anwendbare KAP08 die (näher aufgeschlüsselten) Ansprüche zu. Wegen des Krankenstands habe er seine Arbeit als Briefzusteller und auch als Personalvertreter nicht mehr ausüben können/dürfen. Ihm seien dadurch die Mehrdienstleistungen nicht mehr ausbezahlt worden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2017/12/0022, habe davon ausgegangen werden können, dass die Betriebsvereinbarung KAP08 anzuwenden sei. Ohne die diskriminierende, willkürliche, schikanöse und gesetzwidrige Vorgehensweise der Dienstbehörde wäre er weiterhin in der Briefzustellung verwendet worden, nicht erkrankt und hätte die (näher aufgeschlüsselten) Zahlungen erhalten. Nach KAP08 seien für Mehrdienstleistungen, also Mehrarbeit über acht Stunden täglich, Belohnungen vereinbart und bezahlt worden.
§ 15Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) iVm. § 19 GehG könnten Belohnungen nur für besondere Leistungen gewährt werden, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien. Belohnungen lösten im Gegensatz zu Mehrdienstleistungen keine ruhegenussfähigen Nebengebührenwerte aus. Im gegenständlichen Fall sollte die nach KAP08 auszubezahlende Belohnung täglich bis zu 1 ½ Überstunden täglich kompensieren. Die Belohnungen hätten allesamt Leistungen betroffen, die mit einem Mehraufwand an Arbeit verbunden gewesen seien, die nicht in der durchgerechneten täglichen achtstündigen Arbeitszeit hätten berücksichtigt werden können, andernfalls hätte sich die tägliche Arbeitszeit vor dem 31.08.2012 auf bis zu 9 ½ Stunden täglich belaufen. Seit dem 01.09.2012 belaufe sich die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete § 48b BDG 1979 - Pause). Die Lösung - Belohnung anstatt Mehrdienstleistungen auszubezahlen - sei für beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) akzeptabel gewesen, zumal mit der KAP08 für den Beschwerdeführer einerseits ein fixer Zustellbezirk und ein monatlich spürbarer Zuverdienst zum Grundgehalt verbunden gewesen sei, andererseits der Arbeitgeber dafür keine Sozialversicherungsabgaben oder Steuern habe bezahlen müssen. Es sei nun festzustellen, ob die KAP08 zum Zuge komme oder die Bestimmungen des BDG 1979 im Hinblick auf Gleitzeit und Mehrdienstleistungen.1.
- Der Beschwerdeführer bringt als Beweismittel folgendes vor: „PV, Zeuge römisch 40 , Zeuge römisch 40 , Zeuge römisch 40 , Zeuge römisch 40 , Artikel Salzburger Nachrichten vom 13.10.2012, Schreiben 25.08.2012, Schreiben 2011.“. Aufgrund des als Mobbing beschriebenen Verhaltens des Personalamtes und weil ihm die physischen und psychischen Belastungen zu fiel geworden wären, befände er sich seit dem römisch 40 2016 im Krankenstand. Ihm stünden daher durch den durch das Personalamt verschuldeten Krankenstand und die nach wie vor auf ihn anwendbare KAP08 die (näher aufgeschlüsselten) Ansprüche zu. Wegen des Krankenstands habe er seine Arbeit als Briefzusteller und auch als Personalvertreter nicht mehr ausüben können/dürfen. Ihm seien dadurch die Mehrdienstleistungen nicht mehr ausbezahlt worden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2018, Ra 2017/12/0022, habe davon ausgegangen werden können, dass die Betriebsvereinbarung KAP08 anzuwenden sei. Ohne die diskriminierende, willkürliche, schikanöse und gesetzwidrige Vorgehensweise der Dienstbehörde wäre er weiterhin in der Briefzustellung verwendet worden, nicht erkrankt und hätte die (näher aufgeschlüsselten) Zahlungen erhalten. Nach KAP08 seien für Mehrdienstleistungen, also Mehrarbeit über acht Stunden täglich, Belohnungen vereinbart und bezahlt worden.
Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 19, GehG könnten Belohnungen nur für besondere Leistungen gewährt werden, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien. Belohnungen lösten im Gegensatz zu Mehrdienstleistungen keine ruhegenussfähigen Nebengebührenwerte aus. Im gegenständlichen Fall sollte die nach KAP08 auszubezahlende Belohnung täglich bis zu 1 ½ Überstunden täglich kompensieren. Die Belohnungen hätten allesamt Leistungen betroffen, die mit einem Mehraufwand an Arbeit verbunden gewesen seien, die nicht in der durchgerechneten täglichen achtstündigen Arbeitszeit hätten berücksichtigt werden können, andernfalls hätte sich die tägliche Arbeitszeit vor dem 31.08.2012 auf bis zu 9 ½ Stunden täglich belaufen. Seit dem 01.09.2012 belaufe sich die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete Paragraph 48 b, BDG 1979 - Pause). Die Lösung - Belohnung anstatt Mehrdienstleistungen auszubezahlen - sei für beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) akzeptabel gewesen, zumal mit der KAP08 für den Beschwerdeführer einerseits ein fixer Zustellbezirk und ein monatlich spürbarer Zuverdienst zum Grundgehalt verbunden gewesen sei, andererseits der Arbeitgeber dafür keine Sozialversicherungsabgaben oder Steuern habe bezahlen müssen. Es sei nun festzustellen, ob die KAP08 zum Zuge komme oder die Bestimmungen des BDG 1979 im Hinblick auf Gleitzeit und Mehrdienstleistungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde der Antrag hinsichtlich der Punkte
- und
- (im Antrag „A) 1) und A) 2)“ genannt) zurückgewiesen, hinsichtlich Punkt
- (im Antrag „B) 1)“ genannt), das
- Teilbegehren abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen; das
- und
- Teilbegehren in Punkt
- (im Antrag „B) 2)“ genannt) zurückgewiesen und das
- Teilbegehren abgewiesen; das
- Teilbegehren in Punkt
- (im Antrag „B) 3)“ genannt) abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen; hinsichtlich Punkt
- (im Antrag „B) 4)“ genannt) das
- und
- Teilbegehren abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2019 wurde der Antrag hinsichtlich der Punkte
- und
- (im Antrag „A) 1) und A) 2)“ genannt) zurückgewiesen, hinsichtlich Punkt
- (im Antrag „B) 1)“ genannt), das
- Teilbegehren abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen; das
- und
- Teilbegehren in Punkt
- (im Antrag „B) 2)“ genannt) zurückgewiesen und das
- Teilbegehren abgewiesen; das
- Teilbegehren in Punkt
- (im Antrag „B) 3)“ genannt) abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen; hinsichtlich Punkt
- (im Antrag „B) 4)“ genannt) das
- und
- Teilbegehren abgewiesen und das
- Teilbegehren zurückgewiesen. 1.
- Die Behörde stellte dazu fest, dass mit 05.09.2020 zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „BV-Ist-Zeit“ abgeschlossen worden sei. Im Zuge dieser Neuregelung durch die BV-Ist-Zeit seien die Vergütungsregelungen der KAP08 mit Dienstanweisung vom 29.08.2012 mit Ablauf des 31.08.2012, das sonstige Regelwerk mit Ablauf des 31.12.2012 dienstgeberseitig außer Kraft gesetzt worden. Ein Verbleib in der KAP08 sei nach deren Außerkraftsetzung für keinen Beamten mehr möglich. Die KAP08 sei keine Betriebsvereinbarung gewesen, sondern ein Bündel von (nicht an einzelne Beamte gerichteten) Dienstanweisungen. 1.
- Mit der BV-Ist-Zeit sei ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt worden, das auf Grund des Leitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnet habe, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. 1.
- In der organisatorischen Umsetzung der BV-Ist-Zeit sei auch die neue Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012) worden. Um die operativen, aber auch personaladministrativen Vorteile aus der Gleitzeitdurchrechnung in der Fläche sicherzustellen, seien in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis auf die Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) umgestellt und aufgewertet worden. Beamten, die bis zur Einführung der BV-Ist-Zeit im Land- bzw. Gesamtzustelldienst verwendet worden seien, hätten daher die Möglichkeit gehabt, für das Gleitzeitdurchrechnungsmodell und damit einhergehend auch für das Entgeltmodell zu optieren, indem sie einen entsprechenden Antrag auf (Höher-)Verwendung im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ stellten. 1.
- Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nach dem 31.08.2012 seien von ihm keine Leistungen nach KAP08 erbracht worden. Im Kalenderjahr 2012 habe der Beschwerdeführer an XXXX Arbeitstagen sowie an XXXX Samstagen (Samstagsdienst) Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte XXXX Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2014 habe er an XXXX Arbeitstagen sowie an XXXX Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte XXXX Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2015 habe er an XXXX Arbeitstagen sowie an XXXX Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte XXXX Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2016 habe er an XXXX Arbeitstagen sowie an XXXX Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte XXXX Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Seit dem 25.08.2016 befände er – mit einer Ausnahme am XXXX 2019 – durchgehend im Krankenstand. 1.
- Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nach dem 31.08.2012 seien von ihm keine Leistungen nach KAP08 erbracht worden. Im Kalenderjahr 2012 habe der Beschwerdeführer an römisch 40 Arbeitstagen sowie an römisch 40 Samstagen (Samstagsdienst) Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte römisch 40 Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2014 habe er an römisch 40 Arbeitstagen sowie an römisch 40 Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte römisch 40 Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2015 habe er an römisch 40 Arbeitstagen sowie an römisch 40 Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte römisch 40 Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Im Kalenderjahr 2016 habe er an römisch 40 Arbeitstagen sowie an römisch 40 Samstagen Dienst als Zusteller verrichtet und sei während der restlichen Zeit urlaubs- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen und hätte römisch 40 Tage Freizeit wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch genommen. Seit dem 25.08.2016 befände er – mit einer Ausnahme am römisch 40 2019 – durchgehend im Krankenstand. 1.
- Sämtliche von Ihnen erbrachten Mehrdienstleistungen seien durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten, und zwar im Jänner 2013 XXXX Stunden, im Februar 2013 XXXX Stunden, im März 2013 XXXX Stunden, im April 2013 XXXX Stunden, im Mai 2013 XXXX Stunden, im Juni 2013 XXXX Stunden, im Juli 2013 XXXX Stunden, im August 2013 XXXX Stunden, im September 2013 XXXX Stunden, im Oktober 2013 XXXX Stunden, im November 2013 XXXX Stunden, im Dezember 2013 XXXX Stunden, im Jänner 2014 XXXX Stunden, im Februar 2014 XXXX Stunden, im März 2014 XXXX Stunden, im April 2014 XXXX Stunden, im Mai 2014 XXXX Stunden, im Juni 2014 XXXX Stunden, im Juli 2014 XXXX Stunden, im August 2014 XXXX Stunden, im September 2014 XXXX Stunden, im Oktober 2014 XXXX Sunden, im November 2014 XXXX Stunden, im Dezember 2014 XXXX Stunden, im Jänner 2015 XXXX Stunden, im Februar 2015 XXXX Stunden, im März 2015 XXXX Stunden, im April 2015 XXXX Stunden, im Mai 2015 XXXX Stunden , im Juni 2015 XXXX Stunden, im Juli 2015 XXXX Stunden, im August 2015 XXXX Stunden, im September 2015 XXXX Stunden, im Oktober 2015 XXXX Stunden, im November 2015 XXXX Stunden, im Dezember 2015 XXXX Stunden, im Jänner 2016 XXXX Stunden, im Februar 2016 XXXX Stunden, im März 2016 XXXX Stunden, im April 2016 XXXX Stunden, im Mai 2016 XXXX Stunden, im Juni 2016 XXXX Stunden, im Juli 2016 XXXX Stunden und im August 2016 XXXX Stunden.1.
- Sämtliche von Ihnen erbrachten Mehrdienstleistungen seien durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten, und zwar im Jänner 2013 römisch 40 Stunden, im Februar 2013 römisch 40 Stunden, im März 2013 römisch 40 Stunden, im April 2013 römisch 40 Stunden, im Mai 2013 römisch 40 Stunden, im Juni 2013 römisch 40 Stunden, im Juli 2013 römisch 40 Stunden, im August 2013 römisch 40 Stunden, im September 2013 römisch 40 Stunden, im Oktober 2013 römisch 40 Stunden, im November 2013 römisch 40 Stunden, im Dezember 2013 römisch 40 Stunden, im Jänner 2014 römisch 40 Stunden, im Februar 2014 römisch 40 Stunden, im März 2014 römisch 40 Stunden, im April 2014 römisch 40 Stunden, im Mai 2014 römisch 40 Stunden, im Juni 2014 römisch 40 Stunden, im Juli 2014 römisch 40 Stunden, im August 2014 römisch 40 Stunden, im September 2014 römisch 40 Stunden, im Oktober 2014 römisch 40 Sunden, im November 2014 römisch 40 Stunden, im Dezember 2014 römisch 40 Stunden, im Jänner 2015 römisch 40 Stunden, im Februar 2015 römisch 40 Stunden, im März 2015 römisch 40 Stunden, im April 2015 römisch 40 Stunden, im Mai 2015 römisch 40 Stunden , im Juni 2015 römisch 40 Stunden, im Juli 2015 römisch 40 Stunden, im August 2015 römisch 40 Stunden, im September 2015 römisch 40 Stunden, im Oktober 2015 römisch 40 Stunden, im November 2015 römisch 40 Stunden, im Dezember 2015 römisch 40 Stunden, im Jänner 2016 römisch 40 Stunden, im Februar 2016 römisch 40 Stunden, im März 2016 römisch 40 Stunden, im April 2016 römisch 40 Stunden, im Mai 2016 römisch 40 Stunden, im Juni 2016 römisch 40 Stunden, im Juli 2016 römisch 40 Stunden und im August 2016 römisch 40 Stunden. 1.
- Darüberhinausgehende Mehrdienstleistungen seien ihm weder ausdrücklich noch konkludent angeordnet worden. Er habe in den gegenständlichen Zeiträumen auch keine weiteren erbrachten Mehrdienstleistungen binnen einer Woche ab Erbringung gemeldet. Alle Nebengebühren, auf die Anspruch bestanden habe, seien abgegolten und bei der „Ruhegenussbemessung“ berücksichtigt worden. 1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass über einen besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne und daher die Begehren zu Punkt
- und
- als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer zu Punkt
- pauschal veranschlagten Überstunden entsprächen nicht den Vorgaben des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
- Sämtliche angeordnete Mehrdienstleistungen seien ihm durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden. Weitere Mehrdienstleistungen seien ihm nicht angeordnet worden. Vom Beschwerdeführer erbrachte aber nicht angeordnete Mehrdienstleistungen hätte er innerhalb einer Woche schriftlich zu melden gehabt. Solche Meldungen lägen der Dienstbehörde nicht vor. Hinsichtlich des zweiten Teils von Punkt
- fehle es an einem Feststellungsinteresse, weil sämtliche erbrachte Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien und auch für die Zukunft keine Mehrdienstleistungen pauschal angeordnet worden seien. Auf die in Punkt
- begehrte Feststellung der „Normalarbeitszeit“ für einen weit in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehe kein Anspruch, im Übrigen gelte das zu Punkt
- Ausgeführte. Zu Punkt
- und dem Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen verwies die belangte Behörde auf die dem Bescheid angeschlossene Übersicht, aus der klar erkennbar sei, dass alle geleisteten Überstunden seit Jänner 2013 abgegolten worden seien. Weitere Überstunden seien nicht angeordnet bzw. vom Beschwerdeführer nicht
den Vorgaben des § 49 BDG 1979 geltend gemacht worden. Zu dem auf die Zukunft gerichteten Begehren verwies die belangte Behörde auf das zu Punkt
- Ausgeführte. Gleiches gelte für das nahezu idente Begehren zu Punkt
- Da der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und bereits für die Nebengebührenzulage berücksichtigten Mehrdienstleistungen erbracht habe und auch sonst keinen Anspruch auf noch nicht abgegoltene Nebengebühren habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum seit 01.03.2013 ausgeschlossen. Das letzte Teilbegehren zu diesem Punkt seines Antrags sei daher abzuweisen gewesen. 1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass über einen besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne und daher die Begehren zu Punkt
- und
- als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer zu Punkt
- pauschal veranschlagten Überstunden entsprächen nicht den Vorgaben des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
- Sämtliche angeordnete Mehrdienstleistungen seien ihm durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden. Weitere Mehrdienstleistungen seien ihm nicht angeordnet worden. Vom Beschwerdeführer erbrachte aber nicht angeordnete Mehrdienstleistungen hätte er innerhalb einer Woche schriftlich zu melden gehabt. Solche Meldungen lägen der Dienstbehörde nicht vor. Hinsichtlich des zweiten Teils von Punkt
- fehle es an einem Feststellungsinteresse, weil sämtliche erbrachte Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien und auch für die Zukunft keine Mehrdienstleistungen pauschal angeordnet worden seien. Auf die in Punkt
- begehrte Feststellung der „Normalarbeitszeit“ für einen weit in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehe kein Anspruch, im Übrigen gelte das zu Punkt
- Ausgeführte. Zu Punkt
- und dem Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen verwies die belangte Behörde auf die dem Bescheid angeschlossene Übersicht, aus der klar erkennbar sei, dass alle geleisteten Überstunden seit Jänner 2013 abgegolten worden seien. Weitere Überstunden seien nicht angeordnet bzw. vom Beschwerdeführer nicht
den Vorgaben des Paragraph 49, BDG 1979 geltend gemacht worden. Zu dem auf die Zukunft gerichteten Begehren verwies die belangte Behörde auf das zu Punkt 3. Ausgeführte. Gleiches gelte für das nahezu idente Begehren zu Punkt 6. Da der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und bereits für die Nebengebührenzulage berücksichtigten Mehrdienstleistungen erbracht habe und auch sonst keinen Anspruch auf noch nicht abgegoltene Nebengebühren habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum seit 01.03.2013 ausgeschlossen. Das letzte Teilbegehren zu diesem Punkt seines Antrags sei daher abzuweisen gewesen. 1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Inhaltlich wiederholte sich der Beschwerdeführer im Grunde. Es sei der belangten Behörde zu Punkt 1) und 2) beizupflichten, dass diese auf eine Leistung abzielen würden, jedoch wäre in dem Amtshaftungsverfahren welches der Beschwerdeführer gegen die Behörde führe ( XXXX , LG XXXX ) von dieser dargetan worden, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gelten zu machen wäre, dies hiermit vorgenommen werden würde. Die Behörde hätte demnach inhaltlich entscheiden müssen. Zu Punkt 3 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Arbeit immer mehr geworden sei. Durch das KAP08 wären täglich 1 1/2 Überstunden angefallen, welche als Belohnung berücksichtigt geworden wäre. Nach der Einführung des EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems wäre die Arbeit jedoch gleich - wenn nicht noch mehr - geworden und wäre nicht mehr abgegolten worden. Im Bescheid wäre zudem auch noch angeführt worden, dass eine Verjährung eingetreten wäre, dies die Behörde jedoch nicht festgestellt hätte. Hinsichtlich des zurückweisenden Teiles wiederholte sich der Beschwerdeführer im Grunde und führte aus, dass die Behörde inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Zu Punkt 4 wiederholte sich der Beschwerdeführer, verwies auf Punkt 3) - und vermeinte, dass inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Zu Punkt 5, führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten, verwechsle. Dem Beschwerdeführer seien die Überstunden nicht ausbezahlt worden, jedoch hätte die Behörde von diesen geleisteten Mehrdienstleistungen gewusst. Die Anordnung der Überstunden ergeben sich aus der Rayongröße.1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Inhaltlich wiederholte sich der Beschwerdeführer im Grunde. Es sei der belangten Behörde zu Punkt 1) und 2) beizupflichten, dass diese auf eine Leistung abzielen würden, jedoch wäre in dem Amtshaftungsverfahren welches der Beschwerdeführer gegen die Behörde führe ( römisch 40 , LG römisch 40 ) von dieser dargetan worden, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gelten zu machen wäre, dies hiermit vorgenommen werden würde. Die Behörde hätte demnach inhaltlich entscheiden müssen. Zu Punkt 3 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Arbeit immer mehr geworden sei. Durch das KAP08 wären täglich 1 1/2 Überstunden angefallen, welche als Belohnung berücksichtigt geworden wäre. Nach der Einführung des EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems wäre die Arbeit jedoch gleich - wenn nicht noch mehr - geworden und wäre nicht mehr abgegolten worden. Im Bescheid wäre zudem auch noch angeführt worden, dass eine Verjährung eingetreten wäre, dies die Behörde jedoch nicht festgestellt hätte. Hinsichtlich des zurückweisenden Teiles wiederholte sich der Beschwerdeführer im Grunde und führte aus, dass die Behörde inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Zu Punkt 4 wiederholte sich der Beschwerdeführer, verwies auf Punkt 3) - und vermeinte, dass inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Zu Punkt 5, führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten, verwechsle. Dem Beschwerdeführer seien die Überstunden nicht ausbezahlt worden, jedoch hätte die Behörde von diesen geleisteten Mehrdienstleistungen gewusst. Die Anordnung der Überstunden ergeben sich aus der Rayongröße. 1.13. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.11.2020 unter OZ 3 führt dieser aus, dass es nach seinem Verständnis nach vier Arten von Mehrdienstleistungen geben würde: (
- i)Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon, (
- ii)Mehrdienstleistungen auf andere Rayone, (iii) Samstagdienste/Zeitungsdienste am eigenen und fremden Rayon, (
- iv)§48b BDG Pausen. Mit dem KAP08-Modell wären zusätzliche Arbeiten hinzugekommen (Werbefolder etc.). Dies wäre durch eine Belohnung ausbezahlt worden. Mit dem BV-Ist-Zeit wurden diese zusätzlichen Arbeiten in den 150-Stunden Korridor aufgenommen worden. Erst die 151. Stunde wäre nach diesem Modell ausbezahlt worden. „Die am eigenen Rayon zu konsumierenden §48b BDG Pausen wird zwar gewährt, aber nicht als Dienstzeit anerkannt und auch nicht ausbezahlt“, so der Beschwerdeführer auf Seite 8 seiner Stellungnahme unter Z 3. Für den Beschwerdeführer als Nichtoptant wäre allerdings kein Korridor eingerichtet worden und so hätte er die ½ Stunde täglich mehr gearbeitet und wäre diese allerdings nicht ausbezahlt worden. 1.13. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.11.2020 unter OZ 3 führt dieser aus, dass es nach seinem Verständnis nach vier Arten von Mehrdienstleistungen geben würde: (
- i)Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon, (
- ii)Mehrdienstleistungen auf andere Rayone, (iii) Samstagdienste/Zeitungsdienste am eigenen und fremden Rayon, (
- iv)§48b BDG Pausen. Mit dem KAP08-Modell wären zusätzliche Arbeiten hinzugekommen (Werbefolder etc.). Dies wäre durch eine Belohnung ausbezahlt worden. Mit dem BV-Ist-Zeit wurden diese zusätzlichen Arbeiten in den 150-Stunden Korridor aufgenommen worden. Erst die 151. Stunde wäre nach diesem Modell ausbezahlt worden. „Die am eigenen Rayon zu konsumierenden §48b BDG Pausen wird zwar gewährt, aber nicht als Dienstzeit anerkannt und auch nicht ausbezahlt“, so der Beschwerdeführer auf Seite 8 seiner Stellungnahme unter Ziffer 3, Für den Beschwerdeführer als Nichtoptant wäre allerdings kein Korridor eingerichtet worden und so hätte er die ½ Stunde täglich mehr gearbeitet und wäre diese allerdings nicht ausbezahlt worden. 1.14. Am 17.06.2021 brachte die belangten Behörde einen Schriftsatz ein. Darin wird ausgeführt, dass in den Antragspunkten, welche die Behörde mit einer Zurückweisung entschieden hat, dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung nicht möglich sei (Verweis auf VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020, unter der Zl. W 122 2109043-3/12Z, in Erledigung einer Säumnisbeschwerde über den Zeitraum 01.01.2013 bis 18l07.2016 bereits in der Sache entschieden hat und dies einer neuerlichen Entscheidung über die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen entgegenstehe. Hinsichtlich der Leistungsbescheide hätte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2020, Zl 213 2228417-1/3E entschieden, dass ein solcher Bescheid, welcher die Behörde selbst bindet, nicht möglich sei (Verweis auf VwGH 27.09.2011, Zl 2010/12/0131). Hinsichtlich des vierten Eventualantrages, erstes Teilbegehren, mit dem die Behörde den Feststellungsantrag zurückweist, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ist-Zeit-BV gegen das BDG verstoßen würde. Dies wäre allerdings im gegenständlichen Fall irrelevant, weil der Beschwerdeführer nicht in das BV-Ist-Zeit optiert habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem XXXX 2016 durchgehend im Krankenstand. Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde vor, dass durch das schuldhafte Verhalten der Behörde der Beschwerdeführer Vermögenseinbußen erlitten hätte. Damit wäre nach Ansicht der belangten Behörde allerdings kein Feststellungsinteresse dargetan. Das Bundesveraltungsgericht hat in dem oben genannten Erkenntnis vom 12.08.2020, zu einem vergleichbaren Antrag ausgeführt, dass für zukünftige Mehrdienstleistungen kein Feststellungsinteresse erkannt werden könne (Hinweis zu VwSlg 3316 F/1965). 1.14. Am 17.06.2021 brachte die belangten Behörde einen Schriftsatz ein. Darin wird ausgeführt, dass in den Antragspunkten, welche die Behörde mit einer Zurückweisung entschieden hat, dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung nicht möglich sei (Verweis auf VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020, unter der Zl. W 122 2109043-3/12Z, in Erledigung einer Säumnisbeschwerde über den Zeitraum 01.01.2013 bis 18l07.2016 bereits in der Sache entschieden hat und dies einer neuerlichen Entscheidung über die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen entgegenstehe. Hinsichtlich der Leistungsbescheide hätte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2020, Zl 213 2228417-1/3E entschieden, dass ein solcher Bescheid, welcher die Behörde selbst bindet, nicht möglich sei (Verweis auf VwGH 27.09.2011, Zl 2010/12/0131). Hinsichtlich des vierten Eventualantrages, erstes Teilbegehren, mit dem die Behörde den Feststellungsantrag zurückweist, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ist-Zeit-BV gegen das BDG verstoßen würde. Dies wäre allerdings im gegenständlichen Fall irrelevant, weil der Beschwerdeführer nicht in das BV-Ist-Zeit optiert habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem römisch 40 2016 durchgehend im Krankenstand. Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde vor, dass durch das schuldhafte Verhalten der Behörde der Beschwerdeführer Vermögenseinbußen erlitten hätte. Damit wäre nach Ansicht der belangten Behörde allerdings kein Feststellungsinteresse dargetan. Das Bundesveraltungsgericht hat in dem oben genannten Erkenntnis vom 12.08.2020, zu einem vergleichbaren Antrag ausgeführt, dass für zukünftige Mehrdienstleistungen kein Feststellungsinteresse erkannt werden könne (Hinweis zu VwSlg 3316 F/1965). Zudem sei ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt. Hinsichtlich des Argumentes der Nichterbringung von Mehrdienstleistungen im Krankenstand, welche der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegentritt, führe der Beschwerdeführer aus, dass bei rechtskonformen Verhaltens der Dienstbehörde dieser nicht in Krankenstand treten hätte müssen und so Mehrdienstleistungen bringen hätte können. Die belangte Behörde führte in dieser Stellungnahme aus, dass es auf die Behauptungen in der Beschwerde nicht ankommen könne. Maßgeblich sei lediglich ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer begehre die Abgeltung vom Mehrdienstleistungen, welche als Nebengebühren verwendungsbezogen ausbezahlt werden. Der Anspruch auf Nebengebühren sei von der dortigen Verwendung abhängig an das als im Fall von Zulagen sei es bei der Zulässigkeit von Nebengebühren bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig oder unrechtmäßig entzogen wurde. Maßgeblich sehr ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründeten Tätigkeiten faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. ua VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten könne die anspruchsbegründende Leistung nicht ersetzen. Die Verjährung hätte die Behörde oder das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu beachten, ein Einwand wäre dazu nicht notwendig. Die belangte Behörde stellte den Antrag auf Beischaffung des Aktes W122 2109043-3. Zudem sei ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt. Hinsichtlich des Argumentes der Nichterbringung von Mehrdienstleistungen im Krankenstand, welche der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegentritt, führe der Beschwerdeführer aus, dass bei rechtskonformen Verhaltens der Dienstbehörde dieser nicht in Krankenstand treten hätte müssen und so Mehrdienstleistungen bringen hätte können. Die belangte Behörde führte in dieser Stellungnahme aus, dass es auf die Behauptungen in der Beschwerde nicht ankommen könne. Maßgeblich sei lediglich ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer begehre die Abgeltung vom Mehrdienstleistungen, welche als Nebengebühren verwendungsbezogen ausbezahlt werden. Der Anspruch auf Nebengebühren sei von der dortigen Verwendung abhängig an das als im Fall von Zulagen sei es bei der Zulässigkeit von Nebengebühren bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig oder unrechtmäßig entzogen wurde. Maßgeblich sehr ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründeten Tätigkeiten faktisch nicht mehr ausgeübt wird vergleiche ua VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten könne die anspruchsbegründende Leistung nicht ersetzen. Die Verjährung hätte die Behörde oder das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu beachten, ein Einwand wäre dazu nicht notwendig. Die belangte Behörde stellte den Antrag auf Beischaffung des Aktes W122 2109043-3. 1.15. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Möglichkeit dagegen eine Stellungnahme zu erheben übersandt. 1.16. Der Beschwerdeführer nahm am 18.03.2022 Akteneinsicht. 1.17. Am 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Replik zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.06.2021 ein. Darin führt er aus, dass für den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2018, bei dem das Erkenntnis des BVwG W122 2109043-3/12Z vorliege, von keiner entschiedenen Rechtssache ausgegangen werden kann, weil dieses Erk lediglich die Pausen „nach § 48b BDG“ beträfe, nicht aber jene Mehrdienstleistungen, die Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens seien. 1.17. Am 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Replik zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.06.2021 ein. Darin führt er aus, dass für den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2018, bei dem das Erkenntnis des BVwG W122 2109043-3/12Z vorliege, von keiner entschiedenen Rechtssache ausgegangen werden kann, weil dieses Erk lediglich die Pausen „nach Paragraph 48 b, BDG“ beträfe, nicht aber jene Mehrdienstleistungen, die Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens seien. Hinsichtlich Punkt 4 bringt er vor, dass Leistungsbescheide, welche die Behörde selbst binden, nichts Ungewöhnliches seien und auch in weiteren Rechtsmaterien erlassen werden. Zu den Verzugszinsen wird angeführt, dass diese Forderung eine Verwaltungssache sei, sonst wäre die Ansicht der belangten Behörde gleichheitswidrig und somit rechtswidrig (Verweis auf die Wiener Dienstordnung 1994). Weiters wird wörtlich ausgeführt. „Im gegenständlichen Fall handelt es sich in dem Antrag gerade um keine allgemeine Klärung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung für die mit einer bestimmten Tätigkeit verbundenen Vor- und Nachbereitung verlangt wird, weil der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich außerhalb der Dienstzeit erbrachte konkrete Arbeiten geltend macht.“ In weiterer Folge führt der Beschwerdeführer aus, dass die BV-Ist-Zeit gesetzwidrig wäre und wiederholt sich – im Vergleich zu seinen bisherigen Schriftsätzen – im Grunde. 1.18. Am 23.03.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er die Richtigkeit der Urkunden, auf dem sich die Behörde gestützt hat, bestreite, denn in dem „Zeitreihenreport“ (als „Beilage II“ im Verwaltungsakt bezeichnet), den er erstmals im Zuge der Akteneinsicht beim BVwG am 18.03.2022 gesehen hätte, wäre zB für den Mittwoch, den 02.01.2013 ein Arbeitsbeginn von „06:10 Uhr“ eingetragen worden, wobei der bei der Verhandlung von ihm vorgelegten Zeitnachweis (Beilage ./A der gerichtlichen Niederschrift) einen Arbeitsbeginn von 05:55 Uhr an diesem Tag aufweise. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass der von ihm vorgelegte Zeitnachweis die „Anwesenheit“ dokumentiert hätte und nicht den Arbeitsbeginn, zudem neben der Verjährung der Beschwerdeführer selbst vermehrt vorgebracht hätte, dass ihm die Überstunden ausbezahlt worden wären (zB. Aussage des Beschwerdeführers am 04.03.2020 in dem Verfahren W 122 2109043-3/7Z). Jene Art von Überstunden wären nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht angeordnet worden und hätte er diese auch nicht dem Vorgesetzten gemeldet. Er wäre der Ansicht gewesen, dass diese Überstunden ausbezahlt werden würden, weil die Vorgesetzten den erhöhten Arbeitsdruck erkennen hätten müssen. Die belangte Behörde begehrte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX , der Beschwerdeführer begehrte die bisherige Zeugeneinvernahme. Im Übrigen blieben die Anträge aufrecht.1.18. Am 23.03.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er die Richtigkeit der Urkunden, auf dem sich die Behörde gestützt hat, bestreite, denn in dem „Zeitreihenreport“ (als „Beilage II“ im Verwaltungsakt bezeichnet), den er erstmals im Zuge der Akteneinsicht beim BVwG am 18.03.2022 gesehen hätte, wäre zB für den Mittwoch, den 02.01.2013 ein Arbeitsbeginn von „06:10 Uhr“ eingetragen worden, wobei der bei der Verhandlung von ihm vorgelegten Zeitnachweis (Beilage ./A der gerichtlichen Niederschrift) einen Arbeitsbeginn von 05:55 Uhr an diesem Tag aufweise. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass der von ihm vorgelegte Zeitnachweis die „Anwesenheit“ dokumentiert hätte und nicht den Arbeitsbeginn, zudem neben der Verjährung der Beschwerdeführer selbst vermehrt vorgebracht hätte, dass ihm die Überstunden ausbezahlt worden wären (zB. Aussage des Beschwerdeführers am 04.03.2020 in dem Verfahren W 122 2109043-3/7Z). Jene Art von Überstunden wären nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht angeordnet worden und hätte er diese auch nicht dem Vorgesetzten gemeldet. Er wäre der Ansicht gewesen, dass diese Überstunden ausbezahlt werden würden, weil die Vorgesetzten den erhöhten Arbeitsdruck erkennen hätten müssen. Die belangte Behörde begehrte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn römisch 40 , der Beschwerdeführer begehrte die bisherige Zeugeneinvernahme. Im Übrigen blieben die Anträge aufrecht. 1.19. Am 25.03.2022 nahm der Richter Einsicht in die Verfahren W122 2109043-1, W122 2109043-2 und W122 2109043-3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zum Beweis wurden folgende Beweismittel herangezogen: ● Akt der Behörde, eingelangt am 07.02.2020 (OZ1) ● Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.11.2020 (OZ 3) ● Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.02.2021 (OZ 4) ● Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.04.2021 (OZ 5) ● Stellungnahme der belangten Behörde zu OZ 3 bis OZ 5 vom 16.06.2021 (OZ 9) ● Replik des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.06.2021 (OZ 15) ● Aktenbestände zu W122 2109043-1, W122 2109043-2 und W122 2109043-3. ● Aussagen und aufgenommene Beilagen in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren. 2. Feststellungen: 2.1. Der am Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und seit XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 (Gesamtzustelldienst) ernannt. Seine vorgeschriebene Dienstzeit war in diesem Zeitraum montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr.2.1. Der am Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und seit römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 (Gesamtzustelldienst) ernannt. Seine vorgeschriebene Dienstzeit war in diesem Zeitraum montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr. 2.2. Der Beschwerdeführer hat nicht in die „BV-Ist-Zeit“ optiert. 2.3. Mit mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2020. Zl. W122 2109043-3/12Z, wurde bezüglich der Mehrdienstleistungen, eingeschränkt auf die „48b-Pausen“, über den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2016 bereits entschieden und steht diese Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung über diesen Zeitraum entgegen (sh Feststellungen unter 4.1.1) 2.4. Die Ansprüche vom 01.09.2012 bis zum 01.01.2013 sind verjährt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Behörde arglistig vorging und so der Beschwerdeführer die Forderungen nicht geltend machen konnte und die Verjährungsfrist dadurch gehemmt wurde (sh dazu Punkt 4.4.1.1). 2.5. Ab dem 25.08.2016 befand sich der Beschwerdeführer – mit einer Ausnahme an einem Tag - im Krankenstand. 2.6. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Punkt 1.9 angeführten Mehrdienstleistungen wurden dem Beschwerdeführer abgegolten (entweder durch Abtragung oder Auszahlung). 2.7. Die Erbringung weiterer zusätzlicher Mehrdienstleistungen – die ganze Antragsspanne hindurch - wurde von der belangten Behörde und/oder seinen Vorgesetzten nicht angeordnet und auch nicht genehmigt. Die Erbringung sonstiger nicht angeordneter Mehrdienstleistungen hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht innerhalb einer Woche ab Erbringung schriftlich gemeldet. 2.8. Der Beschwerdeführer hat vom 19.07.2016 bis zum 23.08.2016 an 21 Tagen tatsächlich einen Dienst versehen, der länger als 8 Stunden andauerte. In dieser Zeitspanne hatte er an XXXX Tagen (nämlich der 22.07.2016, der 27.07.2016, der 04.08.2016 und der 11.08.2016) tatsächlich einen Dienst versehen, welcher unter 8 Stunden lag. Er hat in diesem Zeitraum 10,5 Stunden Mehrdienstleistungen vorgenommen. 2.8. Der Beschwerdeführer hat vom 19.07.2016 bis zum 23.08.2016 an 21 Tagen tatsächlich einen Dienst versehen, der länger als 8 Stunden andauerte. In dieser Zeitspanne hatte er an römisch 40 Tagen (nämlich der 22.07.2016, der 27.07.2016, der 04.08.2016 und der 11.08.2016) tatsächlich einen Dienst versehen, welcher unter 8 Stunden lag. Er hat in diesem Zeitraum 10,5 Stunden Mehrdienstleistungen vorgenommen. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus der mündlichen Verhandlung. 3.2. Dass der Beschwerdeführer die unter Punkt 1.9 angeführten Mehrdienstleistungen erbracht hat und diese ihm ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist der Beschwerdeführer dem auch nicht entgegengetreten. Im Gegenteil: Er brachte vor, dass ihm die – von ihm als Variante (
- i)und (
- ii)(sh dazu Punkt 4.4.1.2) beschriebenen - Mehrdienstleistungen abgegolten wurden (sh dazu gerichtliche Niederschrift vom 23.03.2022, mehrfach in den Anträgen und Stellungnahmen und unter Punkt 7, Protokoll vom 04.03.2020, Zahl W122 2109043-3/7Z). Hinsichtlich der Urkunde auf die sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung stützt und die Richtigkeit dieser in Zweifel zieht ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sich die Behörde nicht auf diese Liste stützt, sondern auf die in Punkt 1.9 genannten Stunden. Selbst wenn sie sich darauf gestützt hätte, ist dem Schluss des Beschwerdeführers, dass diese Unrichtig seien, nicht zu folgen, denn eine Unschlüssigkeit zwischen „05.55“ Uhr Anwesenheit und „06:10“ Uhr Arbeitsbeginn ist nicht ersichtlich zudem der Beschwerdeführer auch selbst mehrfach eine Feststellung des Arbeitsbeginnen mit „06:10“ Uhr verlangt (zB. Antragspunkt „B) 1)“). 3.3. In der Beschwerde trat er der im Bescheid enthaltenen Aufstellung (Seite 3) nicht entgegen. Er führte aus, dass er am 24.07.2016 vom Zustelldienst abgezogen worden sei (Seite 24) und bis dorthin wurden ihm Mehrdienstleistungen in der Höhe von Euro XXXX ausbezahlt. Weiters führt er aus, dass – wäre er nicht abgezogen worden – er weiterhin Mehrdienstleistungen erhalten hätte. 3.3. In der Beschwerde trat er der im Bescheid enthaltenen Aufstellung (Seite 3) nicht entgegen. Er führte aus, dass er am 24.07.2016 vom Zustelldienst abgezogen worden sei (Seite 24) und bis dorthin wurden ihm Mehrdienstleistungen in der Höhe von Euro römisch 40 ausbezahlt. Weiters führt er aus, dass – wäre er nicht abgezogen worden – er weiterhin Mehrdienstleistungen erhalten hätte. 3.4. Dem Verwaltungsakt kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Erbringung weiterer – über die von der belangten Behörde bereits abgegoltenen – Mehrdienstleistungen seit dem 19.07.2016 innerhalb einer Woche mitgeteilt hat und wurde vom Beschwerdeführer Entsprechendes auch nicht behauptet. Eine dahingehende Feststellung konnte daher getroffen werden. 3.5. Der Beschwerdeführer konnte eine arglistige Täuschung, welche regelmäßig dann vorliegt, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde, weder in seinen Schriftsätzen, noch in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen (sh zudem auch Punkt 4.4) 3.6. Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und Frau XXXX zum Beweis der KAP-Berechnung, welche für das gegenständliche Verfahren maßgeblich sei, beantragt wurde (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.11.2020, OZ 3), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Berechnung der Mehrdienstleistungen, im gegenständlichen Verfahren nicht stellt, zumal – wie sich aus der Aktenlage ergibt – dem Beschwerdeführer die Erbringung weiterer – noch nicht abgegoltener – Mehrdienstleistungen durch die belangte Behörde nicht angeordnet wurde bzw. die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht schriftlich mitgeteilt wurde und die Aktenlage den Sachverhalt daher als geklärt erkennen lassen. Die Einvernahme der Zeugen ist nicht geeignet zum maßgeblichen Sachverhalt einen Beitrag zu leisten. 3.6. Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Frau römisch 40 zum Beweis der KAP-Berechnung, welche für das gegenständliche Verfahren maßgeblich sei, beantragt wurde (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.11.2020, OZ 3), ist festzuhalten, dass sich die Frage der Berechnung der Mehrdienstleistungen, im gegenständlichen Verfahren nicht stellt, zumal – wie sich aus der Aktenlage ergibt – dem Beschwerdeführer die Erbringung weiterer – noch nicht abgegoltener – Mehrdienstleistungen durch die belangte Behörde nicht angeordnet wurde bzw. die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht schriftlich mitgeteilt wurde und die Aktenlage den Sachverhalt daher als geklärt erkennen lassen. Die Einvernahme der Zeugen ist nicht geeignet zum maßgeblichen Sachverhalt einen Beitrag zu leisten. Sh dazu auch weiters die Ausführungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur unter Punkt 4.4.1.2.4. 4. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
§ 135aAbs. 1 BDG 1979 id
F der Novelle BGBl. I Nr. 58/2019, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 135bleg.cit.
wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 109/2021 geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.
- Zu den Antragspunkten A)1 und A2) (Spruchpunkt 1 und 2). Die Anträge lauten: „A) 1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 2016 bis März 2018 den Betrag von € 14.963,64 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen in eventu 2) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 der Betrag von € 13.976,52 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen.“ Der Beschwerdeführer beantragte über folgende Zeiträume die Auszahlung der Mehrdienstleistungen: Mit Antragspunkt A) 1) vom „September 2016 bis März 2018“ und mit Antragspunkt A) 2) vom „01.09.2012 bis 31.12.2018“ Die Behörde hat die Anträge A) 1) und A) 2) zurückgewiesen. 4.1.
- Zur bereits entschiedene Sache hinsichtlich der Pausen nach § 48b BDG 1979 für die Zeitspanne 01.01.2013 bis 18.07.2016 4.1.
- Zur bereits entschiedene Sache hinsichtlich der Pausen nach Paragraph 48 b, BDG 1979 für die Zeitspanne 01.01.2013 bis 18.07.2016 Mit mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.
- Zl. W122 2109043-3 wurde hinsichtlich der Mehrdienstleistungen über den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2016 nach einem vorgenommenen Säumnisantrag am 14.06.2019 inhaltlich entschieden. Seitens der belangten Behörde wurde die Ausfertigung eines schriftlichen Erkenntnisses gem § 29 Abs4 VwGVG begehrt. Insofern liegt noch kein rechtskräftiges aber rechtswirksames Erkenntnis vor, welches es hier zu beachten gilt (vgl VfGH 11.6.2019, E671/2019; VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558). Mit mündlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.
- Zl. W122 2109043-3 wurde hinsichtlich der Mehrdienstleistungen über den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2016 nach einem vorgenommenen Säumnisantrag am 14.06.2019 inhaltlich entschieden. Seitens der belangten Behörde wurde die Ausfertigung eines schriftlichen Erkenntnisses gem Paragraph 29, Abs4 VwGVG begehrt. Insofern liegt noch kein rechtskräftiges aber rechtswirksames Erkenntnis vor, welches es hier zu beachten gilt vergleiche VfGH 11.6.2019, E671/2019; VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558). 4.1.1.
- Zum ho geführten Verfahren W122 2109043-1: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die
§ 48bBDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien.
Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 26.08.2013 dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde, Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 26.08.2013 dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde, A) dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit
§ 48b
BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 bis 14:40 Uhr arbeite – sohin jedenfalls über 140 Tage Dienstleistungen verrichtete, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig
§ 49Abs.
4 BDG abzugelten seien,A) dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit
Paragraph 48 b, BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 bis 14:40 Uhr arbeite – sohin jedenfalls über 140 Tage Dienstleistungen verrichtete, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien, in eventu, B) die Feststellung, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) ist/war, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtete und die Zeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 140 Tage Mehrdienstleistungen waren und diese ihm auch
§ 49Abs.
4 BDG sowie auch zukünftig abzugelten wären,B) die Feststellung, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) ist/war, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtete und die Zeit von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 140 Tage Mehrdienstleistungen waren und diese ihm auch
Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie auch zukünftig abzugelten wären, in eventu, C) die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 26.08.2013 im Ausmaß von bisher __ Stunden
§ 49Abs.
4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt € 1174,95 sowie auch zukünftig pro Tag an dem er arbeitet 30 Minuten an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 BDG abzugelten sind und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen. C) die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 26.08.2013 im Ausmaß von bisher __ Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt € 1174,95 sowie auch zukünftig pro Tag an dem er arbeitet 30 Minuten an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wies die Behörde die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Beschluss vom 09.10.2015, GZ. W122 2109043-1/3E, diesen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0076, zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Beschluss vom 09.10.2015, GZ. W122 2109043-1/3E, diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0076, zurückgewiesen. 4.1.1.2. Zum ho geführten Verfahren W122 2109043-2: Mit Bescheid vom 25.06.2018 wurde das Verfahren
§ 38AVG ausgesetzt. Mit Erk des Bv
WG vom 21.02.2019, Zl. W122 2109043-2/2Z, wurde der Bescheid ersatzlos aufgehoben.Mit Bescheid vom 25.06.2018 wurde das Verfahren
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Mit Erk des BvWG vom 21.02.2019, Zl. W122 2109043-2/2Z, wurde der Bescheid ersatzlos aufgehoben. 4.1.1.3. Zum ho geführten Verfahren W122 2109043-3: Wegen Untätigkeit der Behörde wurde am 17.06.2019 ein Säumnisantrag gestellt. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 03.06.2020 wurde darüber entschieden. Der Spruch lautet: „Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 18.07.2016 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat. Dafür gebührt ihm eine Überstundenvergütung
§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Geh
G 1956 in der Höhe von € XXXX .“ „Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 18.07.2016 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat. Dafür gebührt ihm eine Überstundenvergütung
Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 in der Höhe von € römisch 40 .“ Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.03.2022 (OZ 15) und in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 (Seite 4) vorbringt, dass in dem Erkenntnis des BVwG lediglich über die Mehrdienstleistungen hstl der „durchgearbeiteten“ Pausen nach „§ 48b BDG“ abgesprochen worden sei und nicht über die Mehrdienstleistungen im gegenständlichen Verfahren ist dem entgegen zu halten, dass sich der geständige Antrag auf eine halbe Stunde Mittagspause und eine Stunde pauschal Mehrdienstleistungen pro Tag bezieht. Somit ist auch die halbe Stunde Mittagspause (sh die von ihm als „Variante iv“ bezeichnete Überstunde) vom gegenständlichen Antrag umfasst und liegt insofern in diesem Bereich eine entschiedene Sache vor. Einer neuerlichen Entscheidung über die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2016 hinsichtlich der „48b-BDG-Pausen“ steht das Hindernis der entschiedenen Sache in sinngemäßer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG (VwGH 16.01.2021, Ro 2020/07/0010) entgegen.Einer neuerlichen Entscheidung über die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 18.07.2016 hinsichtlich der „48b-BDG-Pausen“ steht das Hindernis der entschiedenen Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG (VwGH 16.01.2021, Ro 2020/07/0010) entgegen. Hinsichtlich der ersten Stunde, welche er pauschal jeden Tag mehr gearbeitet hätte (von ihm beschrieben als Variante (i)), wird auf den unten angeführten Punkt verwiesen. 4.1.2. Leistungsbescheide Über die darüberhinausgehende Zeitspanne, nämlich vom 19.7.2016 bis „März 2018“ – so der Wortlaut im Antragspunkt A) 1) und „19.7.2016 bis 31.12.2018“ im Antragspunkt A) 2), ist folgendes auszuführen: Wie auch der Beschwerde zu entnehmen ist, stimmen der Beschwerdeführer und die belangte Behörde überein, dass der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen jeweils die Erlassung eines Leistungsbescheides begehrte. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie können insofern als "deklarativ" angesehen werden, als sie eine Verpflichtung aussprechen, die bereits im Gesetz begründet ist. Der Ausspruch der Verpflichtung ist aber erforderlich, weil die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen (und nur ihnen) Vollstreckbarkeit zukommt (VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0002). Nach der ständigen, mit VfSlg 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist (sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Art. 137B-VG gegeben ist - vgl. dazu z.B. Vf
Slg 13221/1992). Nach der ständigen, mit VfSlg 3259 aus 1957, eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist (sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Artikel 137, B-VG gegeben ist - vergleiche dazu z.B. Vf
Slg 13221 aus 1992,). Eine inhaltliche Entscheidung über ein reines Liquidierungsbegehren, für deren Behandlung eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG bestünde, kommt nicht in Betracht (vgl. u.a. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038; 17.4.2013, 2012/12/0160, je mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über ein reines Liquidierungsbegehren, für deren Behandlung eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG bestünde, kommt nicht in Betracht vergleiche u.a. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038; 17.4.2013, 2012/12/0160, je mwN). Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Leistungsbescheides hier nicht zulässig und gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde in dem vor dem Landegericht XXXX zur GZ XXXX , geführten Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet habe und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei und nunmehr im gegenständlichen Verfahren die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können, ins Leere.Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Leistungsbescheides hier nicht zulässig und gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde in dem vor dem Landegericht römisch 40 zur GZ römisch 40 , geführten Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet habe und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei und nunmehr im gegenständlichen Verfahren die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können, ins Leere. Nachdem die Erlassung eines Leistungsbescheides nicht zulässig ist, wies die belangte Behörde sowohl 1. Punkt als auch in der Folge 2. Punkt zu Recht zurück und war die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. hier abzuweisen. 4.2. Hinsichtlich der weiteren Antragspunkte, welche ebenso (wie die Antragspunkte 1 und 2) zurückgewiesen wurden, nämlich - Spruchpunkt 3 (im Antrag als „B) 1)“ bezeichnet), 2. Teilbegehren - Spruchpunkt 4 (im Antrag als „B) 2)“ bezeichnet), 1. und 3. Teilbegehren - Spruchpunkt 5 (im Antrag als „B) 3)“ bezeichnet), 2. Teilbegehren - Spruchpunkt 6 (im Antrag als „B) 4)“ bezeichnet), 2. Teilbegehren, ist festzuhalten, das dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über diese Anträge abzusprechen, nicht zusteht (VwGH Beschluss vom 17.12.2019; Ra 2017/04/0141): Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).ist festzuhalten, das dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über diese Anträge abzusprechen, nicht zusteht (VwGH Beschluss vom 17.12.2019; Ra 2017/04/0141): Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 4.3. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung: 4.3.1. Zu Spruchpunkt 3, 2. Teilbegehren Anträge B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
§ 49
BDG anzurechnen sind, [...] und Ihnen diese auch zukünftig
§ 49Abs.
4 BDG 1979 zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände);1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG anzurechnen sind, [...] und Ihnen diese auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände); Die Erlassung eines Feststellungsbescheides für noch nicht erbrachte, zukünftige Mehrdienstleistungen ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch liegt die Erlassung eines solchen im öffentlichen Interesse, zumal eine Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit nicht besteht (vgl. VwSlg 3316 F/1965). Ein subjektives Recht auf die Erbringung zukünftiger Mehrdienstleistungen besteht nicht.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides für noch nicht erbrachte, zukünftige Mehrdienstleistungen ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch liegt die Erlassung eines solchen im öffentlichen Interesse, zumal eine Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit nicht besteht vergleiche VwSlg 3316 F/1965). Ein subjektives Recht auf die Erbringung zukünftiger Mehrdienstleistungen besteht nicht. Zwar wäre die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf Erbringung zukünftiger Mehrdienstleistungen ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis, dass man für die Zukunft im Sinne des Interesses einer Partei klarstellen könnte, jedoch muss im Sinne der oben genannten Rechtsprechung in diesem Fall dem Feststellungsbescheid auch die Eignung zukommen, eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Eine solche ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkennbar, zumal in der Vergangenheit, die vom Beschwerdeführer tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen abgegolten wurden und deshalb eine von der belangten Behörde ausgehende zukünftige Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass eine Rechtsgefährdung u.a. darin zu erkennen sei, dass die belangte Behörde die Aufhebung der BV-Ist-Zeit ignoriere und auf deren Anwendung beharre und damit weitere Vermögenseinbußen verbunden seien, ist entgegenzuhalten, dass ein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten seitens der belangten Behörde vom BVwG in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden konnte. 4.3.
- Zu Spruchpunkt 4,
- Teilbegehren: Der Antrag lautet: „... stellt die Anträge, ... B) das bescheidmäßig festgestellt werden möge, 2) dass die Normalarbeitszeit [...] bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden und Ihnen diese auch [...] zukünftig zustehen [...]“. Es gilt das unter Punkt 4.3.1 Gesagte. 4.3.
- Zu Spruchpunkt 5,
- Teilbegehren: Der Antrag lautet: „„... stellt die Anträge, B) das bescheidmäßig festgestellt werden möge, 3) dem Einschreiter [...] auch zukünftig [...] an Mehrdienstleistungen [...] abzugelten sind;“ Es gilt das unter Punkt 4.3.1 Gesagte. 4.3.3.
- Zu Spruchpunkt 6,
- Teilbegehren: Der Antrag lautet: „„... stellt die Anträge, B) das bescheidmäßig festgestellt werden möge, 4) dem Einschreiter [...] sowie auch zukünftig pro Tag [...] an Mehrdienstleistungen [...] abzugelten sind, [...]. Es gilt das unter Punkt 4.3.1 Gesagte. 4.3.
- Zu Spruchpunkt 4,
- Teilbegehren: Der Antrag lautet: „„... stellt die Anträge, B) das bescheidmäßig festgestellt werden möge, 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum
- Jänner 2013 [..] war, seit
- Jänner 2013 [...] täglich achteinhalb Stunden war/ist; und ab
- Jänner 2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden [...]“ Wie schon zuvor ausgeführt, steht es dem erkennenden Gericht bei einer Überprüfung einer Zurückweisung lediglich zu, die Rechtmäßigkeit einer solchen zu überprüfen: Damit überhaupt ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann, ein Feststellungsinteresse bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dieses rechtliche Interesse im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- März 1990, Zl. 88/12/0103, vom
- November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom
- Dezember 1996, Zl. 94/01/0797) (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277).Damit überhaupt ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann, ein Feststellungsinteresse bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dieses rechtliche Interesse im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- März 1990, Zl. 88/12/0103, vom
- November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom
- Dezember 1996, Zl. 94/01/0797) (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277). Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung – im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75). Dementsprechend besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171).Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung – im Zeitpunkt der Bescheiderlassung – für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 75). Dementsprechend besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171). Fallgegenständlich begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung eines teilweise weit in der Vergangenheit liegenden Geschehens – ab der Einführung des KAP08 bis 22.02.2013 – und hat bzw. hatte die Festlegung der Normalarbeitszeit für diesen Zeitraum (noch) keine rechtlichen Konsequenzen. Ein subjektives Recht auf Feststellung der Normalarbeitszeit besteht nicht. Zudem handelt es sich bei der begehrten Feststellung der Normalarbeitszeit um kein strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, sodass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – seitens des Beschwerdeführers kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist, besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben und war die Zurückweisung der Behörde rechtmäßig. 4.
- In den von der Behörde abweisenden Spruchpunkten: 4.4.
- Zu Spruchpunkt 3,
- Teilbegehren Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
§ 49
BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr offiziell Dienstzeit = täglich achteinhalb Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich eineinhalb Stunden von
- September 2012 bis
- Dezember 2018 gehandelt hat und [...]);“1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr offiziell Dienstzeit = täglich achteinhalb Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich eineinhalb Stunden von
- September 2012 bis
- Dezember 2018 gehandelt hat und [...]);“ Die Behörde vermeint, dass sämtliche Mehrdienstleistungen abgegolten und weitere Mehrdienstleistungen nicht angeordnet worden seien. Ebenso wären Mehrdienstleistungen seitens des Beschwerdeführers auch nicht gemeldet worden. Seit dem Krankenstand ab dem 25.08.2016 konnte der Beschwerdeführer zudem auch keine Mehrdienstleistungen mehr erbringen. Zudem seien Großteil der Ansprüche bereits verjährt, so die belangte Behörde. Zum Einwand der Verjährung wird u.a. seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, warum ein Großteil der geforderten Summe verjährt sein solle und wäre dies dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten worden. Damit habe die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 4.4.1.
- Zur Zeitspanne vom 01.09.2012 bis 24.05.2016 (Verjährung): Dieser Zeitraum ist von der Verjährung
§ 13bGeh
G 1956 betroffen (Feststellung unter Punkt 2.4). Dieser Zeitraum ist von der Verjährung
Paragraph 13 b, GehG 1956 betroffen (Feststellung unter Punkt 2.4). Nach dem klaren Wortlaut des § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährte Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Dienstrechtsverfahren die belangte Behörde auf der Verjährungsbestimmungen von Amts wegen bedacht zu nehmen hat (VwGH am 25.09.2002, 2000/12/0615) und deshalb zu prüfen verpflichtet war, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Dazu hat sie im belangten Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass für eine große der Ansprüche Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung für den Anspruch auf Abgeltung von mir Dientsleistungen beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem diese nach besoldungsrechtliche Vorschriften (§ 49 Abs 4 Z 2 BDG 1979) abzugelten gewesen wären. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Freizeitausgleiches
§29Abs.
8 BDG 1979 sind jedenfalls alle behaupteten Ansprüche aus Mehrdienstleistungen bis zum 30.09.2015 verjährt. Daran kann auch die Ansicht des Beschwerdeführers nichts ändern, dass die Behörde die Tatsache der Verjährung ihn nicht vorgehalten habe. Der Verjährung ergibt sich ex lege und ist ein Vorhalten auch nicht notwendig, um die Verjährung wirksam werden zu lassen. Die Verjährung tritt ein ohne eine weitere Disposition durch die Parteien. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährte Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Dienstrechtsverfahren die belangte Behörde auf der Verjährungsbestimmungen von Amts wegen bedacht zu nehmen hat (VwGH am 25.09.2002, 2000/12/0615) und deshalb zu prüfen verpflichtet war, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Dazu hat sie im belangten Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass für eine große der Ansprüche Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung für den Anspruch auf Abgeltung von mir Dientsleistungen beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem diese nach besoldungsrechtliche Vorschriften (Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979) abzugelten gewesen wären. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Freizeitausgleiches
§29
Absatz 8, BDG 1979 sind jedenfalls alle behaupteten Ansprüche aus Mehrdienstleistungen bis zum 30.09.2015 verjährt. Daran kann auch die Ansicht des Beschwerdeführers nichts ändern, dass die Behörde die Tatsache der Verjährung ihn nicht vorgehalten habe. Der Verjährung ergibt sich ex lege und ist ein Vorhalten auch nicht notwendig, um die Verjährung wirksam werden zu lassen. Die Verjährung tritt ein ohne eine weitere Disposition durch die Parteien. Dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des § 13b GehG vorgelegen wären, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Stellungnahmen (OZ 3 bis OZ 5) und in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen (s. zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd § 13b Abs. 4 leg.cit. darstellen würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 13b leg.cit. führen kann (vgl. VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). Dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG vorgelegen wären, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Stellungnahmen (OZ 3 bis OZ 5) und in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen (s. zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. darstellen würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 13 b, leg.cit. führen kann vergleiche VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). Er brachte zwar in der Stellungnahme vom 13.11.2019 (OZ 3) vor, dass die Behörde arglistig vorgegangen sei indem sie die „Nichtoptanten“ unter Druck gesetzt hätte in die „BV-Ist-Zeit“ zu optieren, doch konnte er dem Richter bei der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, was genau die belangte Behörde unternommen hat, um arglistig zu sein. Er vermeinte auf die Frage lediglich, dass „sie viel arbeiten mussten und dass es nicht möglich gewesen wäre, die Arbeitszeiten einzuhalten.“ (Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift vom 23.03.2022). Daraus lässt sich jedoch sich nicht einmal aus objektiver Hinsicht eine Arglist ableiten. In der Stellungnahme vom 13.11.2020, OZ 3, brachte der Beschwerdeführer vor, dass bereits mit Schreiben vom 30.05.2018 der Beschwerdeführer Ansprüche gegenüber die Finanzprokuratur als Vertreter der belangten Behörde geltend gemacht habe. Daraus folge, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers von keiner Verjährung betroffen seien. Er brachte vor, dass dieses Schreiben der Finanzprokuratur in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wird (sh Seite 7 der beschriebenen Stellungnahme). Ein diesbezügliches Schreiben wurde allerdings weder in den weiteren ab diesem Zeitpunkt erfolgten Stellungnahmen und Urkundenvorlagen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (vom 01.02.2021, vom 09.04.2021 und vom 16.06.2021), noch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt, weswegen das Verwaltungsgericht dies auch nicht als Beweismittel heranziehen kann. Der verfahrensleitende Antrag wurde am 24.05.2019 gestellt. Der hier zu behandelnde Antragspunkt umfasst den Zeitraum 01.09.2012 bis zum 31.12.2018. Entsprechend der Verjährungsbestimmung sind somit alle Leistungen, welche vor dem 24.05.2016 erbracht wurden, von der Verjährung betroffen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem Antrag vorbringt, dass er Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden geleistet hätte (In dem Antragspunkt 6 sind es – für die Zukunft gesehen – davon im Widerspruch stehend sodann zwei Stunden täglich). Es erfolgte in dem Antrag keine Trennung zwischen den von ihm als „Varianten“ bezeichneten Überstunden. Etwa wurde nicht alleine der Antrag gestellt, lediglich über die „§ 48b-BDG-Pausen“ abzusprechen, sondern über die gesamten von ihm vermeintlich geleisteten Mehrdienstleistungen. Diese „§ 48b-BDG-Pausen“ ergeben sich aus seiner Begründung weswegen auf diese näher einzugehen ist. 4.4.1.1.1. Zur „§48b BDG – Pause“ (Spruchpunkt I.) A.))4.4.1.1.1. Zur „§48b BDG – Pause“ (Spruchpunkt römisch eins.) A.)) Zur „§48b BDG“ Pause – welche ihm nicht ausbezahlt worden wäre - ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbst vorbringt, dass ihm diese ½ Stunde gewährt worden wäre und auch ausbezahlt wurde (sh Seite 8 seiner Stellungnahme unter Z 3. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er diese Ansicht (sh Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift).Zur „§48b BDG“ Pause – welche ihm nicht ausbezahlt worden wäre - ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbst vorbringt, dass ihm diese ½ Stunde gewährt worden wäre und auch ausbezahlt wurde (sh Seite 8 seiner Stellungnahme unter Ziffer 3, In der mündlichen Verhandlung bestätigte er diese Ansicht (sh Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift). Wegen der bereits entschiedenen Sache für die Zeitspanne 01.01.2013 bis 18.07.2016 (sh Punkt 4.1.1 schränkt sich die hier zu beurteilende Zeitspanne vom 19.07.2016 bis auf den 23.08.2016 ein. Da der Beschwerdeführer - wie sich aus den Feststellungen ergibt (sh Punkt 2.8) - im Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 23.08.2016 an 21 Tagen tatsächlich einen länger als 8-stündigen Dienst versah, ergibt sich, dass er 10,5 Stunden (21*0,5=10,5) Mehrdienstleistungen versah. § 48b BDG lautet auszugsweise: Paragraph 48 b, BDG lautet auszugsweise: „Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. [...]“. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die bezahlte Mittagspause hat, ist unstrittig. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause während der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die bezahlte Mittagspause hat, ist unstrittig. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause während der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).
§ 16Abs. 1 Geh
G 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Diese umfasst
Abs. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, soweit die Werktagsüberstunden nicht in Freizeit abgegolten werden.
Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Diese umfasst
Absatz 2, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, soweit die Werktagsüberstunden nicht in Freizeit abgegolten werden. Ein Freizeitausgleich kommt beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund
§ 49Abs.
8 BDG 1979 nicht mehr in Betracht.Ein Freizeitausgleich kommt beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund
Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 nicht mehr in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.4.1.2. Zur Zeitspanne vom 01.09.2012 bis XXXX 2016 (abgesehen von der „§ 48b-Pause“; sh vorhin): 4.4.1.2. Zur Zeitspanne vom 01.09.2012 bis römisch 40 2016 (abgesehen von der „§ 48b-Pause“; sh vorhin): 4.4.1.2.1. In der Stellungnahme vom 13.11.2020 des Beschwerdeführers unter OZ 3 führt dieser aus, dass es nach seinem Verständnis nach vier Arten von Mehrdienstleistungen geben würde: (
- i)Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon, (
- ii)Mehrdienstleistungen auf andere Rayone, (iii) Samstagdienste/Zeitungsdienste am eigenen und fremden Rayon, (
- iv)§48b BDG Pausen. Mit dem KAP08-Modell wären zusätzliche Arbeiten hinzugekommen (Werbefolder etc.). Dies wäre durch eine Belohnung ausbezahlt worden. Mit dem BV-Ist-Zeit wurden diese zusätzlichen Arbeiten in den 150-Stunden Korridor aufgenommen worden. Erst die 151. Stunde wäre nach diesem Modell ausbezahlt worden. „Die am eigenen Rayon zu konsumierenden §48b BDG Pausen wird zwar gewährt, aber nicht als Dienstzeit anerkannt und auch nicht ausbezahlt“, so der Beschwerdeführer auf Seite 8 seiner Stellungnahme vom 13.11.2020 unter OZ 3. Für den Beschwerdeführer als Nichtoptant wäre allerdings kein Korridor eingerichtet worden (sh gerichtliche Verhandlungsschrift, Seite 7) und so hätte er die 1 ½ Stunde täglich mehr gearbeitet und wäre diese allerdings nicht ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass mit der Einführung des BV-Ist-Zeit die tägliche Dienstzeit laut Dienstplan von durchgehend acht Stunden auf 8½ Stunden verlängert worden sei. Er hätte allerdings zum BV-Ist-Zeit nicht optiert. Die am eigenen Rayon zu konsumierende § 48b BDG 1979 Pause würde zwar gewährt werden, aber nicht als Dienstzeit anerkannt und auch nicht ausbezahlt. Bis zum Jahr 2018 seien alle Briefzusteller unabhängig davon, ob sie in das BV-Ist-Zeit optiert hätten oder nicht, gleichbehandelt worden. Für die Nichtoptanten sei jedoch kein Gleitzeitkorridor eingerichtet worden, und die angesprochenen geleisteten zusätzlichen Leistungen am eigenen Rayon würden nirgends aufscheinen mehr auf und würden deshalb auch nicht ausbezahlt. Die am eigenen Rayon zu konsumierende Paragraph 48 b, BDG 1979 Pause würde zwar gewährt werden, aber nicht als Dienstzeit anerkannt und auch nicht ausbezahlt. Bis zum Jahr 2018 seien alle Briefzusteller unabhängig davon, ob sie in das BV-Ist-Zeit optiert hätten oder nicht, gleichbehandelt worden. Für die Nichtoptanten sei jedoch kein Gleitzeitkorridor eingerichtet worden, und die angesprochenen geleisteten zusätzlichen Leistungen am eigenen Rayon würden nirgends aufscheinen mehr auf und würden deshalb auch nicht ausbezahlt. In dem Feststellungsantrag führt er aus, dass er täglich von 06:10 Uhr bis 14:10 Uhr achteinhalb Stunden Dienst versehen habe „und außerhalb dieser Dienstzeit wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunde geleistet“. In der Stellungnahme vom 01.02.2021 (OZ 4) erklärt er diese 1 ½ Stunden insofern, als dass - eine ½ Stunde auf die §48b BDG Pause entfallen würde, welche er immer durchgearbeitet hätte ihm nicht ausbezahlt worden wäre und (Variante iv). - eine Stunde käme hinzu, weil er durch das KAP08-System mehr arbeiten hätte müssen (Werbefolder etc.; Variante (i)). 4.4.1.2.2. Zu den „1 ½ Stunden” Mehrdienstleistungen pro Tag: § 49 Abs. 1 BDG in der heute geltenden Fassung lautet: Paragraph 49, Absatz eins, BDG in der heute geltenden Fassung lautet: „§ 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
- der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
- die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
- der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.“ 4.4.1.2.
- Wie der zweite Satz des § 49 Abs 1 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z 1, 3 und 4 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung zu § 49 Abs 1 sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Z 1, 3 und 4 des § 49 Abs 1 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. VwGH
- 2014, 2013/12/0252.4.4.1.2.
- Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 49, Absatz eins, sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. VwGH
- 2014, 2013/12/
- Eine Überstunde (nunmehr: Mehrdienstleistung) liegt nur dann vor, wenn
- eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und
- entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. VwGH
- 1987 ZfV 1988/
- Eine Überstunde (nunmehr: Mehrdienstleistung) liegt nur dann vor, wenn
- eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und
- entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. VwGH
- 1987 ZfV 1988/
- Ganz allgemein gilt der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen. VwGH
- 2014, 2013/12/
- Deswegen kann der Argumentationslinie des Beschwerdeführers, dass er durch die Umorganisation der Post AG einem erhöhten Arbeitsdruck ausgesetzt war, kein Grund für eine Mehrdienstleistung gesehen werden. 4.4.1.2.
- Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden. VwGH
- 2015, 2012/12/
- Verfahrensgegenständlich kann daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf ihn „Druck zum Optieren“, Arglist (diese er in der mündlichen Verhandlung nicht begründen konnte), oder aus der „Rechtswidrigkeit der BV-Ist-Zeit“ (zu der er auch nicht optiert hat) nichts gewonnen werden. Einzig das Erfüllen der Tatbestandserfordernisse ist für eine Zuerkennung der Ansprüche entscheidend. In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen der beantragten Zeugen unerheblich, denn es geht gerade nicht darum ob und inwiefern Druck ausgeübt wurde, ob er optiert hat und/oder ob die „BV-Ist-Zeit“ nun defacto oder dejure auf ihn anwendbar war oder nicht. 4.4.1.2.
- Zu der „einen Stunde“ (bzw. auch „eineinhalb Stunden“ im Antragspunkt B) 3) geannnt), welche er mehr gearbeitet hätte, ist festzustellen, dass sich diese „eine Stunde“ lediglich aufgrund seiner persönlichen Einschätzung ergeben (sh gerichtliche Niederschrift, Seite
- Hier im Wortlaut: „Ja, pauschal kam ich auf diese 1 Stunde pro Tag. Das ergibt sich aus meinen Aufzeichnungen. Es waren nicht immer 1 ½ Stunden, sondern manchmal auch 3 Stunden.“). Er legte dem Gericht keine Aufzeichnungen vor, an welchen Tage er eine Mehrdienstleistung vorgenommen habe. Auch hat er diese Mehrdienstleistungen nicht spätestens innerhalb einer Woche gemeldet. Die vom Beschwerdeführer daher einseitig aufgestellte Behauptung, dass außerhalb seiner Dienstzeit täglich eine Stunde an Mehrdienstleistungen geleistet habe, entspricht nicht den Voraussetzungen an Mehrdienstleistungen nach dem BDG 1979, die grundsätzlich vor Erbringung der Dienstleistung angeordnet werden müssen. Lediglich in taxativ angeführten Fällen sind nicht angeordnete Mehrdienstleistungen zulässig. Dass ein solcher Fall gegenständlich verwirklicht ist, kann nicht erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreicht zu haben, noch dass die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei, noch, dass die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von ihm hätten vermieden werden können, noch, dass er diese Mehrdienstleistung(en) spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich gemeldet habe bzw. dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen und vorbringt, dass er (vermutlich) ein Disziplinarverfahren bekommen hätte, hätte er seine Arbeit nicht erledigt, ist dies für das Gericht kein Grund darin eine Abwehr eines Schadens zu erkennen, welcher Mehrdienstleistungen begründet. Nach der Rechtsprechung zu § 49 Abs 1 BDG 1979 sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Z 1, 3 und 4 des § 49 Abs 1 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. VwGH
- 2014, 2013/12/
- Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen und vorbringt, dass er (vermutlich) ein Disziplinarverfahren bekommen hätte, hätte er seine Arbeit nicht erledigt, ist dies für das Gericht kein Grund darin eine Abwehr eines Schadens zu erkennen, welcher Mehrdienstleistungen begründet. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. VwGH
- 2014, 2013/12/
- 4.4.1.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vermeint, darauf vertraut zu haben, dass die belangte Behörde seine Dienstzeiten richtig abrechne und ihm Mehrdienstleistungen zuerkennt, verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht darauf ankommt ob der er von der Annahme getragen ist, dass seine Arbeitsleistung nun als Normalarbeitszeit gilt oder als Mehrdienstleistung, sondern alleine darauf, ob die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG vorliegen oder nicht. Deswegen ist auch aus seinem Argument, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den „Nichtoptanten“ und den „Optanten“ vorliege, denn die optierten Beamten würden eine pauschalierte Mehrdienstleistung bekommen, er hingegen müsse jede Stunde abrechnen, nichts gewonnen, zudem das Argument selbst keine unsachliche Ungleichbehandlung aufzeigt. 4.4.1.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vermeint, darauf vertraut zu haben, dass die belangte Behörde seine Dienstzeiten richtig abrechne und ihm Mehrdienstleistungen zuerkennt, verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht darauf ankommt ob der er von der Annahme getragen ist, dass seine Arbeitsleistung nun als Normalarbeitszeit gilt oder als Mehrdienstleistung, sondern alleine darauf, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, BDG vorliegen oder nicht. Deswegen ist auch aus seinem Argument, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den „Nichtoptanten“ und den „Optanten“ vorliege, denn die optierten Beamten würden eine pauschalierte Mehrdienstleistung bekommen, er hingegen müsse jede Stunde abrechnen, nichts gewonnen, zudem das Argument selbst keine unsachliche Ungleichbehandlung aufzeigt. 4.4.1.2.
- Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er erst durch die Akteneinsicht Kenntnis von bestimmten ihn nicht verrechneten Mehrdienstleistungen erhalten habe (sh dazu Punkt 1.18) ist festzuhalten, dass sich die Behörde bei dem Bescheid nicht auf den Zeitreihenreport gestützt hat, so wie der Beschwerdeführer vorbrachte, sondern begründete ihre Entscheidung auf die unter Punkt 1.9 genannten Zeiten. Dass sich diese auf die „Beilage II“ gestützt hat, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Doch selbst wenn sich die Behörde auf diese Zeiten gestützt hätte, ist eine Unrichtigkeit damit noch nicht festgestellt. Letztlich fehlen auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 um einen Anspruch zu begründen. 4.4.1.2.
- Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er erst durch die Akteneinsicht Kenntnis von bestimmten ihn nicht verrechneten Mehrdienstleistungen erhalten habe (sh dazu Punkt 1.18) ist festzuhalten, dass sich die Behörde bei dem Bescheid nicht auf den Zeitreihenreport gestützt hat, so wie der Beschwerdeführer vorbrachte, sondern begründete ihre Entscheidung auf die unter Punkt 1.9 genannten Zeiten. Dass sich diese auf die „Beilage II“ gestützt hat, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Doch selbst wenn sich die Behörde auf diese Zeiten gestützt hätte, ist eine Unrichtigkeit damit noch nicht festgestellt. Letztlich fehlen auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 um einen Anspruch zu begründen. Dieses fehlende der Tatbestandsvorrausetzungen nach § 49 Abs. 1 BDG 1979, käme auch abgesehen von der Verjährung (sh dazu Punkt 4.4.1.1) verfahrensgegenständlich zum Tragen. Dieses fehlende der Tatbestandsvorrausetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979, käme auch abgesehen von der Verjährung (sh dazu Punkt 4.4.1.1) verfahrensgegenständlich zum Tragen. Der Beschwerdeführer hat daher keine Mehrdienstleistungen außerhalb seiner Dienstzeit von täglich erbracht, die ihm nicht abgegolten worden sind. 4.4.1.
- Zur Zeitspanne vom 25.08.2016 bis zum 31.12.2018 bzw „zukünftig“: Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 44 der Beschwerde zur Begründung für die ihm seines Erachtens zustehenden Ansprüche ausführte, dass sein Krankenstand durch die, Mobbing, Willkür und Schikane beinhaltende, Vorgehensweise der Behörde verursacht worden und er aus diesem Grund an der Erbringung seiner Dienstleistung gehindert gewesen sei, ist auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Zuerkennung von Nebengebühren von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängt und es ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert war (VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007, 2007/06/0053). Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iSd § 16 Abs. 2 GehG 1956 - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten. Eine „zukünftige“ Feststellung ist daher nicht möglich. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden vergleiche VwGH 28.04.2008, 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iSd Paragraph 16, Absatz 2, GehG 1956 - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten. Eine „zukünftige“ Feststellung ist daher nicht möglich. 4.4.
- Zu Spruchpunkt 4,
- Teilbegehren Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge, B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum
- Jänner 2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, seit
- Jänner 2013 montags bis freitags von [...] war/ist; und ab
- Jänner 2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden [...]“ Es handelt sich bei diesem Feststellungsbegehren um kein strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, sodass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – seitens des Beschwerdeführers kein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist, besteht. Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt wiederholend vor, dass die „BV-Ist-Zeit“ nicht dem BDG entsprechend würde. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht in die BV-Ist-Zeit optiert, wie er selbst vorbringt und so ist die Vereinbarkeit dieser „BV-Ist-Zeit“ mit dem Feststellungsbegehren irrelevant. 4.4.
- Zu Spruchpunkt 5,
- Teilbegehren Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge, B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 775,5 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind, [...]“Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge, B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 775,5 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind, [...]“ Dieser Antrag wiederholt bereits die bisherigen Anträge, mit dem einen Unterschied, dass hier die Gesamtstunden gefordert werden. Nachdem ein Anspruch dem Grunde nach – wie oben dargelegt – nicht besteht, kann hinsichtlich der Höhe eine weitere Ausführung unterbleiben und auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 4.4.
- Zu Spruchpunkt 6,
- und
- Teilbegehren Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge, B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit
- Jänner 2013 im Ausmaß von restlich 775,5 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, [...] sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und Ihrer Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.“Der Antrag lautet: „In Eventu werden gestellt die Anträge, B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01. Jänner 2013 im Ausmaß von restlich 775,5 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, [...] sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und Ihrer Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind.“ Das erste Teilbegehren ist ident mit dem Punkt 4.4.3 sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Zu dem
- Teilbegehren in Spruchpunkt 6 ist festzuhalten, dass – wie schon zuvor mehrmals ausgeführt – dem Beschwerdeführer keine Abgeltung von Mehrdienstleistungen zusteht. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung einer Nebengebührenzulage und kann eine Berücksichtigung einer Änderung der Nebengebührenwerte – mangels einer solchen – bei der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage nicht erfolgen. Ein sonstiger Anspruch auf noch nicht abgegoltene Nebengebühren ist nicht ersichtlich. Das
- Teilbegehren des
- Punktes wurde somit zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen. Somit war die Behörde im Recht, die abweisenden Punkte abzuweisen und folgt das BvWG der Ansicht der Behörde, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hi