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{'item': 'W272 2253200-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 144Art. 2§ 7Art. 130§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlW272 2253200-1 Spruch, W272 2253200-1/3Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, trat im Bundesgebiet melderechtlich am 18.04.2000 in Erscheinung.
  2. Am 27.11.2009 wurde ihm von der MA 35 zur Zahl MA35-9/2382299-02-8 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verlängert.
  3. Am 27.11.2014 und am 21.10.2019 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verlängert.
  4. Am 18.08.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zur Zahl 164 HV 32/21 k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in drei Fällen als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, § 12 zweiter Fall STGB sowie in einem Fall des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  5. Am 18.08.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zur Zahl 164 HV 32/21 k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in drei Fällen als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall STGB sowie in einem Fall des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  6. Der BF befindet sich seit 18.08.2021 in Strafhaft.
  7. Am 07.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen – und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Zwecke der Ermittlung seiner aktuellen privaten Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK einvernommen.
  8. Am 07.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen – und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Zwecke der Ermittlung seiner aktuellen privaten Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK einvernommen.
  9. Am 27.01.2022 nahm der BF von seinem Recht auf Parteiengehör wahr und brachte eine Stellungnahem ein.
  10. Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Spruchpunkt V. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.8. Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.03.2022 rechtzeitig Beschwerde

Art. 144B-VG erhoben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da es ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Weiters würde aufgrund der derzeitigen Situation in der Russischen Föderation der BF aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2EMRK verletzt werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich. Aber neben den befürchteten Menschenrechtsverletzungen würde der BF in eine ausweglose Lage geraten, da hier auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen entscheidend seien und ihm jegliche Existenzgrundlagen entzogen seien. Dies da die russische Wirtschaft zum Erliegen kommen könne und vor allem, da es keine Sozialleistungen gebe. Es bestehe daher eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aufgrund seiner österreichischen Herkunft. 9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.03.2022 rechtzeitig Beschwerde

Artikel 144, B-VG erhoben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, da es ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Weiters würde aufgrund der derzeitigen Situation in der Russischen Föderation der BF aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2, EMRK verletzt werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich. Aber neben den befürchteten Menschenrechtsverletzungen würde der BF in eine ausweglose Lage geraten, da hier auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen entscheidend seien und ihm jegliche Existenzgrundlagen entzogen seien. Dies da die russische Wirtschaft zum Erliegen kommen könne und vor allem, da es keine Sozialleistungen gebe. Es bestehe daher eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aufgrund seiner österreichischen Herkunft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung. Der im Verfahrensgang festgehaltenen Sachverhalt wird festgestellt und ergibt sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung In der Beschwerde wird ausdrücklich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gestellt. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl Vw

GH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In der Beschwerde wird ausdrücklich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gestellt. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

§ 18Abs. 6 BVw

G steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 6, BVwG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Das Bundesamt hat die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG – „die sofortige Auseise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,“– aberkannt.Das Bundesamt hat die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG – „die sofortige Auseise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,“– aberkannt. Im vorliegenden Fall konnte eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend, zumal aufgrund der derzeitigen unsicheren Lage des kriegsführenden Landes Russische Föderation mit der Ukraine, es nicht ausreichend für das BVwG erhoben wurde, ob dem BF bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Zumal wie der BF vorbrachte, die belangte Behörde selbst auch noch nicht die derzeitige Situation beurteilen konnte und sich die Lage nunmehr wesentlich geändert haben könnte. Der BF ist seit Jahren in Österreich und im wehrpflichtigen Alter, es ist, ohne weitere Erhebungen für das BVwG nicht klar, ob der BF bei Rückkehr rekrutiert wird bzw. aufgrund der weltweiten Sanktionen gegen Russland, ob die Sozialleistungen für eine Neuansiedelung noch vorhanden sind. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Dies wird einer eingehenden Prüfung bedürfen und kann auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mit 17.11.2021 gesamtaktualisiert wurden - kann aus dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde.Im vorliegenden Fall konnte eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend, zumal aufgrund der derzeitigen unsicheren Lage des kriegsführenden Landes Russische Föderation mit der Ukraine, es nicht ausreichend für das BVwG erhoben wurde, ob dem BF bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Zumal wie der BF vorbrachte, die belangte Behörde selbst auch noch nicht die derzeitige Situation beurteilen konnte und sich die Lage nunmehr wesentlich geändert haben könnte. Der BF ist seit Jahren in Österreich und im wehrpflichtigen Alter, es ist, ohne weitere Erhebungen für das BVwG nicht klar, ob der BF bei Rückkehr rekrutiert wird bzw. aufgrund der weltweiten Sanktionen gegen Russland, ob die Sozialleistungen für eine Neuansiedelung noch vorhanden sind. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Dies wird einer eingehenden Prüfung bedürfen und kann auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mit 17.11.2021 gesamtaktualisiert wurden - kann aus dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Zum anderen finden sich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wie auch in der Beschwerde kritisiert, keine konkreten Ausführungen, da diese zum Zeitpunkt des Bescheides möglicherweise noch nicht in derzeitigen Situation vorhanden waren. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist und sein Vorbringen nicht offensichtlich bzw. „qualifiziert“ unglaubwürdig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist und sein Vorbringen nicht offensichtlich bzw. „qualifiziert“ unglaubwürdig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war insofern ersatzlos zu beheben.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war insofern ersatzlos zu beheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

§ 21Abs.

6a BFA - VG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA - VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W272.2253200.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.