Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlG303 2238015-1 SpruchG303 2238015-1/6E, G303 2238015-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.08.2020 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag waren medizinische Befunde sowie ein Meisterprüfungszeugnis der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.08.2020 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde sowie ein Meisterprüfungszeugnis der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.10.2020, eingeholt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.10.2020, eingeholt. Bezüglich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich des Bewegungsapparates und der Funktion von Wirbelsäule und Gelenken in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, wenige Stufen in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und in selbigem transportiert werden zu können. Aktuell würden keine maßgeblichen motorischen Ausfälle bestehen, als dass diese Leistung nicht erbracht werden könnte. In psychischer Hinsicht werde seitens des Psychologen und des neurologischen Facharztes die Exacerbation einer Depressio durch Ablehnung der I-Pension beschrieben, der Facharzt und auch der Psychologe würden von mittel- bis schwergradiger Depression berichten. Dies könne zum aktuellen Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund des klinischen Bildes nicht eindeutig nachvollzogen werden (schwere Depressio laut dem klinischen Psychologen, der dem BF sogar ein erhöhtes Risiko für Suizidalität nahestellt). Der BF sei jedenfalls hinsichtlich dieser in einem solchem Ausmaß diagnostizierter Erkrankung noch nie stationär auf einer Psychiatrie und auch noch nie auf einer psychologischen Rehab gewesen. Interessant sei auch, dass in Vorbefunden z.B. stationäre Reha 2019 solche Diagnosen, Symptome und Medikamente in keinster Weise vorkommen würden. Auch würde keine Gesprächstherapie stattfinden, die medikamentöse Therapie sei laut BF erst 8/2020 eingeleitet worden. Die Schwere der psychischen Erkrankung sei aus Sicht der Sachverständigen hinsichtlich des Grades der Ausprägung und hinsichtlich der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nachvollziehbar, weil das angegebene Beschwerdeausmaß des BF, das klinische Bild und die dazu dargebotenen Fachbefunde sich nicht als kongruent darstellen würden. Bezüglich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF hinsichtlich des Bewegungsapparates und der Funktion von Wirbelsäule und Gelenken in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, wenige Stufen in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und in selbigem transportiert werden zu können. Aktuell würden keine maßgeblichen motorischen Ausfälle bestehen, als dass diese Leistung nicht erbracht werden könnte. In psychischer Hinsicht werde seitens des Psychologen und des neurologischen Facharztes die Exacerbation einer Depressio durch Ablehnung der I-Pension beschrieben, der Facharzt und auch der Psychologe würden von mittel- bis schwergradiger Depression berichten. Dies könne zum aktuellen Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund des klinischen Bildes nicht eindeutig nachvollzogen werden (schwere Depressio laut dem klinischen Psychologen, der dem BF sogar ein erhöhtes Risiko für Suizidalität nahestellt). Der BF sei jedenfalls hinsichtlich dieser in einem solchem Ausmaß diagnostizierter Erkrankung noch nie stationär auf einer Psychiatrie und auch noch nie auf einer psychologischen Rehab gewesen. Interessant sei auch, dass in Vorbefunden z.B. stationäre Reha 2019 solche Diagnosen, Symptome und Medikamente in keinster Weise vorkommen würden. Auch würde keine Gesprächstherapie stattfinden, die medikamentöse Therapie sei laut BF erst 8 aus 2020, eingeleitet worden. Die Schwere der psychischen Erkrankung sei aus Sicht der Sachverständigen hinsichtlich des Grades der Ausprägung und hinsichtlich der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nachvollziehbar, weil das angegebene Beschwerdeausmaß des BF, das klinische Bild und die dazu dargebotenen Fachbefunde sich nicht als kongruent darstellen würden. Zum Gangbild wurde festgehalten: „Unauffällig, Hocke und Kniebeuge wird vollständig durchgeführt, ebenso Fersengang, Einbeinstand und Zehenspitzengang.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2020 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen würden. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit E-Mail vom 31.10.2020 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs vor, dass er nicht im Stande sei, öffentliche Verkehrsmittel auf Grund seiner Platzangst in Anspruch zu nehmen. Er bekomme bei Massenansammlungen und in engen Räumen Panikattacken.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine ergänzende medizinische Stellungnahme. Im Rahmen der medizinischen Stellungnahmen vom 18.11.2020 sowie vom 24.11.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einspruchsschreiben des BF keine Befunderweiterung bringe und die Einschätzung unverändert aufrecht bleibe. Die Sachverständig regte im Zweifelsfall an, ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Zudem führte sie aus, dass die Kriterien einer Therapieresistenz (Medikation und Psychotherapie über einen längeren Zeitraum) betreffend die Gesundheitsschädigung 3 (Depressio mit Angststörung und Somatisierung) nicht erfüllt seien.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine ergänzende medizinische Stellungnahme. Im Rahmen der medizinischen Stellungnahmen vom 18.11.2020 sowie vom 24.11.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einspruchsschreiben des BF keine Befunderweiterung bringe und die Einschätzung unverändert aufrecht bleibe. Die Sachverständig regte im Zweifelsfall an, ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Zudem führte sie aus, dass die Kriterien einer Therapieresistenz (Medikation und Psychotherapie über einen längeren Zeitraum) betreffend die Gesundheitsschädigung 3 (Depressio mit Angststörung und Somatisierung) nicht erfüllt seien.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 50 %. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“, vorliegt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 50 %. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“, vorliegt. 5.
- Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2020 wurde dem BF der unbefristet ausgestellte Behindertenpass übermittelt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde der Antrag vom 03.08.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. 6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 24.11.2020 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 24.11.2020 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 11.12.2020 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend brachte der BF vor, dass er sich in einer sehr schwierigen Situation befinde und brachte einen Fachbefund von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.12.2020, in Vorlage.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 11.12.2020 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend brachte der BF vor, dass er sich in einer sehr schwierigen Situation befinde und brachte einen Fachbefund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.12.2020, in Vorlage.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.12.2020 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 10.11.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 10.11.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Diagnosen: - Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrere Etagen, Punktum max. untere LWS - Degenerative Gelenksveränderungen mehrere Lokalisationen, mitberücksichtigt endgradige Funktionsminderung der Schulter re. bei Belastungsschmerz bd. Schultern - Depressio mit Angststörung und Somatisierung - Schlafapnoesyndrom - Bluthochdruck Stellungnehmend bezüglich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass der BF über soziophobe Ängste mit Anteilen von Agoraphobie berichte. Er bekomme Panikgefühle unter Menschen und in engen Räumen, ebenso trete eine vegetative Symptomatik mit Schweißausbrüchen, Herzklopfen, Schwindel und Übelkeit auf. Allerdings seien bisher nur wenige Behandlungsversuche unternommen worden. Es bestehe keine ausreichende Medikation, ebenso sei keine Psychotherapie etabliert worden. Auch sei bisher keine fachspezifische Reha bzw. kein stationärer Aufenthalt in Anspruch genommen worden. Zusätzlich leide der BF an einer wiederkehrenden depressiven Erkrankung, derzeit sei von einem eher leicht bis mittelgradigen Zustandsbild auszugehen. Eine ausreichende Behandlung sei auch dahingehend nicht gegeben. Neurologischerseits bestehe eine Wurzelreizsymptomatik bedingt durch eine degenerative Wirbelsäulenveränderung. Die Beweglichkeit und Sensibilität seien jedoch ausreichend gegeben, um in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert zu werden und sich ausreichend mit den Händen festzuhalten. Eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt sei etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) könne selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich (Sitzplatzsuche, notwendig werdende Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc.) Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen (mehrere Etagen Punktum max. untere LWS) - Degenerative Gelenksveränderungen mehrere Lokalisationen, mitberücksichtigt endgradige Funktionsminderung der rechten Schulter bei Belastungsschmerz beider Schultern - Depressio mit Angststörung und Somatisierung - Schlafapnoesyndrom - Bluthochdruck Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF stehen die orthopädischen Leiden (Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, Gelenksveränderungen). Die Beweglichkeit und Sensibilität des Bewegungs- und Stützapparates sind jedoch zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend gegeben. Des Weiteren leidet der BF an einer wiederkehrenden depressiven Erkrankung mit einer Angst- und Somatisierungsstörung und befindet sich diesbezüglich quartalmäßig in fachärztlicher Behandlung. Der BF hat hinsichtlich der psychischen Erkrankung nicht sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft, da keine ausreichende Medikation besteht und der BF bislang keine Psychotherapie, keine fachspezifische Reha und keinen stationären Aufenthalt in Anspruch genommen hat. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Gutachterlich konnte daraus zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, im geforderten Ausmaß dauerhaft vorliegen. Laut gutachterlichen Ausführungen besteht zwar eine Wurzelreizsymptomatik bedingt durch eine degenerative Wirbelsäulenveränderung, jedoch bewirkt diese keine hochgradige Mobilitätseinschränkung. Daher ist der BF in der Lage, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft selbständig zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Anhaltspunkte, dass der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Aus der medizinischen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX ergibt sich, dass der BF an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Erkrankung leidet, die jedoch nicht ausreichend behandelt wird. Beim BF besteht weder eine ausreichende Medikation noch wurde eine entsprechende Psychotherapie in Anspruch genommen. Eine fachspezifische Rehabilitation oder stationärer Aufenthalt fand ebenfalls nicht statt. Daraus lässt sich schließen, dass der BF sämtliche Therapieoptionen nicht in Anspruch genommen hat. Schließlich wird auch in der Beschwerde das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen an sich nicht behauptet.Aus der medizinischen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 ergibt sich, dass der BF an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Erkrankung leidet, die jedoch nicht ausreichend behandelt wird. Beim BF besteht weder eine ausreichende Medikation noch wurde eine entsprechende Psychotherapie in Anspruch genommen. Eine fachspezifische Rehabilitation oder stationärer Aufenthalt fand ebenfalls nicht statt. Daraus lässt sich schließen, dass der BF sämtliche Therapieoptionen nicht in Anspruch genommen hat. Schließlich wird auch in der Beschwerde das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen an sich nicht behauptet. Damit wurde im Ergebnis das Vorgutachten samt Stellungnahmen von Dr. XXXX , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt. Damit wurde im Ergebnis das Vorgutachten samt Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , vom 11.11.2021, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , vom 11.11.2021, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung folgende Krankheitsbilder umfasst: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Insbesondere ist die bestehende depressive Erkrankung des BF mit Angststörung und Somatisierung nicht als phobische Angststörung im Sinne einer Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr zu qualifizieren. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die rechtliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die rechtliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2238015.1.00