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{'item': 'I403 2250397-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18Art. 28§§ 51Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 53a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlI403 2250397-1 Spruch, I403 2250397-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit dem 12.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 15.11.2016 wurde ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.Der Beschwerdeführer ist seit dem 12.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 15.11.2016 wurde ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.02.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In Folge dieser Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2020 eine schriftliche Ermahnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zugestellt, wonach er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens im Bundesgebiet damit zu rechnen habe, dass ein Verfahren bezüglich einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde. Am 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.10.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse binnen vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.01.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall, Abs. 3, 15 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 14.09.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, während der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, 15, StGB, sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, während der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer in Anbetracht seiner schweren und gewerbsmäßigen Delinquenz im Bereich der Eigentumskriminalität eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer in Anbetracht seiner schweren und gewerbsmäßigen Delinquenz im Bereich der Eigentumskriminalität eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.12.2021 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder bereits im Jahr 2009 nach Österreich gekommen und lebe seitdem hier. Neben dem Bruder lebe überdies auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er seit 22 Jahren verheiratet sei, seit drei Jahren im Bundesgebiet. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, sei in seinem Fall der strenge Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzuwenden, während das BFA fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer weniger als zehn Jahre in Österreich aufhalte. Darüber hinaus habe sich das BFA auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.12.2021 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder bereits im Jahr 2009 nach Österreich gekommen und lebe seitdem hier. Neben dem Bruder lebe überdies auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er seit 22 Jahren verheiratet sei, seit drei Jahren im Bundesgebiet. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, sei in seinem Fall der strenge Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden, während das BFA fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer weniger als zehn Jahre in Österreich aufhalte. Darüber hinaus habe sich das BFA auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 vorgelegt. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Datensätze seiner Ehefrau bekannt zu geben, da diese dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen waren. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 ("Bekanntgabe") brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Personsdaten seiner Ehefrau zur Kenntnis und gab zugleich an, er habe seine Ehefrau, ebenfalls eine rumänische Staatsangehörige, vor etwa acht Jahren in Rumänien geheiratet. Aktuell befinde sie sich seit Dezember 2021 aufgrund einer Hospitalisierung ihrer Mutter wieder in ihrem Heimatland, plane jedoch, wieder nach Österreich zu ziehen, sobald der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Am 21.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seines Bruders als Zeugen abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet und Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er war erstmalig von 30.10.2009 bis 27.02.2012 im Bundesgebiet hauptgemeldet, anschließend wiederum von 06.06.2013 bis 02.10.2013 und nunmehr laufend seit 12.09.2014, wobei er seit 09.01.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und volljährigen Sohn hauptgemeldet ist, sich jedoch seit 21.09.2020 durchgehend in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt seinen Aufenthalt nicht seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Am 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.Am 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und Sohn besteht weder ein finanzielles noch ein anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität, wenngleich der Bruder den Beschwerdeführer finanziell in Bezug auf offene Schulden unterstützt. Seit seiner Inhaftierung am 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführer noch nie von seinem Bruder sowie lediglich einmal – im August 2021 – von seiner Schwägerin besucht. Ansonsten erhielt er lediglich Besuch von einem Seelsorger sowie von seinem Anwalt. Abgesehen von seinem Bruder und dessen Ehefrau und volljährigen Sohn hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit den von ihm im Verfahren genannten Datensätzen zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und lebt in Rumänien, wo sie derzeit eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege absolviert. Sie würde in Zukunft gerne als Pflegerin in Österreich arbeiten. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Rumänien. Auch ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblich intensiven, privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war in Österreich bereits von 01.11.2009 bis 31.01.2010 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Anschließend ging er ab April 2014 regelmäßig angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter sowie geringfügig beschäftigter Arbeiter für diverse Baufirmen nach. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse waren hierbei zumeist nur kurzzeitig, von einigen Tagen bis hin zu wenigen Monaten, auch des Öfteren unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis war zugleich sein letztes unmittelbar vor seiner Inhaftierung, wo er von 09.09.2019 bis 07.08.2020 durchgehend als Arbeiter eines Bauunternehmens angemeldet war. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 auf einer Baustelle ein nur mit einer Plastikfolie gesichertes Gebäude betrat und aus diesem einen Bauhelm, eine Rolle Filzabdeckvlies, eine Packung Fliesen sowie 14 lose Fliesen und eine Schaufel im Gesamtwert von 235 Euro entnahm und seinem auf einem Kleintransporter auf ihn wartenden Mittäter übergab, wobei sie dabei beobachtet und letztlich betreten werden konnten. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits im Juli 2017 einen Treibstoffdiebstahl begangen, indem er einen Zaun überkletterte, in einen Lagerplatz bzw. einen anderen umschlossenen Raum einstieg und aus dort abgestellten Fahrzeugen mit einem Schlauch den Treibstoff abzapfte, in Kanister füllte und diese zum Abtransport bereithielt, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, da er während der Tatbegehung von einer anderen Person überrascht wurde. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die Tatwiederholung gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.02.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 auf einer Baustelle ein nur mit einer Plastikfolie gesichertes Gebäude betrat und aus diesem einen Bauhelm, eine Rolle Filzabdeckvlies, eine Packung Fliesen sowie 14 lose Fliesen und eine Schaufel im Gesamtwert von 235 Euro entnahm und seinem auf einem Kleintransporter auf ihn wartenden Mittäter übergab, wobei sie dabei beobachtet und letztlich betreten werden konnten. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits im Juli 2017 einen Treibstoffdiebstahl begangen, indem er einen Zaun überkletterte, in einen Lagerplatz bzw. einen anderen umschlossenen Raum einstieg und aus dort abgestellten Fahrzeugen mit einem Schlauch den Treibstoff abzapfte, in Kanister füllte und diese zum Abtransport bereithielt, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, da er während der Tatbegehung von einer anderen Person überrascht wurde. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die Tatwiederholung gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.01.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall, Abs. 3, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern als kriminelle Vereinigung im September 2020 über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen in insgesamt 21 Wohnstätten einbrach, indem die Mittäter zumeist Fenster, Türen oder Garagentore gewaltsam aufbrachen bzw. aufzwängten, oder den Zylinder von Türen gewaltsam abrissen, während der Beschwerdeführer die Mittäter stets mit seinem PKW zu den jeweiligen Tatorten chauffiert und während deren unmittelbarer Tatbegehung „Aufpasserdienste“ geleistet hatte. Im Zuge dieser Einbruchserie hatten der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert erbeutet, zumeist Bargeld und Schmuck, aber auch ein Mobiltelefon, einen PKW-Schlüssel, einen Tresor sowie unbare Zahlungsmittel. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute sowie sein untergeordneter Tatbeitrag berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen seine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie sein rascher und einschlägiger Rückfall während offener Probezeit gewertet. Zugleich wurde die Probezeit aus seiner vorangegangenen Verurteilung per Beschluss auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, 15, StGB sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern als kriminelle Vereinigung im September 2020 über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen in insgesamt 21 Wohnstätten einbrach, indem die Mittäter zumeist Fenster, Türen oder Garagentore gewaltsam aufbrachen bzw. aufzwängten, oder den Zylinder von Türen gewaltsam abrissen, während der Beschwerdeführer die Mittäter stets mit seinem PKW zu den jeweiligen Tatorten chauffiert und während deren unmittelbarer Tatbegehung „Aufpasserdienste“ geleistet hatte. Im Zuge dieser Einbruchserie hatten der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert erbeutet, zumeist Bargeld und Schmuck, aber auch ein Mobiltelefon, einen PKW-Schlüssel, einen Tresor sowie unbare Zahlungsmittel. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute sowie sein untergeordneter Tatbeitrag berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen seine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie sein rascher und einschlägiger Rückfall während offener Probezeit gewertet. Zugleich wurde die Probezeit aus seiner vorangegangenen Verurteilung per Beschluss auf fünf Jahre verlängert. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 14.09.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, während der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde. Begründend wurde seitens des Oberlandesgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbemessung zusätzlich schuldaggrivierend anzulasten sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weit über die für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderlichen zwei Tatwiederholungen hinaus begangen zu haben, wobei ihm insgesamt 31 Tathandlungen innerhalb von drei Wochen anzulasten seien. Weiters sei die 15-fache Überschreitung der Wertgrenze des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB in Anschlag zu bringen und falle zusätzlich die Erfüllung der mehrfachen Qualifikation schuldaggrivierend ins Gewicht. Darüber hinaus sei auch der den Angeklagten schulderhöhend anzulastende, durch die Einbrüche verursachte hohe Sachschaden von insgesamt etwa 15.000 Euro bislang unberücksichtigt geblieben, während hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe relativierend zu betrachten sei, dass die teilweise Schadensgutmachung bloß etwa ein Drittel des zugefügten Schadens ausgemacht habe und lediglich durch Sicherstellung von Teilen der Beute und somit ohne Beitrag der Täter erfolgt sei.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, während der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde. Begründend wurde seitens des Oberlandesgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbemessung zusätzlich schuldaggrivierend anzulasten sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weit über die für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderlichen zwei Tatwiederholungen hinaus begangen zu haben, wobei ihm insgesamt 31 Tathandlungen innerhalb von drei Wochen anzulasten seien. Weiters sei die 15-fache Überschreitung der Wertgrenze des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in Anschlag zu bringen und falle zusätzlich die Erfüllung der mehrfachen Qualifikation schuldaggrivierend ins Gewicht. Darüber hinaus sei auch der den Angeklagten schulderhöhend anzulastende, durch die Einbrüche verursachte hohe Sachschaden von insgesamt etwa 15.000 Euro bislang unberücksichtigt geblieben, während hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe relativierend zu betrachten sei, dass die teilweise Schadensgutmachung bloß etwa ein Drittel des zugefügten Schadens ausgemacht habe und lediglich durch Sicherstellung von Teilen der Beute und somit ohne Beitrag der Täter erfolgt sei.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten – und im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten – und im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er nunmehr laufend seit 12.09.2014 und seit 09.01.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und volljährigen Sohn hauptgemeldet ist, sich jedoch seit 21.09.2020 durchgehend in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet, zudem die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den von ihm im Verfahren genannten Datensätzen zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt seinen Aufenthalt nicht seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus den Unterbrechungen seiner Wohnsitzmeldungen von 28.02.2012 bis 05.06.2013 und von 03.10.2013 bis 11.09.2014, in Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer „zwischen 2009 und 2014“ immer wieder für einige Monate in seinem Herkunftsstaat Rumänien aufhältig gewesen sei und nur dann, wenn er eine Arbeit angeboten bekommen habe, nach Österreich gefahren sei. Dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2016 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2016 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass der Bruder des Beschwerdeführers diesen finanziell in Bezug auf offene Schulden unterstützt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bruders in der Beschwerdeverhandlung. Daraus ergibt sich jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da auch keine rechtliche Verpflichtung des Bruders zu derartigen Unterstützungsleistungen vorgebracht wurde oder ersichtlich ist und dem Beschwerdeführer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit auch andere rechtliche Instrumente – wie etwa der Privatkonkurs – zur Verfügung stünden. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 21.09.2020 noch nie von seinem Bruder sowie lediglich einmal – im August 2021 – von seiner Schwägerin besucht wurde, während er ansonsten lediglich Besuch von einem Seelsorger sowie von seinem Anwalt erhielt, ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren angeforderten Besucherliste der Justizanstalt. Aus diesem Umstand ergibt sich unweigerlich, dass auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen besteht, während sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Bruder in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend angaben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wieder in Rumänien lebt, wobei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang glaubhaft ergänzte, dass sie dort aktuell eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege absolviere und in Zukunft in Österreich als Pflegerin arbeiten wolle. Zudem lässt sich aus der Besucherliste der Justizanstalt ableiten, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten in Österreich über keine maßgeblich intensiven, privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Die angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter sowie geringfügig beschäftigter Arbeiter, ebenso wie die Feststellungen zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld sowie seine Versicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in den Jahren 2009 und 2010, ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX zur Zl. XXXX , sowie der im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 , sowie der im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a Abs. 1 und 2 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, Absatz eins und 2 NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von:
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - gegenständlich nicht maßgeblich. So gab der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu Protokoll, dass dieser „zwischen 2009 und 2014“ immer wieder für einige Monate in seinem Herkunftsstaat Rumänien aufhältig gewesen und nur nach Österreich gekommen sei, wenn ihm hier Arbeit angeboten worden sei, wobei unstreitig feststeht, dass der Beschwerdeführer zuletzt von 03.10.2013 bis 11.09.2014 auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 53aAbs.

2 Z 1 NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - gegenständlich nicht maßgeblich. So gab der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu Protokoll, dass dieser „zwischen 2009 und 2014“ immer wieder für einige Monate in seinem Herkunftsstaat Rumänien aufhältig gewesen und nur nach Österreich gekommen sei, wenn ihm hier Arbeit angeboten worden sei, wobei unstreitig feststeht, dass der Beschwerdeführer zuletzt von 03.10.2013 bis 11.09.2014 auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Da der Beschwerdeführe nunmehr jedoch seit 12.09.2014 wiederum durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, wobei ihm am 15.11.2016 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung auch eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, hat er durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt

§ 53aAbs.

1 NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Da der Beschwerdeführe nunmehr jedoch seit 12.09.2014 wiederum durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, wobei ihm am 15.11.2016 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung auch eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, hat er durch seinen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ex lege - unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt - das Recht auf Daueraufenthalt erworben vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN). Somit gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Wie in den Feststellungen unter Punkt II.

  1. dargestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich zweimal rechtskräftig aufgrund von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität strafgerichtlich verurteilt. Selbst der Umstand, dass im Zuge der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom 19.02.2020 aufgrund eines Baustellen- sowie eines Treibstoffdiebstahls die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten noch zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden und ihm seitens der belangten Behörde im April 2020 bereits eine schriftliche Ermahnung erteilt worden war, wonach er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens im Bundesgebiet damit zu rechnen habe, dass ein Verfahren bezüglich einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, kurze Zeit später erneut – und nunmehr sogar deutlich gravierender – im Bereich der schweren und gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität aktiv zu werden. So war er gemeinsam und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern als kriminelle Vereinigung im September 2020 über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen in insgesamt 21 Wohnstätten eingebrochen, indem die Mittäter zumeist Fenster, Türen oder Garagentore gewaltsam aufbrachen bzw. aufzwängten, oder den Zylinder von Türen gewaltsam abrissen, während der Beschwerdeführer die Mittäter stets mit seinem PKW zu den jeweiligen Tatorten chauffiert und während deren unmittelbarer Tatbegehung „Aufpasserdienste“ geleistet hatte. Im Zuge dieser Einbruchserie hatten der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert erbeutet, zumeist Bargeld und Schmuck, aber auch ein Mobiltelefon, einen PKW-Schlüssel, einen Tresor sowie unbare Zahlungsmittel, was letztlich in einer Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 27.01.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall, Abs. 3, 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB mündete, wobei einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers Folge gegeben und dieFreiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde.Wie in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
  2. dargestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich zweimal rechtskräftig aufgrund von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität strafgerichtlich verurteilt. Selbst der Umstand, dass im Zuge der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch das Landesgericht römisch 40 vom 19.02.2020 aufgrund eines Baustellen- sowie eines Treibstoffdiebstahls die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten noch zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden und ihm seitens der belangten Behörde im April 2020 bereits eine schriftliche Ermahnung erteilt worden war, wonach er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens im Bundesgebiet damit zu rechnen habe, dass ein Verfahren bezüglich einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, kurze Zeit später erneut – und nunmehr sogar deutlich gravierender – im Bereich der schweren und gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität aktiv zu werden. So war er gemeinsam und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern als kriminelle Vereinigung im September 2020 über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Wochen in insgesamt 21 Wohnstätten eingebrochen, indem die Mittäter zumeist Fenster, Türen oder Garagentore gewaltsam aufbrachen bzw. aufzwängten, oder den Zylinder von Türen gewaltsam abrissen, während der Beschwerdeführer die Mittäter stets mit seinem PKW zu den jeweiligen Tatorten chauffiert und während deren unmittelbarer Tatbegehung „Aufpasserdienste“ geleistet hatte. Im Zuge dieser Einbruchserie hatten der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert erbeutet, zumeist Bargeld und Schmuck, aber auch ein Mobiltelefon, einen PKW-Schlüssel, einen Tresor sowie unbare Zahlungsmittel, was letztlich in einer Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 27.01.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, 15, StGB sowie wegen des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB mündete, wobei einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers Folge gegeben und dieFreiheitsstrafe rechtskräftig auf drei Jahre und neun Monate erhöht wurde. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers wurden als mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt, erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Hinsichtlich der zweiten, erheblich gravierenderen Verurteilung des Beschwerdeführers wurden als mildernd hingegen seitens des Erstgerichts sein umfassendes und reumütiges Geständnis, als auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute sowie sein untergeordneter Tatbeitrag berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen seine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie sein rascher und einschlägiger Rückfall während offener Probezeit gewertet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Oberlandesgerichts jedoch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbemessung zusätzlich schuldaggrivierend anzulasten sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weit über die für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderlichen zwei Tatwiederholungen hinaus begangen zu haben, wobei ihm insgesamt 31 Tathandlungen innerhalb von drei Wochen anzulasten seien. Weiters sei die 15-fache Überschreitung der Wertgrenze des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB in Anschlag zu bringen und falle zusätzlich die Erfüllung der mehrfachen Qualifikation schuldaggrivierend ins Gewicht. Darüber hinaus sei auch der den Angeklagten schulderhöhend anzulastende, durch die Einbrüche verursachte hohe Sachschaden von insgesamt etwa 15.000 Euro bislang unberücksichtigt geblieben, während hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe relativierend zu betrachten sei, dass die teilweise Schadensgutmachung bloß etwa ein Drittel des zugefügten Schadens ausgemacht habe und lediglich durch Sicherstellung von Teilen der Beute und somit ohne Beitrag der Täter erfolgt sei. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner zweiten Verurteilung im Strafverfahren geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits kurz nach seiner ersten Verurteilung innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers wurden als mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt, erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Hinsichtlich der zweiten, erheblich gravierenderen Verurteilung des Beschwerdeführers wurden als mildernd hingegen seitens des Erstgerichts sein umfassendes und reumütiges Geständnis, als auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute sowie sein untergeordneter Tatbeitrag berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen seine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie sein rascher und einschlägiger Rückfall während offener Probezeit gewertet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Oberlandesgerichts jedoch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbemessung zusätzlich schuldaggrivierend anzulasten sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weit über die für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erforderlichen zwei Tatwiederholungen hinaus begangen zu haben, wobei ihm insgesamt 31 Tathandlungen innerhalb von drei Wochen anzulasten seien. Weiters sei die 15-fache Überschreitung der Wertgrenze des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in Anschlag zu bringen und falle zusätzlich die Erfüllung der mehrfachen Qualifikation schuldaggrivierend ins Gewicht. Darüber hinaus sei auch der den Angeklagten schulderhöhend anzulastende, durch die Einbrüche verursachte hohe Sachschaden von insgesamt etwa 15.000 Euro bislang unberücksichtigt geblieben, während hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe relativierend zu betrachten sei, dass die teilweise Schadensgutmachung bloß etwa ein Drittel des zugefügten Schadens ausgemacht habe und lediglich durch Sicherstellung von Teilen der Beute und somit ohne Beitrag der Täter erfolgt sei. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner zweiten Verurteilung im Strafverfahren geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits kurz nach seiner ersten Verurteilung innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei sein rascher Rückfall innerhalb offener Probezeit und ungeachtet seiner ihm bereits zur Kenntnis gebrachten, drohenden Aufenthaltsbeendigung, die schiere Vielzahl der von ihm alleine im September 2020 verübten Straftaten sowie die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche ihm im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung zur Last gelegt wurde, nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei sein rascher Rückfall innerhalb offener Probezeit und ungeachtet seiner ihm bereits zur Kenntnis gebrachten, drohenden Aufenthaltsbeendigung, die schiere Vielzahl der von ihm alleine im September 2020 verübten Straftaten sowie die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche ihm im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung zur Last gelegt wurde, nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität, besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Darüber hinaus erscheint bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf seine neuerliche Delinquenz – wenngleich in Bezug auf seine zweite Verurteilung sein umfassendes und reumütiges Geständnis noch als mildernd berücksichtigt worden war – wiederum gänzlich uneinsichtig zeigte und sinngemäß angab, dass er doch gar nichts Verbotenes getan habe. So habe er gar nicht gewusst, dass seine Mittäter „stehlen“ gegangen seien und habe er auch nie Geld von ihnen bekommen. Sofern der Beschwerdeführer dadurch zu insinuieren versucht, dass die im Akt einliegenden Strafurteile des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX insoweit falsche Tatsachenfeststellungen enthielten, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN). So wurde in dem Bezug habenden Strafurteil des Landesgerichts XXXX u.a. ausdrücklich und somit für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer von seinen beiden Mittätern über ihr gesamtes Vorhaben informiert wurde und er in der Folge an den Tathandlungen immer durch seine Chauffeur- und Aufpasserdienste mitwirkte, wobei er in Form von ihm aus der Diebsbeute bezahlten Lebensmitteln, Treibstoff, einer Autoreparatur, sowie erhaltenem Bargeld in Höhe von zumindest 590 Euro auch materiell von den Straftaten profitierte. Dieser Sachverhalt ist demgemäß auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Darüber hinaus erscheint bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf seine neuerliche Delinquenz – wenngleich in Bezug auf seine zweite Verurteilung sein umfassendes und reumütiges Geständnis noch als mildernd berücksichtigt worden war – wiederum gänzlich uneinsichtig zeigte und sinngemäß angab, dass er doch gar nichts Verbotenes getan habe. So habe er gar nicht gewusst, dass seine Mittäter „stehlen“ gegangen seien und habe er auch nie Geld von ihnen bekommen. Sofern der Beschwerdeführer dadurch zu insinuieren versucht, dass die im Akt einliegenden Strafurteile des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 insoweit falsche Tatsachenfeststellungen enthielten, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN). So wurde in dem Bezug habenden Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 u.a. ausdrücklich und somit für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer von seinen beiden Mittätern über ihr gesamtes Vorhaben informiert wurde und er in der Folge an den Tathandlungen immer durch seine Chauffeur- und Aufpasserdienste mitwirkte, wobei er in Form von ihm aus der Diebsbeute bezahlten Lebensmitteln, Treibstoff, einer Autoreparatur, sowie erhaltenem Bargeld in Höhe von zumindest 590 Euro auch materiell von den Straftaten profitierte. Dieser Sachverhalt ist demgemäß auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz wiederum auf die Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Taten sowie auf seinen Entschluss, sein Leben künftig zu ändern, verwiesen wird, was im Widerspruch zu seiner in der Verhandlung demonstrierten Uneinsichtigkeit in Bezug auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten steht, ist überdies zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern im Beschwerdeschriftsatz wiederum auf die Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Taten sowie auf seinen Entschluss, sein Leben künftig zu ändern, verwiesen wird, was im Widerspruch zu seiner in der Verhandlung demonstrierten Uneinsichtigkeit in Bezug auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten steht, ist überdies zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG darstellt.Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FPG darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich bereits vor dem Hintergrund seiner seit September 2020 durchgehenden Inhaftierung, wobei er seitdem noch nie von seinem Bruder sowie lediglich einmal – im August 2021 – von seiner Schwägerin besucht wurde, kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, wofür es nach der ständigen Judikatur des EGMR eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Wenngleich der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung glaubhaft vorbrachte, diesen finanziell in Bezug auf offene Schulden zu unterstützten, ist darin ebenso wenig ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen, da auch keine rechtliche Verpflichtung des Bruders zu derartigen Unterstützungsleistungen vorgebracht wurde oder ersichtlich ist und dem Beschwerdeführer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit auch andere rechtliche Instrumente – wie etwa der Privatkonkurs – zur Verfügung stünden.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich bereits vor dem Hintergrund seiner seit September 2020 durchgehenden Inhaftierung, wobei er seitdem noch nie von seinem Bruder sowie lediglich einmal – im August 2021 – von seiner Schwägerin besucht wurde, kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, wofür es nach der ständigen Judikatur des EGMR eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Wenngleich der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung glaubhaft vorbrachte, diesen finanziell in Bezug auf offene Schulden zu unterstützten, ist darin ebenso wenig ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen, da auch keine rechtliche Verpflichtung des Bruders zu derartigen Unterstützungsleistungen vorgebracht wurde oder ersichtlich ist und dem Beschwerdeführer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit auch andere rechtliche Instrumente – wie etwa der Privatkonkurs – zur Verfügung stünden. Allerdings greift das gegenständliche Aufenthaltsverbot aufgrund seiner in Österreich lebenden Angehörigen, konkret in der Gestalt seines Bruders, seiner Schwägerin und seines volljährigen Neffen – mit welchen er überdies von Jänner 2018 bis zu seiner Inhaftierung im September 2020 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte – als auch in Ansehung seiner in Österreich ab April 2014 doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter sowie geringfügig beschäftigter Arbeiter für diverse Baufirmen unstreitig in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach wie vor – wenngleich er deren Intensität im Verfahren und insbesondere zuletzt in der Beschwerdeverhandlung wohl zu schmälern versuchte – Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Rumänien bestehen, wo sich seine Ehefrau und seine Schwiegermutter aufhalten und er sich laut Angaben seines Bruders zumindest noch bis zum Jahr 2014 immer wieder für einige Monate am Stück aufgehalten hatte. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß frei, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs, etwa durch Treffen in Ungarn, der Slowakei oder in Rumänien selbst, zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Ansonsten verfügt er über keine maßgeblich intensiven, privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass er in den vergangenen etwa eineinhalb Jahren in Haft lediglich einmal – im August 2021 – einen Privatbesuch in Gestalt seiner Schwägerin empfang. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht naturgemäß seine Muttersprache und hat Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt, verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Ehefrau und Schwiegermutter und kann auch in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Bauarbeiter nachgehen, wie er sie bereits in Österreich ausgeübt hat. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht naturgemäß seine Muttersprache und hat Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt, verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Ehefrau und Schwiegermutter und kann auch in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Bauarbeiter nachgehen, wie er sie bereits in Österreich ausgeübt hat. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf seine strafrechtswidrige Delinquenz eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa eineinhalb Jahre zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf seine strafrechtswidrige Delinquenz eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa eineinhalb Jahre zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Zu berücksichtigen ist gegenständlich, dass im Rahmen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe noch zur Gänze bedingt nachgesehen wurde und auch sein Tatbeitrag in Bezug auf das seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten in Gestalt von Chauffeur- und Aufpasserdiensten, wie seitens des Landesgerichts XXXX ausdrücklich als mildernd berücksichtigt wurde, lediglich ein untergeordneter war.Zu berücksichtigen ist gegenständlich, dass im Rahmen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe noch zur Gänze bedingt nachgesehen wurde und auch sein Tatbeitrag in Bezug auf das seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten in Gestalt von Chauffeur- und Aufpasserdiensten, wie seitens des Landesgerichts römisch 40 ausdrücklich als mildernd berücksichtigt wurde, lediglich ein untergeordneter war. Darüber hinaus ist auch seine Aufenthaltsdauer in Anschlag zu bringen und ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nunmehr seit siebeneinhalb Jahren durchgehend in Österreich hatte und hier das Recht auf Daueraufenthalt erwarb, regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachging und auch über Angehörige in Gestalt seines Bruders, seiner Schwägerin und seines Neffen im Bundesgebiet verfügt. Unter diesen Prämissen erweist sich die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes von neun Jahren, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein schweres und gewerbsmäßiges strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2250397.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.