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{'item': 'I411 2252188-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlI411 2252188-1 Spruch, , I411 2252188-1/13E Gekürzte Ausfertigung der am 07.03.2022 mündlich verkündeten Entscheidung IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pollanz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 24.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pollanz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 24.02.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. l BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Abs. l BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.03.2022 die schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG, zog diesen Antrag allerdings mit Schreiben vom 28.03.2022 zurück. Diese gekürzte Ausfertigung ergeht daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses letztlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist beantragt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.03.2022 die schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, zog diesen Antrag allerdings mit Schreiben vom 28.03.2022 zurück. Diese gekürzte Ausfertigung ergeht daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses letztlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist beantragt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2252188.1.00

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