RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlI421 2252121-1 Spruch, I421 2252121-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 27.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 27.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am 25.01.2022 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der BF an, in Ägypten von seinen leiblichen Eltern ausgesetzt worden zu sein und dort nichts mehr zu haben. Er habe auf der Straße leben müssen und sei von Seiten des Staates im Stich gelassen worden und sogar mehrmals von Seiten der Polizei aufgegriffen und eingesperrt worden, nur weil er auf der Straßen habe leben müssen.
- Am selbigen Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt und führte der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in Ägypten keine Familie habe und auf der Straße gelebt habe. Er sei auch für drei Monate im Gefängnis gewesen, weil er wegen Drogen verurteilt worden sei, obwohl er nichts damit zu tun gehabt hätte. Zudem sei er 2011 etwa vier Mal von einem Polizisten verfolgt worden und sei bestraft worden, obwohl er nichts gemacht habe.
- Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.01.2022 ergänzte der BF, dass er in Ägypten unabsichtlich seinen Nachbarn beim Spielen umgebracht hätte. Er sei in einem gerichtlichen Verfahren freigesprochen worden, aber würden die Verwandten des Getöteten Rache nehmen wollen und den BF umbringen wollen.
- Mit Bescheid vom 27.01.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 27.01.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen richtet sich die fristgerecht am 21.02.2022, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, eingebrachte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF nicht erklärt worden sei, dass seine Angaben nicht an ägyptische Behörden weitergeleitet werden und er Angst gehabt hätte, dass er als Mörder dargestellt werde und gleich ausgeliefert bzw. abgeschoben werde, weshalb es ihm erst bei der Einvernahme am 27.01.2022 gelungen sei, seinen Fluchtgrund vorzubringen. Der BF werde von der Familie des Opfers bedroht, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten bei der Ankunft am Flughafen ermordet werde. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm in Ägypten asylrelevante Verfolgung und ihm die Verletzung der nach Art 2 und 3 EMRK gewährten Rechte drohe. Beantragt werde daher, eine mündliche Verhandlung – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF - durchzuführen; Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides beheben und an das BFA zur Durchführung eins materiellen Verfahrens zurückverweisen; Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides beheben bzw. in eventu dahingehend abändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklärt wird; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist.
- Dagegen richtet sich die fristgerecht am 21.02.2022, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, eingebrachte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF nicht erklärt worden sei, dass seine Angaben nicht an ägyptische Behörden weitergeleitet werden und er Angst gehabt hätte, dass er als Mörder dargestellt werde und gleich ausgeliefert bzw. abgeschoben werde, weshalb es ihm erst bei der Einvernahme am 27.01.2022 gelungen sei, seinen Fluchtgrund vorzubringen. Der BF werde von der Familie des Opfers bedroht, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten bei der Ankunft am Flughafen ermordet werde. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm in Ägypten asylrelevante Verfolgung und ihm die Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte drohe. Beantragt werde daher, eine mündliche Verhandlung – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF - durchzuführen; Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides beheben und an das BFA zur Durchführung eins materiellen Verfahrens zurückverweisen; Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides beheben bzw. in eventu dahingehend abändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklärt wird; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 28.02.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF reiste 2011 aus Ägypten aus, hielt sich seither in Libyen auf und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er hält sich seit (mindestens) 24.01.2022 im Bundesgebiet auf. Der BF ist nicht melderechtlich erfasst. Von 25.01.2022 bis 17.02.2022 war der BF in einem Quartier der Betreuungsstelle XXXX in XXXX aufhältig. Seit 17.02.2022 ist sein Aufenthalt unbekannt.Der BF reiste 2011 aus Ägypten aus, hielt sich seither in Libyen auf und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er hält sich seit (mindestens) 24.01.2022 im Bundesgebiet auf. Der BF ist nicht melderechtlich erfasst. Von 25.01.2022 bis 17.02.2022 war der BF in einem Quartier der Betreuungsstelle römisch 40 in römisch 40 aufhältig. Seit 17.02.2022 ist sein Aufenthalt unbekannt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF hat sechs Jahre die Grundschule in Ägypten besucht. Der BF hat in Ägypten manchmal in der Landwirtschaft gearbeitet, in Libyen am Bau und hat ansonsten keinen Beruf ausgeübt. Der BF hat bis zu seinem
- Lebensjahr in Ägypten in der Wohnung seines Adoptivvaters gewohnt und wurde sein Lebensunterhalt von seiner Adoptivfamilie finanziert. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF über familiäre Angehörige in Ägypten verfügt und seine Adoptivfamilie noch dort lebt. In Österreich hat der BF keine familiären Angehörigen oder sonstigen privaten Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keine Deutschkenntnisse erworben. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Maßgebliche private Bindungen des BF zu Österreich sind ebenfalls nicht gegeben und liegt auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung des BF durch die Nachbarsfamilie oder die Polizei konnte nicht festgestellt werden. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF von der Polizei mehrmals grundlos verfolgt worden sein sollte, noch dass er in Ägypten von einer Nachbarsfamilie bedroht wird, welche sich damit für einen vom BF begangenen Mord rächen will. Der BF hat Ägypten nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung maßgeblicher Intensität verlassen. Es konnte kein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird und seine Existenz und Grundversorgung gesichert sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Covid-19 Situation in Ägypten: Egypt: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data | WHO Coronavirus (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 22.03.2022) ergeben sich 500.889 bestätigte COVID-19-Fälle mit 24.361Verstorbenen. Bis zum 15.03.2022 wurden insgesamt 75.368.174Impfstoffdosen verabreicht. Zur aktuellen Lage in Ägypten werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ägypten vom 01.02.2021 zudem folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020). Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020). Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021 - MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a). In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich „normale“ Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020). Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021). Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020). Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020). Sie entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten und Polizeistationen sind überfüllt; Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft, meist aufgrund schlechter medizinischer Versorgung, sind verbreitet (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, HRW 13.1.2021). Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020). Sie entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten und Polizeistationen sind überfüllt; Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft, meist aufgrund schlechter medizinischer Versorgung, sind verbreitet (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, HRW 13.1.2021). Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). 2019 starb der ehemalige Präsident Mohamed Mursi während eines Gerichtstermins an einem Herzinfarkt. Laut verschiedener lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen sei sein Tod durch medizinische Vernachlässigung während der Haft verursacht worden (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).2019 starb der ehemalige Präsident Mohamed Mursi während eines Gerichtstermins an einem Herzinfarkt. Laut verschiedener lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen sei sein Tod durch medizinische Vernachlässigung während der Haft verursacht worden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Das Strafgesetzbuch sieht einen angemessenen Zugang zu den Gefangenen vor. Manchmal werden Besuche von Familienmitgliedern (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020) oder Rechtsvertretern verhindert (USDOS 11.3.2020).Das Strafgesetzbuch sieht einen angemessenen Zugang zu den Gefangenen vor. Manchmal werden Besuche von Familienmitgliedern (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020) oder Rechtsvertretern verhindert (USDOS 11.3.2020). Nichtstaatliche Beobachter, einschließlich das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, dürfen Haftanstalten nicht besuchen. Das Gesetz erkennt die Rolle des Menschenrechtsauschusses des Parlaments (NCHR) bei der Überwachung von Gefängnissen formell an und legt fest, dass Besuche nur nach vorheriger Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts erfolgen dürfen. NCHR führt immer wieder Besuche in Haftanstalten durch (USDOS 11.3.2020). Der Ausbruch von COVID-19 ab Februar 2020 verschlimmerte die ohnehin schon miserablen Haftbedingungen. In den überfüllten Haftanstalten ist Abstand halten unmöglich. Die Behörden verhängten eine umfassende Informationssperre über Haftanstalten und untersagten Besuche, auch durch Anwälte, bis Ende August 2020, ohne Alternativen wie Video- oder Telefonanrufe anzubieten. Seit Ende August 2020 konnten Familien Besuche per Telefon vorbuchen, waren aber auf einen Verwandten einmal im Monat für 20 Minuten beschränkt (HRW 13.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020). Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
- Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
- Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
- Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021 - ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021 - MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021 - USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020). Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020). Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020). Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021 - USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021 Dokumente Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft. Fehlerhafte Inhalte in echten Dokumenten kommen mitunter in Personenstandsurkunden vor (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 Zur Blutrache in Ägypten: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo; Staatlicher Schutz [a-11407] Mehrere Quellen berichten, dass das Phänomen der Blutrache insbesondere in Oberägypten vorkomme (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019; Al-Watan,
- Dezember 2018; Xinhua,
- Juli 2018). Dabei handle es sich um eine traditionelle, vorislamische Praxis (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019). Laut einer Quelle aus Sicherheitskreisen der Provinz Sohag komme es in den oberägyptischen Provinzen Sohag, Assiut, Qena, Al-Minya und Bani Suwaif zu Vorfällen in Zusammenhang mit Blutfehden. (Masr fi Youm,
- Februar 2019). Das Nachrichtenportal Ahl Masr nennt die Provinzen Assiut, Sohag und Qena, erklärt aber auch, dass es in der letzten Zeit vermehrt zu solchen Fällen in der Provinz Al-Fayyoum gekommen sei, wo es jeden Monat Todesopfer im Zusammenhang mit Blutfehden gebe (Ahl Masr,
- Oktober 2020). Laut einem im Gesellschafts- und Kulturmagazin Ida’at im Juni 2018 veröffentlichten Artikel sei Oberägypten kulturell isoliert und marginalisiert und befinde sich weitab der urbanen Zentren, dies sei auch ein wichtiger Faktor bei der Blutfehde. Sie weite sich dort aus, wo der Zentralstaat sich zurückziehe, nur schwachen Zugriff habe und wo man fernab staatlicher Kontrolle sei. (Ida’at,
- Juni 2018) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Al-Fayyoum beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016)Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016) Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017)Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017) Das Nachrichtenportal Elnabaa berichtet im Oktober 2019, dass in der Gegend Al-Mabyada in der Stadt Al-Fayyoum mehrere Mitglieder einer Familie eine Frau ermordet hätten, deren Ehemann sie wiederum für den Mord an ihren Brüdern verantwortlich gemacht hätten. Das Opfer sei ein Cousin der Täter gewesen. Die Täter seien zum Haus des Opfers gekommen, um Rache zu nehmen, hätten dort jedoch nur dessen Ehefrau vorgefunden und diese mit Hieb-und Stichwaffen angegriffen. (Elnabaa,
- Oktober 2019) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Kairo beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anm. ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anm. ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anmerkung ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anmerkung ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das Nachrichtenportal Al-Wikala News schreibt im Juli 2019, dass die Polizei des Stadtteils „
- Siedlung“ in Kairo ein Blutfehdeverbrechen vereitelt habe. Bei dem Verdächtigen handle es sich um einen Bauern, der aus Maghagha in der Provinz Minya stamme und den Mord seines Neffen habe rächen wollen. Dieser habe in einem Geflügelschlachthaus in Kairo gearbeitet und sei mutmaßlich von einem Kollegen umgebracht worden. (Al-Wikala News,
- Juli 2019) Al-Watan berichtet im August 2019, dass Sicherheitskräfte der Provinz Giza die Identitäten derjenigen, die für die Ermordung eines jungen Mannes in seinem Auto in der Nähe der Universität Kairo verantwortlich seien, festgestellt hätten. Ermittlungen hätten ergeben, dass die mutmaßlichen Mörder aus der Provinz Qena kommen würden und dem Opfer in der Nähe der Universität Kairo aufgelauert hätten. Sie hätten das Opfer mit zwei Kopfschüssen getötet und seien geflohen. Dies sei das sechste Todesopfer im Rahmen einer Blutfehde zweier Familien in Qena, die bereits drei Jahre andauere. (Al-Watan,
- August 2019) Das ägyptische Nachrichtenportal Youm 7 schreibt im Jänner 2020, dass die Ermittlungsbehörden die Umstände des Todes eines Schmiedes in der Gegend Al-Salam in Kairo öffentlich gemacht hätten. Der Schmied sei auf der Straße von einer Person, die in Saqultah in der Provinz Sohag wohnhaft sei, im Rahmen einer Blutfehde erschossen worden. Der Hauptverdächtige sei festgenommen worden, nach zwei Mittätern werde gefahndet. (Youm 7,
- Jänner 2020) Staatlicher Schutz (Eingreifen der Behörden; Situation, wenn Verfolger Verbindungen zu Behörden hat; Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden) Die offizielle chinesische staatliche Nachrichtenagentur Xinhua beschäftigt sich in einem Artikel vom Juli 2018 mit dem Phänomen der Blutrache in Oberägypten. Mohamed Owais aus der Provinz Qena, der seinen Bruder und seinen Neffen in einer mehrere Jahre andauernden Blutfehde verloren habe, habe schließlich eine Aussöhnung akzeptiert, die von den Sicherheitsbehörden und Aussöhnungskomitees ausverhandelt worden sei. In den vergangenen Jahren hätten es die Behörden zusammen mit den Aussöhnungskomitees geschafft, dutzende Aussöhnungen zu erreichen und das Blutvergießen zwischen großen Familien zu beenden. Laut Angaben des stellvertretenden Sicherheitschefs der Provinz Qena hätten die Sicherheitsbehörden in Qena in Kooperation mit den Aussöhnungskomitees in den vergangenen vier Jahren 100 Aussöhnungen erreicht. Zudem seien in den letzten zwei Jahren in der Provinz mehr als 3.000 nicht lizensierte Waffen mit mehr als 20.000 Patronen sichergestellt worden (Xinhua,
- Juli 2018). Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anm. ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme (Al-Monitor,
- August 2019).Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anmerkung ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme (Al-Monitor,
- August 2019). Der ägyptische TV-Sender Sada Al-Balad berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Februar 2020 von einer Aussöhnungsfeier zwischen zwei Familien zur Beilegung einer Blutfehde in einem Dorf nahe des Ortes Itsa in der Provinz Al-Fayyoum, an der auch der stellvertretende Provinzgouverneur sowie mehrere Parlamentarier und religiöse Persönlichkeiten teilgenommen hätten. Die Versöhnung sei von einem Komitee bestehend aus Sicherheitskräften und Dorfältesten erreicht worden. (Sada Al-Balad,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu den oben erwähnten Schlichtungsmechanismen finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Oktober 2016: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html Es konnten keine Informationen zu den vorbeugenden Maßnahmen des Sicherheitsapparats zur Verhinderung von Blutrachetaten gefunden werden, die über die im Artikel von Al-Monitor erwähnten hinausgehen. In der ägyptischen Presse konnten lediglich Fälle gefunden werden, in denen die Sicherheitsbehörden nach einem Mord im Rahmen einer Blutrache Ermittlungen eingeleitet und Verdächtige festgenommen haben, teilweise auch mit Koordination über Provinzgrenzen hinweg. Akhbar Al-Youm berichtet im Mai 2017 über Zusammenstöße zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Al-Fayyoum mit mehreren Todesopfern. Truppen des Zivilschutzes seien zusammen mit den Strafermittlungsbehörden an den Tatort gefahren und man habe eine Absperrung eingerichtet, um weitere Auseinandersetzungen zu verhindern. Die bei den Zusammenstößen verwendeten Waffen seien sichergestellt worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Blutfehde auf Zusammenstöße im Jahr davor zurückgegangen sei, bei denen es zwei Todesopfer gegeben habe. Damals habe es einen Polizeibericht gegeben, mehrere Personen seien in Untersuchungshaft genommen worden. (Akhbar Al-Youm,
- Mai 2017) Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anm. ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017)Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anmerkung ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017) Nach einem Mordfall im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Giza hätten sich laut Al-Watan die Ermittlungsbehörden in der Provinz Giza mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in der Provinz Qena koordiniert, um die Verdächtigen, die aus der Provinz Qena stammen würden, zu finden. (Al-Watan,
- August 2019) Nach einem Blutfehdevorfall in der Stadt Al-Fayyoum im Oktober 2019 habe die Polizei die Fahndung nach dem Täter eingeleitet und habe Sicherheitskräfte in die betreffende Gegend entsandt, um weitere Auseinandersetzungen zwischen den zwei Seiten zu verhindern (Elnabaa,
- Oktober 2019). Es konnten ferner Pressemitteilungen zu gerichtlichen Verurteilungen in Blutfehdefällen gefunden werden. Das Strafgericht in Al-Fayyoum habe im Oktober 2019 vier Familienmitglieder der Familie Khodayr zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Sie hätten aus Rache für den Mord an einem Verwandten mehrere Mitglieder der Familie Al-Sayyad getötet, mit der sie sich in einer Blutfehde befinden würden. Die Morde hätten im November 2012 stattgefunden. (Youm7,
- Oktober 2019) Im Dezember 2019 habe das Strafgericht der Provinz Qena einen Arbeiter zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt, der einen Bauern im Zuge einer Blutfehde in Qena ermordet habe. Der Mord sei im August 2012 verübt worden (Akhbar Al-Youm,
- Dezember 2019). Im Februar 2020 seien zwei Brüder vom Strafgericht Nag Hammadi in der Provinz Qena zum Tod durch Erhängen verurteilt worden. Sie hätten im Juli 2018 einen Bauern im Rahmen einer Blutfehde erschossen. (Al-Watan,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu staatlichem Eingreifen bei Blutfehden finden sich in folgender Anfragebeantwortung: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html Es konnten keine Informationen zur Situation gefunden werden, in der der Verfolger Kontakte beziehungsweise Verbindungen zur Polizei oder anderen Behörden hat. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, wasta, corruption, nepotism, stop, investigations Allgemeine Informationen zu Korruption innerhalb der Polizei finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom März 2017 und in einem Bericht der Schwedischen Einwanderungsbehörde Migrationsverket vom September
- Es konnten keine neueren ausführlichen Berichte zu diesem Thema gefunden werden: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html · Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf· Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf Es konnten keine Informationen zu höheren Instanzen gefunden werden, an die man sich bei einer Blutfehde wenden kann. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es eine solche Instanz nicht gibt. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, complaint, ombudsman Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- November 2020) · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html · Ahl Masr: Obwohl weitab vom Gebiet der Blutrache – Al-Fayyoum kehrt zu Familienproblemen zurück und Phänomen tritt erneut auf [رغم ابتعادها عن دائرة الثأر.. الفيوم تعود لمشكلات العائلات وتجدد الظاهرة يعود بالمدينة لـ"بحر الدم"],
- Oktober 2020https://www.ahlmasrnews.com/news/local-news/1069170/%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%85-%D8%AA%D8%B9%D9%88%D8%AF-%D9%84%D8%AF%D8%A7%D8%A6%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1· Ahl Masr: Obwohl weitab vom Gebiet der Blutrache – Al-Fayyoum kehrt zu Familienproblemen zurück und Phänomen tritt erneut auf [رغم ابتعادها عن دائرة الثأر.. الفيوم تعود لمشكلات العائلات وتجدد الظاهرة يعود بالمدينة لـ"بحر الدم"],
- Oktober 2020, https://www.ahlmasrnews.com/news/local-news/1069170/%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%85-%D8%AA%D8%B9%D9%88%D8%AF-%D9%84%D8%AF%D8%A7%D8%A6%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1 · Akhbar Al-Youm: Fünf Personen getötet und elf verletzt bei Auseinandersetzung zwischen zwei Familien im Rahmen einer Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل 5 وإصابة 11 في مشاجرة بين عائلتين بسبب الثأر بالفيوم],
- Mai 2017 https://akhbarelyom.com/news/newdetails/2021793/1/%D9%85%D9%82%D8%AA%D9%84-5-%D9%88%D8%A5%D8%B5%D8%A7%D8%A8%D8%A9-11-%D9%81%D9%8A-%D9%85%D8%B4%D8%A7%D8%AC%D8%B1%D8%A9-%D8%A8%D9%8A%D9%86-%D8%B9%D8%A7%D8%A6%D9%84%D8%AA%D9%8A%D9%86-%D8%A8%D8%B3%D8%A8%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%85 · Akhbar Al-Youm: Aufgrund einer Blutfehde – Lebenslängliche Haft für Arbeiter, der Bauern in Qena erschossen hat [بسبب الثأر.. المؤبد لعامل قتل مزارعًا بالنار في قنا],
- Dezember 2019https://akhbarelyom.com/news/newdetails/2967402/1/%D8%A8%D8%B3%D8%A8%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1..-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D8%B9%D8%A7%D9%85%D9%84-%D9%82%D8%AA%D9%84-%D9%85%D8%B2%D8%A7%D8%B1%D8%B9%D9%8B%D8%A7-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D9%82%D9%86%D8%A7· Akhbar Al-Youm: Aufgrund einer Blutfehde – Lebenslängliche Haft für Arbeiter, der Bauern in Qena erschossen hat [بسبب الثأر.. المؤبد لعامل قتل مزارعًا بالنار في قنا],
- Dezember 2019, https://akhbarelyom.com/news/newdetails/2967402/1/%D8%A8%D8%B3%D8%A8%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1..-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D8%B9%D8%A7%D9%85%D9%84-%D9%82%D8%AA%D9%84-%D9%85%D8%B2%D8%A7%D8%B1%D8%B9%D9%8B%D8%A7-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D9%82%D9%86%D8%A7 · Al-Arabiya News: Mord an einem Universitätsprofessor durch Schüsse aufgrund von Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل دكتور جامعي بطلق ناري بسبب الثأر في الفيوم],
- Juni 2016https://www.alarabyanews.com/214215· Al-Arabiya News: Mord an einem Universitätsprofessor durch Schüsse aufgrund von Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل دكتور جامعي بطلق ناري بسبب الثأر في الفيوم],
- Juni 2016, https://www.alarabyanews.com/214215 · Al-Bawaba: Junger Mann von Unbekannten in Bilqas getötet – Blutrache als Motiv für die Tat [مقتل شاب على يد مجهولين في بلقاس والثأر وراء الجريمة],
- Mai 2019https://www.albawabhnews.com/3607171?__cf_chl_jschl_tk__=f8555b63be2b54cb2f7b0dad372d785034df0d09-1604582920-0-Aa2ojTGul9vq-7KVQgc8vmODlvngaTMT6xvsoNUoL14d8XLXhqyuHLrgAoJgguRCoIBXE1r5zKJHI0X0OrW_oAABMsDEPK0s2ra8mMnPDSjOxDoBu9Wukmv_R8bDz1SSdHphj3ZFmLA2h8rdiIKTeNLjHSj4fjZAlEsIMg8YMNMlv6YEkJhNTjFEFcuQl76NX4CBrR3piiMY_uZryJhyulDGkf5cBwg9izLCghZsHOwfbVWZl4iAkSXHOYXHaLReOINqHCCxeel7777j0Y6BiwE· Al-Bawaba: Junger Mann von Unbekannten in Bilqas getötet – Blutrache als Motiv für die Tat [مقتل شاب على يد مجهولين في بلقاس والثأر وراء الجريمة],
- Mai 2019, https://www.albawabhnews.com/3607171?__cf_chl_jschl_tk__=f8555b63be2b54cb2f7b0dad372d785034df0d09-1604582920-0-Aa2ojTGul9vq-7KVQgc8vmODlvngaTMT6xvsoNUoL14d8XLXhqyuHLrgAoJgguRCoIBXE1r5zKJHI0X0OrW_oAABMsDEPK0s2ra8mMnPDSjOxDoBu9Wukmv_R8bDz1SSdHphj3ZFmLA2h8rdiIKTeNLjHSj4fjZAlEsIMg8YMNMlv6YEkJhNTjFEFcuQl76NX4CBrR3piiMY_uZryJhyulDGkf5cBwg9izLCghZsHOwfbVWZl4iAkSXHOYXHaLReOINqHCCxeel7777j0Y6BiwE · Al-Masry Al-Youm: Fünf Personen getötet und elf verletzt bei Auseinandersetzung zwischen zwei Familien im Rahmen einer Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل 5 وإصابة 11 في مشاجرة بين عائلتين بسبب الثأر في الفيوم],
- Mai 2017https://www.almasryalyoum.com/news/details/1140276· Al-Masry Al-Youm: Fünf Personen getötet und elf verletzt bei Auseinandersetzung zwischen zwei Familien im Rahmen einer Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل 5 وإصابة 11 في مشاجرة بين عائلتين بسبب الثأر في الفيوم],
- Mai 2017, https://www.almasryalyoum.com/news/details/1140276 · Al-Monitor: Al-Azhar works to end blood feuds in Egypt,
- August 2019https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/08/egypt-steps-up-efforts-to-stop-blood-feuds.html· Al-Monitor: Al-Azhar works to end blood feuds in Egypt,
- August 2019, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/08/egypt-steps-up-efforts-to-stop-blood-feuds.html · Al-Shorouk: Blutfehde in Oberägypten – Erbe der vorislamischen Zeit [الثأر فى الصعيد.. ميراث الجاهلية الأولى],
- Juli 2019https://www.shorouknews.com/news/view.aspx?cdate=27072019&id=75878ba4-8575-464d-97f2-ee2339200617· Al-Shorouk: Blutfehde in Oberägypten – Erbe der vorislamischen Zeit [الثأر فى الصعيد.. ميراث الجاهلية الأولى],
- Juli 2019, https://www.shorouknews.com/news/view.aspx?cdate=27072019&id=75878ba4-8575-464d-97f2-ee2339200617 · Al-Watan: Arbeiter und dessen Sohn in Mansoura festgenommen – beide sind vor einer Blutfehde geflohen, nachdem sie eine Hausfrau in Minya umgebracht hatten [ضبط عامل ونجله بالمنصورة هاربين من الثأر بعد قتلهما ربة منزل في المنيا],
- Februar 2017https://www.elwatannews.com/news/details/1868318· Al-Watan: Arbeiter und dessen Sohn in Mansoura festgenommen – beide sind vor einer Blutfehde geflohen, nachdem sie eine Hausfrau in Minya umgebracht hatten [ضبط عامل ونجله بالمنصورة هاربين من الثأر بعد قتلهما ربة منزل في المنيا],
- Februar 2017, https://www.elwatannews.com/news/details/1868318 · Al-Watan: Nach dem Fall des ältesten Häftlings in Ägypten – die fünf merkwürdigsten Fälle, die in Oberägypten zu Blutfehden führten [بعد قضية أقدم سجين بمصر.. أغرب 5 حالات أشعلت فتنة الثأر في الصعيد],
- Dezember 2018https://www.elwatannews.com/news/details/3856803· Al-Watan: Nach dem Fall des ältesten Häftlings in Ägypten – die fünf merkwürdigsten Fälle, die in Oberägypten zu Blutfehden führten [بعد قضية أقدم سجين بمصر.. أغرب 5 حالات أشعلت فتنة الثأر في الصعيد],
- Dezember 2018, https://www.elwatannews.com/news/details/3856803 · Al-Watan: Drei Jahre Blutfehde und sechs Opfer – Details zur Erschießung eines jungen Mannes vor der Universität Kairo [3 سنوات من الثأر و6 ضحايا.. تفاصيل قتل شاب بالرصاص أمام جامعة القاهرة],
- August 2019https://www.elwatannews.com/news/details/4282642· Al-Watan: Drei Jahre Blutfehde und sechs Opfer – Details zur Erschießung eines jungen Mannes vor der Universität Kairo [3 سنوات من الثأر و6 ضحايا.. تفاصيل قتل شاب بالرصاص أمام جامعة القاهرة],
- August 2019, https://www.elwatannews.com/news/details/4282642 · Al-Watan: Zwei Brüder wegen Mord an einem Bauern in Blutfehde in Qena zu Todesstrafe durch Erhängen verurteilt [الإعدام شنقا لشقيقين قتلا مزارعا بسبب الثأر في قنا],
- Februar 2020https://www.elwatannews.com/news/details/4558074· Al-Watan: Zwei Brüder wegen Mord an einem Bauern in Blutfehde in Qena zu Todesstrafe durch Erhängen verurteilt [الإعدام شنقا لشقيقين قتلا مزارعا بسبب الثأر في قنا],
- Februar 2020, https://www.elwatannews.com/news/details/4558074 · Al-Wikala News: Sicherheitskräfte eines Gerichts in New Kairo vereiteln Versuch eines Bauern, Blutrache an einem Arbeiter in einem Geflügelschlachthaus zu nehmen [قوة تأمين محكمة القاهرة الجديدة تحبط محاولة مزارع الثأر من عامل بمجزر دواجن],
- Juli 2019https://elwekalanews.net/283952/%D9%82%D9%88%D8%A9-%D8%AA%D8%A3%D9%85%D9%8A%D9%86-%D9%85%D8%AD%D9%83%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF%D8%A9-%D8%AA%D8%AD%D8%A8%D8%B7-%D9%85/· Al-Wikala News: Sicherheitskräfte eines Gerichts in New Kairo vereiteln Versuch eines Bauern, Blutrache an einem Arbeiter in einem Geflügelschlachthaus zu nehmen [قوة تأمين محكمة القاهرة الجديدة تحبط محاولة مزارع الثأر من عامل بمجزر دواجن],
- Juli 2019, https://elwekalanews.net/283952/%D9%82%D9%88%D8%A9-%D8%AA%D8%A3%D9%85%D9%8A%D9%86-%D9%85%D8%AD%D9%83%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF%D8%A9-%D8%AA%D8%AD%D8%A8%D8%B7-%D9%85/ · Elnabaa: Aus Motiven der Blutrache – Mord an einer Frau in Al-Fayyoum, deren Ehemann seine Cousins ermordete [بدافع «الثأر».. مقتل زوجة قاتل أبناء عمومته بالفيوم],
- Oktober 2019https://www.elnabaa.net/790250· Elnabaa: Aus Motiven der Blutrache – Mord an einer Frau in Al-Fayyoum, deren Ehemann seine Cousins ermordete [بدافع «الثأر».. مقتل زوجة قاتل أبناء عمومته بالفيوم],
- Oktober 2019, https://www.elnabaa.net/790250 · Ida’at: Armut, Isolation und viel vergossenes Blut – die Blutfehde in der arabischen Gesellschaft [الفقر والعزلة وبحار الدم: «الثأر» في المجتمع العربي],
- Juni 2018https://www.ida2at.com/poverty-isolation-sea-blood-revenge-in-arab-society/· Ida’at: Armut, Isolation und viel vergossenes Blut – die Blutfehde in der arabischen Gesellschaft [الفقر والعزلة وبحار الدم: «الثأر» في المجتمع العربي],
- Juni 2018, https://www.ida2at.com/poverty-isolation-sea-blood-revenge-in-arab-society/ · Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf· Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf · Mansoura Today: Junger Mann wegen Blutrache in Bilqas erschossen [مقتل شاب بطلق نارى بسبب الثأر ببلقاس],
- Mai 2019https://www.mansora2day.com/2019/05/23/%d9%85%d9%82%d8%aa%d9%84-%d8%b4%d8%a7%d8%a8-%d8%a8%d8%b7%d9%84%d9%82-%d9%86%d8%a7%d8%b1%d9%89-%d8%a8%d8%b3%d8%a8%d8%a8-%d8%a7%d9%84%d8%ab%d8%a3%d8%b1-%d8%a8%d8%a8%d9%84%d9%82%d8%a7%d8%b3/· Mansoura Today: Junger Mann wegen Blutrache in Bilqas erschossen [مقتل شاب بطلق نارى بسبب الثأر ببلقاس],
- Mai 2019, https://www.mansora2day.com/2019/05/23/%d9%85%d9%82%d8%aa%d9%84-%d8%b4%d8%a7%d8%a8-%d8%a8%d8%b7%d9%84%d9%82-%d9%86%d8%a7%d8%b1%d9%89-%d8%a8%d8%b3%d8%a8%d8%a8-%d8%a7%d9%84%d8%ab%d8%a3%d8%b1-%d8%a8%d8%a8%d9%84%d9%82%d8%a7%d8%b3/ · Masr fi Youm: Blutrache in Oberägypten – eine zerstörerische Tradition und Krankheit die Behandlung benötigt [الثأر في الصعيد.. عادة مدمرة وداء يبحث عن علاج],
- Februar 2019https://mfyoum.com/2019/02/09/%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B5%D8%B9%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D8%A9-%D9%85%D8%AF%D9%85%D8%B1%D8%A9/· Masr fi Youm: Blutrache in Oberägypten – eine zerstörerische Tradition und Krankheit die Behandlung benötigt [الثأر في الصعيد.. عادة مدمرة وداء يبحث عن علاج],
- Februar 2019, https://mfyoum.com/2019/02/09/%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B5%D8%B9%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D8%A9-%D9%85%D8%AF%D9%85%D8%B1%D8%A9/ · Sada Al-Balad: Nach drei Jahren Blutfehde – Aussöhnung zwischen den Familien Hassan und Abu Hamid in Al-Fayyoum [بعد 3 سنوات من الثأر .. الصلح بين عائلتي حسن وأبو حامد بالفيوم],
- Februar 2020https://www.elbalad.news/4185141· Sada Al-Balad: Nach drei Jahren Blutfehde – Aussöhnung zwischen den Familien Hassan und Abu Hamid in Al-Fayyoum [بعد 3 سنوات من الثأر .. الصلح بين عائلتي حسن وأبو حامد بالفيوم],
- Februar 2020, https://www.elbalad.news/4185141 · Xinhua: Feature: Authorities strive for clearing chronic tradition of blood feuds in southern Egypt,
- Juli 2018http://www.xinhuanet.com/english/2018-07/29/c_137354428.htm · Xinhua: Feature: Authorities strive for clearing chronic tradition of blood feuds in southern Egypt,
- Juli 2018, http://www.xinhuanet.com/english/2018-07/29/c_137354428.htm · Youm7: Lebenslänglich für vier Familienmitglieder, die in Blutrache zwei Personen in Al-Fayyoum töteten [المؤبد لـ4 من عائلة واحدة قتلوا شخصين أخذاً بالثأر فى الفيوم],
- Oktober 2019https://www.youm7.com/story/2019/10/2/%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D9%804-%D9%85%D9%86-%D8%B9%D8%A7%D8%A6%D9%84%D8%A9-%D9%88%D8%A7%D8%AD%D8%AF%D8%A9-%D9%82%D8%AA%D9%84%D9%88%D8%A7-%D8%B4%D8%AE%D8%B5%D9%8A%D9%86-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7%D9%8B-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%89/4441998 · Youm7: Lebenslänglich für vier Familienmitglieder, die in Blutrache zwei Personen in Al-Fayyoum töteten [المؤبد لـ4 من عائلة واحدة قتلوا شخصين أخذاً بالثأر فى الفيوم],
- Oktober 2019, https://www.youm7.com/story/2019/10/2/%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D9%804-%D9%85%D9%86-%D8%B9%D8%A7%D8%A6%D9%84%D8%A9-%D9%88%D8%A7%D8%AD%D8%AF%D8%A9-%D9%82%D8%AA%D9%84%D9%88%D8%A7-%D8%B4%D8%AE%D8%B5%D9%8A%D9%86-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7%D9%8B-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%89/4441998 · Youm 7: Sicherheitskräfte Kairos machen die Umstände des Todes eines Schmiedes in Al-Salam durch Arbeitslosen, der Rache nahm, öffentlich [أمن القاهرة يكشف ملابسات وفاة حداد على يد عاطل أخذا بالثأر بالسلام],
- Jänner 2020https://www.youm7.com/story/2020/1/16/%D8%A3%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D9%8A%D9%83%D8%B4%D9%81-%D9%85%D9%84%D8%A7%D8%A8%D8%B3%D8%A7%D8%AA-%D9%88%D9%81%D8%A7%D8%A9-%D8%AD%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%B9%D9%84%D9%89-%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%B7%D9%84-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7/4589419· Youm 7: Sicherheitskräfte Kairos machen die Umstände des Todes eines Schmiedes in Al-Salam durch Arbeitslosen, der Rache nahm, öffentlich [أمن القاهرة يكشف ملابسات وفاة حداد على يد عاطل أخذا بالثأر بالسلام],
- Jänner 2020, https://www.youm7.com/story/2020/1/16/%D8%A3%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D9%8A%D9%83%D8%B4%D9%81-%D9%85%D9%84%D8%A7%D8%A8%D8%B3%D8%A7%D8%AA-%D9%88%D9%81%D8%A7%D8%A9-%D8%AD%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%B9%D9%84%D9%89-%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%B7%D9%84-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7/4589419
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Erstbefragung des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2022 und der niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde vom 25.01.2022 sowie 27.01.2022, in den bekämpften Bescheid und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 25.01.2022, AS 13) als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 25.01.2022, AS 25). Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte und diesbezüglich ausführte, noch nie personenbezogene Dokumente gehabt zu haben (Protokoll vom 25.01.2022, AS 37), steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Zumal eine Abfrage im Zentralen Melderegister zur Person des BF keinen Treffer ergab, war festzustellen, dass er nicht melderechtlich erfasst und sein Aufenthalt unbekannt ist. In einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der BF von 25.01.2022 bis 17.02.2022 in einem Quartier der Betreuungsstelle XXXX in XXXX aufhältig war. Die Feststellung, dass er Ägypten bereits 2011 verlassen hat und seither in Libyen gelebt hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu seiner Reiseroute in der Erstbefragung (Protokoll vom 25.01.2022, AS 17) und seinen Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 25.01.2022, AS 37 ff).Zumal eine Abfrage im Zentralen Melderegister zur Person des BF keinen Treffer ergab, war festzustellen, dass er nicht melderechtlich erfasst und sein Aufenthalt unbekannt ist. In einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der BF von 25.01.2022 bis 17.02.2022 in einem Quartier der Betreuungsstelle römisch 40 in römisch 40 aufhältig war. Die Feststellung, dass er Ägypten bereits 2011 verlassen hat und seither in Libyen gelebt hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu seiner Reiseroute in der Erstbefragung (Protokoll vom 25.01.2022, AS 17) und seinen Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 25.01.2022, AS 37 ff). Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme (Protokoll vom 25.01.2022, AS 37) und hat sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergeben, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund ist. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt. In der Folge ergeben sich keinerlei Hinweise medizinischer Indikatoren für die Zuordnung des gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme (Protokoll vom 25.01.2022, AS 37) und hat sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergeben, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund ist. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt. In der Folge ergeben sich keinerlei Hinweise medizinischer Indikatoren für die Zuordnung des gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung bezüglich seiner Schulausbildung und Aufenthalt in Ägypten gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 25.01.2022, AS 14) und der belangten Behörde (Protokoll vom 25.01.2022, AS 29, 41) und war ihm diesbezüglich Glauben zu schenken. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit gab er zunächst an, in Ägypten noch nie gearbeitet zu haben, was aufgrund seines damaligen Alters auch nachvollziehbar erscheint, und erklärte später, dass er aber ab und zu in der Landwirtschaft gearbeitet hätte (Protokoll vom 25.01.2022, AS 41). Ebenso gab er glaubhaft zu Protokoll, in Libyen am Bau gearbeitet zu haben (Protokoll vom 25.01.2022, AS 29). Die Negativfeststellung war zu treffen, weil der BF ausführte, nicht zu wissen, ob er noch Angehörige habe und auch nicht wisse, ob noch Mitglieder seiner Adoptivfamilie in Ägypten leben würden (Protokoll vom 25.01.2022, AS 43). Etwaige Verwandte oder Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäisch