Obsah (12)
§ 414§ 13Art. 133§ 194§ 2§ 410§ 3§ 131§25§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlI422 2237014-1 Spruch, I422 2237014-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 414ASVG wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Der Antrag auf Entscheidung durch Senat
Paragraph 414, ASVG wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 13Vw
GVG wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zur Durchführung eines „VwGH-Musterverfahrens“ beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 05.06.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Beitragsberechnung für das Kalenderjahr
- Dabei wurde im Besonderen um die Berücksichtigung einer ihm zukommenden Firmenpension (jene der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H.) und seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen (GmbH-Anteilsveräußerungen) ersucht.
- Zur Durchführung eines „VwGH-Musterverfahrens“ beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 05.06.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Beitragsberechnung für das Kalenderjahr
- Dabei wurde im Besonderen um die Berücksichtigung einer ihm zukommenden Firmenpension (jene der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H.) und seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen (GmbH-Anteilsveräußerungen) ersucht.
- In weiterer Folge sprach die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2020 über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 ab. Unter Einbeziehung der Firmenpension sowie der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen stellte sie fest, dass
§ 194GSVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 ASVG 2.
In weiterer Folge sprach die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2020 über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 ab. Unter Einbeziehung der Firmenpension sowie der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen stellte sie fest, dass
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG
- die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG im Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 in der Krankenversicherung jeweils EUR 4.124,72 und in der Pensionsversicherung jeweils EUR 5.587,10 betragen;
- die endgültigen monatlichen Beiträge nach dem GSVG im Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 in der Krankenversicherung jeweils EUR 315,54 und in der Pensionsversicherung jeweils EUR 1.033,61 betragen;
- die endgültige monatliche Beitragsgrundlage nach dem FSVG im Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 in der Pensionsversicherung jeweils EUR 397,90 beträgt und
- der endgültige monatliche Beitrag nach dem FSVG im Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 in der Pensionsversicherung jeweils EUR 79,58 beträgt. In ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde dar, dass auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Berücksichtigung von endbesteuerten Kapitaleinkünften (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen bei der Beitragsgrundlagenbildung mit zu berücksichtigen gewesen seien. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Firmenpension zur Beitragsgrundlagenbildung stützte sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 23.09.2020 fristgerecht und zulässig Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen aus der Beitragsgrundlagenbildung auszuscheiden seien, zumal diese Einkünfte nicht aus Gewinnausschüttungen, sondern aus Veräußerung von in Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligungen stammen und es sich somit bei diesen Einkünften um realisierte Wertsteigerungen handle. Ebenso sei die Firmenpension des Beschwerdeführers aus der Beitragsgrundlagenbildung auszuscheiden, da diese keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle. Es sei das Trennungsprinzip zwischen Aktiveinkünften und Ruhebezügen zu beachten, weil bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von in Pension befindlichen Personen eine Sozialversicherungspension (Alterspension) gegenüber einer Firmenpension durch Einbeziehung in die GSVG-Beitragspflicht nicht schlechter gestellt werden dürfe. Eine Diskriminierung der Firmenpension gegenüber der Sozialversicherungspension wäre verfassungsrechtlich bedenklich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
- Verfahrensgegenständlich ist das Kalenderjahr 2018 - somit 01.01.2018 bis 31.12.
- Entscheidungsrelevant ist dabei der Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.
- 1.
- Der Beschwerdeführer stellte einen Pensionsantrag und hat seit dem 01.04.2018 Anspruch auf Alterspension und Anspruch auf „Besondere Pensionsleistung“ als Alterspension. Nach dem 01.04.2018 übte der Beschwerdeführer weiterhin, jedoch in reduziertem Ausmaß, Tätigkeiten in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und aufgrund von Beteiligungen an verschiedenen juristischen Personen aus. So war der Beschwerdeführer während des entscheidungsrelevanten Zeitraums als Ziviltechniker erwerbstätig; Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX ; Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 ; Geschäftsführer der XXXX Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX . Zudem erfolgte eine indirekte Gesellschaftsbeteiligung des Beschwerdeführers an diesem Unternehmen durch die XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX ). Geschäftsführer der römisch 40 Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 . Zudem erfolgte eine indirekte Gesellschaftsbeteiligung des Beschwerdeführers an diesem Unternehmen durch die römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 ). Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX Projektentwicklungsges.m.b.H., FN XXXX ; Gesellschafter-Geschäftsführer der römisch 40 Projektentwicklungsges.m.b.H., FN römisch 40 ; Gesellschafter-Geschäftsführer der ehemaligen XXXX GmbH (nunmehr XXXX Immobilien GmbH, FN XXXX ). Seine Funktion als Gesellschafter XXXX GmbH wurde am 09.10.2018 und seine Funktion als Geschäftsführer der XXXX GmbH am 13.11.2018 aus dem Firmenbuch gelöscht. Gesellschafter-Geschäftsführer der ehemaligen römisch 40 GmbH (nunmehr römisch 40 Immobilien GmbH, FN römisch 40 ). Seine Funktion als Gesellschafter römisch 40 GmbH wurde am 09.10.2018 und seine Funktion als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH am 13.11.2018 aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
- Aus seiner Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker erwirtschaftete der Beschwerdeführer einen Verlust in der Höhe von EUR 491,54 und erhielt er im Jahr 2018 aus den vorgenannten Beteiligungen Geschäftsführervergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 12.553,
- Seit dem 01.04.2018 bezieht der Beschwerdeführer zudem monatlich eine als Firmenpension bezeichnete Leistung von der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in Höhe von EUR 436,04.1.
- Aus seiner Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker erwirtschaftete der Beschwerdeführer einen Verlust in der Höhe von EUR 491,54 und erhielt er im Jahr 2018 aus den vorgenannten Beteiligungen Geschäftsführervergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 12.553,
- Seit dem 01.04.2018 bezieht der Beschwerdeführer zudem monatlich eine als Firmenpension bezeichnete Leistung von der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in Höhe von EUR 436,
- 1.4.
dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX erwirtschaftete der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nachstehende Einkünfte:1.4.
dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 erwirtschaftete der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nachstehende Einkünfte: Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 13.844,54 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 30.288,60 Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 62.711,88 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2018 ergeben sich aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen. Berücksichtigung fand im Einkommenssteuerbescheid zudem ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 2.142,
- Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdeschriftsatz. 2.
- Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt leitet sich ab, dass das Kalenderjahr 2018 verfahrensgegenständlich ist. Dass dabei der Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 entscheidungsrelevant ist, ergibt ebenfalls aus dem Verwaltungsakt ab und ist als solches unstrittig. 2.
- Die Feststellung zum Pensionsantrag und dem seit 01.04.2018 bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension und Anspruch auf „Besondere Pensionsleistung“ als Alterspension gründet auf einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.02.
- In diesem wies er auch darauf hin, dass er auch weiterhin, jedoch reduziert, tätig sein werde. Zudem liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des mit 16.05.2018 datierten Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. In diesem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 01.04.2018 Anspruch auf die „Besondere Pensionsleistung als Alterspension“ auf Grundlage der §§ 20d und 20f FSVG und § 55 GSVG habe. Ebenso liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des mit 03.12.2018 datierten Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Alterspension ab 01.04.2018 auf Grundlage der §§ 55, 130, 139 und 298 GSVG anerkannt.2.
- Die Feststellung zum Pensionsantrag und dem seit 01.04.2018 bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension und Anspruch auf „Besondere Pensionsleistung“ als Alterspension gründet auf einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.02.
- In diesem wies er auch darauf hin, dass er auch weiterhin, jedoch reduziert, tätig sein werde. Zudem liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des mit 16.05.2018 datierten Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. In diesem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 01.04.2018 Anspruch auf die „Besondere Pensionsleistung als Alterspension“ auf Grundlage der Paragraphen 20 d und 20 f FSVG und Paragraph 55, GSVG habe. Ebenso liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des mit 03.12.2018 datierten Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Alterspension ab 01.04.2018 auf Grundlage der Paragraphen 55, 130, 139 und 298 GSVG anerkannt. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge weiterhin als Ziviltechniker erwerbstätig war, ist unstrittig und ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben im Schreiben an die belangte Behörde vom 26.02.2018 sowie der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für sein Architekturbüro betreffend das Geschäftsjahr Jänner bis Dezember
- Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer der umseits bezeichneten Unternehmen lässt sich den jeweiligen im Veraltungsakt einliegenden Firmenbuchauszügen und seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 26.02.2018 entnehmen. Die Kammerzugehörigkeit der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auskunft, demzufolge sie im entscheidungsrelevanten Zeitraum über aufrechte Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler und Werbeagentur) verfügte und damit
§ 2WKG einer Wirtschaftskammer angehörte.
Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer der umseits bezeichneten Unternehmen lässt sich den jeweiligen im Veraltungsakt einliegenden Firmenbuchauszügen und seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 26.02.2018 entnehmen. Die Kammerzugehörigkeit der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auskunft, demzufolge sie im entscheidungsrelevanten Zeitraum über aufrechte Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler und Werbeagentur) verfügte und damit
Paragraph 2, WKG einer Wirtschaftskammer angehörte. 2.
- Im Zuge des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 02.08.2018 eine Kopie seines Einkommenssteuerbescheides 2018, die Berechnung seiner Geschäftsführerentgelte für 2018, eine Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 betreffend seine Tätigkeit als Architekt sowie eine Berechnung der Firmenpension 2018 in Vorlage. Auf den von ihm eingereichten Unterlagen basieren die Feststellungen zu dem aus seiner Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker erwirtschafteten Verlust in Höhe von EUR 491,54, der Geschäftsführervergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 12.553,88 sowie dem Bezug einer monatlichen als Firmenpension bezeichneten Geldleistung von der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in Höhe von EUR 436,04.2.
- Im Zuge des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 02.08.2018 eine Kopie seines Einkommenssteuerbescheides 2018, die Berechnung seiner Geschäftsführerentgelte für 2018, eine Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 betreffend seine Tätigkeit als Architekt sowie eine Berechnung der Firmenpension 2018 in Vorlage. Auf den von ihm eingereichten Unterlagen basieren die Feststellungen zu dem aus seiner Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker erwirtschafteten Verlust in Höhe von EUR 491,54, der Geschäftsführervergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 12.553,88 sowie dem Bezug einer monatlichen als Firmenpension bezeichneten Geldleistung von der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in Höhe von EUR 436,
- 2.
- Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX gründen die Feststellungen zu den im Jahr 2018 erwirtschafteten Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Arbeit, seiner nichtselbständigen Arbeit sowie aus seinem Kapitalvermögen und beruht darauf auch die Feststellung über die Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags. Die darin aufscheinenden Beträge decken sich dabei mit der im Administrativverfahren vorgelegten Aufstellungen über die Geschäftsführervergütung für das Jahr 2018 und dem Erhalt einer Firmenpension ab dem 01.04.2018 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 betreffend seine Tätigkeit als Architekt. Zudem legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend noch zwei Abtretungsverträge vom 27.09.2018 und vom 20.12.2013 sowie einer Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen für
- Aus Letzterem in Verbindung mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz lässt sich entnehmen, dass es sich bei den Kapitaleinkünften für das Jahr 2018 nicht um Gewinnausschüttungen handelt, sondern diese aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen resultieren.2.
- Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 gründen die Feststellungen zu den im Jahr 2018 erwirtschafteten Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Arbeit, seiner nichtselbständigen Arbeit sowie aus seinem Kapitalvermögen und beruht darauf auch die Feststellung über die Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags. Die darin aufscheinenden Beträge decken sich dabei mit der im Administrativverfahren vorgelegten Aufstellungen über die Geschäftsführervergütung für das Jahr 2018 und dem Erhalt einer Firmenpension ab dem 01.04.2018 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 betreffend seine Tätigkeit als Architekt. Zudem legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend noch zwei Abtretungsverträge vom 27.09.2018 und vom 20.12.2013 sowie einer Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen für
- Aus Letzterem in Verbindung mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz lässt sich entnehmen, dass es sich bei den Kapitaleinkünften für das Jahr 2018 nicht um Gewinnausschüttungen handelt, sondern diese aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen resultieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Anträge auf Senatsentscheidung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
- Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch Senat
§ 414
ASVG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 13Vw
GVG:3.1. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch Senat
Paragraph 414, ASVG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, VwGVG:
§ 194Z 5 GSVG ist § 414 Abs.
2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten (nämlich
§ 410Abs.
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG) und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der Antrag auf Senatsentscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten (nämlich
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG) und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der Antrag auf Senatsentscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
§ 13Abs. 1 Vw
GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gegenstand der Beschwerde: Bei der Beitragsgrundlagenbildung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 sind im gegenständlichen Fall zwei Fragen strittig. Zunächst jene, ob Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, die nicht aus Gewinnausschüttungen, sondern aus Veräußerung von in Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligungen stammen, der Beitragsgrundlagenberechnung nach dem GSVG zu Grunde zu legen sind. Des Weiteren auch jene, ob die Firmenpension des Beschwerdeführers bei der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG zu berücksichtigen ist. 3.
- Rechtsgrundlagen:
§ 2Abs.
1 Z 3 FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.
§ 3Abs.
1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des GSVG und soweit im FSVG nichts anderes bestimmt wird, die für Personen
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3 des GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, des GSVG und soweit im FSVG nichts anderes bestimmt wird, die für Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, anzuwenden.
§ 2Abs.
1 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
§25Abs.
1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§25
Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25Abs.
2 leg.cit. ist Beitragsgrundlage der
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Paragraph 25, Absatz 2, leg.cit. ist Beitragsgrundlage der
Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Hat der Pflichtversicherte
§ 25Abs.
3 leg.cit. Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Hat der Pflichtversicherte
Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.4.
- Zur Frage der Pflichtversicherung: Wie sich aus dem Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz ergibt, erweist sich im gegenständlichen Fall die Frage nach dem Vorliegen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als unstrittig. Demzufolge unterlag er während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums aus seine Tätigkeit als Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG; aus seine Tätigkeit als Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG; aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG; aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der kammerzugehörigen römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG; aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX Projektentwicklungsges.m.b.H., FN XXXX resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der römisch 40 Projektentwicklungsges.m.b.H., FN römisch 40 resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG; aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (samt indirekter Gesellschaftsbeteiligung durch die XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX ) der XXXX Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft m.b.H., FN XXXX , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (samt indirekter Gesellschaftsbeteiligung durch die römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 ) der römisch 40 Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft m.b.H., FN römisch 40 , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der ehemaligen XXXX GmbH (nunmehr XXXX Immobilien GmbH, FN XXXX , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der ehemaligen römisch 40 GmbH (nunmehr römisch 40 Immobilien GmbH, FN römisch 40 , resultiert eine Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese Pflichtversicherungen des Beschwerdeführers nicht richtig wären. 3.4.
- Zur Frage der Berücksichtigung von Einkünften aus dem Kapitalvermögen, die nicht aus Gewinnausschüttungen, sondern aus Veräußerung von in Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligungen stammen: Dahingehend ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerungen von Unternehmensbeteiligungen Einkünfte aus Kapitalvermögen lukrierte. Moniert wurde, dass es sich dabei um Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund realisierter Wertsteigerung im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG und nicht – wie von der belangten Behörde argumentiert – um Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Gewinnausschüttung handle und diese Einkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht zu berücksichtigen seien. Dahingehend ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerungen von Unternehmensbeteiligungen Einkünfte aus Kapitalvermögen lukrierte. Moniert wurde, dass es sich dabei um Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund realisierter Wertsteigerung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG und nicht – wie von der belangten Behörde argumentiert – um Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer Gewinnausschüttung handle und diese Einkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht zu berücksichtigen seien. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um realisierte Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG handelt, kann dem Beschwerdeeinwand – wonach diese bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht zu berücksichtigen seien – seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. So stellt zunächst der Gesetzeswortlaut des § 25 GSVG unmissverständlich die Voraussetzungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG klar. Es sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Des Weiteren bestimmt der Gesetzgeber, dass als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Zu diesen Einkünften zählen
§ 2Abs. 3 Z 5 ESt
G auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um realisierte Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG handelt, kann dem Beschwerdeeinwand – wonach diese bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht zu berücksichtigen seien – seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. So stellt zunächst der Gesetzeswortlaut des Paragraph 25, GSVG unmissverständlich die Voraussetzungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG klar. Es sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Des Weiteren bestimmt der Gesetzgeber, dass als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Zu diesen Einkünften zählen
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die Feststellung der Beitragsgrundlage
§ 25
GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
§ 25Abs.
1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014). Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 30.09.2021, Ra 2021/08/0092). Für die Feststellung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat vergleiche VwGH 23.12.2021, Ro 2017/08/0014). Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche VwGH 30.09.2021, Ra 2021/08/0092). Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes leitet sich ab, dass es sich als unerheblich erweist, ob die Kapitaleinkünfte aus einer Gewinnausschüttungen oder aus einer realisierten Wertsteigerung aufgrund einer Anteilsveräußerungen resultieren. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2011 zu 2011/08/0108 nach kommt es für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat. Im Lichte der vorgenannten Judikatur unterliegen somit bei einem nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitaleinkünfte aus seiner Gesellschafterstellung der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sie aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit herrühren oder sie das Ergebnis einer Kapitalverzinsung sind.Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes leitet sich ab, dass es sich als unerheblich erweist, ob die Kapitaleinkünfte aus einer Gewinnausschüttungen oder aus einer realisierten Wertsteigerung aufgrund einer Anteilsveräußerungen resultieren. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2011 zu 2011/08/0108 nach kommt es für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat. Im Lichte der vorgenannten Judikatur unterliegen somit bei einem nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitaleinkünfte aus seiner Gesellschafterstellung der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sie aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit herrühren oder sie das Ergebnis einer Kapitalverzinsung sind. Im gegenständlichen Fall sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Beschwerdeführers, der im verfahrensrelevanten Zeitraum sowohl bei der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. als auch bei der ehemaligen XXXX GmbH jeweils als geschäftsführender Gesellschafter tätig war, bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Beschwerdeführers, der im verfahrensrelevanten Zeitraum sowohl bei der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. als auch bei der ehemaligen römisch 40 GmbH jeweils als geschäftsführender Gesellschafter tätig war, bei der Bemessung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu berücksichtigen. 3.4.
- Zur Frage der Berücksichtigung der Firmenpension in der Beitragsbemessung: Zunächst ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2018 monatlich eine als Firmenpension bezeichnete Leistung von der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. bezieht, die die belangte Behörde in der Berechnung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG miteinbezog. Moniert wurde seitens des Beschwerdeführers, dass der Bezug einer Firmenpension – unter Verweis auf Verweis auf den Aufsatz „Steiger, Firmenpension führt zu keiner Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, in: taxlex 2018, S 389“ – keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Miteinbeziehung der Firmenpension in der Bemessung der Beitragsgrundlage stelle die Firmenpension gegenüber der Sozialversicherungspension (Alterspension) schlechter dar, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungsrechtlich bedenklich.Zunächst ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2018 monatlich eine als Firmenpension bezeichnete Leistung von der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. bezieht, die die belangte Behörde in der Berechnung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG miteinbezog. Moniert wurde seitens des Beschwerdeführers, dass der Bezug einer Firmenpension – unter Verweis auf Verweis auf den Aufsatz „Steiger, Firmenpension führt zu keiner Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, in: taxlex 2018, S 389“ – keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Miteinbeziehung der Firmenpension in der Bemessung der Beitragsgrundlage stelle die Firmenpension gegenüber der Sozialversicherungspension (Alterspension) schlechter dar, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungsrechtlich bedenklich. In gegenständlichem Fall kann dem Beschwerdeeinwand, wonach der Bezug einer Firmenpension keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle, seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. In der im vorgenannten Aufsatz thematisierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116 entschied dieser, dass die Firmenpension für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Der verfahrensgegenständliche Fall erweist sich hingegen als anders gelagert und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum von einer beendeten betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Jahres 2018 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Gesellschafter der pensionsauszahlenden Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H tätig. Nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine abweichende Einschätzung sprechen und war im gegenständlichen Fall nicht von einer beendeten betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 26.02.2018 darauf verwies, dass er weiterhin, jedoch in reduzierter Form, tätig sein werde. Die ab dem 01.04.2018 monatlich ausbezahlte und als Firmenpension bezeichnete Leistung der XXXX Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. wurde daher zu Recht in der Bemessung der Beitragsgrundlage berücksichtigt und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt für eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit.In gegenständlichem Fall kann dem Beschwerdeeinwand, wonach der Bezug einer Firmenpension keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle, seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. In der im vorgenannten Aufsatz thematisierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116 entschied dieser, dass die Firmenpension für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Der verfahrensgegenständliche Fall erweist sich hingegen als anders gelagert und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum von einer beendeten betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Jahres 2018 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Gesellschafter der pensionsauszahlenden Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H tätig. Nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine abweichende Einschätzung sprechen und war im gegenständlichen Fall nicht von einer beendeten betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 26.02.2018 darauf verwies, dass er weiterhin, jedoch in reduzierter Form, tätig sein werde. Die ab dem 01.04.2018 monatlich ausbezahlte und als Firmenpension bezeichnete Leistung der römisch 40 Immobilien Besitz-, Entwicklungs-und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. wurde daher zu Recht in der Bemessung der Beitragsgrundlage berücksichtigt und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt für eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdevorbringen – wonach es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um realisierte Wertsteigerung im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG handle – seitens des erkennenden Gerichtes gefolgt wird und der Sachverhalt somit unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdevorbringen – wonach es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um realisierte Wertsteigerung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG handle – seitens des erkennenden Gerichtes gefolgt wird und der Sachverhalt somit unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Judikatur betreffend die Frage nach der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften (vgl. VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108; 23.12.2021, Ro 2017/08/0014; 30.09.2021, Ra 2021/08/0092) und der Berücksichtigung von Firmenpensionen in der Beitragsbemessung nach dem GSVG (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116) nicht ab. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das gegenständliche Erkenntnis einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist.Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Judikatur betreffend die Frage nach der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften vergleiche VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108; 23.12.2021, Ro 2017/08/0014; 30.09.2021, Ra 2021/08/0092) und der Berücksichtigung von Firmenpensionen in der Beitragsbemessung nach dem GSVG vergleiche VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116) nicht ab. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das gegenständliche Erkenntnis einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2237014.1.00