RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL511 2225741-1 Spruch, L511 2225741–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 30.08.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 30.08.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK] 1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die XXXX Gebietskrankenkasse vom 21.08.2019, FA-GZ: XXXX , eingeleitet. Demnach seien bei einer Kontrolle am 06.08.2019 um 19:30 Uhr im Geschäft „ XXXX und im Lokal „ XXXX “, welche von der beschwerdeführenden XXXX [im folgenden LTD] betrieben werden, Übertretungen nach dem ASVG festgestellt worden.1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 21.08.2019, FA-GZ: römisch 40 , eingeleitet. Demnach seien bei einer Kontrolle am 06.08.2019 um 19:30 Uhr im Geschäft „ römisch 40 und im Lokal „ römisch 40 “, welche von der beschwerdeführenden römisch 40 [im folgenden LTD] betrieben werden, Übertretungen nach dem ASVG festgestellt worden. 1.2. Der Anzeige waren ua ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.08.2019, FA-GZ: XXXX , Niederschriften, Fotos, Aktenvermerke, Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SVA] und dem Zentralen Melderegister [ZMR] beigelegt.1.2. Der Anzeige waren ua ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.08.2019, FA-GZ: römisch 40 , Niederschriften, Fotos, Aktenvermerke, Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SVA] und dem Zentralen Melderegister [ZMR] beigelegt. 1.3. Mit Bescheid vom 30.08.2019, GZ: XXXX , verpflichtete die GKK die beschwerdeführende XXXX [im Folgenden auch LTD] als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die GKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 21.08.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.1.3. Mit Bescheid vom 30.08.2019, GZ: römisch 40 , verpflichtete die GKK die beschwerdeführende römisch 40 [im Folgenden auch LTD] als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die GKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 21.08.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 06.08.2019 um 19:30 Uhr sei festgestellt worden, dass XXXX [BA], XXXX [MM] und XXXX [QH] arbeitend für den Betrieb der LTD angetroffen worden seien, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt.Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 06.08.2019 um 19:30 Uhr sei festgestellt worden, dass römisch 40 [BA], römisch 40 [MM] und römisch 40 [QH] arbeitend für den Betrieb der LTD angetroffen worden seien, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. 1.4. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde gegen den am 05.09.2019 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dem Gebot des rechtlichen Gehörs sei nicht nachgekommen worden und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. BA und MM seien gute Freunde von XXXX , welcher [als Angestellter] das Lokal führe. BA habe beim Geschäftsführer der LTD nachgefragt, ob er sich einen Orangensaft machen dürfe, was ihm erlaubt worden sei. Eine Tätigkeit im Sinne des § 111 ASVG sei dadurch nicht entfaltet worden. MM habe für sich selbst Speisen in der Privatküche des Geschäftsführers [die mit dem Geschäftsbereich verbunden ist] zubereitet, was ebenso keine Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht darstelle. QH habe in einer werkvertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin gestanden. Er sei in seiner Arbeitszeiteinteilung völlig frei.Begründend wurde ausgeführt, dem Gebot des rechtlichen Gehörs sei nicht nachgekommen worden und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. BA und MM seien gute Freunde von römisch 40 , welcher [als Angestellter] das Lokal führe. BA habe beim Geschäftsführer der LTD nachgefragt, ob er sich einen Orangensaft machen dürfe, was ihm erlaubt worden sei. Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 111, ASVG sei dadurch nicht entfaltet worden. MM habe für sich selbst Speisen in der Privatküche des Geschäftsführers [die mit dem Geschäftsbereich verbunden ist] zubereitet, was ebenso keine Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht darstelle. QH habe in einer werkvertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin gestanden. Er sei in seiner Arbeitszeiteinteilung völlig frei. 1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.11.2019, wies die GKK die am 02.10.2019 eingelangte Beschwerde ab.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 04.11.2019, wies die GKK die am 02.10.2019 eingelangte Beschwerde ab. Ergänzend zum Bescheid wurde ausgeführt, BA sei im Zuge einer vor der eigentlichen Kontrolle stattgefunden habenden Observation dabei beobachtet worden, wie er immer wieder von den Gasttischen auf der Terrasse zurück ins Bistrot gegangen sei und danach wieder zu den Tischen zurückgekommen sei. Zu Beginn der Kontrolle habe er gerade Orangen aus einem Behälter genommen, wobei ein wartender Kunde danebengestanden sei, und auf der Arbeitsfläche seien ausgepresste Orangen sowie ein Becher mit Saft gestanden. MM sei während der Observation ebenso beim Bedienen der Gäste und beim Abräumen der Tische beobachtet worden. Zu Beginn der Kontrolle sei er in der Küche vor dem Herd gestanden, wo gerade Essen erwärmt worden seien. Das Zubereiten von Speisen, das Bedienen von Kunden und Servicetätigkeiten in seinem Gastronomiebetrieb würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hindeuten. Es seien in der Beschwerde keine atypischen Umstände dargebracht worden, die gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden. Dass BA und MM gute Freunde des angestellten Chefs des Lokals seien, sei rechtlich nicht von Belang. QH sei im Bereich der Spüle bzw. im Bereich des Durchgangs zur Küche angetroffen worden. Er habe im Zuge der aufgenommenen Niederschrift angegeben, seit 15 Tagen als Abwäscher im Betrieb beschäftigt zu sein. Er arbeite an sechs Tagen die Woche für vier Stunden, verdiene EUR 550,00 netto und bekomme einmal täglich Essen und Trinken. Er sei stets für einen Monat angemeldet und werde dann jeden Monat wieder neu angemeldet. Der Gewerbeschein des QH sei im Zuge der Kontrolle vorgezeigt worden. Es sei zunächst fraglich, ob die Tätigkeit eines Abwäschers überhaupt von der Gewerbeberechtigung Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, umfasst sei. Die Annahme eines Dienstverhältnisses sei jedoch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt und Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG entrichtet. Das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechts, welches die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würde, sei nicht behauptet worden. QH würde einfache manuelle Tätigkeiten ausgeführt haben, welche keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum zugelassen haben würden und diese Tätigkeiten würden üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Gegenläufige Anhaltspunkte würden nicht vorliegen. 1.6. Mit Vorlageantrag vom 18.11.2019 beantragte die LTD fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Die GKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 25.11.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 2.1. Das BVwG führte SV-Abfragen betreffend BA, MM und QH durch (OZ 2). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.1. Die beschwerdeführende Partei, XXXX , ist eine Private Limited nach englischem Recht und in Großbritannien registriert. Zum Betretungszeitpunkt war XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer, XXXX gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die LTD betreibt an der Adresse XXXX den „ XXXX “ und das „ XXXX “. Die Privatwohnung des handelsrechtlichen Geschäftsführers befindet sich im selben Gebäude und ist mit dem Geschäftsbereich durch einen offenen Durchgang („Loch in der Wand“) verbunden. Die Küche dieser Wohnung wird für die Speisenzubereitung des Lokals verwendet (FB, AV).1.1. Die beschwerdeführende Partei, römisch 40 , ist eine Private Limited nach englischem Recht und in Großbritannien registriert. Zum Betretungszeitpunkt war römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer, römisch 40 gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die LTD betreibt an der Adresse römisch 40 den „ römisch 40 “ und das „ römisch 40 “. Die Privatwohnung des handelsrechtlichen Geschäftsführers befindet sich im selben Gebäude und ist mit dem Geschäftsbereich durch einen offenen Durchgang („Loch in der Wand“) verbunden. Die Küche dieser Wohnung wird für die Speisenzubereitung des Lokals verwendet (FB, AV). 1.2. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 06.08.2019 um 19:30 Uhr, der bereits eine Observation ab 18:50 Uhr vorangegangen war, wurden (
- ua)XXXX [BA], XXXX [MM] und XXXX [QH] angetroffen (Strafantrag).1.2. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 06.08.2019 um 19:30 Uhr, der bereits eine Observation ab 18:50 Uhr vorangegangen war, wurden (
- ua)römisch 40 [BA], römisch 40 [MM] und römisch 40 [QH] angetroffen (Strafantrag). 1.3. BA hat in diesem Zeitraum Bestellungen von Gäste an den Tischen aufgenommen und diese bedient, sowie Getränke für Gäste hergerichtet. MM räumte Tische ab, bediente Gäste und bereitete Speisen zu (Strafantrag). Weder BA noch MM waren zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet (OZ 2). 1.4. QH war zum Kontrollzeitpunkt seit 15 Tagen im Betrieb der LTD tätig. Das Aufgabengebiet von QH umfasste die Reinigung der Böden, der Küche, des Supermarkts und der Geschäftsräume an sechs Tagen pro Woche jeweils vier Stunden. Als Entgelt waren EUR 550,00 netto sowie Essen und Trinken einmal täglich vereinbart. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. QH verfügt über einen Gewerbeschein für „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und war zum Kontrollzeitpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z1 GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet (Strafantrag 21.08.2019; OZ 2).1.4. QH war zum Kontrollzeitpunkt seit 15 Tagen im Betrieb der LTD tätig. Das Aufgabengebiet von QH umfasste die Reinigung der Böden, der Küche, des Supermarkts und der Geschäftsräume an sechs Tagen pro Woche jeweils vier Stunden. Als Entgelt waren EUR 550,00 netto sowie Essen und Trinken einmal täglich vereinbart. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. QH verfügt über einen Gewerbeschein für „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und war zum Kontrollzeitpunkt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z1 GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet (Strafantrag 21.08.2019; OZ 2). 1.5. Es handelt sich um die erste Betretung von nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen binnen 12 Monaten im Betrieb der LTD. 2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen ● Anzeige vom 21.08.2019 samt Beilagen [Anz] ● Strafantrag vom 21.08.2019 [Strafantrag] ● Firmenbuchauszug [FB] ● Aktenvermerk über Betretung vom 27.07.2019 [AV] ● Bescheid [B] vom 30.08.2019 und Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 30.10.2019 ● Beschwerde [Bsw] vom 27.09.2019 und Vorlageantrag [VA] vom 18.11.2019 ● Abfragen beim DVB (OZ 2) ● Auszug aus dem Gewerberegister [GISA] 2.2. Die getroffenen Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei und zur fehlenden Anmeldung zur Sozialversicherung ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.2.1. Die beschwerdeführende Partei bestreitet jedoch, dass BA und MM eine Tätigkeit für sie ausgeübt hätten. Da beide gute Freunde des angestellten Chefs des Lokals seien, hätten sie sich mit dessen Erlaubnis lediglich für sich selbst Orangensaft (BA) bzw. Speisen (MM) zubereitet. Diesem Vorbringen stehen aus Sicht des BVwG die Observationsergebnisse entgegen, aus denen sich ergibt, dass BA dabei beobachtet wurde, wie er immer wieder von den Gästen an den Tischen zurück ins Bistro ging und danach wieder an die Tische mit den Gästen zurückkam und mit diesen sprach. Zu Kontrollbeginn war BA im hinteren Bereich des Lokals gerade dabei, Orangen aus einem Behältnis zu nehmen. Daneben stand jedoch ein auf Orangensaft wartender Kunde und auf der Arbeitsfläche stand ein Becher mit bereits ausgepresstem Orangensaft. MM wurde im Zuge der Observation dabei beobachtet, wie er Tische abräumte und Gäste bediente. Im Rahmen der Kontrolle wurde MM vor dem Herd stehend, in der Küche vorgefunden. Auf dem Herd stand ein Behältnis, dessen Inhalt gerade erwärmt wurde und in vier bereitstehende Becher gefüllt werden sollte. Unter Einbeziehung der Observationsergebnisse ist daher die Verantwortung, BA habe nur für sich selbst Orangensaft gepresst und MM nur für sich selbst Speisen zubereitet, nicht glaubhaft, weshalb das BVwG von den festgestellten Tätigkeiten für die beschwerdeführende Partei ausgeht. 2.2.2. Die Tätigkeit von QH ist im Verfahren unbestritten geblieben. 3. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145). 4. Rechtliche Beurteilung 4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).4.1.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.2. Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.2.3. Fallbezogen haben BA und MM Gäste im Lokal der Beschwerdeführerin bedient und Tische abgeräumt, sowie HQ in der Küche gearbeitet und somit Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030).4.2.3. Fallbezogen haben BA und MM Gäste im Lokal der Beschwerdeführerin bedient und Tische abgeräumt, sowie HQ in der Küche gearbeitet und somit Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). 4.2.3.1. Bei den durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich dem Grunde nach um einfache manuelle Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben. BA und MM verfügten über keine unternehmerische Organisation und disponierten nur über ihre eigene Arbeitskraft (vgl. VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016).4.2.3.1. Bei den durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich dem Grunde nach um einfache manuelle Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben. BA und MM verfügten über keine unternehmerische Organisation und disponierten nur über ihre eigene Arbeitskraft vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016). 4.2.3.2. Dass QH sich seine Zeit selbst einteilen konnte und über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung“ verfügte, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zu einem Dienstverhältnis trotz Gewerbeberechtigung VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119), zumal auch QH im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierte (vgl. VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016) und sich auch die Arbeitszeit an den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei orientierte. Der Vollständigkeit wegen ist ergänzend auszuführen, dass auch wenn QH noch für weitere Firmen gleichzeitig tätig gewesen wäre, dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen würde, da das Gesetz auch für unselbständig Erwerbstätige mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zulässt (vgl. dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173).4.2.3.2. Dass QH sich seine Zeit selbst einteilen konnte und über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung“ verfügte, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen vergleiche zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zu einem Dienstverhältnis trotz Gewerbeberechtigung VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119), zumal auch QH im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierte vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016) und sich auch die Arbeitszeit an den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei orientierte. Der Vollständigkeit wegen ist ergänzend auszuführen, dass auch wenn QH noch für weitere Firmen gleichzeitig tätig gewesen wäre, dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen würde, da das Gesetz auch für unselbständig Erwerbstätige mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zulässt vergleiche dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173). 4.2.4. Gegenständlich überwiegen daher in allen drei Fällen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003) und es lagen zum Zeitpunkt der Betretung jeweils anmeldepflichtige Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG zwischen der LTD und BA, MM sowie QH vor.4.2.4. Gegenständlich überwiegen daher in allen drei Fällen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro2019/08/0003) und es lagen zum Zeitpunkt der Betretung jeweils anmeldepflichtige Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen der LTD und BA, MM sowie QH vor. 4.3. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.3. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.3.1. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600. Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.4.3.1. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600. Absatz 3, leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 4.3.2. Zum Betretungszeitpunkt lagen entgeltliche Dienstverhältnisse zwischen BA, MM und QH und der beschwerdeführenden LTD vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.2. Zum Betretungszeitpunkt lagen entgeltliche Dienstverhältnisse zwischen BA, MM und QH und der beschwerdeführenden LTD vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.3. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.800,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.200,00 (je EUR 400,00 je Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 600,00 zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). 4.3.3.1. Gegenständlich liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da drei Personen betroffen sind, und bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390). Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).4.3.3.1. Gegenständlich liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da drei Personen betroffen sind, und bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war vergleiche dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390). Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). 4.3.4. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.4.3.4. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2225741.1.00