RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL514 2252832-1 SpruchL514 2252832-1/3E, L514 2252832-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner Integration an, dass er freiwillige Arbeiten in einem Altersheim, Dolmetschdienste für nahe und ferne Bekannte und Mitbewohner, gemeinnützige Leistungen im Wohnheim Innere Stadt, in der Winternotstelle der XXXX GesmbH, im Wohn- und Pflegeheim in XXXX sowie Reinigungsarbeiten im XXXX erbringen würde, ferner habe er einen „Freund wie Familie“ und hätte der Beschwerdeführer zudem einen Tanzkurs und einen Erste-Hilfe-Kurs sowie einen Vortrag „Miteinander in XXXX “ besucht und erfülle zudem Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1). Dem Antrag wurde eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Lage im Irak sowie diverse Bestätigungen und Urkunden beigefügt.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2021 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner Integration an, dass er freiwillige Arbeiten in einem Altersheim, Dolmetschdienste für nahe und ferne Bekannte und Mitbewohner, gemeinnützige Leistungen im Wohnheim Innere Stadt, in der Winternotstelle der römisch 40 GesmbH, im Wohn- und Pflegeheim in römisch 40 sowie Reinigungsarbeiten im römisch 40 erbringen würde, ferner habe er einen „Freund wie Familie“ und hätte der Beschwerdeführer zudem einen Tanzkurs und einen Erste-Hilfe-Kurs sowie einen Vortrag „Miteinander in römisch 40 “ besucht und erfülle zudem Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1). Dem Antrag wurde eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Lage im Irak sowie diverse Bestätigungen und Urkunden beigefügt.
- Mit Note vom 16.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein demonstrativer Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Nach Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, dass sich seit der Antragstellung keine Veränderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ergeben hätte. Der Beschwerdeführer besuche an zwei Tagen pro Woche einen Deutschkurs und habe zwischenzeitlich zweifelsohne das Niveau B2 erreicht, allerdings werde ihm die Ablegung einer Deutschprüfung aufgrund des fehlenden Ausweises verwehrt. In seiner Asylunterkunft sei der Beschwerdeführer zudem ehrenamtlich als Brandschutzbeauftragter tätig und bei der Caritas als Freiwilliger registriert, aber derzeit nicht zugeteilt. Weiter wurden ein Arbeitsvorvertrag und eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Beantragt wurde abschließend die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie der Zeugin XXXX .
- Mit Note vom 16.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein demonstrativer Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Nach Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, dass sich seit der Antragstellung keine Veränderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ergeben hätte. Der Beschwerdeführer besuche an zwei Tagen pro Woche einen Deutschkurs und habe zwischenzeitlich zweifelsohne das Niveau B2 erreicht, allerdings werde ihm die Ablegung einer Deutschprüfung aufgrund des fehlenden Ausweises verwehrt. In seiner Asylunterkunft sei der Beschwerdeführer zudem ehrenamtlich als Brandschutzbeauftragter tätig und bei der Caritas als Freiwilliger registriert, aber derzeit nicht zugeteilt. Weiter wurden ein Arbeitsvorvertrag und eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Beantragt wurde abschließend die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie der Zeugin römisch 40 .
- Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Entscheidung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten und damit auch keine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich sei. 4. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Entscheidung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten und damit auch keine erneute Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich sei.
- Mit als Urkundenvorlage und Antrag bezeichnetem Schriftsatz vom 01.02.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein Prüfungsergebnis der Integrationsprüfung B1 des ÖIF vom 17.01.2022 [korrekt: 07.01.2022] in Vorlage und erhob sein im Asylverfahren erstattetes Vorbringen samt der dort gelegten Beweise ausdrücklich auch verfahrensgegenständlich zum Vorbringen bzw. zum Beweis für den von ihm gestellten Antrag.
- Gegen den am 02.02.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben als Erwachsener in Österreich verbracht und hätte die Republik Österreich seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens nicht einmal versucht den Beschwerdeführer abzuschieben und konnte dieser daher davon ausgehen, dass er faktisch geduldet sei und habe der Beschwerdeführer auch seine Integration weiter vorangetrieben. Der Beschwerdeführer habe sich in den sieben Jahren seines Aufenthalts wohlverhalten und sein Bestes gegeben sich in Österreich zu integrieren. Aufgrund der Rechtslage sei dem Beschwerdeführer nichts Anderes übriggeblieben als gemeinnützig tätig zu sein, Kontakte zu knüpfen und Deutsch zu lernen. Beantragt werde somit die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Stattgebung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG; in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG; in eventu den Antragsteller gemäß § 46a FPG zu dulden; oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.Beantragt werde somit die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Stattgebung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG; in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG; in eventu den Antragsteller gemäß Paragraph 46 a, FPG zu dulden; oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wie auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wie auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020, G308 2191192-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2021, Ra 2020/01/0492, wurde eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. 1.
- Am XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. 1.2. Am römisch 40 .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. 1.
- Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 02.11.2020 (rechtskräftig ab 03.11.2020) hat der Beschwerdeführer keine weiteren maßgeblichen privaten und/oder beruflichen Integrationsschritte gesetzt. Der in XXXX aufgewachsene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Laut eigenen Angaben unterhält der Beschwerdeführer mit seiner im Irak aufhältigen Mutter keinen Kontakt mehr; wohl aber besteht regelmäßiger Kontakt zum Vater, einem bereits pensionierten Ölingenieur. Der in römisch 40 aufgewachsene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Laut eigenen Angaben unterhält der Beschwerdeführer mit seiner im Irak aufhältigen Mutter keinen Kontakt mehr; wohl aber besteht regelmäßiger Kontakt zum Vater, einem bereits pensionierten Ölingenieur. Der Beschwerdeführer erhält seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie finanzielle Unterstützung durch seine Eltern, respektive von seinem Vater. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages der Firma „ XXXX “ vom 01.12.
- Der Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 h/Woche und einer Tätigkeit als Hilfskraft beinhaltet einen monatlichen Bruttomonatslohn von EUR 1.524,00 und wurde bedingt mit der Vorlage der notwendigen Unterlagen und eines aufrechten Aufenthaltstitels abgeschlossen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom 07.12.2021 der Firma XXXX , welche ihm eine Beschäftigung als „Hausbesorger/Betreuertätigkeiten“ mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 h/Woche und einem Bruttomonatslohn von EUR 1.750,00 zusagt. Die Einstellungszusage hält fest „dass wir Sie mit Wirkung vom 11.01.2021 als Hausbetreuer einstellen möchten.“ Bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer einen undatierten, unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenhilfe für eine 40 h/Woche und einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.600,00 vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.
- Der Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 h/Woche und einer Tätigkeit als Hilfskraft beinhaltet einen monatlichen Bruttomonatslohn von EUR 1.524,00 und wurde bedingt mit der Vorlage der notwendigen Unterlagen und eines aufrechten Aufenthaltstitels abgeschlossen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom 07.12.2021 der Firma römisch 40 , welche ihm eine Beschäftigung als „Hausbesorger/Betreuertätigkeiten“ mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 h/Woche und einem Bruttomonatslohn von EUR 1.750,00 zusagt. Die Einstellungszusage hält fest „dass wir Sie mit Wirkung vom 11.01.2021 als Hausbetreuer einstellen möchten.“ Bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer einen undatierten, unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenhilfe für eine 40 h/Woche und einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.600,00 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragsstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 24.08.2015 über durchgehende Meldungen von Hauptwohnsitzen. Er wohnt nach wie vor in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse auf Niveau A1/A2 und auf Niveau B1 und B2 besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er hat zuletzt am 07.01.2022 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 nicht bestanden. Der Beschwerdeführer brachte eine Unterstützungserklärung der XXXX vom 01.12.2021 in Vorlage, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen „sehr fleißigen, bemühten und arbeitswilligen jungen Mann“ handeln würde sowie ein Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.2021.Der Beschwerdeführer brachte eine Unterstützungserklärung der römisch 40 vom 01.12.2021 in Vorlage, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen „sehr fleißigen, bemühten und arbeitswilligen jungen Mann“ handeln würde sowie ein Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.
- 1.
- Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G abgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.1.5. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G abgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.
- Beweiswürdigung 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Der oben unter Punkt II.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu G308 2191192-1 samt Erkenntnis vom 02.11.2020 (incl. elektronischem Zustellnachweis vom 03.11.2020) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2021; ferner dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 samt der damit einhergehenden Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung, der Stellungnahme vom 10.12.2021 und den übermittelten Unterlagen. Zum Urkundenkonvolut vom XXXX .2021 kann bereits festgehalten werden, dass lediglich der Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2021 als neues Bescheinigungsmittel zur Integration dienen kann; die Stellungnahme verweist auch explizit auf die bereits aktenkundigen Feststellungen zu G308 219119-1/14E bzw. bereits aktenkundigen Urkunden. 2.
- Der oben unter Punkt römisch zwei.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu G308 2191192-1 samt Erkenntnis vom 02.11.2020 (incl. elektronischem Zustellnachweis vom 03.11.2020) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2021; ferner dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021 samt der damit einhergehenden Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung, der Stellungnahme vom 10.12.2021 und den übermittelten Unterlagen. Zum Urkundenkonvolut vom römisch 40 .2021 kann bereits festgehalten werden, dass lediglich der Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2021 als neues Bescheinigungsmittel zur Integration dienen kann; die Stellungnahme verweist auch explizit auf die bereits aktenkundigen Feststellungen zu G308 219119-1/14E bzw. bereits aktenkundigen Urkunden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich maßgeblich aus den Feststellungen zu G308 219119-1/14E vom 02.11.2020 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Stellungnahmen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Der angefochtene Bescheid vom 19.01.2022 wurde am 28.01.2022, gemeinsam mit den Beiblättern versendet und am 02.02.2022 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Am 01.02.2022 langte beim BFA eine weitere Urkundenvorlage sowie ein Antrag des Beschwerdeführers ein. Nachdem ein Bescheid mit seiner Erlassung, dh. bei einem schriftlichen Bescheid im Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung zustande gekommen ist, sind Änderungen zwischen Unterfertigung des Bescheides und dessen Zustellung zu berücksichtigen. Jedoch wurden auch in der Stellungnahme vom 01.02.2022 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seitens des Beschwerdeführers dargetan. Zwar wird in dieser Stellungnahme auf die weiter fortgeschrittene sprachliche Integration des Beschwerdeführers durch Vorlage eines Prüfungsergebnisses der Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 17.01.2022 [korrekt 07.01.2022] hingewiesen und auch ausdrücklich auf den mit 43 von 45 Punkten bestandenen Teil „Werte- und Orientierungswissen“ verwiesen, allerdings ist dem beiliegenden Prüfungsergebnis eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung auf Niveau B1 „nicht bestanden“ hat. Die Prüfung setzt sich aus vier Teilen zusammen, und wurden zwei Teile nicht bestanden. Der Teil „Sprechen“ wurde bestanden, diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zu G308 219119-1/14E vom 02.11.2020 die guten verbalen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bereits festgestellt bzw. sich von diesen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überzeugen können. Auch wurde die Belegung mehrerer Kurse sowohl auf Niveau A1, A2, B1 und B2 bereits rechtskräftig festgestellt. Es mag daher durchaus sein, dass der Beschwerdeführer im Alltag inzwischen (nach immerhin auch siebenjährigem Aufenthalt in Österreich) mit der deutschen Sprache gut zurechtkommt, eine besondere sprachliche Integration wurde damit nicht belegt – und jedenfalls auch nicht eine aufzugreifende maßgebliche Vertiefung der sprachlichen Kenntnisse zwischen November 2020 und Jänner 2022; dies auch unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus und der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers. Schließlich stellt das Niveau B1 erst die dritte von sechs möglichen Stufen im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dar. In der Stellungnahme vom 01.02.2022 wird ferner auf eine Prüfung für den Staplerschein in der „KW 6“, dh. jedenfalls nach Erlassung des Bescheides Bezug genommen. Ferner wird auf die allgemeine Lage, wie auch die Situation ob der COVID-19 Pandemie im Irak verwiesen. Ein Vorbringen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020 wurde nicht erstattet und ergeben sich aus den Verwaltungsakten auch keine Hinweise darauf. Dem Beschwerdeführer steht daher zum Schutz vor einer etwaigen Erkrankung – wie jedem anderen in Österreich aufhältigen Fremden – die Inanspruchnahme einer entsprechenden Impfung offen.In der Stellungnahme vom 01.02.2022 wird ferner auf eine Prüfung für den Staplerschein in der „KW 6“, dh. jedenfalls nach Erlassung des Bescheides Bezug genommen. Ferner wird auf die allgemeine Lage, wie auch die Situation ob der COVID-19 Pandemie im Irak verwiesen. Ein Vorbringen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 203 aus 2020, wurde nicht erstattet und ergeben sich aus den Verwaltungsakten auch keine Hinweise darauf. Dem Beschwerdeführer steht daher zum Schutz vor einer etwaigen Erkrankung – wie jedem anderen in Österreich aufhältigen Fremden – die Inanspruchnahme einer entsprechenden Impfung offen. Der Vollständigkeit halber wird noch auf einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 10.12.2021 eingegangen, wonach der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme der XXXX beantragte, von welcher auch eine Unterstützungserklärung im Akt erliegt. Außer der Nennung des Beweismittels wird aber kein konkreter Beweisantrag gestellt und ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema die Zeugin aussagen sollte; der Beweisantrag wird in der Beschwerde auch nicht mehr wiederholt.Der Vollständigkeit halber wird noch auf einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 10.12.2021 eingegangen, wonach der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme der römisch 40 beantragte, von welcher auch eine Unterstützungserklärung im Akt erliegt. Außer der Nennung des Beweismittels wird aber kein konkreter Beweisantrag gestellt und ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema die Zeugin aussagen sollte; der Beweisantrag wird in der Beschwerde auch nicht mehr wiederholt. 2.
- Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen im Verfahren G308 2191192-1 und dem Vorbringen im Antrag vom XXXX .2021 samt Bezug habenden Stellungnahmen und den in Vorlage gebrachten Urkunden.Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen im Verfahren G308 2191192-1 und dem Vorbringen im Antrag vom römisch 40 .2021 samt Bezug habenden Stellungnahmen und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Der Beschwerdeführer brachte als „neues“ Vorbringen einen Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2021, eine Unterstützungserklärung der XXXX vom 01.12.2021, ein Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.2021, ein Prüfungszeugnis einer nicht bestandenen Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 17.01.2022, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma „ XXXX “ vom 01.12.2021 und eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 07.12.2021 in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte als „neues“ Vorbringen einen Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2021, eine Unterstützungserklärung der römisch 40 vom 01.12.2021, ein Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.2021, ein Prüfungszeugnis einer nicht bestandenen Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 17.01.2022, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.2021 und eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 07.12.2021 in Vorlage. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zwar traf das Bundesverwaltungsgericht zu etwaigen privaten Anknüpfungspunkten im Erkenntnis G308 2191192-1/14E vom 02.11.2020 keine expliziten Feststellungen, allerdings hat es bei der Rückkehrentscheidung ein etwaiges Familien- und Privatleben entsprechend der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG berücksichtigt:Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zwar traf das Bundesverwaltungsgericht zu etwaigen privaten Anknüpfungspunkten im Erkenntnis G308 2191192-1/14E vom 02.11.2020 keine expliziten Feststellungen, allerdings hat es bei der Rückkehrentscheidung ein etwaiges Familien- und Privatleben entsprechend der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt: „Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Insofern liegt kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. „Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Insofern liegt kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. [...] Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2015 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher knapp über fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Er ging in Österreich bisher keiner einer sozialversicherten Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er konnte jedoch eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung vorlegen und hat sich in den letzten Jahren umfangreich gemeinnützig bzw. ehrenamtlich engagiert. Er spricht gut Deutsch und hat zahlreiche Deutschkurse absolviert. Dazu ist auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Zwar ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch wegen des Vorfindens von Resten von Cannabiskraut einmal angezeigt. Von der Verfolgung wurde jedoch bisher vorläufig zurückgetreten und das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die sich schon aus der Aufenthaltsdauer in Österreich ergebenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind bei der Beurteilung seines Privatlebens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.“ Aus der in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärung der XXXX vom 01.12.2021 ergibt sich keine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Sachverhaltsänderung, da die beiden bereits seit dem Jahr 2016 bekannt sind und sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf ein in irgendeiner Weise geartetes Abhängigkeitsverhältnis ergeben haben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag lediglich die Angabe „Freund wie Familie“ getätigt, aber unterlässt nähere Ausführungen dazu. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein junger Mensch – der noch dazu in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht ist, sich gerne am Skateboardplatz aufhält und sich ehrenamtlich engagiert – entsprechende soziale Beziehungen geknüpft hat. Freundschaften sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur beim Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als einer mehrerer Faktoren zu berücksichtigen und ergeben sich in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 keine diesbezüglichen tiefgreifenden Änderungen. Auch ein Familienleben wurde vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht begründet. Aus der in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärung der römisch 40 vom 01.12.2021 ergibt sich keine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Sachverhaltsänderung, da die beiden bereits seit dem Jahr 2016 bekannt sind und sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf ein in irgendeiner Weise geartetes Abhängigkeitsverhältnis ergeben haben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag lediglich die Angabe „Freund wie Familie“ getätigt, aber unterlässt nähere Ausführungen dazu. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein junger Mensch – der noch dazu in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht ist, sich gerne am Skateboardplatz aufhält und sich ehrenamtlich engagiert – entsprechende soziale Beziehungen geknüpft hat. Freundschaften sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur beim Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als einer mehrerer Faktoren zu berücksichtigen und ergeben sich in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 keine diesbezüglichen tiefgreifenden Änderungen. Auch ein Familienleben wurde vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht begründet. Auch mit dem in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft, in welchem der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren lebt, kann keine Sachverhaltsänderung verortet werden. Dieser bestätigt lediglich gelegentliche Dolmetschdienste und die „hilfsbereite und offene Art“ des Beschwerdeführers. Damit mögen zwar die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag behaupteten „Dolmetschdienste für nahe und ferne Bekannte“ belegt sein; entsprechende Bestätigungen, dass diese regelmäßig oder im Rahmen eines organisierten Settings passieren, konnten wiederum nicht bescheinigt werden. Auch können weder die Teilnahme an einem (im Übrigen wiederum nicht bescheinigten und bereits im Verfahren auf internationalen Schutz erwähnten) Tanzkurs noch die Teilnahme an einem einzelnen Vortrag „Miteinander in XXXX “ eine weitergehende tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft belegen. Auch mit dem in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben des Leiters der Flüchtlingsunterkunft, in welchem der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren lebt, kann keine Sachverhaltsänderung verortet werden. Dieser bestätigt lediglich gelegentliche Dolmetschdienste und die „hilfsbereite und offene Art“ des Beschwerdeführers. Damit mögen zwar die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag behaupteten „Dolmetschdienste für nahe und ferne Bekannte“ belegt sein; entsprechende Bestätigungen, dass diese regelmäßig oder im Rahmen eines organisierten Settings passieren, konnten wiederum nicht bescheinigt werden. Auch können weder die Teilnahme an einem (im Übrigen wiederum nicht bescheinigten und bereits im Verfahren auf internationalen Schutz erwähnten) Tanzkurs noch die Teilnahme an einem einzelnen Vortrag „Miteinander in römisch 40 “ eine weitergehende tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft belegen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei Ausbildungen oder Kurse besucht, die vor allem auch für eine berufliche Integration wichtig wären. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens auf internationalen Verfahrens noch vorgab, sich für ein Bachelorstudium der Pharmazie zu interessieren, so wurde dies gegenständlich nicht einmal mehr behauptet. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zur behaupteten „Registrierung“ als Freiwilliger bei der Caritas kein Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht wurde. Auch mangelt es bei den aufgezählten ehrenamtlichen Tätigkeiten an aktuellen Bestätigungen, und wird in der dem Antrag vom XXXX .2021 beigefügten Stellungnahme im Grunde lediglich auf die bereits rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis G308 2191192-1/14E vom 02.11.2020 und die bereits bekannten Tätigkeiten verwiesen. Explizit hatte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt festgestellt: Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zur behaupteten „Registrierung“ als Freiwilliger bei der Caritas kein Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht wurde. Auch mangelt es bei den aufgezählten ehrenamtlichen Tätigkeiten an aktuellen Bestätigungen, und wird in der dem Antrag vom römisch 40 .2021 beigefügten Stellungnahme im Grunde lediglich auf die bereits rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis G308 2191192-1/14E vom 02.11.2020 und die bereits bekannten Tätigkeiten verwiesen. Explizit hatte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt festgestellt: „Er hat am 28.06.2017 an einem Vortrag für präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für Asylwerber teilgenommen (vgl. Bestätigung, AS 159) und einen Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert (vgl. Bestätigung, AS 161).„Er hat am 28.06.2017 an einem Vortrag für präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für Asylwerber teilgenommen vergleiche Bestätigung, AS 159) und einen Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert vergleiche Bestätigung, AS 161). Der Beschwerdeführer absolviert auch immer wieder ehrenamtliche Hilfstätigkeiten, wie etwa in der Winternotschlafstelle der XXXX (vgl. aktenkundige Bestätigungen, AS 157 und 163), bei der Reinigung seines Wohnheimes (vgl. aktenkundige Bestätigung vom 16.04.2019) oder auch in der Stationsküche einer Pflegestation (vgl. aktenkundige Bestätigung vom 11.02.2019). Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 21.01.2020 bis 06.09.2020 wöchentlich samstags und sonntags für insgesamt 17 Wochenstunden auf einer Pflegestation eines Wohnheims gemeinnützig tätig (vgl. Bestätigung vom 28.09.2020).“Der Beschwerdeführer absolviert auch immer wieder ehrenamtliche Hilfstätigkeiten, wie etwa in der Winternotschlafstelle der römisch 40 vergleiche aktenkundige Bestätigungen, AS 157 und 163), bei der Reinigung seines Wohnheimes vergleiche aktenkundige Bestätigung vom 16.04.2019) oder auch in der Stationsküche einer Pflegestation vergleiche aktenkundige Bestätigung vom 11.02.2019). Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 21.01.2020 bis 06.09.2020 wöchentlich samstags und sonntags für insgesamt 17 Wochenstunden auf einer Pflegestation eines Wohnheims gemeinnützig tätig vergleiche Bestätigung vom 28.09.2020).“ Sollte der Beschwerdeführer daher lediglich die Tätigkeiten fortgesetzt haben – was jedoch mangels aktueller Bestätigungen nicht verifiziert werden kann – so kann darin keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gesehen werden. Zudem hatte bereits das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung das umfangreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt (vgl. S. 113 des zitierten Erkenntnisses).Sollte der Beschwerdeführer daher lediglich die Tätigkeiten fortgesetzt haben – was jedoch mangels aktueller Bestätigungen nicht verifiziert werden kann – so kann darin keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gesehen werden. Zudem hatte bereits das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung das umfangreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt vergleiche S. 113 des zitierten Erkenntnisses). In seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht ferner eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung – damals als Küchenhilfe – für den Beschwerdeführer entsprechend gewertet. Auch im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer neue Unterlagen zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in Vorlage. Dabei handelt es sich einerseits um einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma „ XXXX “ vom 01.12.2021, welcher die Mindestkriterien eines Arbeitsvertrages (Tätigkeit, Beschäftigungsausmaß, Lohn) beinhaltet, und andererseits um eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 07.12.
- Zum Vorvertrag ist festzuhalten, dass dieser bedingt mit der Vorlage der notwendigen Unterlagen durch den Beschwerdeführer und eines aufrechten Aufenthaltstitels abgeschlossen wurde, worüber der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Die Einstellungszusage ist bereits ob der Daten widersprüchlich; laut Angabe im Kopf des Schreibens wurde die Zusage am 07.12.2021 zu einer Bewerbung vom 03.12.2021 erfasst, verweist aber auf einen Dienstbeginn per 11.01.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der 11.01.2022 gemeint war. Grundsätzlich ist die Einstellungszusage konkret formuliert, offen bleibt aber, ob die Zusage auch nach dem 11.01.2022 aufrecht blieb, vor allem aber ob der Beschwerdeführer über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt entsprechend aufgeklärt hatte. Der Beschwerdeführer selbst war sich zum Zeitpunkt beider Zusagen jedenfalls bereits über die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bewusst. Die beiden Schreiben (offen bleibt auch ob der Anzahl bereits die Ernsthaftigkeit des ins Auge gefassten beruflichen Betätigungsfeldes) stellen damit keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit dem Erkenntnis vom 02.11.2020 dar. Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).In seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht ferner eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung – damals als Küchenhilfe – für den Beschwerdeführer entsprechend gewertet. Auch im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer neue Unterlagen zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in Vorlage. Dabei handelt es sich einerseits um einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.2021, welcher die Mindestkriterien eines Arbeitsvertrages (Tätigkeit, Beschäftigungsausmaß, Lohn) beinhaltet, und andererseits um eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 07.12.
- Zum Vorvertrag ist festzuhalten, dass dieser bedingt mit der Vorlage der notwendigen Unterlagen durch den Beschwerdeführer und eines aufrechten Aufenthaltstitels abgeschlossen wurde, worüber der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Die Einstellungszusage ist bereits ob der Daten widersprüchlich; laut Angabe im Kopf des Schreibens wurde die Zusage am 07.12.2021 zu einer Bewerbung vom 03.12.2021 erfasst, verweist aber auf einen Dienstbeginn per 11.01.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der 11.01.2022 gemeint war. Grundsätzlich ist die Einstellungszusage konkret formuliert, offen bleibt aber, ob die Zusage auch nach dem 11.01.2022 aufrecht blieb, vor allem aber ob der Beschwerdeführer über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt entsprechend aufgeklärt hatte. Der Beschwerdeführer selbst war sich zum Zeitpunkt beider Zusagen jedenfalls bereits über die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bewusst. Die beiden Schreiben (offen bleibt auch ob der Anzahl bereits die Ernsthaftigkeit des ins Auge gefassten beruflichen Betätigungsfeldes) stellen damit keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit dem Erkenntnis vom 02.11.2020 dar. Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Schließlich stellen weder ein aktueller Versicherungsdatenauszug (ohne qualifizierte Neuerungen), noch der vom Beschwerdeführer beantragte Auszug aus dem Strafregister neue Tatsachen dar. Die Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat haben sich etwas verändert, da der Beschwerdeführer laut Stellungnahme vom 10.12.2021 – ohne nähere Begründung - keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegt. Mit seinem Vater besteht nach wie vor regelmäßiger telefonischer Kontakt und unterstützt ihn dieser auch weiterhin finanziell. Das Prüfungszeugnis einer nicht bestandenen Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 17.01.2022 wurde bereits unter Punkt 2.
- besprochen. 2.
- Zur Beschwerde: In der Beschwerde wird vor allem auf den „inzwischen fast 7 (!) Jahre“ dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie den Umstand, dass dieser sein gesamtes Lebens als Erwachsener in Österreich verbracht hat, Bezug genommen. Dem ist einerseits wie bereits im Verfahren auf internationalen Schutz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Lebens im Irak verbrachte, dort sozialisiert und auch erwerbstätig war und familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind und andererseits, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in seinem Verfahren auf internationalen Schutz, dh. ab Februar 2018, seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste. Dass Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des BFA rechtskräftig bestätigt und hatte der Beschwerdeführer daher das Bundesgebiet zu verlassen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde legitimiert der bloße – und unrechtmäßige – Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich in Ermangelung einer Abschiebung nicht seinen Aufenthalt. Auch läuft das Argument, das BFA habe bis dato keine Abschiebung versucht, was ebenso für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen würde, ins Leere, da der Fremde nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und Nicht-Zuerkennung eines anderweitigen Aufenthaltstitels von sich aus das Bundesgebiet zu verlassen und nicht erst eine zwangsweise Abschiebung abzuwarten hat. Auch der Behauptung in der Beschwerde, ein „Mehr“ an Integration wäre nur über illegale Arbeit oder die Fälschung von Ausweisen möglich, kann nicht gefolgt werden – unabhängig von der verwaltungs(straf)rechtlichen Indikationen. Dem Beschwerdeführer wäre der Weg als Lehrling in einem Mangelberuf genauso offen gestanden wie der Besuch von Ausbildungen; um eine Beschäftigungsbewilligung hatte sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bemüht. Ansonsten enthält die Beschwerde keinerlei Angaben zu einer, im angefochtenen Bescheid etwaigen nicht behandelten wesentlichen Änderung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Laut Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFA ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer umfangreiches Parteiengehör gewährt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). , 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das wie folgt: Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist von Anfang November 2020 bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA vom 19.01.2022 bzw. dessen Erlassung am 02.02.2022, dh. ein Zeitraum von gut 15 Monaten. Der Beschwerdeführer machte als neue Umstände das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages der Firma „ XXXX “ vom 01.12.2021 und einer Einstellungszusage der Firma XXXX vom 07.12.2021 sowie das Ablegen der Integrationsprüfung auf Niveau B1 beim ÖIF vom 07.01.2022 geltend; und brachte zudem an neuen Unterlagen eine Unterstützungserklärung der XXXX vom 01.12.2021 und ein Empfehlungsschreiben des Leiters seiner Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.2021 in Vorlage.Der Beschwerdeführer machte als neue Umstände das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.2021 und einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 07.12.2021 sowie das Ablegen der Integrationsprüfung auf Niveau B1 beim ÖIF vom 07.01.2022 geltend; und brachte zudem an neuen Unterlagen eine Unterstützungserklärung der römisch 40 vom 01.12.2021 und ein Empfehlungsschreiben des Leiters seiner Flüchtlingsunterkunft vom 09.12.2021 in Vorlage. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag und die parallel dazu ergangene Einstellungszusage stellen für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, Zl. 2011/22/0013; 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Zudem legte der Beschwerdeführer schon im Verfahren auf internationalen Schutz einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (vgl. VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).Der arbeitsrechtliche Vorvertrag und die parallel dazu ergangene Einstellungszusage stellen für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass dies im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde vergleiche VwGH 29.05.2013, Zl. 2011/22/0013; 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Zudem legte der Beschwerdeführer schon im Verfahren auf internationalen Schutz einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten vergleiche VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Die in der Stellungnahme vom XXXX .2021 aufgelisteten Bestätigungen, Schreiben zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und Deutschkursen stellen keine neuen Umstände dar. Die aktiven bzw. guten verbalen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wie auch der Besuch von Deutschkursen und die positive Absolvierung einer Deutschprüfung auf Niveau A2 am 04.10.2018 wurden bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 festgestellt. Mit dem Prüfungszeugnis zu einer Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 07.01.2022 konnte keine Sachverhaltsänderung dargetan werden, zumal die Prüfung– vor allem im Bereich der Deutschkenntnisse (Lesen und Schreiben) – nicht bestanden wurde. Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärung belegen die Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich um eine Integration, stellen aber keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen dar.Die in der Stellungnahme vom römisch 40 .2021 aufgelisteten Bestätigungen, Schreiben zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und Deutschkursen stellen keine neuen Umstände dar. Die aktiven bzw. guten verbalen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wie auch der Besuch von Deutschkursen und die positive Absolvierung einer Deutschprüfung auf Niveau A2 am 04.10.2018 wurden bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.11.2020 festgestellt. Mit dem Prüfungszeugnis zu einer Integrationsprüfung auf Niveau B1 des ÖIF vom 07.01.2022 konnte keine Sachverhaltsänderung dargetan werden, zumal die Prüfung– vor allem im Bereich der Deutschkenntnisse (Lesen und Schreiben) – nicht bestanden wurde. Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärung belegen die Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich um eine Integration, stellen aber keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen dar. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.02.2018, rechtskräftig seit 03.11.2020, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2021 zurückgewiesen. Gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers – durch den nunmehr illegalen Verbleib im Bundesgebiet – um nicht einmal 1,5 Jahre. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013).Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.02.2018, rechtskräftig seit 03.11.2020, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2021 zurückgewiesen. Gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers – durch den nunmehr illegalen Verbleib im Bundesgebiet – um nicht einmal 1,5 Jahre. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013). Im vorliegenden Fall ist überdies in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm ergänzend dargelegten Schritte zur Integration in einem Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihm eine Ausreiseverpflichtung zukam; diese Schritte erfolgten insofern während eines unrechtmäßigen Aufenthalts. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, dass keine Sachverhaltsänderung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens stattgefunden hat. Insgesamt stellen der Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags sowie der arbeitsrechtliche Vorvertrag bzw. die Einstellungszusage, sowie etwaige vertiefte Deutschkenntnisse und ein Empfehlungs- wie auch ein Unterstützungsschreiben keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).Insgesamt stellen der Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags sowie der arbeitsrechtliche Vorvertrag bzw. die Einstellungszusage, sowie etwaige vertiefte Deutschkenntnisse und ein Empfehlungs- wie auch ein Unterstützungsschreiben keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). 3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war.3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG (auch: FrPolG 2005) bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG (auch: FrPolG 2005) bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
- Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
- Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
- Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
- Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Das BFA verweist in seinem Bescheid auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, übersieht dabei jedoch, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung vom 27.02.2018 nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war und damit nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG fällt. Das BFA verweist in seinem Bescheid auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, übersieht dabei jedoch, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung vom 27.02.2018 nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war und damit nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG fällt. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AslyG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nichts Anderes gelten.Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 55, AslyG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nichts Anderes gelten. Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung säumige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen haben wird, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist. In Folge ist daher auch nicht über den Antrag auf Duldung gemäß § 46a FPG abzusprechen.In Folge ist daher auch nicht über den Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG abzusprechen. Auch über den in der Beschwerde getätigten Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ist hierorts nicht abzusprechen und würde dieser im Übrigen bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG scheitern.Auch über den in der Beschwerde getätigten Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG ist hierorts nicht abzusprechen und würde dieser im Übrigen bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG scheitern. 3.
- Was den Antrag auf Kostenersatz anbelangt, so ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid zudem ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Schließlich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 01.02.2022, welcher sich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.02.2022 überschnitten hat vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen, jedoch haben sich auch dahingehend keine Anhaltspunkte ergeben, die die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedingen würden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2252832.1.00