← Österreich

{'item': 'L523 2230487-1'}

Obsah (13)Art. 133§§ 3§ 19§ 24§ 6§ 7§ 9§ 27§ 28Art. 130§ 6a§ 6b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL523 2230487-1 Spruch, L523 2230487-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom
  2. August 2017, XXXX und XXXX , wurden den beiden minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX des Beschwerdeführers Unterhaltsvorschüsse

§§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von jeweils Euro 30,00 gewährt.

In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von jeweils Euro 30,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes einzubezahlen. Die Beschlüsse wurden rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt.

  1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom
  2. August 2017, römisch 40 und römisch 40 , wurden den beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers Unterhaltsvorschüsse

Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von jeweils Euro 30,00 gewährt. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von jeweils Euro 30,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes einzubezahlen. Die Beschlüsse wurden rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom

  1. Februar 2018, XXXX , wurde der monatliche Unterhaltsbetrag für den Sohn XXXX wie folgt erhöht:Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom
  2. Februar 2018, römisch 40 , wurde der monatliche Unterhaltsbetrag für den Sohn römisch 40 wie folgt erhöht: 01.02.2014 bis 30.09.2015 von Euro 30,00 um weitere Euro 100,00 auf Euro 130,00 01.10.2015 bis 31.12.2016 von Euro 30,00 um weitere Euro 115,00 auf Euro 145,00 01.01.2017 bis 31.12.2017 von Euro 30,00 um weitere Euro 105,00 auf Euro 135,00 ab 01.01.2018 bis laufend von Euro 30,00 um weitere Euro 100,00 auf Euro 130,00; und der monatliche Unterhaltsbetrag für den Sohn XXXX folgendermaßen:und der monatliche Unterhaltsbetrag für den Sohn römisch 40 folgendermaßen: 01.02.2014 bis 31.12.2015 von Euro 30,00 um weitere Euro 100,00 auf Euro 130,00 01.01.2016 bis 31.01.2017 von Euro 30,00 um weitere Euro 95,00 auf Euro 125,00 01.02.2017 bis 31.12.2017 von Euro 30,00 um weitere Euro 105,00 auf Euro 135,00 ab 01.01.2018 bis laufend von Euro 30,00 um weitere Euro 100,00 auf Euro 130,00; Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft und wurde für vollstreckbar erklärt. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom
  3. März 2018, XXXX und XXXX , wurden die bewilligten Unterhaltsvorschüsse

§ 19Abs.

2 UVG erhöht. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von jeweils Euro 105,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes zu bezahlen. Den dagegen erhobenen Rekursen des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben (ON 123) und auf den Beschlüssen wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestätigt.Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 5. März 2018, römisch 40 und römisch 40 , wurden die bewilligten Unterhaltsvorschüsse

Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhöht. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von jeweils Euro 105,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes zu bezahlen. Den dagegen erhobenen Rekursen des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben (ON 123) und auf den Beschlüssen wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestätigt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz vom 10.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert, Pauschalgebühren

§ 24

UVG in Höhe von jeweils Euro 30,00 zu ON 88 und zu ON 89, Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG zu ON 104 für den minderjährigen Sohn XXXX in Höhe von Euro 30,00 (Bemessungsgrundlage: 5990,00 Euro) und für den minderjährigen Sohn XXXX in Höhe von Euro 32,00 (Bemessungsgrundlage: 6285,00 Euro), Pauschalgebühren

§ 24

UVG in Höhe von jeweils Euro 105,00 zu ON 106 und zu ON 107, Pauschalgebühren

§ 24UVG für Rechtsmittel II.

Instanz in Höhe von jeweils Euro 27,40 zu ON 123 (für ON 106 und ON 107) sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 394,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz vom 10.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert, Pauschalgebühren

Paragraph 24, UVG in Höhe von jeweils Euro 30,00 zu ON 88 und zu ON 89, Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG zu ON 104 für den minderjährigen Sohn römisch 40 in Höhe von Euro 30,00 (Bemessungsgrundlage: 5990,00 Euro) und für den minderjährigen Sohn römisch 40 in Höhe von Euro 32,00 (Bemessungsgrundlage: 6285,00 Euro), Pauschalgebühren

Paragraph 24, UVG in Höhe von jeweils Euro 105,00 zu ON 106 und zu ON 107, Pauschalgebühren

Paragraph 24, UVG für Rechtsmittel römisch zwei. Instanz in Höhe von jeweils Euro 27,40 zu ON 123 (für ON 106 und ON 107) sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 394,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Begründend führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Kostenbeamtin unzulässige und rechtswidrige Grundsätze bei der Bestimmung der Kosten angewandt habe und Nichtigkeit bestehe. Die Kostenbeamtin sei dem Rechtsgrundsatz der Feststellung nicht gefolgt, sondern habe Selbstjustiz angewendet. Es werde ein Kostenersatz von Euro 5.000,- begehrt.
  2. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz die Vorstellung zur Entscheidung

§ 7

GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 25.11.2019, XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung der gegenständlichen Gebührenbeschlüsse des Bezirksgerichts Linz dargelegt, dass der Beschwerdeführer betreffend der angeführten Gebühren kostenpflichtig sei. Auch könnte im Verfahren zur Einbringung weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, sodass die rechtskräftig bestimmten Beträge im Justizverwaltungsweg einzuheben seien. Weiters wurde der Beschwerdeführer eingehend auf die Möglichkeit zur Verfahrenshilfe nach § 24 UVG und auf die eines Antrages zur Stundung bzw. eines Nachlasses

§ 9GEG hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. ein Antrag auf Stundung/Nachlass wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht. 4. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz die Vorstellung zur Entscheidung

Paragraph 7, GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 25.11.2019, römisch 40 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung der gegenständlichen Gebührenbeschlüsse des Bezirksgerichts Linz dargelegt, dass der Beschwerdeführer betreffend der angeführten Gebühren kostenpflichtig sei. Auch könnte im Verfahren zur Einbringung weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, sodass die rechtskräftig bestimmten Beträge im Justizverwaltungsweg einzuheben seien. Weiters wurde der Beschwerdeführer eingehend auf die Möglichkeit zur Verfahrenshilfe nach Paragraph 24, UVG und auf die eines Antrages zur Stundung bzw. eines Nachlasses

Paragraph 9, GEG hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. ein Antrag auf Stundung/Nachlass wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.

  1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner in der Pflegschaftssache der minderjährigen XXXX und XXXX zur Zahlung von gesamt 395,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens wie folgt verpflichtet:
  2. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner in der Pflegschaftssache der minderjährigen römisch 40 und römisch 40 zur Zahlung von gesamt 395,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens wie folgt verpflichtet: ON 88 Pauschalgebühr § 24 UVG EUR 30,00ON 88 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG EUR 30,00 ON 89 Pauschalgebühr § 24 UVG EUR 30,00ON 89 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG EUR 30,00 ON 104 Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit a GGGmj. XXXX , BMG EUR 6.090,00 EUR 31,00ON 104 Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG, mj. römisch 40 , BMG EUR 6.090,00 EUR 31,00 ON 104 Entscheidungsgebühr TP 7 Z I lit a GGGmj. XXXX , BMG EUR 6.385,00 EUR 32,00ON 104 Entscheidungsgebühr TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG, mj. römisch 40 , BMG EUR 6.385,00 EUR 32,00 ON 106 Pauschalgebühr § 24 UVG EUR 105,00ON 106 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG EUR 105,00 ON 107 Pauschalgebühr § 24 UVG EUR 105,00ON 107 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG EUR 105,00 ON 123 Pauschalgebühr § 24 UVG, RM II. Instanz zu ON 106 EUR 27,40ON 123 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG, RM römisch zwei. Instanz zu ON 106 EUR 27,40 ON 123 Pauschalgebühr § 24 UVG, RM II. Instanz zu ON 107 EUR 27,40ON 123 Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG, RM römisch zwei. Instanz zu ON 107 EUR 27,40 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Offener Gesamtbetrag EUR 395,80 Begründend wurde unter ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges und der relevanten Gesetzesgrundlagen insbesondere ausgeführt, dass die Gebühren entsprechend der rechtskräftigen Beschlüsse festgesetzt worden seien. Für die Entscheidungsgebühren nach TP 7 zu ON 104 wurde die Berechnung zu den angewandten Bemessungsgrundlagen aufgezeigt. Da die Vorschreibungsbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen gebunden ist, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz in Höhe von Euro 5000,00 wurde zurückzuweisen, da es hierfür im Vorschreibungsverfahren keine Rechtsgrundlage gäbe. Alledem zufolge sei der Vorstellung damit der Erfolg versagt.
  3. Mit am
  4. März 2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben, erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. XXXX . Darin bringt der Beschwerdeführer weitwendig insbesondere vor, dass die gegenständliche Entscheidung bzw. die entscheidenden Personen gegen Menschenrechte und gegen jedes Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätten und dass dieses Amtsverhalten disziplinär und mittels Strafverfolgung zu ahnden sei. Auch werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
  5. Mit am
  6. März 2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben, erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 . Darin bringt der Beschwerdeführer weitwendig insbesondere vor, dass die gegenständliche Entscheidung bzw. die entscheidenden Personen gegen Menschenrechte und gegen jedes Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätten und dass dieses Amtsverhalten disziplinär und mittels Strafverfolgung zu ahnden sei. Auch werde eine mündliche Verhandlung beantragt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass die verfahrensgegenständlich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren XXXX bzw. XXXX – ON 88, 89, 104, 106, 107 – rechtskräftig und vollstreckbar sind. In den Beschlüssen wird der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet.So steht insbesondere fest, dass die verfahrensgegenständlich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren römisch 40 bzw. römisch 40 – ON 88, 89, 104, 106, 107 – rechtskräftig und vollstreckbar sind. In den Beschlüssen wird der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer nicht mehr durch einen Erwachsenenvertreter vor Gericht vertreten ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Justizverwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Ermittlungsverfahren und Zahlungsauftrag, die Beschwerde, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz in den verfahrensgegenständlich relevanten Pflegschaftssachen, der Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr vom
  7. Februar 2019 mit dem die Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer erlischt – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 24

UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse einen Pauschalbetrag in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrages zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz Euro 27,40 Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.

Paragraph 24, UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse einen Pauschalbetrag in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrages zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz Euro 27,40 Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Nach TP 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) für Pflegschafts- und Unterhaltssachen betragen die Gebühren

Z I lit a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt, 5 Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksamen Zuerkannten. Nach TP 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) für Pflegschafts- und Unterhaltssachen betragen die Gebühren

Z römisch eins Litera a,) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt, 5 Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksamen Zuerkannten. Anmerkung 1: Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. Anmerkung 2: Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen. Anmerkung 3 a): Zahlungspflichtig ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 lit a derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Anmerkung 3 a): Zahlungspflichtig ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Litera a, derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Entsprechend § 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Entsprechend Paragraph eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Entsprechend § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Entsprechend Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. XXXX , wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 10.05.2019, XXXX Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde Pauschalgebühren

§ 24

UVG und Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG, welche in den pflegschaftsgerichtlichen Verfahren seine beiden Söhne betreffend entstanden waren, zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 10.05.2019, römisch 40 Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde Pauschalgebühren

Paragraph 24, UVG und Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG, welche in den pflegschaftsgerichtlichen Verfahren seine beiden Söhne betreffend entstanden waren, zu bezahlen. Die diesbezüglich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren XXXX bzw. XXXX – ON 88, 89, 104, 106, 107 – sind rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer ist als Unterhaltsschuldner darin, zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet. Die diesbezüglich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren römisch 40 bzw. römisch 40 – ON 88, 89, 104, 106, 107 – sind rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer ist als Unterhaltsschuldner darin, zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet. Da

§ 6bAbs.

4 GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Da

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Bezahlung der angefallenen Pauschalgebühren besteht, somit weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen – der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz (ON 88, 89, 106, 107) – zukommt. Auch können diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können.

§ 24

UVG hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhobenen Rekurse gegen die beiden Beschlüsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von jeweils Euro 105,00 (ON 106 und ON 107) – welchen nicht Folge gegeben wurde (ON 123) – jeweils Euro 27,40 an Pauschalgebühren zu bezahlen. Insofern wurde auch die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid enthaltene Pauschalgebühr für die Rechtsmittel II. Instanz korrekt vorgeschrieben.

Paragraph 24, UVG hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhobenen Rekurse gegen die beiden Beschlüsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von jeweils Euro 105,00 (ON 106 und ON 107) – welchen nicht Folge gegeben wurde (ON 123) – jeweils Euro 27,40 an Pauschalgebühren zu bezahlen. Insofern wurde auch die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid enthaltene Pauschalgebühr für die Rechtsmittel römisch zwei. Instanz korrekt vorgeschrieben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen betreffend die berechneten Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG (zu ON 104) entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Mit dem Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages, konnte die belangte Behörde diese Gebühren anhand einer neuen Berechnung selbst vorschreiben, sodass nunmehr für den minderjährigen XXXX Euro 31,00 anstatt Euro 30,00 anzuführen sind. Die diesbezüglich dargelegte Berechnung und die daraus resultierenden Bemessungsgrundlagen der belangten Behörde finden in der anzuwendenden Gesetzesvorschrift Deckung. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen betreffend die berechneten Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG (zu ON 104) entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Mit dem Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages, konnte die belangte Behörde diese Gebühren anhand einer neuen Berechnung selbst vorschreiben, sodass nunmehr für den minderjährigen römisch 40 Euro 31,00 anstatt Euro 30,00 anzuführen sind. Die diesbezüglich dargelegte Berechnung und die daraus resultierenden Bemessungsgrundlagen der belangten Behörde finden in der anzuwendenden Gesetzesvorschrift Deckung. Alledem zufolge hat die belangte Behörde die Pauschal- bzw. Entscheidungsgebühren entsprechend der diesbezüglich rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz – ON 88, 89, 104, 106, 107 – und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro

§ 6aAbs.

1 GEG vorzuschreiben, sodass ein vom Beschwerdeführer zu zahlender Betrag in Höhe von Euro 395,80 besteht.Alledem zufolge hat die belangte Behörde die Pauschal- bzw. Entscheidungsgebühren entsprechend der diesbezüglich rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz – ON 88, 89, 104, 106, 107 – und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben, sodass ein vom Beschwerdeführer zu zahlender Betrag in Höhe von Euro 395,80 besteht. Mittels der Beschwerde konnten folglich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2230487.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.