4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von jeweils Euro 30,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes einzubezahlen. Die Beschlüsse wurden rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt.
Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von jeweils Euro 30,00 gewährt. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von jeweils Euro 30,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes einzubezahlen. Die Beschlüsse wurden rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom
2 UVG erhöht. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von jeweils Euro 105,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes zu bezahlen. Den dagegen erhobenen Rekursen des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben (ON 123) und auf den Beschlüssen wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestätigt.Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 5. März 2018, römisch 40 und römisch 40 , wurden die bewilligten Unterhaltsvorschüsse
Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhöht. In Punkt 3) dieser Beschlüsse wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von jeweils Euro 105,00 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Gerichtes zu bezahlen. Den dagegen erhobenen Rekursen des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben (ON 123) und auf den Beschlüssen wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bestätigt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz vom 10.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert, Pauschalgebühren
UVG in Höhe von jeweils Euro 30,00 zu ON 88 und zu ON 89, Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG zu ON 104 für den minderjährigen Sohn XXXX in Höhe von Euro 30,00 (Bemessungsgrundlage: 5990,00 Euro) und für den minderjährigen Sohn XXXX in Höhe von Euro 32,00 (Bemessungsgrundlage: 6285,00 Euro), Pauschalgebühren
UVG in Höhe von jeweils Euro 105,00 zu ON 106 und zu ON 107, Pauschalgebühren
Instanz in Höhe von jeweils Euro 27,40 zu ON 123 (für ON 106 und ON 107) sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 394,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz vom 10.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert, Pauschalgebühren
Paragraph 24, UVG in Höhe von jeweils Euro 30,00 zu ON 88 und zu ON 89, Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG zu ON 104 für den minderjährigen Sohn römisch 40 in Höhe von Euro 30,00 (Bemessungsgrundlage: 5990,00 Euro) und für den minderjährigen Sohn römisch 40 in Höhe von Euro 32,00 (Bemessungsgrundlage: 6285,00 Euro), Pauschalgebühren
Paragraph 24, UVG in Höhe von jeweils Euro 105,00 zu ON 106 und zu ON 107, Pauschalgebühren
Paragraph 24, UVG für Rechtsmittel römisch zwei. Instanz in Höhe von jeweils Euro 27,40 zu ON 123 (für ON 106 und ON 107) sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 394,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.
GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 25.11.2019, XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung der gegenständlichen Gebührenbeschlüsse des Bezirksgerichts Linz dargelegt, dass der Beschwerdeführer betreffend der angeführten Gebühren kostenpflichtig sei. Auch könnte im Verfahren zur Einbringung weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, sodass die rechtskräftig bestimmten Beträge im Justizverwaltungsweg einzuheben seien. Weiters wurde der Beschwerdeführer eingehend auf die Möglichkeit zur Verfahrenshilfe nach § 24 UVG und auf die eines Antrages zur Stundung bzw. eines Nachlasses
Eine Stellungnahme bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. ein Antrag auf Stundung/Nachlass wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht. 4. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz die Vorstellung zur Entscheidung
Paragraph 7, GEG vorgelegt und mit Schreiben vom 25.11.2019, römisch 40 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darin wurde insbesondere unter Anführung der gegenständlichen Gebührenbeschlüsse des Bezirksgerichts Linz dargelegt, dass der Beschwerdeführer betreffend der angeführten Gebühren kostenpflichtig sei. Auch könnte im Verfahren zur Einbringung weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, sodass die rechtskräftig bestimmten Beträge im Justizverwaltungsweg einzuheben seien. Weiters wurde der Beschwerdeführer eingehend auf die Möglichkeit zur Verfahrenshilfe nach Paragraph 24, UVG und auf die eines Antrages zur Stundung bzw. eines Nachlasses
Paragraph 9, GEG hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. ein Antrag auf Stundung/Nachlass wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.
GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen:
UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse einen Pauschalbetrag in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrages zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz Euro 27,40 Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.
Paragraph 24, UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse einen Pauschalbetrag in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrages zu entrichten. Erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz Euro 27,40 Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Nach TP 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) für Pflegschafts- und Unterhaltssachen betragen die Gebühren
Z I lit a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt, 5 Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksamen Zuerkannten. Nach TP 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) für Pflegschafts- und Unterhaltssachen betragen die Gebühren
Z römisch eins Litera a,) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt, 5 Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksamen Zuerkannten. Anmerkung 1: Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. Anmerkung 2: Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen. Anmerkung 3 a): Zahlungspflichtig ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 lit a derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Anmerkung 3 a): Zahlungspflichtig ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Litera a, derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Entsprechend § 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Entsprechend Paragraph eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Entsprechend § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Entsprechend Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. XXXX , wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 10.05.2019, XXXX Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde Pauschalgebühren
UVG und Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG, welche in den pflegschaftsgerichtlichen Verfahren seine beiden Söhne betreffend entstanden waren, zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin vom 10.05.2019, römisch 40 Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtiger Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde Pauschalgebühren
Paragraph 24, UVG und Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG, welche in den pflegschaftsgerichtlichen Verfahren seine beiden Söhne betreffend entstanden waren, zu bezahlen. Die diesbezüglich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren XXXX bzw. XXXX – ON 88, 89, 104, 106, 107 – sind rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer ist als Unterhaltsschuldner darin, zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet. Die diesbezüglich relevanten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz zum pflegschaftsgerichtlichen Verfahren römisch 40 bzw. römisch 40 – ON 88, 89, 104, 106, 107 – sind rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer ist als Unterhaltsschuldner darin, zur Zahlung der Pauschalgebühren verpflichtet. Da
4 GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Da
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Bezahlung der angefallenen Pauschalgebühren besteht, somit weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen – der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz (ON 88, 89, 106, 107) – zukommt. Auch können diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können.
UVG hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhobenen Rekurse gegen die beiden Beschlüsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von jeweils Euro 105,00 (ON 106 und ON 107) – welchen nicht Folge gegeben wurde (ON 123) – jeweils Euro 27,40 an Pauschalgebühren zu bezahlen. Insofern wurde auch die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid enthaltene Pauschalgebühr für die Rechtsmittel II. Instanz korrekt vorgeschrieben.
Paragraph 24, UVG hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhobenen Rekurse gegen die beiden Beschlüsse zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von jeweils Euro 105,00 (ON 106 und ON 107) – welchen nicht Folge gegeben wurde (ON 123) – jeweils Euro 27,40 an Pauschalgebühren zu bezahlen. Insofern wurde auch die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid enthaltene Pauschalgebühr für die Rechtsmittel römisch zwei. Instanz korrekt vorgeschrieben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen betreffend die berechneten Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z I lit a GGG (zu ON 104) entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Mit dem Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages, konnte die belangte Behörde diese Gebühren anhand einer neuen Berechnung selbst vorschreiben, sodass nunmehr für den minderjährigen XXXX Euro 31,00 anstatt Euro 30,00 anzuführen sind. Die diesbezüglich dargelegte Berechnung und die daraus resultierenden Bemessungsgrundlagen der belangten Behörde finden in der anzuwendenden Gesetzesvorschrift Deckung. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen betreffend die berechneten Entscheidungsgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG (zu ON 104) entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Mit dem Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages, konnte die belangte Behörde diese Gebühren anhand einer neuen Berechnung selbst vorschreiben, sodass nunmehr für den minderjährigen römisch 40 Euro 31,00 anstatt Euro 30,00 anzuführen sind. Die diesbezüglich dargelegte Berechnung und die daraus resultierenden Bemessungsgrundlagen der belangten Behörde finden in der anzuwendenden Gesetzesvorschrift Deckung. Alledem zufolge hat die belangte Behörde die Pauschal- bzw. Entscheidungsgebühren entsprechend der diesbezüglich rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz – ON 88, 89, 104, 106, 107 – und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
1 GEG vorzuschreiben, sodass ein vom Beschwerdeführer zu zahlender Betrag in Höhe von Euro 395,80 besteht.Alledem zufolge hat die belangte Behörde die Pauschal- bzw. Entscheidungsgebühren entsprechend der diesbezüglich rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz – ON 88, 89, 104, 106, 107 – und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Zahlung vorgeschrieben. Schließlich war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben, sodass ein vom Beschwerdeführer zu zahlender Betrag in Höhe von Euro 395,80 besteht. Mittels der Beschwerde konnten folglich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2230487.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.