Obsah (27)
§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 52a§ 7Art. 135§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 16§ 61§ 66§ 67§ 138§ 81§ 14a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlL523 2247793-1 Spruch, L523 2247793-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 55Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Die Spruchpunkte II, III und IV werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2019
§ 55Abs. 1 Asyl
G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2019
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Diesem Antrag lag eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass seine geschiedene Ehefrau und seine aus der geschiedenen Ehe stammende Tochter in Österreich wohnhaft seien. Er halte sich seit 2010 rechtmäßig in Österreich auf. 2008 habe er in Pakistan seine ehemalige Ehefrau, welche österreichische Staatsangehörige sei, geheiratet und sei 2010 legal mit einem Visum der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) nach Österreich gereist. 2015 sei es zur Scheidung gekommen, seitdem bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Seine Tochter gehe in Österreich zur Schule und lebe bei der Mutter, welche an XXXX erkrankt sei. Er habe 2011 ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau A1 erhalten. Seine schriftlichen Angaben zum vermeintlichen Erwerb eines Zertifikates auf dem Sprachniveau A2 blieben lückenhaft. Gemeinsam mit dem Antrag legte er jedoch ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) vom 27.10.2014 vor, aus welchem hervorgeht, dass er die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 Grundstufe Deutsch 2 nicht bestanden hat. Ebenso brachte er eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde und seinen pakistanischen Reisepass im Original, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zuge der persönlichen Antragstellung sichergestellt wurde, in Vorlage.Diesem Antrag lag eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass seine geschiedene Ehefrau und seine aus der geschiedenen Ehe stammende Tochter in Österreich wohnhaft seien. Er halte sich seit 2010 rechtmäßig in Österreich auf. 2008 habe er in Pakistan seine ehemalige Ehefrau, welche österreichische Staatsangehörige sei, geheiratet und sei 2010 legal mit einem Visum der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) nach Österreich gereist. 2015 sei es zur Scheidung gekommen, seitdem bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Seine Tochter gehe in Österreich zur Schule und lebe bei der Mutter, welche an römisch 40 erkrankt sei. Er habe 2011 ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau A1 erhalten. Seine schriftlichen Angaben zum vermeintlichen Erwerb eines Zertifikates auf dem Sprachniveau A2 blieben lückenhaft. Gemeinsam mit dem Antrag legte er jedoch ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) vom 27.10.2014 vor, aus welchem hervorgeht, dass er die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 Grundstufe Deutsch 2 nicht bestanden hat. Ebenso brachte er eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde und seinen pakistanischen Reisepass im Original, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zuge der persönlichen Antragstellung sichergestellt wurde, in Vorlage.
- Am 03.08.2020 legte der Beschwerdeführer einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter, ein Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 und einen Infopass der KSV1870 Information GmbH beim BFA vor.
- Am 15.06.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er 2010 legal mit einem Familienvisum nach Österreich eingereist sei. Er habe 2011 erneut einen Erstantrag im Inland stellen können und habe danach durchgehend bis 09.01.2017 über einen Aufenthaltstitel verfügt. 2016 habe er sich scheiden lassen. Er habe 2017 erneut einen Antrag gestellt, jedoch sei er zur Ladung aufgrund seiner XXXX nicht erschienen. Das MA 35 habe das Verfahren eingestellt und er sei gebeten worden beim BFA einen Antrag zu stellen. Seine 2011 in Österreich geborene Tochter habe er zuletzt 2020 gesehen. Er habe das Besuchsrecht 2018 verloren. Es sei ein Kontaktrechtsverfahren anhängig. Seine Ex-Ehefrau habe die alleinige Obsorge über die gemeinsame Tochter. Er leiste für sie keine Unterhaltszahlungen. Bis 2016 habe er mit seiner Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ein Familienleben geführt. In der irrigen Meinung, nach Ablauf seines Aufenthaltstitels arbeiten zu dürfen, habe er seine Erwerbstätigkeit fortgesetzt. Er habe 2013 zwei Wochen und 2016 drei Monate bei seinen Eltern in Pakistan verbracht. Er sei derzeit beschäftigungslos. Er erhalte finanzielle Hilfe von Freunden und von seiner Familie. Er habe in Österreich bereits als Koch gearbeitet und könne erneut bei einer Fastfoodkette oder einem Freund zu arbeiten beginnen. Er spreche Deutsch auf dem Sprachniveau A
- Im Zuge der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er habe sich dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu unterstellen. Für einwanderungswillige Fremde stelle ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dafür sei seine Ausreise erforderlich und er müsse einen entsprechenden Antrag über die österreichische Botschaft im Herkunftsland einbringen. Zugleich wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Am 15.06.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er 2010 legal mit einem Familienvisum nach Österreich eingereist sei. Er habe 2011 erneut einen Erstantrag im Inland stellen können und habe danach durchgehend bis 09.01.2017 über einen Aufenthaltstitel verfügt. 2016 habe er sich scheiden lassen. Er habe 2017 erneut einen Antrag gestellt, jedoch sei er zur Ladung aufgrund seiner römisch 40 nicht erschienen. Das MA 35 habe das Verfahren eingestellt und er sei gebeten worden beim BFA einen Antrag zu stellen. Seine 2011 in Österreich geborene Tochter habe er zuletzt 2020 gesehen. Er habe das Besuchsrecht 2018 verloren. Es sei ein Kontaktrechtsverfahren anhängig. Seine Ex-Ehefrau habe die alleinige Obsorge über die gemeinsame Tochter. Er leiste für sie keine Unterhaltszahlungen. Bis 2016 habe er mit seiner Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ein Familienleben geführt. In der irrigen Meinung, nach Ablauf seines Aufenthaltstitels arbeiten zu dürfen, habe er seine Erwerbstätigkeit fortgesetzt. Er habe 2013 zwei Wochen und 2016 drei Monate bei seinen Eltern in Pakistan verbracht. Er sei derzeit beschäftigungslos. Er erhalte finanzielle Hilfe von Freunden und von seiner Familie. Er habe in Österreich bereits als Koch gearbeitet und könne erneut bei einer Fastfoodkette oder einem Freund zu arbeiten beginnen. Er spreche Deutsch auf dem Sprachniveau A
- Im Zuge der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er habe sich dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu unterstellen. Für einwanderungswillige Fremde stelle ein Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dafür sei seine Ausreise erforderlich und er müsse einen entsprechenden Antrag über die österreichische Botschaft im Herkunftsland einbringen. Zugleich wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.09.2021 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.05.2019
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.09.2021 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.05.2019
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer 2008 in Pakistan mit einer Österreicherin eine Ehe einging, welche 2015 geschieden wurde und aus welcher eine gemeinsame Tochter hervorging. Die Tochter sei Österreicherin und die Kindesmutter habe das alleinige Sorgerecht. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2010 mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist. Das MA 35 habe ihm einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von 31.10.2012 bis 09.01.2017 zuerkannt. Sein gestellter Zweckänderungsantrag sei am 10.01.2017 von der MA 35 abgewiesen worden. Er sei seit 17.05.2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Trotz Ausreiseverpflichtung sei er illegal im Bundesgebiet verblieben und sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Bei der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.01.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, ihm keine Obsorge über seine österreichische Tochter und auch kein Kontaktrecht zukomme. Der Beschwerdeführer sei vielmehr auf andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung, insbesondere auf ein Verfahren nach dem NAG, zu verweisen. Er verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Privatleben. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er ignoriere die aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Österreich und gehe bewusst einer unerlaubten Beschäftigung nach. In Pakistan verfüge er über Familienangehörige, Freunde und Bekannte und pflege weiterhin zu ihnen Kontakt. Er habe in Pakistan eine Schulbildung absolviert und habe dort auch gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich einem Verfahren nach dem NAG zu stellen und verletze auch die Quotenpflicht. Er habe mit dem gegenständlichen Antrag die Bestimmungen des NAG zu umgehen versucht. Er sei sich auch „zu jedem Zeitpunkt“ seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen gelangte das BFA zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei. Eine Entscheidung zu seinen Gunsten würde zudem eine negative Beispielwirkung mit sich ziehen, da jeder Fremde nur danach trachten müsste ungeachtet aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen lange genug in Österreich verbleiben zu können, um in den Genuss eines humanitären Aufenthaltstitels zu gelangen. Bei der Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.01.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, ihm keine Obsorge über seine österreichische Tochter und auch kein Kontaktrecht zukomme. Der Beschwerdeführer sei vielmehr auf andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung, insbesondere auf ein Verfahren nach dem NAG, zu verweisen. Er verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Privatleben. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er ignoriere die aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Österreich und gehe bewusst einer unerlaubten Beschäftigung nach. In Pakistan verfüge er über Familienangehörige, Freunde und Bekannte und pflege weiterhin zu ihnen Kontakt. Er habe in Pakistan eine Schulbildung absolviert und habe dort auch gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich einem Verfahren nach dem NAG zu stellen und verletze auch die Quotenpflicht. Er habe mit dem gegenständlichen Antrag die Bestimmungen des NAG zu umgehen versucht. Er sei sich auch „zu jedem Zeitpunkt“ seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen gelangte das BFA zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei. Eine Entscheidung zu seinen Gunsten würde zudem eine negative Beispielwirkung mit sich ziehen, da jeder Fremde nur danach trachten müsste ungeachtet aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen lange genug in Österreich verbleiben zu können, um in den Genuss eines humanitären Aufenthaltstitels zu gelangen. 5. Mit Information des BFA vom 21.09.2021 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2021
§ 52aAbs.
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 19.10.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Information des BFA vom 21.09.2021 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2021
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 19.10.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 28.09.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen durch seine vormalige anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.10.2021, bei der Behörde eingelangt am 22.10.2021, fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen und im Jahr 2009 nach Österreich gezogen sei. Der Ehe entstamme die am 03.02.2011 geborene Tochter, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitze. Die Ehe sei 2016 geschieden worden, zur Tochter bestehe Besuchskontakt. Die Obsorge sei der Kindesmutter zugeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und es bestehe eine ausreichende Integration. Nach der Scheidung habe er einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gestellt, jedoch darüber nie eine Entscheidung erhalten. Er sei unzählige Male bei der MA 35 vorgeladen worden. Es seien immer wieder neue Unterlagen gefordert worden, die er auch erbracht habe, allerdings habe er erkennen müssen, dass nicht neue Unterlagen gefordert worden seien, sondern die bereits abgegebenen erneut eingefordert wurden. Eine Entscheidung über seinen Antrag habe er nie erhalten. Sein bisheriger Aufenthalt sei mangels rechtskräftigen Bescheides vom 10.01.2017 nicht rechtswidrig. Es bestehe ein tatsächliches Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter. Aufgrund seines 12-jährigen Aufenthaltes in Österreich bestehe nur noch eine geringe Bindung zum Heimatstaat und seien Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht zu verzeichnen. Die MA 35 habe niemals erkennbar mitgeteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgewiesen werde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei rechtmäßig. Ein Kontakt zur Tochter bestehe, ein Kontaktrechtsverfahren sei anhängig. Er verfüge über einen weiten Bekanntenkreis. Seine Beschäftigung sei legal, sie sei lediglich deswegen illegal geworden, da die Behörde stetig neue Unterlagen forderte, die allesamt bereits erbracht worden seien. In Pakistan sei es für den Beschwerdeführer unmöglich ein Einkommen ins Verdienen zu bringen, welches auch nur annähernd den Unterhaltsanspruch seiner Tochter abdecken würde. Die belangte Behörde habe zudem nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Pakistan verfüge und seien daher ihre rechtlichen Schlussfolgerungen willkürlich. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, daran ändere auch die von der Behörde erwähnte Anzeige wegen schwerer Nötigung vom 25.02.2020 nichts. In der Beschwerdeschrift wurde letztlich auch die lange Verfahrensdauer moniert.
- Am 02.11.2021 langte im Wege des BFA ein Strafantrag betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 22.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu seiner Integration, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Rückkehrsituation und zu den aktuellen Länderfeststellungen ausführlich Stellung zu nehmen.
- Mit Eingabe vom 23.02.2022 zeigte seine vormalige Vertretung die Zurücklegung der Vollmacht an.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Glaubensgemeinschaft des Islams an und stammt aus XXXX . Er spricht Urdu und Punjabi als Muttersprache. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Glaubensgemeinschaft des Islams an und stammt aus römisch 40 . Er spricht Urdu und Punjabi als Muttersprache. Er hat in Pakistan die Schule besucht und eine Ausbildung zum Computeringenieur abgeschlossen. In Pakistan war er ein professioneller Cricket-Spieler. In XXXX leben seine Eltern und ein jüngerer Bruder. Seine Mutter leidet an gesundheitlichen Problemen, ansonsten geht es seiner Herkunftsfamilie gut. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt und besuchte sie im Jahr 2013 für zwei Wochen und im Jahr 2016 für drei Monate.In römisch 40 leben seine Eltern und ein jüngerer Bruder. Seine Mutter leidet an gesundheitlichen Problemen, ansonsten geht es seiner Herkunftsfamilie gut. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt und besuchte sie im Jahr 2013 für zwei Wochen und im Jahr 2016 für drei Monate. Der Beschwerdeführer heiratete 2008 eine österreichische Staatsangehörige in Pakistan. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit einem Visum legal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 10.03.2010 – mit den beiden vorhin genannten zweiwöchigen und dreimonatigen Unterbrechungen in den Jahren 2013 und 2016 – im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte von 28.01.2010 bis 13.12.2011 und durchgängig von 31.10.2012 bis (jedenfalls) 09.01.2017 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Am 09.01.2017 brachte er einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 ein. Mit Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 wurde er aufgefordert bis zum 13.03.2017 Unterlagen nachzureichen. Ebenso erfolgte eine Ladung der MA 35, welcher der Beschwerdeführer jedoch keine Folge leistete. Die Behörde stellte das aufenthaltsrechtliche Verfahren am 12.09.2017 nach § 19 Abs. 6 NAG ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einstellung seines NAG-Verfahrens unrechtmäßig in Österreich auf und stellte am 29.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer heiratete 2008 eine österreichische Staatsangehörige in Pakistan. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit einem Visum legal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 10.03.2010 – mit den beiden vorhin genannten zweiwöchigen und dreimonatigen Unterbrechungen in den Jahren 2013 und 2016 – im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte von 28.01.2010 bis 13.12.2011 und durchgängig von 31.10.2012 bis (jedenfalls) 09.01.2017 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Am 09.01.2017 brachte er einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 ein. Mit Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 wurde er aufgefordert bis zum 13.03.2017 Unterlagen nachzureichen. Ebenso erfolgte eine Ladung der MA 35, welcher der Beschwerdeführer jedoch keine Folge leistete. Die Behörde stellte das aufenthaltsrechtliche Verfahren am 12.09.2017 nach Paragraph 19, Absatz 6, NAG ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einstellung seines NAG-Verfahrens unrechtmäßig in Österreich auf und stellte am 29.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer verfügte von 10.03.2010 bis 22.08.2017 über eine aufrechte Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet. Seit 17.05.2019 ist er wieder im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog von 14.06.2010 bis 01.07.2010, von 03.07.2010 bis 08.09.2010, von 11.09.2010 bis 19.12.2010, von 29.12.2010 bis 21.01.2011, von 01.09.2014 bis 18.01.2015 Arbeitslosengeld und von 29.01.2015 bis 04.06.2015 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Er bezog keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 27.01.2011 bis 30.01.2011, am 18.02.2011, am 21.02.2011, am 27.02.2011, am 07.03.2011 und am 20.03.2011 als Arbeiter bei der XXXX , von 02.05.2011 bis 22.06.2011 als Arbeiter bei der XXXX , am 19.06.2011 und von 27.06.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der XXXX , von 01.08.2011 bis 29.09.2011 als Arbeiter bei der XXXX , von 16.11.2012 bis 01.05.2013 als Arbeiter bei der XXXX , von 03.07.2013 bis 06.07.2013 und von 10.07.2013 bis 21.07.2013 als Arbeiter bei XXXX , von 31.08.2013 bis 06.09.2013 und von 05.06.2015 bis 30.10.2015 als Arbeiter bei der XXXX , von 24.06.2014 bis 31.08.2014 als Arbeiter bei der XXXX , von 01.03.2019 bis 27.04.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX , von 20.05.2019 bis 19.06.2019 als Arbeiter bei XXXX , von 10.07.2019 bis 07.08.2019 als Arbeiter bei XXXX , von 01.08.2019 bis 09.08.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX , von 07.01.2020 bis 16.02.2020 bei Shalini Dobhal, von 01.09.2020 bis 30.11.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.12.2020 bis 21.03.2021, von 12.05.2021 bis 19.05.2021 sowie von 26.06.2021 bis 31.07.2021 als Arbeiter bei XXXX sowie von 09.08.2021 bis 01.10.2021 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 27.01.2011 bis 30.01.2011, am 18.02.2011, am 21.02.2011, am 27.02.2011, am 07.03.2011 und am 20.03.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 02.05.2011 bis 22.06.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 , am 19.06.2011 und von 27.06.2011 bis 31.07.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 01.08.2011 bis 29.09.2011 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 16.11.2012 bis 01.05.2013 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 03.07.2013 bis 06.07.2013 und von 10.07.2013 bis 21.07.2013 als Arbeiter bei römisch 40 , von 31.08.2013 bis 06.09.2013 und von 05.06.2015 bis 30.10.2015 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 24.06.2014 bis 31.08.2014 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 01.03.2019 bis 27.04.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 , von 20.05.2019 bis 19.06.2019 als Arbeiter bei römisch 40 , von 10.07.2019 bis 07.08.2019 als Arbeiter bei römisch 40 , von 01.08.2019 bis 09.08.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 , von 07.01.2020 bis 16.02.2020 bei Shalini Dobhal, von 01.09.2020 bis 30.11.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.12.2020 bis 21.03.2021, von 12.05.2021 bis 19.05.2021 sowie von 26.06.2021 bis 31.07.2021 als Arbeiter bei römisch 40 sowie von 09.08.2021 bis 01.10.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Beim zuletzt genannten Arbeitgeber fand am 01.10.2021 in dessen Betriebsstätte eine Beschäftigungskontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Koch angetroffen. Das Amt für Betrugsbekämpfung reichte in weiterer Folge am 20.10.2021 einen Strafantrag gegen den Arbeitgeber wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Ebenso wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG gegen seinen vormaligen Arbeitgeber, XXXX , mit Strafantrag vom 11.10.2021 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht. Beim zuletzt genannten Arbeitgeber fand am 01.10.2021 in dessen Betriebsstätte eine Beschäftigungskontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Koch angetroffen. Das Amt für Betrugsbekämpfung reichte in weiterer Folge am 20.10.2021 einen Strafantrag gegen den Arbeitgeber wegen Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Ebenso wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG gegen seinen vormaligen Arbeitgeber, römisch 40 , mit Strafantrag vom 11.10.2021 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht. Aktuell ist der Beschwerdeführer beschäftigungslos und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Hilfe finanzieller Unterstützung von seiner Familie und von Freunden. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2015 und 2016 geschieden. Der Ehe entstammte eine gemeinsame Tochter, welche am XXXX geboren wurde. Die Tochter besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt aktuell bei der Kindesmutter, welche auch zur alleinigen Obsorge berechtigt ist. Mit der Tochter bestand zumindest bis zum 03.09.2015 ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell ist ein Kontaktrechtsverfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine mittlerweile XXXX Tochter im Jahr 2021 beim Jugendamt gesehen. Er hat mit ihr aktuell keinen telefonischen Kontakt. Er hat bis jetzt keinen Unterhalt für die Tochter bezahlt. Abgesehen von seiner Tochter verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Kontakte in Österreich. Er ist geschieden und führt aktuell keine Lebensgemeinschaft. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2015 und 2016 geschieden. Der Ehe entstammte eine gemeinsame Tochter, welche am römisch 40 geboren wurde. Die Tochter besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt aktuell bei der Kindesmutter, welche auch zur alleinigen Obsorge berechtigt ist. Mit der Tochter bestand zumindest bis zum 03.09.2015 ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell ist ein Kontaktrechtsverfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine mittlerweile römisch 40 Tochter im Jahr 2021 beim Jugendamt gesehen. Er hat mit ihr aktuell keinen telefonischen Kontakt. Er hat bis jetzt keinen Unterhalt für die Tochter bezahlt. Abgesehen von seiner Tochter verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Kontakte in Österreich. Er ist geschieden und führt aktuell keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A
- Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und ist bislang auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte. Maßgebliche Freundschaften konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des Antrages, der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von ihm vorgelegten Beweismittel sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Strafregister. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund der im Behördenakt aufliegenden Kopie seines Reisepasses (AS 22f) festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit und seiner Herkunft ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde (AS 28). Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Pakistan stützen sich auf seine glaubhaften Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 15.06.2021 (AS 62) und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 22.02.2022 (OZ 6, Seite 8). Die Feststellungen zu den Lebensumständen seiner in Pakistan wohnhaften Familienangehörigen gründen auf seinen diesbezüglich ebenso glaubhaften Aussagen. Dass er seine Eltern 2013 und 2016 besucht hat, ging aus seiner behördlichen Einvernahme unstrittig hervor (AS 62). Der Beschwerdeführer gab stets an 2008 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet zu haben und in weiterer Folge mit einem Visum legal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Zwar war aus dem eingeholten IZR-Auszug die Erteilung eines Visums D nicht ersichtlich, jedoch war einer im Behördenakt einliegenden AMS-Abfrage zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab 28.01.2010 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde. Es war daher daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen die Definition eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG erfüllte. Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 1 NAG sind Familienangehörige von Österreichern nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da ihm der Aufenthaltstitel erteilt wurde, war davon auszugehen, dass er legal eingereist und auch zum Zeitpunkt der Titelerteilung rechtmäßig in Österreich aufhältig war, widrigenfalls ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nicht zuerkannt worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit einem Visum legal eingereist sei, waren im Lichte dieser Überlegungen – trotz fehlender Eintragung im IZR – als glaubwürdig zu werten. Der Beschwerdeführer gab stets an 2008 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet zu haben und in weiterer Folge mit einem Visum legal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Zwar war aus dem eingeholten IZR-Auszug die Erteilung eines Visums D nicht ersichtlich, jedoch war einer im Behördenakt einliegenden AMS-Abfrage zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab 28.01.2010 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde. Es war daher daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen die Definition eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG erfüllte. Nach der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sind Familienangehörige von Österreichern nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da ihm der Aufenthaltstitel erteilt wurde, war davon auszugehen, dass er legal eingereist und auch zum Zeitpunkt der Titelerteilung rechtmäßig in Österreich aufhältig war, widrigenfalls ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nicht zuerkannt worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit einem Visum legal eingereist sei, waren im Lichte dieser Überlegungen – trotz fehlender Eintragung im IZR – als glaubwürdig zu werten. Mangels genauerer Angaben und diesbezüglicher Nachweise konnte nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer tatsächlich nach Österreich eingereist ist. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 nach Österreich gezogen sei (AS 118, Rückseite), der Beschwerdeführer gab jedoch selbst stets an – so auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, Seite 6) – im Jahr 2010 nach Österreich gekommen zu sein. Dass er sich jedenfalls seit zumindest 10.03.2010 in Österreich aufhält, ging unstrittig aus dem ZMR-Auszug hervor und war hinsichtlich der Jahresangabe auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers stimmig. Anhand des ZMR-Auszuges war zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zwischen 22.08.2017 und 17.05.2019 über keine Hauptwohnsitzmeldung verfügte. Er gab jedoch stets an – abgesehen von den zweimaligen Aufenthalten in Pakistan im festgestellten zeitlichen Ausmaß – sich durchgängig in Österreich aufgehalten zu haben. Aus dem dem gegenständlichen Antrag vorangegangenem Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFA (AS 1ff) lässt sich ableiten, dass er sich jedenfalls auch 2018 in Österreich aufgehalten hat. Das erkennende Gericht kommt daher anhand der stets gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zur Feststellung, dass sich dieser seit 2010 durchgängig in Österreich aufhält. Darüber hinaus war dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass das Bundesamt offensichtlich auch von einem durchgängigen Aufenthalt seit 2010 ausging („Sie reisten laut Ihren Angaben zuletzt im Jahr 2010 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein.“, Seite 8 des bekämpften Bescheides; „Ihre bisherige Aufenthaltsdauer ist dem bisherigen Akteninhalt sowie den Daten des Zentralen Melderegisters entnommen und daher gesichert. Ihre Angaben aus der Vergangenheit decken sich damit auch.“ Seite 16 des bekämpften Bescheides; „Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist seit Abweisung Ihres Aufenthaltstitels am 10.01.2017 unrechtmäßig.“, Seite 19 des bekämpften Bescheides). Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln stützen sich auf den eingeholten IZR-Auszug und auf eine AMS-Abfrage (AS 112). Aus der zuletzt genannten Abfrage geht hervor, dass er bereits von 28.01.2010 bis 28.01.2011 und von 13.12.2010 bis 13.12.2011 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ war. Die Feststellungen zum Zweckänderungsantrag ergeben sich aus dem IZR-Auszug, dem vorgelegten Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 (AS 43), einer telefonischen Rücksprache mit dem zuständigen Referenten der MA 35 am 24.03.2022 und den Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme. Dort bestätigte er, dass er 2017 einen Antrag bei der MA 35 gestellt habe, der Ladung aufgrund einer XXXX aber nicht gefolgt sei und das Verfahren schließlich eingestellt wurde (AS 61). Unklar war jedoch, wann das Verfahren tatsächlich eingestellt wurde. Im IZR-Auszug ging hervor, dass am 10.01.2017 der Antrag „abgewiesen“ worden sei, zugleich wurde eine „Einstellung“ als „Anlass“ vermerkt. Das angegebene Datum stand auch offenkundig mit dem im Akt einliegenden Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 in Widerspruch, worin der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen bis zum 13.03.2017 aufgefordert wurde, sodass eine Einstellung jedenfalls erst nach dieser Aufforderung erfolgen hätte können. Eine telefonische Auskunft des zuständigen Referenten der MA 35 am 24.03.2022 ergab letztlich, dass das Verfahren am 12.09.2017 nach § 19 Abs. 6 NAG eingestellt wurde. Entgegen der Feststellung des BFA war daher festzustellen, dass das Verfahren nicht abgewiesen, sondern eingestellt wurde. Das konkrete Einstellungsdatum ist für die Beurteilung der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes von Relevanz. Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein derartiger Antrag ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG anzusehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0060). Der vom Beschwerdeführer gestellte Zweckänderungsantrag am 09.01.2017 ist sohin auch als Verlängerungsantrag zu werten. Erst mit der Einstellung des Verfahrens am 12.09.2017 wurde sohin der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, Rz 6.1). Dem Beschwerdevorbringen, der Aufenthalt sei nach wie vor rechtmäßig, war demnach nicht zu folgen. Die Beschwerdeschrift übersieht zudem, dass das Verfahren nach dem NAG nicht abgewiesen (AS 114 und 122), sondern eingestellt wurde. Dass dieses Verfahren rechtswidrig eingestellt worden sei, wurde in der Beschwerde aber nicht behauptet. Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln stützen sich auf den eingeholten IZR-Auszug und auf eine AMS-Abfrage (AS 112). Aus der zuletzt genannten Abfrage geht hervor, dass er bereits von 28.01.2010 bis 28.01.2011 und von 13.12.2010 bis 13.12.2011 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ war. Die Feststellungen zum Zweckänderungsantrag ergeben sich aus dem IZR-Auszug, dem vorgelegten Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 (AS 43), einer telefonischen Rücksprache mit dem zuständigen Referenten der MA 35 am 24.03.2022 und den Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme. Dort bestätigte er, dass er 2017 einen Antrag bei der MA 35 gestellt habe, der Ladung aufgrund einer römisch 40 aber nicht gefolgt sei und das Verfahren schließlich eingestellt wurde (AS 61). Unklar war jedoch, wann das Verfahren tatsächlich eingestellt wurde. Im IZR-Auszug ging hervor, dass am 10.01.2017 der Antrag „abgewiesen“ worden sei, zugleich wurde eine „Einstellung“ als „Anlass“ vermerkt. Das angegebene Datum stand auch offenkundig mit dem im Akt einliegenden Schreiben der MA 35 vom 22.02.2017 in Widerspruch, worin der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen bis zum 13.03.2017 aufgefordert wurde, sodass eine Einstellung jedenfalls erst nach dieser Aufforderung erfolgen hätte können. Eine telefonische Auskunft des zuständigen Referenten der MA 35 am 24.03.2022 ergab letztlich, dass das Verfahren am 12.09.2017 nach Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt wurde. Entgegen der Feststellung des BFA war daher festzustellen, dass das Verfahren nicht abgewiesen, sondern eingestellt wurde. Das konkrete Einstellungsdatum ist für die Beurteilung der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes von Relevanz. Nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein derartiger Antrag ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG anzusehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0060). Der vom Beschwerdeführer gestellte Zweckänderungsantrag am 09.01.2017 ist sohin auch als Verlängerungsantrag zu werten. Erst mit der Einstellung des Verfahrens am 12.09.2017 wurde sohin der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, Rz 6.1). Dem Beschwerdevorbringen, der Aufenthalt sei nach wie vor rechtmäßig, war demnach nicht zu folgen. Die Beschwerdeschrift übersieht zudem, dass das Verfahren nach dem NAG nicht abgewiesen (AS 114 und 122), sondern eingestellt wurde. Dass dieses Verfahren rechtswidrig eingestellt worden sei, wurde in der Beschwerde aber nicht behauptet. Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen, zu seinen Beschäftigungszeiten und zum Bezug von Arbeitslosengeld sowie von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe ergaben sich unstrittig aus den eingeholten Auszügen (ZMR, AJ-Web). Dass er bis dato keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergab eine negative Abfrage des Betreuungsinformationssystems. Dass er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe finanzieller Unterstützung von seiner Familie und von Freunden bestreitet, war seinen Aussagen zu entnehmen (OZ 6, Seite 7; AS 62). Die Feststellungen zu den anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG ergaben sich aus den jeweiligen Strafanträgen gegen die vormaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (OZ 2, AS 96ff). Anhand der widersprüchlichen Zeitangaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Scheidung und mangels Vorlage von entsprechenden Scheidungsunterlagen konnte nicht festgestellt werden, wann die Scheidung rechtskräftig wurde. In der dem gegenständlichen Antrag beiliegenden handschriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehe 2015 geschieden worden sei. Dazu widersprüchlich führte er in der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerde aus, dass es erst 2016 zur Scheidung gekommen sei. Es war daher festzustellen, dass die Ehe jedenfalls zwischen 2015 und 2016 geschieden wurde. Dass aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervorging, war unstrittig aus den stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Auch die Behörde ging – trotz fehlender Vorlage einer Geburtsurkunde – offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer auch der leibliche Vater ist (AS 80; AS 81). Dass die Tochter im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, geht aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis hervor (AS 47). Die Feststellungen zu ihrer jetzigen Wohnsituation bei ihrer Mutter, zum anhängigen Kontaktrechtsverfahren beim Pflegschaftsgericht, zum zuletzt erfolgten Kontakt, zu den bis dato nicht erfolgten Unterhaltszahlungen und zur Obsorge gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. In der behördlichen Einvernahme am 15.06.2021 führte er aus, dass er bis 2016 mit seiner früheren Ehefrau und seiner Tochter ein gemeinsames Familienleben geführt habe, damit stand jedoch ein Abgleich der ZMR-Auskünfte in Widerspruch. Aus diesem Abgleich zeigte sich, dass zumindest bis zum 03.09.2015 ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Tochter bestand, sodass die Feststellung auf diesem Ermittlungsergebnis beruht. Dass er – abgesehen von seiner Tochter – keine weiteren familiären Kontakte in Österreich hat und aktuell auch keine Beziehung führt, ging aus einer Gesamtschau seiner Angaben unstrittig hervor. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.02.2022, im Zuge welcher eine einfache Kommunikation mit ihm auf Deutsch möglich war (OZ 6, Seite 7). Dass mit ihm jedenfalls eine mündliche Kommunikation auf dem Niveau A2 möglich ist, war auch dem ÖSD Diplom vom 27.10.2014 zu entnehmen, welches zwar festhielt, dass er die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 insgesamt nicht absolviert hat, jedoch zumindest den mündlichen Prüfungsteil am 16.10.2014 mit einer hohen Punktezahl (16 von 20) bestanden hat (AS 27). Auch das BFA stellte A2 Deutschkenntnisse fest (Seite 8 des bekämpften Bescheides). Die Fragen nach einer allfälligen Mitgliedschaft in einem Verein und einer allfälligen ehrenamtlichen Tätigkeit wurden vom Beschwerdeführer verneint (OZ 6, Seite 5), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Mit Blick auf seine Aussagen war auch festzustellen, dass er über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich verfügt. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er nur einen pakistanischen Freund habe, nähere Angaben zu diesem Freundschaftsverhältnis blieben jedoch aus (OZ 6, Seite 6). Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich konnte jedoch – entsprechend dem Beschwerdevorbringen (AS 122f) – davon ausgegangen werden, dass er zumindest über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 6, Seite 4); es sind auch keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter ist, bis zum 01.10.2021 erwerbstätig war und eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 55 AsylG):3.
- Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 55, AsylG): 3.2.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: „
(1)–
(4)[...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)[…]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)–
(12)[…]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)[…]“ § 60 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.“
§ 16Abs.
5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 52Abs.
3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände („…the existence or non-existence of ‚family life‘ is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties“). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 3.2.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer: Die zuletzt genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes blieb von der belangten Behörde in der rechtlichen Würdigung unbeachtet. Beim Beschwerdeführer war jedoch zu beachten, dass er 2010 legal nach Österreich eingereist war und er sich aufgrund der mehrmals verlängerten Aufenthaltsberechtigung als „Familienangehöriger“ zwischen 28.01.2010 und 13.12.2011 sowie zwischen 31.10.2012 und 12.09.2017 rechtmäßig in Österreich aufhielt. Daran schloss bis zum nunmehrigen Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiterer viereinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt an. Er war demzufolge jedenfalls zwölf Jahre, davon die überwiegende Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Bei einem derart langen inländischen Aufenthalt ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daran vermag der zweiwöchige und dreimonatige Auslandsaufenthalt in den Jahren 2013 und 2016 aus Sicht des erkennenden Gerichtes nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047; VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124; VwGH 23.07.2021 Ra 2018/22/0282). Die zuletzt genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes blieb von der belangten Behörde in der rechtlichen Würdigung unbeachtet. Beim Beschwerdeführer war jedoch zu beachten, dass er 2010 legal nach Österreich eingereist war und er sich aufgrund der mehrmals verlängerten Aufenthaltsberechtigung als „Familienangehöriger“ zwischen 28.01.2010 und 13.12.2011 sowie zwischen 31.10.2012 und 12.09.2017 rechtmäßig in Österreich aufhielt. Daran schloss bis zum nunmehrigen Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiterer viereinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt an. Er war demzufolge jedenfalls zwölf Jahre, davon die überwiegende Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Bei einem derart langen inländischen Aufenthalt ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daran vermag der zweiwöchige und dreimonatige Auslandsaufenthalt in den Jahren 2013 und 2016 aus Sicht des erkennenden Gerichtes nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047; VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124; VwGH 23.07.2021 Ra 2018/22/0282). Nur wenn der Beschwerdeführer die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Gegenständlich kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Zeit nicht im Sinne der Rechtsprechung genutzt, um sich zu integrieren: Er verfügt immerhin über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 (vgl. auch VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129) und war auch während seines Aufenthaltes erwerbstätig, sodass grundsätzlich eine berufliche Integration zu konstatieren ist. Er zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung auch arbeitswillig und führte an, dass ihm eine sofortige Arbeitsaufnahme im Falle der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung möglich sei. In Zusammenschau mit der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüberhinausgehende Integrationsbemühungen werden von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, Rz 12; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rz 12).Nur wenn der Beschwerdeführer die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Gegenständlich kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Zeit nicht im Sinne der Rechtsprechung genutzt, um sich zu integrieren: Er verfügt immerhin über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 vergleiche auch VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129) und war auch während seines Aufenthaltes erwerbstätig, sodass grundsätzlich eine berufliche Integration zu konstatieren ist. Er zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung auch arbeitswillig und führte an, dass ihm eine sofortige Arbeitsaufnahme im Falle der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung möglich sei. In Zusammenschau mit der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüberhinausgehende Integrationsbemühungen werden von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt nicht gefordert vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, Rz 12; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rz 12). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat (regelmäßiger Kontakte zu den Eltern; Besuche in den Jahren 2013 und 2016) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat (regelmäßiger Kontakte zu den Eltern; Besuche in den Jahren 2013 und 2016) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) Dem Beschwerdeführer ist zunächst anzulasten, dass er nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Der Beschwerdeführer hat zwar fristgerecht einen weiteren Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag gestellt, er ist jedoch seiner Mitwirkungspflicht im NAG-Verfahren nicht nachgekommen. Das Verfahren wurde sohin eingestellt. Seinem daraus resultierenden unrechtmäßigen Aufenthalt kommt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Verhältnis zu seinem bisherigen – zum Großteil auch rechtmäßigen – Inlandsaufenthalt kein entscheidendes Gewicht zu. Es ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er von Anfang an beabsichtigt habe, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, schließlich reiste er mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Österreich ein und führte auch mehrere Jahre mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter ein Familienleben, ehe es zur Scheidung kam. Insofern das BFA anführte, dass sich der Beschwerdeführer „sich zu jedem Zeitpunkt“ seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei (Seite 20 des bekämpften Bescheides), war anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben nicht zu einem Zeitpunkt begründete, zudem sein Aufenthalt ungewiss war. Zwar handelt es sich beim Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ um einen zeitlich befristeten Titel, jedoch konnte der Beschwerdeführer in Hinblick auf sein damals intaktes Familienleben und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen davon ausgehen, dass ihm der Aufenthaltstitel verlängert wird. Zwar ist dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, grundsätzlich Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), er hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Insofern das BFA anführte, dass sich der Beschwerdeführer „sich zu jedem Zeitpunkt“ seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei (Seite 20 des bekämpften Bescheides), war anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben nicht zu einem Zeitpunkt begründete, zudem sein Aufenthalt ungewiss war. Zwar handelt es sich beim Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ um einen zeitlich befristeten Titel, jedoch konnte der Beschwerdeführer in Hinblick auf sein damals intaktes Familienleben und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen davon ausgehen, dass ihm der Aufenthaltstitel verlängert wird. Zwar ist dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, grundsätzlich Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), er hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Zu beachten war auch, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht durchgehend nachgekommen ist. Zwischen 22.08.2017 und 17.05.2019 verfügte er über keine Hauptwohnsitzmeldung. Jedoch schmälert auch diese Verletzung angesichts seines zwölfjährigen Aufenthaltes seine privaten Interessen nicht wesentlich. Die belangte Behörde führte auch seine unrechtmäßige Erwerbsausübung im Bundesgebiet ins Treffen, würdigte jedoch seine jahrelange erlaubte Berufstätigkeit nicht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommt jedoch den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zu, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Auswirkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird (vgl. VwGH 21.11.2011, 2009/18/0162; VwGH 12.12.2012, 2012/18/0100).Die belangte Behörde führte auch seine unrechtmäßige Erwerbsausübung im Bundesgebiet ins Treffen, würdigte jedoch seine jahrelange erlaubte Berufstätigkeit nicht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommt jedoch den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zu, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Auswirkung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird vergleiche VwGH 21.11.2011, 2009/18/0162; VwGH 12.12.2012, 2012/18/0100). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen eine Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zwingend erfordern würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Im Bundesgebiet ist seine XXXX Tochter wohnhaft, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Derzeit ist ein Kontaktrechtsverfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine Tochter im Jahr 2021 beim Jugendamt gesehen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell wenig Kontakt zu seiner Tochter hält und keinen Unterhalt leistet, so ist zu beachten, dass er jedenfalls bemüht ist, im Rahmen eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens klare Kontaktzeitenregelungen für sich und seine Tochter zu schaffen. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass er mit seiner Tochter von ihrer Geburt an ( XXXX ) bis zumindest 03.09.2015 einen gemeinsamen Haushalt und somit ein intaktes Familienleben geführt hat. Sie haben eine besonders prägende Lebensphase miteinander verbracht und ihrer Beziehungsbindung kommt somit grundsätzlich Gewicht zu. Zwar wohnt seine Tochter aktuell bei der Kindesmutter, welche auch zur alleinigen Obsorge berechtigt ist, jedoch ist nach der oben zitierten Judikatur der Schutz des durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Im Bundesgebiet ist seine römisch 40 Tochter wohnhaft, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Derzeit ist ein Kontaktrechtsverfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine Tochter im Jahr 2021 beim Jugendamt gesehen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell wenig Kontakt zu seiner Tochter hält und keinen Unterhalt leistet, so ist zu beachten, dass er jedenfalls bemüht ist, im Rahmen eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens klare Kontaktzeitenregelungen für sich und seine Tochter zu schaffen. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass er mit seiner Tochter von ihrer Geburt an ( römisch 40 ) bis zumindest 03.09.2015 einen gemeinsamen Haushalt und somit ein intaktes Familienleben geführt hat. Sie haben eine besonders prägende Lebensphase miteinander verbracht und ihrer Beziehungsbindung kommt somit grundsätzlich Gewicht zu. Zwar wohnt seine Tochter aktuell bei der Kindesmutter, welche auch zur alleinigen Obsorge berechtigt ist, jedoch ist nach der oben zitierten Judikatur der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Im Übrigen hält sich seine Ex-Ehefrau in Österreich auf. Ihr gegenüber war jedoch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu konstatieren. Die Ehe wurde zwischen 2015 und 2016 geschieden und auch der gemeinsame Haushalt wurde jedenfalls mit 03.09.2015 aufgelöst. Dass mit ihr weiterhin ein guter Kontakt bestehe, wurde nicht vorgebracht. Ein in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten bestehendes Familienleben war daher nicht zu erkennen. Auch sonstige familiäre Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht.Im Übrigen hält sich seine Ex-Ehefrau in Österreich auf. Ihr gegenüber war jedoch kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu konstatieren. Die Ehe wurde zwischen 2015 und 2016 geschieden und auch der gemeinsame Haushalt wurde jedenfalls mit 03.09.2015 aufgelöst. Dass mit ihr weiterhin ein guter Kontakt bestehe, wurde nicht vorgebracht. Ein in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten bestehendes Familienleben war daher nicht zu erkennen. Auch sonstige familiäre Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht. Der VwGH hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu.
§ 138
ABGB ist das Wohl des Kindes in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274)Der VwGH hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu.
Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274) Gegenständlich war daher auch zu beachten, welche Auswirkungen die Aufenthaltsbeendigung für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner XXXX Tochter und deren Kindeswohl hat. Gegenständlich war daher auch zu beachten, welche Auswirkungen die Aufenthaltsbeendigung für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner römisch 40 Tochter und deren Kindeswohl hat. Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist die Gewährleistung von verlässlichen Kontakten des Kindes zu beiden Elternteilen sowie eine sichere Bindung des Kindes zu diesen Personen (§ 138 Z 9 ABGB). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist die Gewährleistung von verlässlichen Kontakten des Kindes zu beiden Elternteilen sowie eine sichere Bindung des Kindes zu diesen Personen (Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Anzumerken ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels „moderner Kommunikationsmittel“ angesichts des Alters der Tochter zwar denkbar wäre, aber einem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Angesichts der Tatsache, dass seine Tochter minderjährig, in Österreich geboren und aufgewachsen ist und bei der zur alleinige Obsorge berechtigten Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers lebt, kann auch bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre. Anzumerken ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels „moderner Kommunikationsmittel“ angesichts des Alters der Tochter zwar denkbar wäre, aber einem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Angesichts der Tatsache, dass seine Tochter minderjährig, in Österreich geboren und aufgewachsen ist und bei der zur alleinige Obsorge berechtigten Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers lebt, kann auch bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre. Bei der durchgeführten Interessensabwägung waren daher zusätzlich zu den ohnehin bereits aufgrund seines langen Inlandsaufenthaltes bestehenden starken Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auch Aspekte seines Familienlebens in Österreich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 81Abs.
36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren lediglich einen Nachweis über eine am 16.12.2014 nicht bestandene A2 Prüfung beim ÖSD vor (AS 26). Zwar war festzustellen, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, aber damit gelang ihm kein Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG (nunmehr §§ 9 ff Int
G) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren lediglich einen Nachweis über eine am 16.12.2014 nicht bestandene A2 Prüfung beim ÖSD vor (AS 26). Zwar war festzustellen, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, aber damit gelang ihm kein Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff IntG) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Da der Beschwerdeführer sohin keinen Nachweis vorlegte, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, und er im Entscheidungszeitpunkt auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG zu erteilen. Da der Beschwerdeführer sohin keinen Nachweis vorlegte, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, und er im Entscheidungszeitpunkt auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. 3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II, III und IV des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG und die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlagen nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlagen nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht klar hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht klar hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2247793.1.00